Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Okt. 2015 - 7 U 4916/14

bei uns veröffentlicht am21.10.2015

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 7 U 4916/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 21.10.2015

12 HK O 4346/14 LG München I

In dem Rechtsstreit

- Kläger und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht München - 7. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2015 folgendes

Endurteil

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.11.2014 (Az.: 12 HK O 4346/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der S. Metallbau GmbH [im folgenden: S.] Werklohnansprüche gegen die Beklagte geltend.

Die S. war aufgrund Rahmenvertrags vom 28.7.2008 (Anlage K 3) als Teilezulieferer für die Beklagte, einen Nutzfahrzeughersteller, tätig. Am 22.10.2012 wurde der Kläger zum vorläufigen schwachen Insolvenzverwalter der S. bestellt. In der Folgezeit wurde - unterbrochen durch einen zeitweiligen Lieferstopp des Klägers - die Beklagte durch S. weiterbeliefert. Unter dem 1./4.3.2013 schlossen die Parteien (rückwirkend für Lieferungen ab dem 22.10.2012) eine Fortführungsvereinbarung befristet bis 31.3.2013. Darin war insbesondere ein Aufschlag von 30 Prozent auf die bisher geltenden Lieferpreise vereinbart.

Am 26.3.2013 wurde der Kläger zum vorläufigen starken Insolvenzverwalter für die S. bestellt. Mit Schreiben vom 27.3.2013 übersandte der Mitarbeiter K. des Klägers der Beklagten den Entwurf einer neuen Fortführungsvereinbarung für die Zeit am 1.4.2013, in dem eine Teilepreiserhöhung von nunmehr 38 Prozent vorgesehen war, und teilte mit, dass weitere Lieferungen ab diesem Zeitpunkt „zu dem in dem beigefügten Entwurf zugesandten [sic] Konditionen“ erfolgen würden. Hinsichtlich der Einzelheiten des E-Mail-Schreibens wird auf die Anlage B 5 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 28.3.2013 an den Kläger teilte die Beklagte mit, dass sie die von der S. produzierten Umfänge verlagern habe müssen und „aufgrund der Vorkommnisse der letzten Monate keine Grundlage für eine weitere Geschäftsbeziehung“ sehe. Hinsichtlich der Einzelheiten des E-Mail-Schreibens wird auf die Anlage K 16 Bezug genommen. Am 1.4.2013 wurde das Insolvenzverfahren über die S. eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass das Schreiben der Beklagten vom 28.3.2013 eine Kündigung gemäß § 649 BGB darstelle, und macht nach dieser Vorschrift die vereinbarte Vergütung für die vor dem 28.3.2013 erfolgten Abrufe von Bauteilen durch die Beklagte abzüglich ersparter Aufwendungen, mithin 1.106.000,61 € geltend. Ferner begehrte der Kläger in erster Instanz die Bezahlung weiterer 12.110,31 € für Lieferungen an Tochterfirmen der Beklagten aufgrund einer behaupteten Schuldübernahme. Die Beklagte steht primär auf dem Standpunkt, ihr Schreiben vom 28.3.2013 stelle keine Kündigung dar; sie schulde keine Abnahme und Bezahlung der bestellten Waren mehr, weil der Kläger den Nichteintritt gemäß § 103 InsO erklärt habe oder sich jedenfalls so behandeln lassen müsse, als habe er eine entsprechende Erklärung abgegeben. Hilfsweise sieht die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 28.3.2013 eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Der Kläger hat beantragt,

(1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.118.100.92 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2013 zu bezahlen;

(2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Nichtabnahme der abgerufenen und gemäß Anlage K 29 angebotenen Waren ab dem 26.7.2013 entstanden sind oder künftig noch entstehen werden. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von 1.106.000,61 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2013 und hinsichtlich der begehrten Feststellung stattgegeben; hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche betreffend Tochterfirmen der Beklagten sowie weiterer Zinsen hat es sie abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Ziel vollständiger Klagabweisung weiter.

B. Die Berufung erweist sich als unbegründet. Der in der Berufung noch streitgegenständliche Zahlungsanspruch steht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Werklohns (für den nicht fertig gestellten Teil der Abrufe vermindert um ersparte Aufwendungen) zu. Die getroffene Feststellung rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs.

I. Die Beklagte schuldet dem Kläger als Insolvenzverwalter der S. den zuerkannten Werklohn gemäß § 631 BGB, allerdings gekürzt um ersparte Aufwendungen gemäß § 649 S. 2 Hs. 2 BGB, soweit die vorher abgerufenen Waren am 28.3./1.4.2013 noch nicht fertiggestellt waren.

1. Die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien bzw. zwischen der S. und der Beklagten stellen sich wie folgt dar.

a) Grundlage der Geschäftsbeziehung war die Rahmenvereinbarung vom 28.7.2008 (Anlage K 3) als schuldrechtlicher Vertrag sui generis. Die im Rahmen dieser Vereinbarung getätigten Abrufe durch die Beklagte stellten sich jeweils als Werkverträge (zu den Konditionen der Rahmenvereinbarung, insbesondere den dort vereinbarten Preisen) dar.

b) An dieser Grundkonstellation haben weder der Insolvenzantrag der S. noch die Fortführungsvereinbarung vom 1./4.3.2013 (Anlage K 12) etwas geändert. Die Fortführungsvereinbarung modifizierte lediglich die ursprüngliche Rahmenvereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung (Ziffer 4) und hinsichtlich der Vergütung (Ziffer 2 a). Für die im zeitlichen Geltungsbereich der Vereinbarung erfolgten Abrufe, also die einzelnen Werkverträge war daher ein Zuschlag von 30 Prozent auf die bisherige Vergütung vereinbart.

c) Die Fortführungsvereinbarung ist nicht nichtig gemäß § 138 Abs. 2 BGB. Zwar mag sich die Beklagte in einer Zwangslage befunden haben, weil sie auf eine Zulieferung durch die S. dringend angewiesen und eine kurzfristige Produktionsverlagerung nicht möglich war. Weitere Voraussetzung der Nichtigkeit nach dieser Vorschrift wäre aber, dass Leistung (hier: Wert der Bauteile) und Gegenleistung (hier: ursprünglicher Preis zuzüglich 30 Prozent) in einem auffälligen Missverhältnis stünden. Hierfür ist nichts dargetan. Allein aus der Tatsache, dass die S. ursprünglich billiger (aber wohl nicht kostendeckend) lieferte, folgt dergleichen nicht.

