Oberlandesgericht München Urteil, 08. Dez. 2016 - 29 U 1893/16

bei uns veröffentlicht am08.12.2016

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11. April 2016, Az.: 4 HK O 11063/13, aufgehoben, soweit die Beklagten zu 2) und 3) verurteilt wurden.

Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) wird abgewiesen.

II. Die Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) sowie 1/5 der Gerichtskosten. Die Beklagte zu 1) trägt 4/5 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten in erster und zweiter Instanz selbst.

IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu [1) ] kann die Vollstreckung aus Ziffer I. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung werbender Aussagen für eine Bioresonanztherapie mit dem Gerätesystem „BICOM® optima“ in Anspruch.

Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) bis zu ihrem Ausscheiden am 8. Juli 2015 waren, stellt ein „BICOM® optima“ genanntes Gerätesystem für den Einsatz bei einer Bioresonanztherapie her und vertreibt dieses. Sie ist Herausgeberin des Flyers „BI- COM optima …… news“ (vgl. Anlage A 1 zur Anlage K 2), auf dem sich die vom Kläger angegriffenen streitgegenständlichen Aussagen befinden. Diese waren nach einer erfolglos gebliebenen Abmahnung bereits Gegenstand einer vom Landgericht München I am 4. April 2013 erlassenen einstweiligen Verfügung (Az.: 33 O 7218/13, Anlage K 2). Die Beklagte zu 1) verschickte den Flyer am 8. April 2010 an Kunden, unter anderem auch an die Physiotherapie- Praxis A. in Berlin-Lichterfelde.

Der Kläger hat vorgetragen, ihm gehörten - wie sich aus der als Anlage K 9 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ergebe - alle diejenigen Mitglieder an, die in der als Anlage K 8 vorgelegten Liste aufgeführt seien. Er sei deshalb klagebefugt.

Der Kläger habe vom streitgegenständlichen Flyer dadurch Kenntnis erlangt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesen am 8. März 2013 an ihn übergeben habe. Der Prozessbevollmächtigte habe das Flugblatt am Vortag in einer Physiotherapie-Praxis in Berlin- Lichterfelde beim Warten auf einen Termin am schwarzen Brett entdeckt.

Wie sich unter anderem aus einem Auszug aus dem Handbuch „Die andere Medizin“ (vgl. Anlage K 4) und einem Auszug aus dem „Wörterbuch Naturheilkunde und alternative Heilverfahren“ (vgl. Anlage K 5) ergebe, handle es sich bei der Bioresonanztherapie um ein wissenschaftlich nicht belegtes Verfahren. Auch aus dem als Anlage K 6 vorgelegten Auszug aus dem „Lexikon der Parawissenschaften“ ergebe sich, dass bereits das Grundprinzip des Bioresonanztherapieverfahrens, nämlich das Verbringen angeblicher körpereigener pathologischer Schwingungen in ein Gerät, in dem die Schwingungen zum Gesunden hin verändert werden sollen, in keiner Weise bestätigt werden konnte und die Methode unsinnig und wegen fehlenden Wirkungsnachweises ungeeignet sei. Sämtlichen angegriffenen Behauptungen fehle die notwendige Tatsachengrundlage zu einem Wirksamkeitsnachweis. Die Werbung sei daher zur Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet und gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 MPG, § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG zu unterlassen.

Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine Bioresonanztherapie, insbesondere für eine Bioresonanztherapie mit dem Gerätesystem „Bicom® optima“, zu werben:

1. „… die Folgeprogramme … führen auch schneller zum Behandlungserfolg“,

2. „Auf Grund der markanten Therapieerfolge sind wir der Meinung, dass sich das Gerät … das Prädikat 'sehr gut' verdient hat“,

3. „Es ist wirklich eine neue Generation … zur Optimierung der Behandlung … sowie zur Verbesserung der Therapieerfolge…“,

4. „Oft kann man bereits während einer einzigen Therapie Veränderungen wahrnehmen. So zum Beispiel auch bei einer Patientin, die schon seit Jahren wegen Problemen auf Grund einer Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus bei den verschiedensten Therapeuten in Behandlung war. Als sie zu mir in die Praxis kam, therapierte ich sie mit der Programmkette 'Schockbehandlung'… Schon während der Behandlung veränderte sich ihr Aussehen, sie sah viel besser aus. Außerdem hatte sie nach der Therapie wesentlich mehr Energie und ist viel stabiler geworden“,

5. „Einer anderen Patientin … wurde vor eineinhalb Jahren eine Niere entfernt. Danach hatte sie einen Darmverschluss und wurde ein weiteres Mal operiert. Während der OP erlitt sie einen Schock. Hinzu kam eine Lungenembolie. Seit dieser OP litt sie unter Atembeschwerden und Asthma. Ihr Gesamtzustand war sehr schlecht, sie konnte fast nicht mehr gehen und nicht mehr arbeiten. Sie war bei diversen Ärzten und auch bei einem Lungenspezialisten in Behandlung. Aber keiner konnte helfen. Als sie zu mir in die Praxis kam, arbeitete ich noch mit meinem alten Bicom Gerät. Ich habe sie über einen längeren Zeitraum damit behandelt, es ging ihr zwar etwas besser, aber einen richtigen Durchbruch habe ich nicht geschafft. Dann habe ich sie 4-5-mal mit dem Optima behandelt und es trat eine erstaunliche Besserung ein. Sie bekommt wesentlich leichter Luft, kann wieder besser gehen und ist insgesamt viel belastbarer geworden“,

6. „… 'Regulationsprogramm bei Belastung durch Erreger'. Ich habe festgestellt, dass sich der Behandlungserfolg deutlich schneller einstellt, wenn ich dieses Programm zusätzlich zur Ausleitung von Bakterien oder Pilzen einsetze“,

7. „Größere Therapieerfolge in kürzerer Zeit“,

8. „Durch den Einsatz der Tiefstfrequenzen und durch den 2. Kanal … beobachte ich größere Therapieerfolge in kürzerer Zeit“,

9. "Grippe Ende letzten Jahres behandelte ich zum Beispiel eine Patientin mit sehr starken Grippesymptomen. Die Patientin war überzeugt, dass sie an Schweinegrippe litt. Nachdem ich sie mit dem neuen Grundprogramm … therapiert hatte, testete ich folgende Programme aus und applizierte diese: Programmkette… (Grippe), Programmkette… (Infektanfälligkeit), Tiefstfrequenzprogramm… (Regulationsprogramm bei Belastung durch Erreger).

Am übernächsten Tag rief mich diese Patientin an und sagte wortwörtlich: 'So gut wie jetzt ging es mir nicht mal vor der Schweinegrippe!' Sie musste kein zweites Mal behandelt werden„,

10. “Ein … Patient litt seit vier Jahren unter starken Schmerzen auf Grund eines Tennisarmes. Er war es leid, von Orthopäden, Neurochirurgen und Neurologen zu hören: 'Wir können nur noch operieren und spritzen'. Zum Glück erfuhr er von der Bioresonanz und kam in meine Praxis. Wir applizierten eine Grundtherapie … sowie die Programmketten …, 'Tennisarm' und …, Ellenbogengelenk-Beschwerden' … Im Kanal 2 ließ ich die 'Stabilisierungsampullen Gelenke klein + groß' … mitlaufen und speicherte die gesamte Therapie auf einem Chip ab, den er sich auf die schmerzende Stelle am Arm klebte. Direkt nach der ersten Behandlung hatte er Schmerzen - für mich ein Zeichen, dass die Regulation in Gang gekommen war. Insgesamt benötigte er drei Behandlungen. Seitdem sind die Schmerzen komplett weg und er kann den Arm wieder ganz normal belasten„,

11. “Im Bereich 'Gelenke' kann man mit dem Bicom Optima innerhalb kurzer Zeit sehr große Erfolge erreichen„,

12. “Wie … erwähnt, gibt es beim Optima manchmal intensive Reaktionen während der Behandlung und die Patienten merken, dass sich etwas tut. Und das finden sie richtig gut. Es passiert wirklich jeden Tag was Tolles mit dem Bicom Optima. Man kann so viel erreichen - man muss es nur tun„,

13. “… Heilpraktiker

'Ich habe Erfolge, dass es kracht…'

Diese Aussage habe ich vor kurzem in Bezug auf das Bicom Optima gemacht - und es ist definitiv so„,

14. “… ich kann z. B. sagen: 'Ich will die Therapie auf der Leber haben' und in Kanal 2 zum Beispiel die Leberampulle aus dem 5-E-Testkasten und ein Lebermittel geben, während zeitgleich die Therapie mit körpereigenen Frequenzmustern läuft und so gleichzeitig die Entgiftung der Leber fördern„,

15. “Es gibt weniger 'Entgleisungen'. Wenn man zum Beispiel (zu) viele Schwermetalle auf einmal ausleitet, kann es meiner Erfahrung nach mit dem Bicom 2000 schon mal vorkommen, dass es dem Patienten ziemlich zu schaffen macht. Das erlebe ich mit dem Bicom Optima überhaupt nicht„,

16. “Mit dem Bicom Optima bin ich definitiv schneller, erfolgreicher und ich benötige weniger Behandlungen",

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 1 wie nachfolgend [unter Verwendung der Anlage A 1 zur Anlage K 2] wiedergegeben:

II. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2013 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Klagebefugnis des Klägers bestritten. Insbesondere habe der Kläger keine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden als Mitglieder, die Medizinprodukte vertreiben, die mit dem von der Beklagten zu 1) hergestellten und vertriebenen Gerätesystem „BI- COM® optima“ vergleichbar seien. Darüber hinaus sei er personell, sachlich und finanziell nicht in der Lage, seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen. Nach seiner Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2004 habe er 49% der sich auf insgesamt 442.123,65 € belaufenden Erträge aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit für „Anwälte“ aufgewendet. Nach der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2005 hätten die dort geleisteten Anwaltskosten 245.098,97 € betragen. Diese Tatsachen belegten, dass der Kläger lediglich ein gut organisierter Dienstleistungsbetrieb zur Unterstützung der Prozessbevollmächtigten sei.

Die Beklagten haben zudem die Auffassung vertreten, die Geltendmachung der Klageansprüche sei rechtsmissbräuchlich, da es dem Kläger nur darum gehe, sie zu behindern, und er Rechtsverstöße eigener Mitglieder dulde. Der Kläger verfolge das Ziel, die Beklagte zu 1) im Wettbewerb nicht nur zu behindern, sondern ihr jede Werbung für ihre Medizinprodukte praktisch unmöglich zu machen. Er ignoriere die wissenschaftlichen Erkenntnisse der Bioresonanztherapie und verunglimpfe und verleumde in einer bemerkenswert unflätigen Sprache die Tätigkeit der Beklagten zu 1).

Auch haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben. Der streitgegenständliche Flyer sei mehrere Wochen vor dem 11. April 2010 gedruckt und nur ein einziges Mal verschickt worden, und zwar an Kunden, die bereits ein BICOM-Gerät besessen hätten. Wenn die Behauptung des Klägers, wonach sein Prozessbevollmächtigter am 7. März 2013 in einer Physiotherapiepraxis in Berlin-Lichterfelde beim Warten auf einen Termin die Broschüre am schwarzen Brett gesehen haben wolle, zutreffe, so sei dieses Aushängen nicht der Beklagten als Wettbewerbshandlung zuzurechnen.

Im Übrigen haben die Beklagten vorgetragen, die werbenden Aussagen im Flyer seien nicht irreführend i. S. v. § 3 HWG. Da sich die streitgegenständliche Broschüre allein an die relativ kleine und hoch spezialisierte Gruppe von niedergelassenen Ärzten, Heilpraktikern und Physiotherapeuten richte, die bereits ein BICOM-Gerät erworben haben, sei bei Ermittlung der Verkehrsauffassung auch alleine auf diese Fachkreise abzustellen. Die angegriffenen Angaben seien, soweit es sich überhaupt um Wirkungs- oder Wirksamkeitsangaben i. S. v. § 3 HWG handle, wahrheitsgemäß und gerechtfertigt. Aus den als Anlagen B 7 bis B 10 vorgelegten Gutachten ergebe sich, dass und wie die Bioresonanztherapie wirke. Gleiches gelte für die als Anlagen B 87 bis B 94 vorgelegten medizinischen Veröffentlichungen aus China.

Mit Urteil vom 11. April 2016, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug.

Darüber hinaus machen die Beklagten zu 2) und 3) geltend, dass die Klage gegen sie als die mittlerweile ausgeschiedenen Geschäftsführer gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Der Kläger habe nicht vorgetragen, aus welchem Grund die früheren Geschäftsführer der Beklagten zu 1) Schuldner des Unterlassungsanspruchs seien.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) hat der Kläger nach deren Ausscheiden aus der Geschäftsführerstellung in der Berufungserwiderung die Klage für erledigt erklärt. Die Beklagten zu 2) und 3) haben der Erledigung der Hauptsache nicht zugestimmt.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht die Beklagten zu 2) und 3) verurteilt hat. Die Berufung der Beklagten zu 1) ist unbegründet.

1. Ohne Erfolg rügt die Beklagte zu 1) die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers.

a) Der Kläger ist nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der Lage.

Hierfür spricht die jahrzehntelange unbeanstandete Tätigkeit des Klägers bis hin in höchstrichterliche Verfahren. Auch aktuell bestehen hinsichtlich der personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung des Klägers keine konkreten Zweifel (vgl. BGH GRUR 2015, 1240, Tz. 1, 12, 13 - Zauber des Nordens; OLG München, Urteil vom 12. Februar 2015, Az.: 6 U 3700/13, Magazindienst 2015, 340, Tz. 153).

Ist ein Verband - wie hier der Kläger - jahrelang als klagebefugt anerkannt, so ist zu vermuten, dass diese Voraussetzungen weiterhin vorliegen (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 8 UWG Rn. 3.66). Das Bestreiten einer ausreichenden personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung seitens der Beklagten zu 1) unter Verweis auf behauptete wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers in den Jahren 2004 und 2005 führt zu keiner anderen Beurteilung. Etwaige finanzielle Verhältnisse des Klägers in den Jahren 2004 und 2005 geben schon keinen Aufschluss über die derzeitige sachliche und finanzielle Ausstattung des Klägers. Im Übrigen hat die Beklagte zu 1) auch keine konkreten Tatsachen, die die Vermutungswirkung entkräften könnten, etwa Fälle aus der Vergangenheit, in denen der Kläger die ihm auferlegten Kosten eines Rechtsstreits nicht ausgeglichen hat, dargetan.

b) Die Klagebefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt zudem voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind rechtsfähige Verbände aktivlegitimiert, wenn ihnen eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Erheblich im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmen - bezogen auf den maßgeblichen Markt - in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH GRUR 2007, 809 Tz. 15 - Krankenhauswerbung).

Der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist dabei weit auszulegen (BGH GRUR 2015, 1140 Tz. 11 - Bohnengewächsextrakt; Köhler/Feddersen, a.a.O. § 8 UWG Rn. 3.38). Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet. Dabei ist auf Seiten des in Anspruch Genommenen auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbshandlung zuzurechnen ist (BGH a.a.O. Tz. 11 - Bohnengewächsextrakt).

Dem Kläger gehört eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Leistungen gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte zu 1) anbieten. Der relevante sachliche Markt beschränkt sich dabei entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) nicht allein auf die Herstellung von Bioresonanztherapiegeräten bzw. den Vertrieb von Medizinprodukten an Therapeuten, mit denen die Regulationskräfte des menschlichen Organismus angeregt werden, sondern erstreckt sich aufgrund der weiten Auslegung des Begriffs der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG jedenfalls auf Hersteller und Vertreiber medizinischer Produkte und Gerätschaften. Nicht maßgeblich ist, ob ein in Anspruch Genommener gerade bei den Waren oder Dienstleistungen, die mit seinen beanstandeten Wettbewerbsmaßnahmen beworben worden sind, mit den Mitgliedsunternehmen des klagenden Wettbewerbsverbandes im Wettbewerb steht (vgl. BGH a.a.O. Tz. 14 - Krankenhauswerbung). Das folgt schon daraus, dass nicht der Vertrieb gleichwertiger Waren erforderlich ist, sondern der Vertrieb verwandter Waren ausreicht.

