Oberlandesgericht München Endurteil, 23. Nov. 2017 - 23 U 1858/17

bei uns veröffentlicht am23.11.2017

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 18.01.2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesen Urteilen jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht als Transportversicherer aus abgetretenem Recht Ersatzansprüche wegen eines Transports am 10. August 2007 geltend.

Sie hat behauptet, bei den transportierten Türsteuergeräten sei ein Totalschaden eingetreten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 65.973,30 Sonderziehungsrechte nebst 5% Zinsen seit dem 16.08.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Durch den Unfall des LKW könne ein Teil der transportierten Ware beschädigt worden sein. Wegen der mangelhaften Verpackung scheide jedoch eine Haftung der Beklagten aus (Art. 17 Abs. 4 lit b CMR). Ein Totalschaden an den transportierten Sachen liege nicht vor. Der Sachverständige komme zu dem Ergebnis, dass aufgrund der bei dem Unfall aufgetretenen Beschleunigung keine Schäden an den Türsteuergeräten, weder physisch gegenwärtig, noch latent entstanden seien. Er habe sein Gutachten unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Vorgutachten erstellt, denen er aber weitgehend nicht folge. Insbesondere die Annahme von Latenzschäden sei lediglich eine subjektive Vermutung, die durch keine Fakten gestützt werde. Die Klägerin könne auch keinen Totalschaden in Form eines Schadensverdachts geltend machen, da die voraussichtlichen Untersuchungskosten nicht den Wert der betroffenen Ware überstiegen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die insbesondere rügt, das angefochtene Urteil sei unwirksam, da es an der erforderlichen Urteilsverkündung fehle. Soweit ausweislich des Protokolls vom 18. Januar 2017 ein Endurteil verkündet worden sei, sei dies erkennbar falsch, da zu dem Zeitpunkt noch gar kein Endurteil vorgelegen habe, wie der Präsident des Landgerichts Landshut mit Schreiben vom 22. Mai 2017 mitgeteilt habe. Die Übersendung und Zustellung des angeblich verkündeten Urteils könne die fehlende Verkündung nicht ersetzen. Jedenfalls sei das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagte antragsgemäß verurteilt werde. Das Landgericht habe verkannt, dass nicht ex post darüber zu entscheiden war, ob ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist, sondern ex ante darüber, ob ein hinreichender Schadensverdacht bestand, aufgrund dessen die Klägerin zumindest den gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR mit der Klage geltend gemachten Schaden in Höhe von ca. € 73.000,00 verlangen könne. Hier liege unzweifelhaft ein hinreichend begründeter Schadensverdacht vor. Die Kosten für die Ausräumung des Schadensverdachts habe der Sachverständige des Havariekommissariates B. & T. ausweislich des als Anlage B 3 vorgelegten Gutachtens mit € 100.388,97 ermittelt. Mit diesen Kosten habe sich der Schadensverdacht jedoch nicht ausräumen lassen, da sich mit den vorgeschlagenen Funktionstests aller Geräte Folgeschäden durch Haarrisse oder spätere Ausfälle der Motoren nicht gänzlich ausschließen ließen. Der begründete Schadensverdacht ließe sich nur dann ausräumen, wenn die Bauteile total zerlegt werden; die dafür erforderlichen Kosten überschritten den Lieferwert der Türsteuergeräte.

Die Klägerin beantragt,

1. das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht Landshut zurückzuverweisen;

2. hilfsweise:

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Gegenwert von 65.973,30 Sonderziehungsrechten in Euro zum Zeitpunkt des abschließenden Urteils nebst 5% Zinsen seit dem 16.08.2007 zu zahlen;

3. vorsorglich,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sei verteidigt das angegriffene Urteil. Das Protokoll vom 18. Januar 2017 erbringe den Beweis für die protokollierte Tatsache. Die Zustellung des Urteils Ende Mai 2017 spreche jedenfalls nicht gegen seine Wirksamkeit. Es fehle an der Voraussetzung für die Annahme eines Totalschadens aufgrund eines Schadensverdachts, nämlich, dass die Untersuchungskosten den Warenwert übersteigen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Behauptung der Klägerin, ein Urteil des Landgerichts Landshut sei nicht verkündet worden, steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen, da durch die Zustellung zumindest ein Rechtsschein einer gerichtlichen Entscheidung erzeugt wurde. Ein Scheinurteil kann mit denjenigen Rechtsmitteln angefochten werden, welche gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wären (BGHZ 10, 346, 349). Die Fristen der §§ 519, 520 ZPO wurden gewahrt. Ein nicht verkündetes Urteil könnte außerdem auch dann mit der Berufung angefochten werden, wenn deren Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen nicht gegeben sind (BGH, Beschluss vom 03. November 1994 – LwZB 5/94 –, juris).

2. Spätestens durch Zustellung des Urteils ist es wirksam erlassen worden, so dass die erste Instanz abgeschlossen ist und der Senat die Sache nicht an das Landgericht Landshut zurückverweisen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 – XII ZB 592/11 –, Rn. 18, juris). Es kann somit dahinstehen, ob das angegriffene Urteil am 18. Januar 2017 gemäß §§ 311, 310 Abs. 2 ZPO verkündet wurde.

Nach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 14. Juni 1954 (BGHZ 14, 39) stehen Verkündungsmängel dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht (BGHZ 14, 39, 44 f.). Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet worden sind. Mit dem Wesen der Verlautbarung nicht unvereinbar ist etwa eine Bekanntgabe des Urteils durch Zustellung statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung, da dies eine gesetzlich vorgesehene, wenn auch bestimmten Urteilen vorbehaltene Verlautbarungsform erfüllt (BGH, Urteil vom 31. Mai 2007 – X ZR 172/04 –, BGHZ 172, 298-315, Rn. 12).

Hier ergibt sich aus der Verfügung des Vorsitzenden Richters, das vollständig abgesetzte Urteil vom 18. Januar 2017 an die Parteien zuzustellen (Bl. 294 d.A.), dass es verlautbart werden sollte. Ob die Verfügung am 18. Januar oder erst Ende Mai 2017 unterzeichnet wurde, ist insoweit ohne Belang. Das Urteil wurde dann beiden Parteien am 1. Juni 2017 zugestellt.

3. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin konnte einen wirtschaftlichen Totalschaden nicht nachweisen, auf eine Substanzverletzung stützt sie sich in der Berufung nicht mehr. Etwaige tatsächlich angefallene Untersuchungskosten macht sie nicht geltend. Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1, Art. 25, 23 Abs. 3 CMR liegen somit nicht vor.

3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 6. Februar 1997 – I ZR 202/94 –, Rn. 17 ff., juris) kann eine Entwertung der ganzen Sendung im Einzelfall auch dann anzunehmen sein, wenn durch die Beschädigung nur eines Teils die gesamte Sendung unbrauchbar wird. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn aufgrund der Beschädigung einzelner mit Lebensmitteln gefüllter Kartons der Verdacht entsteht, dass die Ware insgesamt zum menschlichen Verzehr nicht mehr geeignet sei und deshalb die Einfuhrerlaubnis insgesamt versagt wird. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Entwertung der gesamten Sendung i.S. von Art. 25 Abs. 2 lit. a CMR vorliegt, ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die sich nach objektiven Maßstäben richtet. Dabei dürfen bei der Frage, ob die Sendung insgesamt entwertet ist, keine zu geringen Maßstäbe angelegt werden. Denn die Bemessung von Haftungshöchstgrenzen nach der CMR dient in erster Linie dem Schutz des Frachtführers, dessen Vergütung sich - jedenfalls in der Regel - nach dem Gewicht, dem Umfang und gegebenenfalls der Beschaffenheit und nicht nach dem Wert der Sendung richtet, vor unzumutbarer wirtschaftlicher Inanspruchnahme.

Liegt eine Sachbeschädigung in Form eines hinreichend begründeten Schadensverdachts vor, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, dass der Eigentümer die Sache daraufhin untersuchen lässt, ob unsichtbare Schäden tatsächlich vorhanden sind, die zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der betroffenen Sache behoben werden müssen. Die Untersuchung der Sache dient dazu, deren objektiven Verkehrswert wiederherzustellen, weil nur auf diese Weise der sich wertmindernd auswirkende Schadensverdacht ausgeräumt werden kann. Eine berechtigterweise veranlasste Untersuchung ist daher mit der Reparatur einer tatsächlich beschädigten Sache vergleichbar, die im allgemeinen ebenfalls der Wiederherstellung des Wertes der Sache in unbeschädigtem Zustand dient. Dementsprechend hat der Ersatzpflichtige grundsätzlich auch die für eine gebotene Untersuchung erforderlichen Kosten zu erstatten. Das gilt auch dann, wenn die Untersuchung ergibt, dass keine unsichtbaren Schäden entstanden waren. Übersteigen die voraussichtlichen Untersuchungskosten den Verkehrswert der betroffenen Sache, so kann ein wirtschaftlicher Totalschaden auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund des begründeten Schadensverdachts in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 – I ZR 36/00 –, Rn. 15, juris).

3.2. Bei dem Unfall des LKWs wurden unstreitig 504 Stück der Türsteuergeräte und ein Teil der Verpackung äußerlich beschädigt. Dass der Sachverständige zu dem Ergebnis kam, die Geräte seien nach dem Unfall völlig einwandfrei gewesen (Seite 52 des Gutachtens, Bl. 238 d.A.) steht der Annahme eines Schadensverdachts aus ex-ante Sicht bezüglich der gesamten Sendung nicht entgegen. Zutreffend geht das Landgericht jedoch davon aus, dass die voraussichtlichen Untersuchungskosten den Verkehrswert der streitgegenständlichen Sendung nicht überstiegen.

