Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Juni 2016 - 23 U 2661/15

published on 09/06/2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Juni 2016 - 23 U 2661/15
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Landgericht München I, 29 O 21827/10, 15/06/2015

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15.06.2015, Az. 29 O 21827/10 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte zu 2) verurteilt wird, an den Kläger 94.080 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 23.12.2010, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an der DSS V. AG & Co. P. KG unter den Vertragsnummern 41271C01, 41287C01, 41288C01, 41289C01, 41290C01, 41291C01 und 41292C01 sowie weitere 10.333,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 23.12.2010 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2) zur Hälfte; im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen Falschberatung, Rückabwicklung seiner gezeichneten Beteiligung wegen Sittenwidrigkeit der Verträge sowie Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Nach drei Gesprächen, die zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) am 27.07.2007, 04.10.2007 und 12.10.2007 stattfanden und deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, zeichnete der Kläger am 12.10.2007 sieben Beteiligungen an der Beklagten zu 1). Die Höhe der Beteiligung zu den Vertragsnummern 41287C01, 41288C01, 41289C01 und 41290C01 sollte jeweils 48.300 € betragen. Es sollten 360 Raten in Höhe von jeweils 105 € gezahlt werden. Vertragsgemäß leistete der Kläger jeweils die Einmaleinlage in Höhe von 10.500 € sowie jeweils 14 Raten in Höhe von jeweils 1.470 €. Die Höhe der Beteiligung zu den Verträgen mit den Vertragsnummern 41291C01 und 41292C01 beträgt jeweils 29.400 € und sollte ihn jeweils 180 Raten zu jeweils 105 € geleistet werden. Der Kläger bezahlte jeweils die Einmaleinlage in Höhe von 10.500 € sowie jeweils 14 Raten in Höhe von jeweils 1.470 €. Hinsichtlich der Vertragsnummer 41271C01 mit einer Beteiligung in Höhe von 161.700 € sollten 180 Raten in Höhe von 840 € geleistet werden. Der Kläger leistete die Einmaleinlage in Höhe von 10.500 € sowie 14 Raten in Höhe von 11.760 €. Insgesamt leistete der Kläger Zahlungen in Höhe von 94.080 €.

Der Kläger unterzeichnete am 12.10.2007 zu jeder Vertragsnummer eine Beitrittserklärung (Anlagen K 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13), eine Empfangsbestätigung (Anlagen B 1 bis B 7) und ein Beratungsprotokoll (Anlagen B 8 bis B 14). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die genannten Anlagen Bezug genommen.

Zur Finanzierung der Einmaleinlagen kündigten der Kläger und seine Ehefrau auf Rat des Beklagten zu 2) drei Lebensversicherungen unter Verwendung eines vom Beklagten zu 2) vorgefertigten Kündigungsschreibens vom 23.10.2007. Für die drei Lebensversicherungen hatten der Kläger und seine Ehefrau Beitragszahlungen in Höhe von insgesamt 60.477,32 € erbracht, der Rückkaufswert belief sich auf insgesamt 50.144,24 €. Mit Vereinbarung vom 16.11.2010 trat die Ehefrau des Klägers sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Kündigung der genannten Lebensversicherungen an den Kläger ab (Anlage K 21).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.03.2009 (Anlage K 23) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, die fristlose Kündigung seiner Beteiligungen, den Widerruf seiner Beitrittserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz und machte Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung geltend.

Der Kläger behauptet, er habe für die Beteiligungen an der Beklagten zu 1) zu keiner Zeit einen Emissionsprospekt erhalten. Er habe lediglich die als Anlage K 22 vorgelegte Informationsbroschüre erhalten. Ziel der Anlage sei seine Altersvorsorge gewesen. Der Beklagte zu 2) habe die Beteiligungen nur positiv angepriesen, diese würde eine höhere Rendite als Lebensversicherungen erwirtschaften und über die gleiche Sicherheit verfügen. Ein Hinweis auf ein Totalverlustrisiko sei unterblieben. Die Kurzbroschüre erwecke durch die mehrfachen Hinweisen auf die Garantie einer mit A gerateten Bank die Sicherung des eingesetzten Kapitals. Der Beklagte zu 2) sei nicht für eine Firma WBR aufgetreten.

Der Kläger ist der Ansicht, er sei hinsichtlich aller Beteiligungen aktivlegitimiert, da er auch hinsichtlich der Beteiligungen, bei welchen in den Beitrittserklärungen Namen von Verwandten eingetragen und durchgestrichen wurden, Vertragspartner der Beklagten zu 1) geworden sei. Die Beklagte zu 1) müsse sich das Verhalten des Beklagten zu 2) zurechnen lassen. Die Beteiligungsverträge seien sittenwidrig, da er im Falle einer Insolvenz der Beklagten zu 1) seine gesamten Ersparnisse verlieren würde und die noch offenen Raten an den Insolvenzverwalter zu zahlen habe, was zu einer Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führe. Er könne auch von der Beklagten zu 1) eine vollständige Rückabwicklung verlangen und müsse sich nicht auf die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft verweisen lassen. Sein Widerruf sei nicht verfristet, da die Widerrufsbelehrung keinen Hinweis auf die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im Falle des Widerrufs enthalte und durch die Verwendung des Wortes „frühestens“ bei der Beschreibung des Beginns der Widerrufsfrist irreführend sei. Mit der Beklagten zu 1) sei die falsche Adressatin für die Widerrufserklärung angegeben.

Der Kläger hat in der ersten Instanz beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an den Kläger 94.080 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (= 23.12.2010 hinsichtlich der Beklagten zu 1) bzw. 22.12.2010 hinsichtlich des Beklagten zu 2)) zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an der DSS V. AG & Co. P. KG unter den Vertragsnummern 41271C01, 41287C01, 41288C01, 41289C01, 41290C01, 41291C01 und 41292C01. Hilfsweise hinsichtlich der Beklagten zu 1):

a) Die Beklagte zu 1) wird dazu verurteilt, dem Kläger Rechnung über die Auseinandersetzungsguthaben aus den Beteiligungsverträgen mit den Vertragsnummern 41271C01, 41287C01, 41288C01, 41289C01, 41290C01, 41291C01 und 41292C01 zu legen. b) Die Beklagte zu 1) wird dazu verurteilt, an den Kläger die sich aus den Rechnungslegungen gemäß Ziff. 1. a) ergebenden Auseinandersetzungsguthaben ohne Abzug von Kosten für die Ermittlung der Auseinandersetzungsguthaben und Stornierungsaufwand und/oder sonstiger Aufwendungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (= 04.04.2011 hinsichtlich der Beklagten zu 1) bzw. 01.04.2011 hinsichtlich des Beklagten zu 2)) zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an den Kläger 10.333,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (= 23.12.2010 hinsichtlich der Beklagten zu 1) bzw. 22.12.2010 hinsichtlich des Beklagten zu 2)) zu bezahlen.

Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) haben Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte zu 1) bestreitet den Inhalt der Vermittlungsgespräche mit Nichtwissen. Der Kläger habe die Geldanlage nicht zur Alterssicherung tätigen wollen, da er in den von ihm unterzeichneten Beratungsprotokollen u. a. als Anlageziel „Spekulation“ angekreuzt habe und dort nochmals auf den spekulativen Charakter der Anlage hingewiesen worden sei. Der Kläger habe mit Schreiben vom 12.10.2007 (Anlage B 15) die Richtigkeit der erfolgten Beratung bestätigt.

Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, der Kläger sei nur hinsichtlich der Beteiligung Nr. 41287C01 aktivlegitimiert, da er hinsichtlich der weiteren Beteiligungen die Zeichnung nicht allein sondern mit Verwandten vorgenommen habe. Die Beteiligungen des Klägers seien in keiner Weise sittenwidrig. Hinsichtlich der fehlerhaften Anlageberatung könne sich der Kläger nicht an die Beklagte zu 1) als Fondsgesellschaft halten. Der Widerruf sei verfristet, da die Widerrufsbelehrung dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der damaligen Fassung entspreche.

Der Beklagte zu 2) behauptet, er sei lediglich als Vertreter der Firma WBR aufgetreten. Beim Gespräch am 27.07.2007 habe er dem Kläger den Prospekt übergeben. Bereits bei diesem Gespräch habe er den Kläger über die Chancen und Risiken der Anlage aufgeklärt. Am 04.10.2010 seien die finanziellen Möglichkeiten des Klägers ausgelotet worden. Für den Fall der Kündigung der Lebensversicherungen des Klägers und seiner Ehefrau habe er diesem zur Deckung der Versicherungslücke den Abschluss einer Unfallversicherung und einer Risikolebensversicherung angeraten. Der Kläger habe ihm am 12.10.2007 bestätigt, die monatlichen Belastungen in Höhe von 1.470 € leisten zu können. Der Kläger habe durch seine Unterschriften auf den Beitrittserklärungen bestätigt, die Risikohinweise des Prospekts und den spekulativen, unternehmerischen Charakter der Beteiligung zu kennen. Der Beklagte zu 2) erhebt die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen entsprechenden Pflichtenverstoß der Beklagten zu 1) nachweisen können. Die Beteiligung des Klägers an der Beklagten zu 1) sei nicht sittenwidrig, da keine krasse Überforderung des Klägers vorliege. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf die von ihm erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung stützen, es fehle schlüssiger Vortrag zur Einhaltung der Anfechtungsfrist gemäß § 124 BGB. Die Beteiligungen seien auch nicht gemäß § 311b Abs. 2 und 3 BGB nichtig, da keine Vermögensübertragung in diesem Sinn vorliege. Für eine fristlose Kündigung fehle es an einem Kündigungsgrund. Der vom Kläger erklärte Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz sei verfristet. Der Beklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert, da sich nach außen erkennbar der Wille ergebe, dass der Beklagte zu 2) nicht im eigenen Namen, sondern für die Firma WBR auftreten wollte. Der Kläger habe auch nicht nachweisen können, dass der Beklagte zu 2) unzutreffend beraten und aufgeklärt habe.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die Zeichnung der sieben Verträge mit einer Gesamtsumme von 413.700 € sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Es liege eine überlange Vertragsdauer ohne vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vor. Die Kündigungsregelungen in § 25 des Gesellschaftsvertrages seien nichtig bzw. unwirksam. Es sei kein Anlagevermittlungs- sondern ein Anlageberatungsvertrag abgeschlossen worden. Bei der streitgegenständlichen Anlage handle es sich um eine Anlage des grauen Kapitalmarktes, die für private Altersvorsorge völlig ungeeignet sei. Der Kläger habe sein gesamtes Vermögen im Sinn des § 311b Abs. 3 BGB übertragen, da die Gaststätte von ihm nur gepachtet sei. Ferner sei § 1365 Abs. 1 BGB einschlägig. Der Kläger habe die Verträge wirksam widerrufen. Der Widerruf sei nicht verfristet, da in der Widerrufsbelehrung als Adressat die Treuhänderin hätte angegeben werden müssen. Die Widerrufsbelehrung enthalte überflüssige und irreführende Zusätze betreffend finanzierte Geschäfte und weise nicht darauf hin, dass sich die Rechte und Pflichten des Widerrufenden nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft richten. Der Beklagte zu 2) habe nicht nachgewiesen, dass er im Namen der Firma WBR aufgetreten sei.

Der Kläger beantragt daher:

I. Das Urteil des Landgerichts München I wird aufgehoben.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an den Kläger 94.080,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der DSS V. AG & Co. P. KG unter den Vertragsnummern 41271C01, 41287C01, 41288C01, 41289C01, 41290C01, 41291C01 und 41292C01.

III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an den Kläger 10.333,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

Hilfsweise hinsichtlich der Beklagten zu 1) anstelle des obigen Antrags unter II.:

II. 1. Die Beklagte zu 1) wird dazu verurteilt, dem Kläger Rechnung über die Auseinandersetzungsguthaben aus den Beteiligungsverträgen mit den Vertragsnummern 41271C01, 41287C01, 41288C01, 41289C01, 41290C01, 41291C01 und 41292C01 per 31.12.2009 zu legen.

