vorgehend
Landgericht München I, 12 O 5074/16, 07.12.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Die zum Konzern der Stadtwerke München, dem kommunalen Versorgungs- und Dienstleistungsunternehmen der Landeshauptstadt München, gehörende Beklagte versorgt Letztverbraucher sowohl gemäß § 36 EnWG als Grundversorgungskunden mit Gas als auch gemäß § 41 EnWG außerhalb der Grundversorgung als Normsonderkunden. Dabei verwendet sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Grundversorgungskunden das Klauselwerk Ergänzende Bedingungen der SWM Versorgungs GmbH (SWM) für die grund- und Ersatzversorgung von Haushaltskunden mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Anlage zur GasGVV) (Anl. B 1; im Folgenden: Ergänzende Bedingungen) und gegenüber Normsonderkunden das Klauselwerk Allgemeine Vertragsbedingungen für die Lieferung von Erdgas (Anl. K 2; im Folgenden: Allgemeine Bedingungen). Sowohl Grundversorgungs- als auch Normsonderkunden gegenüber verwendet die Beklagte ihr Preisblatt M-Erdgas Allgemeine Preise SWM Versorgungs GmbH (Anl. K 1; im Folgenden: Preisblatt).

Ziffer 2.10 der Ergänzenden Bedingungen und Ziffer 6.8 der Allgemeinen Bedingungen enthalten übereinstimmend folgende Regelung:

„Bei Zahlungsverzug des Kunden können die SWM, wenn sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattet.“

Das Preisblatt enthält unter anderem folgende Regelung:

„3.2 PREISE BEI ZAHLUNGSVERZUG

(je Vorgang)“

Zahlungseinziehung durch einen Beauftragten

(Inkassokosten; umsatzsteuerfrei) 4 34,15 Euro

HILFE ZUR PREISDARSTELLUNG

4 Dem Kunden ist der Nachweis geringerer Kosten gestattet.

Die Einschaltung eines Beauftragten mit der Zahlungseinziehung erfolgt nicht durch die Beklagte selbst. Diese beauftragt vielmehr interne Dienstleister, nämlich die SWM Kundenservice GmbH, die ihrerseits die SWM Services GmbH beauftragt; diese vergibt die Aufträge an externe Dienstleister.

Durchschnittlich fallen bei der SWM Services GmbH auf einen Verzugsvorgang Kosten in Höhe von 56,03 € an, nämlich 17,23 € für den externen Dienstleister, 0,22 € Materialkosten, 13,08 € für Servicedienstleistungen und 25,50 € IT-Kosten. Die Servicedienstleistungen werden bei der Durchführung einer Qualitätssicherung der vor Ort bei den Kunden auftretenden Mitarbeiter des externen Dienstleisters sowie bei der Planung der Touren, die der externe Dienstleister abfährt, erbracht. Die IT-Kosten setzen sich aus Kosten für IT-Systeme, MDE-Lizenzen und -Geräte, die Bereitstellung von Telefon und Computer sowie eigene Mitarbeiter zusammen. Die IT-Systemkosten in Höhe von 13,79 € ergeben sich aus dem Zeitanteil, zu dem von der SWM Services GmbH auch anderweitig eingesetzte IT-Systeme für die Bearbeitung von Inkassovorgängen verwendet werden, nämlich für den Zugriff des externen Dienstleisters auf das Vertragskonto des jeweiligen Schuldners in Echtzeit. Dem externen Dienstleister werden Geräte zur mobilen Datenerfassung (MDE) überlassen, mittels derer er über anstehende Inkassovorgänge informiert wird, so dass er diese effizient abarbeiten sowie die Arbeitsschritte dokumentieren und verwalten kann; für die entsprechenden Lizenzen und die Wartung der Geräte fielen 2016 5,33 € pro Inkassovorgang an. Die SWM Services GmbH stellt den mit der Inkassotätigkeit befassten Personen Telefon- und Computerarbeitsplätze bereit; dafür entstanden 2016 Kosten in Höhe von 2,72 € je Inkassovorgang. Für den First-Level-Support der eingesetzten IT-Systeme, den mit dem Inkassoprozess zusammenhängenden Posteinlauf, die Erstellung von Auswertungen und die Durchführung von Fachtests setzt die SWM Services GmbH eigene Mitarbeiter ein, wofür ihr 2016 Kosten in Höhe von 3,66 € je Inkassovorgang erwuchsen.