3.2.1. Ihre Behauptung, eine vollständige Prüfung, die auch Haarrisse erfasse, sei wirtschaftlich nicht möglich gewesen, da hierzu die Fensterheber total hätten auseinander genommen werden müssen (Seite 5 f. der Klage; Seite 6 des Schriftsatzes vom 25. März 2010, Bl. 34 d.A.), konnte die Klägerin nicht beweisen.

Erstattungsfähig sind nur die für die gebotene Untersuchung erforderlichen Kosten. Dass eine Öffnung der streitgegenständlichen Türsteuergeräte für Fensterheber geboten war, ist nicht bewiesen. Zu den dafür erforderlichen Kosten hat die Klägerin in erster Instanz im Übrigen nicht substantiiert vorgetragen.

3.2.1.1. Ohne Erfolg stützt sich die Klägerin (Seite 5 der Berufungsbegründung, Bl. 309 d.A.; Seite 2 des zweiten Schriftsatzes vom 22. November 2017, Bl. 340 d.A.) auf die als Anlagen K 4 und B 3 vorgelegten Privatgutachten, bei denen es sich nur um (substantiierten) Parteivortrag handelt (BGH, Urteil vom 15. Juli 1998 – IV ZR 206/97 –, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 20. September 2002 – V ZR 170/01 –, Rn. 11, juris).

Dass die auf Seite 6 der Klage und auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 25. März 2010 (Bl. 33 d.A.) ergänzend zu den Gutachten angebotenen Zeugen H. und B. nicht vernommen wurden, hat die Klägerin nicht gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO gerügt. Ein in erster Instanz übergangenes Beweisangebot muss jedoch ausdrücklich gerügt werden (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 520, Rn. 23).

Die allgemeine Rüge, es liege eine falsche Sachbehandlung durch das Landgericht vor, weil ex ante zu entscheiden war, ob ein hinreichender Schadensverdacht bestand, aufgrund dessen die Klägerin zumindest den mit der Klage geltend gemachten Betrag hätte geltend machen können (Seite 3 der Berufungsbegründung, Bl. 307 d.A.) ist insoweit nicht ausreichend. Entgegen der im zweiten Schriftsatz vom 22. November 2017 (Seite 1, Bl. 339 d.A.) aufgestellten Behauptung wurde in der Berufungsbegründung nicht gerügt, dass ex ante über die Voraussetzungen eines Schadensverdachts Beweis zu erheben gewesen wäre; auch eine solche Rüge wäre im Übrigen zu allgemein.

3.2.1.2. Die Klägerin hat zwar auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 25. März 2010 (Bl. 34 d.A.) Sachverständigen-Beweis dafür angeboten, dass auch bei einer von dem Havariekommissar B. & T. thematisierten Überprüfung Folgeschäden durch Haarrisse oder spätere Ausfälle der Motoren nicht gänzlich ausgeschlossen werden konnten (Seite 9 der Anlage B 3). Dies hat der gerichtliche Sachverständige jedoch ausgeschlossen, der auf Seite 51 seines Gutachtens (Bl. 237 d.A.) ausführt, die Vorgutachter spekulierten über Latenzschäden, berücksichtigten dabei aber nicht die Werkstoffspezifika. Latenzschäden seien bei diesem Werkstoff, d.h. bei körniger Matrix, aber vollflächiger Verklebung mit einem stützenden Stahlgehäuse, so gut wie sicher unmöglich. Er habe an einem Versuch gezeigt, dass der Werkstoff entweder spontan reiße oder es gebe keinen Riss und damit auch keinen Latenzschaden. In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2016 (Seite 2, Bl. 276 d.A.) wiederholte er seine Einschätzung, es habe an einer halbwegs brauchbaren Schadensabschätzung durch die Vorgutachter gefehlt.

Die Klägerin hat insoweit nur eingewandt, die vom Sachverständigen vorgenommene Untersuchung an insgesamt 10 Geräten darauf, ob ein Haarriss, also ein Latenzschaden möglich ist, sei nicht geeignet, einen solchen auszuschließen (Seite 9 des Schriftsatzes vom 4. Oktober 2016, Bl. 257 d.A.). Mit der Begründung des Sachverständigen hat sie sich nicht auseinandergesetzt. Dass insoweit ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, hat sie in erster Instanz nicht beantragt.

In der Berufungsbegründung nimmt die Klägerin lediglich auf ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 Bezug (Seite 8, Bl. 312 d.A.), die auf den Ausführungen des Sachverständigen beruhende Feststellung des Landgerichts, die Annahme von Latenzschäden sei nur eine Vermutung, wird aber nicht angegriffen.

3.2.1.3. Da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass zur Beseitigung des Schadensverdachts die Öffnung der Türheber erforderlich war, kommt es auf die dafür erforderlichen Kosten nicht an. Insoweit fehlt es im Übrigen an konkretem Sachvortrag in erster Instanz. Die Klägerin hat zunächst auf Seite 6 der Klage auf das Gutachten der DEKRA (Anlage K 4) Bezug genommen, aus dem sich aber die dafür erforderlichen Kosten nicht ergeben. Dann hat sie argumentiert, eine vollständige Prüfung sei „wirtschaftlich nicht möglich“ gewesen (Seite 6 des Schriftsatzes vom 25. März 2010, Bl. 34 d.A.) und schließlich die Fragen aufgeworfen, ob die dafür erforderlichen Kosten wirtschaftlich waren und bei oder unter € 1,54 lagen (Seite 8 des Schriftsatzes vom 15. April 2011, Bl. 84 d.A.) sowie zu welchen Kosten der begründete Schadensverdacht ausgeräumt werden kann (Seite 4 des Schriftsatzes vom 9. Oktober 2010, Bl. 128 d.A.). Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 9. Oktober 2010 (Seite 5, Bl. 129 d.A.) einwendet, sie könne nicht feststellen, dass das Gericht [den Sachverständigen] nach den Überprüfungskosten der Teile gefragt habe, und nach Eingang des Gutachtens rügt, der Sachverständige habe sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt, inwieweit es kaufmännisch zu vertreten gewesen sei, die transportierten Teile nach dem Unfall noch zu verwenden (Seite 10 des Schriftsatzes vom 4. Oktober 2016, Bl. 258 d.A.), verkennt sie ihre Darlegungslast. Auch insoweit rügt sie in der Berufung nicht ausreichend, dass ein Beweismittel übergangen worden wäre. Auf die Ausführung unter Ziffer 3.2.1.1. wird Bezug genommen.

Aus welchen Gründen der neue Vortrag, die für Untersuchung unter Zerlegung der Bauteile erforderlichen Kosten überschritten den Lieferwert der Türsteuergeräte (Seite 6 der Berufungsbegründung, Bl. 301 d.A.) bzw. die Öffnung der Türkontakte führe zu deren Zerstörung (Seite 2 des ersten Schriftsatzes vom 22. November 2017, Bl. 338 d.A.) nach § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt.

3.2.2. Soweit die Klägerin in erster Instanz zur Begründung eines wirtschaftlichen Totalschadens ergänzend darauf abgestellt hat, die Firma B. habe das Vertragsverhältnis mit T. mit der Lieferung nicht belasten können (Seite 11 des Schriftsatzes vom 4. Oktober 2010, Bl. 259 d.A.), bzw. der Totalschaden ergebe sich daraus, dass Untersuchung der Ware [durch den gerichtlichen Sachverständigen] mehr als fünf Jahre gedauert habe (Seite 13 des Schriftsatzes vom 4. Oktober 2010, Bl. 261 d.A.), ist dies allein nicht ausreichend. Darauf stützt sich die Klägerin in der Berufungsinstanz auch nicht mehr.

3.2.3. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in der Berufung darauf, die Kosten für die Ausräumung des Schadensverdachts beliefen sich nach dem als Anlage B 3 vorgelegten Gutachten des Sachverständigen des Havariekommissariates B. & T. auf € 100.388,97 und lägen damit oberhalb der geltend gemachten Grundhaftung (Seite 5 f. der Berufungsbegründung, Bl. 309 f. d.A.). Zum einen umfasst dieser Betrag ausweislich Seite 10 des Berichts neben dem Prüfaufwand, der sich nur auf € 23.284,80 beläuft, weitere Schadenspositionen insbesondere einen Schaden in Höhe von € 64.889,29 unter Annahme einer Schadensquote von 20% bei den zu überprüfenden Teilen (15.120 Stück). Zum anderen wären auch € 100.388,97 weniger als ein Drittel des unstreitigen Warenwerts in Höhe von Warenwert € 341.131,00. Von einem wirtschaftlichen Totalschaden kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn die voraussichtlichen Untersuchungskosten den Verkehrswert der Sache übersteigen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 – I ZR 36/00 –, Rn. 15, juris). Abzustellen ist daher hier entgegen der Ansicht der Klägerin auf den Wert des Gutes nach Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. Art. 25 CMR, nicht dagegen auf die Haftungshöchstsumme nach Art. 23 Abs. 3 CMR.

3.3. Die unstreitig erforderlichen Untersuchungskosten in Höhe von € 1,54 pro Stück kann die Klägerin nicht von der Beklagten ersetzt verlangen, da sie die Sendung nicht untersuchen ließ.