II. 2. Die Beklagte zu 1) wird dazu verurteilt, an den Kläger die sich aus den Rechnungslegungen gemäß Ziff. II. 1. ergebenden Auseinandersetzungsguthaben ohne Abzug von Kosten für die Ermittlung der Auseinandersetzungsguthaben und Stornierungsaufwand und/oder sonstiger Aufwendungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil und wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, eine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB sei nicht gegeben, da es an einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehle. Allein der Umstand, dass sich der Kläger bei vier Beteiligungen für einen Zeitraum von 30 Jahren an der Beklagten zu 1) beteiligt habe, führe nicht zur Sittenwidrigkeit. Der Kläger hafte als beigetretener Anleger im Außenverhältnis nicht, weil er nicht als Kommanditist im Handelsregister eingetragen sei. Aus dem Emissionsprospekt sei eindeutig ersichtlich, dass es sich bei der Anlage um eine solche mit Risiken handelt. Der Beklagte zu 2) trägt vor, der Kläger habe selbst die Entscheidung über die Höhe der Beteiligung und die Verteilung der Beteiligungsdauern getroffen. Der Kläger habe die Anlage zum Teil nicht für sich getätigt, sondern für andere Familienmitglieder. Es sei daher nicht um die ausschließliche private Altersvorsorge des Klägers gegangen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Ru. Me. Li. und Zin Duong. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2016 und vom 28.04.2016 verwiesen.

Gründe

II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Rückabwicklung der Verträge und auf Zahlung von Schadensersatz. Er hat auch keinen Anspruch auf Rechnungslegung über das Auseinandersetzungsguthaben und Zahlung des sich hieraus ergebenden Auseinandersetzungsguthabens.

1.1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Zwar wurden in den Beitrittserklärungen teilweise neben dem Namen des Klägers noch weitere Namen eingetragen. Diese wurden jedoch durchgestrichen. Die Beitrittserklärungen wurden zudem nur vom Kläger unterzeichnet. Auch die Annahme der Beitrittserklärungen erfolgte nur gegenüber dem Kläger, da die Zertifikate über den Beitritt nur auf den Kläger ausgestellt wurden.

1.2. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keine Rückzahlungsansprüche gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, da die Beitrittsverträge nicht nichtig sind.

1.2.1. Eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB könnte zwar ggf. dazu führen, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft keine Anwendung finden. Eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB liegt jedoch vorliegend nicht vor.

1.2.1.1. Allein der Umstand, dass eine Verpflichtung das Leistungsvermögen des Schuldners überfordert, reicht grundsätzlich für eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nicht aus, da es grundsätzlich der Eigenverantwortlichkeit des Schuldners unterfällt, nur Verträge abzuschließen, die innerhalb seiner Leistungsfähigkeit liegen (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 138 Rdnr. 36). Eine Sittenwidrigkeit kann dann vorliegen, wenn eine krasse Überforderung besteht. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Erbringung der Raten den Kläger krass überfordert. Dahingestellt bleiben kann, ob es sich - wie der Kläger meint - lediglich um eine Beteiligung handelt, die insgesamt zu betrachten ist oder ob die Beteiligungen einzeln zu prüfen sind, da auch hinsichtlich der Gesamtrate die Voraussetzungen nicht vorliegen. Unstreitig muss der Kläger für die Beteiligungen an der Beklagten zu 1) monatliche Raten in Höhe von insgesamt 1.470 € bezahlen. Hierbei handelt es sich - wie der Kläger vorgetragen hat - um den Maximalbetrag, den der Kläger monatlich ansparen kann. Unstreitig hat der Kläger vor Zeichnung der Beteiligung an der Beklagten zu 1) monatlich 1.330 € in Lebensversicherungen investiert (Anlage B 17). Die Zeugin Me. Ru. Li. hat bestätigt, dass es bei der Bezahlung der Lebensversicherungen keine Probleme gegeben habe. Allein der Umstand, dass der Kläger aufgrund der Beteiligungen an der Beklagten zu 1) und der damit einhergehenden Zahlungsverpflichtung keine Möglichkeit hat, anderweitiges Sparvermögen aufzubauen, stellt keine krasse Überforderung dar (s. 1.2.1.3.2).

1.2.1.2. Bei den Beteiligungen handelt sich auch nicht um sittenwidrige Knebelungsverträge. Nicht jede Einschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit verstößt gegen § 138 BGB. Erforderlich ist vielmehr, dass die wirtschaftliche Freiheit des Klägers so sehr eingeschränkt wird, dass dieser seine freie Selbstbestimmung ganz oder im Wesentlichen einbüßt (Palandt-Ellenberger, a. a. O., § 138 Rdnr. 39; BGH, Urteil vom 07.01.1993, IX ZR 199/91). Eine derartige Einschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat vorgetragen, aufgrund der von ihm monatlich zu leistenden Ratenzahlungen könne er kein anderweitiges Sparvermögen bilden. Dies stellt keine sittenwidrige Einschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit dar.

1.2.1.3. Es liegt auch keine Sittenwidrigkeit wegen überlanger Bindungsdauer vor.

1.2.1.3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH können aufgrund der Vertragsfreiheit rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum eingegangen werden. Eine Grenze bilden § 138, § 242 und § 723 Abs. 3 BGB. Eine langfristige Bindung ist dann sittenwidrig, wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, dass die eine Seite der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß „auf Gedeih und Verderb“ ausgeliefert ist; maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (BGH, Urteil vom 06.11.2012, II ZR 176/12, juris Tz. 23; BGH, Urteil vom 22.05.2012, II ZR 205/10, juris Tz. 13). Die Grenze einer zulässigen Zeitbestimmung lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls ziehen. Hierbei sind außer den schutzwürdigen Interessen der einzelnen Gesellschafter an absehbaren, einseitigen, ohne wichtigen Grund gewährten Lösungsmöglichkeiten auch die Struktur der Gesellschaft, die Art und das Ausmaß der für die Beteiligten aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden Pflichten sowie das durch den Gesellschaftszweck begründete Interesse an möglichst langfristigem Bestand der Gesellschaft zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 22.05.2012, II ZR 205/10, juris Tz. 19; BGH, Urteil vom 06.11.2012, II ZR 176/12, juris Tz. 28). Folge hiervon wäre jedoch nicht die Unwirksamkeit des Beitritts zur Gesellschaft, sondern die Unwirksamkeit der Kündigungsregelung. Eine übermäßige zeitliche Beschränkung des Kündigungsrechtes, die in ihren praktischen Auswirkungen dem Ausschluss für unbestimmte Zeit gleichkommt, widerspricht § 723 Abs. 3 BGB; die Gesellschafter können dann jederzeit ordentlich kündigen, sofern nicht durch ergänzende Vertragsauslegung eine gewisse Mindestdauer zu ermitteln ist (Palandt-Sprau, a. a. O., § 723 Rdnr. 2; BGH, Urteil vom 22.05.2012, II ZR 205/10, juris Tz 22).

