Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 15.10.2015, Az.: 8 O 13200/11, wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe desselben Betrages leistet. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.612,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

I.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.10.2015. In diesem Urteil wurden die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 22.612,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2011 zu bezahlen. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin den weiteren über Ziffer 1. hinausgehenden Schaden aus fehlerhafter Ausführung des Brandschutzes am Anwesen P.-straße 66 in München in Höhe von zwei Drittel zu ersetzen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus behaupteter schuldhafter Verletzung eines Architektenvertrages geltend.

Die Klägerin ist Bauträgerin und errichtete in den Jahren 1999 bis 2001 auf dem Grundstück in der P.-straße 66 in München 26 Wohnungen in zwei Häusern mit fünf Geschossen bzw. drei Geschossen in Haus B bestehendes Gebäude mit Tiefgarage, das in Eigentumswohnungen aufgeteilt und an Selbstnutzer und Anleger veräußert wurde. Die Fertigstellung erfolgte im Jahr 2001, die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die WEG fand am 30.09.2001 statt.

Mit der Planung des Bauvorhabens beauftragte die Klägerin die Streithelfer M. und N. Diese waren verpflichtet, die Grundleistung gemäß § 15 HOAI Phase 1 bis 5 zu erbringen. Die Beklagten wurden beauftragt, die Leistungsphasen 6, 7 und 8 zu erbringen, von der Leistungsphase 5 sollte nur der Ausführungsplan hinsichtlich Aussparungs- und Leitungsführungspläne erbracht werden. Die Beklagten wurden aufgrund deren Angebot vom 07.06.1999 beauftragt (Anlage K1). Im Zuge der Bauausführung wurde in Abstimmung mit den Planern, den Streithelfern M. und N. die Planung der Schachtwände im Bereich der Bäder geändert. Die ursprünglich geplante Ausführung der Schachtwände im Mauerwerk wurde in eine Trockenbaukonstruktion abgeändert und so ausgeführt. Entgegen der Ausschreibung der Beklagten wurden jedoch die Durchführungen der Elektroleitungen ohne Brandschutzmaßnahmen ausgeführt. Die Deckendurchbrüche entsprechen nicht den Brandschutzanforderungen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf die angefochtene Entscheidung gemäß § 540 Abs. 1 ZPO.

Mit der Berufung rügt die Beklagte, dass in der Genehmigungs- und Ausführungsplanung vorgesehen gewesen sei, dass die Versorgungsschächte im Bereich der Bäder und Küchen als Mauerwerk geführt würden, so sei es auch eingezeichnet gewesen. Im weiteren Verlauf hätten die Streithelfer M. und N. die Versorgungsleitungsführung in Trockenbauweise umgeändert, ein Brandschutz sei dann eben nicht vorgesehen gewesen. Es träfe keinesfalls zu, dass die Streithelfer M. und N. und die Beklagten seit vielen Jahren in der Weise zusammenarbeiten würden, dass die Streithelfer die Planung bis einschließlich der Werkplanung erstellen und die Beklagten sodann die Ausschreibung und die darin enthaltene Festlegung der Anforderungen an den Brandschutz und dessen Ausführung übernähmen. In keinem einzigen Fall seien die technischen Details der Brandschutzabschottungen in den Werkplänen der Streithelfer enthalten gewesen. Diese seien stets von den Beklagten übernommen worden. Dies sei unrichtig. Das Landgericht habe jedoch den Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen.

Mit der Berufung räumen die Beklagten ein, dass sie nicht dem Brandschutz im Rahmen der Bauüberwachung genügend Aufmerksamkeit geschenkt hätten. Der Verschuldensanteil sei jedoch im Rahmen des § 254 BGB deutlich niedriger anzusetzen. Im Übrigen seien Planungskosten hier bei der fiktiven Schadensberechnung nicht in Ansatz zu bringen. Im Übrigen fehle es an einem Feststellungsinteresse für den weitergehenden Feststellungsantrag.

