Landgericht München I Endurteil, 15. Okt. 2015 - 8 O 13200/11

bei uns veröffentlicht am15.10.2015

Tenor

I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin € 22.612,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2011 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin den weiteren über Ziffer I. hinausgehenden Schaden aus fehlerhafter Ausführung des Brandschutzes am Anwesen P.-straße 66 in München in Höhe von 2/3 zu ersetzen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin Hans H. GmbH & Co. Heizung- und Sanitär KG sowie der Streithelfer M. und N. tragen die Beklagten zur Hälfte, die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Streithelfer selbst.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten aus behaupteter schuldhafter Verletzung eines Architektenvertrags geltend.

Die Klägerin ist Bauträgerin und errichtete in den Jahren 1999/2001 auf dem Grundstück in München, ..., ein aus 26 Wohnungen in zwei Häusern mit 5 Geschossen bzw. 3 Geschossen in Haus B bestehendes Gebäude mit Tiefgarage, das in Eigentumswohnungen aufgeteilt und an Selbstnutzer und Anleger veräußert worden ist. Die Fertigstellung erfolgte im Jahre 2001, die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die WEG fand am 30.09/01.10.2001 statt.

Mit der Planung des Bauvorhabens beauftragte die Klägerin die Streithelfer ... Diese waren verpflichtet, die Grundleistung gem. § 15 HOAI, Phasen 1 bis 5 zu erbringen. Die Streithelfer und die Beklagten arbeiten seit vielen Jahren in der Weise zusammen, dass die Streithelfer die Planung bis einschließlich der Werkplanung erstellen und die Beklagten sodann die Ausschreibung und darin enthalten die Festlegung der Anforderungen an den Brandschutz und dessen Ausführung übernehmen. In keinem einzigen Fall waren die technischen Details der im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Brandschutz-Abschottungen in den Werkplänen der Streithelfer enthalten. Diese wurden stets von den Beklagten im Rahmen ihrer Ausschreibungs- und Bauüberwachungsaufgabe übernommen.

Die Klägerin beauftragte die Beklagten aufgrund deren Angebot vom 07.06.1999 mit verschiedenen Leistungen zu den Leistungsbildern Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und der technischen Ausrüstung. In dem Angebot vom 07.06.1999 (Anlage K 1) sind die von den Beklagten zu erbringenden Leistungen wie folgt beschrieben:

§ 15

§ 17

§ 73

- Leistungsphase 5 =

Ausführungsplan (nur Aussparungs- und Leitungsführungspläne

...%

...%

...%

- Leistungsphase 6 =

Vorbereitung der Vergabe

10%

7%

2%

- Leistungsphase 7 =

Mitwirkung der Vergabe

...%

...%

...%

- Leistungsphase 8 =

Objektüberwachung

31%

...%

33%

- Leistungsphase 9 =

Objektüberwachung und Dokumentation (Veranlassung und Überwachung der Mängelbeseitigung auf die Dauer von 5 Jahren ab Abnahme)

3%

3%

3%

Im Zuge der Bauausführung änderte die Klägerin in Abstimmung mit den Streithelfern ... und ... die Planung der Schachtwände im Bereich der Bäder. Die ursprünglich geplante Ausführung der Schachtwände in Mauerwerk wurde in eine Trockenbaukonstruktion abgeändert und auch tatsächlich so ausgeführt. Dazu wäre es aber erforderlich gewesen, dass sämtliche Installationen und Leitungen aus den Installationsschächten zu den Bädern und Küchen brandsicher hätten abgeschottet werden müssen. Dies wurde nur bei der Abluft durchgeführt. Bei den übrigen Leitungen ist eine brandsichere Abschottung nicht vorhanden. In den Versorgungsschächten selbst sind die Deckendurchbrüche ausbetoniert. Entgegen der Ausschreibung der Beklagten wurden jedoch die Durchführungen der Elektroleitungen ohne Brandschutzmaßnahmen ausgeführt; die Deckendurchbrüche entsprechen somit nicht den Brandschutzanforderungen,

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ... beauftragte im Jahre 2006 einen Privatsachverständigen mit der Begutachtung vorhandener Mängel vor Ablauf der Gewährleistungsfrist im Vertragsverhältnis der Käufer zur Klägerin als Bauträgerin. Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 23.10.2006 u. a. die vorbezeichneten Brandschutzmängel fest.