1.2.1.3.2. Diese Abwägung führt vorliegend dazu, dass die Vertragsbindung des Klägers nicht als gegen § 723 Abs. 3 BGB verstoßende, unzulässige Kündigungsbeschränkung zu bewerten ist. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt der Zweck des § 723 Abs. 3 BGB darin, Vereinbarungen über die Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrecht die Wirksamkeit zu versagen, bei denen die Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft zeitlich ganz unüberschaubar ist und infolge dessen ihre persönliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit unvertretbar eingeengt wird (BGH, Urteil vom 08.09.2006, II ZR 137/04, juris Tz. 10). Dies dürfte auch für den Fall gelten, dass eine Beteiligung an der Gesellschaft lediglich über einen Treuhandvertrag mit einer entsprechenden Bindung zustande gekommen ist. Ein solcher Fall liegt indes hier nicht vor. Der Kläger hat sich hinsichtlich drei Zeichnungen zur Erbringung von Ratenzahlungen über einen Zeitraum von 15 Jahren und hinsichtlich vier Zeichnungen zu Ratenzahlungen über einen Zeitraum von 30 Jahren verpflichtet. Dahingestellt bleiben kann, ob es sich - wie der Kläger meint - lediglich um eine Beteiligung handelt, da aufgrund der Umstände des Einzelfalls weder Bedenken gegen eine fünfzehnjährige Laufzeit noch gegen eine dreißigjährige Laufzeit bestehen. Zwar gewährt der Gesellschaftsvertrag dem Kläger nicht das Recht, den Vertrag nach Ablauf bestimmter Fristen beitragslos stellen zu lassen oder zu stornieren. Nach § 6 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags (Anlage B 18, S. 76) ist die Gesellschaft bzw. die Treuhandkommanditistin nur berechtigt, nicht verpflichtet, auf Ersuchen die Aussetzung der Zahlungen zu gestatten. Die Stundung soll zudem einen Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass die als Kapitalanlage konzipierte Gesellschaft notwendigerweise eine längere Laufzeit voraussetzt (BGH, Urteil vom 22.05.2012, II ZR 205/10, juris Tz. 21; BGH, Urteil vom 06.11.2012, II ZR 176/12, juris Tz. 31). Die Beklagte hat auch ein nachvollziehbares Interesse daran, Treugeber, die ihre Einlagezahlung nicht auf einmal, sondern ratenweise erbringen, langfristig zu binden (OLG München, Beschluss vom 01.09.2008, 23 U 3208/08). Zu berücksichtigen ist auch, dass - wie der Kläger selbst vorgetragen und der Zeuge Z. D. bestätigt hat (s. 2.2.2.1.2.) - das Anlagemodell auf eine Alterssicherung abzielt und damit notwendigerweise eine lange Laufzeit voraussetzt (BGH, Urteil vom 21.03.2005, II ZR 140/03, juris Tz. 28; BGH, Urteil vom 21.03.2005, II ZR 310/03, juris Tz. 28). Die Beteiligung des Klägers an der Beklagten zu 1) schränkt - anders als bei Anwalts-Sozietätsverträgen, hinsichtlich der der BGH den Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung für einen Zeitraum von 30 Jahren als unzulässige Kündigungsbeschränkung angesehen hat (BGH, Urteil vom 18.09.2006, II ZR 137/04, juris Tz. 12) - nicht die aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz folgende Berufsausübungsfreiheit ein. Die monatliche Belastung mit einer Zahlung in Höhe von 105 € für eine der 30jährigen Beteiligungen stellt für sich gesehen unter Berücksichtigung der Umstände dieses Einzelfalles wirtschaftlich keine übermäßige Einschränkung der Handlungsfreiheit eines Anlegers dar. Dies gilt auch für eine monatliche Belastung in Höhe von 420 €, die für die vier gezeichneten Beteiligungen mit einer Laufzeit von 30 Jahren monatlich zu leisten ist sowie für die gesamte monatliche Belastung in Höhe von 1.470 € für alle Beteiligungen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Anlage zum Zweck der Altersvorsorge getätigt hat, er als selbstständiger Gastwirt über keine anderweitige Altersvorsorge verfügt und er vor der Zeichnung der Beteiligungen an der Beklagten zu 1) für die zum Zweck der Altersvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen monatliche Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.330 € leisten musste. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, durch die Verpflichtung zur Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 1.470 € übermäßig in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt zu sein. Er hat lediglich vorgetragen, dass es sich bei diesem Betrag um den Maximalbetrag handelt, den er ansparen könne. Allein dadurch, dass der Kläger kein weiteres Sparvermögen bilden kann, wird jedoch seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit nicht übermäßig eingeschränkt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger selbst die längeren Vertragslaufzeiten gewählt hat (BGH, Urteil vom 06.11.2012, II ZR 176/12, juris Tz. 31); nach § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags (Anlage B 18, S. 76) beträgt die Mindestvertragslaufzeit zehn Jahre. Der Kläger als Treugeber ist auch - anders als der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - keiner unbeschränkten, persönlichen Außenhaftung mit seinem gesamten Vermögen ausgesetzt. Für einen derartigen Fall hat der BGH entschieden, dass der Gesellschafter durch das unüberschaubare Haftungsrisiko in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das durch keine Interessen der Gesellschaft an seinem Verbleib gerechtfertigt ist und sich daher als unzulässige Umgehung des in § 723 Abs. 3 BGB verbotenen Kündigungsausschlusses darstellt (BGH, Urteil vom 22.05.2012, II ZR 205/10, juris Tz. 21; BGH, Urteil vom 06.11.2012, II ZR 176/12, juris Tz. 33).