Die Beklagten beantragen daher mit Schriftsatz Bl. 199 vom 26.01.2016, das Urteil des Landgerichts München I aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Berufungsbeklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen, da sie das landgerichtliche Urteil für zutreffend erachten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen sowie auf die in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise, vgl. Protokoll Bl. 355 vom 26.7.2016.

Gründe

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 635 a. F., Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB zu, der jedoch gemäß § 254 BGB anteilig um den Mitverschuldensanteil der Klägerin gekürzt werden muss. An der Höhe der Schadensberechnung ergeben sich ebenfalls keine Bedenken, so dass die Berufung zurückzuweisen war.

1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB a. F., Artikel 229 § 5 EGBGB zu, da die Leistung der Beklagten mangelhaft war. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die für die Herstellung der Brandsicherheit erforderlichen Abschottungen lediglich bei der Abluft durchgeführt wurden, bei den übrigen Leitungen sind brandsichere Abschottungen nicht vorhanden. Dies ist ein Mangel im Brandschutz, wie bereits erstinstanzlich durch den Gerichtssachverständigen R. festgestellt. Im Rahmen der Genehmigungsplanung sind die Vorgaben des Brandschutzes zu planen und mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen. Eigenständige Brandschutzpläne waren nach Angaben des Sachverständigen R. damals nicht üblich gewesen. Aus der Genehmigungsplanung hätte sich ergeben müssen, ob Brandschutzanforderungen an die Decken- oder Schachtwände zu stellen sind. Im Rahmen der Werkplanung werden die Details in der Regel nicht in die Werkpläne eingezeichnet. Der Sachverständige gab an, das sei schon damals zum Zeitpunkt der Planung des Bauwerks so gewesen und gälte auch heute noch so. Heutzutage lägen aber in der Regel Brandschutzpläne, die dazu weitere Auskunft geben. Dass in den Werkplänen Angaben nicht vorhanden sind, liegt daran, dass regelmäßig auch die Ausschreibung (Phase 6) von dem Werkplaner vorgenommen wird. Im Rahmen der Ausschreibung werden dann diese Anforderungen definiert.

Hier bestand die Besonderheit, dass derjenige, der die Werkplanung erstellt hat (die Streithelfer M. und N.) nicht mit der Ausschreibung befasst war. Diese hätten daher in der Werkplanung einen entsprechenden Hinweis auf die brandschutztechnischen Anforderungen aufnehmen müssen. Die Beklagte war hier mit der Ausschreibung sowie mit der Überwachung beauftragt. Bereits in der Ausschreibung hätte den Beklagten bewusst sein müssen, dass Brandschutz nicht aufgenommen war. Im Übrigen ist im Rahmen der Überwachung stets für Brandschutz zu sorgen. Im Rahmen der Werkplanung hätte der Brandschutz im Plan aufgenommen werden müssen. Die Umsetzung liegt jedoch nach den Angaben des Sachverständigen in den Händen des Ausschreibenden bzw. des Überwachenden. Mit diesen Aufgaben waren die Beklagten beauftragt.

