Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Okt. 2015 - 7 U 4916/14

published on 21/10/2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Okt. 2015 - 7 U 4916/14
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Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 7 U 4916/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 21.10.2015

12 HK O 4346/14 LG München I

In dem Rechtsstreit

- Kläger und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht München - 7. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2015 folgendes

Endurteil

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.11.2014 (Az.: 12 HK O 4346/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der S. Metallbau GmbH [im folgenden: S.] Werklohnansprüche gegen die Beklagte geltend.

Die S. war aufgrund Rahmenvertrags vom 28.7.2008 (Anlage K 3) als Teilezulieferer für die Beklagte, einen Nutzfahrzeughersteller, tätig. Am 22.10.2012 wurde der Kläger zum vorläufigen schwachen Insolvenzverwalter der S. bestellt. In der Folgezeit wurde - unterbrochen durch einen zeitweiligen Lieferstopp des Klägers - die Beklagte durch S. weiterbeliefert. Unter dem 1./4.3.2013 schlossen die Parteien (rückwirkend für Lieferungen ab dem 22.10.2012) eine Fortführungsvereinbarung befristet bis 31.3.2013. Darin war insbesondere ein Aufschlag von 30 Prozent auf die bisher geltenden Lieferpreise vereinbart.

Am 26.3.2013 wurde der Kläger zum vorläufigen starken Insolvenzverwalter für die S. bestellt. Mit Schreiben vom 27.3.2013 übersandte der Mitarbeiter K. des Klägers der Beklagten den Entwurf einer neuen Fortführungsvereinbarung für die Zeit am 1.4.2013, in dem eine Teilepreiserhöhung von nunmehr 38 Prozent vorgesehen war, und teilte mit, dass weitere Lieferungen ab diesem Zeitpunkt „zu dem in dem beigefügten Entwurf zugesandten [sic] Konditionen“ erfolgen würden. Hinsichtlich der Einzelheiten des E-Mail-Schreibens wird auf die Anlage B 5 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 28.3.2013 an den Kläger teilte die Beklagte mit, dass sie die von der S. produzierten Umfänge verlagern habe müssen und „aufgrund der Vorkommnisse der letzten Monate keine Grundlage für eine weitere Geschäftsbeziehung“ sehe. Hinsichtlich der Einzelheiten des E-Mail-Schreibens wird auf die Anlage K 16 Bezug genommen. Am 1.4.2013 wurde das Insolvenzverfahren über die S. eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass das Schreiben der Beklagten vom 28.3.2013 eine Kündigung gemäß § 649 BGB darstelle, und macht nach dieser Vorschrift die vereinbarte Vergütung für die vor dem 28.3.2013 erfolgten Abrufe von Bauteilen durch die Beklagte abzüglich ersparter Aufwendungen, mithin 1.106.000,61 € geltend. Ferner begehrte der Kläger in erster Instanz die Bezahlung weiterer 12.110,31 € für Lieferungen an Tochterfirmen der Beklagten aufgrund einer behaupteten Schuldübernahme. Die Beklagte steht primär auf dem Standpunkt, ihr Schreiben vom 28.3.2013 stelle keine Kündigung dar; sie schulde keine Abnahme und Bezahlung der bestellten Waren mehr, weil der Kläger den Nichteintritt gemäß § 103 InsO erklärt habe oder sich jedenfalls so behandeln lassen müsse, als habe er eine entsprechende Erklärung abgegeben. Hilfsweise sieht die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 28.3.2013 eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Der Kläger hat beantragt,

(1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.118.100.92 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2013 zu bezahlen;

(2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Nichtabnahme der abgerufenen und gemäß Anlage K 29 angebotenen Waren ab dem 26.7.2013 entstanden sind oder künftig noch entstehen werden. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von 1.106.000,61 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2013 und hinsichtlich der begehrten Feststellung stattgegeben; hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche betreffend Tochterfirmen der Beklagten sowie weiterer Zinsen hat es sie abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Ziel vollständiger Klagabweisung weiter.

