Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Fa. ... Die ... lieferte gemäß Rahmenabschluss vom 28.7.2008 (Anl. K3) an die Beklagte für deren Produktion spezifisch hergestellte und durch diese abgerufene Teile; auf den Gussteilen war jeweils das MAN-Werkskennzeichen angebracht.
Nachdem der Kläger am 22.10.2012 zum vorläufigen schwachen Insolvenzverwalter bestimmt worden war (Anl. K5) begann er am 24.10.2012 mit der Beklagten über eine individuelle Fortführungsvereinbarung der Lieferpflicht unter Versendung eines Entwurfs (Anl. K7) zu verhandeln. Zentraler Punkt war die Erhöhung der Teilepreise um 30 %, nachdem nach Auffassung des Klägers die Insolvenzschuldnerin bislang nicht kostendeckend produziert habe. Nach weiteren Verhandlungen und einem durch die Klagepartei am 19.2.2013 verhängten Lieferstopp (Anl. B2) trafen die Parteien am 1./4.3.2013 eine Vereinbarung über die Weiterbelieferung betreffend den Lieferzeitraum vom 22.10.2012 bis zum 31.3.2013. Zu den Preisen vereinbarten die Parteien folgendes:
„Die Schuldnerin rechnet die Lieferungen auf Basis der zuletzt geltenden Preise, Stand 31.12.2011 ggf. wie bisher mit Materialteuerungszuschlägen und anderen Zuschlägen ab. Zusätzlich zahlt ... zum Ausgleich des bei der Produktion von ... Teilen entstehenden Verlustes auf Basis des HGB vorbehaltlos einen Aufschlag in Höhe von 30 % des Nettoumsatzes der Teile, soweit noch nicht erfolgt. (...)“
Unter Übersendung einer neuen Fortführungsvereinbarung, die einen Zuschlag auf die Teilepreise von nunmehr 38 % enthielt, kündigte der zwischenzeitlich zum vorläufig starken Insolvenzverwalter ernannte Kläger die Lieferung ab Auslaufen der ursprünglichen Fortführungsvereinbarung und somit ab dem 1.4.2013 auf Grundlage einer neu abzuschließenden Fortführungsvereinbarung an (Anl. B5).
Mit Beschluss vom 1.4.2013 (Anl. K15) eröffnete das Amtsgericht ... das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
Am 2.4.2013 ging bei dem Kläger ein auf den 28.3.2013 datiertes Schreiben der Beklagtenpartei per Email ein, das u.a. folgenden Passus enthält (Anl. K16):
„(...) Diese beispiellose Haltung gegenüber den Kunden, die für eine Fortführung des Unternehmens notwendig sind, und Ihre Aussage, die ... wäre kein werthaltiger Kunde und man würde gerne jederzeit auf diese verzichter, ließen für uns leider nur den Schluss zu, die von der Insolvenzschuldnerin produzierten Umfange zu verlagern. Wir bedauern, dass dieser Schritt nötig war, sehen jedoch aufgrund der Vorkommnisse der letzten Monate keine Grundlage für eine weitere Geschäftsbeziehung. Für das Unternehmen ... bedauern wir dieses zu tiefst. Wie am Anfang des Verfahrens besprochen, hätten wir gerne die Geschäftsbeziehung fortgeführt und wie in anderen Verfahren mit Ihnen gemeinsam einen Investor gefunden.“
Nach Eingang des Schreibens besprach der Mitarbeiter ... der Klägers noch am 02.04.2013 mit der Mitarbeiterin ... der Beklagten das weitere Vorgehen telefonisch. Per Email vom 2.4.2013 verfügte der Kläger einen Produktionsstopp (Anl. K18). Hierauf reagierte die Beklagte mit Email vom 3.4.2013 (Anl. B8) wie folgt:
„(...) Der Insolvenzverwalter hat trotz des zwischen ... und ... bestehenden Vertrages seit 01.04.2013 keine Bauteile mehr geliefert. Dies stellt unserer Auffassung nach schon eine implizierte Wahl der Nichterfüllung dar, so dass wir auch gegen den Produktionsstopp keine Einwände haben.“