2. Die Klägerin muss sich hier einen Mitverschuldensanteil von 1/3 zurechnen lassen, da die von ihr beauftragten Werkplaner M. und N. die notwendigen Brandschutzangaben nicht in die Werkplanung aufgenommen haben. Der Anteil ist mit 1/3 zu bemessen. Liegt ein Mitverschulden des Geschädigten vor, hängt der Umfang der Ersatzpflicht von einer Abwägung der Umstände des Falles ab, wobei insbesondere auf das Maß der beiderseitigen Verursachung abzustellen ist. Es kommt für die Haftungsverteilung wesentlich darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in einem höheren Maße wahrscheinlich gemacht hat (BGH NJW-RR 2000, 272 und NJW 1998, 1137). Im Rahmen dieser Mitwirkungshandlungen hat der Auftraggeber, also die Klägerin, dem Unternehmer zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sind diese mangelhaft, muss er sich ein Verschulden des planenden Architekten gemäß §§ 254, 278 zurechnen lassen (vgl. BGH NJW 2009, 582). Der bauaufsichtsführende Architekt hat eine herausgehobene Stellung unter den Baubeteiligten. Ihm obliegt es, für eine mangelfreie Realisierung des Bauvorhabens zu sorgen. Dazu gehört auch, in den durch die Aufgabe vorgegebenen Grenzen die Prüfung der ihm vorgelegten Pläne, ob diese geeignet sind, das Bauwerk mangelfrei entstehen zu lassen. Diese herausgehobene Stellung rechtfertigt es jedoch nicht, die Mitwirkung des Bestellers im Rahmen der Haftung entgegen §§ 254, 278 gänzlich unberücksichtigt zu lassen (BGH NJW 2009, 582). Wird nun hier der Verursachungsanteil der Beklagten berücksichtigt, so waren diese mit einem geringen Anteil an der Leistungsphase 5 und im Übrigen mit der Leistungsphase 6 bis 8 beauftragt. Zur Leistungsphase 6 gehört die Ausschreibung, auch bei der Ausschreibung muss der Brandschutz im Auge behalten werden. Zusätzlich waren sie mit der vollständigen Bauüberwachung beauftragt, so dass an dieser Stelle spätestens hätte auffallen und erkannt werden müssen, dass der Brandschutz nicht in der notwendigen Form gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, wie und in welchem Umfang die Beklagten mit den Streithelfern M. und N. bisher und bei früheren Bauvorhaben arbeitsteilig zusammenarbeiteten oder nicht. Es ergibt sich daraus auch kein größerer Haftungsanteil. Der Haftungsanteil der Beklagten rührt aus dem Aufgabengebiet der Beklagten, nämlich die Beauftragung mit den Leistungsphasen 6 bis 8 sowie der Leistungsphase 5 her. Wie der Sachverständige ausführt, kommt es gerade in der Leistungsphase 6 bei der Ausschreibung darauf an, dass der Brandschutz mitausgeschrieben wird. Insofern ist der Verursachungsanteil der Beklagten höher anzusetzen als der der Klägerin zuzurechnende Verursachungsanteil der planenden Architekten, der Streithelfer M. und N. Das Landgericht hat diese Quote zutreffend mit zwei Drittel Haftungsanteil bemessen.

3. Fehlerhaft ist auch nicht der Ansatz der Planungskosten im Rahmen des Schadensersatzes. Im Rahmen des Schadensersatzes können die Aufwendungen berechnet werden, die zur vertragsgemäßen Herstellung des Werkes notwendig sind (BGH Urteil vom 28.06.2007, BauR 2007, 1567). Dazu gehören alle Kosten, die sicher anfallen werden. Diese Schäden können im Übrigen gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Der vom Sachverständigen angesetzte Betrag von 4.000,-- Euro für Architektenkosten erscheint nicht unangemessen. Der Planungskoordinations- und Bauleitungsanteil wurde mit 15% der gesamten Nettosumme angesetzt. Diese Bemessung begegnet keinen Bedenken.

III.

Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ist zu bejahen. Es ist nicht auszuschließen, dass bei der Beseitigung des Schadens weitere Kosten anfallen. Insoweit besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin. Auch hier ist der Mitverschuldensanteil der Klägerin zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 542 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die vorliegende Sache hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Aug. 2016 - 9 U 4338/15 Bau zitiert 13 §§.

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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen


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Landgericht München I Endurteil, 15. Okt. 2015 - 8 O 13200/11

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin € 22.612,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2011 zu bezahlen. II. Es wird festgestellt, dass

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Tenor

I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin € 22.612,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2011 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin den weiteren über Ziffer I. hinausgehenden Schaden aus fehlerhafter Ausführung des Brandschutzes am Anwesen P.-straße 66 in München in Höhe von 2/3 zu ersetzen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin Hans H. GmbH & Co. Heizung- und Sanitär KG sowie der Streithelfer M. und N. tragen die Beklagten zur Hälfte, die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Streithelfer selbst.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten aus behaupteter schuldhafter Verletzung eines Architektenvertrags geltend.