1.2.2. Die Beitrittsverträge sind nicht gemäß § 311b Abs. 2, Abs. 3 BGB nichtig, da die Verträge nicht auf die Übertragung des Vermögens oder eines Bruchteils des Vermögens gerichtet sind. § 311b Abs. 2, Abs. 3 BGB sind nicht anwendbar auf Verträge über einzelne Vermögensgegenstände (Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 311b, Rdnr. 60). Erforderlich ist, dass nach dem Willen der Parteien das gesamte Vermögen in „Bausch und Bogen“ übertragen wird (Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 311b Rdnr. 66). Vorliegend hat der Kläger nicht sein Vermögen oder Teile des Vermögens übertragen, sondern sich zur Erbringung einer Gegenleistung für die Beteiligung an der Beklagten zu 1) verpflichtet.

1.2.3. Es liegt auch keine Unwirksamkeit nach § 1365 Abs. 1 BGB vor, da der Kläger nicht über sein Vermögen im Ganzen verfügt hat (vgl. 1.2.2).

1.3. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Zahlungen aufgrund des mit Schreiben vom 25.03.2009 erklärten Widerrufs. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH stehen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Rückabwicklungsbegehren des Anlegers auch in dem Fall entgegen, in dem ihm ein Verbraucherwiderrufsrecht zusteht, wenn die fehlerhafte Gesellschaft bereits in Vollzug gesetzt ist (BGH, Beschluss vom 10.02.2015, II ZR 963/14, juris Tz. 23). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rechnungslegung und Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens, da der Widerruf jedenfalls verfristet ist.

1.3.1. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass bereits keine Haustürsituation im Sinn des § 312 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. vorliegt. Zwar erfolgte die Zeichnung unstreitig im Restaurant des Klägers, somit an seinem Arbeitsplatz. Dies allein reicht jedoch nicht aus. Entscheidend ist, dass eine Überrumpelungshandlung vorliegt, die für die Erklärung des Verbrauchers kausal gewesen ist (Palandt-Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 312 Rdnr. 11). Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Zeichnung der Beteiligungen aufgrund einer derartigen Überrumpelungssituation erfolgt ist. Eine Überrumpelungssituation könnte allenfalls am 27.07.2007 - beim ersten Besuch des Beklagten zu 2) - vorgelegen haben. Die Zeichnung erfolgte unstreitig erst am 12.10.2007. Es besteht somit kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem ersten Besuch des Beklagten zu 2) und der Zeichnung; dies spricht gegen eine Ursächlichkeit (Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 312 Rdnr. 13).

1.3.2. Dies kann letztlich dahingestellt bleiben, da der Kläger den Widerruf nicht fristgerecht erklärt hat. Gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. muss der Widerruf innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, wobei für die Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt. Die Frist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht erhalten hat. Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. dann nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

1.3.2.1. Der Kläger hat die Widerrufsbelehrung bei der Zeichnung am 12.10.2007 erhalten. Den Widerruf hat er mit Schreiben vom 25.03.2009 erklärt. Zu diesem Zeitpunkt war die zweiwöchige Widerrufsfrist bereits lange abgelaufen.

1.3.2.2. Die zweiwöchige Widerrufsfrist hat mit der Zeichnung begonnen, da die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war. Die Belehrung muss gemäß § 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 BGB a. F. erfolgen.

1.3.2.2.1. In der Widerrufsbelehrung wird als Adressat die Beklagte zu 1) angegeben. Zwar erfolgte der Beitritt des Klägers über die T. Beteiligungstreuhandgesellschaft mbH als Treuhänderin. Gleichwohl musste - entgegen der Ansicht des Klägers - diese nicht als Adressatin in der Widerrufsbelehrung angegeben werden. Der Kläger als Treugeber ist nämlich im Innenverhältnis einem Gesellschafter gleichgestellt (vgl. § 3 Abs. 2 des Treuhandvertrages, §§ 4 Abs. 7, 28 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). Da die Beklagte zu 1) als Fondsgesellschaft wirtschaftlicher Vertragspartner des Klägers ist und selbst Empfänger der von dem Kläger zu erbringenden Leistungen, ist es sachgerecht, diese als Schuldnerin des Rückgewähranspruchs anzusehen (BGH, Urteil vom 02.07.2001, II ZR 304/00, juris Tz. 11). Der Widerruf kann daher auch direkt gegenüber der Beklagten zu 1) erklärt werden.

1.3.2.2.2. Zwar genügt die Belehrung insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil ein wirksamer Widerruf nach dem Vollzug des Beitritts zur Gesellschaft nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft führt und die Widerrufsbelehrung keinen Hinweis auf diese rechtlichen Folgen des Widerrufs enthält (BGH, Urteil vom 10.02.2015, II ZR 163/14, juris Tz. 15).

1.3.2.2.3. Die Beklagte zu 1) kann sich jedoch auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV. i. d. Fassung vom 05.08.2002 berufen. Danach genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F., wenn das Muster verwendet wird. Nach der Rechtsprechung des BGH greift diese Schutzwirkung nur dann ein, wenn ein Formular verwendet wird, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber wenn der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (BGH, Urteil vom 10.02.2015, II ZR 162/14, juris Tz. 18; BGH, Urteil vom 08.03.2014, II ZR 109/13, juris Tz. 15). Die Beklagte zu 1) hat das Muster in der damals geltenden Fassung vom 07.12.2004 (BGBl. I 2004, 3110) inhaltlich und in der äußeren Gestaltung unverändert übernommen. Nicht schädlich ist, dass die Beklagte zu 1) den Zusatz zu finanzierten Geschäften aufgenommen hat, obwohl es sich vorliegend nicht um ein finanziertes Geschäft handelt. Diese Ausführungen zu finanzierten Geschäften sind in der Musterbelehrung so vorgesehen, allerdings nur fakultativ. Bei den Gestaltungshinweisen für das Muster wird bei Ziff. 9 zu dem Punkt „Finanzierte Geschäfte“ ausgeführt: „Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.“ Diese Formulierung, dass die Hinweise entfalten können, spricht dafür, dass die Schutzwirkung dann nicht entfällt, wenn Hinweise aufgenommen werden, die im konkreten Fall nicht einschlägig sind. Hierfür spricht auch, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die überflüssigen Ausführungen den Verbraucher an der Ausübung des Widerrufsrechts hindern oder ihm die Ausübung erschweren könnten.