Der Kläger hat seine Mitgliederliste zum Stand 1. November 2013 vorgelegt (Anlage K 8). Unter den Mitgliedern des Klägers befinden sich rund 115 Unternehmen der Heilmittelbranche (Seiten 14 bis 24 der Liste), hiervon gemäß der Rubrik „Heilmittel - Medizinprodukte“ allein 51 Hersteller bzw. Vertreiber von Medizinprodukten (Seiten 14 bis 18 der Liste). Bei den 51 im Bereich „Heilmittel - Medizinprodukte“ tätigen Mitgliedsunternehmen des Klägers handelt es sich um eine den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechend repräsentative Anzahl von Unternehmen. Eine Mindestanzahl wird von der Rechtsprechung insoweit nicht verlangt (vgl. BGH GRUR 1998, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; BGH GRUR 2015, 1240 Tz. 14 - Zauber des Nordens), so dass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob neben diesen Unternehmen noch weitere Mitgliedsunternehmen des Klägers, wie die in der Anlage K 8 unter den Rubriken „Gesundheitswesen, Dienstleistungen“, „Heilwesen /Dienstleistungen“, „Heilmittel - Arzneimittel“ sowie „Heilmittel - Naturheilmittel“ aufgeführten Unternehmen als konkrete Mitbewerber auf dem Markt Leistungen gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte zu 1) anbieten.

Die Geschäftsführerin des Klägers, Frau L., hat die Richtigkeit dieser Mitgliederliste in der eidesstattlichen Versicherung vom 1. November 2013 bestätigt und in der öffentlichen Sitzung vom 12. Januar 2015 in erster Instanz zeugenschaftlich ergänzend angegeben, dass die Mitglieder regelmäßig überprüft und die Liste fortlaufend aktualisiert wird (vgl. Bl. 148/151 d. A. nebst aktualisierte Listen als Anlagen zum Protokoll). Angesichts des Umstandes, dass zum 1. November 2013 insgesamt 51 Hersteller, Einzel-, Groß- und Versandhändler im Bereich der Medizinprodukte Mitglieder des Klägers waren, ist davon auszugehen, dass dem Kläger auch zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entsprechende Mitglieder in nennenswerter Zahl angehören und diese Mitglieder in ihrer Gesamtheit einen für die Annahme der Klagebefugnis des Klägers ausreichenden Umsatz erzielen.

1. Die Unterlassungsklage gegen die Beklagte zu 1) ist auch nicht rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG.

Gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 8 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH GRUR 2012, 286 Tz. 13 - Falsche Suchrubrik).

Grundsätzlich ist es dabei Sache des Beklagten, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten. Dies gilt insbesondere auch für das Vorgehen eines Verbandes, zumal für ihn die Vermutung spricht, dass er seinen satzungsmäßigen Zwecken nachgeht (vgl. Köhler/Feddersen, a.a.O. § 8 UWG Rn. 4.20; BGH GRUR 2001, 178 - Impfstoffversand an Ärzte).

a) Ein Rechtsmissbrauch ist im Streitfall nicht unter dem Gesichtspunk der Mitbewerberbehinderung anzunehmen. Missbräuchlich ist danach die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, wenn sie von der Absicht getragen ist, den Verletzer im Wettbewerb zu behindern oder zu schädigen (vgl. KG GRUR-RR 2010, 22 Tz. 63; Köhler/Feddersen, a.a.O. § 8 UWG Rn. 4.20).

Vorliegend bestehen für eine gezielte Mitbewerberbehinderung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Kläger begehrt die Unterlassung der streitgegenständlichen werbenden Aussagen im Flyer für das Gerätesystem „BICOM® optima“. In der Vergangenheit erhob er bereits zwei Unterlassungsklagen gegen die Beklagte zu 1), die überwiegend begründet waren. Insofern wird auf die rechtskräftigen Urteile des Oberlandesgerichts München vom 15. Mai 2009, Az.: 6 U 2187/05, und des Landgerichts München I vom 28. April 2011, Az.: 1 HK O 23414/09, Bezug genommen (vgl. Anlagen BB 1 und BB 3). Nach Kenntniserlangung von der streitgegenständlichen Werbung erwirkte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 4. April 2013 durch das Landgericht München I (vgl. Anlage K 2) und erhob mit Klageschrift vom 16. Mai 2013 Unterlassungsklage. Unter Verweis auf medizinische Handbücher (vgl. Anlagen K 4, K 5 und K 6) behauptete der Kläger wie schon in den für ihn weitgehend erfolgreichen Vorprozessen, dass es sich bei der Bioresonanztherapie um ein wissenschaftlich nicht belegtes Verfahren handle und entsprechende anderslautende Werbeaussagen irreführend seien.

Auch unter Berücksichtigung der mitunter scharfen und polemischen Formulierungen des Klägers zur Wirkungslosigkeit des angepriesenen Geräts kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Denn der Kläger setzt sich auch sachlich mit den Wirkungsbehauptungen auseinander. Dass das hartnäckige Vorgehen des Klägers unter Umständen dazu führt, dass der Beklagten zu 1) künftig jegliche Werbung der von ihr hergestellten und vertriebenen Geräte unmöglich gemacht wird, kann für sich gesehen eine missbräuchliche Wettbewerbsbehinderung nicht begründen. Ob alle streitgegenständlichen Aussagen irreführend sind und der Kläger einen umfassenden Unterlassungsanspruch hat, ist keine Frage des Rechtsmissbrauchs, sondern der Begründetheit.

b) Auch einen Rechtsmissbrauch durch selektives Vorgehens des Klägers hat die Beklagte zu 1) nicht dargetan. Es kann im Einzelfall missbräuchlich sein, wenn ein Verband i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht, vielmehr deren Wettbewerbsverstöße planmäßig duldet. Denn die Klagebefugnis der Verbände liegt nicht nur im Interesse der betroffenen Mitglieder, sondern auch im öffentlichen Interesse. Andererseits gibt es keine Obliegenheit eines Verbands, auch gegen eigene Mitglieder vorzugehen, auf die sich der außenstehende Dritte berufen könnte. Daher ist auch in solchen Fällen zu fragen, ob der Verband überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH GRUR 2012, 411 Tz. 22 - Glücksspielverband).

Vorliegend hat die Beklagte zu 1) nur pauschal behauptet, dass der Kläger gegen eigene Mitglieder nicht vorgehe. Insoweit fehlt es an hinreichend konkretem Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu 1).

1. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3, § 3a UWG i. V. m. § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG zu.

In der streitgegenständlichen Werbung wird der Bioresonanztherapie mit dem Gerätesystem „BICOM® optima“ eine Wirksamkeit beigelegt, die sie nicht hat. Sie ist daher irreführend gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG.

a) Gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG ist Werbung für Medizinprodukte irreführend und damit unzulässig, wenn diesen eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Insoweit sind - wie allgemein bei gesundheitsbezogener Werbung - besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (vgl. BGH GRUR 2013, 649 Tz. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

Bei der Feststellung, ob die Werbeangaben geeignet sind, den Verkehr irrezuführen, ist auf die Auffassung der Verkehrskreise abzustellen, an die sich die Werbung richtet (vgl. BGH GRUR 2015, 1019 Tz. 19 - Mobiler Buchhaltungsservice).

b) Bei den angegriffenen Aussagen über bessere und schnellere Therapieerfolge im Flyer der Beklagten zu 1) handelt es sich um Werbung. Nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) wurde der Flyer nur ein einziges Mal am 8. April 2010 an Ärzte, Heilpraktiker und Physiotherapeuten verschickt, die bereits das Vorgängermodell „BICOM 2000“ erworben hatten und in ihrer Praxis zur Behandlung von Patienten verwenden. Die Versendung des Flyers an Erwerber des Vorgängermodells „BICOM 2000“ erfolgte daher mit dem Ziel, diese von den Vorzügen des neuen Produkts der Beklagten zu 1) zu überzeugen und zum Erwerb des Gerätesystems „BI- COM® optima“ zu veranlassen. Die Beklagte zu 1) wollte insofern den Absatz ihrer Waren fördern.

c) Die Beklagte zu 1) hat sich die im Flyer abgedruckten Praxisberichte von Therapeuten zu Erfahrungen mit dem Gerätesystem „BICOM® optima“ zu eigen gemacht. Wer mit Empfehlungen Dritter wirbt, muss diese wettbewerbsrechtlich in vollem Umfang vertreten (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 5 UWG Rn. 1.165).

d) Der streitgegenständliche Flyer richtet sich nicht an den Durchschnittsverbraucher, sondern ausschließlich an ein Fachpublikum, bestehend aus Ärzten, Heilpraktikern und Physiotherapeuten, die als Bioresonanztherapeuten bereits mit dem Vorgängermodell „BICOM 2000“ praktische Erfahrungen gesammelt haben.

Nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) wurde der Flyer zusammen mit der Hauszeitschrift der Beklagten zu 1) nur ein einziges Mal am 8. April 2010 und ausschließlich an Kunden verschickt, die bereits ein BICOM-Gerät erworben und als BICOM-Bioresonanztherapeuten praktische Erfahrungen gesammelt haben. Bei diesen Kunden handelt es sich insbesondere um Ärzte, Heilpraktiker und Physiotherapeuten.

Auch nach dem Inhalt und der gesamten Aufmachung richtet sich der Flyer nicht unmittelbar an das allgemeine Publikum, sondern an Bioresonanztherapeuten, die mit einem BICOM-Gerät Patienten behandeln. Der Flyer besteht überwiegend aus Praxisberichten von Therapeuten, die mit dem neuen Gerätesystem „BICOM® optima“ bereits praktische Erfahrungen gesammelt haben. Diese berichten unter anderem über verschiedene Grund- und Folgeprogramme mit Tiefstfrequenzen oder Programmketten und machen Vorschläge zur Einstellung der Programme und Frequenzen. Die Beklagte zu 1) ergänzt diese Erfahrungsberichte mit Schaubildern zu den Programmketten „Schockbehandlung“ und „Infektionsanfälligkeit“, zu Parameteranzeigen zum Regulationsprogramm bei Belastung durch Erreger und zur Platzierung der Eingangselektroden bei der Programmkette „Infektionsanfälligkeit“. Zudem stellt die Beklagte zu 1) in einem großen Schaubild die fünf Therapie-Module des Gerätesystems „BICOM® optima“ vor und bedankt sich bei den Teilnehmern des letzten BICOM-Kongresses, die von der Möglichkeit des Erwerbs von Optima-Studiengeräten Gebrauch gemacht und sich bereit erklärt haben, regelmäßig über ihre Erfahrungen mit dem neuen Gerätesystem „BICOM® optima“ zu berichten.

Der Umstand, dass der Flyer nach dem Vortrag des Klägers von seinem Prozessbevollmächtigten am 7. März 2013 in einer Physiotherapie-Praxis in Berlin-Lichterfelde am schwarzen Brett bzw. an einer Pinnwand entdeckt wurde und weitere Exemplare auf einem Fensterbrett ausgelegen hätten, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Beklagte zu 1) entgegen ihrem Vortrag an die einzelnen Bioresonanztherapeuten mehrere Flyer zur Weitergabe an Patienten verschickt habe. Nach der Lebenserfahrung ist nicht damit zu rechnen, dass nach einem Zeitraum von drei Jahren noch Flyer vorhanden sind, es sei denn, sie wären durch Mitarbeiter der Praxis vervielfältigt und ausgelegt worden. Dies wäre aber der Beklagten zu 1) nicht zuzurechnen, denn es ist mangels näheren Vortrags nicht ersichtlich, dass Bioresonanztherapeuten, die ein BICOM- Gerät erworben haben, als Mitarbeiter oder Beauftragte der Beklagten zu 1) i. S. d. § 8 Abs. 2 UWG anzusehen wären.

e) Maßgeblich ist demnach, wie das angesprochene Fachpublikum die beanstandeten Aussagen aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht.

aa) Das Verkehrsverständnis der angesprochenen Bioresonanztherapeuten ist nicht als prozessual unstreitig zugrunde zu legen. Das von der Beklagten zu 1) behauptete Verkehrsverständnis, wonach jeder BICOM-Therapeut weiß, dass es über die in diesem Rechtsstreit von der Beklagten zu 1) zitierten und teilweise vorgelegten Studien hinaus keine nennenswerten weiteren Studien gibt und die Bioresonanztherapie zwar in der Naturheilkunde eine anerkannte Therapiemethode, im Bereich der Schulmedizin aber nicht anerkannt ist und ihre Wirksamkeit grundsätzlich angezweifelt wird (Bl. 138 d.A.), wurde vom Kläger bestritten (Bl. 235 d.A.: „… angeblicher Erwartungshorizont“…).

bb) Die Feststellungen zum Verkehrsverständnis kann der Senat selbst treffen. Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist keine Tatsachenfeststellung, sondern Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens (vgl. BGH GRUR 2010, 1125 Tz. 50 - Femur-Teil). Das erforderliche Erfahrungswissen kann das Gericht grundsätzlich auch dann haben, wenn die entscheidenden Richter nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen (vgl. BGH GRUR 2007, 1079 - Bundesdruckerei Tz. 36). Da die Mitglieder des Senats durch die ständige Befassung mit (Heilmittel-)Wettbewerbsstreitigkeiten besondere Sachkunde bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses besitzen, haben sie das im Streitfall erforderliche Erfahrungswissen, so dass auf die Erholung eines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens und die Einvernahme der von der Beklagten zu 1) namentlich angebotenen 11 von nach Angaben der Beklagten rund 10.000 Bioresonanztherapeuten, die mit einem BICOM-Gerät Patienten behandeln, verzichtet werden kann (vgl. BGH GRUR 2012, 215 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker Tz. 14).

cc) Der angesprochene Verkehr versteht die Praxisberichte der mit dem neuen Gerätesystem „BICOM® optima“ bereits behandelnden Therapeuten als Werbeangaben zur - verbesserten - Wirkungsweise dieses Systems. Die Werbeangaben sind dadurch gekennzeichnet, dass die Bioresonanztherapie mit dem neuen Gerätesystem „BICOM® optima“ wirksam und geeignet zur Behandlung einer Vielzahl von Krankheitsbildern sei und besser und schneller als das Vorgängermodell „BICOM 2000“ zu einem Behandlungserfolg führe.

Zwar ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Ärzte, Heilpraktiker und Physiotherapeuten, die bereits vor dem 8. April 2010 ein BICOM-Gerät erworben und Patienten damit behandelt haben, im Zeitpunkt des Erwerbs des Vorgängermodells „BICOM 2000“ grundsätzlich Kenntnis davon hatten, dass die Bioresonanztherapie mangels wissenschaftlichen Nachweises in der Schulmedizin nicht anerkannt ist, zumal die Kosten der Bioresonanztherapie von den Kassenärztlichen Vereinigungen, privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen in aller Regel nicht erstattet werden und die Therapeuten die Patienten hierauf vor der Behandlung hinweisen müssen. Auch ist davon auszugehen, dass die BICOM-Therapeuten bei Erwerb des Vorgängermodells und nach etwaigen Behandlungserfolgen dem Grunde nach an die heilenden Wirkungen der Bioresonanztherapie - irrtümlich - glauben.