B. Die Berufung erweist sich als unbegründet. Der in der Berufung noch streitgegenständliche Zahlungsanspruch steht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Werklohns (für den nicht fertig gestellten Teil der Abrufe vermindert um ersparte Aufwendungen) zu. Die getroffene Feststellung rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs.

I. Die Beklagte schuldet dem Kläger als Insolvenzverwalter der S. den zuerkannten Werklohn gemäß § 631 BGB, allerdings gekürzt um ersparte Aufwendungen gemäß § 649 S. 2 Hs. 2 BGB, soweit die vorher abgerufenen Waren am 28.3./1.4.2013 noch nicht fertiggestellt waren.

1. Die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien bzw. zwischen der S. und der Beklagten stellen sich wie folgt dar.

a) Grundlage der Geschäftsbeziehung war die Rahmenvereinbarung vom 28.7.2008 (Anlage K 3) als schuldrechtlicher Vertrag sui generis. Die im Rahmen dieser Vereinbarung getätigten Abrufe durch die Beklagte stellten sich jeweils als Werkverträge (zu den Konditionen der Rahmenvereinbarung, insbesondere den dort vereinbarten Preisen) dar.

b) An dieser Grundkonstellation haben weder der Insolvenzantrag der S. noch die Fortführungsvereinbarung vom 1./4.3.2013 (Anlage K 12) etwas geändert. Die Fortführungsvereinbarung modifizierte lediglich die ursprüngliche Rahmenvereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung (Ziffer 4) und hinsichtlich der Vergütung (Ziffer 2 a). Für die im zeitlichen Geltungsbereich der Vereinbarung erfolgten Abrufe, also die einzelnen Werkverträge war daher ein Zuschlag von 30 Prozent auf die bisherige Vergütung vereinbart.

c) Die Fortführungsvereinbarung ist nicht nichtig gemäß § 138 Abs. 2 BGB. Zwar mag sich die Beklagte in einer Zwangslage befunden haben, weil sie auf eine Zulieferung durch die S. dringend angewiesen und eine kurzfristige Produktionsverlagerung nicht möglich war. Weitere Voraussetzung der Nichtigkeit nach dieser Vorschrift wäre aber, dass Leistung (hier: Wert der Bauteile) und Gegenleistung (hier: ursprünglicher Preis zuzüglich 30 Prozent) in einem auffälligen Missverhältnis stünden. Hierfür ist nichts dargetan. Allein aus der Tatsache, dass die S. ursprünglich billiger (aber wohl nicht kostendeckend) lieferte, folgt dergleichen nicht.

2. Sämtliche streitgegenständliche Abrufe erfolgten ausweislich Anlage K 29 im zeitlichen Geltungsbereich der Fortführungsvereinbarung (22.10.2012 bis 31.3.2013) und zeitlich vor dem Schreiben der Beklagten vom 28.3.2013 (Anlage K 16). Damit sind diesbezüglich Werkverträge zu den Konditionen der Fortführungsvereinbarung, also zu den ursprünglichen Preisen zuzüglich 30 Prozent zustande gekommen.

a) Auch unter Geltung der Fortführungsvereinbarung stellten die Abrufe der Beklagten verbindliche Werkverträge dar und sind nicht etwa - wie die Beklagte meint - „unverbindlich“, also ein juristisches Nullum. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Abrufe in einem Disponententreffen vom 20.11.2012 (Anlage B 10), also zeitlich vor Abschluss der Fortführungsvereinbarung als unverbindlich bezeichnet wurden. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Hinzu kommt folgendes: Zum einen ging die Beklagte selbst ausweislich ihres Schreibens vom 28.2.2013 (Anlage K 10) von einer Lieferpflicht der S. auf die Abrufe hin aus; dem muss ein Lieferrecht der Klageseite und ein Anspruch auf Bezahlung korrespondieren. Und zum anderen kann bei interessengerechter Auslegung nicht davon ausgegangen werden (und so durfte die Beklagte Erklärungen des Klägers bzw. seiner Mitarbeiter auch nicht verstehen), dass der Kläger die S. verpflichten wollte, auf Abruf tätig zu werden, ohne einen Anspruch auf Abnahme und Bezahlung zu haben.

