Landgericht München II Endurteil, 26. Apr. 2016 - 14 O 4360/15

bei uns veröffentlicht am26.04.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist für den Beklagten im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Nichtdurchführung eines zwischen den Parteien geschlossenen Reparaturauftrages für ein verunfalltes Kraftfahrzeug.

Der Kläger war Leasingnehmer des Pkws AUDI Q 7 V 12 mit dem amtlichen Kennzeichen ... (vgl. Leasingbestätigung/Anlage K 1). Im März 2013 wurde der Pkw durch einen Unfall beschädigt. In der Folgezeit wurde er auf Veranlassung des Klägers auf dem Betriebshof des Beklagten, der eine Kfz-Werkstätte unter dem Namen „Firma Auto G.“ betreibt, abgestellt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob bezüglich der Reparatur des Fahrzeuges in der Folgezeit eine Beauftragung des Beklagten durch den Kläger erfolgte.

Bezüglich eines anderen Fahrzeuges des Klägers, einem Pkw BMW M 3 Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen ... hat der Beklagte im Juni des Jahres 2013 verschiedene Reparaturleistungen erbracht, die der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 09.09.2013 in Höhe von 1.356,09 Euro in Rechnung stellte (vgl. Rechnung vom 09.09.2013/Anlage B 4). Diese Rechnung ist von dem Kläger bisher nicht beglichen worden.

Der Kläger behauptet, bezüglich des streitgegenständlichen Pkw AUDI Q 7 sei eine rechtsverbindliche Beauftragung des Beklagten mit der Reparatur erfolgt. Hierbei sei vereinbart worden, dass verschiedene Ersatzteile vom Kläger zu besorgen seien und der Beklagte anschließend die Reparaturleistungen erbringe. Trotz unzähliger Aufforderungen des Klägers an den Beklagten, habe dieser die entsprechende Fahrzeugreparatur nicht durchgeführt und auch grundlos die Herausgabe des Fahrzeuges verweigert. Erst am 23.02.2015 habe der Kläger das Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmen abholen lassen. Der Kläger behauptet, durch das unsachgemäße Abstellen des Fahrzeugs durch den Beklagten seien Standschäden in Höhe von 25.723,23 Euro brutto entstanden. Infolge der langen Standzeit sei ein Minderwert in Höhe von 15.000,00 Euro eingetreten. Außerdem habe der Kläger während der Standzeit im Zeitraum April 2013 bis Februar 2015 Leasingraten in Höhe von 24.906,93 Euro unnütz aufwenden müssen. Sämtliche genannten Beträge könnten nach Auffassung der Klägerpartei vom Beklagten als Schadensersatz wegen unberechtigter Nichtdurchführung der Reparatur geltend gemacht werden.

Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass er auch bezüglich dreier Sommerreifen mit Felgen für das Fahrzeug, welche sich noch beim Beklagten befinden würden, Schadensersatz in Höhe von 4.500,00 Euro verlangen könne.

Nachdem das Gericht die Klägerpartei darauf hingewiesen hatte, dass primär auf Herausgabe der Felgen geklagt werden müsse, bevor diesbezüglich ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden könne, hat die Klägerpartei mit Schriftsatz vom 05.02.2015 (vgl. Bl. 42 und 43 der Akten) ihren diesbezüglichen Klageantrag umgestellt und verlangt nunmehr bezüglich der Felgen Herausgabe.

Der Kläger beantragt zuletzt zu erkennen:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.471,48 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2015 zu bezahlen.

II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 3 Felgen Typ „Schmiederad“ – Audi -Felgengröße 10J x 21, mit Sommerreifen 275/40 R21 zu übergeben.