Soweit die Klägerin in erster Instanz hilfsweise die entstandenen Gutachterkosten in Höhe von € 33.115,00 angesetzt hat (Seite 2 des Schriftsatzes vom 30. November 2016, erstes Bl. 274 d.A.), verfolgt sie dies in zweiter Instanz nicht weiter. Im Übrigen handelt es sich bei den Kosten für den gerichtlichen Sachverständigen nicht um die Kosten, die erforderlich waren, um den Schadensverdacht zu beseitigen.

4. Ohne Erfolg wendet die Berufungsführerin ein (Seite 6 der Berufungsbegründung, Bl. 310 d.A.), die vom Landgericht veranlassten Gutachterkosten seien niederzuschlagen, weil der vom Sachverständigen der Beklagten ermittelte Betrag zur Beseitigung des Schadensverdachts die Klageforderung übersteige und es daher einer weiteren Beweiserhebung nicht bedurft hätte. Abgesehen davon, dass diese Argumentation nicht durchgreift (s.o. Ziffer 3.2.3.) wurde sie so in erster Instanz nicht vorgetragen. Im Schriftsatz vom 4. Oktober 2017 (Seite 13, Bl. 261 d.A.) hat die Klägerin mit der Begründung, das Landgericht habe den Sachverständigen nicht darauf hingewiesen, es komme nicht allein auf die physikalische Feststellung eines Totalschadens an, sondern auf die Feststellung eines begründeten Schadensverdachts aus ex ante Sicht beantragt, die Sachverständigenkosten niederzuschlagen. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz GKG, wonach Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden, liegen nicht vor. Zutreffend hat das Landgericht insoweit auf Seite 7/8 des angegriffenen Urteils ausgeführt, dass die vorgelegten Parteigutachten nicht ausreichend waren, um den Sachvortrag der Klagepartei zu stützen (s.o. Ziffer 3.2.1.1.).

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 und § 543 Abs. 2 ZPO. Insbesondere die Voraussetzungen, unter denen die Untersuchungskosten zur Ausräumung eines Schadensverdachts zu erstatten sind, sind höchstrichterlich geklärt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 311 Form der Urteilsverkündung


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1.
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(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

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b) Durch die äußerlich gesetzmäßige Zustellung des Beschlussentwurfs ist allerdings der Rechtsschein einer gerichtlichen Entscheidung ("Scheinbeschluss" ) erzeugt worden. Ein Scheinbeschluss kann mit denjenigen Rechtsmitteln angefochten werden, welche gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wären (BGHZ 10, 346, 349; BGH Beschluss vom 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05 - NJW-RR 2005, 565, 566). Da hiermit aber nur der Rechtsschein einer Entscheidung beseitigt werden soll, kann eine dahingehend klarstellende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht vom Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines "echten" Rechtsmittelverfahrens - insbesondere nicht von der Beobachtung von Formvorschriften - abhängig gemacht werden (BGH Beschluss vom 3. November 1994 - LwZB 5/94 - NJW 1995, 404). Das Beschwerdegericht hätte daher mangels einer abschlie- ßenden erstinstanzlichen Entscheidung die Beschwerde des Antragsgegners nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sondern die rechtliche Nichtexistenz eines erstinstanzlichen Beschlusses durch die Aufhebung der den Beteiligten zugegangenen Entscheidung klarstellen und die Sache an das Amtsgericht zwecks Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zurückverweisen müssen.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.

(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.

(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.

(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.

(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.

(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).

12
b) Nach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 14. Juni 1954 (BGHZ 14, 39) stehen Verkündungsmängel dem wirksamen Erlasse eines Urteils jedoch nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht (BGHZ 14, 39, 44 f.). Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet worden sind. Mit dem Wesen der Verlautbarung nicht unvereinbar ist etwa eine Bekanntgabe des Urteils durch Zustellung statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung, da dies eine gesetzlich vorgesehene, wenn auch bestimmten Urteilen vorbehaltene Verlautbarungsform erfüllt. Auf die Frage, ob in diesem Sinne eine zwar fehlerhafte, aber doch wirksame Verkündung vorliegt, ist es ohne Einfluss, wenn nur zwei Richter das verkündete Urteil unterschrieben haben. Das Urteil ist dann im Fall seiner Verkündung existent geworden, wenngleich möglicherweise anfechtbar (BGHZ 137, 49, 52). Ein Urteil ist auch dann wirksam verkündet worden, wenn es in dem zur Verkündung anberaum- ten Termin noch nicht in vollständiger Form abgefasst war. Tatbestand und Entscheidungsgründe sind nicht wesensmäßige Voraussetzungen eines Urteils (BGH, Beschl. v. 29.9.1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 36/00 Verkündet am:
11. Juli 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten noch über die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes wegen der Beschädigung eines Spezial-Tiefladers der Klägerin.
Die Beklagte erteilte der Klägerin, einer Spezialistin für Schwerlasttransporte , im September 1991 den Auftrag, einen etwa 82 t schweren Behälter von
der B. AG in Berlin (im folgenden: B.-AG) nach Bremerhaven zu trans- portieren. Die Klägerin setzte für die Übernahme des Behälters einen zehnachsigen Tieflader mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 120 t ein, mit dem sie am 19. September 1991 auf dem Gelände der B.-AG in Berlin eintraf. Der Behälter , der auf drei massiven Holzschlitten mit Ziehbändern aus Flachstahl befestigt war, wurde mit einem fabrikeigenen Hallenlaufkran der B.-AG auf die Ladefläche des Tiefladers aufgesetzt. Dabei kam es zu einer Beschädigung des Transportfahrzeugs.
Die Klägerin hat behauptet, beim Absenken des Behälters auf den Tieflader sei es in einer Höhe von ca. drei Metern zu einer unkontrollierten Beschleunigung gekommen. Der Behälter sei dann aus etwa einem Meter Höhe im freien Fall auf den Tieflader aufgeprallt und habe diesen stark beschädigt. Aufgrund der hohen Krafteinwirkung von ca. 82 t habe die Elastizität des Materials gelitten. Es sei wahrscheinlich, daß außer den äußerlich sichtbaren Schäden weitere Schäden entstanden seien. Eine Überprüfung der Einzelteile auf ihre Funktionsfähigkeit sei zwingend notwendig. Sämtliche Einzelteile des Tiefladers müßten durch Röntgengeräte auf etwaige molekulare Schäden untersucht werden. Dies erfordere die vollständige Demontage, den Austausch aller beschädigten Teile und den erneuten Zusammenbau. Die Kosten hierfür überstiegen den Aufwand für die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs. Der Preis für den von ihr eingesetzten - beschädigten - Tieflader, der am 10. Juni 1991 erstmals zugelassen worden sei, habe 812.270,-- DM betragen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 812.270,-- DM nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte und ihre vorinstanzliche Streithelferin, die der S. GmbH & Co. den Auftrag erteilt hatte, den Transport des in Rede stehenden Behälters von Berlin nach Canada zu besorgen, sind dem entgegengetreten. Sie haben sowohl die Behauptungen der Klägerin zum Schadenshergang als auch zum Schadensumfang bestritten. Die Streithelferin hat vorgetragen, der Behälter sei aus etwa einem Meter Höhe mit leicht erhöhter Geschwindigkeit abgesenkt worden und lediglich während der letzten 0,3 Meter mit höherer Geschwindigkeit "durchgesackt" und deshalb etwas härter aufgesetzt. Am Transportgut seien keinerlei Beschädigungen aufgetreten, was auf einen nicht besonders harten Aufprall schließen lasse. Schäden am Tieflader seien dadurch nicht eingetreten. Von einem Totalschaden könne keine Rede sein.
Das Berufungsgericht hat mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 23. Januar 1997 entschieden, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist und den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 80.000,-- DM nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang noch nicht entsprochen worden ist.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nicht beweisen können, daß ihr durch den Verladeunfall vom 19. September 1991 ein 80.000,-- DM übersteigender Schaden entstanden sei. Dazu hat es ausgeführt:
Die Klägerin könne ihre Behauptung nicht beweisen, wonach an fast allen Bauteilen des Tiefladers unsichtbare Schäden entstanden seien. Art und Umfang eventuell nicht sichtbarer Beschädigungen seien seinerzeit nach dem Schadensereignis nicht ermittelt worden. Ein Sachverständiger könne heute nicht mehr feststellen, ob die jetzt vorhandenen Schäden auf dem zwischenzeitlichen Gebrauch des Tiefladers beruhten oder durch das Unfallereignis vom 19. September 1991 entstanden seien. Zudem sei der Tieflader inzwischen teilweise verschrottet worden.
Die Klägerin hätte allerdings auch dann Anspruch auf Schadensersatz wegen eines eingetretenen Totalschadens, wenn feststünde, daß durch das Unfallereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht sichtbare Schäden am Tieflader entstanden seien, deren Überprüfung eine Demontage des Tiefladers erforderlich gemacht hätte und die Kosten für diese Demontage und Prüfung den Zeitwert des Tiefladers überstiegen hätten. Davon könne nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht ausgegangen werden. Insbesondere reiche die seinerzeit erfolgte Dokumentation der sichtbaren Schäden nicht aus, um aus sachverständiger Sicht beurteilen zu können, ob diese Schäden so gravierend gewesen seien, daß es gerechtfertigt wäre anzunehmen , mit einiger Wahrscheinlichkeit müßten auch nicht sichtbare Schäden am Tieflader entstanden sein. Soweit die Klägerin sich zum Nachweis der von
ihr im einzelnen dargelegten nicht sichtbaren Schäden auf das Zeugnis des Zeugen Su. vom Herstellerwerk berufe, gebe dieser Beweisantritt keinen Anlaß zu einer Beweisaufnahme, weil die Klägerin keine konkreten Tatsachen in das Wissen dieses Zeugen gestellt habe, über die Beweis erhoben werden könnte.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Im rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daß eine Sachbeschädigung auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines der betroffenen Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kommen kann. Denn der potentielle Erwerber einer mit einem Schadensverdacht behafteten Sache wird im allgemeinen nicht bereit sein, ohne vorherige Ausräumung des Verdachts für die betroffene Sache den vollen Marktpreis zu zahlen. Ein begründeter Schadensverdacht führt daher in der Regel zu einer Minderung der Wertschätzung des betroffenen Gutes im wirtschaftlichen Verkehr (vgl. zu § 429 Abs. 1 HGB a.F.: BGH, Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 84/98, TranspR 2000, 456, 458 = VersR 2001, 127).
Liegt eine Sachbeschädigung in Form eines hinreichend begründeten Schadensverdachts vor, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, daß der Eigentümer die Sache daraufhin untersuchen läßt, ob unsichtbare Schäden tatsächlich vorhanden sind, die zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der betroffenen Sache behoben werden müssen. Die Untersuchung der Sache dient dazu, deren objektiven Verkehrswert wiederherzustellen, weil nur auf diese Weise der sich wertmindernd auswirkende Schadensverdacht ausgeräumt werden kann.
Eine berechtigterweise veranlaßte Untersuchung ist daher mit der Reparatur einer tatsächlich beschädigten Sache vergleichbar, die im allgemeinen ebenfalls der Wiederherstellung des Wertes der Sache in unbeschädigtem Zustand dient. Dementsprechend hat der Ersatzpflichtige grundsätzlich auch die für eine gebotene Untersuchung erforderlichen Kosten zu erstatten. Das gilt auch dann, wenn die Untersuchung ergibt, daß keine unsichtbaren Schäden entstanden waren (vgl. BGH TranspR 2000, 456, 458). Übersteigen die voraussichtlichen Untersuchungskosten den Verkehrswert der betroffenen Sache, so kann ein wirtschaftlicher Totalschaden auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund des begründeten Schadensverdachts in Betracht kommen.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Demontage der beschädigten Tieferladerkombination wäre geboten gewesen, wenn festgestanden hätte, daß durch das Unfallereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht sichtbare Schäden am Tieflader entstanden sind. Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Schadenswahrscheinlichkeit überspannt. Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist die Erforderlichkeit einer Untersuchung auf unsichtbare Schäden grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn ein hinreichend begründeter Schadensverdacht vorliegt (vgl. BGH TranspR 2000, 456, 458). Das ist weniger als eine hohe Schadenswahrscheinlichkeit.
Dafür, daß die Anforderungen im Streitfall nicht überhöht werden dürfen, spricht vor allem - wie auch die Revision mit Recht hervorhebt - der vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassene Umstand, daß es sich bei dem beschädigten Tieflader um ein Spezialfahrzeug handelt, das aufgrund seines Verwendungszwecks in besonders hohem Maße Sicherheitsanforderungen genügen muß. Der Einsatz eines nicht voll funktionstüchtigen Tiefladers im Schwerlastverkehr stellt eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr
dar, die zudem mit einem hohen Haftungsrisiko verbunden ist. Der Eigentümer eines derartigen Spezialfahrzeugs muß deshalb berechtigt sein, zum Ausschluß von Gefahren für die Verkehrssicherheit eine Überprüfung der beschädigten Sache auf versteckte Mängel hin zu veranlassen, wenn begründete Zweifel an der Verkehrssicherheit bestehen.

a) Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß sich der zu strenge rechtliche Maßstab des Berufungsgerichts im Streitfall auf die weitere Beurteilung ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht hat sich - ebenso wie das Landgericht - maßgebend auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen W. aus dem Jahre 1998 gestützt. Es hat angenommen, aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, daß die von der Klägerin vorgenommene Dokumentation der sichtbaren Schäden nicht ausreichend gewesen sei, um hinreichende Schlüsse auf eventuell eingetretene nicht sichtbare Schäden am Tieflader ziehen zu können. Nach dem Schadensereignis hätte genau gemessen werden müssen, in welchem Umfang es zu einer Durchbiegung und zu einer Absenkung des Tiefladers gekommen sei. Ferner hätte die exakte Aufprallstelle festgestellt werden müssen und es hätten die Stauchungen des Holzes und des Behälters ermittelt werden müssen. All dies sei nicht geschehen. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.

b) Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht den Sachverständigen W. hätte anhören müssen. Zudem hätte es den Zeugen Su. von der Herstellerfirma, bei der das beschädigte Fahrzeug nach dem Schadensereignis für vier Tage zur Besichtigung gestanden hat, vernehmen müssen.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reichte das von dem Sachverständigen W. erstattete Gutachten als Entscheidungsgrundlage nicht aus. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Sachverständige nicht danach gefragt worden ist, ob nach dem Unfallgeschehen ein hinreichend begründeter Schadensverdacht bestanden habe, sondern ob sich nicht sichtbare Schäden feststellen ließen. Denn nach dem Beweisbeschluß des Landgerichts vom 16. Juni 1997 (Ziffer 1) sollte Beweis erhoben werden zu der Frage, ob durch den Absturz des ca. 82 t schweren Behälters im freien Fall von ca. zwei Meter Höhe auf die Ladefläche des Tiefladers der Klägerin unsichtbare (das heißt erst bei der Demontage feststellbare) Beschädigungen an dem Spezialfahrzeug entstanden seien. Danach mußte der Sachverständige davon ausgehen , daß von ihm nicht eine Wahrscheinlichkeitsangabe, sondern eine Aussage über den Grad der Gewißheit, daß unsichtbare Schäden entstanden sein könnten, erwartet wurde. Daß er die Fragestellung in diesem Sinne auch verstanden hat, belegt - worauf die Revision zutreffend hinweist - die zusammenfassende Stellungnahme in seinem Gutachten vom 14. April 1998, in der es heißt, es sei "mittlerweile nicht mehr möglich definitiv festzustellen, ob durch das hier in Rede stehende Schadensereignis seinerzeit Beschädigungen an dem Spezialfahrzeug entstanden" seien.
Im Rahmen der mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens vor dem Landgericht hat der Sachverständige unter anderem erklärt, es sei sehr gut möglich, daß ein großer Teil der Aufprallenergie in die hydraulische Anlage bzw. in die Zylinder hineingegangen und dort geschluckt worden sei. Genaues könne man dazu nicht sagen. Diese Ausführungen können auch - worauf die Revision ebenfalls hinweist - in dem Sinne verstanden werden, daß der Sachverständige den Eintritt von Schäden im Hydraulik-Bereich nicht ausschließen konnte.

bb) Die Revision hat zudem weitere Umstände angeführt, die das Berufungsgericht hätten veranlassen müssen, den Sachverständigen W. selbst anzuhören und den Zeugen Su. zu vernehmen.
Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß bereits der vom Berufungsgericht in seinem rechtskräftigen Grundurteil vom 23. Januar 1997 festgestellte Ablauf des Unfallgeschehens Anlaß für die Annahme gibt, daß durch das Herabfallen des Behälters auf den Tieflader äußerlich nicht sichtbare Schäden entstanden sein können. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der zu verladende Behälter mit einem Gewicht von 82 t während des Verladevorgangs aus einer Höhe von etwa zwei Metern im freien Fall auf die Ladefläche des Tiefladers gestürzt ist. Der Behälter traf in leicht schräger Stellung mit einer solchen Wucht auf das Tiefbett der hinteren Ladefläche der Tiefladerkombination auf, daß der vordere Teil der Ladefläche nach oben stand und ein Teil der vorderen Achsen frei in der Luft hing. Das Berufungsgericht hat weiterhin festgestellt, daß schon unmittelbar nach dem Verladeunfall - auch ohne genauere Untersuchung - Schäden sichtbar waren. Außer der Beschädigung der Ladefläche war ein Schaden an der Lenkabnahme am hinteren Teil des Tiefladers zu erkennen.
Der Havariekommissar G. , der am Schadenstag mit der Schadensbesichtigung beauftragt wurde und den Behälter zur Besichtigung noch auf dem Tieflader liegend vorfand, hat ausweislich des zu den Akten gereichten Berichts vom 1. November 1991 bei der ersten äußerlichen Begutachtung drei Einbeulungen auf der Ladefläche, einen Bruch der Abschlußschürze des Tiefladers auf einer Länge von acht Zentimetern sowie eine Beeinträchtigung der hydraulischen Abfederung festgestellt. Insbesondere die letztgenannte Beschädigung
konnte darauf hindeuten, daß noch weitere nicht sichtbare Schäden vorhanden sein könnten.
Auch die Firma Gr. Fahrzeugtechnik, die den beschädigten Tieflader einen Tag nach dem Unfallereignis besichtigt hat, hat es für wahrscheinlich gehalten , daß durch den Aufprall des Behälters auf die Ladefläche nicht unmittelbar festzustellende Beschädigungen entstanden sein könnten. Dementsprechend hat sie der Klägerin in ihrem Bericht vom 23. September 1991 empfohlen , den Schwerlastzug der Herstellerin zur Detailuntersuchung und Schadensfeststellung zu überstellen. Das Berufungsgericht konnte den Bericht der Firma Gr. Fahrzeugtechnik nicht deshalb unberücksichtigt lassen, weil darin keine konkret festgestellten nicht sichtbaren Schäden genannt sind. Denn eine Überprüfung, ob eine beschädigte Sache auch nicht sichtbare Schäden erlitten hat, ist - wie oben dargelegt - grundsätzlich bereits dann gerechtfertigt, wenn ein hinreichend begründeter Schadensverdacht besteht.
Ebensowenig durfte das Berufungsgericht die Stellungnahme des bei der Herstellerin des Tiefladers beschäftigten Zeugen Su. , der die beschädigte Tiefladerkombination auch in Augenschein genommen hat, für unbeachtlich halten. Es wäre vielmehr veranlaßt gewesen, ihn zu vernehmen. Denn er hat der Klägerin unter anderem mitgeteilt, der genaue Schadensumfang, insbesondere , ob außer der sichtbaren Beschädigung des Fahrgestell-Rahmens im Prisma-Bereich weitere mechanische Schäden im Innenbereich der Stahlkonstruktion oder im Hydraulik-Bereich vorliegen, könne nur durch Zerlegung des Tiefladers und Ultraschallprüfung festgestellt werden. Weiter heißt es in dem Schreiben der Herstellerfirma vom 20. Januar 1992: "In Anbetracht dieser Unsicherheit über den Schadensumfang ist die gefahrlose Verwendung des Fahrzeugs zum eigentlichen Zweck, dem Schwerlasttransport bis ca. 112 t bei
62 km/h, nicht mehr gegeben". Zudem hat die Herstellerfirma der Klägerin mit- geteilt, daß die Garantiezusage zurückgezogen werde.

