Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 26.04.2016 (Az.: 14 O 4360/15) wie folgt abgeändert:

a) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3 Felgen Typ "Schmiederad" -Audi - Felgengröße 10 J x 21 mit Sommerreifen 275/40 R 21 herauszugeben Zug um Zug gegen Zahlung von 1.356,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2013.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Dieses und das in Ziffer I. genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig

vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Nichtdurchführung eines zwischen den Parteien geschlossenen Reparaturauftrags für ein verunfalltes Kraftfahrzeug.

Der Kläger war Leasingnehmer des Pkw AUDI Q 7 V 12 mit dem amtlichen Kennzeichen … Im März 2013 wurde der Pkw durch einen Unfall beschädigt. In der Folgezeit wurde der Audi auf Veranlassung des Klägers auf dem Betriebshof des Beklagten, der eine Kfz-Werkstätte unter dem Namen „...“ betreibt, abgestellt.

Bezüglich eines anderen Fahrzeugs des Klägers, einem Pkw BMW M 3 Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen ... hat der Beklagte im Juni des Jahres 2013 verschiedene Reparaturleistungen erbracht, die der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 09.09.2013 in Höhe von 1.356,09 € in Rechnung stellte (Anlage B 4). Diese Rechnung ist bisher vom Kläger nicht beglichen worden.

Der Kläger behauptet, bezüglich des streitgegenständlichen Pkw AUDI Q 7 sei mit dem Beklagten ein rechtsverbindlicher Reparaturauftrag zustande gekommen. Dabei sei vereinbart worden, dass verschiedene Ersatzteile vom Kläger zu besorgen seien und der Beklagte anschließend die Reparaturleistungen erbringe. Trotz unzähliger Aufforderungen des Klägers an den Beklagten habe dieser die entsprechende Fahrzeugreparatur nicht durchgeführt und auch grundlos die Herausgabe verweigert. Erst am 23.02.2015 habe der Kläger das Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmen abholen lassen. Der Kläger behauptet, dass der Audi im Freien nicht ordnungsgemäß abgestellt worden sei und infolge der langen Standzeit ein Minderwert in Höhe von 15.000,00 € eingetreten sei. Außerdem habe der Kläger während der Standzeit im Zeitraum April 2013 bis Februar 2015 Leasingraten in Höhe von 24.906,93 € unnütz aufwenden müssen. Diese Beträge wie auch die Kosten für das vom Kläger für die Feststellung des Minderwertes in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen … vom 26.03.2015 in Höhe von 564,95 € (Anlage K 5) verlangt der Kläger vom Beklagten als Schadensersatz (insg. 40.471,48 €).

Außerdem verlangt der Kläger Herausgabe von drei sich unstreitig bei dem Beklagten befindlichen Felgen mit Sommerreifen für den Pkw AUDI Q 7 V 12.

Mit Endurteil vom 26.04.2016 (Az. 14 O 4360/15, Bl. 78/85 d.A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht München II die Klage abgewiesen. Das Landgericht ist nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass das Zustandekommen eines Reparaturauftrages zwischen den Parteien nicht nachgewiesen werden konnte und im Übrigen die Beklagtenpartei gemäß § 273 Abs. 1 BGB wirksam ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Herausgabeverlangen des Klägers geltend gemacht habe. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass das Zustandekommens eines Werkvertrags zwischen den Parteien unter der aufschiebenden Bedingung alternativ einer Vorschussleistung bzw. der vorherigen Beschaffung der erforderlichen Ersatzteile auf Kosten des Klägers gestanden sei. Beide Bedingungen seien unstreitig nicht eingetreten. Auch der Herausgabeanspruch hinsichtlich der Felgen sei abzuweisen, da dem Beklagten auch insoweit ein Zurückbehaltungsrecht wegen der noch nicht beglichenen Rechnung für die Reparatur des Pkw BMW M 3 Cabrio zustehe.

Gegen das Endurteil des Landgerichts München II hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.05.2016 (Bl. 91 d.A.) form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 03.08.2016 (eingegangen bei Gericht am selben Tag, Bl. 98 d.A.) form- und fristgerecht begründet.

Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger meint, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts zwischen den Parteien ein Reparaturauftrag zustande gekommen sei. Die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf einer Fehlinterpretation der Aussage des Zeugen H. R. H. Der Zeuge H. habe nur den Inhalt des Telefongesprächs wiedergegeben, das er mit dem Beklagten geführt habe. Er habe aber keinesfalls bestätigt, dass ein Reparaturauftrag von einem Kostenvorschuss bzw. von der Lieferung von Ersatzteilen abhängig gewesen sei. Rein vorsorglich beantragt der Kläger die nochmalige Vernehmung des Zeugen H. Auch im Übrigen sei die Beweiswürdigung durch das Erstgericht nicht nachvollziehbar. So habe die Zeugin J. N. glaubhaft bestätigt, dass nach dem Unfall der streitgegenständliche Audi zu dem Beklagten verbracht und dort ein Reparaturauftrag erteilt worden sei. Auch aus der E-Mail vom 12.04.2015 (Anlage K 2), mit welcher der Beklagte dem Kläger eine Aufstellung der erforderlichen Ersatzteile übersandt habe, und aus der SMS-Kommunikation mit dem Zeugen M. G. (hinter Bl. 64 d.A.) bestätige sich der Vortrag des Klägers.

In der öffentlichen Sitzung vor dem Oberlandesgericht München vom 03.11.2016 stellte der Beklagtenvertreter klar, dass hinsichtlich der noch offenen Reparaturrechnung für den Pkw BMW M 3 Cabrio nur der Werklohn in Höhe von 1.356,09 € nebst Zinsen seit 06.12.201 geltend gemacht werde (Bl. 122 d.A.).

Der Kläger beantragt (Bl. 99 d.A.):

I.

Das Endurteil des Landgerichts München II vom 26.04.2016 - AZ: 14 O 4360/15 - wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.471,48 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2015 zu bezahlen.

III. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 3 Felgen Typ „Schmiederad“ - Audi - Felgengröße 10 J x 21, mit Sommerreifen 275/40 R 21 zu übergeben.

