Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Nov. 2017 - 7 U 4376/13

bei uns veröffentlicht am08.11.2017
vorgehend
Bundesgerichtshof, III ZR 282/14, 16.06.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 20.8.2013 (Az.: 13 HK O 25386/09) wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 20.8.2013 (Az.: 13 HK O 25386/09) aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, und die Stufenklage in der ersten Stufe (Auskunft und Rechnungslegung) abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens III ZR 282/14 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung geltend.

Die Klägerin produziert und vertreibt Süßwaren. Die Beklagten sind Medienagenturen. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 schlossen am 2.7.2004 einen „Rahmenvertrag über die Erbringung von Servicedienstleistungen“ (Anlage LSG 1): Hintergrund war die Übertragung der gesamten Mediaplanung und des gesamten Mediaeinkaufs (Werbezeiten bzw. -flächen) der Klägerin auf die Beklagte zu 1, um durch die Bündelung von Buchungsvolumina bessere Konditionen in Form von Rabatten (Barrabatte, Naturalrabatte = „freespots“) von den Medien zu erhalten. Die Tätigkeit der Beklagten sollte im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Klägerin erfolgen.

Mit Vereinbarung vom 30.6./20.8.2005 (Anlage B 4) trat die Beklagte zu 2 dem Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 bei. Am 31.3.2006 schlossen die Parteien einen Zusatzvertrag (Anlage LSG 2) zum Mediavertrag vom 2.7.2004, welcher hierdurch in einigen Teilbereichen abgeändert wurde.

Die Beklagte zu 1 ist Gesellschafterin der ... GmbH [im folgenden: ...] mit einem Anteil von 49%. Einzige weitere Gesellschafterin der ... war die ... GmbH [im folgenden: ...]. Geschäftsführer der ... und der ... war der benannte Zeuge M. Gesellschafter der ... waren die I. M. GmbH und die Universal ... GmbH; dabei handelt es sich um Medienagenturen, die in den selben Geschäftsfeldern wie die Beklagten tätig sind.

Die ... ist in die Medienaktivitäten der Unternehmensgruppe der Beklagten involviert. Sie erhält von den Medien Geldzahlungen und Naturalrabatte (freespots). Die Gründe hierfür sind zwischen den Parteien umstritten. Die Klägerin führt diese Leistungen der Medien auf die Werbeaktivitäten (unter anderem) der Klägerin zurück. Die Beklagten berufen sich darauf, dass es sich um die Vergütung von durch die ... an die Medien erbrachte Dienstleistungen handelt.

Die Klägerin ist der Meinung, die Abrechnungen der Beklagten seien, was die erlangten Rabatte angeht, unvollständig gewesen. Insbesondere müsse die Klägerin auch an den der ... zufließenden Rabatten anteilig partizipieren, soweit sie durch das Auftragsvolumen der Klägerin mitverursacht seien. Die Beklagten stehen auf dem Standpunkt, korrekt abgerechnet zu haben. Insbesondere stehe der Klägerin kein Anteil an den Rabatten, die ... von den Medien erhalte, und damit auch kein Anspruch auf Abrechnung hierüber zu.

Hinsichtlich der umfänglichen erstinstanzlichen Klaganträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt.

Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil in der ersten Stufe teilweise stattgegeben und den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im übrigen abgewiesen. Auf Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Hiergegen wandten sich beide Parteien mit ihren zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Berufungen. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 23.7.2014 die Klage in der ersten Stufe (Auskunft und Rechnungslegung) insgesamt abgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.6.2016 (III ZR 282/14) das Senatsurteil vom 23.7.2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den erkennenden Senat zurückverwiesen.

Die Klägerin beantragt nunmehr:

I. Das Teilurteil des Landgerichts München I vom 20.8.2013, AZ: 13 HKO 25386/09, wird insoweit aufgehoben, als der Klageantrag in der ersten Stufe teilweise abgewiesen wurde.

II. Auf die Berufung der Klägerin hin wir Ziff. I. des Teilurteils des Landgerichts München Iabgeändert und darüber hinaus klarstellend wie folgt neu gefasst.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, gegenüber der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche Rabatte und alle sonstigen insbesondere geldwerten Vergünstigungen, die die Beklagten oder von ihnen zur Erfüllung ihrer Pflichten aus den vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und den Beklagten eingeschaltete Unternehmen einschließlich der ... M. G. M. GmbH in den Kalenderjahren 2004 bis einschließlich 2009 und nachfolgend bezogen auf diese Kalenderjahre von Werbeträgern, deren Vermarktungsagenturen oder sonstigen Dritten (zusammen im folgenden „Werbeträger“ genannt) erhalten haben, insbesondere in Bezug auf

1. Naturalrabatte, 2. Rabatte, 3. Rückvergütungen, 4. alle sonstigen Vergünstigungen und geldwerten Vorteile,

gleichgültig, ob sie kundenbezogen oder pauschal gewährt wurden, und zwar

– durch Aushändigung einer geordneten, nach einzelnen Werbeträgern, Kalenderjahren oder Kalendermonaten aufgeschlüsselten schriftlichen Zusammenfassung, - samt den jeweiligen entsprechenden Belegen, - aus der insbesondere ersichtlich sind:

a) bei auf die Klägerin bezogenen Vergünstigungen, wie insbesondere Naturalrabatte,, Rabatte, Rückvergütungen und alle sonstigen Vergünstigungen und geldwerten Vorteile

– welche Vereinbarungen über welche Vergünstigungen mit welchen Werbeträgern getroffen wurden, - welche Buchungen mit welchem Datum getätigt wurden, - welche Rechnungen welchen Werbeträgers mit welchem Datum zur Abrechnung welcher Buchungen erstellt wurden, - auf die welche Vergünstigungen in welcher Höhe zu welchem Zeitpunkt, mit welchem Betrag an wen gezahlt wurden; - zusätzlich bei Naturalrabatten und sonstigen unbezifferten Vergünstigungen oder geldwerten Vorteilen: welchem Preis des Werbeträgers der eingeräumte Umfang des Naturalrabatts oder der sonstigen Vergünstigungen oder des geldwerten Vorteils entspricht;

b) bei nicht kundenspezifischen Vergünstigungen wie Naturalrabatte, Rabatte, Rückvergütungen und alle sonstigen Vergünstigungen und geldwerten Vorteile

– welche Vereinbarungen über welche Vergünstigungen mit welchem Werbeträger getroffen wurden, - welche Vergünstigungen welcher Art insgesamt auf der Grundlage dieser Vereinbarung von welchem Werbeträger zu welchem Zeitpunkt geleistet worden sind, - zusätzlich bei Naturalrabatten und sonstigen unbezifferten Vergünstigungen oder geldwerten Vorteilen: welchem Preis des Werbeträgers der eingeräumte Umfang des Naturalrabatts oder der sonstigen Vergünstigungen oder des geldwerten Vorteils entspricht;

und unter Aufschlüsselung der einzelnen Buchungen:

– welchen Anteil die von den Beklagten an den jeweiligen Werbeträger für klägerische Werbeleistungen gezahlte Vergütung an der insgesamt von den Beklagten für Werbeleistungen an diesen Werbeträger gezahlten Vergütung hat,

wobei gleichgültig ist, von wem und an wen diese Naturalrabatte, Rabatte, Rückvergütungen und alle sonstigen Vergünstigungen, geldwerten Leistungen gezahlt und an wen sie geflossen sind, soweit sie in irgendeinem rechtlichen und/oder tatsächlichen und/oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Werbung für die Klägerin gem. den vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin mit der Beklagten zu 1) und 2) stehen.

III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagten beantragen,

I. Das Teilurteil des Landgerichts vom 20. August 2013, zugestellt am 8. Oktober 2013, Az. 13 HK O 25368/09 wird aufgehoben und die Klage im Umfang des Teilurteils aufgehoben.