Der Beklagte beantragt zu erkennen,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, ein Reparaturauftrag sei zwischen den Parteien nie zustande gekommen. Vielmehr habe der Beklagte, nachdem er das Fahrzeug gesehen habe, vorgeschlagen, das Fahrzeug unrepariert auf Restwertbasis zu verkaufen. Dementsprechend sei auch der Sachverständige H. G. mit der Erstellung eines Restwertgutachtens im März 2013 beauftragt worden. Auf Grundlage des Gutachtens habe der Beklagte dem Kläger empfohlen, das Fahrzeug auf Restwertbasis zu verkaufen. Der Beklagte behauptet weiterhin, von Anfang an nicht bereit gewesen zu sein, das Fahrzeug ohne eine Vorschussleistung zu reparieren. Alternativ habe der Beklagte dem Kläger vorgeschlagen, dass der Kläger sämtliche Ersatzteile auf eigene Kosten besorgen könne und dem Kläger dann nur noch die zu erbringende Arbeitsleistung in Höhe von ca. 4.000,00 Euro in Rechnung gestellt werde. In der Folgezeit habe der Kläger lediglich in ganz geringem Umfang Ersatzteile besorgt und in den Innenraum des Fahrzeuges gelegt. Diese Gegenstände hätten aber bei weitem nicht ausgereicht, um ohne Vorschussleistung mit einer Reparatur zu beginnen, was dem Kläger auch mitgeteilt worden sei. In der Folgezeit sei schließlich hinsichtlich eines Herausgabeverlangens des Klägers bezüglich des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges ein Zurückbehaltungsrecht mit der zwischen den Parteien unstreitigen Forderung des Beklagten gegenüber dem Kläger in Höhe von 1.356,09 Euro für die Reparatur des BMW Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen ... (vgl. Anlage B 4) geltend gemacht worden.

Insofern habe der Beklagte in jedem Falle zu Recht die Herausgabe des Kraftfahrzeuges und auch der dazugehörigen Felgen verweigert.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen M. G., H. G., G. H., J. N. und H. R. H.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften vom 23.02.2016 (Bl. 44 ff. der Akten) und vom 12.04.2016 Bezug genommen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.

Gründe

Die Klage war insgesamt abzuweisen, da nach durchgeführter Beweisaufnahme das Zustandekommen eines Reparaturauftrages zwischen den Parteien nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden konnte und im Übrigen die Beklagtenpartei gemäß § 273 Abs. 1 BGB wirksam ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Herausgabeverlangen des Klägers geltend gemacht hat.

Ein Schadensersatzanspruch wegen nicht fristgerechter Durchführung eines Reparaturauftrages bezüglich des streitgegenständlichen AUDI Q 7 (Klageantrag Ziffer I.) kam nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht, da insofern nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts das Zustandekommen eines Auftrages zur Reparatur des Kraftfahrzeuges zwischen den Parteien nachgewiesen werden konnte.

Insbesondere auf Grund der Vernehmung des Zeugen H. im letzten Verhandlungstermin vom 12.04.2016 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Zustandekommen eines Werkvertrages zwischen den Parteien unter dem ausdrücklichen Vorbehalt bzw. der Bedingung seitens der Beklagtenpartei stand, dass der Kläger eine entsprechende Vorschussleistung für die Reparatur des Fahrzeuges erbringt bzw. alternativ die für die Reparatur benötigten Ersatzteile in vollem Umfang auf eigene Kosten besorgt. Der Zeuge H., damaliger anwaltschaftlicher Vertreter des Klägers, hat unter Zuhilfenahme seiner Aktennotizen im letzten Verhandlungstermin vom 12.04.2016 eindrucksvoll zur Überzeugung des Gerichts bestätigt, dass – aus dem Schriftverkehr der Parteien ersichtlich – der Beklagte sowohl auf einer Vorschussleistung bestand, als auch alternativ die Beschaffung sämtlicher für die Reparatur erforderlicher Ersatzteile (Größenordnung über 50 Stück) durch den Kläger auf dessen Kosten wünschte (vgl. Sitzungsniederschrift vom 12.04.2016). Der Zeuge hat anhand seiner Aufzeichnungen ferner glaubhaft angegeben, dass weder eine Vorschussleistung seitens des Klägers erfolgte, noch die erforderlichen Ersatzteile vom Kläger beschafft wurden. Der Zeuge H. hat angegeben, dass von den erforderlichen über 50 Ersatzteilen lediglich zwei durch den Kläger beschafft worden sind. Insofern habe der Beklagte eine Reparatur des Fahrzeuges nicht vornehmen können. Das Einzige, was der Beklagte nach Aufzeichnungen des Zeugen H. in dieser Angelegenheit unternommen hat, war insofern, das Fahrzeug insofern rollfähig zu machen, als es für eine Verbringung des Fahrzeuges in die Kfz-Werkstatt/Hebebühne erforderlich gewesen wäre.