Hierauf reagierte der Mitarbeiter ... des Klägers mit Schreiben vom 11.4.2013 (Anl. K20), in dem er die Auffassung der Beklagten, der Kläger habe konkludent den Nichteintritt nach § 103 InsO erklärt, zurückwies. Zudem führte RA ... in diesem Schreiben aus:
„Der Insolvenzverwalter ist daher bereit, die von ... noch vor der Information über die Verlagerung abgerufenen Teile zu den zuletzt vereinbarten Preisen und Konditionen (vgl. Vereinbarung vom 1./4.3.2013) zu liefern (...)“
Mit Schreiben vom 25.7.2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Abnahme der zur Lieferung anstehenden Teile auf (Anl. K 22). Per Email vom 16.12.2013 beauftragte die Mitarbeiterin ... der Fa. ... eine Spedition mit dem Transport der zur Lieferung an die Beklagte anstehenden Ware (Anl. K 27), was die Beklagte jedoch mit Schreiben vom 16.12.2013 ablehnte (Anl. K 28).
Der Kläger trägt vor:
(1) Vergütungsansprüche
Im Schreiben vom 28.3.2013, bei ihr eingegangen am 2.4.2013, habe die Beklagte die Kündigung des Werklieferungsvertrages über nicht vertretbare Teile ausgesprochen. Diese Kündigungserklärung beziehe sich auf den gesamten Vertrag und nicht etwa nur auf die am 1./4.3.2013 geschlossene Fortführungsvereinbarung. Rechtsfolge dieser Kündigung sei eir der Klägerin zustehender Anspruch auf Vergütung für die bereits abgerufenen Teile abzüglich ersparter Aufwendungen. Entsprechend der bisheriger Praxis zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin sei es zu Vertragsabschlüssen dadurch gekommen, dass die Beklagte die entsprechenden Teile bei der Gemeinschuldnerin abgerufen habe; dies sei bereits im Rahmenabschluss vom 28.7.2008 so geregelt worden. Dies bedeute, dass die Beklagte für alle die bis zum Eingang der Kündigung abgerufenen jedoch noch nicht gelieferten Teile die Vergütung abzüglich eventueller ersparter Aufwendungen bezahlen müsse.
Die Vergütung bestimme sich für den Zeitraum der Fortführungsvereinbarung, also den 22.10.2012–31.3.2013, nach der ursprünglichen Preisliste zzgl. des dort vereinbarten Zuschlages von 30 %. Obwohl die Fortführungsvereinbarung den Preis für Lieferungen bestimme, sei maßgeblich der Zeitpunkt des Abrufs. An der Maßgeblichkeit der jeweiligen Abrufe habe sich durch das Disponententreffen am 20.11.2012 nichts geändert. Auch wenn dort durch einen Nichtjuristen protokolliert worden sei, dass die Abrufe unverbindlich seien (Anl. B10), sei dadurch keine Änderung der bisherigen Vertragspraxis eingetreten, denn im Weiteren sei im Rahmen dieses Disponententreffens vereinbart worden, dass die Gemeinschuldnerin verpflichtet ist, die Abrufe zu erfüllen, es sei denn, sie widerspricht binnen 1 Woche. Diese Widerspruchslösung zeige gleichzeitig, dass nicht widersprochene Abrufe verbindlich seien sollten. Es sei lediglich die Widerspruchsfrist unter Abweichung von der Logistiknorm M 3399 abgeändert worden. Somit habe die Beklagte als Vergütung die für die Abrufe jeweils gültigen Preise abzüglich ersparter Aufwendungen zu bezahlen. Diese Abrufe und die entsprechenden Preise seien in der Anlage K 29 im Einzelnen aufgeführt, wogegen sich die Beklagte nicht mehr wende.