II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

B. Auch nach erneuter Verhandlung bleibt es dabei, dass die Stufenklage in der ersten Stufe unbegründet ist. Soweit der Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Rechnungslegung bestand, ist er erfüllt. Ein weitergehender Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch besteht nicht. Daher war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und das Teilurteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage in der ersten Stufe abzuweisen.

I. Der zu treffenden Entscheidung waren folgende Rechtsausführungen des BGH im Urteil vom 16.6.2016 (III ZR 282/14) zugrunde zu legen, an die der erkennende Senat gemäß § 563 Abs. 2 ZPO gebunden ist.

Das vertragliche Verhältnis zwischen den Parteien stellt sich als Geschäftsbesorgungsvertrag dar, so dass sich die in der ersten Stufe der Stufenklage geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche nach § 666 BGB und eventuell sich hiernach ergebende Herausgabeansprüche nach § 667 BGB beurteilen (a.a.O. Rz. 24).

Die Klage ist gegen beide Beklagte zulässig und beide Beklagte sind für die geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche passiv legitimiert (a.a.O. Rz. 23).

Eventuell sich ergebenden Ansprüchen stünde weder die Einrede der Verjährung noch der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegen (a.a.O. Rz. 35 ff.).

Die Reichweite der nach § 666 BGB grundsätzlich bestehenden Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht bestimmt sich nach dem konkreten Rechtsverhältnis, wobei der Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gilt. Eine Auskunft ist hiernach jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn feststeht, dass der Gläubiger aufgrund der Auskunft keinesfalls etwas fordern könnte (a.a.O. Rz. 28, 29).

Vergünstigungen, die die ... von den Medien erlangt hat, sind jedenfalls dann den Beklagten zuzurechnen mit der Folge, dass diese hierüber abzurechnen haben, wenn die Beklagten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Inhaber des fraglichen Vermögenswertes geworden bzw. geblieben sind, insbesondere wenn die ... als eine Art Strohmann für die Beklagten fungiert hat (a.a.O. Rz. 32.). Insoweit ist eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen (a.a.O. Rz. 42).

Dabei ist insbesondere der Vortrag der Klägerin in den Blick zu nehmen, wonach die ... über keine eigenen Mitarbeiter verfügt habe, ihr Geschäftsführer von einer Gesellschafterin bezahlt worden sei und die ... somit ein Konstrukt gewesen sei, ihren Gesellschaftern die Medienrabatte zuzuschanzen, was für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten und damit für eine Strohmanneigenschaft der ... sprechen könne (a.a.O. Rz. 33). Umgekehrt ist die Behauptung der Beklagten zu berücksichtigen, dass keine Verknüpfung zwischen dem Auftragsverhältnis zwischen den Parteien und den freespots für die ... bestehe, weil diese kundenunabhängige Dienstleistungen für die Medien erbracht habe und im übrigen keine Einkaufsgesellschaft für Sendezeiten sei, sondern lediglich agentur- und kundenübergreifende Rahmenbedingungen für ihre Gesellschafter und Kooperationspartner geschaffen habe (a.a.O. Rz. 42).

Auch ist zu berücksichtigen, dass Zweck des Vertrages zwischen den Parteien gerade die Erzielung besserer Konditionen seitens der Medien durch Bündelung der Buchungsvolumina gewesen sei (a.a.O. Rz. 42), wobei auch Ziff. III.1 des Vertrages zwischen den Parteien dafür sprechen könne, dass mit den Medien ausgehandelte außertarifliche Vorteile bei der Klägerin verbleiben sollten.

Sollte sich hiernach eine Strohmanneigenschaft der ... nicht ergeben, kann eine Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht nach § 242 BGB im Rahmen eines Schadensersatzanspruches in Betracht kommen, wenn die Beklagten entgegen den vertraglichen Vereinbarungen eine Übertragung von Rabatten auf die... veranlasst hätten (a.a.O. Rz. 32).

II. Auch unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf (weitere) Auskunft und Rechnungslegung. Der unzweifelhaft bestanden habende Anspruch der Beklagten, über diejenigen Vorteile, die sie selbst im Zusammenhang mit dem Geschäftsbesorgungsverhältnis von den Medien erhalten haben, Auskunft zu geben, ist erfüllt (unten 1.). Ein Anspruch auf Abrechnung über diejenigen Vorteile, die die ... von den Medien erlangt hat, besteht nicht, weil sich auf der Basis des Prozessstoffs nicht feststellen lässt, dass diese Vorteile bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise dem Vermögen der Beklagten zuzurechnen sind (unten 2.).

1. Die Überlegungen des Senats im Urteil vom 23.7.2014 zur Erfüllung der Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, soweit Leistungen betroffen sind, die die Beklagten selbst von den Medien erhalten haben, hat der Bundesgerichtshof nicht explizit beanstandet. Der Senat hält nach erneuter Überprüfung an diesen Ausführungen fest.

Unstreitig haben die Beklagten der Klägerin monatliche und jährliche Abrechnungen über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum erteilt. Dass diese unvollständig gewesen wären, ist nicht hinreichend dargetan. Insoweit kann die Klägerin nur die in erster Instanz anhängige zweite Stufe der Stufenklage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weiter verfolgen.

Soweit die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.9.2017 einwendet, die Abrechnungen der Beklagten erhielten keine Angaben über den Wert der gewährten freespots, so dass nicht überprüft werden könne, ob diese den „vertraglich geschuldeten“ Wert erreichten, geht dies aus Rechtsgründen fehl. Der Vertrag zwischen den Parteien ist kein Werkvertrag; die Beklagten schuldeten daher keinen Erfolg in dem Sinne, dass ein bestimmter „Wert“ an Einsparungen zu erzielen war. Freespots für die Klägerin haben, was die Abrechnung der wechselseitigen Vertragsbeziehungen angeht, einen Wert von 0,- €, weil die Klägerin hierfür naturgemäß nichts zu bezahlen hat.

Dass die Beklagten im Schreiben von 18.7.2008 (LSG 3) „eingeräumt“ haben, sie hätten die Klägerin über die ... transparenter informieren sollen, besagt nichts darüber, dass die den Beklagten selbst von den Medien zugeflossenen Vorteile nicht korrekt abgerechnet wären. Ein Geständnis im prozessualen Sinne liegt darin jedenfalls nicht.

2. Die der ... von den Medien zugeflossenen Vorteile können bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles nicht (dem Vermögen) der Beklagten zugerechnet werden. Damit hat die Beklagte diese nicht nach § 667 BGB an die Klägerin herauszugeben und folglich auch nicht nach § 666 BGB hierüber abzurechnen.

a) Letztlich ist unstreitig, dass die ... von den Medien sowohl Geldzahlungen als auch Freespots erhalten hat. Die Beklagten tragen vor, dass die ... Dienstleistungen für die Medien erbracht hat und hierfür vergütet wurde, also Geldzahlungen von den Medien erlangt haben muss. Die Tatsache der Geldzahlungen an ... hat die Klägerin nicht bestritten. Die Beklagten haben ferner wiederholt (z.B. Bl. 41, 130 der Akten) vorgetragen, dass sie der Klägerin Freespots zur Verfügung gestellt habe, die sie aus den Töpfen der ... erhalten habe. Diese Freespots kann die ... nur von den Medien erhalten haben.

b) Streitig zwischen den Parteien ist, wofür die ... diese Leistungen von den Medien erhalten hat. Die Klagepartei behauptet, dass es sich insoweit um Vergütungen oder Kickbacks im Zusammenhang mit den für ihre Gesellschafter vermittelten Werbezeiten handelt. Nach Vortrag der Beklagten handelt es sich insoweit um Vergütungen für von der ... für die Medien erbrachten Dienstleistungen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Version der Beklagten nicht zutrifft. Dies geht zu Lasten der Klagepartei, so dass hieraus kein Indiz für eine Strohmanneigenschaft der ... für die Beklagten im Rahmen des Auftragsverhältnisses mit der Klägerin hergeleitet werden kann.

aa) Die Beklagten haben schon in erster Instanz (Schriftsatz vom 10.3.2010, Bl. 27 ff. der Akten, S. 22 ff.; Schriftsatz vom 1.6.2010, Bl. 114 ff. der Akten, S. 5) vorgetragen, dass die ... aufgrund entsprechender Verträge mit den Medien umfängliche Dienstleistungen (monatliches Volumenreporting, regelmäßige Prognosen für die Restmonate, Marktforschungsprojekte, Präsentationen zu allgemeinen Marktentwicklungen, Beratungsprojekte, Bearbeitung von Lastschrift- und Abbuchungsermächtigungen) erbringe und hierfür vergütet werde. Dieser Vortrag ist nicht recht präzise, aber in sich nicht unplausibel.