Unter anderem wegen dieser Mängel leitete die Klägerin gegen die Beklagten ein selbstständiges Beweisverfahren ein, in dem der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing... die Brandschutzmängel bestätigte.

Die Klägerin meint, die Beklagten seien verpflichtet, Schadenersatz wegen der Mängel im Brandschutz zu leisten. Im Zuge der Bauüberwachung hätten die Beklagten nicht dafür Sorge getragen, die durchgeführten Leitungen mit brandschutztechnisch zugelassenen Rohrisolierungen in Form von Manschetten versehen zu lassen. Insbesondere bei den Elektroleitungen sei zwar ein entsprechender Brandschutz von den Beklagten ausgeschrieben worden, sei dann aber nicht ausgeführt worden. Die Deckendurchbrüche würden im Übrigen nicht den Brandschutzanforderungen entsprechen. Gleiches gelte für die Abschottungen der Schachtwände zu den Wohnungen.

Es sei daher erforderlich, die unzureichenden Brandschutzmaßnahmen nachzuholen. Hierzu sei ein Aufwand von mindestens 40.000,- € erforderlich.

Die Beklagten seien zum Schadenersatz verpflichtet, da sie sowohl Planungs- als auch Bauüberwachungsaufgaben übernommen hätten. Sie hätten insbesondere sämtliche Leitungsdurchführungen geplant, was auch eine entsprechende Ausgestaltung der Maßnahmen des Brandschutzes hinsichtlich der Elektro-, Sanitär- und Heizungsleitungen erfordert habe. Im Zuge der Bauüberwachung hätten die Beklagten außerdem die Aufgabe gehabt, auf die Einhaltung der Anforderung des Brandschutzes zu achten.

Die Klägerin meint, sie habe einen Anspruch auf Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht. Die Schadensentwicklung sei immer noch nicht absehbar, es bestehe somit ein Feststellungsinteresse.

Die Klägerin beantragt:

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.02.2011 und vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.641,96 € zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin den weiteren über Ziffer I hinausgehenden Schaden aus fehlerhafter Ausführung des Brandschutzes am Anwesen P.-straße 66 in München zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Die Beklagten meinen, sie seien mit der Planung des Brandschutzes bei den Leitungsdurchführungen nicht beauftragt gewesen. Nach dem Angebot, welches Grundlage der vertraglichen Beziehung sei, seien sie lediglich damit beauftragt gewesen, im Rahmen der Leistungsphase 5 Aussparungs- und Leitungsführungspläne für die technische Ausrüstung in die Architektenpläne einzuzeichnen. Eine Pflicht zur Planung von Brandschutzdurchführungen habe nicht bestanden. Die Beklagten tragen vor, sie hätten die ausführenden Firmen wiederholt in Baubesprechungen auf die Einhaltung des Brandschutzes hingewiesen.

Die Beklagten meinen, die Klägerin müsse sich im Verhältnis zu den Beklagten das Mitverschulden der planenden Architekten anrechnen lassen.

Die Klägerin erklärt hierzu, dass eine Pflicht zur Anrechnung eines Mitverschuldens nicht bestehen würde. Sie sei schon nicht verpflichtet, den Beklagten mangelfreie Ausführungspläne zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sei aufgrund der langen vertraglichen Zusammenarbeit zwischen den Streithelfern ... und ... einerseits und den Beklagten andererseits die Planungsverantwortung auf die Beklagten übergegangen.

Die Streithelferin ... schließt sich den Anträgen der Klagepartei an und trägt vor, dass sie mit dem Thema des Brandschutzes nichts zu tun habe.

Die Streithelfer ... und ... lassen vortragen, dass der Sachverständige ... in dem vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren bezüglich des Brandschutzes überhaupt keine Feststellungen getroffen habe. Es gebe keine Erkenntnisse darüber, ob der Brandschutz ausgeführt sei oder nicht.