1.4. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens gemäß § 280 Abs. 2 BGB i. V. m. § 278 BGB wegen fehlerhafter Beratung.

1.4.1. Von der Beklagten zu 1), d. h. der Fondsgesellschaft, kann der Kläger ohnehin keinen Schadensersatz verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einem Anleger aufgrund einer Täuschung durch Initiatoren bzw. die von ihnen eingesetzte Vertriebsorganisation kein Anspruch auf Schadensersatz aus Verhandlungsverschulden gegen die Fondsgesellschaft zu. Der Grund dafür liegt nach ständiger Rechtsprechungspraxis in der Überlegung, dass bei rein kapitalistisch organisierten Gesellschaftsbeteiligungen der einzelne Gesellschafter auf die Beitrittsverträge neuer Gesellschafter keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten hat und demgemäß die Gesellschafter dem am Beitritt interessierten Dritten gegenüber überhaupt nicht in Erscheinung treten. Der (getäuschte) Beitrittswillige bringt regelmäßig nur dem die Verhandlung führenden Vertreter der Gesellschafter, nicht aber diesen oder der Gesellschaft Vertrauen entgegen. Daher ist es gerechtfertigt, nur diesen Vertreter persönlich und nicht auch die übrigen Gesellschafter haften zu lassen. Anders lässt sich eine geordnete Auseinandersetzung der Fondsgesellschaft nach dem Regelwerk über die fehlerhafte Gesellschaft bzw. den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt nicht durchführen. An die Stelle des einem Gesellschafter nach allgemeinen Grundsätzen zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Einlage tritt ein Anspruch auf das nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zu ermittelnde Abfindungsguthaben (BGHZ 156, 46 ff.).

1.4.2. Der einem Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund der Regelungen im Treuhand- und im Gesellschaftsvertrag gleichgestellte Treugeber (s. 1.3.2.2.1.) kann zwar seine Beteiligung durch Kündigung gegenüber der Gesellschaft beenden und hat dann einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Zahlung eines etwaigen Abfindungsguthabens, wenn er bei seinem Beitritt über die Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren oder hätten sein können, nicht vollständig und verständlich aufgeklärt worden ist (BGH, Urteil vom 20.01.2015, II ZR 444/13, juris Tz. 7). Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1) hat der Kläger jedoch nicht schlüssig vorgetragen. Der Kläger macht in seiner Berufungsbegründung nur noch geltend, dass er die Anlage zum Zweck der Altersvorsorge gezeichnet habe und der Fonds aufgrund seiner Blindpool-Konzeption hierfür von vornherein ungeeignet sei. Er erhebt damit den Vorwurf, die Beklagte zu 1) habe ihn nicht anlegergerecht beraten. Eine anlegergerechte Beratung schuldet die Beklagte zu 1) als Fondsgesellschaft jedoch nicht. Die Beklagte zu 1) müsste sich lediglich eine nicht anlagegerechte Beratung zurechnen lassen. Eine nicht anlagegerechte Beratung durch die Beklagte zu 1) trägt der Kläger in der Berufung jedoch nicht mehr vor.

2. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 94.080 € Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an der Beklagten zu 1).

2.1. Der Beklagte zu 2) ist passivlegitimiert. Unstreitig hat der Beklagte zu 2) das Beratungsprotokoll vom 16.10.2007 (Anlage B 2 - 1) unter dem Briefkopf „WBR, R. H.“ erstellt und die P. Invest GmbH hat ein Schreiben an die „WBR-Konzepte“ geschickt (Anlage B 2 - 3). Der Beklagte zu 2) hat jedoch nicht dargelegt, dass es sich bei „WBR-Konzepte“ um ein selbstständiges Rechtssubjekt handelt. Dahingestellt bleiben kann daher, ob der Beklagte zu 2) - was der Kläger bestreitet - diesem eine Visitenkarte der „WBR Spar- & Anlagekonzepte“ vorgelegt hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2) im Übrigen die Unterlagen nur mit seinem Namen unterzeichnet hat. Der Beklagte zu 2) konnte damit den ihm obliegenden Nachweis (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 164 Rdnr. 18), dass es sich bei „WBR-Konzepte“ um ein selbstständiges Rechtssubjekt handelt, er in dessen Namen aufgetreten ist und der Vertreterwille aus den Umständen ersichtlich war, nicht erbringen .

2.2. Der Beklagte zu 2) haftet dem Kläger wegen fehlerhafter Anlageberatung nach § 280 Abs. 1 BGB.

2.2.1. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) wurde ein Anlageberatungsvertrag abgeschlossen; der Beklagte zu 2) sollte nicht lediglich die Beteiligung an dem Fonds vermitteln. Tritt ein Anlageberater an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGH, Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/93, juris Tz. 11). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte zu 2) hat unstreitig den Kläger mehrmals aufgesucht. Die Verhandlungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) hatten eine konkrete Anlageentscheidung zum Gegenstand. Dass eine Beratung des Klägers erfolgt ist, ergibt sich auch aus den Angaben des Klägers und des Beklagten zu 2) im Rahmen ihrer Anhörung durch das Landgericht sowie die vorgelegten Beratungsprotokolle.

2.2.2. Anlageziel des Klägers war die private Altersvorsorge; hierfür ist die Beteiligung an der Beklagten zu 1) nicht geeignet.

2.2.2.1. Der Kläger konnte den ihm obliegenden Nachweis, dass die Anlage zum Zweck der Altersvorsorge getätigt wurde, führen. Zwar wird in den vom Kläger unterzeichneten Beratungsprotokollen (Anlage B 8 bis B 14) als Anlageziele „langfristige Anlage“, „Vermögensaufbau“ und „Spekulation“, nicht jedoch „Altersvorsorge“ angegeben. Ferner findet sich in diesen Beratungsprotokollen auch der Hinweis, dass die Beteiligung nicht geeignet ist, wenn der Anleger keine Kapitalanlage wünscht, die auch spekulativen Charakter hat. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht aber zur Überzeugung des Senats fest, dass das Anlageziel des Klägers die Altersvorsorge war und er dies dem Beklagten zu 2) mitgeteilt hat.