Die diesbezügliche Urkundenlage ist dürftig. Entsprechende Verträge mit den Medien werden nicht vorgelegt. Der aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug (Anlage B 22) ersichtliche Gesellschaftszweck der ... nennt neben Geschäften auf dem Gebiet der Werbemittlung auch solche auf dem Gebiet der Marktforschung und der Medienberatung. Die von den Beklagten behauptete Beratungstätigkeit der ... für die Medien wäre also mit ihrem Gesellschaftszweck kompatibel.

bb) Haupteinwand der Klägerin gegen die von den Beklagten behauptete vergütungspflichtige Tätigkeit der ... gegenüber den Medien ist die Tatsache, dass die ... im streitgegenständlichen Zeitraum keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt hat; also könne sie keine nennenswerten Dienstleistungen gegenüber den Medien erbracht haben. Dem hält die Beklagte entgegen, dass sich die ... aufgrund von Kooperationsverträgen der Mitarbeiter ihrer Gesellschafter bedient habe. Auch dieser Vortrag der Beklagten ist nicht unplausibel.

So ergibt sich aus den - von der PwC AG geprüften - Jahresabschlüssen der ... (vorgelegt für 2006 - 2009 als Anlage LSG 28), dass die ... mit ihrer Gesellschafterin ... einen Managementvertrag geschlossen hatte, welcher letztere zu ausreichenden Personalgestellung und erstere zur Zahlung von Supporthonorar verpflichtete. Entsprechendes ergibt sich aus einer Auskunft der Creditreform vom 24.3.2010 (Anlage LSG 7); hiernach hatte die ... nur einen eigenen Mitarbeiter, nämlich ihrer Geschäftsführer M., beschäftigte aber auch Mitarbeiter der ...; insgesamt wird dort die Zahl von ca. 45 Mitarbeitern genannt.

cc) Nach den bindenden Rechtsausführungen des BGH (a.a.O. Rz. 32) trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Zuwendungen an die ... wirtschaftlich den Beklagten zuzurechnen sind, die Klägerin; allerdings sei man nicht gehindert, aus der Tatsache, dass (bzw. wenn) die Beklagten keine einleuchtenden Erklärungen für die Leistungen an die ... erbringen können, in tatrichterlicher Würdigung auf eine Strohmanneigenschaft der ... zu schließen. Letzteres versteht der Senat als Zuordnung einer sekundären Darlegungslast an die Beklagten.

Dieser sekundären Darlegungslast sind die Beklagten nachgekommen. Nach den Ausführungen oben unter aa) und bb) haben sie schlüssig und nachvollziehbar dargetan, wofür die ... Leistungen von den Medien erhalten haben. Es wäre also Sache der Klägerin gewesen, diesen Beklagtenvortrag zu widerlegen. Dies ist der Klägerin nicht gelungen.

Erstinstanzlich hat sich die Klägerin insoweit darauf beschränkt, den Vortrag der Beklagten zu bestreiten. Beweis wurde nicht angeboten. Erst zweitinstanzlich wurden insoweit der frühere Geschäftsführer der ... M. sowie weitere Zeugen zum Beweis dafür angeboten, dass die ... keine Dienstleistungen wie von den Beklagten behauptet erbracht habe (Schriftsatz vom 25.8.2017, Bl. 743 ff. der Akten, S. 24/25). Ferner wurde Sachverständigenbeweis dafür angeboten, dass die Leistungen der Medien an ... Gegenleistungen der Medien für das in Auftrag gegebene Werbevolumen seien (Schriftsatz vom 16.2.2017, Bl. 659 ff. der Akten, S. 45). Diese Beweise waren nicht zu erheben.

Zum einen sind die Beweisangebote verspätet im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO. Die Beklagten haben schon in der Klageerwiderung vorgetragen, dass die ... Leistungen für die Medien erbracht habe und hierfür vergütet worden sei. Daher hätte sich der Klägerin schon erstinstanzlich aufdrängen müssen, dass das Gegenteil nicht nur zu behaupten, sondern unter Beweis zu stellen gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, weil - völlig unabhängig von der erst im Revisionsverfahren aufgeworfenen Fragestellung einer Strohmanneigenschaft der ... - Leistungen der Medien, sei es an die Beklagten oder an die ..., dann nicht als durch das Auftragsverhältnis zwischen den Parteien erlangt angesehen werden können, wenn sie sich als Vergütung für dafür unabhängige Dienste darstellen.

Für den angebotenen Sachverständigenbeweis kommt hinzu, dass die Frage, wofür die ... Leistungen von den Medien erhalten hat, keine dem Sachverständigenbeweis zugängliche Tatsachenfrage, sondern eine rechtliche Wertung darstellt. Ein Sachverständiger, etwa ein Wirtschaftsprüfer, könnte allenfalls die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für diese rechtliche Wertung ermitteln. Das wäre aber ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.

Nach allem hat die Klägerin den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten nicht widerlegt. Anhaltspunkte, die den Schluss auf eine Strohmanneigenschaft der ... tragen würden, ergeben sich hieraus nicht.

c) Kein Schluss auf eine Strohmanneigenschaft lässt sich auch aus der Behauptung der Klagepartei ziehen, die ... sei die „Einkaufsgesellschaft“ der Klagepartei gewesen.

aa) Zunächst ist richtig, dass die ... vertragsgemäß in das Auftragsverhältnis zwischen den Parteien involviert war. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Vertrag zwischen den Parteien. Die Beklagten hatten aber schon vor Vertragsschluss mit der ... als ihrer „Einkaufsgesellschaft“ geworben, insbesondere damit, dass durch die Bündelung von Einkaufsvolumina besonders günstige Konditionen für die Kunden erreicht werden könnten (vgl. Präsentationen Anlagen B 3 bzw. LSG 4). Auch in den genannten Jahresabschlüssen (Anlagenkonvolut LSG 28) wird ausgeführt, dass der ... die Einkaufsverhandlungen für ihre Gesellschafter übertragen sei.

Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die ... auch die konkreten Vertragsverhandlungen für die Werbeaufträge der Klägerin führte. Die Beklagten tragen vor, dass die ... insoweit für ihre Gesellschafter (also die Beklagten und die ...) Rahmenvereinbarungen traf und die Beklagten dann in diesem Rahmen die konkreten Abschlüsse für ihre Kunden tätigten. Für die Richtigkeit dieses Vortrages sprechen die Angaben in den - geprüften - Jahresabschlüssen der ... (Anlagenkonvolut LSG 28). Dort heißt es (etwa im Jahresabschluss für 2006 auf S. 2 unter I.), die ... habe „hauptsächlich die Aufgabe, die grundsätzlichen Konditionen (Terms of Trade) mit Medien für die Gesellschafter auszuhandeln und in Rahmenvereinbarungen zu fixieren“.

bb) Hiernach stellt sich für den Senat die Vertragsdurchführung wie folgt dar. Die ... hat mit den einzelnen Medien Rahmenvereinbarungen abgeschlossen, aus welchen sich ergibt, welche Konditionen (insbesondere auch Bar- und Naturalrabatte) für ihre Gesellschafter möglich sind, wenn sie mit den einzelnen Werbeaufträgen der einzelnen Kunden (also auch der Klägerin) an die Medien herantreten. Im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung haben dann die Beklagten im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Klägerin einzelne Werbeaufträge erteilt und hierbei die entsprechenden Konditionen der Rahmenvereinbarung erhalten.