Die Pflicht zur Begleichung zur Vergütung sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger die Wahl der Nichterfüllung gemäß § 103 Abs. 2 InsO getroffen habe. Soweit die Beklagte dies aus möglichen Erklärungen des vorläufigen Insolvenzverwalters schließe, so sei dies von vorn herein unerheblich, da die Erklärung nach § 103 InsO erst durch Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bestellung durch das Insolvenzgericht abgegeben werden könne. Dies sei jedoch erst am 1.4.2013 der Fall gewesen. Nachträgliche Erklärungen des Klägers seien nicht als Nichteintritt gemäß § 103 Abs. 2 InsO zu werten. Dies folge bereits daraus, dass am 2.4.2013 die Kündigungserklärung der Beklagten eingegangen sei, so dass ein gegenseitiger Vertrag und Verpflichtungen hieraus ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden hätten, so dass auch der Insolvenzverwalter keine Wahl der Erfüllung oder Nichterfüllung mehr gehabt habe. Auch soweit die Beklagte unabhängig davon das Schreiben des RA ... vom 11.4.2013 heranziehe, so sei darin zum Einen keine höchstpersönliche Erklärung des Insolvenzverwalters enthalten und zum Anderen gerade nicht eine Wahl der Nichterfüllung ausgesprochen worden; von einem Insolvenzverwalter wäre zu erwarten, dass er sich nicht nur konkludent und kryptisch äußert, sondern dann, wenn er diese Wahl trifft, dies entsprechend klar zum Ausdruck bringt.
(2) Für Lieferungen an die Tochterfirmen der Beklagten ... und ... in Höhe von 117.994,31 € hafte die Beklagte, da sie durch ihre Mitarbeiterin ... die Schuldübernahme erklärt habe und zwar betreffend I.I.A. durch Email vom 20.2.2013 (Anl. K14) und betreffend ... mündlich.
(3) Durch das wörtliche Angebot vom 25.7.2013 (Anl. K22) und spätestens durch das tatsächliche Angebot vom 16.12.2013 (K27) sei die Beklagte in Annahmeverzug geraten, so dass sie der Klägerin den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Nachdem dieser noch nicht endgültig feststehe, sei die Beklagte zur Feststellung dieser Schadensersatzpflicht zu verurteilen.
Der Kläger beantragte zuletzt (nach teilweiser Rücknahme der ursprünglichen Klage):
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I.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.118.100,92 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2013 zu zahlen.
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II.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Nichtabnahme der abgerufenen und der gemäß Anlage K29 angebotenen Waren ab dem 26.07.2013 entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor,
(1) Vergütung
Das Schreiben vom 28.03.2012 (Anlage K 16) stelle keine Kündigung der Vertragsbeziehung dar sondern beziehe sich lediglich auf den erhöhten Teilepreis. Somit stehe der Klägerin kein Anspruch auf Vergütung für nicht gelieferte Teile zu. Zudem habe der Kläger den Nichteintritt in den gegenseitigen Vertrag gemäß § 103 Abs. 2 InsO erklärt. Dies sei erstmals durch E-Mail vom 27.03.2013 (Anlage B 5) geschehen und ebenfalls am 02.04.2014 im Telefonat zwischen Frau ... und Herrn ... Letzterer handelnd für den Kläger. Schließlich habe der Kläger durch Schreiben des Mitarbeiters ... vom 11.04.2013 (Anlage K 20), welches ihm zuzurechnen sei, den Nichteintritt konkludent dadurch erklärt, dass er die Weiterbelieferung davon abhängig gemacht habe, dass die ursprüngliche Fortführungsvereinbarung vom 01./04.03.2013 weitergelte, also ein weiterhin erhöhter Teilepreis um 30 % bezahlt werden müsse. Damit habe der Insolvenzverwalter gleichzeitig zu erkennen gegeben, dass er eine Lieferung nach Ablauf der Fortführungsvereinbarung nach den wieder geltenden Ursprungspreisen ablehne.