Der Beklagte beantragt (Bl. 94 a d.A.),

die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt vor, das Landgericht habe zu Recht das Zustandekommen eines Reparaturauftrags verneint. Der Beklagte behauptet, der Reparaturauftrag sei unter der Bedingung einer Vorschusszahlung zustande gekommen. Alternativ habe der Beklagte dem Kläger vorgeschlagen, dass der Kläger sämtliche Ersatzteile auf eigene Kosten besorgen könne und dem Kläger dann nur noch die Arbeitsleistung in Höhe von ca. 4.000,00 € in Rechnung gestellt werde. Da beide Bedingungen nicht eingetreten seien, sei kein Reparaturvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen.

Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf alle zwischen den Beteiligten in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf alle gerichtlichen Entscheidungen und Protokolle.

Gründe

II.

Die zulässige Berufung hat insoweit Erfolg, als der Klageantrag auf Herausgabe der drei Felgen mit Sommerreifen wegen Bestehens eines Zurückbehaltungsrechts des Beklagten nach § 273 BGB nicht hätte abgewiesen werden dürfen. Vielmehr wäre der Beklagte zur Herausgabe der drei Felgen mit Sommerreifen Zug um Zug gegen Zahlung der noch offenen Reparaturrechnung hinsichtlich des Pkw BMW M 3 Cabrio zu verurteilen gewesen wäre, § 274 BGB. Das Urteil des Landgerichts beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und war dementsprechend abzuändern. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen und bleibt die Klage abgewiesen.

1. Es ist unstreitig, dass dem Beklagten eine offene Forderung in Höhe von 1.356,09 € für erbrachte Reparaturleistungen am Pkw BMW M 3 Cabrio gegenüber dem Kläger zusteht. Diese Forderung war ab Zustellung des Mahnbescheides gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen (Anlage B 5). Auf diese Forderung hat sich der Beklagte gegenüber dem Herausgabeverlangen hinsichtlich der streitgegenständlichen Felgen mit Sommerreifen auch berufen (Bl. 14 d.A.). In der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2016 hat der Kläger seinen Vortrag dahingehend konkretisiert, dass er die Gegenforderung zwar nebst Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheides, jedoch ohne weitere Kosten des Mahnverfahrens geltend mache.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Beklagten insoweit ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 ZPO zusteht. Der Anspruch des Klägers und der Gegenanspruch des Beklagten beruhen auf „demselben rechtlichen Verhältnis“ in Sinne des § 273 ZPO. Konnexität in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn zwischen den beiden Ansprüchen ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise besteht, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte (BGH 47, 167; Palandt, 75. Auflage, § 273 BGB, Rdnr. 9). Wegen der bestehenden Geschäftsverbindung zwischen den Parteien, dem engen zeitlichen Zusammenhang und der Vergleichbarkeit der Angelegenheiten - in beiden Fällen stehen Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen im Raum, die sich im Besitz des Klägers befinden - ist von Konnexität im Sinne des § 273 BGB auszugehen.

Das Landgericht hätte jedoch auch die Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts nach § 274 BGB beachten müssen, wonach gegenüber der Klage des Gläubigers die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts die Wirkung hat, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist. In Abänderung des Urteils des Landgerichts war der Beklagte daher zu verurteilen, an den Kläger die drei Felgen mit Sommerreifen herauszugeben Zug um Zug gegen Zahlung von 1.356,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2013.

2. Im Übrigen hat die zulässige Berufung des Klägers keinen Erfolg.

2.1. Das Erstgericht ist ohne Rechtsfehler und ohne Fehler bei der Tatsachenfeststellung (§ 513 ZPO) zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen den Parteien kein Werkvertrag (§ 631 BGB) hinsichtlich der Reparatur des Pkws AUDI Q 7 V 12 zustande gekommen ist. Vertragliche Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB scheiden damit aus.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen des Reparaturauftrags trägt der Kläger. Das gilt auch für die Behauptung des Klägers, dass der Reparaturauftrag bedingungslos abgeschlossen worden sein soll. Bei Zweifeln daran, ob der Vertrag unbedingt oder unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden ist, trägt diejenige Partei die Beweislast für den unbedingten Vertragsabschluss, die Rechte aus ihm herleitet, hier also der Kläger (BGH NJW 85, 497; Palandt, 75. Auflage, Einf. vor § 158, Rdnr. 14 BGB). Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum stellt darauf ab, dass diejenige Partei, die sich substantiiert auf die aufschiebende Bedingung beruft, keine von ihr zu beweisende Einwendung geltend macht, sondern bereits die Wirksamkeit des Vertrags leugnet (BGH a.a.O.) . Im vorliegenden Fall hat der Beklagte substantiiert vorgetragen, dass der Reparaturauftrag unter der Bedingung einer Vorschussleistung zustande gekommen sei. Alternativ habe der Beklagte dem Kläger vorgeschlagen, dass der Kläger sämtliche Ersatzteile auf eigene Kosten besorgen könne und dem Kläger dann nur noch die Arbeitsleistung in Höhe von ca. 4.000,00 € in Rechnung gestellt werde. Beide Bedingungen seien nicht eingetreten.

Der Kläger trägt daher die Beweislast dafür, dass ein Werkvertrag bedingungslos zustandegekommen ist. Dies ist ihm - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - nicht gelungen.

Das Erstgericht hat in zwei Terminen eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt und die Ergebnisse detailliert protokolliert (Bl. 44/55 d.A. und Bl. 68/74 d.A.). Das Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht in seinen Entscheidungsgründen gemäß § 286 ZPO ausreichend gewürdigt. Das Landgericht ist dabei zu der Überzeugung gelangt, dass das Zustandekommen eines Werkvertrags zwischen den Parteien unter der aufschiebenden Bedingung alternativ einer Vorschussleistung bzw. der vorherigen Beschaffung der erforderlichen Ersatzteile auf Kosten des Klägers gestanden habe (S. 5 der Entscheidungsgründe, Bl. 83 d.A.). Das Erstgericht hat auf Seite 5 der Entscheidungsgründe weiter ausgeführt, dass unstreitig sei, dass beide von Beklagtenseite behaupteten Bedingungen nicht eingetreten seien.