Zwar ist diese Art der Vertragsabwicklung nicht urkundlich belegt; keine der Parteien hat konkrete Werbeverträge mit einem Medium oder die Rahmenvereinbarung als solche vorgelegt. Die Klägerin behauptet aber an keiner Stelle konkret, dass die ... die einzelnen Werbeverträge für sie abgeschlossen hätte; vielmehr beharrt die Klägerin nur allgemein darauf, dass die ... die „Einkaufsgesellschaft“ der Beklagten gewesen sei. Diese Behauptung ist aber nach den vorstehenden Ausführungen mit der Version der Beklagten in Einklang zu bringen. Daher erachtet der Senat den diesbezüglichen Beklagtenvortrag als unstreitig.

cc) Der vorstehende Befund zur Vertragsabwicklung widerlegt somit nicht die obigen Überlegungen dazu, wofür die ... Zahlungen von den Medien erhalten hat. Insbesondere trägt er nicht die Annahme, dass diese Zahlungen als Gegenleistung für die vermittelten Werbevolumina erfolgten und damit im Umfang der Werbeaufträge der Klägerin wirtschaftlich dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zuzurechnen wären.

dd) Schließlich trägt die dargestellte Art der Vertragsdurchführung auch dem Zweck des Vertrages zwischen den Parteien, durch Bündelung von Auftragsvolumina möglichst günstige Konditionen für die Klägerin zu erzielen, Rechnung. Ohne die dargestellte Rahmenvereinbarung hätten die Beklagten mit den Medien bei den Verhandlungen von Konditionen nur das Auftragsvolumen ihrer eigenen Kunden, nicht aber auch dasjenige der Kunden der ... (bzw. von deren Gesellschaftern) in die Waagschale werfen können. Es versteht sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise von selbst, dass dann nur geringere Rabatte erzielbar gewesen wären.

d) Irrelevant für die vorliegende Fragestellung ist die Argumentation der Klägerin, dass die ... Erfüllungsgehilfin der Beklagten gewesen sei. Zwar lässt sich eine Erfüllungsgehilfeneigenschaft der ... im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien insoweit bejahen, als sich die Beklagten der ... zur Aushandlung von Rahmenvereinbarungen und damit zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht, Bündelungsrabatte für die Klägerin zu erzielen, bedient hat. Diese Feststellung besagt jedoch nichts für die Frage, ob die ... ihr von den Medien zugeflossene Zahlungen als Strohmann für die Beklagte entgegen genommen hat.

Ein anderes Ergebnis versucht die Klägerin mit der Erwägung zu begründen, dass die von der Beklagten vorgetragenen Dienste der ... für die Medien nichts anderes als die Erfüllung derjenigen Pflichten darstellten, die die Beklagten der Klägerin schuldeten. Diese Argumentation vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Nach der Vorbemerkung des Vertrages zwischen den Parteien (Anlage LSG 1) schuldeten die Beklagten der Klägerin „die gesamte Media-Planung und den gesamten Media-Einkauf“. Was dies umfasst, wird näher definiert in Ziff. I. des Vertrages. Die dort genannten Aufgaben der Beklagten sind spezifisch auf die Bedürfnisse der Klägerin zugeschnitten, während die von den Beklagten vorgetragenen Tätigkeiten der ... für die Medien naturgemäß kundenübergreifend und allgemein marktbezogen sind. Es kann also nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beratungstätigkeit der ... gegenüber den Medien letztlich dasselbe beinhalte, was die Beklagten der Klägerin schuldeten.

e) Eine Strohmanneigenschaft der ... für die Beklagten lässt sich auch nicht aus einem Interessenkonflikt der ... herleiten.

Zwar lässt sich ein solcher Interessenkonflikt abstrakt gesehen nicht verneinen. Wenn die ... einserseits die Rahmenverträge für ihre Gesellschafter und damit letztlich auch für deren Kunden aushandelt, ist durchaus nachvollziehbar, dass die hiernach zu wahrenden Interessen der Gesellschafter und ihrer Kunden mit den Interessen der Medien, die die ... berät, in Widerstreit stehen (können). Genauere Aussagen hierzu sind mangels Kenntnis der einzelnen Beraterverträge der ... mit den Medien nicht möglich.

Ein solcher Interessenkonflikt begründet aber keine Strohmanneigenschaft der ... für die Beklagten, besagt also nicht, dass die Zahlungen der Medien an die ... für die Beratungstätigkeit wirtschaftlich dem Vermögen der Beklagten zuzuordnen wären. Dies ergibt letztlich auch ein Drittvergleich. Die Stellung der ... (die die Rahmenverträge aushandelt, ohne selbst Verträge über konkrete Werbeaufträge zu schließen) in der Vertragsdurchführung zwischen der Klägerin, den Beklagten und den Medien ähnelt der Stellung eines Maklers. Es ist nach Kenntnis des Senats nicht unüblich, dass ein Makler für beide Seiten tätig wird und von beiden Seiten vergütet wird. Niemand wird auf die Idee kommen, die Vergütungsleistung der einen Seite an den Makler bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Vermögen der anderen Vertragspartei zuzurechnen.

f) Gegen eine Eigenschaft der ... für die Beklagte spricht schließlich die gesellschaftsrechtliche Lage.

Die Beklagte ist nur Minderheitsgesellschafterin der .... Mehrheitsgesellschafterin ist die .... Der Geschäftsführer M. der ... war in Personalunion auch Geschäftsführer der .... Von daher war der Einfluss der Beklagten auf die ... rechtlich nachrangig. Zudem ist zu bedenken, dass die Gesellschafter der ..., also die I. M. GmbH und die Universal M.C. GmbH, ihrerseits Werbeagenturen sind, die auf den selben Geschäftsfeldern wie die Beklagte tätig und damit ihre unmittelbaren Konkurrenten sind. Auch dieser Befund spricht dagegen, dass die Beklagte die ... ausschließlich für ihre eigenen Interessen instrumentalisieren kann, wie dies für einen Strohmann typisch wäre.

Schließlich ist noch zu sehen, dass die ... durch den Abschluss der Rahmenvereinbarungen eine eigenständige wirtschaftliche Leistung erbringt, die die Beklagten allein nicht erbringen können. Denn wie dargestellt konnten durch die Bündelung der Werbevolumina von mehreren selbstständigen Werbeagenturen höhere Bündelungsrabatte erzielt werden, als sie die Beklagte mit dem allein von ihr generierten Werbevolumen erzielen könnte.

g) Auch in der vom Bundesgerichtshof geforderten Gesamtschau der vorstehend im einzelnen erörterten Umstände vermag der Senat nicht festzustellen, dass die ... als Strohmann Leistungen der Medien entgegen genommen hat, die wirtschaftlich eigentlich den Beklagten zustünden und daher im Zusammenhang mit den Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen den Parteien stehen. Damit haben die Beklagten Leistungen der Medien an die ... nicht an die Klägerin herauszugeben und folglich auch nicht über sie abzurechnen.

III. Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten, in deren Rahmen sich Auskunftsansprüche nach § 242 BGB ergeben könnten, bestehen nicht. Insoweit fehlt es an einer Pflichtverletzung der Beklagten nach § 280 BGB.