Soweit sich die Beklagte bei ihrer Forderung auf die Preise bei Abruf der Teile beziehe, widerspreche dies bereits der Fortführungsvereinbarung vom 01./04.03.2013, denn dort seien Zulagen für bestimmte Lieferungen vereinbart worden, nicht aber für Abrufe. Zudem sei es zu wirksamen Vertragsschlüssen durch Abruf gar nicht gekommen, denn in dem Disponententreffen am 22.11.2012 sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Abrufe unverbindlich seien.
(2) Eine Haftung für Lieferungen an ... und ... bestehe nicht, dies seien selbstständige Tochtergesellschaften der Beklagten. Insbesondere sei in der Erklärung der Beklagten (Anl. K14) vom 20.2.2014 keine Schuldübernahme zu erkennen, vielmehr enthalte diese Email lediglich einen Vorschlag für die Abwicklung von in der Zukunft liegenden Lieferungen, nicht jedoch betreffend bereits erfolgter Lieferungen. Zudem habe die Beklagte ausdrücklich am 7.2.2013 die Übernahme von Bürgschaften etc. abgelehnt (Anl. B14). Auch betreffend ... seien mit dieser Firma durch den Kläger separate Verhandlungen geführt worden, zu einer Schuldübernahme sei es nicht gekommen.
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
1. Vergütungsanspruch der Klägerin gemäß § 649 Satz 2 BGB
Die durch die Klägerin zu liefernden Teile waren speziell für die Beklagte hergestellt und mit einem ...-Werkskennzeichen versehen worden. Somit handelte es sich bei diesen Teilen um nicht vertretbare Sachen gemäß § 651 Satz 3 BGB, was gleichzeitig bedeutet, dass der Anwendungsbereich des § 649 BGB für diese Werklieferungsverträge eröffnet ist.
Durch Schreiben vom 28.3.2013, beim Kläger eingegangen am 2.4.2013 hat die Beklagte die Kündigung dieses Werklieferungsvertrages ausgesprochen. Dies folgt unzweifelhaft aus dem Wortlaut des Schreibens, welches sich ausdrücklich auf die „weitere Geschäftsbeziehung“ bezieht und nicht etwa nur auf die ohnehin zum 31.3.2013 auslaufende Fortführungsvereinbarung. Wenn in diesem Schreiben ausgeführt wird, dass „keine Grundlage für eine weitere Geschäftsbeziehung“ bestehe und dem Bedauern Ausdruck verliehen wird, dass diese „Geschäftsbeziehung“ gerne, fortgeführt worden wäre, so kann an einer Kündigung dieser gesamten Geschäftsbeziehung kein ernsthafter Zweifel bestehen.
Mit Eingang des Schreibens bei dem Kläger am 2.4.2013 trat die Kündigungswirkung des § 649 ein. Diese bewirkte für die Zukunft, d.h. ab dem 2.4.2013, dass der Kläger nicht mehr zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages verpflichtet ist, also abgerufene Ware nicht mehr ausliefern muss sondern unter Abzug ersparter Aufwendungen einen Anspruch auf den vereinbarten Kaufpreis hat.
Maßgeblich für die Bestimmung der Höhe des Vergütungsanspruches sind zum einen die Anzahl der abgerufenen Waren und zum anderen die hierfür geltenden Preise.