b) Maßgeblich für die Höhe der Vergütung ist der Zeitpunkt des Abrufs und nicht etwa der Lieferzeitpunkt. Da alle gegenständlichen Abrufe im zeitlichen Geltungsbereich der Fortführungsvereinbarung erfolgten, ist damit grundsätzlich der ursprünglich vereinbarte Werklohn zuzüglich 30 Prozent geschuldet.

Dabei wird nicht verkannt, dass in der Fortführungsvereinbarung wiederholt von „Lieferungen ab dem 22.10.2012“ die Rede ist. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass die Fortführungsvereinbarung (insbesondere die dort vereinbarte Vergütung) für Abrufe, die unter ihrer zeitlichen Geltung erfolgten, aber erst danach zur Auslieferung gelangen sollten, nicht gelten sollte. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass die Parteien insoweit lediglich eine unpräzise Formulierung gewählt haben. Für die Beklagte erkennbar ging es dem Kläger mit der Fortführungsvereinbarung darum (wie es seine Pflicht als vorläufiger Insolvenzverwalter war), kostendeckend zu produzieren; dies wird auch im Vertragstext deutlich (insbesondere Präambel und Ziffer 3). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die Parteien unter der Geltung der Fortführungsvereinbarung verbindliche Abrufe (Werkverträge) schließen wollten, bei denen die Auslieferung erst nach Ablauf der Fortführungsvereinbarung erfolgen sollte, ohne dass dem Kläger bzw. der S. wenigstens die zum Zwecke der Kostendeckung vereinbarte erhöhte Vergütung zustand.

3. Die Vergütungsansprüche der Klagepartei sind nicht durch eine Wahl der Nichterfüllung seitens des Klägers gemäß § 103 InsO obsolet geworden. Nach gängiger Auffassung ist eine solche Wahl schon nach dem Wortlaut der Norm erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich, so dass Rechtshandlungen der Klagepartei vor dem 1.4.2013 hierfür außer Betracht zu bleiben haben (vgl. z. B. Uhlenbruck /Wegener, InsO, 14. Aufl., § 103 Rz. 24, 99). Der Senat sieht keinen Anlass, diesen Grundsatz unter Billigkeitsgesichtspunkten aufzuweichen. Abgesehen davon lässt sich aus dem Verhalten des Klägers bzw. seiner Mitarbeiter vor dem 1.4.2013 keine Rechtfertigung für ein begründetes Vertrauen der Beklagten darauf, der Kläger werde den Nichteintritt erklären, herleiten. Allein die Tatsache, dass ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter auf die Möglichkeiten des § 103 InsO hinweist und sich diese Option vorbehält, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahin, dass er sie nach Verfahrenseröffnung auch wahrnehmen werde.

Den vorgelegten Erklärungen des Klägers bzw. seiner Mitarbeiter (auf die es ohnehin nicht ankäme, da die Nichteintrittserklärung vom Insolvenzverwalter persönlich abgegeben werden müsste, vgl. Uhlenbruck /Wegener, a. a. O. Rz. 98 m.w.Nachw.) nach Insolvenzeröffnung am 1.4.2013 lässt sich die Wahl der Nichterfüllung nicht entnehmen. Im Gegenteil wird dort mehrfach deutlich gemacht, dass die Nichterfüllung nicht gewählt wird (vgl. etwa Anlagen K 20, K 22).