c) Bei der gegebenen Sachlage, insbesondere aufgrund der Äußerungen von G. , Gr. und der Herstellerin der Tiefladerkombination läßt sich die Frage noch nicht abschließend beantworten, ob die Klägerin nach dem Schadensereignis das Risiko eingehen konnte, das Fahrzeug, mit dessen Nutzung erhebliche Gefahren verbunden waren, im Schwerlastverkehr einzusetzen; dies jedenfalls solange der Verdacht begründet war, daß das Fahrzeug verkehrsuntüchtig sein konnte. Es ist der Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung auch nicht vorzuwerfen, daß sie es unterlassen hat, das sichtbare Schadensbild - insbesondere durch Vermessung , in welchem Umfang es zu einer Durchbiegung und zu einer Absenkung des Tiefladers gekommen ist - exakt feststellen zu lassen. Denn bereits die Stellungnahmen des Havariekommissars G. und der Firma Gr. Fahrzeugtechnik legten aus damaliger Sicht der Klägerin den Verdacht nahe, daß durch den Aufprall des etwa 82 t schweren Behälters auch nicht sichtbare Schäden an der Tiefladerkombination entstanden sein konnten, so daß zum Nachweis eines begründeten Schadensverdachts eine genaue Dokumentation der sichtbaren Schäden jedenfalls nicht zwingend erforderlich erscheinen mußte. Insoweit könnte auch von Bedeutung sein, ob die Beklagte die von der Klägerin eingeholten Stellungnahmen bereits damals für unzureichend und deshalb weitere Feststellungen für erforderlich hielt.

d) Der Gegenrüge der Revisionserwiderung, es fehle an einem Schaden der Klägerin, weil einige Teile unbeschädigt geblieben oder weiterbenutzt worden seien, vermag der Senat nicht nachzugehen, da es insoweit bislang an jeglichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt.

Sollte das Berufungsgericht im wieder eröffneten Berufungsverfahren zu der Feststellung gelangen, es habe ein hinreichender Verdacht bestanden, daß an der Tiefladerkombination durch den Verladeunfall auch nicht sichtbare, die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Schäden entstanden sein konnten, wird es der weiter streitigen Frage nachzugehen haben, welche Kosten eine Detailuntersuchung des Fahrzeugs verursacht hätte.
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Pokrant Büscher

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 170/01 Verkündet am:
20. September 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei Vorlage eines Privatgutachtens kann ein rechtsmißbräuchliches Vorbringen "ins
Blaue hinein" nicht schon dann bejaht werden, wenn das Privatgutachten nach tatrichterlicher
Einschätzung das Beweismaß verfehlt, das nach § 286 ZPO für die
Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung zu fordern ist.
BGH, Urt. v. 20. September 2002 - V ZR 170/01 - KG
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch,

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. März 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe, an den 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um einen Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG.
Der Kläger war - damals noch unter anderem Vereinsnamen - Eigentümer eines im Seebad A. (U. ) unmittelbar an der Strandpromenade gelegenen Grundstücks, auf dem um das Jahr 1900 ein dreigeschossiges Hotelgebäude errichtet worden war. Nach der Enteignung des Klägers im Jahre
1951 wurde das Gebäude in der DDR zuletzt als HO-Ferienheim genutzt. 1991/92 betrieb die Beklagte den investiven Verkauf des Anwesens. Auf wiederholte Anzeigen in verschiedenen Zeitungen meldeten sich sechs Interessenten , die Kaufpreise zwischen 942.000 DM und 1.130.316 DM boten. Mit notarieller Urkunde vom 12. November 1992 verkaufte die Beklagte das Objekt für 1.164.228 DM einschließlich Mehrwertsteuer an ihre Streithelferin. Der zu Gunsten der Streithelferin am 20. Januar 1993 ergangene Investitionsvorrangbescheid ist am 2. Juli 1993 vollziehbar geworden. Mit Bescheid vom 26. Juli 1996 stellte das zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, daß dem Kläger dem Grunde nach ein vermögensrechtlicher Anspruch bezüglich des Grundstückes zusteht. In einem weiteren Bescheid vom 4. Februar 1998 traf die Behörde die Feststellung, daß der Kläger berechtigt sei, von der Beklagten die Auszahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.164.228 DM zu verlangen. Die Beklagte zahlte jedoch nur 887.300 DM an den Kläger; wegen des restlichen Betrages ist eine von ihr erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht anhängig.
Gestützt auf ein von ihm eingeholtes Gutachten des Sachverständigen B. vom 30. Dezember 1998 nebst Ergänzung vom 10. November 1999 hat der Kläger behauptet, der Verkehrswert des Anwesens habe zum Bewertungsstichtag 5.950.000 DM betragen. Etwa die Hälfte der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Kaufpreis aus dem investiven Geschäft, nämlich 2.390.000 DM, verlangt er mit der vorliegenden Teilklage von der Beklagten. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers aus § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG. Der Kläger habe nicht dargetan, daß der von der Beklagten erzielte Kaufpreis unter dem Verkehrswert des Grundstücks am Bewertungsstichtag , dem 2. Juli 1993, gelegen habe. Für seine dahingehende Behauptung beziehe sich der Kläger ausschließlich auf das von ihm eingeholte Privatgutachten. Bei diesem handele es sich aber um ein reines Gefälligkeitsgutachten , weshalb das Vorbringen des Klägers aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" gemacht und mithin unbeachtlich sei. So sei der im Privatgutachten ausgewiesene Verkehrswert ein reiner Phantasiewert. Daß 1993 kein wirtschaftlich denkender Unternehmer für ein heruntergekommenes Hotel auf U. einen Kaufpreis von fast 6 Millionen DM gezahlt hätte, sei gerichtsbekannt und zudem offensichtlich. Sämtliche von dem Kläger zur Begründung eines höheren Verkehrswerts herangezogenen Umstände seien ersichtlich aus der Luft gegriffen. Die verbleibende schlichte Behauptung, der Verkehrswert habe 5.950.000 DM betragen, reiche angesichts des substantiierten Bestreitens der Gegenseite nicht für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens aus.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Insbesondere folgt aus dem vor dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsstreit um die vollständige Auskehr des Kaufpreises keine der Klage entgegenstehende Rechtshängigkeit (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG); denn die Streitgegenstände beider Prozesse sind nicht identisch. Da dem Berechtigten unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG alternativ zu dem Anspruch auf Auszahlung des Erlöses ein Anspruch auf Zahlung des höheren Verkehrswertes zusteht (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, WM 2001, 1914, 1917; auch Senat, BGHZ 142, 11, 114), wird dieser im Verwaltungsrechtsweg bis zu einer Höhe von 1.164.228 DM verfolgt, während der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit lediglich den darüber hinausgehenden Betrag bis zu einer Höhe weiterer 2.390.000 DM verlangt. Gegenstand beider Rechtsstreite sind mithin Teilklagen, was eine Identität der Streitsachen nicht begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1970, I ZR 99/69, WM 1971, 83, 84).
2. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags überspannt und als Folge hiervon das Gebot verletzt hat, alle erheblichen Beweismittel zu erschöpfen (§ 286 ZPO).

a) Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig und damit als Prozeßstoff erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend gemachte
Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muß in der Lage sein, auf Grund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen. Der Sachvortrag bedarf im Hinblick auf die Erwiderung des Gegners nur dann der Ergänzung, wenn er infolge dieser Einlassung unklar wird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zuläßt. Eine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden, wenn die Behauptung konkret genug ist, um eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblichkeit des Vorbringens zu beurteilen (Senat, Urt. v. 22. November 1996, V ZR 196/95, NJW-RR 1997, 270 m.w.N.). Für den Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ohne Bedeutung (Senat, Urt. v. 8. Mai 1992, V ZR 95/91, NJW 1992, 3106; Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 150/95, NJW-RR 1996, 1402 jew. m.w.N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze will offenbar auch das Berufungsgericht - zu Recht - den Vortrag des Klägers als beachtlich ansehen. Selbst wenn man auf Grund der Besonderheiten des Investitionsvorranggesetzes höhere Anforderungen an die Darlegungslast stellen wollte (vgl. Rapp, RVI, § 16 InVorG Rdn. 69), wären diese in Anbetracht des vorgelegten Privatgutachtens erfüllt. Gleichwohl hält das Berufungsgericht die Behauptungen des Klägers zum Verkehrswert für unbeachtlich, weil sie "ins Blaue hinein" aufgestellt bzw. - gleichbedeutend - "aus der Luft gegriffen" seien. Es ist deshalb dem Angebot des beweisbelasteten Klägers (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, WM 2001, 1914, 1916), über den von ihm behaupteten Verkehrswert Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens einzuholen, nicht nachgegangen.