An diese Feststellungen des Landgerichts ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage, § 529, Rdnr. 1). Anhaltspunkte für fehler- oder lückenhafte Feststellungen des Landgerichts sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Zwar ist der Berufung Recht zu geben, dass der Zeuge H. im Ergebnis nur die vorprozessualen Behauptungen des Beklagten wieder geben konnte und bei den relevanten Absprachen der Parteien persönlich nicht anwesend war. Dennoch konnte der Zeuge H. bestätigen, dass der Beklagte sich ihm gegenüber vorprozessual auf den gleichen Standpunkt wie im hiesigen Verfahren stellte. Dies spricht zumindest für die Glaubhaftigkeit seines Vortrags. Zudem bleibt es davon unabhängig bei der Feststellung des Landgerichts, dass es die Ausführungen der Zeugin J. N., welche die Lebensgefährtin des Klägers ist, mangels Glaubhaftigkeit für nicht geeignet und ausreichend gehalten hat, um den Beweis eines unbedingten Reparaturauftrags führen zu können (S. 4 der Entscheidungsgründe, Bl. 82 d.A.). Das Berufungsgericht stellt die Beweiswürdigung des Erstgerichts mangels Anhaltspunkten für Fehler oder Widersprüchlichkeiten nicht in Frage. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Zeugin nur pauschal den Vortrag der Klagepartei bestätigen konnte, ohne sich auch nur ansatzweise an den genauen Wortlaut der Gespräche erinnern zu können. Die Zeugin hat nach dem Protokoll der Vernehmung ausgesagt, dass zwischen den Parteien im Gespräch war, dass der Beklagte das Auto reparieren soll (Bl. 51 d.A.). Bei einem weiteren Treffen sei sodann ausgemacht worden, dass der Kläger die Teile besorgt (Bl. 52 d.A.). Es sei ausgemacht worden, das die Teile vom Kläger an den Beklagten geschickt werden und dass der Beklagte dann einen Betrag für das Reparieren in Höhe von 6.000,00 € erhalte (Bl. 52 d.A.). Aus diesem Vortrag ergibt sich gerade nicht der sichere Schluss auf das Bestehen eines unbedingt abgeschlossenen Reparaturvertrags. Die Aussage kann ebenso den Vortrag des Beklagten stützen, wonach der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung gestanden sei, dass der Kläger alle Einzelteile besorgt. Da nach den Feststellungen des Landgerichts unstreitig nicht alle Ersatzteile durch den Kläger beschafft worden sind (S. 5 der Entscheidungsgründe, Bl. 83 d.A.) und dies auch von den Zeugen G. (Bl. 47 d.A.) und H. (Bl. 72 d.A.) bestätigt worden ist, ist der Reparaturauftrag nicht zustande gekommen. Einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen H. bedurfte es nicht.

Dahinstehen kann, ob der Vertrag daneben unter der aufschiebenden Bedingung einer Vorschusszahlung stand. Dies bestreitet die Zeugin N. (Bl. 52 d.A.). Denn jedenfalls kann der Kläger mit den Aussagen der Zeugin nicht beweisen, dass der Vertrag nicht unter der aufschiebenden Bedingung der vom Kläger unstreitig zu besorgenden Ersatzteile stand. Dafür reicht auch nicht die Aussage der Zeugin aus, wonach der Beklagte gesagt haben soll, „er brauche noch etwas Zeit“ (Bl. 52 d.A.). Diese Aussage ist zu vage und unbestimmt, um den Beweis führen zu können, zumal diese Aussage des Beklagten auch nur vom Kläger an sie herangetragen worden sei (Bl. 53 d.A.). Soweit der Kläger in seiner

Berufungsbegründung seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts setzt, ist dies vornherein nicht geeignet, einen relevanten Fehler in der Beweiswürdigung zu begründen.

Auch das Email des Beklagten vom 12.04.2013 (Anlage K 2), in der der Beklagte dem Kläger die erforderlichen Ersatzteile für die Reparatur mitgeteilt hat, belegt nicht die Unbedingtheit des Reparaturauftrags. Dieses Email macht genauso Sinn, wenn zwischen den Parteien vereinbart worden ist, dass der Reparaturauftrag unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Beschaffung der Ersatzteile durch den Kläger zustande gekommen ist.

Letztlich können auch die erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 31.03.2016 vorgelegte SMS-Kommunikation (hinter Bl. 64 d.A.) zwischen dem Kläger und dem Zeugen G. (der sich nach seiner protokollierten Aussage an diese SMS nicht erinnern konnte, Bl. 69/70 d.A.) den Vortrag des Klägers nicht belegen. Daraus ergibt sich zum einen, dass der Kläger noch nicht alle Ersatzteile beschafft hat und nach seiner Meinung nach nur noch ein Licht fehle („geht nur noch ein licht ab“), der Beklagte aber nach Auffassung des Klägers dennoch bereits mit der Reparatur beginnen könne. Zum anderen ergibt sich daraus, dass der Zeuge G. auf die Frage des Klägers, wann der Q7 fertig ist, geschrieben haben soll: „Hat gestern gesagt (Anm.: der Beklagte), das er heute zum spangler geht…“). Unstreitig ist, dass der Beklagte Arbeiten unternommen bzw. veranlasst hat, um das Fahrzeug rollfähig zu machen. In diesem Zusammenhang können die SMS des Zeugen verstanden werden. Sie können jedenfalls nicht den Beweis dafür erbringen, dass zwischen den Parteien ein unbedingter Reparaturauftrag zustande gekommen ist. Über die Echtheit der SMS ist daher mangels Entscheidungserheblichkeit kein Beweis zu erheben.

2.2. Schadensersatzansprüche sind vorliegend auch nicht wegen einer vom Kläger behaupteten nicht gerechtfertigten Verweigerung des Beklagten zur Herausgabe des Pkw Audi Q 7 V 12 entstanden.