4. Zu Recht hat das Landgericht das Schreiben der Beklagten vom 28.3.2013 (Anlage K 16) als Kündigung gemäß § 649 BGB gewertet.

a) Aus dem Schreiben ergibt sich eindeutig, dass damit eine Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien angestrebt war. Dort wird insbesondere ausgeführt, dass die Beklagte die von S. produzierten Umfänge verlagert habe und aufgrund der Vorkommnisse der letzten Monate keine Grundlage für eine weitere Geschäftsbeziehung mehr sehe. Dem musste der Kläger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (objektiver Empfängerhorizont) den Willen der Beklagten entnehmen, die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien bzw. der S. und der Klägerin in weitestmöglichem Umfang zu beenden.

b) Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte hiermit nur die Fortführungsvereinbarung (Anlage K 12) kündigen wollte, da diese ohnehin mit Ablauf des 31.3.2013 endete. Ob eine fristlose Kündigung des Rahmenvertrags (Anlage K 3) im Sinne von § 314 BGB gewollt war und hierfür ein Kündigungsgrund gegeben war, kann offen bleiben, da eine Kündigung des Rahmenvertrags nur in die Zukunft wirken würde und die einzelnen vor Kündigung abgeschlossenen Werkverträge (Abrufe), also auch die streitgegenständlichen unberührt lassen würde. Eine Kündigung der einzelnen Werkverträge nach § 314 BGB war nicht möglich, da es sich insoweit nicht um Dauerschuldverhältnisse handelt.

c) Um die vor dem 28.3.2013 getätigten Abrufe, also die abgeschlossenen Werkverträge aufzulösen bzw. die Werklohnpflicht hieraus zu beenden, wäre für die Beklagte nur ein Rücktritt gemäß § 323 Abs. 1 BGB wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung in Betracht gekommen. Da wie dargestellt dem Schreiben vom 28.3.2013 (Anlage K 16) der Wille der Beklagten zu entnehmen ist, die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien weitestmöglich zu beenden, kann vom Vorliegen einer Rücktrittserklärung im Sinne des § 349 BGB ausgegangen werden. Es fehlt jedoch an einem Rücktrittsgrund.

In Betracht käme zunächst eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB) seitens des Klägers durch das Schreiben seines Mitarbeiters K. vom 27.3.2013 (Anlage B 5). Hiervon kann jedoch im Ergebnis nicht ausgegangen werden. Zwar bringt dieses Schreiben zum Ausdruck, dass der Kläger ab dem 1.4.2013 nur zu den Konditionen der vorgeschlagenen modifizierten Fortführungsvereinbarung, also mit einem Preisaufschlag von 38 Prozent liefern wollte. Dies durfte die Beklagte so verstehen, dass davon auch vorher getätigte Abrufe betroffen sein sollten, für welche wie dargestellt ein Preisaufschlag von nur 30 Prozent vereinbart war. Dieses Ansinnen des Klägers durfte die Beklagte zu Recht als vertragswidriges Verhalten des Klägers einstufen. Eine zum Rücktritt berechtigende endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung (hier: Weigerung, zu den vereinbarten Konditionen zu liefern) im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB lag darin aber noch nicht.

An die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Hierfür reicht ein Bestreiten des gegenständlichen Anspruchs nicht aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner (hier: die S. bzw. der Kläger) seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen will und es deshalb ausgeschlossen erscheint, dass er sich (etwa durch eine Fristsetzung) werde umstimmen lassen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 29.6.2011 - VIII ZR 22/10, zitiert nach juris, dort Rz. 14; Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 96/12, zitiert nach juris, dort Rz. 22). Nach diesen Grundsätzen durfte die Beklagte dem klägerischen Schreiben vom 27.3.2013 (Anlage B 5) nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (objektiver Empfängerhorizont) keine endgültige Weigerung, zu den vereinbarten Konditionen zu liefern, entnehmen. Denn dort wird in erster Linie der Abschluss einer neuen anstelle der ablaufenden Fortführungsvereinbarung angeboten, um Mitteilung des Einverständnisses gebeten und auf die Möglichkeit von Abstimmungen und Rückfragen hingewiesen. Die dargestellte Rechtslage hinsichtlich der bereits getätigten Abrufe wird ersichtlich nicht reflektiert. Ohne weitere Verhandlungen durfte die Beklagte daher nicht davon ausgehen, dass hinsichtlich der (Vergütung der) bereits getätigten Abrufe das letzte Wort bereits gesprochen sei.