Allerdings wird der heterogene Kreis der Bioresonanztherapeuten, zu denen nicht nur hochqualifizierte Fachärzte, sondern insbesondere auch Heilpraktiker gehören (wie die auf S. 74 des Schriftsatzes vom 15. August 2013 benannte Frau K., die auch auf S. 9 f. des Schriftsatzes vom 11. Januar 2015 = Bl. 138 f. d.A. für das Verkehrsverständnis benannt ist), die für die Führung dieser Berufsbezeichnung keine staatlich geregelte Ausbildung benötigen, den werbenden Aussagen zu den besseren und schnelleren Behandlungserfolgen bei Verwendung des neuen Gerätesystems „BICOM® optima“ entnehmen, dass die Fortentwicklung des Geräts zu einer noch besseren Wirkungsweise der Bioresonanztherapie führe. Die BICOM-Therapeuten werden den Werbeangaben insbesondere aufgrund der Vielzahl der durchweg positiven Erfahrungsberichte zu besseren und schnelleren Behandlungserfolgen Glauben schenken und von einer verbesserten Wirkungsweise der Bioresonanztherapie ausgehen.

f) Auf der Grundlage des dargestellten Verkehrsverständnisses sind die streitgegenständlichen Werbeangaben gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG irreführend, da dem Gerätesystem „BICOM® optima“ therapeutische Wirkungen beigelegt werden, die es nicht hat. Der bestehende Irrtum der BICOM-Therapeuten wird durch die suggerierte Verbesserung der Wirkungsweise der Bioresonanztherapie vertieft.

aa) Es handelt sich vorliegend um gesundheitsbezogene Werbung. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können. Unzulässig ist es außerdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen (vgl. BGH a.a.O. Tz. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (vgl. BGH a.a.O. Tz. 19 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Das gilt zumindest dann, wenn objektiv messbare organische Befundmöglichkeiten fehlen und der Wirksamkeitsnachweis damit allein von einer Beurteilung des subjektiven Empfindens der Probanden abhängt (vgl. BGH GRUR 2012, 1164 Tz. 19 - ARTROSTAR).

bb) Der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt grundsätzlich dem Kläger als Unterlassungsgläubiger. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Beklagte mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben hat, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Der Werbende übernimmt in einem derartigen Fall dadurch, dass er eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für die Richtigkeit, die er im Streitfall auch beweisen muss (BGH a.a.O. Tz. 32 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

Der Kläger hat vorliegend dargelegt, dass die Bioresonanztherapie fachlich umstritten und von der Schulmedizin nicht anerkannt ist. Dies ist auch unstreitig, die Beklagte zu 1) selbst hat im streitgegenständlichen Flyer hierauf gesondert hingewiesen. Mit der Angabe „In der Schulmedizin hingegen ist die Bicom-Bioresonanztherapie nicht Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung und deshalb auch noch nicht anerkannt“ ist keine Erwähnung der Gegenmeinung i. S. d. vorgenannten BGH-Rechtsprechung erfolgt, denn es werden keine gegen die Bioresonanztherapie sprechenden Forschungsergebnisse benannt, sondern vielmehr ausgeführt, dass es mangels Befassung solche gar nicht gibt. Damit fehlt es bereits an einer tatsächlichen Grundlage für eine Gegenmeinung.

Die Beklagte zu 1) hat im Streitfall nicht nachgewiesen, dass ihre Werbeaussagen zu besseren und schnelleren Behandlungserfolgen der Bioresonanztherapie mit dem neuen Gerätesystem „BICOM® optima“ gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprächen. Wie vom Erstgericht festgestellt und daher - unangegriffen - nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legen, handelt es sich bei den von der Beklagten zu 1) vorgelegten Gutachten, wissenschaftlichen Studien und Befundberichten nicht um randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien mit adäquaten statistischen Auswertungen, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden sind. Solche wären vorliegend jedoch erforderlich, da bei den angegriffenen Wirkungsbehauptungen objektiv messbare organische Befundmöglichkeiten fehlen und der Wirksamkeitsnachweis damit allein von einer Beurteilung des subjektiven Empfindens der Probanden abhängt.

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) kann im Streitfall der Nachweis einer therapeutischen Wirksamkeit bzw. von therapeutischen Wirkungen der Bioresonanztherapie bei Einsatz des Gerätesystems „BICOM® optima“ nicht in anderer Weise durch praktische Erfahrungen geführt werden.

Der Wortlaut des § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG, wonach eine Irreführung insbesondere dann vorliegt, wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass ein Nachweis durch sonstige praktische Erfahrungen ausreichend ist.

Aus der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 7. Januar 1975 (BT-Drucksache 7/3060) und dem Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit vom 28. April 1976 (BT-Drucksache 7/5091) geht zwar hervor, dass Angaben über die Wirkungen eines Arzneimittels i. S. d. § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG-E entsprechend § 8 Abs. 1 Nr. 2 lit a) AMG-E auch auf Grund belegbarer praktischer Erfahrungen gemacht werden dürfen sollten (vgl. S. 10, 39/40, 46, 67 BT-Drucksache 7/3060; S. 6/7, 12, 22 BT-Drucksache 7/5091).

Darauf kommt es für die Auslegung des § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG jedoch nicht entscheidend an, denn diese Ansicht hat im Gesetz keinen hinreichenden Niederschlag gefunden (vgl. BGH GRUR 2012, 1026 Tz. 27, 30 - Alles kann besser werden). Der im Regierungsentwurf vom 7. Januar 1975 vorgeschlagene Gesetzeswortlaut in § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG-E („wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln Wirkungen beigelegt werden, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht hinreichend gesichert sind oder durch belegbare praktische Erfahrungen nicht hinreichend gesichert sind“), wurde im Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 nicht übernommen (BGBl I 1976, 2445). Danach liegt eine Irreführung nach Nr. 1 insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Es hat daher mit den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen (s.o. II. 3. f) aa)) sein Bewenden.

dd) Die nachfolgend aufgeführten Werbeaussagen über die verbesserte Wirkungsweise der Bioresonanztherapie bei Verwendung des Gerätesystems „BICOM® optima“ bestärken die Therapeuten in ihrem Glauben, dass die Bioresonanztherapie trotz fehlender wissenschaftlicher Nachweise heilende Wirkungen entfalte, und vertiefen daher den bestehenden Irrtum der BI- COM-Therapeuten.

Diese Annahme verletzt die Beklagte zu 1) auch nicht in ihrer Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13, juris, Tz 13 m. w. N.). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt auch kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt (vgl. BGH GRUR 2012, 74 - Coaching-Newsletter Tz. 27 m. w. N.). Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen. Zu ihnen gehören auch lauterkeitsrechtliche Bestimmungen, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken sind (vgl. BGH a.a.O., - Coaching-Newsletter Tz. 31 m. w. N.). Die Vorschriften des Lauterkeitsrechts schützen die Grundlagen der Funktionsfähigkeit des Leistungswettbewerbs. Missbilligt werden im Interesse des Schutzes der Wettbewerber und der sonstigen Marktbeteiligten Verhaltensweisen, welche die Funktionsfähigkeit des an der Leistung orientierten Wettbewerbs im wettbewerblichen Handeln einzelner Unternehmen oder als Institution stören, so zum Beispiel unlautere Einflussnahmen auf die freie Entschließung der Kunden. Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit im Interesse dieses Schutzguts setzt daher die eigenständige Feststellung einer Gefährdung des Leistungswettbewerbs im konkreten Fall voraus (BVerfG GRUR 2008, 81 [82 f.] - Pharmakartell). Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Das gilt auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen. Bei der Abwägung fällt dann die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht (vgl. BVerfG NJW 2008, 358 [359] - Bauernfängerei).

(1) „… die Folgeprogramme … führen auch schneller zum Behandlungserfolg“:

Diese Aussage betrifft keine spezielle Krankheit bzw. Wirksamkeit und wird daher vom angesprochenen Verkehr dahingehend aufgefasst, dass die Bioresonanztherapie mit dem neuen Gerätesystem „BICOM® optima“ wirksam und geeignet zur Behandlung einer Vielzahl von Krankheitsbildern sei und generell schneller zu einem Behandlungserfolg führe als das Vorgängermodell. Diese pauschale Werbeaussage ist auch im Gesamtzusammenhang mit den weiteren Aussagen zu konkreten Krankheitsbildern zu sehen und verstärkt bei den BICOM-Therapeuten den Eindruck, dass es sich bei der Bioresonanztherapie mit dem neuen Gerätesystem „BI- COM® optima“ um ein Allheilmittel gegen Krankheiten aller Art handle. Randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien gibt es - wie bereits ausgeführt - hierfür nicht, so dass die Werbeangabe mangels gesicherten wissenschaftlichen Nachweises irreführend ist.

Die Werbeaussage enthält hinsichtlich des behaupteten schnelleren Behandlungserfolges ein wertendes Element und ist daher insgesamt als Werturteil anzusehen. Sie ist jedoch im Rahmen der gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gebotenen umfassenden Interessensabwägung lauterkeitsrechtlich unzulässig. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Flyer an eine Vielzahl von BICOM-Therapeuten gerichtet ist und deren Irrtum betreffend die Wirksamkeit der Bioresonanztherapie verstärkt. Diese Therapeuten fungieren anschließend bei der Behandlung von Patienten als Multiplikatoren der an sie herangetragenen Wirksamkeitsversprechen. Zudem sind bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (vgl. BGH a.a.O. Tz. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts hat die Beklagte zu 1) im Streitfall nicht belegt, zumal die von der Beklagten zu 1) vorgelegten Studien allesamt älteren Datums sind und dementsprechend auch keinerlei Aussagen zur verbesserten Wirksamkeit der Bioresonanztherapie durch die Verwendung des Gerätesystems „BICOM® optima“ treffen.

(2) „Auf Grund der markanten Therapieerfolge sind wir der Meinung, dass sich das Gerät … das Prädikat 'sehr gut' verdient hat“:

Das wertende Element des Prädikats „sehr gut“ ist die Schlussfolgerung aus der vorherigen Äußerung „markante Therapieerfolge“ und vermengt sich vorliegend mit diesem tatsächlichen Element in der Weise, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist. Auch diese Werbeaussage ist im Rahmen der gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gebotenen umfassenden Interessensabwägung aus den unter (1) genannten Gründen unzulässig, da ein wissenschaftlicher Nachweis durch eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie nicht erbracht ist.

(3) „Es ist wirklich eine neue Generation … zur Optimierung der Behandlung … sowie zur Verbesserung der Therapieerfolge…“:

Hinsichtlich dieser unspezifischen Werbeaussage zur allgemeinen Verbesserung der Therapieerfolge, die wegen ihrer wertenden Elemente („Optimierung“, „Verbesserung“) insgesamt als Werturteil anzusehen ist, wird auf die Ausführungen zu Ziffer (1) verwiesen. Die Aussage ist ebenfalls lauterkeitsrechtlich unzulässig.

(4) „Oft kann man bereits während einer einzigen Therapie Veränderungen wahrnehmen. So zum Beispiel auch bei einer Patientin, die schon seit Jahren wegen Problemen auf Grund einer Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus bei den verschiedensten Therapeuten in Behandlung war. Als sie zu mir in die Praxis kam, therapierte ich sie mit der Programmkette 'Schockbehandlung'… Schon während der Behandlung veränderte sich ihr Aussehen, sie sah viel besser aus. Außerdem hatte sie nach der Therapie wesentlich mehr Energie und ist viel stabiler geworden“:

Bei der werbenden Angabe, wonach eine mit dem Epstein-Barr-Virus infizierte Patientin schon während der Behandlung viel besser aussah, nach der Therapie wesentlich mehr Energie hatte und viel stabiler geworden ist, handelt es sich um ein Wirksamkeitsversprechen, bei dem alleine auf das subjektive Empfinden der Patientin und den subjektiven Eindruck des Therapeuten abgestellt wird und organisch messbare Befundmöglichkeiten fehlen. Ein wissenschaftlicher Nachweis durch eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie ist nicht erbracht. Die Werbeaussage, die aufgrund ihrer wertenden Elemente („sah viel besser aus“, „hatte mehr Energie und ist viel stabiler geworden“) geeignet ist, zur Meinungsbildung beizutragen, genießt auch den Schutz der Meinungsfreiheit. Sie ist im Rahmen der gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gebotenen umfassenden Interessensabwägung aus den unter (1) genannten Gründen unzulässig.

(5) „Einer anderen Patientin … wurde vor eineinhalb Jahren eine Niere entfernt. Danach hatte sie einen Darmverschluss und wurde ein weiteres Mal operiert. Während der OP erlitt sie einen Schock. Hinzu kam eine Lungenembolie. Seit dieser OP litt sie unter Atembeschwerden und Asthma. Ihr Gesamtzustand war sehr schlecht, sie konnte fast nicht mehr gehen und nicht mehr arbeiten. Sie war bei diversen Ärzten und auch bei einem Lungenspezialisten in Behandlung. Aber keiner konnte helfen. Als sie zu mir in die Praxis kam, arbeitete ich noch mit meinem alten Bicom Gerät. Ich habe sie über einen längeren Zeitraum damit behandelt, es ging ihr zwar etwas besser, aber einen richtigen Durchbruch habe ich nicht geschafft. Dann habe ich sie 4-5- mal mit dem Optima behandelt und es trat eine erstaunliche Besserung ein. Sie bekommt wesentlich leichter Luft, kann wieder besser gehen und ist insgesamt viel belastbarer geworden“:

Auch bei diesem Wirksamkeitsversprechen hinsichtlich einer Patientin mit einer langen Leidensgeschichte, bei der nach nur wenigen Behandlungen mit dem Gerätesystem „BICOM® optima“ eine erstaunliche Besserung des Gesamtgesundheitszustandes eingetreten ist, steht das subjektive Empfinden der Patientin und der subjektiven Eindruck des Therapeuten im Vordergrund. Organisch messbare Befunde werden in dieser Werbeaussage nicht mitgeteilt. Maßgebliche Botschaft für die angesprochenen BICOM-Therapeuten ist, dass erst die Behandlung mit dem Gerätesystem „BICOM® optima“ zu einem durchgreifenden Behandlungserfolg führe und es damit im Vergleich zum Vorgängermodell zu deutlich besseren Behandlungsergebnissen komme. Hierfür ist ein wissenschaftlicher Nachweis nicht erbracht. Die Werbeaussage, die aufgrund ihrer wertenden Elemente („erstaunliche Besserung“, „ist insgesamt viel belastbarer geworden“) geeignet ist, zur Meinungsbildung beizutragen, genießt auch den Schutz der Meinungsfreiheit. Sie ist im Rahmen der gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gebotenen umfassenden Interessensabwägung aus den unter (1) genannten Gründen unzulässig.

(6) „… 'Regulationsprogramm bei Belastung durch Erreger'. Ich habe festgestellt, dass sich der Behandlungserfolg deutlich schneller einstellt, wenn ich dieses Programm zusätzlich zur Ausleitung von Bakterien oder Pilzen einsetze“:

Diese Werbeaussage suggeriert deutlich schnellere Behandlungserfolge, wenn das Regulationsprogramm bei Belastung durch Erreger zusätzlich zur Ausleitung von Bakterien oder Pilzen eingesetzt wird, bei der lediglich der subjektive Eindruck des Therapeuten, nicht jedoch organisch messbare Befunde mitgeteilt werden. Randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien zum Beleg eines solchen Behandlungserfolges gibt es nicht. Die Werbeaussage ist aufgrund ihrer wertenden Elemente („Ich habe festgestellt, dass sich der Behandlungserfolg deutlich schneller einstellt,…“) geeignet, zur Meinungsbildung beizutragen, und genießt deshalb auch den Schutz der Meinungsfreiheit. Sie ist im Rahmen der gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gebotenen umfassenden Interessensabwägung aus den unter (1) genannten Gründen unzulässig.

(7) „Größere Therapieerfolge in kürzerer Zeit“:

Hinsichtlich dieser unspezifischen Werbeaussage zur allgemeinen Verbesserung der Therapieerfolge, wird auf die Ausführungen zu Ziffer (1) verwiesen. Die Aussage ist ebenfalls lauterkeitsrechtlich unzulässig.