b) Richtig ist auch hier der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wonach es im Zivilprozeß wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig ist, eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" aufzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 1995, VIII ZR 227/94, NJW 1996, 394; Urt. v. 13. März 1996, VIII ZR 186/94, NJW 1996, 1541, 1542; Urt. v. 1. Juli 1999, VII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208). Bei der Annahme eines solch mißbräuchlichen Verhaltens ist aber Zurückhaltung geboten; denn oftmals wird es einer Partei nicht erspart bleiben, in einem Zivilprozeß Tatsachen zu behaupten , über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält (BGH, Urt. v. 25. April 1995, VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, 2112). In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung "ins Blaue hinein" rechtfertigen können (BGH, Urt. v. 25. April 1995, aaO). Hieran gemessen überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an das Vorbringen des Klägers bei weitem.
aa) Die Charakterisierungen durch das Berufungsgericht, das die Stellungnahmen des Sachverständigen B. als "reines Gefälligkeitsgutachten" sowie den von ihm ermittelten Verkehrswert von nahezu 6 Millionen DM als "reinen Phantasiewert" bezeichnet, könnten dafür sprechen, daß es von einem Privatgutachten ausgehen will, das absichtlich falsch erstellt wurde, um dem - hierin zumindest eingeweihten - Kläger durch Vortäuschen eines überhöhten Verkehrswerts im vorliegenden Rechtsstreit zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, daß der Kläger in diesem Fall nicht aufs Geratewohl, sondern vor-
sätzlich unwahr vortragen hätte und sein Vorbringen daher bereits nach § 138 Abs. 1 ZPO wegen Mißachtung der prozessualen Wahrheitspflicht unbeachtlich wäre (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 138 Rdn. 10; MünchKomm -ZPO/Peters, 2. Aufl., § 138 Rdn. 16), tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens des Sachverständigen mit dem Kläger. Das Berufungsgericht hält dem Sachverständigen nämlich nur vor, er habe sich von dem Zustand des Hotels nach dessen Instandsetzung durch die Streithelferin beeindrucken lassen und nicht berücksichtigt, daß es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude handele, das mit großem Aufwand habe saniert werden müssen. Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen, daß das Berufungsgericht allein fachliche Mängel des Privatgutachtens meint feststellen zu können. Es begründet seine Bedenken mit unzureichenden Feststellungen zu dem Zustand des Gebäudes am Bewertungsstichtag, mit nicht berücksichtigtem Denkmalschutz, mit einem nicht hinreichend belegten Bodenrichtwert einschließlich nicht nachvollziehbarer Ausführungen zu dem Einfluß der Geschoßflächenzahl, mit nicht gerechtfertigten Zuschlägen auf den Grundstückswert, mit einem nicht nachvollziehbaren Ansatz für die Wertminderung des Gebäudes, mit Ungereimtheiten bei der Sachwertermittlung, mit fehlerhafter Anwendung des Ertragswertverfahrens und schließlich mit Widersprüchen gegenüber dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen H. .
bb) Dies zeigt, daß das Berufungsgericht die Ausführungen des von dem Kläger beauftragten Sachverständigen nicht etwa an den Anforderungen für ein zulässiges Parteivorbringen gemessen, sondern in einer Weise kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit überprüft hat, wie dies (nur) für eine tatrichterliche Überzeugungsbildung zu fordern ist (vgl. hierzu etwa
BGH, Urt. v. 4. März 1997, VI ZR 354/95, NJW 1997, 1638, 1639). Damit hat das Berufungsgericht den von ihm selbst zutreffend gewählten Maßstab einer Überprüfung auf etwa rechtsmißbräuchliches Vorbringen "ins Blaue hinein" verlassen und fehlerhaft das Beweismaß zugrunde gelegt, das nach § 286 ZPO für die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung entscheidend ist. Wird das Vorbringen des Klägers dagegen auf einen etwaigen Rechtsmißbrauch überprüft, so liegt auf der Hand, daß der Kläger nicht aufs Geratewohl vorgetragen hat. Ungeachtet der Frage seiner Überzeugungskraft belegt doch gerade das hier vorgelegte Privatgutachten, daß der Vortrag des Klägers nicht jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte entbehrt. Seine Behauptungen zu dem Verkehrswert des Anwesens sind nicht aus der Luft gegriffen, sondern beruhen im Gegenteil auf sachverständiger Beratung. Keine Partei ist aufgrund der ihr obliegenden Prozeßförderungspflicht gezwungen, der Annahme einer Behauptung aufs Geratewohl durch Einholung eines Privatgutachtens entgegenzutreten (vgl. BGH, Urt. v. 17. März 1993, IV ZR 245/91, FamRZ 1993, 950, 951). Daher kann, wenn die Partei gleichwohl ein Privatgutachten vorlegt, für den Vorwurf rechtsmißbräuchlichen Vorbringens lediglich noch in Ausnahmefällen Raum sein. Hierbei kann es auf die - von dem Berufungsgericht letztlich geprüfte - Überzeugungskraft des Privatgutachtens schon deshalb nicht ankommen, weil - wie bereits ausgeführt - für die Erfüllung der Darlegungslast die Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung einer Partei ohne Belang ist. Nachdem es sich bei ihm nur um (substantiierten) Parteivortrag handelt (BGH, Urteil v. 15. Juli 1998, IV ZR 206/97, NJW-RR 1998, 1527, 1528), können für ein Privatgutachten keine strengeren Anforderungen gelten (zur hinreichenden Substantiierung durch Privatgutachten vgl. auch BGH, Urt. v. 8. Juli 1993, IX ZR 242/92, NJW 1993, 2676, 2678).