2. Sämtliche streitgegenständliche Abrufe erfolgten ausweislich Anlage K 29 im zeitlichen Geltungsbereich der Fortführungsvereinbarung (22.10.2012 bis 31.3.2013) und zeitlich vor dem Schreiben der Beklagten vom 28.3.2013 (Anlage K 16). Damit sind diesbezüglich Werkverträge zu den Konditionen der Fortführungsvereinbarung, also zu den ursprünglichen Preisen zuzüglich 30 Prozent zustande gekommen.

a) Auch unter Geltung der Fortführungsvereinbarung stellten die Abrufe der Beklagten verbindliche Werkverträge dar und sind nicht etwa - wie die Beklagte meint - „unverbindlich“, also ein juristisches Nullum. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Abrufe in einem Disponententreffen vom 20.11.2012 (Anlage B 10), also zeitlich vor Abschluss der Fortführungsvereinbarung als unverbindlich bezeichnet wurden. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Hinzu kommt folgendes: Zum einen ging die Beklagte selbst ausweislich ihres Schreibens vom 28.2.2013 (Anlage K 10) von einer Lieferpflicht der S. auf die Abrufe hin aus; dem muss ein Lieferrecht der Klageseite und ein Anspruch auf Bezahlung korrespondieren. Und zum anderen kann bei interessengerechter Auslegung nicht davon ausgegangen werden (und so durfte die Beklagte Erklärungen des Klägers bzw. seiner Mitarbeiter auch nicht verstehen), dass der Kläger die S. verpflichten wollte, auf Abruf tätig zu werden, ohne einen Anspruch auf Abnahme und Bezahlung zu haben.

b) Maßgeblich für die Höhe der Vergütung ist der Zeitpunkt des Abrufs und nicht etwa der Lieferzeitpunkt. Da alle gegenständlichen Abrufe im zeitlichen Geltungsbereich der Fortführungsvereinbarung erfolgten, ist damit grundsätzlich der ursprünglich vereinbarte Werklohn zuzüglich 30 Prozent geschuldet.

Dabei wird nicht verkannt, dass in der Fortführungsvereinbarung wiederholt von „Lieferungen ab dem 22.10.2012“ die Rede ist. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass die Fortführungsvereinbarung (insbesondere die dort vereinbarte Vergütung) für Abrufe, die unter ihrer zeitlichen Geltung erfolgten, aber erst danach zur Auslieferung gelangen sollten, nicht gelten sollte. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass die Parteien insoweit lediglich eine unpräzise Formulierung gewählt haben. Für die Beklagte erkennbar ging es dem Kläger mit der Fortführungsvereinbarung darum (wie es seine Pflicht als vorläufiger Insolvenzverwalter war), kostendeckend zu produzieren; dies wird auch im Vertragstext deutlich (insbesondere Präambel und Ziffer 3). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die Parteien unter der Geltung der Fortführungsvereinbarung verbindliche Abrufe (Werkverträge) schließen wollten, bei denen die Auslieferung erst nach Ablauf der Fortführungsvereinbarung erfolgen sollte, ohne dass dem Kläger bzw. der S. wenigstens die zum Zwecke der Kostendeckung vereinbarte erhöhte Vergütung zustand.

3. Die Vergütungsansprüche der Klagepartei sind nicht durch eine Wahl der Nichterfüllung seitens des Klägers gemäß § 103 InsO obsolet geworden. Nach gängiger Auffassung ist eine solche Wahl schon nach dem Wortlaut der Norm erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich, so dass Rechtshandlungen der Klagepartei vor dem 1.4.2013 hierfür außer Betracht zu bleiben haben (vgl. z. B. Uhlenbruck /Wegener, InsO, 14. Aufl., § 103 Rz. 24, 99). Der Senat sieht keinen Anlass, diesen Grundsatz unter Billigkeitsgesichtspunkten aufzuweichen. Abgesehen davon lässt sich aus dem Verhalten des Klägers bzw. seiner Mitarbeiter vor dem 1.4.2013 keine Rechtfertigung für ein begründetes Vertrauen der Beklagten darauf, der Kläger werde den Nichteintritt erklären, herleiten. Allein die Tatsache, dass ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter auf die Möglichkeiten des § 103 InsO hinweist und sich diese Option vorbehält, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahin, dass er sie nach Verfahrenseröffnung auch wahrnehmen werde.

Den vorgelegten Erklärungen des Klägers bzw. seiner Mitarbeiter (auf die es ohnehin nicht ankäme, da die Nichteintrittserklärung vom Insolvenzverwalter persönlich abgegeben werden müsste, vgl. Uhlenbruck /Wegener, a. a. O. Rz. 98 m.w.Nachw.) nach Insolvenzeröffnung am 1.4.2013 lässt sich die Wahl der Nichterfüllung nicht entnehmen. Im Gegenteil wird dort mehrfach deutlich gemacht, dass die Nichterfüllung nicht gewählt wird (vgl. etwa Anlagen K 20, K 22).

4. Zu Recht hat das Landgericht das Schreiben der Beklagten vom 28.3.2013 (Anlage K 16) als Kündigung gemäß § 649 BGB gewertet.

a) Aus dem Schreiben ergibt sich eindeutig, dass damit eine Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien angestrebt war. Dort wird insbesondere ausgeführt, dass die Beklagte die von S. produzierten Umfänge verlagert habe und aufgrund der Vorkommnisse der letzten Monate keine Grundlage für eine weitere Geschäftsbeziehung mehr sehe. Dem musste der Kläger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (objektiver Empfängerhorizont) den Willen der Beklagten entnehmen, die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien bzw. der S. und der Klägerin in weitestmöglichem Umfang zu beenden.

b) Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte hiermit nur die Fortführungsvereinbarung (Anlage K 12) kündigen wollte, da diese ohnehin mit Ablauf des 31.3.2013 endete. Ob eine fristlose Kündigung des Rahmenvertrags (Anlage K 3) im Sinne von § 314 BGB gewollt war und hierfür ein Kündigungsgrund gegeben war, kann offen bleiben, da eine Kündigung des Rahmenvertrags nur in die Zukunft wirken würde und die einzelnen vor Kündigung abgeschlossenen Werkverträge (Abrufe), also auch die streitgegenständlichen unberührt lassen würde. Eine Kündigung der einzelnen Werkverträge nach § 314 BGB war nicht möglich, da es sich insoweit nicht um Dauerschuldverhältnisse handelt.

c) Um die vor dem 28.3.2013 getätigten Abrufe, also die abgeschlossenen Werkverträge aufzulösen bzw. die Werklohnpflicht hieraus zu beenden, wäre für die Beklagte nur ein Rücktritt gemäß § 323 Abs. 1 BGB wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung in Betracht gekommen. Da wie dargestellt dem Schreiben vom 28.3.2013 (Anlage K 16) der Wille der Beklagten zu entnehmen ist, die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien weitestmöglich zu beenden, kann vom Vorliegen einer Rücktrittserklärung im Sinne des § 349 BGB ausgegangen werden. Es fehlt jedoch an einem Rücktrittsgrund.

In Betracht käme zunächst eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB) seitens des Klägers durch das Schreiben seines Mitarbeiters K. vom 27.3.2013 (Anlage B 5). Hiervon kann jedoch im Ergebnis nicht ausgegangen werden. Zwar bringt dieses Schreiben zum Ausdruck, dass der Kläger ab dem 1.4.2013 nur zu den Konditionen der vorgeschlagenen modifizierten Fortführungsvereinbarung, also mit einem Preisaufschlag von 38 Prozent liefern wollte. Dies durfte die Beklagte so verstehen, dass davon auch vorher getätigte Abrufe betroffen sein sollten, für welche wie dargestellt ein Preisaufschlag von nur 30 Prozent vereinbart war. Dieses Ansinnen des Klägers durfte die Beklagte zu Recht als vertragswidriges Verhalten des Klägers einstufen. Eine zum Rücktritt berechtigende endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung (hier: Weigerung, zu den vereinbarten Konditionen zu liefern) im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB lag darin aber noch nicht.