Zum einen konnte der Kläger schon nicht beweisen, dass der Beklagte die Herausgabe des Audi verweigert hat. Der Zeuge H. hat in seiner Aussage am 12.04.2016 (Bl. 72 d.A.) ausgesagt, dass der Beklagte in einem Telefonat im März 2014 darauf bestanden habe, dass der Audi abgeholt wird, anderenfalls würde er keinen Nachlass für seine Ansprüche in Bezug auf den BMW gewähren. Auch die Zeugin Hu. gab in ihrer Vernehmung an, dass sie in den Telefonaten des Beklagten mit den anwaltlichen Vertretern des Klägers wiederholt mitbekommen habe, dass der Kläger den Audi Q 7 V 12 jederzeit abholen könne (Bl. 50 d.A.).

Zudem ergibt sich aus dem der Berufungsbegründung beigelegten Schriftsatz des damaligen anwaltlichen Vertreters des Klägers vom 06.02.2014 (hinter Bl. 105 d.A.), dass bis zum 14.02.2014 die Herausgabe des Audi in repariertem Zustand gefordert wurde. Daraus geht hervor, dass eine Herausgabe in nicht reparierten Zustand vom Kläger gerade nicht gewollt war, so dass von vornherein nicht von einer Herausgabeverweigerung des Beklagten ausgegangen werden kann. Auch der Zeuge H. hat in seiner Vernehmung angegeben, dass vorheriges Anliegen des Klägers war, dass überhaupt irgendwann mal repariert wird (Bl. 73 d.A.). Erst mit Schriftsatz vom 21.11.2014 wurde der Beklagte aufgefordert, den Audi Q 7 bis zum 25.11.2014 herauszugeben (Anlage K 4), wobei sich aus dem anwaltlichen Schriftsatz vom 06.05.2015 (Anlage K 6) ergibt, dass dem Beklagten noch am 6.11.2014 die Wahl gegeben wurde, entweder zu reparieren oder das Fahrzeug herauszugeben. Eine Verweigerung des Herausgabeverlangens kommt daher frühestens ab November 2014 in Betracht, wobei sich jedoch aus der Zeugenaussage Hu. ergib, dass der Beklagte zur Herausgabe bereit war.

Selbst wenn der Beklagte die Herausgabe mit den noch offenen Reparaturkosten für den BMV verknüpft haben sollte, hätte er sich insoweit weder pflichtnoch rechtswidrig verhalten, da dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 ZPO wegen der offenen Reparaturrechnung am BMW zugestanden hat. Dieses macht der Beklagte auch geltend (vgl. Berufungserwiderung auf Seite 2, Bl. 109 d.A.). Dass der Beklagte diese Gegenforderung mit dem Herausgabeverlangen verknüpft hatte, ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen H. (Bl. 71/72 d.A.). Auch der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass sich der Beklagte dahingehend geäußert habe, dass der Pkw abgeholt werden könne, wenn die Reparaturkostenrechnung für den BMW bezahlt werde (Bl. 20 d.A.). Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist vorliegend auch nicht unverhältnismäßig, § 242 BGB. Ein Zurückbehaltungsrecht kann auch dann gegeben sein, wenn der Wert der Forderung, derentwegen die Herausgabe eines Gegenstands verweigert wird, erheblich geringer ist als der Wert der herausverlangten Sache. Das Recht auf Zurückbehaltung würde seinen vom Gesetzgeber verfolgten Zweck verlieren, auf den Schuldner Druck auszuüben, wenn es nur dann ausgeübt werden könnte, wenn das Wertverhältnis in etwa ausgeglichen ist (BGH, NJW 2012, 528). Erforderlich ist vielmehr stets eine Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls, die hier nicht gegen die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts sprechen. Der Kläger hatte die Möglichkeit, Sicherheit nach § 273 Abs. 3 BGB zu leisten oder die unstreitige Reparaturrechnung für den BMW zu bezahlen. Darauf, dass es sich bei dem Audi um ein Leasingfahrzeug handelt, kommt es für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht an.

2.3. Schadensersatz kann letztlich nicht wegen einer vom Kläger behaupteten und vom Beklagten bestrittenen nicht sachgemäßen Verwahrung des Pkw Audi Q 7 V 12 auf dem Betriebshof des Beklagten verlangt werden. Eine vertragliche Verpflichtung zur Verwahrung bestand mangels Zustandekommen eines Werkvertrags nicht. In Betracht käme allenfalls ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht des Beklagten zum ordnungsgemäßen Abstellen des Pkw nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Ein solcher besteht vorliegend aber nicht.

Nach dem unstreitigen Tatbestand wurde der Audi auf Veranlassung des Klägers auf den Betriebshof des Beklagten verbracht (Bl. 80 d.A.). Auch der Zeuge G. hat ausgesagt, dass der Kläger auf den Rat des Zeugen den verunfallten Audi zur Werkstatt des Beklagten gestellt habe (Bl. 47 d.A.). Insofern hat der Kläger den verunfallten Audi, der weder fahrbereit noch rollfähig gewesen ist, beim Beklagten abgestellt, ohne zu wissen, ob es anschließend zu dem Abschluss eines Werkvertrags kommt. Er handelte auf eigenes Risiko. Der Kläger hätte zudem, anstatt den Audi fast zwei Jahre im verunfallten Zustand auf dem Betriebsgelände des Beklagten stehen zu lassen, den Audi jederzeit abholen können, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kläger nicht beweisen konnte, dass der Beklagte die Herausgabe verweigert hat (s. Ausführungen oben). Selbst wenn der Beklagte die Herausgabe des Audi unter Hinweis auf seine noch offene Reparaturrechnung bezüglich des BMW verweigert haben sollte, hätte der Kläger wegen der für ihn geltenden Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB) die Rechnung für den BMW in Höhe von 1.356, 09 € zahlen können, um etwaige Standschäden beim Audi zu vermeiden, die er selbst mit € 25.723,23 € beziffert (Bl. 4 d.A.), wobei der Kläger nur einen Minderwert in Höhe von 15.000,00 € in diesem Verfahren geltend macht. Wegen des Handelns des Klägers auf eigenes Risiko und der für ihn geltenden Schadensminderungsobliegenheit hat der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Schadensersatzanspruch wegen eines etwaigen Minderwerts infolge der langen Standzeit des Audi und einer etwaigen unsachgemäßen Verwahrung auf dem Betriebsgelände des Beklagten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzliche Bedeutung hat. Zudem erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 03. Nov. 2016 - 8 U 2061/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 03. Nov. 2016 - 8 U 2061/16