Auch ansonsten lässt sich ein Rücktrittsgrund der Beklagten von den einzelnen Werkverträgen nicht begründen. Dass der Kläger seine Rechte als (vorläufiger) Insolvenzverwalter ausgeübt hat, mag für die Beklagte beschwerlich gewesen sein. Es gibt ihr jedoch kein Recht, sich einseitig von den bestehenden Verträgen zu lösen.

d) Da die Beklagte sich wie dargestellt weitest möglich von den bestehenden Vertragsbindungen mit der S. bzw. dem Kläger lösen wollte, bleibt nur die Annahme, in dem Schreiben vom 28.3.2013 eine Kündigung der einzelnen Werkverträge gemäß § 649 BGB zu sehen.

5. Damit ergibt sich der geltend gemachte Werklohnanspruch der Höhe nach gemäß Anlage K 29. Die dortigen Berechnungen der Klagepartei hat die Beklagte nicht mehr bestritten.

a) Soweit die einzelnen Abrufe bereits abgearbeitet waren (vgl. z. B. Zeilen 19, 26, 27 der Anlage K 29) hat der Kläger zu Recht den vollen vereinbarten Werklohn ohne Abzug ersparter Aufwendungen angesetzt. Denn eine Kündigung nach § 649 BGB ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur bis zur Vollendung des Werkes möglich. Für diese Abrufe zeitigt die Kündigung vom 28.3.2013 somit keinerlei Rechtswirkungen.

b) Soweit die einzelnen Abrufe noch nicht oder nicht vollständig abgearbeitet waren (vgl. z. B. Zeilen 2, 7 der Anlage K 29), war der Werklohn gemäß § 649 S. 2 BGB um ersparte Aufwendungen zu kürzen. Dies hat der Kläger in Spalte K der Anlage K 29 getan, ohne dass die Beklagte gegen die dortigen Ansätze Einwendungen erhoben hätte.

6. Eine Verurteilung zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Lieferung der gefertigten (fertig gestellten) Waren (§ 322 Abs. 1 BGB) kam nicht in Betracht, da sich die Beklagte nicht auf die Einrede des nichterfüllten Vertrags berufen, sondern wiederholt deutlich gemacht hat, kein Interesse mehr an den gefertigten Waren zu haben. Im Übrigen befindet sich die Beklagte, wie das Landgericht - in anderem Zusammenhang - zutreffend herausgearbeitet hat, im Verzug der Annahme.

7. Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt der §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB. Im Schreiben der Klägervertreter vom 25.7.2013 (Anlage K 22) kann eine verzugsbegründende Mahnung gesehen werden.

II. Die Beklagte war nach den vorstehenden Ausführungen verpflichtet, die unter Geltung der Fortführungsvereinbarung abgerufenen Waren (nicht nur zu bezahlen, sondern auch) abzunehmen (§§ 631, 640 BGB). Da die Beklagte gegen diese Pflicht verstoßen hat, hat sie die aus der Pflichtverletzung folgenden Schäden zu ersetzen. Dies war auf Antrag der Klagepartei festzustellen.

Dies folgt zwar entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, weil der Annahmeverzug als solcher keine Schadensersatzansprüche gibt. Aufgrund der Mahnung des Klägervertreters vom 25.7.2013 (Anlage K 22) befand sich die Beklagte aber auch im Schuldnerverzug. Damit folgt der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Vereinbarungen und Verhandlungen zwischen den Parteien.

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published on 19/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 96/12 Verkündet am: 19. Dezember 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 06/04/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 22/10 Verkündet am: 6. April 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 21/10/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 7 U 4916/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 21.10.2015 12 HK O 4346/14 LG München I In dem Rechtsstreit … - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollm
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published on 21/10/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 7 U 4916/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 21.10.2015 12 HK O 4346/14 LG München I In dem Rechtsstreit … - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollm
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Annotations

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.

(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.