An die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Hierfür reicht ein Bestreiten des gegenständlichen Anspruchs nicht aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner (hier: die S. bzw. der Kläger) seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen will und es deshalb ausgeschlossen erscheint, dass er sich (etwa durch eine Fristsetzung) werde umstimmen lassen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 29.6.2011 - VIII ZR 22/10, zitiert nach juris, dort Rz. 14; Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 96/12, zitiert nach juris, dort Rz. 22). Nach diesen Grundsätzen durfte die Beklagte dem klägerischen Schreiben vom 27.3.2013 (Anlage B 5) nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (objektiver Empfängerhorizont) keine endgültige Weigerung, zu den vereinbarten Konditionen zu liefern, entnehmen. Denn dort wird in erster Linie der Abschluss einer neuen anstelle der ablaufenden Fortführungsvereinbarung angeboten, um Mitteilung des Einverständnisses gebeten und auf die Möglichkeit von Abstimmungen und Rückfragen hingewiesen. Die dargestellte Rechtslage hinsichtlich der bereits getätigten Abrufe wird ersichtlich nicht reflektiert. Ohne weitere Verhandlungen durfte die Beklagte daher nicht davon ausgehen, dass hinsichtlich der (Vergütung der) bereits getätigten Abrufe das letzte Wort bereits gesprochen sei.

Auch ansonsten lässt sich ein Rücktrittsgrund der Beklagten von den einzelnen Werkverträgen nicht begründen. Dass der Kläger seine Rechte als (vorläufiger) Insolvenzverwalter ausgeübt hat, mag für die Beklagte beschwerlich gewesen sein. Es gibt ihr jedoch kein Recht, sich einseitig von den bestehenden Verträgen zu lösen.

d) Da die Beklagte sich wie dargestellt weitest möglich von den bestehenden Vertragsbindungen mit der S. bzw. dem Kläger lösen wollte, bleibt nur die Annahme, in dem Schreiben vom 28.3.2013 eine Kündigung der einzelnen Werkverträge gemäß § 649 BGB zu sehen.

5. Damit ergibt sich der geltend gemachte Werklohnanspruch der Höhe nach gemäß Anlage K 29. Die dortigen Berechnungen der Klagepartei hat die Beklagte nicht mehr bestritten.

a) Soweit die einzelnen Abrufe bereits abgearbeitet waren (vgl. z. B. Zeilen 19, 26, 27 der Anlage K 29) hat der Kläger zu Recht den vollen vereinbarten Werklohn ohne Abzug ersparter Aufwendungen angesetzt. Denn eine Kündigung nach § 649 BGB ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur bis zur Vollendung des Werkes möglich. Für diese Abrufe zeitigt die Kündigung vom 28.3.2013 somit keinerlei Rechtswirkungen.

b) Soweit die einzelnen Abrufe noch nicht oder nicht vollständig abgearbeitet waren (vgl. z. B. Zeilen 2, 7 der Anlage K 29), war der Werklohn gemäß § 649 S. 2 BGB um ersparte Aufwendungen zu kürzen. Dies hat der Kläger in Spalte K der Anlage K 29 getan, ohne dass die Beklagte gegen die dortigen Ansätze Einwendungen erhoben hätte.

6. Eine Verurteilung zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Lieferung der gefertigten (fertig gestellten) Waren (§ 322 Abs. 1 BGB) kam nicht in Betracht, da sich die Beklagte nicht auf die Einrede des nichterfüllten Vertrags berufen, sondern wiederholt deutlich gemacht hat, kein Interesse mehr an den gefertigten Waren zu haben. Im Übrigen befindet sich die Beklagte, wie das Landgericht - in anderem Zusammenhang - zutreffend herausgearbeitet hat, im Verzug der Annahme.

7. Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt der §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB. Im Schreiben der Klägervertreter vom 25.7.2013 (Anlage K 22) kann eine verzugsbegründende Mahnung gesehen werden.

II. Die Beklagte war nach den vorstehenden Ausführungen verpflichtet, die unter Geltung der Fortführungsvereinbarung abgerufenen Waren (nicht nur zu bezahlen, sondern auch) abzunehmen (§§ 631, 640 BGB). Da die Beklagte gegen diese Pflicht verstoßen hat, hat sie die aus der Pflichtverletzung folgenden Schäden zu ersetzen. Dies war auf Antrag der Klagepartei festzustellen.

Dies folgt zwar entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, weil der Annahmeverzug als solcher keine Schadensersatzansprüche gibt. Aufgrund der Mahnung des Klägervertreters vom 25.7.2013 (Anlage K 22) befand sich die Beklagte aber auch im Schuldnerverzug. Damit folgt der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Vereinbarungen und Verhandlungen zwischen den Parteien.

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(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
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2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 22/10 Verkündet am:
6. April 2011
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Gibt der Kläger im Rubrum der Klageschrift einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten
des Beklagten an, so ist dieser als für den Rechtszug bestellter
Prozessbevollmächtigter gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen und hat die
Zustellung an ihn zu erfolgen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 28. Juli 1999
- VIII ZB 3/99; Aufgabe von BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1980 - IVb ZR
613/80; Urteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 59/84).