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Endurteil, 03. Nov. 2016 - 8 U 2061/16 zitiert 17 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 273 Vorbereitung des Termins


(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen. (2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere1.den Parteien die Ergänzung oder E

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts


(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist. (2) Auf Grund einer so

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Endurteil, 03. Nov. 2016 - 8 U 2061/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 03. Nov. 2016 - 8 U 2061/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht München II Endurteil, 26. Apr. 2016 - 14 O 4360/15

bei uns veröffentlicht am 26.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist für den Beklagten im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages v

Referenzen

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist für den Beklagten im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Nichtdurchführung eines zwischen den Parteien geschlossenen Reparaturauftrages für ein verunfalltes Kraftfahrzeug.

Der Kläger war Leasingnehmer des Pkws AUDI Q 7 V 12 mit dem amtlichen Kennzeichen ... (vgl. Leasingbestätigung/Anlage K 1). Im März 2013 wurde der Pkw durch einen Unfall beschädigt. In der Folgezeit wurde er auf Veranlassung des Klägers auf dem Betriebshof des Beklagten, der eine Kfz-Werkstätte unter dem Namen „Firma Auto G.“ betreibt, abgestellt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob bezüglich der Reparatur des Fahrzeuges in der Folgezeit eine Beauftragung des Beklagten durch den Kläger erfolgte.

Bezüglich eines anderen Fahrzeuges des Klägers, einem Pkw BMW M 3 Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen ... hat der Beklagte im Juni des Jahres 2013 verschiedene Reparaturleistungen erbracht, die der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 09.09.2013 in Höhe von 1.356,09 Euro in Rechnung stellte (vgl. Rechnung vom 09.09.2013/Anlage B 4). Diese Rechnung ist von dem Kläger bisher nicht beglichen worden.

Der Kläger behauptet, bezüglich des streitgegenständlichen Pkw AUDI Q 7 sei eine rechtsverbindliche Beauftragung des Beklagten mit der Reparatur erfolgt. Hierbei sei vereinbart worden, dass verschiedene Ersatzteile vom Kläger zu besorgen seien und der Beklagte anschließend die Reparaturleistungen erbringe. Trotz unzähliger Aufforderungen des Klägers an den Beklagten, habe dieser die entsprechende Fahrzeugreparatur nicht durchgeführt und auch grundlos die Herausgabe des Fahrzeuges verweigert. Erst am 23.02.2015 habe der Kläger das Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmen abholen lassen. Der Kläger behauptet, durch das unsachgemäße Abstellen des Fahrzeugs durch den Beklagten seien Standschäden in Höhe von 25.723,23 Euro brutto entstanden. Infolge der langen Standzeit sei ein Minderwert in Höhe von 15.000,00 Euro eingetreten. Außerdem habe der Kläger während der Standzeit im Zeitraum April 2013 bis Februar 2015 Leasingraten in Höhe von 24.906,93 Euro unnütz aufwenden müssen. Sämtliche genannten Beträge könnten nach Auffassung der Klägerpartei vom Beklagten als Schadensersatz wegen unberechtigter Nichtdurchführung der Reparatur geltend gemacht werden.

Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass er auch bezüglich dreier Sommerreifen mit Felgen für das Fahrzeug, welche sich noch beim Beklagten befinden würden, Schadensersatz in Höhe von 4.500,00 Euro verlangen könne.

Nachdem das Gericht die Klägerpartei darauf hingewiesen hatte, dass primär auf Herausgabe der Felgen geklagt werden müsse, bevor diesbezüglich ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden könne, hat die Klägerpartei mit Schriftsatz vom 05.02.2015 (vgl. Bl. 42 und 43 der Akten) ihren diesbezüglichen Klageantrag umgestellt und verlangt nunmehr bezüglich der Felgen Herausgabe.

Der Kläger beantragt zuletzt zu erkennen:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.471,48 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2015 zu bezahlen.

II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 3 Felgen Typ „Schmiederad“ – Audi -Felgengröße 10J x 21, mit Sommerreifen 275/40 R21 zu übergeben.

Der Beklagte beantragt zu erkennen,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, ein Reparaturauftrag sei zwischen den Parteien nie zustande gekommen. Vielmehr habe der Beklagte, nachdem er das Fahrzeug gesehen habe, vorgeschlagen, das Fahrzeug unrepariert auf Restwertbasis zu verkaufen. Dementsprechend sei auch der Sachverständige H. G. mit der Erstellung eines Restwertgutachtens im März 2013 beauftragt worden. Auf Grundlage des Gutachtens habe der Beklagte dem Kläger empfohlen, das Fahrzeug auf Restwertbasis zu verkaufen. Der Beklagte behauptet weiterhin, von Anfang an nicht bereit gewesen zu sein, das Fahrzeug ohne eine Vorschussleistung zu reparieren. Alternativ habe der Beklagte dem Kläger vorgeschlagen, dass der Kläger sämtliche Ersatzteile auf eigene Kosten besorgen könne und dem Kläger dann nur noch die zu erbringende Arbeitsleistung in Höhe von ca. 4.000,00 Euro in Rechnung gestellt werde. In der Folgezeit habe der Kläger lediglich in ganz geringem Umfang Ersatzteile besorgt und in den Innenraum des Fahrzeuges gelegt. Diese Gegenstände hätten aber bei weitem nicht ausgereicht, um ohne Vorschussleistung mit einer Reparatur zu beginnen, was dem Kläger auch mitgeteilt worden sei. In der Folgezeit sei schließlich hinsichtlich eines Herausgabeverlangens des Klägers bezüglich des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges ein Zurückbehaltungsrecht mit der zwischen den Parteien unstreitigen Forderung des Beklagten gegenüber dem Kläger in Höhe von 1.356,09 Euro für die Reparatur des BMW Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen ... (vgl. Anlage B 4) geltend gemacht worden.