Die Beklagten, die vor Vertragsschluss mit der Bündelung von Auftragsvolumina geworben hatten, traf die Pflicht, der Klägerin Bündelungsrabatte zu verschaffen. Diese Pflicht hat sie durch die Einschaltung der ..., die durch die Aushandlung der Rahmenkonditionen mit den Medien die Bündelung von (nicht nur durch die Beklagte, sondern auch die ... und deren Gesellschafter eingebrachten) Auftragsvolumina erreichte, erfüllt. Eine Pflicht der Beklagten, zu verhindern, dass die MGMG von den Medien Agenturrabatte / freespots bekommt, besteht nicht. Denn die Beklagten hätten ohne die Einschaltung der ... schon diejenigen Bündelungsrabatte, die sie tatsächlich erzielt und gegenüber der Klägerin abgerechnet hat, nicht erreicht. Die gewählte Konstruktion hält auch einem Drittvergleich stand; es ist nach der Kenntnis des Senats nicht unüblich, dass ein Makler (dem die ... in ihrer Stellung im Vertragsgeflecht ähnelt vgl. oben), von beiden Seiten vergütet wird.

Eine Interessenkollision der ... stellt keine Pflichtverletzung der Beklagten aus dem Vertrag zwischen den Parteien dar. Die Beklagten waren nur verpflichtet, die ... einzuschalten und mit ihrer Hilfe Bündelungsrabatte zu erzielen. Sie hatten keine Handhabe, der ... daneben erfolgende Dienstleistungen zu untersagen; insbesondere wäre die Beklagte als deren Minderheitsgesellschafterin dazu nicht in der Lage gewesen. Ihre einzige Möglichkeit wäre gewesen, die ... nicht einzuschalten; dann wären aber auch die Bündelungsrabatte, mit denen sie geworben hatte, nicht in dem tatsächlich erreichten Umfang erzielt worden.

C. Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren folgt aus §§ 91 Abs. 1 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz war dem landgerichtlichen Schlussurteil vorzubehalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch das Urteil des BGH vom 16.6.2016 geklärt. Zu würdigen waren noch die Umstände des Einzelfalles.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 667 Herausgabepflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2016 - III ZR 282/14

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 282/14 Verkündet am: 16. Juni 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 666, 667 A

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 282/14
Verkündet am:
16. Juni 2016
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 666, 667 Alt. 2, § 675 Abs. 1

a) Mediaagenturverträge sind ihrer Rechtsnatur nach regelmäßig als Geschäftsbesorgungsverträge
zu qualifizieren, bei denen sich der eine Teil (Mediaagentur) zur
Ausführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Wahrung fremder
Vermögensinteressen (insbesondere Mediaplanung und -einkauf) und der andere
Teil (werbungtreibender Kunde) zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet.

b) Tritt die Mediaagentur bei den Mediabuchungen im eigenen Namen, aber für
Rechnung des Auftraggebers auf, vereinnahmt sie zwar als Vertragspartnerin der
Medien zunächst auch sämtliche Rabatte und sonstigen Vergünstigungen; wegen
ihres Status als typische Geschäftsbesorgerin unterliegt sie jedoch den Auskunftsund
Herausgabepflichten nach §§ 666, 667 Alt. 2 BGB.

c) Der Umstand, dass ein Sondervorteil nicht unmittelbar an den Auftragnehmer,
sondern an einen Dritten geleistet wird, schließt es nicht aus, dass der Auftragnehmer
die Herausgabe schuldet. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der
Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Beauftragte als der wirtschaftliche Inhaber
des Vermögenswerts anzusehen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 1. April
1987 - IVa ZR 211/85, NJW-RR 1987, 1380).
BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - III ZR 282/14 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2016:160616UIIIZR282.14.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2016 durch die Richter Seiters, Hucke und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Pohl

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Juli 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage unter anderem auf Auskunft und Rechnungslegung über Rabatte und sonstige Vergünstigungen in Anspruch, die die Beklagten oder von diesen eingeschaltete Unternehmen , insbesondere die M. GmbH (im Folgenden: M. ), von Werbeträgern (Print- und audiovisuelle Medien) erhalten haben.
2
Die Klägerin und die Beklagte zu 1 schlossen unter dem Datum des 29. Juni/2. Juli 2004 einen Rahmenvertrag über die Erbringung von Serviceleistungen , der die Übertragung der gesamten Mediaplanung und des gesamten Mediaeinkaufs (Werbezeiten bzw. Werbeflächen) der Klägerin auf die Beklagte zu 1 zum Gegenstand hatte und dem Zweck diente, durch die Bündelung von Buchungsvolumina bessere Konditionen (Barrabatte und Naturalrabatte in Form sog. Freispots) von den Medien zu erhalten. Nach Ziff. II.1 des Vertrags sollten die Mediabuchungen ausschließlich im Namen der Beklagten, jedoch für Rechnung der Klägerin erfolgen. Als Agenturvergütung war vorgesehen, dass aus dem so genannten Kunden-Netto (Bruttoeinschaltpreis abzüglich Rabatte aus Mengen- und Malstaffel) ein budgetabhängiges Grundhonorar von 1,1 bis 1,3 Prozent gezahlt wurde (Ziff. III.1 des Rahmenvertrags). Daneben erhielt die Agentur für erfolgreiche außertarifliche Verhandlungen eine prozentual gestaffelte Erfolgsbeteiligung, die sich aus der Differenz zwischen dem regulären Bruttoeinschaltpreis und dem ausgehandelten Bruttoeinschaltpreis des Mediums errechnete (Ziff. III.2 des Rahmenvertrags).
3
Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 teilte die Beklagte zu 2 der Klägerin mit, dass die Beklagte zu 1 zum 1. Juli 2005 umstrukturiert werde, und erklärte, mit allen Rechten und Pflichten unverändert in das bestehende Vertragsverhältnis einzutreten. Unter dem 20. Juli 2005 sandte die Klägerin eine unterschriebene Zweitschrift des Schreibens an die Beklagte zu 2 zurück.
4
Die Beklagte zu 1 ist Gesellschafterin der M. , die in die Medienaktivitäten der Unternehmensgruppe der Beklagten zu 1 eingebunden ist. Die M. erhält von den werbungdurchführenden Medien aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, insbesondere Naturalrabatte (Freispots), die sie an ihre Gesellschafter weitergibt.
5
Am 20. Juni 2008 kündigte die Klägerin den Rahmenvertrag. Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 verlangte sie von der Beklagten zu 1 umfassende Auskunft.
6
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Abrechnungen der Beklagten seien hinsichtlich der von den Werbeträgern erhaltenen Rabatte nicht korrekt gewesen. Insbesondere hätte die Klägerin auch an den der M. zugeflossenen Rabatten anteilig beteiligt werden müssen, soweit diese durch das Auftragsvolumen der Klägerin mit verursacht worden seien.
7
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Der Klägerin stehe kein Anteil an den von der M. vereinnahmten Rabatten zu. Die Freispots, die die M. von den Vermarktungsgesellschaften der Sender insbesondere als Gegenleistung für eigene Dienst- oder Beratungsleistungen oder auf Grund anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen erhalten habe, seien auf Grund der Kooperationsvereinbarung zwischen der M. und ihren Gesellschaftern im Verhältnis der Gewinnbeteiligung weitergereicht worden.
8
Nach Klageerhebung haben die Parteien in erster Instanz am 15. Juni 2010 einen Zwischenvergleich geschlossen, mit dem sie einen der Klägerin gegenüber zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der die M. betreffenden Geschäftsunterlagen und der Feststellung beauftragten, welche Zahlungen und sonstigen geldwerten Vorteile, insbesondere Naturalrabatte/Freischaltungen, der M. von Seiten der Medien unmittelbar oder mittelbar zugeflossen sind und ob beziehungsweise inwieweit diese weitergereicht wurden.
9
Ziff. I.2 und II. des Vergleichs lauten wie folgt: "I.2 Die Beklagten und insbesondere M. haben dem Wirtschaftsprüfer sämtliche Geschäftsunterlagen vorzulegen und zu versichern , dass keinerlei Unterlagen zurück- oder vorenthalten wurden. Vorzulegen sind auch sämtliche M. betreffenden Vereinbarungen, insbesondere mit den Sendern, Sendezeitenvemarktern , Medien und Medienvermarktern, soweit H. betroffen ist, und den Beklagten und/oder Anteilseignern.