b) Das Risiko, dass der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter des Beklagten bezeichnete
Anwalt keine Prozessvollmacht besitzt und die an diesen bewirkte Zustellung
deshalb unwirksam ist, trägt der Kläger (Anschluss an BVerfG, NJW
2007, 3486, 3488).
BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 22/10 - LG Krefeld
AG Krefeld
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin
Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 15. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Gebrauchtwagenkauf sowie Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten. Er erwarb im Dezember 2007 von der Beklagten, einer Autohändlerin, zum Preis von 3.950 € einen Pkw Audi A6, 2,8 Avant, der im April 1996 erstmals zugelassen worden war und einen Kilometerstand von 161.700 km aufwies. Vereinbart war eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten. Ende Oktober 2006 hatte das Fahrzeug beim TÜV Rheinland die Hauptuntersuchung ohne erkennbare Mängel bestanden. Bei der nächsten Hauptuntersuchung im Januar 2009 wurden erhebliche Mängel an den vorderen Radaufhängungen und Querlenkerlagern sowie an der Bremsanlage festgestellt.
2
Für die Behebung dieser Mängel forderte der Kläger von der Beklagten unter Vorlage der Rechnung einer Autoreparaturwerkstatt die Zahlung von 722,11 € zuzüglich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 €. Die Beklagte ließ die Ansprüche durch ihre nachmaligen Prozessbevollmächtigten zurückweisen.
3
Im Rubrum der vom Kläger daraufhin eingereichten Klageschrift sind die Beklagtenvertreter als "Prozess- und Zustellungsbevollmächtigte" angegeben. Das Amtsgericht hat die Klageschrift nicht den Beklagtenvertretern, sondern der Beklagten zugestellt. Nachdem innerhalb der gesetzlichen Frist keine Verteidigungsanzeige der Beklagten eingegangen war, hat das Amtsgericht der Klage durch Versäumnisurteil vom 1. April 2009 stattgegeben. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten am 4. April 2009 zugestellt worden.
4
Am 8. April 2009 ist bei dem Amtsgericht eine von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gefertigte Klageerwiderung gleichen Datums eingegangen. Durch Verfügung vom 29. April 2009 hat das Amtsgericht die Beklagtenvertreter auf den bereits erfolgten Erlass eines Versäumnisurteils und dessen Zustellung an die Beklagte hingewiesen. Diese haben daraufhin mit - am selben Tag eingegangenem - Schriftsatz vom 13. Mai 2009 Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt.
5
Das Amtsgericht hat den Einspruch wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Das Amtsgericht habe den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil zu Unrecht als unzulässig verworfen. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Versäumnisurteils sei die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO nicht in Gang gesetzt und der Einspruch daher rechtzeitig eingelegt worden. Gemäß § 172 ZPO hätten sowohl die Klageschrift als auch das Versäumnisurteil an die in der Klageschrift als Prozess- und Zustellungsbevollmächtigte benannten Beklagtenvertreter zugestellt werden müssen. Diese seien im Zeitpunkt der Klagezustellung zu Prozessbevollmächtigten der Beklagten bestellt gewesen , da sie in der Klageschrift als "Zustellungs- und Prozessbevollmächtigte" angegeben gewesen seien und sie den Klägervertreter schriftsätzlich von dem Bestehen der Prozessvollmacht in Kenntnis gesetzt hätten. In einem solchen Fall genüge die Bestellungsanzeige durch den Gegner und sei vom Gericht zu beachten. Der in Rechtsprechung und Literatur insoweit teilweise vertretenen strengeren Auffassung, wonach es nicht ausreiche, wenn sich ein Rechtsanwalt vorprozessual dem Gegner oder dessen Prozessbevollmächtigten lediglich als Zustellungsbevollmächtigter bestelle, sei nicht zu folgen. Denn der Kläger habe es in diesen Fällen selbst in der Hand, in der Klageschrift Angaben zum Beklagtenvertreter zu machen oder nicht. Wenn der Klägervertreter den gegnerischen Rechtsanwalt jedoch in der Klageschrift ausdrücklich als Zustellungs- und Prozessbevollmächtigten benenne, dann müsse aus Gründen eines fairen Verfahrens auch an diesen zugestellt werden, da der Beklagte sich seinerseits bei Er- halt der Klageschrift darauf verlassen könne, dass (auch) sein Prozessbevollmächtigter die Klage und ein mögliches späteres Urteil erhalte und tätig werde.
9
Die Klage sei unbegründet, weil der Kläger auch nach erfolgtem Hinweis des Berufungsgerichts nicht einmal ansatzweise einen Schadensersatzanspruch aus § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB schlüssig dargelegt habe. Bei einem Fahrzeug mit dem Alter und der Laufleistung des streitgegenständlichen Pkw bestehe jedenfalls die Möglichkeit, dass die geltend gemachten Mängel auf normalem Verschleiß beruhten. Hierzu habe der Kläger nichts vorgetragen. Ebenso fehle, auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Wartungsliste, jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Mängel bei Gefahrübergang vorgelegen hätten.

II.

10
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
11
Das Berufungsgericht hat zutreffend den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts als rechtzeitig eingelegt und daher zulässig angesehen, weil die Zustellung dieses Urteils fehlerhaft nicht an die Beklagtenvertreter als für den Rechtszug bestellte Prozessbevollmächtigte erfolgt ist (§ 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da auch keine Anhaltspunkte für eine Heilung dieses Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO vorliegen, hätte der Einspruch vom Amtsgericht nicht als unzulässig verworfen werden dürfen. Die vom Berufungsgericht in der Sache selbst getroffene Entscheidung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass bereits der eigene Vortrag des Klägers den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht trägt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
12
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagtenvertreter dadurch, dass der Kläger sie im Rubrum der Klageschrift als "Prozess- und Zustellungsbevollmächtigte" der Beklagten benannt hatte, von Anfang an als für den Rechtszug bestellte Prozessbevollmächtigte der Beklagten anzusehen waren (§ 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
13
Die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO geschieht in der Weise, dass die vertretene Partei oder ihr Vertreter dem Gericht oder im Falle einer Parteizustellung dem Gegner Kenntnis von dem Vertretungsverhältnis gibt (BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 1973 - NotZ 4/73, BGHZ 61, 308, 311 - zu § 176 ZPO aF; vom 1. Oktober 1980 - IVb ZR 613/80, LM Nr. 13 zu § 176 ZPO [aF]; Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 1999 - VIII ZB 3/99, NJW-RR 2000, 444 unter [II] 1 b; vom 28. November 2006 - VIII ZB 52/06, NJW-RR 2007, 356 Rn. 7; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 172 Rn. 5; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 172 Rn. 6; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 172 Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Kessen, ZPO, 2. Aufl., § 172 Rn. 3). Sie kann auch durch eine Anzeige des Prozessgegners erfolgen, wenn die vertretene Partei oder ihr Vertreter dem Gegner von dem Bestehen einer Prozessvollmacht Kenntnis gegeben haben (Senatsbeschluss vom 28. Juli 1999 - VIII ZB 3/99, aaO; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1980 - IVb ZR 613/80, aaO; Urteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 59/84, NJW-RR 1986, 286 unter 1; BVerfG, NJW 2007, 3486, 3488; BayVerfGH, NJW 1994, 2280, 2281; OLG Zweibrücken, OLGR 2005, 822, 823; OLG Köln, OLGR 1992, 302, 303; MünchKommZPO/Häublein, aaO; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 172 Rn. 9; Zöller/Stöber, aaO Rn. 7; Musielak/Wolst, aaO Rn. 3; Prütting/Gehrlein/ Kessen, aaO Rn. 4). Bei dem Erfordernis der Kenntnisgabe handelt es sich indessen in erster Linie um einen Gesichtspunkt für die Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung (vgl. Zöller/Stöber, aaO). Aus ihm folgt deshalb nicht, dass der vom Gegner benannte Prozessbevollmächtigte des Beklagten erst dann als gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestellt anzusehen ist, wenn über dessen Benennung im Rubrum der Klageschrift hinaus weiterer Vortrag zum Vorliegen einer Prozessvollmacht erfolgt. Das Gericht hat vielmehr schon dann, wenn im Rubrum der Klageschrift ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter des Beklagten angegeben wird, die Zustellung an diesen und nicht an die Partei vorzunehmen. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des Senats in dem oben genannten Senatsbeschluss vom 28. Juli 1999 (VIII ZB 3/99, aaO) zu verstehen.
14
Allerdings sind in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und auch in der Literatur teilweise Zweifel geäußert worden, ob die Benennung eines Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei im Rubrum der Klageschrift allein ausreicht, um von einer Bestellung zum Prozessbevollmächtigten für den Rechtszug gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgehen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1980 - IVb ZR 613/80, aaO; Urteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 59/84, aaO; BayVerfGH, aaO; OLG Hamburg, MDR 1991, 259; OLG Naumburg FamRZ 2000, 166; Stein/Jonas/Roth, aaO Rn. 9 und 11; Musielak/Wolst, aaO; vgl. auch OLG Zweibrücken, aaO). Zur Begründung hierfür ist im Wesentlichen ausgeführt worden, durch die bloße Benennung des Beklagtenvertreters im Rubrum der Klageschrift werde nicht in ausreichendem Maße deutlich, ob dieser eine Prozessvollmacht, also eine das ganze Verfahren umfassende Vertretungsmacht , oder lediglich eine auf das vorgerichtliche Verfahren bezogene Vollmacht oder eine bloße Zustellungsvollmacht habe. Die Benennung könne auf vielerlei Ursachen beruhen und insbesondere durch Irrtümer veranlasst sein. Für das Gericht müsse aber bei von Amts wegen vorzunehmenden Zustellungen Klarheit über das Vorliegen einer Bestellung als Prozessbevollmächtigter bestehen.
15
Der Senat hat die Frage, ob die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits erfüllt sind, wenn im Rubrum der Klageschrift ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter des Beklagten benannt wird, bisher noch nicht entschieden. Er hält die oben aufgezeigten Bedenken für nicht begründet. Diese sind ersichtlich von dem Bestreben getragen, im Vorfeld der Zustellung ein höheres Maß an Verlässlichkeit hinsichtlich des Bestehens einer Prozessvollmacht zu erzielen. Ob eine Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters tatsächlich besteht, wird das Gericht jedoch regelmäßig auch dann nicht sicher beurteilen können, wenn der Kläger vorträgt, die Beklagtenseite habe ihm Kenntnis vom Vorliegen einer Prozessvollmacht gegeben. Diese Ungewissheit ist indessen in dem hier interessierenden Zusammenhang unschädlich. Denn das Risiko, dass der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter des Beklagten bezeichnete Anwalt keine Prozessvollmacht besitzt und die an diesen bewirkte Zustellung deshalb unwirksam ist, trägt der Kläger (BVerfG, aaO; Zöller/Stöber, aaO).
16
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der an die Stelle des nicht mehr bestehenden IVb. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs getreten ist, hat auf Anfrage mitgeteilt, dass an der gegenteiligen Auffassung nicht festgehalten wird.
17
Die vom Amtsgericht vorgenommene Zustellung des Versäumnisurteils an die Beklagte als Partei ist daher, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, unwirksam und hat die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 52/06, aaO Rn. 6; BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 100/99, NJW 2002, 1728 unter II 4; jeweils mwN). Dass der Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt worden sein könnte, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
18
2. Die Revision bleibt auch hinsichtlich der in der Sache selbst getroffenen Entscheidung des Berufungsgerichts ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu der Beurteilung gelangt, dass der Kläger weder einen Sachmangel noch dessen Vorliegen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs schlüssig vorgetragen habe. Die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Ein solcher ist auch nicht zu erkennen. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 11.09.2009 - 2 C 87/09 -
LG Krefeld, Entscheidung vom 15.01.2010 - 1 S 126/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 96/12 Verkündet am:
19. Dezember 2012
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers
umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen
für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer
ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers
einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit
zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (Bestätigung von BGH, NJW 2010,
1448, und BGHZ 189, 196).