Mit Beschluss der Kammer vom 31.10.2011 (Bl. 45/46 d. A.) wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Der Sachverständige ... erstattete am 30.01.2015 ein schriftliches Gutachten (Bl. 198/213 d. A.), dass er mit Gutachten vom 29.06.2015 (Bl. 226/233 d. A.) schriftlich ergänzte. Darüber hinaus hörte das Gericht den Sachverständigen am 17.04.2012 an (Bl. 112/117 d. A.). Wegen der Einzelheiten der Feststellungen des Sachverständigen wird Bezug genommen auf die vorbezeichneten Aktenstellen.

Gründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von € 22.612,- sowie ein Anspruch auf Feststellung wie in Ziffer II. des vorstehenden Tenors niedergelegt zu.

Soweit die Klägerin weitergehende Schadenersatzansprüche und weitergehende Zinsansprüche geltend macht bzw. die Erstattung außergerichtlichen Anwaltskosten sowie weitergehende Feststellung begehrt, bestehen derartige Ansprüche nicht, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

I. Auf das Schuldverhältnis finden die Gesetze in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).

II. Der Anspruch auf Schadenersatz ergibt sich aus § 635 BGB. Die Beklagten haben die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 gem. § 15 HOAI) mangelhaft erbracht, so dass sie zum Schadenersatz verpflichtet sind.

Aufgrund des zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalts steht fest, dass die für die Herstellung der Brandsicherheit erforderlichen Abschottungen lediglich bei der Abluft durchgeführt wurden (vgl. insoweit S. 5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 26.08.2011). Bei den übrigen Leitungen sind brandsichere Abschottungen jedoch nicht vorhanden. Dies ist nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien ein Mangel in dem Brandschutz.

Hierfür haben die Beklagten einzustehen, da sie im Rahmen der Objektüberwachung gehalten sind, die Einhaltung der sicherheitsrechtlichen Brandschutzanforderungen zu überwachen. Es reicht nicht aus, wenn sie - so ihr Vortrag - in den Leistungsverzeichnissen auf die Einhaltung des Brandschutzes hingewiesen haben. Außerdem reicht es nicht aus, wenn die Beklagten - so ihr Vortrag - die ausführenden Firmen wiederholt in Baubesprechungen auf die Einhaltung des Brandschutzes hingewiesen haben. Gerade im Hinblick auf die sicherheitsrechtlichen Erfordernisse des Brandschutzes wären die Beklagten gehalten gewesen, notfalls sich an die Bauherrschaft - also die Klägerin - zu wenden, um Maßnahmen ergreifen zu lassen, die eine mangelhafte Errichtung des Bauwerks sicher ausschließen. Dies haben die Beklagten nicht getan, so dass sie letztlich durch die Nichteinhaltung des Brandschutzes eingetretenen Schaden einzustehen haben.

Entgegen der Auffassung der Klägerin geht das Gericht nicht davon aus, dass die Beklagten die Brandschutzmaßnahmen im Rahmen der Leistungsphase 5 zu planen hatten. Hierfür geben die vertraglichen Unterlagen nichts her. In dem der vertraglichen Beziehung zugrundeliegenden Angebot vom 07.06.1999 ist nämlich lediglich geregelt, dass im Rahmen der Werkplanung (Leistungsphase 5) die Aussparungs- und Leitungsführungspläne von den Beklagten zu erbringen waren im Hinblick auf das Leistungsbild technische Ausrüstung. Hinweise darauf, dass hier auch brandschutztechnische Details bei den Durchführungen der Leitungen durch die Geschossdecken zu planen waren, ergeben sich nicht. Somit geht das Gericht davon aus, dass diese Leistungen von den Streithelfern ... und ... zu erbringen waren. Dies ist (so der unstreitige Vortrag der Parteien) nicht geschehen.