Die Klägerin ist Bauträgerin und errichtete in den Jahren 1999/2001 auf dem Grundstück in München, ..., ein aus 26 Wohnungen in zwei Häusern mit 5 Geschossen bzw. 3 Geschossen in Haus B bestehendes Gebäude mit Tiefgarage, das in Eigentumswohnungen aufgeteilt und an Selbstnutzer und Anleger veräußert worden ist. Die Fertigstellung erfolgte im Jahre 2001, die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die WEG fand am 30.09/01.10.2001 statt.

Mit der Planung des Bauvorhabens beauftragte die Klägerin die Streithelfer ... Diese waren verpflichtet, die Grundleistung gem. § 15 HOAI, Phasen 1 bis 5 zu erbringen. Die Streithelfer und die Beklagten arbeiten seit vielen Jahren in der Weise zusammen, dass die Streithelfer die Planung bis einschließlich der Werkplanung erstellen und die Beklagten sodann die Ausschreibung und darin enthalten die Festlegung der Anforderungen an den Brandschutz und dessen Ausführung übernehmen. In keinem einzigen Fall waren die technischen Details der im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Brandschutz-Abschottungen in den Werkplänen der Streithelfer enthalten. Diese wurden stets von den Beklagten im Rahmen ihrer Ausschreibungs- und Bauüberwachungsaufgabe übernommen.

Die Klägerin beauftragte die Beklagten aufgrund deren Angebot vom 07.06.1999 mit verschiedenen Leistungen zu den Leistungsbildern Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und der technischen Ausrüstung. In dem Angebot vom 07.06.1999 (Anlage K 1) sind die von den Beklagten zu erbringenden Leistungen wie folgt beschrieben:

§ 15

§ 17

§ 73

- Leistungsphase 5 =

Ausführungsplan (nur Aussparungs- und Leitungsführungspläne

...%

...%

...%

- Leistungsphase 6 =

Vorbereitung der Vergabe

10%

7%

2%

- Leistungsphase 7 =

Mitwirkung der Vergabe

...%

...%

...%

- Leistungsphase 8 =

Objektüberwachung

31%

...%

33%

- Leistungsphase 9 =

Objektüberwachung und Dokumentation (Veranlassung und Überwachung der Mängelbeseitigung auf die Dauer von 5 Jahren ab Abnahme)

3%

3%

3%

Im Zuge der Bauausführung änderte die Klägerin in Abstimmung mit den Streithelfern ... und ... die Planung der Schachtwände im Bereich der Bäder. Die ursprünglich geplante Ausführung der Schachtwände in Mauerwerk wurde in eine Trockenbaukonstruktion abgeändert und auch tatsächlich so ausgeführt. Dazu wäre es aber erforderlich gewesen, dass sämtliche Installationen und Leitungen aus den Installationsschächten zu den Bädern und Küchen brandsicher hätten abgeschottet werden müssen. Dies wurde nur bei der Abluft durchgeführt. Bei den übrigen Leitungen ist eine brandsichere Abschottung nicht vorhanden. In den Versorgungsschächten selbst sind die Deckendurchbrüche ausbetoniert. Entgegen der Ausschreibung der Beklagten wurden jedoch die Durchführungen der Elektroleitungen ohne Brandschutzmaßnahmen ausgeführt; die Deckendurchbrüche entsprechen somit nicht den Brandschutzanforderungen,

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ... beauftragte im Jahre 2006 einen Privatsachverständigen mit der Begutachtung vorhandener Mängel vor Ablauf der Gewährleistungsfrist im Vertragsverhältnis der Käufer zur Klägerin als Bauträgerin. Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 23.10.2006 u. a. die vorbezeichneten Brandschutzmängel fest.