Der Kläger sieht die Klausel 3.2 des Preisblatts als unwirksam an, weil sie gegen § 309 Nr. 5 Buchst. a) BGB verstoße. Nach erfolgloser Abmahnung hat er mit seiner am 8. Mai 2017 zugestellten Klage, der die Beklagte entgegengetreten ist, Ansprüche auf Unterlassung und Ersatz seiner pauschalierten Abmahnkosten geltend gemacht.

Mit Urteil vom 7. Dezember 2018, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen,

I. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

in Bezug auf Erdgaslieferungsverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Bestimmung als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

3.2 Preise bei Zahlungsverzug

(je Vorgang)

Zahlungseinziehung durch einen Beauftragten

(Inkassokosten; umsatzsteuerfrei) 34,15 Euro

II. an den Kläger 214,20 € nebst Zinsen hieraus seit Klageerhebung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2018 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung gemäß § 1 UKlaG und Abmahnkostenersatz gemäß § 5 UKlaG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bestehen nicht, weil die beanstandete Klausel nicht unwirksam ist.

1. Zutreffend und im Berufungsverfahren von der Beklagten nicht mehr in Frage gestellt ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die beanstandete Klausel gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig ist.

Deren Kontrollfähigkeit ist auch nicht durch § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen (vgl. Senat, Urt. v. 28. Juli 2011 - 29 U 634/11, juris, dort Rn. 48 ff.).

2. Die beanstandete Klausel ist nicht gemäß § 309 Nr. 5 Buchst. a) BGB unwirksam.

a) Nach dieser Vorschrift ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt.

b) Die beanstandete Klausel betrifft die Vereinbarung eines Pauschalbetrags von 34,15 € entgegen der Auffassung des Klägers und des Landgerichts ausschließlich für den Fall, dass bei Zahlungsverzug die Zahlungseinziehung durch einen Beauftragten in einer Weise betrieben wird, die über das bloße Versenden von Zahlungsaufforderungen hinausgeht, und nicht auch für die Fälle, in denen nach Verzugsbegründung dem Kunden der Beklagten lediglich eine (weitere) Zahlungsaufforderung zugesandt wird.

aa) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach ist die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit zur Unwirksamkeit führt. Außer Betracht zu bleiben haben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2018, 2950 Rn. 37 m. w. N.).

bb) Danach ist die beanstandete Klausel dahin auszulegen, dass sie bloße Zahlungsaufforderungen durch einen Beauftragten nicht erfasst.

Sie bezieht sich als Festsetzung des zu leistenden Betrags auf die Regelungen in Ziffer 2.10 der Ergänzenden Bedingungen und Ziffer 6.8 der Allgemeinen Bedingungen, unter welchen Voraussetzungen diese Leistungspflicht dem Grunde nach entsteht. In diesen Regelungen wird zwischen der bloßen erneuten Zahlungsaufforderung einerseits und der Zahlungseinziehung (durch einen Beauftragten) andererseits unterschieden. Aus dieser im Streitfall vorgenommenen Unterscheidung ist dem verständigen und redlichen Vertragspartner der Beklagten ersichtlich, dass die beanstandete Klausel nicht jede Handlung eines Beauftragten bei Zahlungsverzug erfasst, sondern nur solche, die über eine erneute Zahlungsaufforderung hinausgehen. Die vom Kläger und vom Landgericht vertretene Auslegung, die Klausel erfasse auch das bloße Versenden von Zahlungsaufforderungen durch einen Beauftragten, weil der allgemeine Begriff der Inkassotätigkeit regelmäßig auch solche Tätigkeiten beinhalte, lässt die konkrete Ausgestaltung der Klauselwerke außer Acht; sie ist deshalb fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen.

c) Die in der Klausel vorgesehene Pauschale übersteigt nicht den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden.

aa) Die Klausel erfasst keine Positionen, die keinen ersetzbaren Schaden darstellten (vgl. dazu Grüneberg in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 309 Rz. 26).

(1) Zwar hat ein Geschädigter seinen bei der Schadensermittlung und außergerichtlichen Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand, auch wenn er die Tätigkeiten extern erledigen lässt, bei einer am Schutzzweck der Haftungsnorm sowie an Verantwortungsbereichen und Praktikabilität orientierten Wertung selbst zu tragen, sofern der im Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung nicht überschreitet (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, juris, Rn. 7 m. w. N.). Allerdings kann die Tätigkeit eines Inkassounternehmens über die eigene Mühewaltung eines Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderung hinausgehen und grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der dadurch angefallenen Kosten als Verzugsschadensersatz begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2011 - 1 BvR 1012/11, juris, Rn. 16; Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 286 Rn. 46; Ernst in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 286 Rn. 167; jeweils m. w. N.). Denn das seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt; eine weitere Verzögerung der Erfüllung seiner Forderung muss er nicht hinnehmen. Vielmehr kann er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung Dritter Nachdruck verleihen (vgl. BGH NJW 2015, 3793 Rn. 9 zur Einschaltung eines Rechtsanwalts).