2.2.2.1.1. Aufgrund der Aussage der Zeugin L. - der Ehefrau des Klägers - steht fest, dass der Kläger die Anlage zum Zweck der privaten Altersvorsorge tätigen wollte. Eigene Angaben dazu, dass der Kläger mit dem Beklagten zu 2) über das Thema Altersvorsorge gesprochen hat, konnte die Zeugin L. nicht machen. Die Zeugin L. hat angegeben, sie sei nur ganz selten bei den Gesprächen mit dem Beklagten zu 2) dabei gewesen. Ihr Mann habe ihr aber immer über die Gespräche erzählt. Sofern sie bei Gesprächen dabei war, habe ihr Mann ihr die wesentlichen Inhalte übersetzt. Sinn der Kapitalanlage sei die Altersvorsorge gewesen. Darüber habe der Beklagte zu 2) auch mit ihrem Ehemann gesprochen. Sie habe das zwar nicht selber verstanden, ihr Mann habe aber gesagt, dass die Anlage die Absicherung für die Zukunft sei. Die Zeugin ist glaubwürdig. Sie hat ihre Aussage ruhig, überlegt und detailliert gemacht und war ersichtlich bemüht, den Sachverhalt zutreffend wiederzugeben. Allein die Tatsache, dass die Zeugin die Ehefrau des Klägers ist und sie ein zumindest mittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens - also an einem Schadensersatzanspruch des Klägers - hat, macht die Zeugin nicht unglaubwürdig. Die Aussage der Zeugin ist auch glaubhaft. Die Zeugin hat zur Begründung dafür, dass die Anlage zur Altersvorsorge gedacht war, angegeben, ihr Ehemann verrichte schwere körperliche Arbeit und könne - wenn er 50 Jahre alt ist - vielleicht nicht mehr so viel arbeiten, bekomme aber noch keine Rente. Man könne auch nicht erwarten, dass die Kinder für einen sorgen. Ferner hat sie angegeben, dass alle Versicherungen, die sie auf Empfehlung des Beklagten zu 2) gekündigt haben, der Vorsorge gedient haben.

2.2.2.1.2. Aufgrund der Angaben des Zeugen D. - des Bruders des Klägers - steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die Anlage für seine private Altersvorsorge wollte und er dies dem Beklagten zu 2) mitgeteilt hat. Der Zeuge D. hat angegeben, das Thema Altersvorsorge sei für seinen Bruder das Thema schlechthin gewesen. Er selbst sei bei einem Beratungsgespräch dabei gewesen. Es müsste sich um das erste Gespräch im Frühling oder Sommer 2007 gehandelt haben. Der Beklagte zu 2) habe gefragt, ob sein Bruder vorgesorgt habe, ob der Staat ausreichend mit Rente für ihn sogen könne und ob er Interesse an einer Anlage habe, die über die staatliche Vorsorge hinausgehe. Sein Bruder habe gesagt, dass er für seine Familie sorgen wolle; er habe eine finanzielle Absicherung gewollt. Mit dem Beklagten zu 2) sei darüber gesprochen worden, über welche Vorsorge sein Bruder bereits verfügte. An das Thema Steuerersparnis könne er sich nicht erinnern. Der Beklagte zu 2) habe auch vorgerechnet, was sein Bruder bei der Anlage als Rente heraus bekomme. Der Beklagte zu 2) habe die Sicherheit der Anlage stark betont und in diesem Zusammenhang auch Bankenratings erwähnt. Die Unterschrift auf dem Beratungsprotokoll Anlage B 12 stamme von seinem Bruder. Er könne es sich nur so erklären, dass das Protokoll seinem Bruder bereits ausgefüllt zur Unterschrift vorgelegt wurde. Er vermute, dass sein Bruder es aufgrund der Ausführungen des Beklagten zu 2) blind unterschrieben habe. Seines Erachtens hätte sein Bruder die Anlage nicht gezeichnet, wenn man ihn darauf hingewiesen hätte, dass es sich nicht um Altersvorsorge handelt. Der Zeuge ist glaubwürdig. Insbesondere hat der Zeuge seine Aussage ruhig, überlegt und detailliert gemacht und war ersichtlich bemüht, den Sachverhalt zutreffend wiederzugeben. Allein die Tatsache, dass der Zeuge der Bruder des Klägers ist, macht den Zeugen nicht unglaubwürdig. Die Aussage des Zeugen ist auch glaubhaft. Der Zeuge hat angegeben, sein Bruder gehöre zu den Menschen, die viel und hart arbeiten und für die Familie sorgen, damit diese es einmal besser hat als er selbst. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die bisherige Altersvorsorge des Klägers unstreitig in Lebensversicherungen und nicht in spekulativen Anlagen bestand.

2.2.2.1.3. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht damit fest, das das Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen und keinen spekulativen Charakter haben sollte. Dem Kläger ist es um einen sichere Anlage zur Schließung einer Versorgungslücke im Alter und nicht lediglich um eine Anlage gegangen, die neben Steuervorteilen auch der ergänzenden Altersvorsorge dienen sollte. Dem Kläger ist es insbesondere nicht um die Erzielung einer Steuerersparnis gegangen. Zwar war der Zeuge D. - wie er angegeben hat - nur bei einem Gespräch des Klägers mit dem Beklagten zu 2) dabei. Der Beklagte zu 2) hat aber weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass der Kläger von seinem in dem Gespräch, bei dem der Zeuge D. anwesend war, geäußerten Anlageziel „Altersvorsorge“ im weiteren Verlauf der Beratungsgespräche abgewichen ist.

2.2.2.1.4. Die Vernehmung des Zeugen M. war nicht erforderlich, da lediglich die Beklagte zu 1) hilfsweise die Vernehmung des Zeugen über den Inhalt der Vermittlungsgespräche beantragt hat.