II.

… Die Beklagten sowie M. verpflichten sich, den Wirtschaftsprüfer im Rahmen der ihm überantworteten Prüfungsaufgaben umfassend zu unterstützen, ihm alle erforderlichen und vorhandenen Unterlagen vorzulegen, nichts vorzuenthalten und ihm umfassend, richtig und vollständig Auskunft zu erteilen und gegebenenfalls an Eides Statt zu versichern, dass ihm insbesondere alle Unterlagen vorgelegt [wurden] und nicht[s] vorenthalten wurde, er richtig und vollständig informiert worden ist."
10
Das auf der Grundlage des Zwischenvergleichs erstattete schriftliche Gutachten hat der Sachverständige O. in der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2013 übergeben und erläutert.
11
Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil auf der ersten Stufe teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht - unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung der Klägerin - das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Stufenklage in der ersten Stufe abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr auf Auskunft und Rechnungslegung gerichtetes Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe


12
Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


13
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klage unbegründet sei, da der geltend gemachte Auskunftsanspruch, soweit er bestanden habe , durch Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen sei.
14
Beide Beklagten seien passivlegitimiert. Die streitgegenständlichen Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung stützten sich auf Ziff. II.1 des Rahmenvertrags vom 2. Juli 2004, dem die Beklagte zu 2 auf der Grundlage ihres Schreibens vom 30. Juni 2005 beigetreten sei, ohne dass die Beklagte zu 1 aus dem Vertragsverhältnis entlassen worden sei.
15
Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sei als Vertrag sui generis zu werten, dem ein Geschäftsbesorgungselement (§ 675 BGB) innewohne. Damit müssten die Beklagten gemäß § 667 BGB herausgeben, was sie durch die Geschäftsbesorgung erlangt hätten. Gemäß § 666 BGB hätten sie hierüber Auskunft zu geben und Rechnung zu legen.
16
Die Pflicht zur Auskunft beziehungsweise Rechnungslegung und die Pflicht zur Herausgabe des Erlangten bedingten sich gegenseitig, so dass Auskunft über das Erlangte nur zu erteilen sei, soweit es auch herauszugeben sei. Da die Rabatte im weitesten Sinne, die die M. aus den streitigen Geschäf- ten erlangt habe, nicht an die Klägerin herauszugeben seien, sei hierüber auch keine Auskunft zu erteilen.
17
Vertragspartner der Klägerin und damit "Beauftragte" im Sinne der §§ 666, 667 BGB seien (ausschließlich) die Beklagten. Zwischen der Klägerin und der M. hätten keine vertraglichen Beziehungen bestanden, weshalb die M. weder zur Auskunftserteilung noch zur Herausgabe verpflichtet sei. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Zwischenvergleich vom 15. Juni 2010, da dieser insoweit einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter darstelle.
18
Soweit die M. erhaltene Freispots an die Beklagte zu 1 weitergebe, erlange die Beklagte zu 1 diese primär als Gesellschafterin der M. , weshalb diese Vorteile nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen den Parteien stünden. Sie seien vielmehr Ausdruck der eigenwirtschaftlichen Betätigung der Beklagten zu 1 in Form der Beteiligung an einer anderen Gesellschaft, mögen sie auch durch die Aufträge der Klägerin mit verursacht worden sein. Die von den Sendern der M. gewährten Freispots seien von den Beklagten nicht durch den Auftrag erlangt.
19
Die Beklagten hätten nur solche Vorteile herauszugeben, die sie selbst von den Sendern usw. erhalten hätten. Der diesbezüglich bestehende Auskunfts - und Abrechnungsanspruch sei durch Erfüllung erloschen. Soweit die Klägerin die Unvollständigkeit der Auskunft beanstandet habe, beziehe sich dies allein auf die (nicht geschuldeten) Angaben über die M. .
20
Unabhängig davon seien eventuell noch bestehende Auskunfts- und Abrechnungsansprüche für das Rechnungsjahr 2004 verjährt, da die dreijährige Verjährungsfrist am 31. Dezember 2005 begonnen habe und am 31. Dezember 2008 abgelaufen sei. Die Klage sei jedoch erst im Jahr 2009 erhoben worden.

II.