(8) „Durch den Einsatz der Tiefstfrequenzen und durch den 2. Kanal… beobachte ich größere Therapieerfolge in kürzerer Zeit“:

Hinsichtlich dieser unspezifischen Werbeaussage zur allgemeinen Verbesserung der Therapieerfolge wird auf die Ausführungen zu Ziffer (1) verwiesen. Die Werbeaussage ist ebenfalls lauterkeitsrechtlich unzulässig.

(9) “Grippe Ende letzten Jahres behandelte ich zum Beispiel eine Patientin mit sehr starken Grippesymptomen. Die Patientin war überzeugt, dass sie an Schweinegrippe litt. Nachdem ich sie mit dem neuen Grundprogramm … therapiert hatte, testete ich folgende Programme aus und applizierte diese: Programmkette… (Grippe), Programmkette… (Infektanfälligkeit), Tiefstfrequenzprogramm… (Regulationsprogramm bei Belastung durch Erreger). Am übernächsten Tag rief mich diese Patientin an und sagte wortwörtlich: 'So gut wie jetzt ging es mir nicht mal vor der Schweinegrippe!'. Sie musste kein zweites Mal behandelt werden”:

Bei dieser Werbeaussage hinsichtlich einer grippeerkrankten Patientin, bei der die Behandlung mit unterschiedlichen Programmen bzw. Programmketten des Gerätesystems „BICOM® optima“ nach telefonischer Mitteilung der Patientin erfolgreich gewesen sein soll, werden lediglich das subjektive Empfinden der Patientin, nicht aber organisch messbare Befunde mitgeteilt. Eine den Vorgaben des Bundesgerichtshofs entsprechende randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie für dieses Wirksamkeitsversprechen ist nicht vorgelegt. Die Werbeaussage ist aufgrund ihrer wertenden Elemente („So gut wie jetzt ging es mir nicht mal vor der Schweinegrippe“) geeignet, zur Meinungsbildung beizutragen, und genießt deshalb auch den Schutz der Meinungsfreiheit. Sie ist im Rahmen der gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gebotenen umfassenden Interessensabwägung aus den unter (1) genannten Gründen unzulässig.

(10) „Ein … Patient litt seit vier Jahren unter starken Schmerzen auf Grund eines Tennisarmes. Er war es leid, von Orthopäden, Neurochirurgen und Neurologen zu hören: 'Wir können nur noch operieren und spritzen'. Zum Glück erfuhr er von der Bioresonanz und kam in meine Praxis. Wir applizierten eine Grundtherapie … sowie die Programmketten …, 'Tennisarm' und …, Ellenbogengelenk-Beschwerden' … Im Kanal 2 ließ ich die 'Stabilisierungsampullen Gelenke klein + groß' … mitlaufen und speicherte die gesamte Therapie auf einem Chip ab, den er sich auf die schmerzende Stelle am Arm klebte. Direkt nach der ersten Behandlung hatte er Schmerzen - für mich ein Zeichen, dass die Regulation in Gang gekommen war. Insgesamt benötigte er drei Behandlungen. Seitdem sind die Schmerzen komplett weg und er kann den Arm wieder ganz normal belasten“:

Bei dieser Werbeaussage hinsichtlich eines Patienten, der seit vier Jahren unter starken Schmerzen auf Grund eines Tennisarmes litt und nach nur drei Behandlungen mit dem Gerätesystem „BICOM® optima“ keine Schmerzen mehr hatte und den Arm wieder ganz normal belasten konnte, handelt es sich um ein Wirksamkeitsversprechen, bei dem alleine auf das subjektive Empfinden des Patienten abgestellt wird. Objektive Befunde des behandelnden Therapeuten und Angaben zur Dauer der Schmerzfreiheit werden in der Werbeaussage nicht mitgeteilt. Randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien sind für die Behandlung eines Tennisarmes mit dem Gerätesystem „BICOM® optima“ nicht vorgelegt. Die Werbeaussage ist aufgrund ihrer wertenden Elemente („Seitdem sind die Schmerzen komplett weg“) geeignet, zur Meinungsbildung beizutragen, und genießt deshalb auch den Schutz der Meinungsfreiheit. Sie ist im Rahmen der gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gebotenen umfassenden Interessensabwägung aus den unter (1) genannten Gründen unzulässig.

(11) „Im Bereich 'Gelenke' kann man mit dem Bicom Optima innerhalb kurzer Zeit sehr große Erfolge erreichen“:

Diese pauschale Werbeaussage zu sehr großen Therapieerfolgen bei Verwendung des Gerätesystems „BICOM® optima“ im Bereich der „Gelenke“ lässt jeglichen Hinweis auf organisch messbare Befundmöglichkeiten vermissen. Es handelt sich um ein Wirksamkeitsversprechen, bei dem alleine auf das subjektive Empfinden der Patienten und den subjektiven Eindruck des Therapeuten abgestellt wird. Ein wissenschaftlicher Nachweis fehlt. Die durch Elemente des Dafürhaltens geprägte Werbeaussage ist im Rahmen der gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gebotenen umfassenden Interessensabwägung aus den unter (1) genannten Gründen unzulässig.

(12) „Wie … erwähnt, gibt es beim Optima manchmal intensive Reaktionen während der Behandlung und die Patienten merken, dass sich etwas tut. Und das finden sie richtig gut. Es passiert wirklich jeden Tag was Tolles mit dem Bicom Optima. Man kann so viel erreichen - man muss es nur tun“:

Hinsichtlich dieser unspezifischen durch Elemente des Dafürhaltens geprägten Werbeaussage zu allgemeinen Therapieerfolgen wird auf die Ausführungen zu Ziffer (1) verwiesen. Die Werbeaussage ist ebenfalls lauterkeitsrechtlich unzulässig.

(13) „… Heilpraktiker

'Ich habe Erfolge, dass es kracht…'

Diese Aussage habe ich vor kurzem in Bezug auf das Bicom Optima gemacht - und es ist definitiv so“:

Hinsichtlich dieser unspezifischen ebenfalls durch Elemente des Dafürhaltens geprägten Werbeaussage zu allgemeinen Therapieerfolgen wird auf die Ausführungen zu Ziffer (1) verwiesen. Die Werbeaussage ist ebenfalls lauterkeitsrechtlich unzulässig.

(14) „… ich kann z.B. sagen: 'Ich will die Therapie auf der Leber haben' und in Kanal 2 zum Beispiel die Leberampulle aus dem 5-E-Testkasten und ein Lebermittel geben, während zeitgleich die Therapie mit körpereigenen Frequenzmustern läuft und so gleichzeitig die Entgiftung der Leber fördern“:

Mit dieser Werbeaussage wird die Verbesserung der Wirkungen der Bioresonanztherapie bei Verwendung des Gerätesystems „BICOM® optima“ dadurch suggeriert, dass mehrere Behandlungsschritte gleichzeitig vorgenommen werden können. Wissenschaftliche Nachweise, wonach die Wirkungen der Bioresonanztherapie hierdurch tatsächlich ohne Gesundheitsgefährdung eintreten und gefördert werden, sind nicht vorgelegt. Die Werbeaussage ist aufgrund ihrer wertenden Elemente geeignet, zur Meinungsbildung beizutragen, und genießt deshalb auch den Schutz der Meinungsfreiheit. Sie ist im Rahmen der gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gebotenen umfassenden Interessensabwägung aus den unter (1) genannten Gründen unzulässig.

(15) „Es gibt weniger 'Entgleisungen'. Wenn man zum Beispiel (zu) viele Schwermetalle auf einmal ausleitet, kann es meiner Erfahrung nach mit dem Bicom 2000 schon mal vorkommen, dass es dem Patienten ziemlich zu schaffen macht. Das erlebe ich mit dem Bicom Optima überhaupt nicht“:

Mit dieser Werbeaussage wird die Verbesserung der Wirkungen der Bioresonanztherapie bei Verwendung des Gerätesystems „BICOM® optima“ dadurch suggeriert, dass es nunmehr nicht mehr zu Nebenwirkungen bzw. Gesundheitsgefährdungen bei bestimmten Behandlungsformen der Bioresonanztherapie kommen soll. Auch hier handelt es sich um ein Wirksamkeitsversprechen, bei dem alleine auf das subjektive Empfinden der Patienten und den subjektiven Eindruck des Therapeuten abgestellt wird und organisch messbare Befundmöglichkeiten fehlen. Die Werbeaussage ist aufgrund ihrer wertenden Elemente geeignet, zur Meinungsbildung beizutragen, und genießt deshalb auch den Schutz der Meinungsfreiheit. Sie ist im Rahmen der gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gebotenen umfassenden Interessensabwägung aus den unter (1) genannten Gründen unzulässig.

(16) „Mit dem Bicom Optima bin ich definitiv schneller, erfolgreicher und ich benötige weniger Behandlungen“:

Hinsichtlich dieser unspezifischen durch Elemente des Dafürhaltens geprägten Werbeaussage zur allgemeinen Verbesserung der Therapieerfolge wird auf die Ausführungen zu Ziffer (1) verwiesen.

a) Ohne Erfolg macht die Beklagte zu 1) geltend, der Aufklärungshinweis auf dem Flyer bewirke, dass eine Irreführung über die von der Beklagten zu 1) mit dem Gerätesystem „BI- COM® optima“ beworbene Bioresonanztherapie, deren wissenschaftliche Einordnung sowie deren Wirkungsweise ausscheide. Die Beklagte zu 1) weist im Flyer zwar darauf hin, dass die BICOM-Bioresonanzmethode zu den besonderen Therapierichtungen im Bereich der Regulativen Medizin gehört und innerhalb der besonderen Therapierichtungen als bewährte Therapiemethode, hingegen „noch“ nicht in der Schulmedizin anerkannt ist. Dies ist den angesprochenen BICOM-Therapeuten aber ohnehin bereits bekannt und führt nicht dazu, dass ihr bestehender Irrtum nicht vertieft werden kann. Den zum Teil nicht staatlich ausgebildeten Therapeuten wird durch die Fortentwicklung des Gerätesystems „BICOM® optima“ und die damit behauptete verbesserte Wirkungsweise der Bioresonanztherapie zudem suggeriert, dass die Akzeptanz durch die Schulmedizin nur noch eine Frage der Zeit sein kann.

b) Die Durchsetzung des Irreführungsverbots ist im Streitfall auch nicht unverhältnismäßig. Zwar steht auch das Irreführungsverbot unter dem Vorbehalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BGH GRUR 2003, 628, 630 - Klosterbrauerei). Die Irreführungsgefahr ist in Ausnahmefällen hinzunehmen, wenn Belange der Allgemeinheit nicht in erheblichem Maße und ernstlich in Mitleidenschaft gezogen werden. Im Streitfall kommt dies aber bereits deshalb nicht zum Tragen, weil es um Irreführung im Gesundheitsbereich geht. Bei gesundheitsbezogener Werbung sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (vgl. BGH a.a.O. Tz. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Daher kann sich die Beklagte zu 1) im Streitfall auch nicht darauf berufen, dass ihr die Erstellung einer Vielzahl von randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudien für die einzelnen Programme und Programmketten des Gerätesystems „BICOM® optima“ aus finanziellen und wirtschaftlichen Erwägungen nicht zumutbar sei.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte zu 1) ferner gegen die Beurteilung des Landgerichts, der Durchsetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs stehe die erhobene Einrede der Verjährung nicht entgegen.

a) Nach § 11 Abs. 1 UWG verjähren Unterlassungsansprüche aus § 8 UWG in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist (Nr. [1) ] und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Ein - wie hier - auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch entsteht mit der Begehung der die Wiederholungsgefahr begründenden Verletzungshandlung. Begeht der Verletzer - etwa durch den Versand gleichlautender Schreiben - mehrere gleichgelagerte Rechtsverstöße, so setzt jede dieser Handlungen eine eigenständige Verjährungsfrist in Lauf (vgl. BGH GRUR 2016, 946 Tz. 55 - Freunde finden).

Die Beklagte verschickte den streitgegenständlichen Flyer „BICOM optima….. news“ am 8. April 2010 an die Kunden, unter anderem auch an die Physiotherapie-Praxis Ars Medendi in Berlin-Lichterfelde. Dort entdeckte den Flyer der Klägervertreter am 7. März 2013 anlässlich eines Behandlungstermins und übergab die Broschüre am Folgetag einer Mitarbeiterin des Klägers. Dieser erlangte dadurch am 8. März 2013 von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis. Die Verjährungsfrist i. S. d. § 11 Abs. 2 UWG begann damit am 8. März 2013.

Zwar verjähren gemäß § 11 Abs. 4 UWG ohne Rücksicht auf Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG in drei Jahren von der Entstehung an (Köhler, a.a.O. § 11 UWG Rn. 1.36).

Die danach am 8. April 2010 beginnende dreijährige Verjährungsfrist wurde jedoch durch die Einreichung des Antrags des Klägers vom 28. März 2013 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte gehemmt. Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 4. April 2013, Az.: 33 O 7218/13, die einstweilige Verfügung erlassen. Die einstweilige Verfügung vom 4. April 2013 nebst Antragsschrift und Anlagen wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 11. April 2013 und damit innerhalb eines Monats seit Verkündung zugestellt (vgl. Anlage K 2). Damit wurde die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB wirksam gehemmt. Durch Erhebung der Klage am 19. Juni 2013 wurde die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein weiteres Mal gehemmt.

5. Da die Abmahnung berechtigt war, hat der Kläger gegen die Beklagte zu 1) auch einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die geltend gemachten Abmahnkosten wurden von der Beklagten zu 1) der Höhe nach nicht bestritten.

6. Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) ist zulässig; insbesondere führt der von den Beklagten zu 2) und 3) gerügte Umstand, dass außer der Organstellung jeder Hinweis dazu fehle, aus welchem Grund sie verantwortlich seien, nicht zur Unbestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der mit der einseitigen Erledigungserklärung vom Kläger im Berufungsverfahren nunmehr gestellte Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache hat jedoch keinen Erfolg, da die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) von vornherein unschlüssig und daher unbegründet war.

Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht nur dann, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (vgl. BGH GRUR 2014, 883, Tz. 17 - Geschäftsführerhaftung). Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen aber keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. Allerdings haftet der Geschäftsführer persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat (vgl. BGH a.a.aO. Tz. 23, 31 - Geschäftsführerhaftung).

Tatsachen, die eine persönliche Haftung der Beklagten zu 2) und 3) nach den aufgezeigten Maßstäben begründen können, hat der Kläger nicht vorgetragen, so dass die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) als unschlüssig abzuweisen ist.%3.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

Müller

Cassardt

Krapf

Vorsitzender Richter

Richter

Richter

am Oberlandesgericht

am Oberlandesgericht

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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Heilmittelwerbegesetz - HeilMWerbG | § 3


Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, 1. wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht h

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Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 9.8.2013, Az. 1 HK O 2774/12, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor I. I. 6. wie folgt lautet: Die Wirkung aller ... Produkte ba

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Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 9.8.2013, Az. 1 HK O 2774/12, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor I. I. 6. wie folgt lautet:

Die Wirkung aller ... Produkte basieren im Wesentlichen auf diesen zwei Vorgängen:

Das Interferenzprinzip

Es beschreibt die positive Einflussnahme auf Schadinformationen.

Das Polarisationsprinzip

Beschreibt die Verschiebung der Polarisation in den natürlichen energetischen rechtspolaren Bereich.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsvefahrens.

IV.

Das Urteil des Landgerichts und das Urteils des Senats sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 30.000,00 € leistet. Hinsichtlich der Kosten kann die Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.

Gründe

Dem Verfahren liegt eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien zugrunde.

Der Kläger ist ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs mit über 2.000 Mitgliedern. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung von 70 Werbeaussagen in Anspruch. Die angegriffenen Aussagen gliedern sich auf 11 sog. „...-Produkte (Anlage K 1).