Unter anderem wegen dieser Mängel leitete die Klägerin gegen die Beklagten ein selbstständiges Beweisverfahren ein, in dem der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing... die Brandschutzmängel bestätigte.

Die Klägerin meint, die Beklagten seien verpflichtet, Schadenersatz wegen der Mängel im Brandschutz zu leisten. Im Zuge der Bauüberwachung hätten die Beklagten nicht dafür Sorge getragen, die durchgeführten Leitungen mit brandschutztechnisch zugelassenen Rohrisolierungen in Form von Manschetten versehen zu lassen. Insbesondere bei den Elektroleitungen sei zwar ein entsprechender Brandschutz von den Beklagten ausgeschrieben worden, sei dann aber nicht ausgeführt worden. Die Deckendurchbrüche würden im Übrigen nicht den Brandschutzanforderungen entsprechen. Gleiches gelte für die Abschottungen der Schachtwände zu den Wohnungen.

Es sei daher erforderlich, die unzureichenden Brandschutzmaßnahmen nachzuholen. Hierzu sei ein Aufwand von mindestens 40.000,- € erforderlich.

Die Beklagten seien zum Schadenersatz verpflichtet, da sie sowohl Planungs- als auch Bauüberwachungsaufgaben übernommen hätten. Sie hätten insbesondere sämtliche Leitungsdurchführungen geplant, was auch eine entsprechende Ausgestaltung der Maßnahmen des Brandschutzes hinsichtlich der Elektro-, Sanitär- und Heizungsleitungen erfordert habe. Im Zuge der Bauüberwachung hätten die Beklagten außerdem die Aufgabe gehabt, auf die Einhaltung der Anforderung des Brandschutzes zu achten.

Die Klägerin meint, sie habe einen Anspruch auf Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht. Die Schadensentwicklung sei immer noch nicht absehbar, es bestehe somit ein Feststellungsinteresse.

Die Klägerin beantragt:

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.02.2011 und vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.641,96 € zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin den weiteren über Ziffer I hinausgehenden Schaden aus fehlerhafter Ausführung des Brandschutzes am Anwesen P.-straße 66 in München zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Die Beklagten meinen, sie seien mit der Planung des Brandschutzes bei den Leitungsdurchführungen nicht beauftragt gewesen. Nach dem Angebot, welches Grundlage der vertraglichen Beziehung sei, seien sie lediglich damit beauftragt gewesen, im Rahmen der Leistungsphase 5 Aussparungs- und Leitungsführungspläne für die technische Ausrüstung in die Architektenpläne einzuzeichnen. Eine Pflicht zur Planung von Brandschutzdurchführungen habe nicht bestanden. Die Beklagten tragen vor, sie hätten die ausführenden Firmen wiederholt in Baubesprechungen auf die Einhaltung des Brandschutzes hingewiesen.

Die Beklagten meinen, die Klägerin müsse sich im Verhältnis zu den Beklagten das Mitverschulden der planenden Architekten anrechnen lassen.

Die Klägerin erklärt hierzu, dass eine Pflicht zur Anrechnung eines Mitverschuldens nicht bestehen würde. Sie sei schon nicht verpflichtet, den Beklagten mangelfreie Ausführungspläne zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sei aufgrund der langen vertraglichen Zusammenarbeit zwischen den Streithelfern ... und ... einerseits und den Beklagten andererseits die Planungsverantwortung auf die Beklagten übergegangen.

Die Streithelferin ... schließt sich den Anträgen der Klagepartei an und trägt vor, dass sie mit dem Thema des Brandschutzes nichts zu tun habe.

Die Streithelfer ... und ... lassen vortragen, dass der Sachverständige ... in dem vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren bezüglich des Brandschutzes überhaupt keine Feststellungen getroffen habe. Es gebe keine Erkenntnisse darüber, ob der Brandschutz ausgeführt sei oder nicht.