21
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
22
Das Berufungsgericht hat die nach dem Vortrag der Klägerin gebotene Prüfung rechtsfehlerhaft unterlassen, ob die der M. zugeflossenen Sondervorteile (insbesondere Freispots) bei wirtschaftlicher Betrachtung dem Vermögen der Beklagten als den im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB Beauftragten zuzurechnen sind und deshalb Ansprüche der Klägerin nach §§ 666, 667 Alt. 2 BGB in Betracht kommen.
23
1. Soweit die Revision die Zulässigkeit der Klage und die Passivlegitimation beider Beklagten in Zweifel zieht, folgt dem der Senat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht.
24
2. Zu Recht hält das Berufungsgericht die Regelungen über Geschäftsbesorgungsverträge (§ 675 Abs. 1 i.V.m. §§ 666, 667 BGB) für anwendbar. Mediaagenturverträge wie der vorliegende Rahmenvertrag vom 2. Juli 2004 sind ihrer Rechtsnatur nach regelmäßig als Geschäftsbesorgungsverträge zu qualifizieren , bei denen sich der eine Teil (Mediaagentur) zur Ausführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (insbesondere Mediaplanung und -einkauf) und der andere Teil (werbungtreibender Kunde) zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet. Zentrales Element ist dabei stets die weisungsgebundene (§ 665 BGB) Wahrung fremder Vermögensinteressen. Tritt die Mediaagentur - wie hier gemäß Ziff. II.1 des Rahmen- vertrags - bei den Mediabuchungen im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers auf, vereinnahmt sie zwar als Vertragspartnerin der Medien zunächst auch sämtliche Rabatte und sonstigen Vergünstigungen; wegen ihres Status als typische Geschäftsbesorgerin unterliegt sie jedoch der Auskunftsund Herausgabepflicht nach §§ 666, 667 Alt. 2 BGB (vgl. Martinek, Mediaagenturen und Medienrabatte, S. 59 f, 69 f, 94; ders. jM 2015, 6, 9 f, 13 f, insbesondere auch zu der abweichenden Rechtslage, wenn die Medienagentur auf eigene Rechnung handelt und ihr insoweit eine eigenunternehmerische Tätigkeit hinsichtlich der Vermarktung von Freispots gestattet wird). Das Berufungsgericht ist deshalb zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten hinsichtlich derjenigen Vorteile, die sie unmittelbar selbst von den Medien erlangt haben, zur Auskunft und Rechnungslegung sowie zur Herausgabe verpflichtet sind.
25
3. Demgegenüber ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass Auskunfts - und Herausgabeansprüche der Klägerin gegenüber den Beklagten von vornherein nicht bestünden, soweit die Medienrabatte entweder unmittelbar der M. oder mittelbar - über eine Ausschüttung der M. - der Beklagten zu 1 als deren Gesellschafterin zugeflossen seien, von Rechtsfehlern beeinflusst.
26
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Wertung, dass sich aus dem Zwischenvergleich vom 15. Juni 2010 kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Auskunftserteilung über die der M. zugeflossenen Medienrabatte beziehungsweise sonstigen Vorteile ergibt.
27
Nach Ziff. I.2 des Zwischenvergleichs hatten die Beklagten "und insbesondere M. " dem Wirtschaftsprüfer sämtliche Ge- schäftsunterlagen vorzulegen und zu versichern, dass keinerlei Unterlagen zurück - oder vorenthalten wurden. Gemäß Ziff. II. des Vergleichs verpflichteten sich die Beklagten "sowie M. ", den Wirtschaftsprüfer umfassend zu unterstützen, ihm alle erforderlichen und vorhandenen Unterlagen vorzulegen, nichts vorzuenthalten und ihm umfassend, richtig und vollständig Auskunft zu erteilen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Vergleichs sollten sowohl die Beklagten als auch die M. eigenständig verpflichtet werden. Jedes Unternehmen sollte die bei ihm "vorhandenen" Unterlagen vorlegen. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Auslegung dahingehend, dass die Beklagten verpflichtet werden sollten, sämtliche die M. betreffenden Informationen auf der Grundlage des § 51a GmbHG zu beschaffen, weder zwingend noch naheliegend. Dementsprechend beanstandete der nach Maßgabe des Zwischenvergleichs beauftragte Wirtschaftsprüfer, dass sowohl die Beklagten als auch die M. den übernommenen Verpflichtungen, sämtliche Geschäftsunterlagen betreffend M. vorzulegen, nicht nachgekommen seien (Gutachten des Sachverständigen O. vom 8. April 2013, S. 9). Da es sich bei der M. um ein eigenes Rechtssubjekt handelt und weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagte auch von der M. zum Vergleichsabschluss bevollmächtigt waren, ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass es sich bei der Vereinbarung vom 15. Juni 2010, soweit die M. ohne ihre Mitwirkung zur Auskunftserteilung unmittelbar vertraglich verpflichtet werden sollte, um einen mit den Bestimmungen der §§ 328 ff BGB unvereinbaren unddamit unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter handelte (vgl. MüKoBGB/Gottwald, 7. Aufl., § 328 Rn. 258; Palandt/Grüneberg, 75. Aufl., Einf. vor § 328 Rn. 10).
28
b) Auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , dass die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB grund- sätzlich nur so weit reiche, als das Erlangte nach § 667 Alt. 2 BGB auch herauszugeben sei, bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
29
Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die Auskunftspflicht des Beauftragten regelmäßig nicht voraussetzt, dass der Auftraggeber die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt. Vielmehr genügt das allgemeine Interesse des Auftraggebers, die Tätigkeit des Beauftragten zu kontrollieren (Senatsurteile vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, NJW 2007, 1528 Rn. 6 und vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 13). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Auskunftspflicht ohne Einschränkungen besteht. Denn die drei Informationspflichten aus § 666 BGB bezwecken, dem Auftraggeber die ihm regelmäßig fehlenden Informationen zu verschaffen, die er braucht, um seine im Zuge der Auftragserledigung sich ändernde Rechtsstellung beurteilen und Folgerungen daraus ziehen zu können. Es geht also darum, dem Auftraggeber die notwendige Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen (MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 666 Rn. 1, 3). Der Auskunftsanspruch begründet deshalb nur eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht (Senatsurteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 15). Der Anspruch aus § 666 BGB ist grundsätzlich abhängig von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag , dessen Absicherung er dient. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflichten sind anhand des konkreten Rechtsverhältnisses zu bestimmen, wobei auf dieser Grundlage nach Treu und Glauben der Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gilt (MüKoBGB/Seiler aaO § 666 Rn. 7; Palandt/Sprau aaO § 666 Rn. 1). Die Erfüllung der Informationspflichten aus § 666 BGB ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn feststeht, dass der Gläubiger des Informationsanspruchs auf Grund der Auskunft und Rechenschaftslegung keinesfalls etwas fordern könnte (vgl. auch OLG Frankfurt, WM 2013, 1852, 1855 und NJW-RR 2015, 306 Rn. 13 f). Scheidet also ein Herausgabeanspruch aus, sind auch Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung nicht gegeben, es sei denn, dass ausnahmsweise aus sonstigen Gründen ein Bedürfnis des Auftraggebers besteht , sich Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen, wofür im vorliegenden Fall nichts ersichtlich ist. Das Berufungsgericht, das die der M. gewährten Rabatte dieser und nicht den Beklagten zugeordnet hat, hat deshalb insofern Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten auf Auskunft und Rechnungslegung folgerichtig verneint.
30
c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch eine Auskunfts- und Herausgabepflicht der Beklagten von vornherein ausgeschlossen, soweit die Medienrabatte der M. unmittelbar zugeflossen sind beziehungsweise mittelbar - über eine Ausschüttung der M. - an die Beklagte zu 1 als deren Gesellschafterin weitergeleitet wurden.
31
aa) Nach § 667 Alt. 2 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben. Durch die Herausgabepflicht soll dafür Sorge getragen werden, dass der Geschäftsbesorger seiner Interessenwahrnehmungspflicht gegenüber dem Auftraggeber nachkommt und nicht den eigenen oder sogar den Interessen des Geschäftsgegners einen maßgeblichen Einfluss auf seine Entschließungen einräumt (RGZ 99, 31, 32). Herauszugeben sind auch "Provisionen", Geschenke und andere Sondervorteile, die dem Beauftragten von dritter Seite zugewandt worden sind und die eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Auftraggebers befürchten lassen. Dass sie nach dem Willen des Dritten gerade nicht für den Auftraggeber bestimmt waren, bleibt dabei unbeachtlich. Erforderlich ist lediglich ein unmittelbarer innerer Zusammenhang mit dem geführten Geschäft, der auf der Hand liegt, wenn auf Grund der von dritter Seite gewährten Sonderzu- wendungen die Gefahr besteht, dass der Beauftragte sein Verhalten nicht allein an den Interessen des Auftraggebers ausrichtet (BGH, Urteile vom 1. April 1987 - IVa ZR 211/85, NJW-RR 1987, 1380; vom 18. Dezember 1990 - XI ZR 176/89, NJW 1991, 1224 und vom 2. April 2001 - II ZR 217/99, NJW 2001, 2476, 2477; MüKoBGB/Seiler aaO § 667 Rn. 9, 17; Palandt/Sprau aaO § 667 Rn. 3).
32
bb) Auch der Umstand, dass der Vorteil nicht unmittelbar an den Auftragnehmer (hier: die Beklagten), sondern an einen Dritten (hier: M. ) geleistet wird, schließt es nicht aus, dass der Auftragnehmer die Herausgabe schuldet. Denn Provisionszahlungen an den Beauftragten selbst stehen Zahlungen, die von Dritten an einen Strohmann des Beauftragten geleistet werden, gleich. Ebenso verhält es sich mit jeder Zuwendung an einen sonstigen Dritten, der die Gelder in Wahrheit nur für den Beauftragten entgegennimmt, sofern nur der Beauftragte der wirtschaftliche Inhaber des empfangenen Vermögenswerts bleibt. Ob es sich so verhält, hat der Tatrichter in freier Würdigung der gesamten Umstände des Falles zu beurteilen, wobei den Auftraggeber die Darlegungs - und Beweislast dafür trifft, dass der Beauftragte in Ausführung des Auftrags etwas erlangt hat und was er erlangt hat. Der Tatrichter ist aber nicht gehindert , aus dem Umstand, dass der Beauftragte keine einleuchtende Erklärung für eine Zahlung an einen (ihm nahestehenden) Dritten zu geben vermag, auf die Strohmanneigenschaft des Dritten zu schließen. Sind hingegen die auf Weisung des Beauftragten an den Dritten geleisteten Zahlungen auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise dem Vermögen des Beauftragten nicht hinzuzurechnen , was zum Beispiel der Fall ist, wenn der Zuwendungsempfänger sie nicht für den Beauftragten bereit hält, sondern seinem eigenen Vermögen zuschlägt, scheidet ein Herausgabeanspruch aus. Hat der Beauftragte im Austausch für die dem Dritten verschafften Zuwendungen andere Vorteile erlangt, so sind diese herauszugeben. Lässt sich das nicht feststellen, so kommt jeden- falls ein Schadensersatzanspruch gegen den Beauftragten in Frage (BGH, Urteil vom 1. April 1987 aaO S.1381). Dieser könnte sich im vorliegenden Fall daraus ergeben, dass die Beklagten - entgegen der in dem Rahmenvertrag und der Zusatzvereinbarung vom 31. März 2006 getroffenen Vergütungsregelung - eine Übertragung der von den Medien gewährten Rabatte auf die M. veranlasst haben.
33
cc) Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Fragen nicht befasst, obwohl der Vortrag der Klägerin dazu drängte. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, dass die M. über keine eigenen Mitarbeiter verfügt habe. Ihr Geschäftsführer sei gleichzeitig Alleingeschäftsführer einer der beiden Gesellschafterinnen gewesen und von dieser bezahlt worden. Die M. sei nichts anderes sei als ein von den Beklagten und anderen Agenturen gewähltes Konstrukt, um diesen von den Werbezeitvermarktern gewährte wirtschaftliche Vorteile in Form von Agenturrabatten, Naturalrabatten etc. zufließen zu lassen und sie letztlich erst über diesen Umweg zu vereinnahmen. Die M. sei kein "Dritter" im Rechtssinne, sondern zumindest (auch) Erfüllungsgehilfe der Beklagten im Rahmen der diesen gegenüber der Klägerin obliegenden Verpflichtungen. Die M. sei weder personell noch sonst in der Lage gewesen, "Beratungsleistungen" in nennenswertem Umfang zu erbringen. Im konkreten Fall stelle die Zwischenschaltung einer juristischen Person (M. ) einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, der Einwendungen gegen die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ausschließe.
34
Unter den von der Klägerin behaupteten Umständen könnte eine Strohmanneigenschaft der M. in Betracht kommen, was zur Folge hätte, dass die der M. zugeflossenen Medienrabatte, soweit sie durch das Auftragsvolumen der Klägerin mit verursacht worden sind, den Beklagten zuzuordnen und diese nach § 666 Var. 2, 3, § 667 Alt. 2 BGB zur Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe verpflichtet wären.
35
dd) Unbegründet ist die in diesem Zusammenhang erhobene Gegenrüge der Beklagten, der geltend gemachte Informationsanspruch scheitere bereits daran, dass zu besorgen sei, das Auskunftsersuchen diene vor allem dazu, fehlendes Know-how zu erlangen. Die Beklagten vermögen nicht aufzuzeigen und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass die für den Zeitraum von 2004 bis 2008 begehrten Auskünfte über die den Beklagten beziehungsweise der M. zugeflossenen Sondervorteile zu vertragsfremden Zwecken, insbesondere zum Wettbewerb, missbraucht werden sollen (vgl. Palandt/Grüneberg aaO § 259 Rn. 9). Allein der Umstand, dass die Klägerin nach Kündigung des Rahmenvertrags mit den Beklagten eine eigene Mediaagentur aufgebaut hat und eine ehemalige Mitarbeiterin der Beklagten zu 1 beschäftigt, lässt das Auskunftsbegehren der Klägerin nicht missbräuchlich erscheinen.
36
4. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass etwaige Ansprüche der Klägerin auf Auskunft und Rechnungslegung für das Rechnungsjahr 2004 jedenfalls verjährt seien, verkennt die Besonderheiten des Verjährungsbeginns bei so genannten verhaltenen Ansprüchen.
37
a) Die Ansprüche auf Auskunft (§ 666 Var. 2 BGB) und Rechenschaftslegung (§ 666 Var. 3 BGB) setzen ein Verlangen des Geschäftsherrn voraus. Es handelt sich um so genannte verhaltene Ansprüche, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss beziehungsweise nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt (Senatsurteile vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 29 und vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 11).