Die Beklagte ist ein Unternehmen, das so genannte „m...“-Produkte herstellt und vertreibt. Der im Internet unter www.m...eu abrufbare Newsletter der Beklagten enthält neben den streitgegenständlichen Werbeaussagen Angaben zur „m...“-Geschichte, zur „Technologie“ sowie zu einigen „m“-Produkten (Anlage K 1).

Mit Urteil vom 9.8.2013, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht Traunstein die Beklagte verurteilt,

I. es [bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel], zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr.

1. für sogenannte „m“- Produkte/insbesondere für die Produkte

- „m“...-MOBILE“,

- m“...-MOBILE-iPhone“

- „m“...-rCAR“

- „m“...-MEATING“

- „m“...-FLATWATER“

- „m“...-COMBL“

- „m“...-SOLAR“

- „m“...-WORKSTATION“

- „m“-...POOL“

- „m“-...BLUETOOTH“

- „m“...-WORKSTATION“

- „m“...-WATER“

zu werben:

1.1. „Die Technologie ... ermöglicht es heute, vielen schädlichen Wirkungen im Alltagsleben wirksam zu begegnen. Tausende zufriedener Kunden verbessern inzwischen Leitungswasser und Raumluft, harmonisieren Elektrosmog und Erdstrahlen. Sie erleben und berichten von gesteigerter Vitalität, mehr Wohlbefinden und Harmonie sowie einer wesentlich verbesserten Lebensqualität“,

1.2. eine naturnahe Nutzung von Böden und Ressourcen ist längst möglich ... Die m...Technologie ergänzt diese Möglichkeiten dadurch, dass Ihr Leitungswasser, Ihre Raumluft, Elektro-Smog und Erdstrahlung von den schädlichen Information befreit und deren nützliche Funktionen unterstützt werden“,

1.3. „Die Lebensqualität wird durch die m... Technologie gesteigert. Gesundheit ist ein Grundbedürfnis! Die Produkte schaffen ein harmonisches Umfeld, in dem Sie neue Kraft tanken, sich optimal erholen und gesund bleiben können“,

1.4. „Um Umweltbelastungen dauerhaft zu reduzieren, müssen schädliche energetische Strahlungs-lnformationen gelöscht werden, damit ihre negative Wirkung ausbleibt ... Die Technik m... befreit Ihre Umgebung durch destruktive Interferenz von energetisch pathogenen (= krankmachenden) Informationswellen“,

1.5. „Die einzelnen m... enthalten eine informierte Trägersubstanz und werden so angebracht, dass das Abstrahlungsfeld auf den gewählten Bereich wirkt (z. B. Hauptwasserleitungen, Hauptstromquellen, Autobatterien, Handyakkus etc.) Gleichzeitig wird dadurch die gesamte Umgebung wieder in den ursprünglich von der Natur vorgesehenen Bereich zurückgeführt (=Polarisation)“.

1.6. „Die Wirkung aller m...Produkte basieren im Wesentlichen auf... die positive Einflussnahme auf Schadstoffinformationen“,

1.7. „Die Wirkung

Die renaturierte Umgebung hat eine nachweislich positive Wirkung auf alle organischen Systeme und unterstützt deren natürliche Funktion ... Mit m... harmonisieren Sie Ihr Lebensumfeld, steigern Ihre Lebensqualität und erleben ein ungeahntes Wohlbefinden“,

1.8. „m“... erzeugen ein harmonisches Lebensumfeld: Ohne die negativen Auswirkungen von Elektrosmog und Erdstrahlen wird der Feinstaub in der Luft reduziert und das Wasser erhält wieder seine natürliche Qualität“,

1.9. „m“ reduzieren Umweltbelastungen erheblich“

1.10. „m... Sie neutralisieren die schädlichen Informationen hochfrequenter Strahlung und elektromagnetischer Felder, minimieren elektrostatische Aufladung, ionisieren die Räumluft und renaturieren das Wasser“,

1.11. „m... werden in ihrer Wirkung von Wissenschaftlern bestätigt. Langjährige Forschung, umfangreiche Testreihen sowie Studien renommierter Forscher und Wissenschaftler belegen die positiven Auswirkungen auf Wohlbefinden und Vitalität von Menschen und allen lebenden Organismen“,

1.12. „Schützt m... vor Radioaktivität?

... Wie bei Mobilunkstrahlung als auch bei Elektrosmog kann memon® auch bei starker ionisierter Strahlung von z. B. radioaktiven Stoffen ... die pathogenen Informationen löschen“,

1.13. „Wirkt m... auch bei erzeugter ultravioletter Strahlung (Solarium)?

... Wie auch bei anderen technisch erzeugten Strahlungen kann m... pathogene Information harmonisieren“,

1.14. „Benötige ich einen m...m... wenn ich mein Wasser bereits gefiltert habe? ... Ja, da der Filter nur in materiellen Bereichen arbeitet und keine feinstofflichen Bereiche mit einbezieht, wird der m...m... nach dem Filter eingebaut und löscht sämtliche pathogenen Informationen“,

2. für das Produkt „m...MOBILE“ und/oder das Produkt „m...MOBILE-iPhone“ zu werben:

2.1. „Sie telefonieren unbeschwert und entspannt, der Kopf bleibt frei und klar. Unangenehme Begleiterscheinungen wie Stressgefühl und ein schwerer Kopf sind für immer Vergangenheit“,

2.2. „Der m...MOBILE neutralisiert energetische Strahlenbelastung. Die biologischen Regelsysteme bleiben im Gleichgewicht“,

2.3. mit der Wirkung:

2.3.1. „Vermeidung von Kopfschmerz und Stressgefühl“,

2.3.2. „Verbesserung von Konzentration und Gedächtnis“,

2.3.3. „Mehr Vitalität und Wohlbefinden“,

2.3.4. „Schutz vor energetisch negativer Strahlung“,

3. für das Produkt „mt...“ zu werben:

3.1. „Entspanntes Fahren serienmäßig.

Erfahren Sie Stressfreiheit und eine neue Art von Vitalität. Erreichen Sie auch nach langen Autofahrten konzentriert, entspannt und sicher Ihr Ziel. Elektrosmogbelastungen sind neutralisiert, die Luftqualität ist entscheidend verbessert“,

3.2. mit der Wirkung:

3.2.1. „Entspanntes und stressfreies Fahren“,

3.2.2. „Steigerung der Konzentrationsfähigkeit“,

3.2.3. „Mehr Sicherheit durch weniger Übermüdung“,

3.2.4. „Verbesserung der Luftqualität im Innenraum“,

4. für das Produkt „memonizerHEATING“ zu werben:

4.1. „Der memonizerHEATING schont und schützt Ihre Heizungsanalge, kann die Betriebskosten senken, teuren Reparaturen vorbeugen und die Luftqualität Ihrer Räume mit Heizkörpern oder Fußbodenheizsystemen nachhaltig stabilisieren“,

4.2. mit der Wirkung:

4.2.1. „Verbesserte Luftqualität in beheizten Räumen“,

4.2.2. „Verbesserung der Wasserqualität in Heizungssystemen“,

4.2.3. „Schutz vor energetisch negativer Strahlung“,

5. für das Produkt „m...LATWATER“ zu werben:

5.1. „Technologie, die Ihrem Wasser Qualität verleiht“,

5.2. Sie trinken köstliches und samtig weich schmeckendes m... Naturwasser und regen damit Ihren Stoffwechsel an - zur Ausscheidung von Schlacken und Schadstoffen, für ein frisches und jüngeres Aussehen“,

5.3. „Mit dem m...FLATWATER erhält das Wasser wieder seine natürliche Struktur und fördert damit Vitalität, Energie und Gesundheit“,

5.4. mit der Wirkung:

5.4.1. „Steigert die Lebensenergie und regt den Stoffwechsel an“,

5.4.2. „Entschlackt und reinigt den Körper“,

5.4.3. „Präventiv positive Wirkung und Vitalität und Gesundheit“,

6.

für das Produkt „m...COMBI“ zu werben:

6.1. „Erholsames Raumklima für mehr Vitalität und Lebensfreude“,

6.2. „Frei durchatmen, ausschlafen und erfrischt aufwachen, konzentriert und effektiv arbeiten, Lebensenergie und Tatkraft spüren, sich rundherum wohlfühlen in seiner Umgebung“,

6.3. „Der m...COMBI neutralisiert krankmachende Umwaltbelastungen von Elektrosmog und geopathischen Störzonen, reinigt die Luft und sorgt wieder für eine natürliche Umgebung“,

6.4. mit der Wirkung:

6.4.1. „Stressabbau für Körper und Psyche“,

6.4.2. „Nachhaltige Verbesserung der Luftqualität“,

6.4.3. „Spürbare Entspannung und Regeneration“,

6.4.4. „Reduzierung von Feinstaub“,

6.4.5. „Schutz vor energetisch negativer Strahlung“,

7. für das Produkt „m...SOLAR“ zu werben: „Schutz vor energetisch negativer Strahlung“,

8. für das Produkt „mi...-POOL“ zu werben:

8.1. „Ohne Augenbrennen und frei von allergischen Hautreizungen tauchen Sie ein in samtweiches m... Naturwasser“,

8.2. mit der Wirkung:

8.2.1. „Verringerung bzw. unter gewissen Umständen sogar Verzicht von chemischen Mittel, wie z. B. Chlor“...,

8.2.2. „Herabsetzung von bakterieller Belastung“,

8.2.3. „Starke Herabsetzung der Kalkablagerungen“,

8.2.4. „Wesentliche Reduzierung von Reinigungsmitteln“,

8.2.5. „Verringerung des „Rote-Augen-Effekts“,

9. für das Produkt „m...BLUETHOOTH“ zu werben:

9.1 „Der m...BLUTHOOTH schützt vor der Strahlenbelastungen drahtloser Kommunikationstechnik. Ihr kabelloser Arbeitsplatz wird dadurch ebenso harmonisiert wie Ihr mobiles Headset. Sie sind immer stressfrei verbunden“,

9.2. mit der Wirkung:

9.2.1. „Schutz vor zellblockierenden Strahleneinflüssen“,

9.2.2. „Vermeidung von Kopfschmerzen und Stressgefühl“,

9.2.3. „Erhaltung von Konzentration und Gedächtnis“,

10. für das Produkt „m...WORKSTATION“ zu werben:

10.1. „Sie arbeiten gerne konzentriert und effektiv en einer harmonischen, angenehmen Umgebung und haben nicht die Möglichkeit, den m...COMBI einzusetzen. Sie legen Wert auf ein natürliches Raumklima und erfahren eine Qualität, die ihre Kreativität und Leistung fördert. Der m...WORKSTATION neutralisiert Elektrosmog, reinigt die Luft, reduziert Feinstaub und schafft im Handumdrehen ein unbelastetes Arbeitsumfeld“,

10.2. mit der Wirkung:

10.2.1. „Stressabbau für Körper und Psyche“,

10.2.2. „Erhaltung von Konzentrations- und Leistungsfähigkeit“,

10.2.3. „Nachhaltige Verbesserung der Luftqualität“,

10.2.4. „Wohlbefinden am Arbeitsplatz“,

10.2.5. „Schutz vor energetisch negativer Strahlung“,

11. für das Produkt „m...VATER“ zu werben:

11.1. „Technologie, die Ihrem Wasser Qualität verleiht“,

11.2. „Sie trinken köstliches und samtig weich schmeckendes m...Naturwasser und regen damit Ihren Stoffwechsel an - zur Ausscheidung von Schlacken und Schadstoffen, für ein frisches und jüngeres Aussehen“,

11.3 „Mit dem m...WATER erhält das Wasser wieder seine natürliche Struktur und fördert damit Vitalität, Energie und Gesundheit“,

11.4. mit der Wirkung:

11.4.1. „Steigert die Lebensenergie und regt den Stoffwechsel an“,

11.4.2. „Entschlackt und reinigt den Körper“,

11.4.3. „Präventiv positive Wirkung auf Vitalität und Gesundheit“,

12. für das Produkt „C... Handy zu werben:

12.1. „Telefonieren ohne schädliche Handystrahlung“,

12.2. „Die gesundheitsgefährdende Handystrahlung wird bei gleich bleibender Feldstärke durch den Einsatz der revolutionären m...Pipict®-Technoiogie neutralisiert“,

jeweils sofern dies geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.8.2012 zu zahlen. ...

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Die zulässige Klage sei begründet. Der Kläger sei gemäß § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG klagebefugt.

Der geltend gemachte Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung ergebe sich aus § 3 Abs, 1, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG i. V. m. § 3 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Gemäß § 3 Abs. 1 HWG liege eine irreführende Werbung insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt würden, die sie nicht hätten. Vielmehr sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 6.2.2013, Az. IZR 62/11 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil) eine gesundheitsbezqgene Werbung nur dann zulässig, wenn sie gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspreche. Dabei seien Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg angeführt würden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen der wissenschaftlichen Forschung durchgeführt und ausgewertet würden, wofür im Regelfall erforderlich sei, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliege, die durch die Veröffentlichung in die Diskussion der Fachwelt einbezogen sei. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall jedoch nicht vor, da die Beklagte selbst nicht behaupte, dass eine derartige Doppelblindstudie vorliegen würde. Die angegriffene Werbung sei daher irreführend, so dass ein entsprechender Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG gegeben sei. Aus diesem Grund könne der Kläger auch Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 UWG in der geltend gemachten Höhe beanspruchen.

Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Beklagte Berufung eingelegt.

Sie führt unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ergänzend aus:

Das Landgericht Traunstein habe sich bei seiner materiell-rechtlichen Würdigung ausschließlich auf die Entscheidung des BGH „Basisinsulin mit Gewichtsvorteil“ gestützt, ohne sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen, insbesondere zu begründen, weshalb die zitierte Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sei.

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht verkannt, dass der Kläger seine Aktivlegitimation im Verfahren nicht ausreichend darlegt habe. Dies sei von der Beklagten mehrfach gerügt worden. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass der Kläger unter Vorlage der Mitgliederliste mit eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht habe, dass die nach Branchen geordnete Mitgliederliste dem aktuellen Mitgliederstand entspreche. Es sei zudem bestritten worden, dass die Mitgliederliste Mitglieder enthalte, die auf demselben Markt der Beklagten tätig seien. Der Kläger habe insbesondere nicht dargelegt, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehöre, die Waren gleicher oder verwandter Art, wie die der Verletzer auf demselben Markt vertrieben. Hierfür sei erforderlich, dass sich die Waren oder Leistungen desjenigen Branchenbereiches, dem die Werbemaßnahmen zuzurechnen seien, nicht das Gesamtsortiment des Verletzers und der Branchenbereich der Mitglieder des Klägers ihrer Art nach so glichen oder nahestünden, dass der Absatz des einen durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden könnten.

Zu den vom Kläger vorgetragenen Mitgliedern im Bereich der Umwelttechnik habe die Beklagte klargestellt, dass diese allesamt nur deshalb Vereinsmitglieder geworden seien, weil sie zunächst vom Kläger abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen worden seien und anschließend zum Zwecke des Rechtsfriedens beigetreten seien, so dass Grund für den Beitritt der Mitglieder keine sachgerechte Interessenvertretung durch den Kläger sei.

Der Kläger handele insoweit rechtsmissbräuchlich, als er als Verband einerseits gegen außenstehende Dritte wegen vemeintlich unlauterer Geschäftshandlungen vorgehe, andererseits aber vergleichbare Verletzungshandlungen der eigenen Mitglieder planmäßig dulde.