2.2.2.2. Da der Kläger ausdrücklich eine zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage wollte, liegt ein Beratungsfehler des Beklagten zu 2) darin, dass dieser dem Kläger die Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds empfohlen hat. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat (BGH, Urteil vom 19.06.2008, III ZR 159/07, juris Tz. 6). Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden; die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (BGH, Urteil vom 24.04.2014, III ZR 389/12, juris Tz. 27; BGH, Urteil vom 11.12.2014, III ZR 365/13, juris Tz. 13). Bei der gewählten Kapitalanlage handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung, die als solche das Risiko birgt, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die von dem Beklagten zu 2) empfohlene Anlage weist sogar - worauf der Emissionsprospekt auf Seite 7, 9, 10 und 11 hinweist - ein Totalverlustrisiko auf. Die Beteiligung an der Beklagten zu 1) durfte daher nicht als sichere, zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage eingeordnet werden (BGH, Urteil vom 08.07.2010, III ZR 249/09, juris Tz. 18). Zwar mag eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko als ergänzende Altersvorsorge nicht schlechthin oder generell ungeeignet sein (BGH, Urteil vom 06.12.2012, III ZR 66/12, juris Tz. 22). Vorliegend ging es jedoch - wie dem Beklagten zu 2) bekannt war - nicht um eine ergänzende Altersvorsorge, da nach der Kündigung der bestehenden Lebensversicherungen keine Absicherung des Klägers bestand und diese Versorgungslücke geschlossen werden sollte. Dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger den Emissionsprospekt rechtzeitig vor Zeichnung der Beteiligungen erhalten hat; der Umstand, dass der Prospekt Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Berater, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (BGH, Urteil vom 19.06.2008, III ZR 159/07, juris Tz. 7). Der Beklagte zu 2) hätte dem Kläger unter diesen Umständen die Beteiligung an der Beklagten zu 1) nicht empfehlen dürfen, sondern hätte vielmehr davon abraten müssen.

2.2.3. Dieser Beratungsfehler des Beklagten zu 2) war auch kausal für die Anlageentscheidung des Klägers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung über für die Anlage wesentliche Umstände von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte (sogenannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, BGH, Urteil vom 22.03.2010, II ZR 66/08, juris Tz. 17). Der Beklagte zu 2) hat die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht widerlegt.

2.2.4. Das Verschulden des Beklagten zu 2) für die fehlerhafte Anlageberatung wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Zum Vertretenmüssen gehören Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB), so dass der Aufklärungspflichtige bereits für leichte Fahrlässigkeit einzustehen hat. Umstände, die zur Widerlegung der Verschuldensvermutung führen könnten, hat der Beklagte zu 2) nicht vorgetragen.

2.2.5. Der Beklagte zu 2) hat dem Kläger den Zeichnungsschaden zu ersetzen. Hinsichtlich des Schadens des Klägers kommt es auf einen Schaden im Sinne fehlender Werthaltigkeit der Beteiligung nicht an. Grund für die Haftung des Beklagten zu 2) ist der Eingriff in das Recht des Klägers, zutreffend informiert über die Verwendung seines Vermögens selbst zu bestimmen und sich für oder gegen die Anlage zu entscheiden (BGH, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 211/09, juris Tz. 33). Der Schaden des nicht pflichtgemäß aufgeklärten Anlegers besteht daher bereits in dem Erwerb der bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht vorgenommenen Beteiligung. Der Kläger kann daher verlangen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, als wenn er sich an dem Fonds nicht beteiligt hätte und hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Erstattung der für den Erwerb der Anlage gemachten Aufwendungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen gegen Rückgabe der Anlage (BGH, a. a. O.). Unstreitig hat der Kläger für die Beteiligungen an der Beklagten zu 1) insgesamt Zahlungen in Höhe von 94.080 € erbracht und keine Ausschüttungen erhalten. Zudem haben der Kläger und seine Ehefrau unstreitig zur Finanzierung der Einmaleinlage drei Lebensversicherungen vorzeitig gekündigt; hierdurch ist unstreitig ein Schaden in Höhe von 10.333,08 € entstanden. Die Ehefrau des Klägers war in den Schutzbereich des Anlageberatungsvertrages einbezogen, da der Beklagte zu 2) wusste, dass zur Finanzierung der Einmaleinlagen auch die Lebensversicherungen der Ehefrau des Klägers gekündigt werden mussten und er die Kündigungsschreiben sowohl für den Kläger als auch für die Ehefrau des Klägers vorbereitet hat. Die Ehefrau des Klägers hat ihre Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) mit Vereinbarung vom 16.11.2010 an den Kläger abgetreten (Anlage K 21). Soweit der Beklagte zu 2) in seinem Schriftsatz vom 07.02.2011 (Bl. 41 ff. d. A.) mit Nichtwissen bestreitet, dass die vorgetragenen Werte vergleichbar sind, bezieht sich dies lediglich auf den Vortrag des Klägers, diesem sei ein weiterer Schaden in Höhe von 5.066,01 € dadurch entstanden, dass aufgrund des vom Beklagten zu 2) empfohlenen Ankaufs der A.-Lebensversicherung durch die P. Invest GmbH nicht der Rückkaufswert in Höhe von 43.859,10 €, sondern nur 38.793,09 € ausgezahlt wurde. Diesen weiteren Schaden macht der Kläger jedoch ausdrücklich mit der Klage nicht geltend (S. 12 der Klage, Bl. 12 d. A.).

2.2.6. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Der Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Vorliegend ist der Schadensersatzanspruch mit der Zeichnung am 12.10.2007 entstanden. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wurde am 22.12.2010, mithin vor Ablauf der Verjährungsfrist, zugestellt.

2.3. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 S. 1 und 2, § 711 ZPO.

4. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 06/11/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 176/12 Verkündet am: 6. November 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren
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published on 22/03/2010 00:00

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt

1.
bei einem Verbrauchsgüterkauf,
a)
der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,
b)
bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat,
c)
bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat,
d)
der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat,
2.
bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit Vertragsschluss.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.

(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:

1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat,
2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung
a)
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
b)
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
c)
seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt,
3.
bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt hat,
4.
bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.

(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:

1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn
a)
der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
b)
der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
c)
der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchstabe b mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und
d)
der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.