38
b) Nach dem Senatsurteil vom 3. November 2011 (aaO Rn. 28) entsteht der Anspruch nach § 666 Var. 3 BGB grundsätzlich erst nach Beendigung des Auftrags (hier: Kündigung vom 20. Juni 2008). Allerdings kann bei auf Dauer angelegten Geschäftsbesorgungsverhältnissen eine Rechenschaftsablegung kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Abrede auch in periodischen Zeitabschnitten verlangt werden. Die Verjährung eines derartigen periodischen Rechenschaftsanspruchs beginnt entsprechend § 695 Satz 2 BGB und § 696 Satz 3 BGB mit seiner Geltendmachung. Ein entsprechendes (umfassendes) Auskunftsverlangen hat die Klägerin jedoch erst mit Schreiben vom 6. Juni 2009 gestellt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Parteien eine von der Geltendmachung durch den Geschäftsherrn unabhängige periodische Rechenschaftspflicht (stillschweigend) vereinbart haben (vgl. aaO Rn. 29). Aus Ziff. IV. des Rahmenvertrags ergibt sich lediglich eine Pflicht zur monatlichen Stellung einer Vorauszahlungsrechnung. Die Media-Endabrechnung für sämtliche Werbeträger setzte eine "Anforderung" durch die Klägerin voraus.
39
c) In dem Urteil vom 1. Dezember 2011 (aaO Rn. 14) hat der Senat zwar offengelassen, ob § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2 und § 696 Satz 3 BGB auf den Auskunftsanspruch nach § 666 Var. 2 BGB entsprechend anwendbar sind. Er hat jedoch entschieden, dass die Verjährung des Auskunftsanspruchs nicht vor Beendigung des Auftragsverhältnisses beginnt. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass die Beklagten zur periodischen jährlichen Auskunftserteilung (ohne Geltendmachung durch die Klägerin) verpflichtet waren (vgl. aaO Rn. 18). Dafür ist nichts ersichtlich. Insoweit kann auf die Ausführungen zu dem Anspruch auf Rechenschaftsablegung nach § 666 Var. 3 BGB verwiesen werden.
40
Nach alledem ist die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche aus § 666 BGB durch die am 29. Dezember 2009 eingereichte und am 13. Januar 2010 zugestellte Klageschrift rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

III.


41
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).
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Das Berufungsgericht hat nunmehr die erforderlichen Feststellungen zu treffen, die eine Gesamtwürdigung zu der Frage zulassen, ob die der M. von den Medien eingeräumten Sondervorteile bei wirtschaftlicher Betrachtung dem Vermögen der Beklagten zuzurechnen sind. Dabei wird es insbesondere in den Blick zu nehmen haben, dass der Vertragszweck vornehmlich darin bestand , durch die Bündelung von Buchungsvolumina bessere Konditionen (Barrabatte, Naturalrabatte) durch die Medien zugunsten der Klägerin zu erreichen. Außerdem wird zu berücksichtigen sein, dass die in Ziff. III.1 des Rahmenvertrags getroffene Vergütungsregelung dafür sprechen könnte, dass ausgehandelte außertarifliche Vorteile nach Abzug der festgelegten Erfolgsbeteiligung bei der Klägerin verbleiben sollten. In die gebotene Gesamtwürdigung sind auch die von der Beklagten im Wege der Gegenrüge vorgebrachten Beanstandungen einzubeziehen. Danach soll zwischen dem Auftrag der Klägerin und den durch die M. vermittelten Freispots keine Verknüpfung bestehen. Zum einen führe die M. für Vermarktungsgesellschaften und Medien kundenunabhängige Dienstleistungen durch, wofür sie als Gegenleistung unter an- derem Freispots erhalte. Zum anderen verhandele die M. für ihre Gesellschafter und Kooperationspartner agentur- und kundenübergreifend Rahmenbedingungen für deren geschäftliche Tätigkeit. Hierfür erhalte sie keine Vergütung. Sie schaffe lediglich Rahmenkonditionen, zu denen ihre Gesellschafter und Kooperationspartner selbst mit den Medien Vereinbarungen treffen könnten. Die M. sei keine Einkaufsgesellschaft für Sendezeiten.
Seiters Hucke Reiter
Liebert Pohl
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.08.2013 - 13 HKO 25386/09 -
OLG München, Entscheidung vom 23.07.2014 - 7 U 4376/13 -

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.