Im Streitfall werden mit der beanstandeten Klausel Kosten für Maßnahmen verlangt, die über die im Rahmen des Üblichen typischerweise vom Gläubiger zu erbringende Mühewaltung hinausgehen. Ob die bloße erneute Zahlungsaufforderung noch zu dieser Mühewaltung gehört, kann dahinstehen, weil jedenfalls darüber hinausgehende Beitreibungsmaßnahmen, deren Kosten allein Gegenstand der beanstandeten Klausel sind, nicht mehr dem Gläubiger selbst obliegen.

(2) Die beanstandete Pauschalierung übersteigt den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden ersatzfähigen Schaden nicht.

aaa) Die Beklagte kann die bei der SWM Services GmbH anfallenden Personalkosten sowohl für die Planung und Überwachung der Leistungen des externen Dienstleisters in Höhe von 13,08 € je Inkassofall als auch für die IT-Systemdienstleistungen in Höhe von 3,66 € je Inkassofall verlangen. Weder die Auslagerung dieser Kosten auf ein anderes Unternehmen noch die Zugehörigkeit jenes Unternehmens zum selben Konzern stehen der Ersatzfähigkeit dieser Kosten entgegen, denn die Beklagte könnte diese Kosten auch dann geltend machen, wenn sie bei ihr selbst angefallen wären.

Daraus, dass der Geschädigte eigene Arbeitsleistungen erbringt, darf nicht geschlossen werden, dass ein geldwerter Aufwand nicht erforderlich war, wenn eigene Mühewaltung dem Geschädigten nicht zur Entlastung des Schädigers zuzumuten war. Anderes kann auch nicht gelten, soweit der Geschädigte dem Schaden im eigenen Betrieb unter Einsatz von ohnehin besoldeten Arbeitskräften begegnet. Auch dann gehören zu den erforderlichen Kosten nicht nur der bare Aufwand (für Material usw.), sondern auch der Verkehrswert der eingesetzten Arbeitskraft ohne Rücksicht darauf, ob insoweit ein Lohnmehraufwand oder ein Entgang anderweiten Verdienstes tatsächlich eingetreten sind (vgl. BGH NJW 1980, 1518 [juris Rn. 19 f.]; vgl. auch BGH NJW 2009, 1066 Rn. 19).

Danach könnte die Beklagte bei ihr selbst nach Verzugseintritt anfallende Personalkosten verlangen, die der Forderungsbeitreibung dienen. Die Verlagerung dieser Kosten auf ein konzernverbundenes Unternehmen begegnet deshalb keinen Bedenken, ohne dass es darauf ankäme, ob derartige Verlagerungen regelmäßig zur Erstattungsfähigkeit führen (kritisch zum sogenannten Konzerninkasso Jäckle VuR 2016, 60 ff.; dagegen Kleine-Cosack AnwBl. 2016, 802 [803 ff.]). Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang Kosten für Mitarbeiter eines fremden Unternehmens in vollem Umfang für berücksichtigungsfähig erachtet, obwohl dieses zum Konzern der dortigen Beklagten gehörte (vgl. BGH GRUR-RR 2017, 185 - Derrick Rn. 14).

bbb) Nicht nur die Kosten für den externen Dienstleister, sondern auch die jeweils durch die Nichtzahlung des Kunden verursachten Kosten für den IT-Einsatz und für Material sind als Verzugsschaden zu ersetzen. Denn diese Kosten fallen bei der Beklagten tatsächlich inkassofallbezogen an, wenn jeweils die SWM Services GmbH mit der Beitreibung beauftragt wird.

bb) Nicht ersatzfähig sind Beitreibungskosten dann, wenn die Bemühungen um die Forderungseinziehung erkennbar nutzlos sind, weil der Schuldner zahlungsunfähig oder - im Streitfall auch unter Berücksichtigung der drohenden Unterbrechung der Gasversorgung - zahlungsunwillig ist; in einem solchen Fall verstieße die Einschaltung eines Dritten mit der Forderungseinziehung gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers.