b) Das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 326 Abs. 5 BGB besteht im Falle so
genannter wirtschaftlicher Unmöglichkeit nur und erst dann, wenn der Schuldner
gemäß § 275 Abs. 2 BGB von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch
gemacht hat.
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12 - LG Berlin
AG Berlin-Mitte
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin
Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Juli 2012 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Im April 2009 bot die im Raum Berlin wohnhafte Beklagte zu 1 über die Internet-Versteigerungsplattform eBay ein gebrauchtes Motorkajütboot nebst Bootsanhänger (Trailer) zum Verkauf an. Das Boot, das der Vater der Beklagten zu 1, der Beklagte zu 2, im Oktober 2007 erworben hatte, beschrieb sie dabei unter anderem wie folgt: "… Das Boot ist ein Holzboot mit einem Kunststoffüberzug über den Rumpf. Das hat den Vorteil, dass es Dicht ist und man weniger Pflegeaufwand hat. Es ist ein schönes kleines Wanderboot, nix für Raser. Auf dem Boot kann man bequem zu zweit schlafen und ein Kind hat auch noch Platz. Es verfügt über genügend Stauraum für längere Entde- ckungstouren. Es ist halt ein schönes Wanderboot …und es gehört auch ein Trailer dazu der angemeldet ist und TÜV bis 09/09 hat. Man kann al- so auch mit dem Boot auf Reisen gehen … Lieferung: Das Boot muss in Berlin abgeholt werden oder kann gegen 0,50 € pro Kilometer geliefert werden. Da es sich um gebrauchtes Boot handelt, verkaufe ich es ohne jegliche Gewährleistung …"
2
Die in Berlin wohnhafte Klägerin zu 1 gab daraufhin mit 2.510 € das höchste Gebot ab und vereinbarte mit der Beklagten zu 1 die Lieferung des Bootes gegen Zahlung von 20 €. Die Lieferung erfolgte durch den Beklagten zu 2, der mit dem Ehemann der Klägerin zu 1, dem Kläger zu 2, einen Kaufvertrag über das Boot zu einem Kaufpreis von 2.010 € und einen weiteren Kaufvertrag über einen Bootstrailer zu einem Kaufpreis von 500 € fertigte. In diesen von den Klägern durch Barzahlung erfüllten Kaufverträgen, in denen eine Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen worden war, waren als Verkäufer der Beklagte zu 2 und als Käufer beide Kläger genannt.
3
Kurz darauf stellten die Kläger am Boot Schimmelstellen fest, die sie gegenüber dem Beklagten zu 2 bemängelten. Nachdem die Beklagte zu 1 auf eine fehlende Kenntnis des Mangels und im Übrigen auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss hingewiesen hatte, ließen die Kläger das Boot begutachten und dafür dessen Beplankung abnehmen. Noch am gleichen Tage erklärten sie mit Schreiben vom 29. April 2009 den Rücktritt von den Kaufverträgen , weil das Boot in seiner Holzsubstanz stark beschädigt und deshalb nicht mehr seetauglich sei und im Hinblick auf geschätzte Reparaturkosten von 15.000 € einen wirtschaftlichen Totalschaden darstelle. Diese Rücktrittserklärung nebst der darin ausgesprochenen Aufforderung zur Rückabwicklung des Vertrages wiederholten sie durch Anwaltsschreiben vom 15. Mai 2009, nachdem der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 12. Mai 2009 eine Rückabwicklung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Kläger, das Boot vor dem Kauf zu besichtigen , sowie den vereinbarten Gewährleistungsausschluss verweigert hatte. Wenig später überführten die Kläger das Boot zur Insel Usedom, wo es seither untergestellt ist. Auf eine im Verlauf des ersten Rechtszugs ergangene Auffor- derung der Kläger, sich binnen Wochenfrist bereit zu erklären, die Mängel am Boot zu beseitigen, erklärten die Beklagten, sich das Boot in Berlin auf berechtigte Mängel ansehen und solche, falls vorhanden, beseitigen zu wollen. Die Kläger boten demgegenüber eine Besichtigung auf Usedom an, zu der es nicht kam.
4
Das Amtsgericht hat die Klage, die auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Kajütbootes und des Trailers sowie auf Zahlung der Transport- und Unterstellkosten für das Boot, der Kosten für die Anmeldung und Versicherung des Trailers, auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten und auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren Schäden gerichtet ist, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten unter Abänderung dieses Urteils zur Zahlung von 2.510 € Zug um Zug gegen Übergabe des Boots und des Trailers sowie zur Zahlung weiterer 1.821,17 € - jeweils nebst Zinsen - und außerdem zum Ersatz aller weiteren Schäden verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
7
Beide Kläger könnten von beiden Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages beanspruchen, da sowohl der Kläger zu 2 als auch der Beklagte zu 2 durch ihre Einbeziehung in die anschließend gefertigten schriftlichen Kaufverträge einvernehmlich als zusätzliche Vertragsparteien in die Verträge eingetreten seien. Das verkaufte Kajütboot sei mangelhaft, da ihm die vereinbarte Beschaffenheit einer Seetauglichkeit fehle. Die Beschreibung des Bootes im eBay-Angebot, wonach man damit auf Reisen gehen könne, sei als Beschaffenheitsangabe im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dahin zu verstehen, dass es grundsätzlich seetüchtig beziehungsweise als Boot einsatzbereit sei. Daran fehle es, weil das Boot nach dem auch von den Beklagten zuletzt nicht mehr in Abrede gestellten Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens zum Zeitpunkt der Übergabe an die Kläger einen erheblichen, die Seetüchtigkeit ausschließenden Pilzbefall aufgewiesen habe. Gegenüber der getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung habe der Gewährleistungsausschluss keine Wirkungen entfalten können, da er nicht für Eigenschaften gelte, die durch Beschaffenheitsangaben des Verkäufers näher beschrieben worden seien.
8
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts scheitere der Rücktritt vom Kaufvertrag auch nicht daran, dass die Kläger den Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hätten. Zwar sei eine Aufforderung zur Nachbesserung einschließlich der erforderlichen Fristsetzung nicht wirksam erfolgt. Denn aus den vorgerichtlichen telefonischen Kontakten der Parteien sowie aus deren anschließender schriftlicher Korrespondenz lasse sich eine solche Fristsetzung nicht eindeutig entnehmen, da die Kläger nach Kenntnisnahme vom Pilzbefall des Bootes von den Beklagten allein die Rückabwicklung des Vertrages, nicht dagegen etwaige Nachbesserungsarbeiten der Beklagten verlangt oder sonst zur Debatte gestellt hätten. Ebenso wenig habe in der im Verlauf des Rechtsstreits erfolgten Aufforderung zur Nachbesserung eine wirksame Fristsetzung zur Nacherfüllung gelegen, da die Kläger ihrem Nachbesserungsverlangen zu Unrecht Usedom als Erfüllungsort zugrunde gelegt hätten und sich dadurch nicht bereit erklärt hätten, den Beklagten das Boot in Berlin als dem richtigen Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen. Denn das Boot sei nach eigenem Vor- trag der Kläger auf Usedom lediglich im Hinblick auf die beabsichtigte Rückübertragung an die Beklagten untergestellt worden, und es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass es sich dort sonst bestimmungsgemäß befunden hätte.