Das Landgericht habe jedoch auch rechtsirrig angenommen, dass die angegriffene Werbung der Beklagten irreführend sei (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1,8 Abs. 1 UWG i. V. m. § 3 Abs. 1 HWG). Soweit sich dieses zur Begründung ausschließlich auf das Urteil des Bundesgerichtshofe „Basisinsulin mit Gewichtsvorteil“ bezogen habe, sei der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt mit dem im vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Im dort entschiedenen Fall sei es um die Frage der Bewerbung zugelassener Arzneimittel auf der Basis einer offensichtlich kritischen Studie gegangen, ohne dass dies in der Werbung kenntlich gemacht worden sei. Anders verhalte es sich vorliegend, da Streitgegenstand nicht der Vertrieb von Arzneimitteln oder Heilmitteln irgendeiner Art sei, sondern produkt- spezifische allgemeine Aussagen der Beklagten, wobei die Wirkungen der Produkte durch Tests und sachverständige Überprüfung, wie erstinstanzlich angeboten worden sei, belegbar seien. Die streitgegenständlichen Aussagen der Beklagten seien von allgemeiner, nicht von spezifisch heilmittelrechtlich oder arzneimittelrechtlich erfasster Aussagequalität. Dies verkenne das Landgericht.

Die vorliegend angegriffenen Formulierungen wie „gesteigerte Lebensqualität“, „reduzierte Umweltbelastungen“, „besseres Wohlbefinden“, „harmonisiertes Lebensumfeld“, „positive Auswirkungen auf Wohlbefinden und Vitalität“, „frei beleibender Kopf oder aber auch Formulierungen wie „Vermeidung von Stressgefühl“, „Verbesserung von Konzentration und Gedächtnis, „Schutz vor energetisch negativer Strahlung“, „Steigerung der Lebensenergie“, „Anregung des Stoffwechsels“, „Entschlackung und Reinigung des Körpers“, .“Stressabbau für Körper und Psyche“, „Verbesserung der Luftqualität“, „spürbare Entspannung und Regeneration“, „Reduzierung von Feinstaub“, „Herabsetzung von bakterieller Belastung oder Kalkablagerungen“ stellten keine gesundheitsbezogene Werbung im Sinne der BGH-Rechtsprechung dar. Die Aussagen hätten vielmehr allesamt gemein, dass sie sich nicht auf bestimmte Krankheiten oder bestimmte Krankheitsbilder bezögen und weder krankheitslindernde noch krankheitsbeseitigende Wirkungen zum Ausdruck brächten.

Die angegriffenen Werbeaussagen bezögen sich daher insgesamt nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von bestimmten Krankheiten oder Krankheitsbildern, so dass der Anwendungsbereich des HWG nicht erfasst sei. Es handele sich lediglich um subjektiv gefärbte und unspezifische allgemeine Werbeanpreisungen. Würde man der Auffassung des Landgerichts Traunstein folgen, wäre jegliche Werbeaussage gesperrt, da quasi alles, was die Beklagte erkläre, pauschal einer Gesundheitswerbung zugeordnet werden könne.

Des Weiteren habe das Landgericht bei seiner Entscheidungsfindung beharrlich den inhaltlichen - klarstellenden - Hinweis ignoriert, den die Beklagte unstreitig im Rahmen ihres Internetauftritts auf jeder ihrer Internetseiten deutlich wahrnehmbar, farblich hervorstechend und gut erkennbar für jeden Nutzer verwende:

„Die hier vorgestellte Technologie stimmt (wie beispielsweise die Homöopathie, die Bioresonanz, Bereiche der Akkupunktur) noch nicht mit der überwiegenden schulwissenschaftlichen Auffassung und Lehrmeinung überein, m...-Produkte sind keine Heilprodukte. Der Einsatz der m...®-Produkte beinhaltet keine Therapie und ersetzt nicht die Konsultation eines Arztes oder Heilpraktikers. In der Schulwissenschaft sind sowohl die Existenz als auch die krankmachende Wirkung von Erdstrahlen nicht anerkannt. Auch Elektrosmog, insbesondere elektromagnetische Felder gelten als für Organismen nicht schädlich. Die Schulwissenschaft verneint zudem die Existenz und mögliche krankmachende Wirkung von Informationen. Die hier vorgestellte Informationstechnologie ist schulwissenschaftlich nicht anerkannt.“

Dieser klarstellende Hinweis bewirke daher, dass eine Irreführung über die von der Beklagten verwendete Technologie, deren wissenschaftliche Einordnung sowie deren Wirkungsweise, ausscheide. Mit dem Hinweis werde den Anforderungen der Rechtsprechung an das neue Verbraucherleitbild Rechnung getragen.

Unabhängig davon, dass die streitgegenständlichen Aussagen keinerlei gesundheitsspezifischen Aussagen beinhalteten und daher nicht unter § 3 Abs. 1 HWG zu subsumieren seien, sei aufgrund des aufklärenden Hinweises eine Irreführung ausgeschlossen.

Die für die „m...Produkte getätigten Aussagen seien allesamt richtig, eindeutig und klar und vermittelten einem interessierten Dritten einen verständlichen Überblick über die Funktions- und Wirkweise der „m-Produkte.

Die Beklagte beantragt:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9.8.2013, Az. 1 HK O 2774/12, aufgehoben.

II.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung.

Er verteidigt die ergangene Entscheidung und führt ergänzend aus:

Der Kläger sei prozessführungsbefugt. Zum Nachweis werde die derzeit aktuelle Mitgliederliste (Anlage BE 1) sowie die eidesstattliche Versicherung (Anlage BE 2) der Geschäftsführerin des Klägers vom 2.1.2014 vorgelegt, mit welcher die sachliche Richtigkeit der Mitgliederliste glaubhaft gemacht werde. Am Mitgliederbestand des Klägers habe sich nichts Wesentliches geändert.

Die angegriffenen Werbebehauptungen der Beklagten wiesen einen Gesundheitsbezug auf. In diesem Bereich der Werbung gelte das Strengeprinzip. Dies bedeute nichts anderes, als dass derjenige, der Werbebehauptungen aufstelle, deren wissenschaftliche Grundlagen „umstritten“ seien, die sachliche Richtigkeit dieser Werbebehauptungen darzulegen und zu beweisen habe. Die Beklagte stelle den von ihr angesprochenen Verkehrskreisen Phänomene in Aussicht, die es nicht gebe:

Die Beklagte könne sich von der Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise durch einen angeblichen salvatorischen Hinweis in ihrer. Werbung nicht freizeichnen. Denn er sei so formuliert, dass beim Leser der Eindruck entstehe, es werde lediglich pro forma und der Vollständigkeit halber einer Rechtspflicht Folge geleistet. Ihm stehe andererseits eine sehr ausführliche Werbung mit sehr spezifischen und konkreten Behauptungen gegenüber. Ergänzende Hinweise könnten immer nur der Aufklärung bei missverständlichen Ausdrücken dienen, nicht aber objektiv falsche Angaben korrigieren. Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung habe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein anhand des konkreten Verstoßes zu erfolgen (vgl. GRUR, 1997, 537, 539 - Lifting-Creme).

Bei der von der Beklagten gepriesenen Technologie handele es sich tatsächlich um Kärtchen, die mit „Technologie“, wie man sich eine solche vorstelle, nichts zu tun hätten.

Geradezu absurd sei der Einwand der Beklagten, ihre täuschenden Werbebehauptungen seien zulässig, weil die gepriesenen Wirkungen keine schädlichen Wirkungen hervorriefen. Vielmehr könnten schädliche Wirkungen auch darin bestehen, dass zur verfehlten Selbstbehandlung verleitet werde.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll des Termins vom 26.6.2014 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt (§ 517, § 519 ZPO) und begründet worden (§ 529 Abs. 2 ZPO). In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Der unklare Ausspruch unter 1.1.6. des landgerichtlichen Urteils war klarzustellen (siehe Erklärung des Klägers im Termin, Protokoll S. 3).

Im Einzelnen:

1. Ohne Erfolg rügt die Beklagte die mangelnde Prozessführungsbefugnis bzw. Aktivlegitimation des Klägers (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG).

a) Gemäß. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind rechtsfähige Verbände aktivlegitimiert bzw. prozessführungsbefugt, wenn ihnen eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Erheblich im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmen - bezogen auf den maßgeblichen Markt - in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Das kann auch schon bei einer geringen Zahl auf den betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein (BGH GRUR RR 2012, 232 - Glückspielverband; GRUR 2009, 692 Tz. 12 - Sammelmitgliedschaft VI).

Das Landgericht hat zur Anzahl der auf dem selben Markt wie der Kläger tätigen Mitglieder keine Feststellungen getroffen.

Die Prüfung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist von Amts wegen durchzuführen und erfolgt insoweit - unbeschadet des Umstandes, dass den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen trifft, aus denen sich seine Prozessführungsbefugnis (und auch die Anspruchsberechtigung im Sinne einer „doppelrelevanten Tatsache“) ergibt - nach herrschender Auffassung im Freibeweisverfahren (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 8 Rdnr. 3.65/3.66; Bergmann/Goldmann in Harte/Henning, UWG, 3. Auflage, § 8 Rdnr. 328 f.).

Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die als Anlage K 11 - bzw. im Verfahren vordem Senat aktualisiert mit Stand: 2.1.2014 (Anlage BE 1) - vorgelegte Mitgliederliste des Klägers in Verbindung mit der als Anlage K 12 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Geschäftsführerin, A L vom 2.3.2013, in der die inhaltliche Richtigkeit der Mitgliederliste bestätigt wurde, - bzw. der mit eidesstattlicher Versicherung vom 2.1.2014 (Anlage BE 2) bestätigten aktualisierten Mitgliederliste, Stand: 2.1.2014 - dargetan, dass zu seinen Mitgliedern - soweit man in Bezug auf die beworbenen Produkte der Beklagten auf das gemeinsame Marktsegment Heilmittel/Arzneimittel abstelle - 114 Unternehmern der Heilmittelbranche (vgl. Mitgliedernummer 0509-0953), darunter 48 Unternehmen der Branche Medizinprodukte, 42 Hersteller und Großhändler von Arzneimitteln, 16 Unternehmen von Naturheilmitteln sowie 29 Unternehmen der Branche Heilwesen/Dienstleistungen (5 Ärzte, 13 Heilpraktiker/Innen, 8 Apotheken und 6 Kliniken), der Hamburger Apothekerverein e. V., der Bundesverband Deutscher Versandapotheken sowie ein Lebensmittelbetrieb, welcher auch Arzneimittel vertreibe, gehörten. Sähe man als gemeinsamen Markt „Waren aller Art aus dem Gesundheitswesen“ an, zählten (50) Unternehmen aus dem Bereich Medizintechnik (Mitgliederliste S. 14-18), (40) Pharmazeutische Unternehmen (Mitgliederliste S. 18-21), 12 Versandhandelsunternehmen aller Art (s. 27/28), 14 Unternehmen der Umwelttechnik (S. 43/44) und 68 Unternehmen Gesundheitswesen/Dienstleistungen (Mitgliedsliste S. 5-9) zu seinen Mitgliedern.

Soweit die Beklagte geltend macht, es fehlten diesbezüglich jegliche Ausführungen des Klägers zu den einzelnen Tätigkeiten bzw. den von den Mitgliedern abgedeckten Marktsegmenten sowie Angaben dazu, dass die aufgelisteten Mitglieder des Klägers wirtschaftlich auf demselben Markt konkurrierten wie die Beklagte, greift dieser Einwand nicht durch. Die Beklagte ist der Behauptung des Klägers, wonach auf dem Gebiet des Heilmittelrechts nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich sämtliche Mitglieder des Klägers zu berücksichtigen seien, welche dem Heilmittelbereich im weitesten Bereich zuzuordnen seien (vgl. BGH WRP 1998, 983 - Neurotrat Forte), nicht entgegengetreten. Ohne Erfolg macht sie weiter geltend, sie selbst habe weder produktspezifisch noch aussagespezifisch etwas mit Heilmittelrecht als solches zu tun. Das Marktsegment, in welchem die Beklagte tätig ist, kann nicht klar und eindeutig bestimmt werden, was nicht zuletzt darauf beruht, dass die Beklagte ihre Produkte mit unspezifischen, aus dem Bereich der Esotherik stammenden Wirkweisen bewirbt. Für die Frage, welchem Marktsegment die Tätigkeit der Beklagten zuzuordnen ist, ist daher darauf abzustellen, wie die Beklagte ihre Produkte selbst bewirbt. In ihrem Internetauftritt (Anlage K 1) wirbt die Beklagte damit, eine neuartige Technologie - „m...Technologie“ - entwickelt zu haben, die auf der Basis der Gegenschwingung (= destruktive Interferenz) Schadstoffinformationsschwingungen neutralisieren könne, so dass die destruktive Interferenz von energetisch pathogenen (= krankmachenden) Informationswellen befreit wird (Anlage K1, S. 3; S. 9). An mehreren Stellen ihres Internetauftritts wird ein Zusammenhang zwischen der m...Technik und dem Erhalt der Gesundheit durch Schutz vor pathogenen Strahlungen und Umweltschäden hergestellt. In der „m...Geschichte“ (Anlage K 1 S. 3) ist die Rede davon, dass der Erfinder der „m...Technologie - ein Ingenieur und Techniker - aufgrund einer schweren Erkrankung in der Naturheilkunde Hilfe gefunden habe, nachdem ihn die klassische Medizin aufgegeben hatte. In der Rubrik „m...Erfolgsfaktoren“ wirbt die Beklagte damit, dass „m... ganzheitlich“ wirkten - einem Terminus, der in der naturheilkundlichen Medizin gebräuchlich ist - und „m...“ in ihrer Wirkung von Wissenschaftlern bestätigt würden („Langjährige Forschung, umfangreiche Testreihen sowie Studien renommierter Forscher und Wissenschaftler belegen die positiven Auswirkungen auf Wohlbefinden und Vitalität von Menschen und allen lebenden Organismen“, vgl. Anlagen B 30, B 31, B 32, B 33, B 35 und B 36). Das Gerät „m...COMBI“ trage messbar zur Verringerung von Feinstaubpartikeln in der Atemluft bei; die Installation des „m...-WATER/.../FLATWATER“ führe zur nachhaltigen Veränderung der biophysikalischen Wirkungen von elektromagnetischen Feldern. Aufgrund der von der Beklagten beworbenen, angeblich messbaren, für den Menschen vorteilhaften Wirkung ihrer „m...R)“-Produkte für den menschlichen Organismus, sind die von der Beklagten vertriebenen Produkte dem Marktsegment des Heilmittelrecht zuzuordnen, in dem die Beklagte tätig ist bzw. können jedenfalls den Absatz der Mitgliedsunternehmen des Klägers beeinflussen.

Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die aktuelle Mitgliederliste, deren inhaltliche Richtigkeit durch dessen Geschäftsführerin eidesstattlich versichert wurde, dargetan, dass zahlreiche Unternehmen (vgl. die auf den angegebenen Mitgliedsseiten im Einzelnen genannten Unternehmen), die auf demselben - dem Heilmittelrecht im weitesten Sinne zuzuordnenden - sachlichen und - von der Beklagten nicht bestritten - räumlichen Markt, wie die Beklagte tätig sind, ihm als Mitglieder angehörten. Die vom Kläger unter dem Segment „Heilmittel/Arzneimittel“, wie auch die unter dem Segment „Waren aller Art aus dem Gesundheitswesen“ angegebenen Unternehmen sind auf demselben sachlich relevanten Markt im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG tätig wie die Beklagte. Das Tatbestandsmerkmai des Vertriebs von „Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt“ ist nach der Rechtsprechung weit auszulegen (vgl. BGH GRUR 2007, 610, Tz. 17 - Sammelmitgliedschaft V; GRUR 2007, 810 Tz. 14 - Krankenhauswerbung; GRUR 2001, 260 - Vielfachabmahner; GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; GRUR 1998, 489, 490 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; GRUR 1997, 479, 480 - Münzangebot; Köhler/Bornkamm a. a. O., § 8 Rdnr. 3.38 m. w. N.). Die beiderseitigen Waren bzw. Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen Unternehmens durch (irgendein) wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmens beeinträchtigt werden kann. Dazu kann eine nicht gänzlich unbedeutende potenzielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit ausreichen (vgl. BGH GRUR 2007, 610, Tz. 17 - Sammelmitgliedschaft V; GRUR 2007, 810 Tz. 14 - Krankenhauswerbung; GRUR 2001, 260 - Vielfachabmahner; GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; GRUR 1998, 489, 490 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; GRUR 1997, 479, 480 - Münzangebot; Köhler/Bornkamm a. a. O., § 8 Rdnr. 3.38 m. w. N.). Diese Voraussetzungen treffen im Streitfall auf die genannten Unternehmen zu, die Medizinprodukte herstellen, zu deren Sortiment auch Raumluftgeräte (wie die von der Beklagten beworbenen Produkte „m...COMBI“ und „m...EATING“), die das Raumklima - auf vielfältige Weise - verbessern oder Wasserfilter gehören, die die Wasserqualität verbessern (wie die von der Beklagten beworbenen „m...WATER und m...FLATWATER“). Zu dem Produktspektrum von Medizintechnikunternehmen gehört auch die Entwicklung von Geräten, die - soweit man das Vorhandensein von Elektrosmogbelastungen in Autos unterstellt - Elektrosmogbelastungen reduzieren, womit die Beklagte ihr Produkt „m...rCAR“ bewirbt. Gleiches gilt für Entwicklung eines von der Beklagten beworbenen Chip für ein Smartphone, welcher - wie das „m...Mobile - iphone“ in der Lage sein soll, eine während des Telefonierens entstehende „energetische Strahlenbelastung“ zu „neutralisieren“, so dass unangenehme körperliche Begleiterscheinungen wie Stressgefühl und ein schwerer Kopf nicht auftreten. Worum es sich bei dem Produkt „m...polar“ handelt, erschließt sich dem Senat nicht. Um eine Solarzelle, die auf ein Gebäude aufgebracht wird und Sonneneinstrahlung aufnimmt, handelt es sich auf der Abbildung in Anlage K1, S. 52 erkennbar nicht.

Bei den im Medizintechnik-Bereich tätigen Mitgliedsunternehmen des Klägers handelt es sich um eine den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechende großen Anzahl von .Unternehmen, die in Richtung auf das in der angegriffenen Werbung gemäß Anlage K 1 beworbene Waren- und Dienstleistungsangebot auf demselben sachliche relevanten Markt im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG tätig sind. Eine Mindestanzahl wird von der Rechtsprechung insoweit nicht verlangt (vgl. BGH GRUR 1998, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Es müssen lediglich Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht in der Weise repräsentativ vertreten sein, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (st. Rspr., vgl. BGH a. a. O. Tz. 18 - Sammelmitgliedschaft V; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 8 Rdnr. 3.42 a m. w. N.). Dies ist bei den vom Kläger genannten Medizintechnikunternehmen der Fall, so dass es nicht darauf ankommt, ob neben diesen Unternehmen, noch weitere Mitgliedsunternehmen des Klägers, wie die genannten Arzneimittelfirmen, Versandapotheken, Ärzte, Heilpraktiker, Unternehmen von Naturheilmitteln u. a. als konkrete Mitbewerber auf dem Markt dem Verbraucher ein der angegriffenen Werbung der Beklagten vergleichbares Produkt- und Dienstleistungsangebot unterbreiten.

Die genannten Medizintechnikunternehmen einerseits sowie die Beklagte andererseits sind auch auf demselben räumlich relevanten Markt tätig. Diese Frage beurteilt sich danach, ob die angegriffene Werbemaßnahme sich zumindest auch auf den potenziellen Kundenkreis der Mitgliedsunternehmen des Klägers auswirken kann (vgl. Köhler/Bornkamm a. a. O. § 8 Rdnr. 3.40 m. w. N.). Da die Beklagte ihre streitgegenständliche Werbung im Internet schaltet, beansprucht das darin enthaltene Produktangebot Geltung im gesamten Bundesgebiet.

Der Kläger ist - wie aus zahlreichen wettbewerbsrechtlichen Verfahren vor dem Senat bekannt - nach seiner finanziellen Ausstattung auch zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben in der Lage. Das pauschale Bestreiten einer ausreichenden personellen und sachlichen Ausstattung seitens der Beklagte führt zu keiner anderen Beurteilung.

b) Soweit die Beklagte rechtsmissbräuchliches Verhalten auf Seiten des Klägers rügt und geltend macht, dass die ihm angehörenden Mitglieder nicht aus dem Grund beigetreten seien, damit der Kläger seine satzungsgemäßen Aufgaben erfülle, sondern allein zu dem Zweck, dass der Kläger nicht wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens gegen sie selbst vorgehe, greift dieser Einwand gleichfalls nicht durch. Die Beklagte hat bereits nicht dargetan, dass einzelne, konkret bezeichnete Mitgliedsunternehmen des Klägers in derselben irreführenden Weise wie die Beklagte im Streitfall geworben haben. Der Senat hat entsprechende Tatsachen auch den Akten nicht entnehmen können. Der Prozessvertreter des Klägers hat im Termin vor dem Senat angegeben, dass es während seiner 25-jährigen Tätigkeit für den Verband noch niemals eine Abrede gegeben habe, dass Mitglieder wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens nicht verfolgt würden. Konkrete Angaben zu einer entsprechenden Abrede zwischen der Geschäftsführerin und einem Mitgliedsunternehmen des Klägers hat der Geschäftsführer der Beklagten - auch im Termin vor dem Senat - nicht vorgetragen.

2. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, da das Landgericht einen Unterlassungsanspruch des Klägers wegen irreführender Werbeaussagen der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2, § 4 Nr. 11 i. V. m. § 3 HWG zutreffend bejaht hat.

a) Bei der Feststellung, ob Angaben über geschäftliche Verhältnisse gemäß § 5 Abs. 1 UWG geeignet sind, den Verkehr irrezuführen, ist auf die Auffassung der Verkehrskreise abzustellen, an die sich die Werbung richtet (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2004, 244, 245 -Marktführerschaft; GRUR 1996, 910, 912 - Die meistverkaufte Europas, Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 5 Rdnr. 2,75 ff). Wird in der Werbung auf die Gesundheit Bezug genommen, gelten besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen (BGH GRUR 2002,182,185 - Das Beste jeden Morgen). Dies rechtfertigt sich durch die Bedeutung des Rechtsguts Gesundheit und die hohe Werbewirksamkeit gesundheitsbezogener Aussagen. Der strenge Maßstab im Bereich der Gesundheitswerbung kommt im Heilmittelwerbegesetz zum Ausdruck, das einen auf den Anwendungsbereich angepassten Beispielskatalog enthält (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 a HWG). Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass der Anwendungsbereich des HWG nicht eröffnet sei, da die angegriffenen Werbeaussagen sich insgesamt nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von bestimmten Krankheiten oder Krankheitsbildern, bezögen. Denn die Beklagte bewirbt eine von ihr entwickelte Technologie gegen krankmachende Strahlungen und Umwelteinflüsse. Hieran ändert auch der Umstand, dass sie die Wirkungen ihrer m...Technik lediglich unspezifisch - ohne Nennung konkreter Krankheiten bzw. Krankheitsbilder - bewirbt, nichts. Die Regelungen in § 3 HWG stellen Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.

Danach liegt eine irreführende Werbung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HWG insbesondere dann vor, wenn „Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln“ eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Ferner ist dies dann der Fall, wenn gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a HWG „fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann“.

Abzugrenzen hiervon sind lediglich werbliche Anpreisungen ohne objektiv nachprüfbaren Inhalt. Die Grenze zu den „nichts sagenden Anpreisungen“ ist fließend. Kann ein Urteil offensichtlich nur subjektiv gefällt sein, so scheidet eine Nachprüfbarkeit nach objektiven Maßstäben aus (Köhler/Bornkamm, a. a. O. § 5 Rndr. 2.46).

Maßgeblich ist daher, wie der angesprochene Verkehr die beanstandeten Aussagen aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (sh. Rechtsprechungsnachweise bei Köhler/Bornkamm a. a. O. § 5 UWG Rdnr. 2.90). Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der sich für Produkte interessiert, die sein unmittelbares persönliches Umfeld positiv verändern, insbesondere die Raumluft und die Wasserqualität verbessern und der sich aufgrund von Bedenken gegen die Folgen von Elektrosmog für die von der Beklagten beworbenen Produkte zur „Neutralisierung von energetischer Strahlenbelastung“ und „Elektrosmog“ interessiert, versteht die - der Bewerbung der einzelnen Geräte vorangestellten - Äußerungen in Ziff. 1.1. bis 1.10. als allgemeine Werbeangaben zur Wirkweise ihrer m...Technologie, auf deren Basis die beworbenen „m...-Produkte entwickelt wurden. Bei den Werbeangaben - bspw. „... auf positiver Einflussnahme auf Schadstoffinformationen basieren“ bzw. „Umweltbelastungen bzw. schädliche Informationen hochfrequenter Strahlung und elektromagnetische Felder neutralisiert werden“, „elektrostatische Aufladung minimiert, die Raumluft ionisiert und das Wasser renaturiert wird“ bzw. „m... ihrer Wirkung von Wissenschaftlern bestätigt werden und langjährige Forschung, umfangreiche Testreihen und Studien renommierter Forscher und Wissenschaftler die positiven Auswirkungen auf Wohlbefinden und Vitalität von Menschen ... belegen“-, handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben, da sie einen eindeutigen Gesundheitsbezug aufweisen. Im Interesse des Gesundheitsschützes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werburg nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH GRUR 2013, 649 Tz. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR 1971,153,155 - Tampax; GRUR 1991, 848, 849 - Reumalind II, GRUR 2002, 273 f. - Eusovit). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können. Dabei sind Studienergebnisse, die in der Werbung als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH a. a. O. Tz. 19 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR 2009, 75 Tz. 26 - Priorin; GRUR 2012,1164, Tz. 20 - ARTROSTAR).

b) Vor dem Hintergrund der zur Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt sich die Situation im Streitfall wie folgt dar:

Der angesprochene Verkehr, der sich für die von der Beklagten beworbenen Produkte (vgl. Anlage K 1) interessiert, nimmt zunächst die allgemeinen Werbeangaben der Beklagten (vgl. Internetausdruck - Anlage K 1, S. 1-19) wahr, bevor auf den folgenden Seiten 11 „m...- Produkte im Einzelnen beworben werden. Er nimmt die Werbeaussagen jedoch nicht isoliert - wie vom Kläger einzeln aus dem Werbetext herausgegriffen - wahr, sondern unterzieht das beworbene Produkt nach der allgemeinen Lebenserfahrung einer Gesamtbetrachtung, um sich einen Eindruck über die in der Werbeaussage angegebenen, unter Umständen kaufentscheidenden Vorzüge der Produkte zu verschaffen. Darüber hinaus sind die „allgemeinen“ Ausführungen auch im Gesamtzusammenhang mit den einzelnen werblichen Äußerungen zu sehen (vgl. Klageantrag Ziff. I: „...wie in K 1 wiedergegeben“).

aa) In Ziff. 1.1, bis Ziff. 1.4. wird die von der Beklagten entwickelte Technologie -“m...-Technologie - mit einer konkreten Wirkweise beworben, die es ermöglichen würde, Leitungswasser und Raumluft zu verbessern und Elektrosmog und Erdstrahlen zu harmonisieren bzw. von schädlicher - krankmachender - Information zu befreien. Soweit die Beklagte in Ziff. 1.5. ihre einzelnen „m...-Produkte“ damit bewirbt, dass sie eine „informierte Trägersubstanz“ enthalte und so angebracht werde, dass das .Abstrahlungsfeld u. a. auf Wasserleitungen und Stromquellen wirke und hierdurch die gesamte Umgebung wieder in ihre natürliche Polarisation zurückgeführt werde, suggeriert sie, dass ihre Geräte bzw. Produkte eine Veränderung der Polarisation bewirken können. Die genannten Werbeangaben sind jedoch irreführend, da ein wissenschaftlicher Nachweis zu der beworbenen Technologie bzw. der „m...-Gerätes fehlt. Dasselbe gilt für die Werbeaussagen in 1.6. und 1.7. gemäß Anlage K 1 S. 10, wie vom Kläger im Termin vordem Senat klargestellt. Darin schreibt die Beklagte allen „m...-Produkten eine Wirkweise zu, die auf 2 Prinzipien -dem Interferenzprinzip sowie dem Polarisationsprinzip - basiere. Das Interferenzprinzip habe eine positive Einflussnahme auf Schadstoffinformationen, das Polarisationsprinzip verschiebe die Polarisation in den „natürlichen energetischen rechtspolaren Bereich“. In Ziff. 1.7, erläutert die Beklagte, dass die (auf diese Weise) renaturierte Umgebung eine „nachweislich positive Wirkung auf alle organischen Systeme habe“, die u. a. durch „überzeugende Forschungs- und Testergebnisse betätigt würden“. Durch die Verwendung wissenschaftlich anmutender Begriffe, wie Interferenzprinzip bzw. Polarisationsprinzip, denen eine konkrete Wirkung, nämlich die Einflussnahme auf Schadstoffinformationen bzw. Veränderung der Polarisation in einen „rechtspolaren“ Bereich beigelegt wird, wird dem Verbraucher gleichfalls suggeriert, dass es sich um wissenschaftlich fundierte Wirkungen handelt, die sich für die Gesundheit förderlich auswirkten, was durch die Angabe, dass die Wirkungen durch „Forschungs- und Testergebnisse“ bestätigt worden seien, bekräftigt wird. Die Beklagte hat jedoch nicht dargetan, dass ihre gesundheitsbezogenen Werbeaussagen auf anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung basieren.

Dieselben Kriterien gelten auch für die Werbeaussagen in Ziff. 1.9., 1.10., 1.11., 1.12., 1.13. und 1.14., soweit die Beklagte darin damit wirbt, dass ihre „m...-Geräte bzw. Produkte dazu in der Lage seien, „Umweltbelastungen zu reduzieren“, „die schädlichen Informationen hochfrequenter Strahlung und elektromagnetischer Felder ... zu neutralisieren“, die von der Beklagten angegebenen Wirkungen der „m...“ vom „Wissenschaftlern bestätigt worden seien“ und „ durch langjährige Forschung, umfangreiche Testreihen und Studien renommierter Forscher und Wissenschaftler“ belegt seien. Wissenschaftlich durchgeführte Studien sind jedoch weder im Zusammenhang mit der Werbeaussage genannt, noch ist ein Sternehinweis angebracht, der auf die Fundstelle eine entsprechende Studie verweist. Da solche - unzweifelhaft gesundheitsbezogenen - Angaben mit konkreten Wirkaussagen jedoch wettbewerbsrechtlich nur zulässig sind, wenn sie - was vorliegend jedoch nicht der Fall ist - wissenschaftlich belegt sind, sind die Angaben der Beklagten zu ihren Produkten aufgrund der ihnen beigemessenen Wirkung gleichfalls irreführend.

bb) „m...MOBILE“ und/oder „m...MOBILE-iPhone“ (Anlage K 1, Bl. 21 ff. Ziff. 2.2., 2.3.-2.3.1./2.3.2./2.3.4.).

Bei den von der Beklagten beworbenen Produkten „m...MOBILE“ und/oder „m...-MOBILE - iPhone“ handelt es sich, wie aus Anlage K 1, Bl. 21 ff. ersichtlich, offensichtlich um sog. SIM-cards, die in ein Smartphone bzw. ein sonstiges Handy eingelegt werden. Soweit die Beklagte damit wirbt, dass mithilfe der beiden Produkte ohne unangenehme Begleiterscheinungen wie Stressgefühl und einen schweren Kopf unbeschwert telefoniert werden kann (Ziff. 2.1.), handelt es sich - wie auch bei der Werbeaussage unter Ziff. 2.3.3. hinsichtlich der beworbenen Wirkung von „mehr Vitalität und Wohlbefinden“ - um gesundheitliche Angaben.