Insofern habe der Beklagte in jedem Falle zu Recht die Herausgabe des Kraftfahrzeuges und auch der dazugehörigen Felgen verweigert.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen M. G., H. G., G. H., J. N. und H. R. H.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften vom 23.02.2016 (Bl. 44 ff. der Akten) und vom 12.04.2016 Bezug genommen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.

Gründe

Die Klage war insgesamt abzuweisen, da nach durchgeführter Beweisaufnahme das Zustandekommen eines Reparaturauftrages zwischen den Parteien nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden konnte und im Übrigen die Beklagtenpartei gemäß § 273 Abs. 1 BGB wirksam ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Herausgabeverlangen des Klägers geltend gemacht hat.

Ein Schadensersatzanspruch wegen nicht fristgerechter Durchführung eines Reparaturauftrages bezüglich des streitgegenständlichen AUDI Q 7 (Klageantrag Ziffer I.) kam nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht, da insofern nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts das Zustandekommen eines Auftrages zur Reparatur des Kraftfahrzeuges zwischen den Parteien nachgewiesen werden konnte.

Insbesondere auf Grund der Vernehmung des Zeugen H. im letzten Verhandlungstermin vom 12.04.2016 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Zustandekommen eines Werkvertrages zwischen den Parteien unter dem ausdrücklichen Vorbehalt bzw. der Bedingung seitens der Beklagtenpartei stand, dass der Kläger eine entsprechende Vorschussleistung für die Reparatur des Fahrzeuges erbringt bzw. alternativ die für die Reparatur benötigten Ersatzteile in vollem Umfang auf eigene Kosten besorgt. Der Zeuge H., damaliger anwaltschaftlicher Vertreter des Klägers, hat unter Zuhilfenahme seiner Aktennotizen im letzten Verhandlungstermin vom 12.04.2016 eindrucksvoll zur Überzeugung des Gerichts bestätigt, dass – aus dem Schriftverkehr der Parteien ersichtlich – der Beklagte sowohl auf einer Vorschussleistung bestand, als auch alternativ die Beschaffung sämtlicher für die Reparatur erforderlicher Ersatzteile (Größenordnung über 50 Stück) durch den Kläger auf dessen Kosten wünschte (vgl. Sitzungsniederschrift vom 12.04.2016). Der Zeuge hat anhand seiner Aufzeichnungen ferner glaubhaft angegeben, dass weder eine Vorschussleistung seitens des Klägers erfolgte, noch die erforderlichen Ersatzteile vom Kläger beschafft wurden. Der Zeuge H. hat angegeben, dass von den erforderlichen über 50 Ersatzteilen lediglich zwei durch den Kläger beschafft worden sind. Insofern habe der Beklagte eine Reparatur des Fahrzeuges nicht vornehmen können. Das Einzige, was der Beklagte nach Aufzeichnungen des Zeugen H. in dieser Angelegenheit unternommen hat, war insofern, das Fahrzeug insofern rollfähig zu machen, als es für eine Verbringung des Fahrzeuges in die Kfz-Werkstatt/Hebebühne erforderlich gewesen wäre.

Die Ausführungen des Zeugen H. decken sich insofern mit denen des Zeugen G., der im Verhandlungstermin vom 23.02.2016 angegeben hat, dass der Kläger zwar irgendwelche Teile auf Ebay gekauft habe, diese allerdings bei weitem nicht alle Teile waren, die man benötigt hätte, um den Schaden wieder instand zu setzen (vgl. B. 47 der Akten).

Die gegenteiligen Aussagen der Zeugin J. N., welche die Lebensgefährtin des Klägers ist, im Verhandlungstermin vom 23.02.2016 (Bl. 51 ff. der Akten) erscheinen dem Gericht nicht glaubhaft bzw. nicht ausreichend, um den Nachweis des Zustandekommens eines unbedingten Reparaturauftrages zwischen den Parteien zu erbringen.

Insofern hat die Zeugin pauschal den Vortrag der Klägerpartei bestätigt, ohne sich auch nur ansatzweise an den genauen Wortlaut etwaiger Gespräche erinnern zu können. Beziehungsweise hat die Zeugin auf Nachfrage des Gerichts, etwaige Gespräche zwischen den Parteien möglichst wortlautgetreu wiederzugeben, stets nur pauschal rechtliche Bewertungen hinsichtlich des Zustandekommens eines Reparaturauftrags zu Protokoll gegeben.

Entscheidend für das Gericht ist jedoch, dass der eigene anwaltschaftliche Vertreter des Klägers zum damaligen Zeitpunkt, der Zeuge H., im Verhandlungstermin vom 12.04.2016 eindrucksvoll durch Einsicht in seine Unterlagen zur Überzeugung des Gerichts bestätigt hat, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger die Forderung nach einer Vorschussleistung bzw. die alternative Forderung der Beschaffung sämtlicher erforderlicher Ersatzteile nachgewiesen hat.

Das Gericht geht daher davon aus, dass das Zustandekommen eines Werkvertrages zwischen den Parteien unter der aufschiebenden Bedingung alternativ einer Vorschussleistung bzw. der vorherigen Beschaffung der erforderlichen Ersatzteile auf Kosten des Klägers stand.

Beide Bedingungen sind unstreitig nicht eingetreten, so dass das wirksame Zustandekommen eines Werkvertrages nach Überzeugung des Gerichts ausscheidet. Etwaige Schadensersatzansprüche können seitens der Klägerpartei damit nicht geltend gemacht werden, so dass die Klage bezüglich Ziffer I. abzuweisen war.