9
Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei vorliegend aber gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3, § 326 Abs. 5, § 275 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen. Insoweit bestimme § 326 Abs. 5 BGB, dass der Gläubiger gemäß § 323 BGB auch ohne die in dessen Absatz 1 grundsätzlich erforderliche Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten könne, wenn der Schuldner seinerseits nach § 275 BGB nicht zu leisten brauche. Die dort geregelten Voraussetzungen für den Wegfall einer Nacherfüllungspflicht der Beklagten lägen in allen in Betracht kommenden Alternativen vor. Zum einen sei die Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung gemäß § 275 Abs. 1 BGB objektiv unmöglich, da bei einem Stückkauf wie dem vorliegenden nicht ersichtlich sei, dass die Möglichkeit der Lieferung eines gleichwertigen Ersatzbootes bestanden habe. Zum anderen habe den Beklagten hinsichtlich eines Mangelbeseitigungsverlangens jedenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB zugestanden. Denn anders als bei einem Unfallfahrzeug sei nach dem eingeholten Sachverständigengutachten die Befreiung des Bootes vom Pilzbefall grundsätzlich möglich. Insoweit könne auch dahinstehen, ob ein solcher Befall - vergleichbar mit einem früheren Unfallschaden - dem Boot selbst im Falle vollständiger Beseitigung wegen einer in den Augen des Verkehrs möglicherweise fortdauernden Minderung des Verkehrswertes weiterhin als nicht behebbarer Mangel angehaftet hätte. Jedenfalls liege hier ein Fall der wirtschaftlichen Unmöglichkeit vor, da nach dem Sachverständigengutachten die zur vollständigen Beseitigung des Pilzbefalls und damit zur Herstellung der dauerhaften Seetüchtigkeit des Bootes erforderlichen Mängelbeseitigungskosten 12.900 €, also mehr als das Achtfache des auf 1.400 € zu schätzenden Zeitwerts des Bootes, betrügen.
10
Der Anwendbarkeit des § 326 Abs. 5 BGB stehe nicht entgegen, dass § 275 Abs. 2 BGB vom Ansatz her dem Schuldner lediglich ein - hier von den Beklagten nicht geltend gemachtes - Leistungsverweigerungsrecht einräume, das er gegen den Erfüllungsanspruch des Gläubigers zunächst einwenden müsse, um tatsächlich von der Leistung befreit zu werden. Anders als § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB, der ausdrücklich (nur) dem Schuldner ein Recht auf Verweigerung der Nacherfüllung gebe, regele § 326 Abs. 5 BGB ein Rücktrittsrecht des Gläubigers und knüpfe dafür an die Voraussetzungen des § 275 BGB an. Hieraus folge, dass der Gläubiger auch dann ohne Fristsetzung zur Nachbesserung vom Vertrag zurücktreten könne, wenn objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Nachbesserungsaufwand des Schuldners und dem objektiven Leistungsinteresse des Gläubigers bestehe, selbst wenn der Schuldner sich darauf nicht (ausdrücklich) berufen habe. Allein das deutliche Überschreiten objektiv akzeptabler Nachbesserungskosten rechtfertige es, bereits aus dem objektiven Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts des Schuldners ein an keine Fristsetzung gebundenes Rücktrittsrecht des Gläubigers im Sinne des § 326 Abs. 5 BGB herzuleiten, da dann unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt eine Nachbesserung in Betracht komme, diese vielmehr völlig lebensfremd wäre.
11
Dagegen spreche nicht, dass im Rahmen des wortgleichen § 326 Abs. 1 BGB allgemein die Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts verlangt werde. Denn im Gegensatz zu § 326 Abs. 1 BGB, der dem Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung nehme, weil er zuvor aufgrund objektiver Unmöglichkeit seiner Leistung oder seiner Berufung auf ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 275 Abs. 2 BGB von seiner eigenen Leistungspflicht befreit worden sei, regele § 326 Abs. 5 BGB das Rücktrittsrecht des Gläubigers und lasse den Rücktritt auch dann ohne Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 2 BGB zu, wenn die Voraussetzungen des § 275 Abs. 2 BGB vorlägen. Eine Anwendung dieser Norm auf Fälle mangelhafter Leistung im Rahmen eines Kaufvertrages könne namentlich mit Blick auf § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB nur dann sinnvoll erfolgen , wenn bereits die objektiven Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts gemäß § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB genügten, um die grundsätzlich erforderliche Fristsetzung zur Nachbesserung entbehrlich zu machen. Denn lägen diese Voraussetzungen objektiv vor, könne vernünftigerweise niemand damit rechnen, dass der Schuldner eine Nacherfüllung auch nur in Betracht ziehe, so dass es auch objektiv nicht in seinem Interesse liege, vom Gläubiger zur Nacherfüllung aufgefordert zu werden. Wollte man hier dennoch die Berufung auf ein Leistungsverweigerungsrecht verlangen, hätte § 326 Abs. 5 BGB für die vorliegende Fallgestaltung keine praktische Bedeutung mehr, da das Leistungsverweigerungsrecht regelmäßig ohnehin erst auf eine entsprechende Aufforderung des Gläubigers zur Nachbesserung ausgeübt würde. In dem hier vorliegenden Fall einer wirtschaftlich offensichtlich unsinnigen Nachbesserung sei eine dahin gehende Fristsetzung deshalb entbehrlich gewesen, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass für die Beklagten entgegen aller Lebenswahrscheinlichkeit eine Nachbesserung in Betracht gekommen wäre und sie lediglich die unterbliebene Aufforderung der Kläger daran gehindert habe.
12
Von dem danach wirksam erklärten Rücktritt der Kläger sei nicht nur das verkaufte Kajütboot, sondern auch der Trailer betroffen, da es sich um ein einheitliches Geschäft gehandelt habe und davon auszugehen sei, dass die Kläger am Trailer als Teilleistung kein Interesse hätten, so dass die Kaufverträge insgesamt rückabzuwickeln seien und die Beklagten die weiteren Kosten als Verwendungs - oder Schadensersatz zu erstatten hätten.