Diese Fallgestaltung steht der Wirksamkeit der beanstandeten Klausel allerdings nicht entgegen, weil sie nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge i. S. d. § 309 Nr. 5 Buchst. a) BGB entspricht. Dem Vertragspartner der Beklagten steht es in einem solchen Fall gemäß Fußnote 4 der Ziffer 3.32 des Preisblatts in Verbindung mit Ziffer 2.10 der Ergänzenden Bedingungen oder Ziffer 6.8 der Allgemeinen Bedingungen offen, sich darauf zu berufen, dass der Schaden geringer sei, nämlich die Inkassokosten nicht ersatzfähig seien.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zuzulassen. Die Frage, inwieweit einem Gläubiger Forderungsbeitreibungsmaßnahmen mit der Folge zugemutet werden können, dass entsprechende Kosten vom Schuldner nicht zu ersetzen sind, ist für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung.

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(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.

(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.

(1) Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über

1.
den Namen und die Anschrift des Energielieferanten,
2.
die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,
3.
den Vertragsbeginn, die Vertragsdauer sowie die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertrags,
4.
zu erbringende Leistungen einschließlich damit gebündelter Produkte oder Leistungen sowie angebotener Wartungsdienste, wobei insbesondere anzugeben ist, ob der Messstellenbetrieb und hierfür anfallende Entgelte von den vertraglichen Leistungen umfasst sind,
5.
die Preise, Preisanpassung, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie das Rücktrittsrecht des Kunden,
6.
die einschlägige Tarif- bzw. Produktbezeichnung sowie den Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist,
7.
den Zeitpunkt der Abrechnungen und die Zahlungsweise,
8.
Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen,
9.
den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel,
10.
die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhältlich sind,
11.
Informationen über die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Energielieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren sowie
12.
die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas.
Die Informationspflichten nach den Artikeln 246 und 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleiben unberührt.

(2) Den Letztverbrauchern sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Unterschiede bei Zahlungsarten oder Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein. Letztverbrauchern in Rechnung gestellte Kosten für die Nutzung der unterschiedlichen Zahlungsarten oder Vorauszahlungssysteme dürfen die unmittelbaren Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder eines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.

(3) Energielieferanten sind verpflichtet, in an Letztverbraucher gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen zu den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 anzugeben.

(4) Den Letztverbrauchern ist innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsschluss eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenfassung hat insbesondere zu enthalten

1.
die Kontaktdaten des Energielieferanten,
2.
die Verbrauchsstelle,
3.
geltende Preise,
4.
den voraussichtlichen Belieferungsbeginn,
5.
die Kündigungsfrist sowie
6.
etwaige Bonusvereinbarungen und Mindestvertragslaufzeiten.

(5) Energielieferanten, die sich im Vertrag das Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen und über die Rechte der Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu unterrichten. Über Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen. Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen aus, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf. Eine Änderung der Vertragsbedingungen liegt auch bei einer Anpassung der vertraglichen Leistungen vor.

(6) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Absatz 3 Nummer 3 oder Nummer 5, bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 und 2; dabei entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht nach Absatz 5 Satz 4.

(7) Stromlieferverträge dürfen keine vertraglichen Regelungen enthalten, die dem Letztverbraucher den Erwerb oder die Veräußerung von Stromdienstleistungen, die nicht Vertragsgegenstand sind, von einem anderen oder an ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen untersagen. Stromdienstleistungen nach Satz 1 umfassen auch vertragliche Vereinbarungen über eine Aggregierung. Letztverbraucher sind verpflichtet, ihren Stromlieferanten den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über eine Aggregierung unverzüglich mitzuteilen.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

7
a) Der Bundesgerichtshof geht in jahrzehntelanger ständiger Rechtsprechung , der sich etwa auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat (BAG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 8 AZR 246/91, juris Rn. 35), davon aus, dass ein Geschädigter seinen bei der Schadensermittlung und außergerichtlichen Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand , auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder - wie hier - die Tätigkeiten extern erledigen lässt, bei einer am Schutzzweck der Haftungsnorm sowie an Verantwortungsbereichen und Praktikabilität orientierten Wertung selbst zu tragen hat, sofern der im Einzelfall erforderliche Aufwand - wie im Streitfall - die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung nicht überschreitet (BGH, Urteile vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114 f.; vom 31. Mai 1976 - II ZR 133/74, WM 1976, 816 unter 2 a; vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 231 f.; vom 26. Februar 1980 - VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 218;vom 24. November 1995 - V ZR 88/95, BGHZ 131, 220, 225; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.