Selbst bei Annahme des Zustandekommens eines Werkvertrages, kann sich die Beklagtenpartei jedoch hinsichtlich des Herausgabeverlangens des Pkws und der Felgen auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB berufen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagtenpartei eine Forderung in Höhe von 1.356,09 Euro (Rechnung vom 09.09.2013/Anlage B 4) für die Reparatur des BMW M 3 Cabrio, amtliches Kennzeichen ..., zusteht. Mit dieser Gegenforderung hat die Beklagtenpartei sowohl hinsichtlich der Herausgabe des streitgegenständlichen AUDI Q 7, als auch hinsichtlich der Felgen für dieses Fahrzeug, ein Zurückbehaltungsrecht erklärt. Auch aus diesem Grunde war die Klage in Ziffer I. abzuweisen. Gleiches galt bezüglich des unter Ziffer II. der Klage geltend gemachten unbedingten Herausgabeverlangens hinsichtlich der Felgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist für den Beklagten im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Nichtdurchführung eines zwischen den Parteien geschlossenen Reparaturauftrages für ein verunfalltes Kraftfahrzeug.

Der Kläger war Leasingnehmer des Pkws AUDI Q 7 V 12 mit dem amtlichen Kennzeichen ... (vgl. Leasingbestätigung/Anlage K 1). Im März 2013 wurde der Pkw durch einen Unfall beschädigt. In der Folgezeit wurde er auf Veranlassung des Klägers auf dem Betriebshof des Beklagten, der eine Kfz-Werkstätte unter dem Namen „Firma Auto G.“ betreibt, abgestellt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob bezüglich der Reparatur des Fahrzeuges in der Folgezeit eine Beauftragung des Beklagten durch den Kläger erfolgte.

Bezüglich eines anderen Fahrzeuges des Klägers, einem Pkw BMW M 3 Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen ... hat der Beklagte im Juni des Jahres 2013 verschiedene Reparaturleistungen erbracht, die der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 09.09.2013 in Höhe von 1.356,09 Euro in Rechnung stellte (vgl. Rechnung vom 09.09.2013/Anlage B 4). Diese Rechnung ist von dem Kläger bisher nicht beglichen worden.

Der Kläger behauptet, bezüglich des streitgegenständlichen Pkw AUDI Q 7 sei eine rechtsverbindliche Beauftragung des Beklagten mit der Reparatur erfolgt. Hierbei sei vereinbart worden, dass verschiedene Ersatzteile vom Kläger zu besorgen seien und der Beklagte anschließend die Reparaturleistungen erbringe. Trotz unzähliger Aufforderungen des Klägers an den Beklagten, habe dieser die entsprechende Fahrzeugreparatur nicht durchgeführt und auch grundlos die Herausgabe des Fahrzeuges verweigert. Erst am 23.02.2015 habe der Kläger das Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmen abholen lassen. Der Kläger behauptet, durch das unsachgemäße Abstellen des Fahrzeugs durch den Beklagten seien Standschäden in Höhe von 25.723,23 Euro brutto entstanden. Infolge der langen Standzeit sei ein Minderwert in Höhe von 15.000,00 Euro eingetreten. Außerdem habe der Kläger während der Standzeit im Zeitraum April 2013 bis Februar 2015 Leasingraten in Höhe von 24.906,93 Euro unnütz aufwenden müssen. Sämtliche genannten Beträge könnten nach Auffassung der Klägerpartei vom Beklagten als Schadensersatz wegen unberechtigter Nichtdurchführung der Reparatur geltend gemacht werden.

Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass er auch bezüglich dreier Sommerreifen mit Felgen für das Fahrzeug, welche sich noch beim Beklagten befinden würden, Schadensersatz in Höhe von 4.500,00 Euro verlangen könne.

Nachdem das Gericht die Klägerpartei darauf hingewiesen hatte, dass primär auf Herausgabe der Felgen geklagt werden müsse, bevor diesbezüglich ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden könne, hat die Klägerpartei mit Schriftsatz vom 05.02.2015 (vgl. Bl. 42 und 43 der Akten) ihren diesbezüglichen Klageantrag umgestellt und verlangt nunmehr bezüglich der Felgen Herausgabe.

Der Kläger beantragt zuletzt zu erkennen:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.471,48 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2015 zu bezahlen.

II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 3 Felgen Typ „Schmiederad“ – Audi -Felgengröße 10J x 21, mit Sommerreifen 275/40 R21 zu übergeben.

Der Beklagte beantragt zu erkennen,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, ein Reparaturauftrag sei zwischen den Parteien nie zustande gekommen. Vielmehr habe der Beklagte, nachdem er das Fahrzeug gesehen habe, vorgeschlagen, das Fahrzeug unrepariert auf Restwertbasis zu verkaufen. Dementsprechend sei auch der Sachverständige H. G. mit der Erstellung eines Restwertgutachtens im März 2013 beauftragt worden. Auf Grundlage des Gutachtens habe der Beklagte dem Kläger empfohlen, das Fahrzeug auf Restwertbasis zu verkaufen. Der Beklagte behauptet weiterhin, von Anfang an nicht bereit gewesen zu sein, das Fahrzeug ohne eine Vorschussleistung zu reparieren. Alternativ habe der Beklagte dem Kläger vorgeschlagen, dass der Kläger sämtliche Ersatzteile auf eigene Kosten besorgen könne und dem Kläger dann nur noch die zu erbringende Arbeitsleistung in Höhe von ca. 4.000,00 Euro in Rechnung gestellt werde. In der Folgezeit habe der Kläger lediglich in ganz geringem Umfang Ersatzteile besorgt und in den Innenraum des Fahrzeuges gelegt. Diese Gegenstände hätten aber bei weitem nicht ausgereicht, um ohne Vorschussleistung mit einer Reparatur zu beginnen, was dem Kläger auch mitgeteilt worden sei. In der Folgezeit sei schließlich hinsichtlich eines Herausgabeverlangens des Klägers bezüglich des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges ein Zurückbehaltungsrecht mit der zwischen den Parteien unstreitigen Forderung des Beklagten gegenüber dem Kläger in Höhe von 1.356,09 Euro für die Reparatur des BMW Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen ... (vgl. Anlage B 4) geltend gemacht worden.

Insofern habe der Beklagte in jedem Falle zu Recht die Herausgabe des Kraftfahrzeuges und auch der dazugehörigen Felgen verweigert.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen M. G., H. G., G. H., J. N. und H. R. H.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften vom 23.02.2016 (Bl. 44 ff. der Akten) und vom 12.04.2016 Bezug genommen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.