Mit Beschluss der Kammer vom 31.10.2011 (Bl. 45/46 d. A.) wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Der Sachverständige ... erstattete am 30.01.2015 ein schriftliches Gutachten (Bl. 198/213 d. A.), dass er mit Gutachten vom 29.06.2015 (Bl. 226/233 d. A.) schriftlich ergänzte. Darüber hinaus hörte das Gericht den Sachverständigen am 17.04.2012 an (Bl. 112/117 d. A.). Wegen der Einzelheiten der Feststellungen des Sachverständigen wird Bezug genommen auf die vorbezeichneten Aktenstellen.

Gründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von € 22.612,- sowie ein Anspruch auf Feststellung wie in Ziffer II. des vorstehenden Tenors niedergelegt zu.

Soweit die Klägerin weitergehende Schadenersatzansprüche und weitergehende Zinsansprüche geltend macht bzw. die Erstattung außergerichtlichen Anwaltskosten sowie weitergehende Feststellung begehrt, bestehen derartige Ansprüche nicht, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

I. Auf das Schuldverhältnis finden die Gesetze in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).

II. Der Anspruch auf Schadenersatz ergibt sich aus § 635 BGB. Die Beklagten haben die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 gem. § 15 HOAI) mangelhaft erbracht, so dass sie zum Schadenersatz verpflichtet sind.

Aufgrund des zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalts steht fest, dass die für die Herstellung der Brandsicherheit erforderlichen Abschottungen lediglich bei der Abluft durchgeführt wurden (vgl. insoweit S. 5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 26.08.2011). Bei den übrigen Leitungen sind brandsichere Abschottungen jedoch nicht vorhanden. Dies ist nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien ein Mangel in dem Brandschutz.

Hierfür haben die Beklagten einzustehen, da sie im Rahmen der Objektüberwachung gehalten sind, die Einhaltung der sicherheitsrechtlichen Brandschutzanforderungen zu überwachen. Es reicht nicht aus, wenn sie - so ihr Vortrag - in den Leistungsverzeichnissen auf die Einhaltung des Brandschutzes hingewiesen haben. Außerdem reicht es nicht aus, wenn die Beklagten - so ihr Vortrag - die ausführenden Firmen wiederholt in Baubesprechungen auf die Einhaltung des Brandschutzes hingewiesen haben. Gerade im Hinblick auf die sicherheitsrechtlichen Erfordernisse des Brandschutzes wären die Beklagten gehalten gewesen, notfalls sich an die Bauherrschaft - also die Klägerin - zu wenden, um Maßnahmen ergreifen zu lassen, die eine mangelhafte Errichtung des Bauwerks sicher ausschließen. Dies haben die Beklagten nicht getan, so dass sie letztlich durch die Nichteinhaltung des Brandschutzes eingetretenen Schaden einzustehen haben.

Entgegen der Auffassung der Klägerin geht das Gericht nicht davon aus, dass die Beklagten die Brandschutzmaßnahmen im Rahmen der Leistungsphase 5 zu planen hatten. Hierfür geben die vertraglichen Unterlagen nichts her. In dem der vertraglichen Beziehung zugrundeliegenden Angebot vom 07.06.1999 ist nämlich lediglich geregelt, dass im Rahmen der Werkplanung (Leistungsphase 5) die Aussparungs- und Leitungsführungspläne von den Beklagten zu erbringen waren im Hinblick auf das Leistungsbild technische Ausrüstung. Hinweise darauf, dass hier auch brandschutztechnische Details bei den Durchführungen der Leitungen durch die Geschossdecken zu planen waren, ergeben sich nicht. Somit geht das Gericht davon aus, dass diese Leistungen von den Streithelfern ... und ... zu erbringen waren. Dies ist (so der unstreitige Vortrag der Parteien) nicht geschehen.