II.

13
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
14
Das Berufungsgericht, das unangegriffen nicht nur die Klägerin zu 1 und den Beklagten zu 1, sondern auch den Kläger zu 2 und Beklagten zu 2 als Vertragspartner des Kaufvertrages angesehen hat, hat hinsichtlich einer See- oder Wassertauglichkeit des verkauften Kajütboots zwar rechtsfehlerfrei das Vorliegen einer vom Gewährleistungsausschluss nicht erfassten Beschaffenheitsvereinbarung bejaht. Ebenso wenig ist es aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen der von ihm geprüften kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte (§§ 437, 439, 440, 323 Abs. 1 BGB) eine (wirksame) Aufforderung zur Nachbesserung einschließlich der erforderlichen Fristsetzung für nicht entbehrlich gehalten hat. Rechtsfehlerhaft hat es jedoch angenommen, dass die Kläger den Rücktritt wegen wirtschaftlicher Unmöglichkeit der Nachbesserung auch ohne dahingehende Einrede der Beklagten auf § 326 Abs. 5 BGB stützen können.
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1. Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Berufungsgericht aus den Erklärungen, mit denen die Beklagte zu 1 im eBay-Angebot eine Eignung des Kajütboots zum Wasserwandern herausgestellt hat, eine Beschaffenheitsvereinbarung zu dessen See- und Wassertauglichkeit herleiten, die - wie das Berufungsgericht mit sachkundiger Hilfe unangegriffen festgestellt hat - aufgrund des umfangreichen Pilzbefalls am hölzernen Bootskörper bei Übergabe des Bootes nicht mehr gegeben war.
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a) Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt ein Sachmangel der Kaufsache vor, wenn dieser eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Dazu ist es nicht erforderlich , dass bestimmte Beschaffenheitsanforderungen ausdrücklich festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung kann sich vielmehr auch aus den Umstän- den des Vertragsschlusses wie etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen ergeben (Senatsurteil vom 17. März 2010 - VIII ZR 253/08, WM 2010, 990 Rn. 13). Insbesondere kann die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung auch konkludent in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt (Senatsurteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 Rn. 9 unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/6040, S. 213). Ebenso ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen der Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft, die Erklärungen des Verkäufers ohne Weiteres zum Inhalt des Vertrages und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung werden (BT-Drucks. 14/6040, S. 212). So liegt es bei der erforderlichen Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10, NJW 2012, 2723 Rn. 25), die das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier Weise tatrichterlich gewürdigt hat, auch hier.
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b) Das Berufungsgericht hat bei dieser Würdigung an eine in der Angebotsbeschreibung mehrfach zum Ausdruck gebrachte Eignung des Kajütboots zum ausgedehnten Wasserwandern angeknüpft. Das lässt ungeachtet des Einwandes der Revision, die Aussage, man könne mit dem Boot auf Reisen gehen, beziehe sich lediglich auf den gleichzeitig angebotenen Trailer unddie damit verbundene Transport- und Mitnahmemöglichkeit, keinen Rechtsfehler erkennen. Das Verständnis des Berufungsgerichts liegt, wie etwa der in der Angebotsbeschreibung enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit längerer Entdeckungstouren und den dafür vorhandenen Stauraum zeigt, im Gegenteil nahe. Zudem liegt es auf der Hand, dass ein Kaufinteressent die für einen künftigen Gebrauch des Kajütboots zentrale Beschaffenheitsaussage einer See- und Wassertauglichkeit zur Grundlage seines Kaufentschlusses macht.
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Zumindest für einen Einsatz des Bootes als Wanderboot ist, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die dahingehenden Ausführungen des Amtsgerichts weiter angenommen hat, eine nach den am Bootsrumpf festgestellten Schäden nicht mehr gegebene See- oder Wassertauglichkeit unabdingbar. Es begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht in der Angebotsbeschreibung - vergleichbar mit der Beschreibung eines Kraftfahrzeugs als fahrbereit, mit der die Eignung zu einer gefahrlosen Benutzung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, insbesondere das Fehlen von verkehrsgefährdenden Mängeln zugesagt wird (Senatsurteil vom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 21, 25 mwN) - die Grundlageeines von den Beklagten jedenfalls konkludent angenommenen Beschaffenheitsangebots gesehen hat und daran anknüpfend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Kajütboot diesen Beschaffenheitsanforderungen nicht gerecht wird, weil dem Bootsrumpf aufgrund seiner Schäden das dafür erforderliche Mindestmaß an Stabilität und Stoßfestigkeit fehlt.
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c) Es steht weiter im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, dass das Berufungsgericht den zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht auf die genannte Beschaffenheitsvereinbarung bezogen hat (Senatsurteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31).
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2. Soweit das Berufungsgericht die Wirksamkeit eines Rücktritts nach § 437 Nr. 2, § 440 Satz 1, § 323 Abs. 1 BGB verneint hat, weil es eine (wirksame ) Aufforderung zur Nachbesserung einschließlich der erforderlichen Fristsetzung nicht für entbehrlich gehalten hat, macht die Revisionserwiderung im Wege der Gegenrüge ohne Erfolg geltend, dass die Beklagten bereits mit ihrer E-Mail vom 29. April 2009 durch den dortigen Hinweis auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss jegliche Gewährleistungsansprüche endgültig ab- gelehnt hätten und damit der Weg für einen sofortigen Rücktritt vom Vertrag frei gewesen sei.
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a) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtsgerichts und dessen Würdigung des Inhalts des vorausgegangenen Telefonkontakts der besagten E-Mail eine solche endgültige Anspruchsablehnung nicht entnehmen können. Dagegen bringt die Revisionserwiderung nichts Durchschlagendes vor, sondern setzt lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung durch das Berufungsgericht.
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Das gilt umso mehr, als an die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bejahung einer endgültigen Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen sind, die nur vorliegen, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen Vertragspflichten nicht nachkommen werde. Insbesondere kann in dem bloßen Bestreiten von Mängeln eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung noch nicht ohne Weiteres, sondern nur dann gesehen werden, wenn weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner über das Bestreiten der Mängel hinaus bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint , dass er sich von einer Fristsetzung hätte oder werde umstimmen lassen (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, WM 2006, 1355 Rn. 25 mwN). Dazu stellt das Berufungsgericht nichts fest. Ebenso wenig zeigt die Revisionserwiderung übergangenen Sachvortrag auf. Im Gegenteil verhält es sich so, dass die Kläger jedenfalls bis zu ihrer Mängelbeseitigungsaufforderung vom 22. Januar 2010 selbst davon ausgegangen sind, sich auf eine Nacherfüllung der Beklagten nicht einlassen zu müssen, und ihnen dementsprechend dazu auch keine Gelegenheit eingeräumt haben. Es erscheint aber - wie auch die Reaktion der Beklagten auf das Schreiben vom 22. Januar 2010 zeigt - nicht ausgeschlossen, dass die Beklagten bei einer an sie gerichteten Nacherfüllungsaufforderung ihre bis dahin geäußerte Haltung aufgegeben hät- ten und der Möglichkeit einer Nacherfüllung näher getreten wären (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, aaO).