Gründe

Die Klage war insgesamt abzuweisen, da nach durchgeführter Beweisaufnahme das Zustandekommen eines Reparaturauftrages zwischen den Parteien nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden konnte und im Übrigen die Beklagtenpartei gemäß § 273 Abs. 1 BGB wirksam ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Herausgabeverlangen des Klägers geltend gemacht hat.

Ein Schadensersatzanspruch wegen nicht fristgerechter Durchführung eines Reparaturauftrages bezüglich des streitgegenständlichen AUDI Q 7 (Klageantrag Ziffer I.) kam nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht, da insofern nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts das Zustandekommen eines Auftrages zur Reparatur des Kraftfahrzeuges zwischen den Parteien nachgewiesen werden konnte.

Insbesondere auf Grund der Vernehmung des Zeugen H. im letzten Verhandlungstermin vom 12.04.2016 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Zustandekommen eines Werkvertrages zwischen den Parteien unter dem ausdrücklichen Vorbehalt bzw. der Bedingung seitens der Beklagtenpartei stand, dass der Kläger eine entsprechende Vorschussleistung für die Reparatur des Fahrzeuges erbringt bzw. alternativ die für die Reparatur benötigten Ersatzteile in vollem Umfang auf eigene Kosten besorgt. Der Zeuge H., damaliger anwaltschaftlicher Vertreter des Klägers, hat unter Zuhilfenahme seiner Aktennotizen im letzten Verhandlungstermin vom 12.04.2016 eindrucksvoll zur Überzeugung des Gerichts bestätigt, dass – aus dem Schriftverkehr der Parteien ersichtlich – der Beklagte sowohl auf einer Vorschussleistung bestand, als auch alternativ die Beschaffung sämtlicher für die Reparatur erforderlicher Ersatzteile (Größenordnung über 50 Stück) durch den Kläger auf dessen Kosten wünschte (vgl. Sitzungsniederschrift vom 12.04.2016). Der Zeuge hat anhand seiner Aufzeichnungen ferner glaubhaft angegeben, dass weder eine Vorschussleistung seitens des Klägers erfolgte, noch die erforderlichen Ersatzteile vom Kläger beschafft wurden. Der Zeuge H. hat angegeben, dass von den erforderlichen über 50 Ersatzteilen lediglich zwei durch den Kläger beschafft worden sind. Insofern habe der Beklagte eine Reparatur des Fahrzeuges nicht vornehmen können. Das Einzige, was der Beklagte nach Aufzeichnungen des Zeugen H. in dieser Angelegenheit unternommen hat, war insofern, das Fahrzeug insofern rollfähig zu machen, als es für eine Verbringung des Fahrzeuges in die Kfz-Werkstatt/Hebebühne erforderlich gewesen wäre.

Die Ausführungen des Zeugen H. decken sich insofern mit denen des Zeugen G., der im Verhandlungstermin vom 23.02.2016 angegeben hat, dass der Kläger zwar irgendwelche Teile auf Ebay gekauft habe, diese allerdings bei weitem nicht alle Teile waren, die man benötigt hätte, um den Schaden wieder instand zu setzen (vgl. B. 47 der Akten).

Die gegenteiligen Aussagen der Zeugin J. N., welche die Lebensgefährtin des Klägers ist, im Verhandlungstermin vom 23.02.2016 (Bl. 51 ff. der Akten) erscheinen dem Gericht nicht glaubhaft bzw. nicht ausreichend, um den Nachweis des Zustandekommens eines unbedingten Reparaturauftrages zwischen den Parteien zu erbringen.

Insofern hat die Zeugin pauschal den Vortrag der Klägerpartei bestätigt, ohne sich auch nur ansatzweise an den genauen Wortlaut etwaiger Gespräche erinnern zu können. Beziehungsweise hat die Zeugin auf Nachfrage des Gerichts, etwaige Gespräche zwischen den Parteien möglichst wortlautgetreu wiederzugeben, stets nur pauschal rechtliche Bewertungen hinsichtlich des Zustandekommens eines Reparaturauftrags zu Protokoll gegeben.

Entscheidend für das Gericht ist jedoch, dass der eigene anwaltschaftliche Vertreter des Klägers zum damaligen Zeitpunkt, der Zeuge H., im Verhandlungstermin vom 12.04.2016 eindrucksvoll durch Einsicht in seine Unterlagen zur Überzeugung des Gerichts bestätigt hat, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger die Forderung nach einer Vorschussleistung bzw. die alternative Forderung der Beschaffung sämtlicher erforderlicher Ersatzteile nachgewiesen hat.

Das Gericht geht daher davon aus, dass das Zustandekommen eines Werkvertrages zwischen den Parteien unter der aufschiebenden Bedingung alternativ einer Vorschussleistung bzw. der vorherigen Beschaffung der erforderlichen Ersatzteile auf Kosten des Klägers stand.

Beide Bedingungen sind unstreitig nicht eingetreten, so dass das wirksame Zustandekommen eines Werkvertrages nach Überzeugung des Gerichts ausscheidet. Etwaige Schadensersatzansprüche können seitens der Klägerpartei damit nicht geltend gemacht werden, so dass die Klage bezüglich Ziffer I. abzuweisen war.

Selbst bei Annahme des Zustandekommens eines Werkvertrages, kann sich die Beklagtenpartei jedoch hinsichtlich des Herausgabeverlangens des Pkws und der Felgen auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB berufen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagtenpartei eine Forderung in Höhe von 1.356,09 Euro (Rechnung vom 09.09.2013/Anlage B 4) für die Reparatur des BMW M 3 Cabrio, amtliches Kennzeichen ..., zusteht. Mit dieser Gegenforderung hat die Beklagtenpartei sowohl hinsichtlich der Herausgabe des streitgegenständlichen AUDI Q 7, als auch hinsichtlich der Felgen für dieses Fahrzeug, ein Zurückbehaltungsrecht erklärt. Auch aus diesem Grunde war die Klage in Ziffer I. abzuweisen. Gleiches galt bezüglich des unter Ziffer II. der Klage geltend gemachten unbedingten Herausgabeverlangens hinsichtlich der Felgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.

(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.

(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.