c) Verfahrensfehlerhaft läßt das Berufungsgericht auch den - aus seiner Sicht "nicht recht nachvollziehbaren" - Vortrag des Klägers zur Verwertbarkeit des von der Beklagten eingeholten Gutachtens des Sachverständigen H. unberücksichtigt. Offensichtlich will das Berufungsgericht dem Kläger widersprüchliches und damit die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) mißachtendes Vorbringen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1987, VI ZR 199/86, NJWRR 1987, 1469) zur Last legen, weil H. im Unterschied zu dem vom Kläger behaupteten Verkehrswert lediglich zu einem deutlich geringeren Betrag in Höhe von 991.000 DM gelangt. Damit verkennt das Berufungsgericht aber, wie die Revision zu Recht rügt, den Inhalt des Klägervorbringens. Der Kläger hat die Verwertbarkeit des Gutachtens H. nur für die darin enthaltene Beschreibung des Gebäudezustandes geltend gemacht, nicht dagegen die Schlüssigkeit seines Vorbringens durch die Übernahme des von H. ermittelten Verkehrswerts in Frage gestellt. Da den Angaben des Sachverständigen H. , soweit sie sich der Kläger zu eigen gemacht und damit außer Streit gestellt hat, auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die Ermittlung des Verkehrswertes zu dem maßgeblichen Zeitpunkt (dem Eintritt der Vollziehbarkeit des Investitionsvorrangbescheides am 2. Juli 1993, vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG) zu entnehmen sind, kann das Beweisangebot des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Verkehrswert des Grundstücks nicht etwa wegen völliger Ungeeignetheit dieses Beweismittels abgelehnt werden. Vielmehr ist den Umständen nach nicht jede Möglichkeit auszuschließen, daß die Beweisaufnahme irgend etwas Sachdienliches für die Überzeugungsbildung des Gerichts ergeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 1962, III ZR 155/60, DRiZ 1962, 167, 168).
3. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Durchführung einer Beweisaufnahme über die Höhe des von dem Kläger behaupteten Verkehrswertes unterlassen hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Rahmen der Zurückverweisung hat der Senat von der ihm durch § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß das Berufungsgericht zutreffend den Beanstandungen des Klägers hinsichtlich des Ausschreibungsverfahrens für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung beigelegt hat. Die Zweckmäßigkeit des - nicht nach § 19 InVorG betriebenen - Verfahrens mag sich auf die Höhe des im konkreten Fall erzielten Kaufpreises auswirken, ist aber für einen diesen Preis übersteigenden Verkehrswert, wie ihn der Kläger geltend macht, ohne Belang. Aus demselben Grund bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, wie sich im Rahmen des investiven Verkaufs die zwischen der Beklagten und ihrer Streithelferin vereinbarten vertragsstrafebewehrten Investitions- und Arbeitsplatzzusagen auf die Höhe des aus dem Geschäft erzielten Erlöses auswirken. Selbst wenn solche Verpflichtungen bei Ermittlung des nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG auszukehrenden Erlöses keinen Zuschlag auf den vereinbarten Kaufpreis rechtfertigen sollten (so Rapp, RVI, § 16 InVorG Rdn. 36; Racky in Jesch/Ley/Racky, InVorG, 2. Aufl., §§ 16, 17 Rdn. 24; a.A. Rodenbach, in Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, § 16 Rdn. 19), können sie doch im Einzelfall zu einem Kaufpreis führen , der hinter dem Verkehrswert des Anwesens zurückbleibt (vgl. Wegner, in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 16 InVorG Rdn. 18). Da der Kläger ohnehin den Verkehrswert verlangt, hätte ein wegen der Investitions- und Arbeits-
platzzusagen etwa geminderter Kaufpreis keine Auswirkungen auf die eingeklagte Forderung.
4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten. Für die Revisionsinstanz hält der Senat die Voraussetzungen des § 8 GKG für gegeben.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 36/00 Verkündet am:
11. Juli 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten noch über die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes wegen der Beschädigung eines Spezial-Tiefladers der Klägerin.
Die Beklagte erteilte der Klägerin, einer Spezialistin für Schwerlasttransporte , im September 1991 den Auftrag, einen etwa 82 t schweren Behälter von
der B. AG in Berlin (im folgenden: B.-AG) nach Bremerhaven zu trans- portieren. Die Klägerin setzte für die Übernahme des Behälters einen zehnachsigen Tieflader mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 120 t ein, mit dem sie am 19. September 1991 auf dem Gelände der B.-AG in Berlin eintraf. Der Behälter , der auf drei massiven Holzschlitten mit Ziehbändern aus Flachstahl befestigt war, wurde mit einem fabrikeigenen Hallenlaufkran der B.-AG auf die Ladefläche des Tiefladers aufgesetzt. Dabei kam es zu einer Beschädigung des Transportfahrzeugs.
Die Klägerin hat behauptet, beim Absenken des Behälters auf den Tieflader sei es in einer Höhe von ca. drei Metern zu einer unkontrollierten Beschleunigung gekommen. Der Behälter sei dann aus etwa einem Meter Höhe im freien Fall auf den Tieflader aufgeprallt und habe diesen stark beschädigt. Aufgrund der hohen Krafteinwirkung von ca. 82 t habe die Elastizität des Materials gelitten. Es sei wahrscheinlich, daß außer den äußerlich sichtbaren Schäden weitere Schäden entstanden seien. Eine Überprüfung der Einzelteile auf ihre Funktionsfähigkeit sei zwingend notwendig. Sämtliche Einzelteile des Tiefladers müßten durch Röntgengeräte auf etwaige molekulare Schäden untersucht werden. Dies erfordere die vollständige Demontage, den Austausch aller beschädigten Teile und den erneuten Zusammenbau. Die Kosten hierfür überstiegen den Aufwand für die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs. Der Preis für den von ihr eingesetzten - beschädigten - Tieflader, der am 10. Juni 1991 erstmals zugelassen worden sei, habe 812.270,-- DM betragen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 812.270,-- DM nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte und ihre vorinstanzliche Streithelferin, die der S. GmbH & Co. den Auftrag erteilt hatte, den Transport des in Rede stehenden Behälters von Berlin nach Canada zu besorgen, sind dem entgegengetreten. Sie haben sowohl die Behauptungen der Klägerin zum Schadenshergang als auch zum Schadensumfang bestritten. Die Streithelferin hat vorgetragen, der Behälter sei aus etwa einem Meter Höhe mit leicht erhöhter Geschwindigkeit abgesenkt worden und lediglich während der letzten 0,3 Meter mit höherer Geschwindigkeit "durchgesackt" und deshalb etwas härter aufgesetzt. Am Transportgut seien keinerlei Beschädigungen aufgetreten, was auf einen nicht besonders harten Aufprall schließen lasse. Schäden am Tieflader seien dadurch nicht eingetreten. Von einem Totalschaden könne keine Rede sein.
Das Berufungsgericht hat mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 23. Januar 1997 entschieden, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist und den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 80.000,-- DM nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang noch nicht entsprochen worden ist.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nicht beweisen können, daß ihr durch den Verladeunfall vom 19. September 1991 ein 80.000,-- DM übersteigender Schaden entstanden sei. Dazu hat es ausgeführt:
Die Klägerin könne ihre Behauptung nicht beweisen, wonach an fast allen Bauteilen des Tiefladers unsichtbare Schäden entstanden seien. Art und Umfang eventuell nicht sichtbarer Beschädigungen seien seinerzeit nach dem Schadensereignis nicht ermittelt worden. Ein Sachverständiger könne heute nicht mehr feststellen, ob die jetzt vorhandenen Schäden auf dem zwischenzeitlichen Gebrauch des Tiefladers beruhten oder durch das Unfallereignis vom 19. September 1991 entstanden seien. Zudem sei der Tieflader inzwischen teilweise verschrottet worden.
Die Klägerin hätte allerdings auch dann Anspruch auf Schadensersatz wegen eines eingetretenen Totalschadens, wenn feststünde, daß durch das Unfallereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht sichtbare Schäden am Tieflader entstanden seien, deren Überprüfung eine Demontage des Tiefladers erforderlich gemacht hätte und die Kosten für diese Demontage und Prüfung den Zeitwert des Tiefladers überstiegen hätten. Davon könne nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht ausgegangen werden. Insbesondere reiche die seinerzeit erfolgte Dokumentation der sichtbaren Schäden nicht aus, um aus sachverständiger Sicht beurteilen zu können, ob diese Schäden so gravierend gewesen seien, daß es gerechtfertigt wäre anzunehmen , mit einiger Wahrscheinlichkeit müßten auch nicht sichtbare Schäden am Tieflader entstanden sein. Soweit die Klägerin sich zum Nachweis der von
ihr im einzelnen dargelegten nicht sichtbaren Schäden auf das Zeugnis des Zeugen Su. vom Herstellerwerk berufe, gebe dieser Beweisantritt keinen Anlaß zu einer Beweisaufnahme, weil die Klägerin keine konkreten Tatsachen in das Wissen dieses Zeugen gestellt habe, über die Beweis erhoben werden könnte.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Im rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daß eine Sachbeschädigung auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines der betroffenen Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kommen kann. Denn der potentielle Erwerber einer mit einem Schadensverdacht behafteten Sache wird im allgemeinen nicht bereit sein, ohne vorherige Ausräumung des Verdachts für die betroffene Sache den vollen Marktpreis zu zahlen. Ein begründeter Schadensverdacht führt daher in der Regel zu einer Minderung der Wertschätzung des betroffenen Gutes im wirtschaftlichen Verkehr (vgl. zu § 429 Abs. 1 HGB a.F.: BGH, Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 84/98, TranspR 2000, 456, 458 = VersR 2001, 127).
Liegt eine Sachbeschädigung in Form eines hinreichend begründeten Schadensverdachts vor, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, daß der Eigentümer die Sache daraufhin untersuchen läßt, ob unsichtbare Schäden tatsächlich vorhanden sind, die zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der betroffenen Sache behoben werden müssen. Die Untersuchung der Sache dient dazu, deren objektiven Verkehrswert wiederherzustellen, weil nur auf diese Weise der sich wertmindernd auswirkende Schadensverdacht ausgeräumt werden kann.
Eine berechtigterweise veranlaßte Untersuchung ist daher mit der Reparatur einer tatsächlich beschädigten Sache vergleichbar, die im allgemeinen ebenfalls der Wiederherstellung des Wertes der Sache in unbeschädigtem Zustand dient. Dementsprechend hat der Ersatzpflichtige grundsätzlich auch die für eine gebotene Untersuchung erforderlichen Kosten zu erstatten. Das gilt auch dann, wenn die Untersuchung ergibt, daß keine unsichtbaren Schäden entstanden waren (vgl. BGH TranspR 2000, 456, 458). Übersteigen die voraussichtlichen Untersuchungskosten den Verkehrswert der betroffenen Sache, so kann ein wirtschaftlicher Totalschaden auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund des begründeten Schadensverdachts in Betracht kommen.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Demontage der beschädigten Tieferladerkombination wäre geboten gewesen, wenn festgestanden hätte, daß durch das Unfallereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht sichtbare Schäden am Tieflader entstanden sind. Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Schadenswahrscheinlichkeit überspannt. Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist die Erforderlichkeit einer Untersuchung auf unsichtbare Schäden grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn ein hinreichend begründeter Schadensverdacht vorliegt (vgl. BGH TranspR 2000, 456, 458). Das ist weniger als eine hohe Schadenswahrscheinlichkeit.
Dafür, daß die Anforderungen im Streitfall nicht überhöht werden dürfen, spricht vor allem - wie auch die Revision mit Recht hervorhebt - der vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassene Umstand, daß es sich bei dem beschädigten Tieflader um ein Spezialfahrzeug handelt, das aufgrund seines Verwendungszwecks in besonders hohem Maße Sicherheitsanforderungen genügen muß. Der Einsatz eines nicht voll funktionstüchtigen Tiefladers im Schwerlastverkehr stellt eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr
dar, die zudem mit einem hohen Haftungsrisiko verbunden ist. Der Eigentümer eines derartigen Spezialfahrzeugs muß deshalb berechtigt sein, zum Ausschluß von Gefahren für die Verkehrssicherheit eine Überprüfung der beschädigten Sache auf versteckte Mängel hin zu veranlassen, wenn begründete Zweifel an der Verkehrssicherheit bestehen.

a) Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß sich der zu strenge rechtliche Maßstab des Berufungsgerichts im Streitfall auf die weitere Beurteilung ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht hat sich - ebenso wie das Landgericht - maßgebend auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen W. aus dem Jahre 1998 gestützt. Es hat angenommen, aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, daß die von der Klägerin vorgenommene Dokumentation der sichtbaren Schäden nicht ausreichend gewesen sei, um hinreichende Schlüsse auf eventuell eingetretene nicht sichtbare Schäden am Tieflader ziehen zu können. Nach dem Schadensereignis hätte genau gemessen werden müssen, in welchem Umfang es zu einer Durchbiegung und zu einer Absenkung des Tiefladers gekommen sei. Ferner hätte die exakte Aufprallstelle festgestellt werden müssen und es hätten die Stauchungen des Holzes und des Behälters ermittelt werden müssen. All dies sei nicht geschehen. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.

b) Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht den Sachverständigen W. hätte anhören müssen. Zudem hätte es den Zeugen Su. von der Herstellerfirma, bei der das beschädigte Fahrzeug nach dem Schadensereignis für vier Tage zur Besichtigung gestanden hat, vernehmen müssen.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reichte das von dem Sachverständigen W. erstattete Gutachten als Entscheidungsgrundlage nicht aus. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Sachverständige nicht danach gefragt worden ist, ob nach dem Unfallgeschehen ein hinreichend begründeter Schadensverdacht bestanden habe, sondern ob sich nicht sichtbare Schäden feststellen ließen. Denn nach dem Beweisbeschluß des Landgerichts vom 16. Juni 1997 (Ziffer 1) sollte Beweis erhoben werden zu der Frage, ob durch den Absturz des ca. 82 t schweren Behälters im freien Fall von ca. zwei Meter Höhe auf die Ladefläche des Tiefladers der Klägerin unsichtbare (das heißt erst bei der Demontage feststellbare) Beschädigungen an dem Spezialfahrzeug entstanden seien. Danach mußte der Sachverständige davon ausgehen , daß von ihm nicht eine Wahrscheinlichkeitsangabe, sondern eine Aussage über den Grad der Gewißheit, daß unsichtbare Schäden entstanden sein könnten, erwartet wurde. Daß er die Fragestellung in diesem Sinne auch verstanden hat, belegt - worauf die Revision zutreffend hinweist - die zusammenfassende Stellungnahme in seinem Gutachten vom 14. April 1998, in der es heißt, es sei "mittlerweile nicht mehr möglich definitiv festzustellen, ob durch das hier in Rede stehende Schadensereignis seinerzeit Beschädigungen an dem Spezialfahrzeug entstanden" seien.
Im Rahmen der mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens vor dem Landgericht hat der Sachverständige unter anderem erklärt, es sei sehr gut möglich, daß ein großer Teil der Aufprallenergie in die hydraulische Anlage bzw. in die Zylinder hineingegangen und dort geschluckt worden sei. Genaues könne man dazu nicht sagen. Diese Ausführungen können auch - worauf die Revision ebenfalls hinweist - in dem Sinne verstanden werden, daß der Sachverständige den Eintritt von Schäden im Hydraulik-Bereich nicht ausschließen konnte.

bb) Die Revision hat zudem weitere Umstände angeführt, die das Berufungsgericht hätten veranlassen müssen, den Sachverständigen W. selbst anzuhören und den Zeugen Su. zu vernehmen.
Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß bereits der vom Berufungsgericht in seinem rechtskräftigen Grundurteil vom 23. Januar 1997 festgestellte Ablauf des Unfallgeschehens Anlaß für die Annahme gibt, daß durch das Herabfallen des Behälters auf den Tieflader äußerlich nicht sichtbare Schäden entstanden sein können. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der zu verladende Behälter mit einem Gewicht von 82 t während des Verladevorgangs aus einer Höhe von etwa zwei Metern im freien Fall auf die Ladefläche des Tiefladers gestürzt ist. Der Behälter traf in leicht schräger Stellung mit einer solchen Wucht auf das Tiefbett der hinteren Ladefläche der Tiefladerkombination auf, daß der vordere Teil der Ladefläche nach oben stand und ein Teil der vorderen Achsen frei in der Luft hing. Das Berufungsgericht hat weiterhin festgestellt, daß schon unmittelbar nach dem Verladeunfall - auch ohne genauere Untersuchung - Schäden sichtbar waren. Außer der Beschädigung der Ladefläche war ein Schaden an der Lenkabnahme am hinteren Teil des Tiefladers zu erkennen.
Der Havariekommissar G. , der am Schadenstag mit der Schadensbesichtigung beauftragt wurde und den Behälter zur Besichtigung noch auf dem Tieflader liegend vorfand, hat ausweislich des zu den Akten gereichten Berichts vom 1. November 1991 bei der ersten äußerlichen Begutachtung drei Einbeulungen auf der Ladefläche, einen Bruch der Abschlußschürze des Tiefladers auf einer Länge von acht Zentimetern sowie eine Beeinträchtigung der hydraulischen Abfederung festgestellt. Insbesondere die letztgenannte Beschädigung
konnte darauf hindeuten, daß noch weitere nicht sichtbare Schäden vorhanden sein könnten.
Auch die Firma Gr. Fahrzeugtechnik, die den beschädigten Tieflader einen Tag nach dem Unfallereignis besichtigt hat, hat es für wahrscheinlich gehalten , daß durch den Aufprall des Behälters auf die Ladefläche nicht unmittelbar festzustellende Beschädigungen entstanden sein könnten. Dementsprechend hat sie der Klägerin in ihrem Bericht vom 23. September 1991 empfohlen , den Schwerlastzug der Herstellerin zur Detailuntersuchung und Schadensfeststellung zu überstellen. Das Berufungsgericht konnte den Bericht der Firma Gr. Fahrzeugtechnik nicht deshalb unberücksichtigt lassen, weil darin keine konkret festgestellten nicht sichtbaren Schäden genannt sind. Denn eine Überprüfung, ob eine beschädigte Sache auch nicht sichtbare Schäden erlitten hat, ist - wie oben dargelegt - grundsätzlich bereits dann gerechtfertigt, wenn ein hinreichend begründeter Schadensverdacht besteht.
Ebensowenig durfte das Berufungsgericht die Stellungnahme des bei der Herstellerin des Tiefladers beschäftigten Zeugen Su. , der die beschädigte Tiefladerkombination auch in Augenschein genommen hat, für unbeachtlich halten. Es wäre vielmehr veranlaßt gewesen, ihn zu vernehmen. Denn er hat der Klägerin unter anderem mitgeteilt, der genaue Schadensumfang, insbesondere , ob außer der sichtbaren Beschädigung des Fahrgestell-Rahmens im Prisma-Bereich weitere mechanische Schäden im Innenbereich der Stahlkonstruktion oder im Hydraulik-Bereich vorliegen, könne nur durch Zerlegung des Tiefladers und Ultraschallprüfung festgestellt werden. Weiter heißt es in dem Schreiben der Herstellerfirma vom 20. Januar 1992: "In Anbetracht dieser Unsicherheit über den Schadensumfang ist die gefahrlose Verwendung des Fahrzeugs zum eigentlichen Zweck, dem Schwerlasttransport bis ca. 112 t bei
62 km/h, nicht mehr gegeben". Zudem hat die Herstellerfirma der Klägerin mit- geteilt, daß die Garantiezusage zurückgezogen werde.

c) Bei der gegebenen Sachlage, insbesondere aufgrund der Äußerungen von G. , Gr. und der Herstellerin der Tiefladerkombination läßt sich die Frage noch nicht abschließend beantworten, ob die Klägerin nach dem Schadensereignis das Risiko eingehen konnte, das Fahrzeug, mit dessen Nutzung erhebliche Gefahren verbunden waren, im Schwerlastverkehr einzusetzen; dies jedenfalls solange der Verdacht begründet war, daß das Fahrzeug verkehrsuntüchtig sein konnte. Es ist der Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung auch nicht vorzuwerfen, daß sie es unterlassen hat, das sichtbare Schadensbild - insbesondere durch Vermessung , in welchem Umfang es zu einer Durchbiegung und zu einer Absenkung des Tiefladers gekommen ist - exakt feststellen zu lassen. Denn bereits die Stellungnahmen des Havariekommissars G. und der Firma Gr. Fahrzeugtechnik legten aus damaliger Sicht der Klägerin den Verdacht nahe, daß durch den Aufprall des etwa 82 t schweren Behälters auch nicht sichtbare Schäden an der Tiefladerkombination entstanden sein konnten, so daß zum Nachweis eines begründeten Schadensverdachts eine genaue Dokumentation der sichtbaren Schäden jedenfalls nicht zwingend erforderlich erscheinen mußte. Insoweit könnte auch von Bedeutung sein, ob die Beklagte die von der Klägerin eingeholten Stellungnahmen bereits damals für unzureichend und deshalb weitere Feststellungen für erforderlich hielt.

d) Der Gegenrüge der Revisionserwiderung, es fehle an einem Schaden der Klägerin, weil einige Teile unbeschädigt geblieben oder weiterbenutzt worden seien, vermag der Senat nicht nachzugehen, da es insoweit bislang an jeglichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt.

Sollte das Berufungsgericht im wieder eröffneten Berufungsverfahren zu der Feststellung gelangen, es habe ein hinreichender Verdacht bestanden, daß an der Tiefladerkombination durch den Verladeunfall auch nicht sichtbare, die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Schäden entstanden sein konnten, wird es der weiter streitigen Frage nachzugehen haben, welche Kosten eine Detailuntersuchung des Fahrzeugs verursacht hätte.
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Pokrant Büscher

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.