Soweit die Beklagte in Ziff. 2.2. damit wirbt, dass „der m...Mobile“ die „energetische Strahlenbelastung“ neutralisiert und dem Gerät in Ziff. 2.1., 2.2., 2.3. 2.3.1., 2.3.2., 2.3.3. sowie 2.3.4. Wirkungen - Vermeidung von „Köpfschmerz“, „Verbesserung von Konzentration und Gedächtnis“ sowie „Schütz vor energetisch negativer Strahlung“, „entspannt telefonieren ohne unangenehme Begleiterscheinungen wie Stressgefühl und einen schweren Kopf, „mehr Vitalität und Wohlbefinden“ - beimisst, handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben, bei welchen die Beklagte ihrem Produkt eine Wirkweise beilegt, ohne dass sie diese wissenschaftlich untermauert, so dass sie irreführend gemäß § 3 Abs. 1 a) HWG sind. Der Einwand der Beklagten, Aussagen der Beklagten wie bspw. „besseres Wohlbefinden“, „harmonisiertes Lebensumfeld“, „positive Auswirkungen auf Wohlbefinden und Vitalität“, „frei beleibender Kopf' oder aber auch Formulierungen wie „Vermeidung von Stressgefühl“, „Verbesserung von Konzentration und Gedächtnis, „Schutz vor energetisch negativer Strahlung“ seien von allgemeiner, nicht von spezifisch heilmittelrechtlich oder arzneimittelrechtlich erfasster Aussagequalität, greift nicht durch. Vielmehr wird der Verkehr diese Ausführungen im Kontext mit der konkret beworbenen Wirkweise des Geräts - Neutralisierung der energetischen Strahlenbelastung - verstehen, die die genannten positiven Auswirkungen auf das körperliche Befinden zur Folge hat.

cc) memonizerCAR (Anlage K 1, Bl. 27 ff. - Ziff. 3.1., 3.2., 3.2.2.-3.3.4.).

Dasselbe gilt für das entsprechend beworbene Gerät der Beklagten. Worum es sich bei diesem Produkt konkret handelt und wie dessen Wirkweise ist, lässt sich dem Internetausdruck (vgl. Anlage K 1, Bl. 27 ff) nicht entnehmen, in welchem ein flaches Gerät ohne Display bzw. Tastatur abgebildet ist. Soweit die Beklagte ihr Produkt damit bewirbt, dass es Elektrosmogbelastungen neutralisiert und die Luftqualität entscheidend verbessert, handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben zu der Wirkweise des Geräts, die in keiner Weise wissenschaftlich belegt ist, so dass die Werbeaussage irreführend ist. Dieselbe Beurteilung gilt für die Werbeangaben in Ziff. 3.2.2., 3.2.3. und 3.2.4. Da der Verbraucher die in Ziff. 3.2.1. angegebenen Wirkung „entspanntes und stressfreies Fahren“ auf die Fähigkeit des Geräts, Elektrosmogbelastungen zu neutralisieren und die Luftqualität zu verbessern zurückführt, wird darin sowie in den weiteren Behauptungen, dass - durch den Einbau oder das bloße Vorhandensein des Geräts im Fahrzeug - „die Konzentrationsfähigkeit gesteigert wird“ (Ziff. 3.2.2.), eine „geringere Übermüdung des Fahrers“ auftritt (Ziff. 3.2.3.) und die „Luftqualität im Innenraum des Fahrzeugs verbessert wird“, jeweils eine gesundheitsbezogene Behauptung aufgestellt, ohne dass diese wissenschaftlich belegt von der Beklagen belegt wurde.

dd) memonizerHEATING (Anlage K1, Bl. 32 ff- Ziff. 4.1.-4.2.3.)

In den Werbeangaben in Ziff. 4.1. wie auch in Ziff. 4.2.1., 4.2.2. und 4.2.3. wird unmittelbar auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes („Schutz vor energetisch negativer Strahlung“) durch Einsatz des genannten Gerätes hingewiesen bzw. jedenfalls mittelbar für eine positive Auswirkung auf den Gesundheitszustand dadurch geworben, dass „die Luft- bzw. Wasserqualität“ in beheizten Räumen bzw. Heizungssystemen verbessert werde Soweit das m...Produkt von der Beklagten jedoch mit den in den genannten Werbeaussagen enthaltenen Wirkungen, die Gesundheitsbezug aufweisen, beworben wird, sind die werblichen Äußerungen wegen fehlender wissenschaftlicher Erkenntnisse, mit denen die Beklagte die Wirkweise hätte belegen müsste, irreführend,

ee) m-FLATWATER (Anlage K 1, Bl. 37 ff- Ziff. 5.1., 5.2, 5.3., 5.4.-5.4.3.)

Die - gesundheitsbezogenen - Werbeangaben der Beklagten sind irreführend, weil dem auf Bl. 37 und 38 der Anlage K 1 abgebildeten Gerät Wirkungen beigelegt werden („...“ regt den Stoffwechsel an“, „Entschlackt ... den Körper“, „Mit dem m...-FLATWATER erhält das Wasser wieder seine natürliche Struktur und fördert damit Vitalität, Energie und Gesundheit“, „Präventiv positive Wirkung auf Vitalität und Gesundheit“), die wissenschaftlich nicht belegt sind. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte (vgl. Schriftsatz vom 29.4.2013, S. 12 = Bl. 100 d. A.) - insoweit auf ein Gutachten sowie eine Metastudie des Magister Dr. W H M vom 18.1.2013 (Anlage B 35), der Angaben der Beklagten ausschließlich „wissenschaftlich anerkannte Settings“ zur Durchführung seiner Testungen verwendet, in welcher dieser zu dem Ergebnis gelangt sei, dass eine nachhaltige Veränderung des Redoxpotentials, der Leitfähigkeit und des ph-Wertes im Wasser aufgrund der Installation eines memonizerWATER/m...FLATWATER (... „Gerät zur Wasserharmonisierung...“) stattfinde. Abgesehen davon, dass das von dem genannten Privatgutacher erstellte „Gutachten zur Physikalisch-chemischen Wirksamkeit des Gerätes m...FLATWATER auf Wasser“, welcher lediglich Messungen von Wasserproben durchgeführt hat, die wissenschaftlichen Maßstäben erkennbar nicht genügen, beschränkt sich das Gutachten auf die Untersuchung von Wasserproben. Es findet jedoch keine Untersuchung der beworbenen positiven gesundheitlichen Wirkungen bei Probanden auf gesicherter methodischer Grundlage statt, so dass die werblichen Äußerungen nicht wissenschaftlich nachgewiesen und daher irreführend sind.

ff) m...COMBI (Anlage K 1, Bl. 47 ff - Ziff. 6.3., 6.4.2, 6.4.4., 6.4.5.)

Dies gilt in gleicher Weise für die beworbene Wirkweise des m...-COMBI, welcher nach Angaben der Beklagten ... „krankmachende Umweltbelastungen von Elektrosmog und geopatischen Störzonen neutralisiert, „die Luft reinigt“ „Reduzierung von Feinstaub“ und „Schutz vor energetisch negativer Strahlung“ bewirkt (Ziff. 6.3., Ziff. 6.4.2., Ziff. 6.4.4. und Ziff. 6.4.5.). Ohne Erfolg nimmt die Beklagte hinsichtlich der wissenschaftlich nachgewiesenen Wirkungen auf das vorgelegte Gutachten des genannten Gutachters Dr. M vom 114.2013 (Anlage B 36) Bezug, in welchem dieser eine signifikante Verringerung der unharmonischen Differenz von „AC+ (= nordpolare Spitzen) und AC- (= südpolare Spitzen) festgestellt hat. Denn dem Gutachten ist nicht zu entnehmen, dass die Messungen aufgrund anerkannter wissenschaftlicher Untersuchungsmethoden durchgeführt wurden. Hiervon geht die Beklagte auch erkennbar selbst nicht aus (vgl. Schriftsatz vom 29.4.2013, S. 13 „Alles spricht dafür, dass die Beklagte existenten und anerkannten Phänomenen wirksam begegnen kann“). Soweit die Beklagte in Ziff. 6.4.1. bzw. 6.4.3. als Wirkung des Gerätes einen „Stressabbau für Körper und Psyche“ bzw. ein „spürbare Entspannung und Regeneration“ beschreibt, wird darin ausdrücklich auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hingewiesen, ohne dass für diese Werbebehauptung ein wissenschaftlicher Nachweis durch die Beklagte geführt würde, so dass die Werbeangaben irreführend i. S. v. § 3 Abs. 1 HWG sind.

gg) m...SOLAR (Anlage K 1, Bl. 52 ff. - Ziff. 7)

Die Werbeangabe in Ziff. 7 ist gleichfalls irreführend i. S. v. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG (vgl. vorstehende Ausführungen unter Ziff. ff).

hh) m...POOL (Anlage K 1, Bl. 57 ff., Ziff. 8.1.- Ziff. 8.2.5.)

Die genaue Wirkweise des Gerätes m...POOL ist weder im Internetauftritt beschrieben noch ergibt sie diese aufgrund der bildlichen Darstellung im Internetauftritt, aus der lediglich ersichtlich ist, dass das rechteckige Objekt offenbar unter einem Wasserrohr befestigt wird (vgl. mittige Abbildung der drei kleinen Fotos auf S. 37 von Anlage K 1). Die von der Beklagten beworbenen Wirkungen des Gerätes in Ziff. 8.1., 8.2.1., 8.2.2. sowie in Ziff. 8.2.5, sind irreführend im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG, da es sich um gesundheitsbezogene Angaben handelt, die - mangels eines entsprechenden Nachweises seitens der Beklagten - nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen.

Soweit die Beklagte ihr Gerät in Ziff. 8.2.3. und 8.2.4.mit Angaben bewirbt, die keinen Gesundheitsbezug aufweisen - „Starke Herabsetzung von Kalkablagerungen“; „Wesentliche Reduzierung von Reinigungsmitteln“ - sind diese gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG irreführend, da die Werbung zur Täuschung geeignete Angaben über das Produkt enthält. Denn in der streitgegenständlichen Werbung wird eine Wirkungsweise der „Technik“ behauptet (hier: Eignung zur starken Herabsetzung von Kalkablagerungen bzw. wesentlichen Reduzierung von Reinigungsmitteln), für welche von Seiten der Beklagten keine nachvollziehbare Erklärung vorgetragen wurde, so dass eine Beweiserhebung nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2014,103).

ii) m...BLUETOOTH (Anlage K 1, Bl. 62 ff. - Ziff. 9.1.-9.2.3.)

Auch das Gerät m...rBLUETOOTH wird von der Beklagten mit spezifischen gesundheitsbezogenen Wirkungen beworben, ohne dass die Beklagte - wie von der Rechtsprechung bei Gesundheitswerbung gefordert - den entsprechenden wissenschaftlichen Nachweis erbracht hat. Durch die dem Gerät zugeschriebene Wirkweise - „...schützt vor Strahlenbelastung“ (Ziff. 9.1.) sowie „Schutz vor zellblockierenden Strahleneinflüssen“ (Ziff. 9.2.1.) - sieht der Verkehr einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der beworbenen Fähigkeit und der Vermeidung von Kopfschmerzen bzw. Konzentrations- und Gedächtnisproblemen in Ziff. 9.2.2. und 9.2.3. Sämtliche werblichen Angaben zu der angeblichen Wirkweise des Geräts und den hieraus folgenden positiven Auswirkungen auf den Gesundheitszustand sind daher irreführend i. S. v. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG.

jj) m...WORKSTATlON (Anlage K 1, Bl. 67 - Ziff. 10.1. - Ziff. 10.2.3., Ziff. 10.2.5.)

Die gesundheitsbezogene Wirkweise des Geräts, welches nach den Angaben der Beklagten „Elektrosmog neutralisiert, die Luft reinigt und Feinstaub reduziert“ (Ziff. 9.1.) ist wissenschaftlich nicht belegt und daher irreführend (vgl. obige Ausführungen). Dasselbe gilt für die aus der Sicht des Verkehrs in Zusammenhang mit der in Ziff. 9.1. beschriebenen Wirkweise stehenden Werbeaussagen in Ziff. 10.2.1., 10.2.2., 10.2.3., 10.2.4. und 10.2.5., denen der Verkehr entnimmt, dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes eine unmittelbare Folge der von dem Gerät bewirkten „Neutralisierung des Elektrosmogs“ sowie der „Reinigung der Luft und der Reduzierung von Feinstaub“ ist.

kk) m...WATER (Anlage K 1, Bl. 72ff. - Ziff. 11.1., 11.2., 11.3., 11.4.1.-11.4.3.)

Hinsichtlich der Werbeangaben in Ziff. 11 gilt das unter Ziff. 5 zum dort beworbenen m...FLATWATER Gesagte. Wenngleich sich die Geräte nach ihrem Erscheinungsbild deutlich unterscheiden (vgl. Anlage K 1, Bl. 72/Bi. 37), handelt es sich um dieselbe Technologie, die nach Angaben der Beklagten bewirkt, dass das Wasser den Stoffwechsel anregt und Schlacken und Schadstoffe ausscheidet. Die Angaben der Beklagten in Ziff. 113.,11.4.1.,11.4.2., 11.4.3., in denen die Beklagte mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes durch die zur Wasseraufbereitung eingesetzte memone® Technologie wirbt, für deren Wirkweise jedoch seitens der Beklagten ein wissenschaftlicher Nachweis nicht geführt wurde, sind daher irreführend.

Il) m...COMBIFON Handy (Anlage K 1, Bl. 77ff. - Ziff. 12.1,12.2.).

Die Werbeaussagen der Beklagten in Ziff. 12.1. und 12.2. sind irreführend, soweit die Beklagte damit wirbt,, dass das von ihr hergestellten und vertriebenen Telefon eine - bei anderen Telefonen vorhandene - schädliche und „gesundheitsgefährdende Handystrahlung neutralisiert und daher ein Telefonieren ohne eine solche ermöglicht.

c) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass der klarstellende Hinweis bei jedem Produkt im Internetauftritt bewirke, dass eine Irreführung - über die von der Beklagten verwendete Technologie, deren wissenschaftliche Einordnung sowie deren Wirkungsweise, ausscheide. Es trifft bereits nicht zu, wie die Beklagte behauptet, dass sich auf jeder Internetseite der von ihr zitierte vollständige Aufklärungshinweis (s. o. im Tatbestand, S. 7) befindet. Die Beklagte hat auch im Termin vor dem Senat nicht dargetan, dass der als Anlage K 1 vorgelegte Internetausdruck unvollständig ist. Vielmehr hat sie dargetan, dass es sich bei dem u. a. auf Bl. 2 der Anlage K 1 abgedruckten Warnhinweis um eine Kurzversion des Hinweises handele, der vollständig und in brauner Schrift erst erscheine, wenn man die Kurzversion anklicke. Der Senat legt daher seiner Beurteilung des Hinweis in der Kurzversion, wie er auf Bl. 2 der Anlage K 1 abgedruckt ist, seiner Beurteilung zu gründe, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der angesprochene Verkehr stets den „vollständigen“ Hinweis zur Kenntnis nimmt.

Dieser Hinweis ist jedoch nicht ausreichend, uni eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die beworbene m...Technologie zu vermeiden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Warnhinweis, wie vom Kläger geltend gemacht, aufgrund der objektiven Unrichtigkeit der von der Beklagten aufgestellten Werbeaussagen in zulässiger Weise eine Irreführung vermeiden kann, da der Hinweis aufgrund der Schreibweise in der kleinstmöglichen Schrifttype sowie der vagen Angaben nicht geeignet ist, eine Warnfunktion zu erfüllen. Zutreffend weist der Kläger ferner darauf hin, dass das Verhalten der Beklagten widersprüchlich ist, als sie sich zum Einen auf das Vorhandensein eines Warnhinweises beruft, auf der anderen Seite aber die vermeintliche Wirkweise ihrer Geräte durch Studien zu belegen versucht.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 I Nr. 1, II ZPO liegen nicht vor, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch im Übrigen keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.