Der Sachverständige ... kommt in seinem Gutachten vom 30.01.2015 überzeugend und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Brandschutz der Installationsschächte im Vordergebäude und im Rückgebäude ertüchtigt werden kann. Dafür ist es erforderlich, nachträglich die Installationsschächte zu verfüllen, z. B. mit Steinwollegranulat. Den erforderlichen Aufwand kalkuliert der Sachverständige mit netto 29.918,- zzgl. eines Zuschlags für Planung, Koordination und Bauleitung, somit insgesamt mit 33.918,-.

Eine Hinzurechnung von Umsatzsteuer findet nicht statt, da eine Überkompensation nicht stattfinden darf bei nicht durchgeführter Mangelbeseitigung (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2010 - VII ZR 176/09).

Dieser Anspruch ist jedoch um ein Drittel zu kürzen gem. §§ 278, 254 BGB. Die Klägerin hat nämlich gegenüber den Beklagten ihre Pflicht verletzt, mangelfreie Planungsunterlagen zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 27.11.2008 - VII ZR 206/06).

Bei seiner Anhörung am 17.04.2012 erläuterte der Sachverständige ... für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend, dass im Regelfall zwar im Rahmen der Werkplanung die Details zur brandschutztechnischen Schottung von Durchdringungen in der Regel nicht in die Werkpläne eingezeichnet werden. Angesichts der hier bestehenden Besonderheit (derjenige, der die Werkplanung erstellt hat, war nicht mit der Ausschreibung befasst) wies der Sachverständige ... aus technischer Sicht darauf hin, dass in der Werkplanung ein entsprechender Hinweis auf brandschutztechnische Anforderung vorhanden sein müsse. Hintergrund sei, dass der Werkplaner den Brandschutz „in Händen hält“. Der Werkplaner müsse den Brandschutz zwar nicht in die Pläne einzeichnen, er müsse aber sicherstellen, dass der Brandschutz auch umgesetzt wird.

Vor dem Hintergrund dieser technischen Beurteilung sieht das Gericht hier eine zu berücksichtige Pflichtverletzung der Klägerin durch die von ihr beauftragten Werkplaner, nämlich der Streithelfer ... und ... Es ist nämlich nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass die Werkplaner hier diese Vorkehrung getroffen haben.

Angesichts dieses Pflichtenverstoßes wäre mangels näherer Angaben der Parteien entsprechend § 426 BGB eine hälftige Schadensteilung mit entsprechender Anrechnung vorzunehmen.

Hiervon ist jedoch aufgrund der Besonderheiten des Falls abzuweichen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in Absprache zwischen den planenden Architekten und den Beklagten - wie stets in der Vergangenheit - die Anordnung der konkreten Brandschutzanforderungen von den Beklagten übernommen worden ist. Somit erscheint es gerechtfertigt, den Mitverschuldensanteils der Klägerin zu reduzieren. Ein vollständiger Ausschluss kommt angesichts der verbleibenden Restverantwortung der planenden Architekten nicht in Betracht.

Das Gericht schätzt den Mitverschuldensanteil auf 1/3. Der vom Sachverständige festgestellte Schaden war daher um diesen Verschuldensanteil der Klägerin zu kürzen.

III. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der weiteren Schadenersatzpflicht, da nicht auszuschließen ist, dass bei der Beseitigung des Schadens weitere Schäden entstehen. Insoweit hat die Klägerin ein Feststellungsinteresse. Jedoch ist diese Schadenersatzpflicht auch wieder um den Mitverschuldensanteil der Klägerin zu kürzen.

IV. Die Klägerin hat zum geltend gemachten Zinsanspruch nichts vorgetragen. Insbesondere findet das Gericht keinen Sachvortrag dazu, wann Leistungsverzug eingetreten ist. Es war daher von einem Zinslauf gem. § 291 BGB auszugehen. Da die Klägerin keine Entgeltforderung geltend macht, steht ihr ein Anspruch auf Zinsen nur in Höhe von 5% zu, § 288 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin hat den Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht dargelegt, so dass insoweit die Klage abzuweisen war.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

VI. Eine Wiedereröfnung der Verhandlung war nicht angezeigt, § 156 ZPO

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.