Die Ausführungen des Zeugen H. decken sich insofern mit denen des Zeugen G., der im Verhandlungstermin vom 23.02.2016 angegeben hat, dass der Kläger zwar irgendwelche Teile auf Ebay gekauft habe, diese allerdings bei weitem nicht alle Teile waren, die man benötigt hätte, um den Schaden wieder instand zu setzen (vgl. B. 47 der Akten).

Die gegenteiligen Aussagen der Zeugin J. N., welche die Lebensgefährtin des Klägers ist, im Verhandlungstermin vom 23.02.2016 (Bl. 51 ff. der Akten) erscheinen dem Gericht nicht glaubhaft bzw. nicht ausreichend, um den Nachweis des Zustandekommens eines unbedingten Reparaturauftrages zwischen den Parteien zu erbringen.

Insofern hat die Zeugin pauschal den Vortrag der Klägerpartei bestätigt, ohne sich auch nur ansatzweise an den genauen Wortlaut etwaiger Gespräche erinnern zu können. Beziehungsweise hat die Zeugin auf Nachfrage des Gerichts, etwaige Gespräche zwischen den Parteien möglichst wortlautgetreu wiederzugeben, stets nur pauschal rechtliche Bewertungen hinsichtlich des Zustandekommens eines Reparaturauftrags zu Protokoll gegeben.

Entscheidend für das Gericht ist jedoch, dass der eigene anwaltschaftliche Vertreter des Klägers zum damaligen Zeitpunkt, der Zeuge H., im Verhandlungstermin vom 12.04.2016 eindrucksvoll durch Einsicht in seine Unterlagen zur Überzeugung des Gerichts bestätigt hat, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger die Forderung nach einer Vorschussleistung bzw. die alternative Forderung der Beschaffung sämtlicher erforderlicher Ersatzteile nachgewiesen hat.

Das Gericht geht daher davon aus, dass das Zustandekommen eines Werkvertrages zwischen den Parteien unter der aufschiebenden Bedingung alternativ einer Vorschussleistung bzw. der vorherigen Beschaffung der erforderlichen Ersatzteile auf Kosten des Klägers stand.

Beide Bedingungen sind unstreitig nicht eingetreten, so dass das wirksame Zustandekommen eines Werkvertrages nach Überzeugung des Gerichts ausscheidet. Etwaige Schadensersatzansprüche können seitens der Klägerpartei damit nicht geltend gemacht werden, so dass die Klage bezüglich Ziffer I. abzuweisen war.

Selbst bei Annahme des Zustandekommens eines Werkvertrages, kann sich die Beklagtenpartei jedoch hinsichtlich des Herausgabeverlangens des Pkws und der Felgen auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB berufen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagtenpartei eine Forderung in Höhe von 1.356,09 Euro (Rechnung vom 09.09.2013/Anlage B 4) für die Reparatur des BMW M 3 Cabrio, amtliches Kennzeichen ..., zusteht. Mit dieser Gegenforderung hat die Beklagtenpartei sowohl hinsichtlich der Herausgabe des streitgegenständlichen AUDI Q 7, als auch hinsichtlich der Felgen für dieses Fahrzeug, ein Zurückbehaltungsrecht erklärt. Auch aus diesem Grunde war die Klage in Ziffer I. abzuweisen. Gleiches galt bezüglich des unter Ziffer II. der Klage geltend gemachten unbedingten Herausgabeverlangens hinsichtlich der Felgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

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(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.