Hinsichtlich der Abrufe hat der Kläger die Aufstellung in der Anlage K 29 vorgelegt, gegen die sich die Beklagte im Einzelnen nicht mehr gewendet hat. Die in dieser Liste en haltenen Abrufe haben zu verbindlichen Verträgen geführt, so dass die entsprechenden Werklohnansprüche hierfür entstanden sind. Hiergegen spricht insbesondere nicht die Tatsache, dass an ässlich des Disponententreffens vom 20.11.2012 die Abrufe als unverbindlich bezeichnet wurden. Dies folgt schon daraus, dass dann, wenn es sich um unverbindliche Abrufe gehandelt haben soll, die Vereinbarung eines Widerspruchsrechts der Gemeinschuldnerin nicht erklärbar wäre. Letztlich änderte sich durch das Disponententreffen an der eigentlichen Abwicklungssystematik zwischen den Parteien nichts, denn bereits im Rahmenabschluss, vom 28.7.2008 war eine Abwicklung nach Abruf bei entsprechender Möglichkeit des Widerspruchs vereinbart worden. Im Disponententreffen wurde lediglich die Widerspruchsfrist abweichend von der Logistiknorm M 3399 geregelt. Es ist schlechterdings auch nicht vorstellbar, dass Zulieferer einerseits und Hersteller andererseits mit unverbindlichen Bestellungen arbeiten was zur Folge hätte, dass der Hersteller nicht wüsste, ob er die von ihm benötigten Teile für die Produktion tatsächlich erhält und andererseits der Zulieferer nicht wüsste, welche Teile er nun für seinen Hersteller produzieren muss. Somit kann kein Zweifel daran bestehen, dass die in der Liste K 29 aufgeführten Abrufe mangels Widerspruch durch den Gemeinschuldner zu wirksamen Vertragsschlüssen geführt haben.
Für die Abrufe sind die Preise maßgeblich, die in die Zeit des Abrufes fallen. Zwar trafen die Parteien eine Vereinbarung über die Fortführung vom 1./4.3.2013 für „Lieferungen ab dem 22.10.2012“. Dies kann jedoch für die Anwendung des § 649 BGB nicht wörtlich angewendet werden, denn zu Lieferungen ist der Kläger gerade nicht mehr verpflichtet, so dass auch ein möglicher Preis zu einem möglichen Lieferzeitpunkt nicht mehr bestimmt werden kann. Abzustellen ist somit auf die zum Zeitpunkt des Abrufs geltenden Preise was dazu führt, dass die Erhöhung um 30 % gemäß Fortführungsvereinbarung vom 1./4.3.2013 wirksam ist.
Die entsprechend der Abrufe und der Teilepreiserhöhung geltenden Vergütungsansprüche hat der Kläger in der Anlage K 29 mit 1.100.490,51 € beziffert. Hiervon hat er abgezogen ersparte Aufwendungen von 100.383,90 €, so dass ein Anspruch in Höhe von 1.106.000,61 € verbleibt. Gegen diese Auflistungen und insbesondere auch gegen die Hohe der ersparten Aufwendungen hat sich die Beklagtenpartei im Einzelnen nicht gewendet so dass von diesem Zahlungsanspruch auszugehen ist.
Dieser Anspruch nach § 649 Satz 2 BGB ist nicht dadurch in Wegfall geraten, dass der Kläger gemäß § 103 Abs. 2 InsO die Erfüllung des Vertrages abgelehnt habet. Eine ausdrückliche Erklärung des Klägers als Insolvenzverwalter, d.h. ab dem 1.4.2013 – mögliche Erklärungen des vorläufigen Insolvenzverwalters vor diesem Zeitpunkt müssen außer Betracht bleiben – sind nicht gegeben. Auch im Schreiben vom 11.4.2013 des Mitarbeiters Fünning des Klägers ist eine ausdrückliche Erklärung des Klägers als Insolvenzverwalter, dass er die Erfüllung des Vertrages ablehne, nicht enthalten. Darauf, ob der Mitarbeiter Fünning für den Kläger diese Erklärung, die eine höchstpersönliche Erklärung des Insolvenzverwalters ist, überhaupt abgeben konnte und inwieweit in diesem Schreiben konkludent eine Nichterfüllung erklärt worden sei, kommt es jedoch nicht an. Denn mit Eingang der Kündigung vom 2.4.2013 ist der gegenseitige Vertrag mit Wirkung für die Zukunft beendet worden; der Klagepartei steht nach dieser Kündigung kein Anspruch aus einem gegenseitigen Vertrag mehr zu sondern ein Entschädigungsanspruch (vgl. Palandt-Sprau § 649 Rdnr. 5). Dies bedeutet im Weiteren, dass der Kläger ab Eingang der Kündigung überhaupt keine Wahlmöglichkeit zur Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages mehr hatte, da dieser gegenseitige Vertrag wirksam gekündigt war.