Der Sachverständige ... kommt in seinem Gutachten vom 30.01.2015 überzeugend und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Brandschutz der Installationsschächte im Vordergebäude und im Rückgebäude ertüchtigt werden kann. Dafür ist es erforderlich, nachträglich die Installationsschächte zu verfüllen, z. B. mit Steinwollegranulat. Den erforderlichen Aufwand kalkuliert der Sachverständige mit netto 29.918,- zzgl. eines Zuschlags für Planung, Koordination und Bauleitung, somit insgesamt mit 33.918,-.

Eine Hinzurechnung von Umsatzsteuer findet nicht statt, da eine Überkompensation nicht stattfinden darf bei nicht durchgeführter Mangelbeseitigung (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2010 - VII ZR 176/09).

Dieser Anspruch ist jedoch um ein Drittel zu kürzen gem. §§ 278, 254 BGB. Die Klägerin hat nämlich gegenüber den Beklagten ihre Pflicht verletzt, mangelfreie Planungsunterlagen zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 27.11.2008 - VII ZR 206/06).

Bei seiner Anhörung am 17.04.2012 erläuterte der Sachverständige ... für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend, dass im Regelfall zwar im Rahmen der Werkplanung die Details zur brandschutztechnischen Schottung von Durchdringungen in der Regel nicht in die Werkpläne eingezeichnet werden. Angesichts der hier bestehenden Besonderheit (derjenige, der die Werkplanung erstellt hat, war nicht mit der Ausschreibung befasst) wies der Sachverständige ... aus technischer Sicht darauf hin, dass in der Werkplanung ein entsprechender Hinweis auf brandschutztechnische Anforderung vorhanden sein müsse. Hintergrund sei, dass der Werkplaner den Brandschutz „in Händen hält“. Der Werkplaner müsse den Brandschutz zwar nicht in die Pläne einzeichnen, er müsse aber sicherstellen, dass der Brandschutz auch umgesetzt wird.

Vor dem Hintergrund dieser technischen Beurteilung sieht das Gericht hier eine zu berücksichtige Pflichtverletzung der Klägerin durch die von ihr beauftragten Werkplaner, nämlich der Streithelfer ... und ... Es ist nämlich nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass die Werkplaner hier diese Vorkehrung getroffen haben.

Angesichts dieses Pflichtenverstoßes wäre mangels näherer Angaben der Parteien entsprechend § 426 BGB eine hälftige Schadensteilung mit entsprechender Anrechnung vorzunehmen.

Hiervon ist jedoch aufgrund der Besonderheiten des Falls abzuweichen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in Absprache zwischen den planenden Architekten und den Beklagten - wie stets in der Vergangenheit - die Anordnung der konkreten Brandschutzanforderungen von den Beklagten übernommen worden ist. Somit erscheint es gerechtfertigt, den Mitverschuldensanteils der Klägerin zu reduzieren. Ein vollständiger Ausschluss kommt angesichts der verbleibenden Restverantwortung der planenden Architekten nicht in Betracht.

Das Gericht schätzt den Mitverschuldensanteil auf 1/3. Der vom Sachverständige festgestellte Schaden war daher um diesen Verschuldensanteil der Klägerin zu kürzen.

III. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der weiteren Schadenersatzpflicht, da nicht auszuschließen ist, dass bei der Beseitigung des Schadens weitere Schäden entstehen. Insoweit hat die Klägerin ein Feststellungsinteresse. Jedoch ist diese Schadenersatzpflicht auch wieder um den Mitverschuldensanteil der Klägerin zu kürzen.

IV. Die Klägerin hat zum geltend gemachten Zinsanspruch nichts vorgetragen. Insbesondere findet das Gericht keinen Sachvortrag dazu, wann Leistungsverzug eingetreten ist. Es war daher von einem Zinslauf gem. § 291 BGB auszugehen. Da die Klägerin keine Entgeltforderung geltend macht, steht ihr ein Anspruch auf Zinsen nur in Höhe von 5% zu, § 288 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin hat den Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht dargelegt, so dass insoweit die Klage abzuweisen war.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

VI. Eine Wiedereröfnung der Verhandlung war nicht angezeigt, § 156 ZPO

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(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.