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b) Von der Revisionserwiderung unbeanstandet ist das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass auch in der Nacherfüllungsaufforderung vom 22. Januar 2010 keine den Anforderungen des § 323 Abs. 1 BGB genügende Fristsetzung zur Nacherfüllung gelegen hat, da die Kläger ihrem Nachbesserungsverlangen zu Unrecht Usedom als Erfüllungsort zugrunde gelegt und sich dadurch nicht bereit erklärt haben, den Beklagten das Boot in Berlin als dem richtigen Erfüllungsort zur Überprüfung der Mängelrügen und einer daran gegebenenfalls anknüpfenden Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
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Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach zum einen ein taugliches Nacherfüllungsverlangen auch die Bereitschaft des Käufers umfassen muss, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen, und der Verkäufer nicht verpflichtet ist, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat (Senatsurteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12). Zum anderen setzt dies eine Zurverfügungstellung am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB maßgebend mit der Folge, dass bei einem - hier gegebenen - Fehlen vertraglicher Vereinbarungen über den Erfüllungsort auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen ist und dass dann, wenn sich hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen, der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte (Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29 ff. mwN). Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang entscheidend auf den übereinstimmenden Wohnsitz der Parteien im Raum Berlin abgestellt und dem Umstand, dass das Boot lediglich zum Zwecke der Unterstellung nach Usedom verbracht worden war, keine für die Bestimmung des Erfüllungsortes entscheidende Bedeutung beigelegt hat.
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3. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht gleichwohl eine Fristsetzung der Kläger zur Nacherfüllung für entbehrlich gehalten hat, weil es die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts nach § 326 Abs. 5 BGB für gegeben erachtet hat.
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a) Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht, wobei auf den Rücktritt § 323 BGB mit der Maßgabe entsprechende Anwendung findet, dass die Fristsetzung entbehrlich ist. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob der Pilzbefall des Bootsrumpfes wegen einer selbst bei vollständiger Schadensbeseitigung möglicherweise verbleibenden Wertminderung schon für sich allein als ein unbehebbarer Mangel anzusehen und daher von der objektiven Unmöglichkeit einer vollständigen Mangelbeseitigung mit der Folge einer dahingehenden Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 275 Abs. 1 BGB auszugehen ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23). Für das Revisionsverfahren ist daher zu unterstellen, dass ein im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB unbehebbarer Mangel nicht vorliegt.
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b) Das Berufungsgericht hat ein Rücktrittsrecht der Kläger nach § 326 Abs. 5 BGB - und damit ohne eine Fristsetzung zur Nacherfüllung - wegen so genannter wirtschaftlicher Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 2 BGB für gegeben erachtet. Das ist nicht richtig. Dem Berufungsgericht ist zwar insoweit beizupflichten , als es angesichts des groben Missverhältnisses zwischen den mit sachverständiger Hilfe ermittelten Nachbesserungskosten von 12.900 € und dem Zeitwert des Bootes von 1.400 € einen Fall der so genannten wirtschaftli- chen Unmöglichkeit bejaht hat. Nicht gefolgt werden kann ihm jedoch, soweit es die Geltendmachung eines hierauf gestützten Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten für entbehrlich gehalten hat.
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Genauso wie § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, der nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Schuldner entweder wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB oder wegen Erhebens der Einrede nach § 275 Abs. 2 oder 3 BGB nicht zu leisten braucht (BT-Drucks. 14/6040, S. 188), verlangt auch § 326 Abs. 5 BGB nach seinem eindeutigen Wortlaut für das darin geregelte Rücktrittsrecht, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht, also nach einer dieser Bestimmungen von seiner Primärleistungspflicht frei (geworden) ist. Anders als im Fall der echten Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB führt eine so genannte wirtschaftliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung nach § 275 Abs. 2 BGB aber nur und erst dann zu einer Befreiung des Schuldners von seiner Primärleistungspflicht, wenn er sich hierauf durch Geltendmachung seines Leistungsverweigerungsrechts beruft. Das gilt uneingeschränkt auch für den hier gegebenen Fall, dass das Missverhältnis zwischen dem (Nach-) Erfüllungsaufwand (hier: Mängelbeseitigungskosten) und dem Interesse des Gläubigers am Erhalt der Primärleistung (hier: Erhalt des Bootes in mangelfreiem Zustand) besonders krass ist. Davon sollte nach der Gesetzesbegründung im Übrigen noch nicht einmal in Fällen der so genannten faktischen Unmöglichkeit , bei denen die Behebung des Leistungshindernisses lediglich theoretisch möglich erscheint, selbst wenn sie kein vernünftiger Gläubiger ernsthaft erwarten kann, eine Ausnahme zu machen sein (BT-Drucks. 14/6040, S. 129 f.).
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Ein Bedürfnis, für solche Fallgestaltungen vom Erfordernis einer Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts durch den Schuldner abzusehen , ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegeben. Viel- mehr ist für Fälle, in denen eine Ungewissheit darüber besteht, ob eine Nacherfüllung unmöglich ist oder ob der Schuldner sich auf eine (wirtschaftliche) Unmöglichkeit berufen wird, bereits im Gesetzgebungsverfahren auf die Möglichkeit des Gläubigers hingewiesen worden, dem Schuldner eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen und nach fruchtlosem Fristablauf gemäß § 323 Abs.1 BGB vom Vertrag zurückzutreten (BT-Drucks. 14/7052, S. 183, 193).

III.

30
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben ; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 2 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Pilzbefall des Bootsrumpfes wegen einer selbst bei vollständiger Schadensbeseitigung möglicherweise verbleibenden Wertminderung schon für sich allein als ein unbehebbarer Mangel anzusehen und daher von der objektiven Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) einer vollständigenMangelbeseitigung auszugehen ist. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht - worauf die Revisionserwiderung gleichfalls hinweist - Feststellungen zu einer von den Klägern geltend gemachten arglistigen Täuschung der Beklagten über den Zustand des Bootsrumpfes und einer in diesem Fall gegebenen Unbeachtlichkeit des Gewährleistungsausschlusses nach § 444 BGB getroffen. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 17.11.2010 - 7 C 305/09 -
LG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2012 - 52 S 5/11 -

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.

(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.