Somit bleibt festzuhalten, dass die Klagepartei gegen die beklagte Partei einen Entschädigungsanspruch gemäß § 649 Satz 2 BGB in Höhe von 1.106.000,61 € hat.
Nachdem es sich bei diesem Entschädigungsanspruch nicht mehr um einen Entgeltanspruch handelt, denn dieser Anspruch ist nicht mehr ein Anspruch als Gegenleistung auf eine Lieferung aus gegenseitigem Vertrag (vgl. Münchner Kommentar – Ernst BGB § 286 Rdnr. 75) ist dieser Anspruch gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz und nicht mit 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. In Höhe der Differenz war daher die Klage insoweit abzuweisen.
2. Dem Kläger stehen keine Ansprüche gegen die Beklagte aus Lieferungen an ... und ... zu.
a. ...
Die Waren, für die der Kläger Vergütung verlangt, wurden direkt an das Werk in ... geliefert. Zwar verhandelten die Parteien über eine Fortführungsvereinbarung entsprechend der mit der Beklagtenpartei getroffenen Vereinbarung, doch kam eine solche gerade nicht zustande. Vielmehr lehnte die Beklagte die Übernahme von Vorschusszahlungen oder Bürgschaften mit Email vom 7.2.2013 ausdrücklich ab (Anl. B14) und machte in der Email vom 20.2.2013 (Anl. K14) lediglich Vorschläge für die Regelung künftiger Lieferungen. In all diesem Schriftverkehr hat die Beklagte gerade nicht hinsichtlich des noch offenen Zuschlages von 30 % eine Schuldübernahme erklärt sondern den Kläger an den Abnehmer in Brasilien verwiesen.
b. ...
Auch hinsichtlich einer möglichen Schuldübernahme seitens der Beklagter für den 30 %igen Aufschlag betreffend ... liegen keine entsprechenden Erklärungen der Beklagtenpartei vor. Auch insoweit war zwar die Mitarbeiterin ... der Beklagten in die Verhandlungen einbezogen doch kam es zu einer abschließenden Vereinbarung betreffend ... über diesen 30 %igen Aufschlag gerade nicht. Bei dieser Situation eine mündliche Schuldübernahme seitens der Beklagtenpartei, erklärt durch deren Mitarbeiterin ... zu erblicken, erscheint eher fernliegend, da derartige Erklärungen bei einem weltweit tätigen Konzern eindeutig und schriftlich abgegeben werden, nicht aber mündlich im Rahmen von Telefonaten anlässlich schwebender Verhandlungen.
c. Insgesamt kann daher der Kläger von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Schuldübernahme keine Zahlung von 117.994,31 € verlangen, weshalb die Klage insoweit abzuweisen war.
3. Feststellung
Der Kläger hat die Beklagte wörtlich am 25.7.13 und tatsächlich am 16.12.2013 die Leistung angeboten und zur Abnahme der Teile aufgefordert. Damit ist die Beklagtenpartei in Annahmeverzug geraten weshalb festzustellen ist, dass der hieraus dem Kläger entstehende Schaden durch die Beklagte zu ersetzen sein wird. Gegen diesen Feststellungsantrag hat sich die Beklagte nicht ausdrücklich gewendet.
4. Nebenentscheidungen
Kosten: § 92 Abs. 1 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO