Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Juni 2016 - 23 U 1389/16

bei uns veröffentlicht am09.06.2016
vorgehend
Landgericht Ingolstadt, 1 HK O 1608/15, 01.03.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Berufungen der Verfügungsbeklagten werden das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 01.03.2016, Az. 1 HK O 1608/15, aufgehoben und die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungskläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I. Die Verfügungskläger wollen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den beiden Verfügungsbeklagten die Geschäftsführung und Vertretung der K. Industriebeteiligungen GmbH bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Abberufung der beiden Verfügungsbeklagten aus wichtigem Grund untersagen. Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagten wie beantragt erlassen. Dagegen wenden sich die Verfügungsbeklagten mit ihrer Berufung. Sie sind der Ansicht, es fehle an einer rechtzeitigen Vollziehung i. S. des § 929 Abs. 2 ZPO. Außerdem seien die Verfügungskläger zu 2) und 3) dem Rechtsstreit nicht wirksam beigetreten bzw. allenfalls als Nebenintervenienten. Schließlich fehle der Verfügungsgrund. Der Verfügungsbeklagte zu 1) beantragt mit seiner Berufung, das Urteil des Landgerichts München I vom 01.03.2016 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten zu 1) zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte zu 2) beantragt mit seiner Berufung, das Urteil des Landgerichts München I vom 01.03.2016 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten zu 2) zurückzuweisen. Die Verfügungskläger beantragen, die Berufungen zurückweisen.

Den Antrag des Verfügungsklägers zu 1) in seinem Schriftsatz vom 11.05.2016 (Bl. 232 d. A.) hilfsweise für den Fall, dass der Senat die einstweilige Verfügung mangels Vollziehung aufheben sollte, eine mit dem Urteil vom 01.03.2016 inhaltsgleiche einstweilige Verfügung zu erlassen, hat der Verfügungskläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2016 mit Zustimmung der Verfügungsbeklagten zurückgenommen. Die Verfügungskläger verteidigen des landgerichtliche Urteil. Eine Vollziehung durch Parteizustellung sei nicht erforderlich. Es sei ausreichend gewesen, dass die Verfügungskläger das Urteil des Landgerichts dem Registergericht im Verfahren auf Bestellung eines Notgeschäftsführers übersendet und das Landgericht die Verfügungsbeklagten hierüber informiert habe. Zudem genüge das - im Wege der Selbsthilfe erfolgte - Einladungsschreiben vom 11.03.2016 für die Gesellschafterversammlung vom 21.03.2016.

Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2016 und die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Gründe

II. 1. Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten hat in der Sache Erfolg. Die Verfügungskläger zu 2) und 3) sind dem Verfahren wirksam beigetreten, so dass die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügung zulässig waren. Indessen ist die einstweilige Verfügung mangels rechtzeitigen Vollzugs aufzuheben und die Anträge sind zurückzuweisen.

1.1. Die Verfügungskläger zu 2) und zu 3) sind dem Verfahren wirksam beigetreten.

1.1.1. Erforderlich für eine wirksame Parteierweiterung ist grundsätzlich ein Schriftsatz des Altklägers und eine dem § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügende Beitrittserklärung des neuen Klägers, wobei beide Schriftsätze den Beklagten zuzustellen sind (Foerste in Musielak /Voith, ZPO, 13. Aufl, § 263 Rz. 26). Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigen der Verfügungskläger zu 2) und zu 3) vom 28.10.2015 (Bl. 44 d. A.), genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er wurde auf Verfügung des Vorsitzenden Richters am Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2015 (Bl. 40 d. A.) durch Übergabe an die Verfügungsbeklagtenvertreter zugestellt. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten liegt nicht nur eine Nebenintervention vor. Im Schriftsatz vom 28.10.2015 (Bl. 44 d. A.) erklären die Verfügungskläger zu 2) und 3) ausdrücklich ihren Beitritt zum Rechtsstreit „als weitere Antragsteller“. Ein Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers zu 1), in dem die Parteierweiterung erklärt worden wäre, fehlt. Jedoch genügt nach Ansicht des Senats vorliegend die in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2015 (Bl. 108 d. A.) mündlich durch den Prozessbevollmächtigten zu Protokoll erklärte Parteierweiterung. Im Grundsatz wird nach § 261 Abs. 2 1. Alt ZPO ein erst im Laufe des Verfahrens erhobener Anspruch dann schon rechtshängig, wenn er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wird. Dies gilt indessen nicht für die Eintrittserklärung des neuen Klägers, da damit ein neues Prozessrechtsverhältnis begründet wird (so Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl, § 263 Rz. 26; a.A. OLG Jena, OLGR Jena 2001, S. 390 f). Für die Parteierweiterungserklärung des alten Klägers, jedenfalls wenn zuvor bereits eine ordnungsgemäße, den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügende Eintrittserklärung des neuen Klägers zugestellt wurde, genügt jedoch nach Ansicht des Senats eine Erklärung zu Protokoll. So war vorliegend für die Verfügungsbeklagten durch die Zustellung des Schriftsatzes der neuen Verfügungskläger vom 28.10.2015 klar ersichtlich, wer die zusätzlichen Verfügungskläger sind und welche Anträge diese mit welcher Begründung stellen. Die Parteierweiterungserklärung des Verfügungsklägers zu 1) diente in dieser Fallgestaltung letztlich nur dazu sicherzustellen, dass nicht gegen seinen Willen neue Verfügungskläger in das Verfahren eintreten. Hierfür erscheint eine zu Protokoll gegebene Erweiterungserklärung ausreichend.

1.1.2. Die Parteierweiterung, eine Klageänderung i. S. des § 263 ZPO (Foerste a. a. O., § 263 Rz. 23), ist auch zulässig. Da die Verfügungskläger zu 2) und 3) Gesellschafter der K. Industriebeteiligungen GmbH sind - was die Verfügungsbeklagten jedenfalls im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede stellen -, ist die Parteierweiterung sachdienlich.

1.2. Die mit Urteil vom 01.03.2016 erlassene einstweilige Verfügung wurde nicht rechtzeitig nach § 929 Abs. 2, § 936 ZPO vollzogen, so dass die Verfügung aufzuheben, der Verfügungsantrag abzulehnen und den Verfügungsklägern die Kosten aufzuerlegen waren, ohne dass es darauf ankommt, ob die einstweilige Verfügung ursprünglich zurecht erlassen worden ist (BGH NJW 1993, S. 1076, 1079; Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl, § 929 Rz. 13 und 15).

1.2.1. Das am 01.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts wurde den Parteien von Amts wegen zugestellt. Dies genügt indessen nicht als Vollziehung i. S. des § 929 Abs. 2, § 936 ZPO, auch wenn, wie vorliegend, außer dem Unterlassungsgebot auch die Ordnungsmittelandrohung bereits im Urteil enthalten war. Der Amtszustellung fehlt, da sie vom Gericht veranlasst wird, gerade das „spezifisch vollstreckungsrechtliche Element“, dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen (BGH NJW 1993, S. 1076, 1077; OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, S. 696; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2004, I - 9 U 4/04, 9 U 4/04, Juris Tz. 3; KG, GRUR-RR 2015, S. 181, 182 Tz. 15; Seiler in Thomas /Putzo, ZPO, 37. Auf., § 936 Rz. 8). Entgegen der Behauptung der Verfügungskläger hat auch das OLG München im Urteil vom 06.02.2013, 15 U 2848/12 (BeckRS 2013, 04096) keine andere Ansicht vertreten. Der 15. Senat des OLG München hat nicht die Notwendigkeit einer Parteizustellung als „sinnlose Förmelei“ bezeichnet, sondern nur das z. T. von anderen Oberlandesgerichten geforderte Zustellen einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift im Parteibetrieb. Nach Ansicht des 15. Senats sollte als Vollziehung nach § 929 Abs. 2 ZPO auch die Zustellung einer einfachen Urteilsabschrift im Parteibetrieb ausreichen.

1.2.2. Unstreitig genügt als „Vollziehung“ i. S. des § 929 Abs. 2, § 936 ZPO die Zustellung des Urteils im Parteibetrieb oder der Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln durch die Verfügungskläger (s. die oben Ziff. 1.2.1 zitierten Fundstellen sowie BGH NJW 1990, S. 122, 124). Jedoch haben die Verfügungskläger vorliegend unstreitig weder eine Zustellung im Parteibetrieb veranlasst noch einen Ordnungsmittelantrag gestellt.

1.2.3. Allerdings kommt eine Vollziehung ausnahmsweise auch ohne Parteizustellung oder Ordnungsmittelantrag in Betracht. Ausreichend ist aber nicht jede Willensäußerung der Verfügungskläger, der entnommen werden kann, dass sie von der einstweiligen Verfügung Gebrauch machen wollen. Die Vollziehungsfrist ist der Disposition der Parteien wie auch des Gerichts entzogen. Die unterbliebene Vollziehung führt zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Ablehnung des Antrags. Wegen dieser Besonderheiten ist eine Ungewissheit oder Unklarheit darüber, ob eine (fristgerechte) Vollziehung stattgefunden hat, zu vermeiden. Es geht nicht an, die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalls, einer Interessenabwägung oder einer Ermessensentscheidung abhängig zu machen. Ebenso wenig darf die Auslegung einer Willenserklärung den Ausschlag geben. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb denkbar ist, muss es sich also immer um ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahmen handeln (so BGH, NJW 1993, S. 1076, 1079). Selbst eine klare und unmissverständliche Leistungsaufforderung unter Bezugnahme auf den Titel genügt nicht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.11.1996, 5 U 225/96, juris Tz. 6). Nach diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend an einer Vollziehung: Das als Anlage AS 49 vorgelegte Schreiben an das Registergericht ist keine Vollziehung. Damit hat der Verfügungskläger zu 1) das Registergericht lediglich über den Erlass des Urteils informiert und das Urteil übersendet. Darin liegt keine Vollziehungsmaßnahme des Verfügungsklägers gegenüber den Verfügungsbeklagten, auch wenn das Registergericht sodann die Verfügungsbeklagten zur Stellungnahme auffordert. Letztlich handelt es sich um ein bloßes Informationsschreiben für das Registergericht in einem bereits anhängigen Registerverfahren auf Bestellung eine Notgeschäftsführers. Würde man auf die formlose Mitteilung des Registergerichts an die Verfügungsbeklagten abstellen, bliebe zudem unklar, ob die Vollziehungsfrist eingehalten wurde. Eine ähnlich formalisierte Maßnahme wie eine Parteizustellung liegt darin jedenfalls nicht. Entgegen der Ansicht der Verfügungskläger stellt auch das als Anlage AS 53 vorgelegte Einladungsschreiben des Verfügungsklägers zu 1) vom 11.03.2016 zur Gesellschafterversammlung am 21.03.2016 keine Vollziehung dar. Zwar führt der Verfügungskläger zu 1) darin aus, die Ankündigung erfolge im Wege der Selbsthilfe, „weil die Gesellschaft derzeit keinen handlungsbefugten Geschäftsführer“ habe. Diese Aussage ist jedoch für verschiedene Interpretationen offen. Eine eindeutige Bezugnahme auf die vom Landgericht erlassene einstweilige Verfügung fehlt. Die Verfügungskläger gehen davon aus, dass die Abberufung der Verfügungsbeklagten in der Gesellschafterversammlung vom 09.10.2015 wirksam war. Mithin könnte die Aussage auch so zu verstehen sein, dass aufgrund der Abberufung der Verfügungsbeklagten die Gesellschaft am 11.03.2016 keinen handlungsbefugten Geschäftsführer hatte. Wie oben dargelegt, kann aber eine auslegungsbedürftige Willenserklärung keinesfalls als Vollziehungsmaßnahme i. S. des § 929 Abs. 2 ZPO genügen. Ohne Erfolg verweisen die Verfügungskläger ferner auf das als Anlage AS 57 vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 21.03.2015. Nach dessen Inhalt (S. 2/3) haben die Beklagten darauf hingewiesen, „dass die Bestellung eines Geschäftsführers veranlasst“ sei, „weil die Gesellschaft nach Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt, Az. 1 HK O 1608/15 führungslos ist“. Daraus lässt sich jedoch nur ableiten, dass die Verfügungsbeklagten das landgerichtliche Urteil kannten. Dies ist aber selbstverständlich, da das Urteil ihnen von Amts wegen zugestellt wurde. An einer Maßnahme der Verfügungskläger fehlt es indessen. Sonstige Anhaltspunkte für eine Maßnahme der Verfügungskläger, die als Vollziehung des Urteils gewertet werden könnte, lassen sich dem als Anlage AS 57 vorgelegten Protokoll auch im Übrigen nicht entnehmen. Soweit die Verfügungskläger darauf verweisen, die Verfügungsbeklagten hätten sich freiwillig an die Unterlassungsverfügung gehalten, ersetzt dies ebenfalls nicht die Vollziehung i. S. des § 929 Abs. 2, § 936 ZPO.

1.3. Da das Urteil bereits mangels rechtzeitiger Vollziehung aufzuheben ist und die Anträge abzuweisen sind (s. oben Ziff. 1.2), bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die einstweilige Verfügung ursprünglich zu Recht erlassen wurde. Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines Verfügungsgrunds zweifelhaft erscheint. Zwar kann ein glaubhaft gemachter wichtiger Grund für die Abberufung einen Verfügungsgrund indizieren, insbesondere wenn das Verhalten des Geschäftsführers, das zur Abberufung geführt hat, die Gefahr eines künftigen Schadens erwarten lässt. Allerdings dürfte dies nicht immer der Fall sein. Grundsätzlich sind daher gewichtige Umstände darzutun und bloße Unsicherheiten hinzunehmen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005, 14 U 50/05, Juris Tz. 26 f; OLG Naumburg, Urteil vom 08.11.2013, 10 U 39/13, Juris Tz. 16). Der Antragsteller muss zumindest glaubhaft machen, dass der wirksam abberufene Geschäftsführer weiterhin die Geschäftsführung wahrnimmt und hierdurch der Gesellschaft ein Schaden droht, weshalb ein Zuwarten bis zu einem rechtskräftigen Urteil über die Wirksamkeit der Abberufung nicht zuzumuten ist. Vorliegend haben die Verfügungskläger zu 1) bis 3) in ihren Schriftsätzen keine konkret und unmittelbar für die Gesellschaft durch eine weitere Tätigkeit der Verfügungsbeklagten drohenden Schäden aufgezeigt, sondern im Wesentlichen auf das Verhalten der Verfügungsbeklagten in der Vergangenheit - auf das sie auch die Abberufung gestützt haben - abgestellt. Indessen liegen diese Vorfälle im Wesentlichen im Jahr 2014 oder Anfang 2015 (s. landgerichtliches Urteil S. 7 bis 9). Dies dürfte zwar der Abberufung der Verfügungsbeklagten aus wichtigem Grund nicht entgegenstehen, da die Verfügungskläger jedenfalls von der ohne ihre Kenntnis einberufenen und durchgeführten Gesellschafterversammlung im Januar 2015 erst nach dem 09. Oktober 2015 erfuhren (was die Verfügungsbeklagten in erster Instanz nicht bestritten haben, s. auch unstreitiger Tatbestand des landgerichtlichen Urteils S. 10). Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob diese Vorfälle jetzt noch einen Verfügungsgrund indizieren können.

2. Seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass einer mit dem Tenor der landgerichtlichen Entscheidung inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung hat der Verfügungskläger zu 1) mit Zustimmung der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2016 wirksam zurückgenommen, § 269 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass bei einem wiederholten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erhöhte Anforderungen an den Verfügungsgrund zu stellen sind (vgl. KG, NJW-RR 1992, S. 318, 319).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Auf § 269 Abs. 3 ZPO kommt es nicht an, da der nur hilfsweise gestellte, zurückgenommene Antrag den Streitwert nicht erhöht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 6 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Juni 2016 - 23 U 1389/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Juni 2016 - 23 U 1389/16

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Juni 2016 - 23 U 1389/16 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 936 Anwendung der Arrestvorschriften


Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enth

Zivilprozessordnung - ZPO | § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist


(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll. (2) Die Vollziehung

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Juni 2016 - 23 U 1389/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Juni 2016 - 23 U 1389/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. Okt. 2005 - 14 U 50/05

bei uns veröffentlicht am 26.10.2005

Tenor 1. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21.07.2005 (21 O 55/05 KfH) abgeändert. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweilen Verfügung wird abg

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

Tenor

1. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21.07.2005 (21 O 55/05 KfH)

abgeändert.

Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweilen Verfügung wird

abgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: 30.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin hat beim Landgericht Heilbronn im Wege der einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten die Anordnung eines Tätigkeitsverbots als Geschäftsführer erwirkt. Das Landgericht hat nach Widerspruch des Beklagten die zunächst im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung durch das angefochtene Urteil bestätigt.
1. Die Y. GmbH & Co KG (Geschäftsführer der Komplementär-GmbH H. S.) und die G. GmbH & Co KG (Geschäftsführer der Komplementär-GmbH W.P.) sind als jeweils gleichberechtigte Gesellschafter an der X. GmbH & Co KG (X. KG) mit einer Kommanditeinlage von je 2.020.000,00 DM und einer Stammeinlage von je 25.000,00 DM an der Komplementärin X. Verwaltungs GmbH (X. GmbH) beteiligt. Die X. KG betreibt ein Schotterwerk und ein Asphaltmischwerk. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Komplementärin X. GmbH sind W. P. und H. S.. Der Geschäftsführer H. S. ist unstreitig von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht befreit, beim Geschäftsführer W. P. ist dies streitig. Nach § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der X. GmbH „dauert die Gesellschaft bis zum 28.02.2006 und ist bis dahin unkündbar“.
Die beiden Gesellschafter der X. KG und der X. GmbH, die Y. GmbH & Co KG und die G. GmbH & Co KG versuchen jeweils im Wege der einstweiligen Verfügung, den gegnerischen Geschäftsführer von der Geschäftsführung/Vertretung der X. GmbH auszuschließen, bis über deren Abberufung in der Gesellschafterversammlung vom 28.05.2005 rechtskräftig in den Hauptsacheverfahren LG Dresden 44 O 222/05 und 44 O 263/05 entschieden ist. In der Gesellschafterversammlung am 28.05.2005 sollte jeweils über die sofortige Abberufung des gegnerischen Geschäftsführers aus wichtigem Grund abgestimmt werden, entsprechende Beschlüsse kamen angesichts der paritätischen Mehrheitsverhältnisse nicht zustande.
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren beim Landgericht Heilbronn (21 O 55/05 KfH) bzw. dem vorliegenden Berufungsverfahren 14 U 50/05 wird von der Verfügungsklägerin G. GmbH & Co KG dem Geschäftsführer H. S. insbesondere der Vorwurf gemacht, er habe die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens am 15.03.2005 verschwiegen, außerdem habe die Antragstellerin erst vor kurzem erfahren, dass im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren von verschiedenen Firmen der S. -gruppe im Frühjahr 2003 finanzielle Unregelmäßigkeiten aufgetreten seien, die Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens seien. Durch diese beiden Umstände seien die Beziehungen der X. KG und der X. GmbH zu Banken und anderen Vertragspartnern in Gefahr, da diese kein Vertrauen mehr in den Geschäftsführer H. S. hätten.
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren beim Landgericht Stuttgart (39 O KfH 48/05 KfH) bzw. dem weiteren beim Senat unter dem Aktenzeichen 14 U 53/05 anhängigen Berufungsverfahren werden dem Geschäftsführer W. P. von der Y. GmbH & Co KG diverse Unregelmäßigkeiten angelastet. Hintergrund dieser Vorwürfe ist die Unternehmenskonzeption der X. KG, die darauf beruht, dass die Geschäfte vor Ort durch die F. GmbH & Co KG (Geschäftsführer der Komplementär-GmbH G. O.) aufgrund eines Dienstleistungsvertrags mit der X. KG vom 16.06.1998 und durch die T. GmbH (Geschäftsführer der Komplementär-GmbH A. H.) aufgrund eines Dienstleistungsvertrags mit der X. KG vom 16.03.1998 geführt werden. Für die Buchhaltungsarbeiten hat die X. KG einen Dienstleistungsvertrag vom 19.05.1998 mit der Y. GmbH & Co KG abgeschlossen. A. H. ist neben weiteren Personen auch Gesellschafter der G. Verwaltungs GmbH und Kommanditist der G. GmbH & Co KG. Der Geschäftsführer W. P. ist weder an der Y. GmbH & Co KG oder der G. GmbH & Co KG noch an der F. GmbH & Co KG oder der T. GmbH als Gesellschafter beteiligt. Die Y. GmbH & Co KG ist der Auffassung, dass der Geschäftsführer W. P. sich in verschiedener Hinsicht pflichtwidrig verhalten habe. Die D., eine wichtige Kundin der X. KG, habe eine weitere Zusammenarbeit mit A. H. abgelehnt, der Geschäftsführer W. P. habe der aus diesem Grund gebotenen fristlosen Kündigung des Dienstleistungsvertrags mit der T. GmbH und dem Hausverbot für A. H. grundlos widersprochen. Die F. GmbH & Co KG habe für Leistungen an die X. KG teilweise überhöhte Rechnungen und teilweise Scheinrechnungen (in denen die Vermietung zweier Radlader versteckt sei) gestellt mit der steuerrechtlichen Konsequenz von Steuernachforderungen in einer Größenordnung von rund 32.000,00 EUR; die Rechnungen seien von A. H. unzureichend auf ihre sachliche Berechtigung geprüft worden, der Geschäftsführer W. P. sei als Geschäftsführer nicht eingeschritten. Der Geschäftsführer W. P. habe außerdem geduldet, dass die F. GmbH & Co KG und die G. GmbH & Co KG auf Kosten der X. KG ihre Fahrzeuge mit Diesel betankt habe zu Preisen, die um 10 Cent unter den gegenüber Dritten in Rechnung gestellten Preisen lagen. Der Geschäftsführer W. P. habe sich einer berechtigten fristlosen Kündigung des Dienstleistungsvertrags mit der F. GmbH & Co KG widersetzt. Der Geschäftsführer W. P. habe gegen den Widerspruch der Y. GmbH & Co KG eine neue Softwareausstattung mit einer Investitionssumme von über 30.000,00 EUR angeschafft. Schließlich habe der Geschäftsführer W. P. unberechtigterweise den Dienstleistungsvertrag mit der Y. GmbH & Co KG gekündigt.
Ergänzend wird wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Parteien in erster Instanz auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die beigezogenen Akten des Parallelverfahrens 14 U 53/05 Bezug genommen.
2. Das Landgericht hat die durch Beschluss vom 01.06.2005 ergangene einstweilige Verfügung, durch die dem Beklagten untersagt wurde, für die X. GmbH geschäftsführend und/oder vertretend tätig zu sein, bis über seine Abberufung aus wichtigem Grund durch die Gesellschafterversammlung vom 28.05.2005 rechtskräftig entschieden ist, durch das angefochtene Urteil bestätigt.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin einen wichtigen Grund zur Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer und einen hieraus resultierenden Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Der Gesellschafterin Y. GmbH & Co KG sei es wegen ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verwehrt gewesen, in der Gesellschafterversammlung am 28.05.2005 gegen die Abberufung des Beklagten zu stimmen. Es stelle eine grobe Pflichtverletzung des Beklagten dar, dass er die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens verschwiegen habe. Hierdurch sei die Vertrauenswürdigkeit der X. gegenüber Banken und Vertragspartnern gefährdet, zumal auch die Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts von Bankrotthandlungen als weiterer Umstand hinzukomme. Es bestehe deshalb, um schwerwiegende Nachteile für die Gesellschaft zu verhindern, auch ein Verfügungsgrund.
3. Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, das Urteil des Landgerichts abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen bzw. hilfsweise anzuordnen, dass der Beklagte nur zusammen mit einem Geschäftsführer, Prokuristen oder einem noch zu bestellenden Notgeschäftsführer gemeinschaftlich geschäftsführend oder vertretend tätig sein darf, bis über seine Abberufung als Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung vom 28.05.2005 rechtskräftig entschieden ist.
10 
Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Landgericht sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund zu Unrecht bejaht habe. Das Landgericht habe vor allem die Besonderheiten bei der zweigliedrigen GmbH mit auch im vorliegenden Fall bewusst paritätisch ausgestalteten Mehrheitsverhältnissen nicht hinreichend gewürdigt. Alleine die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sei kein Grund für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers, wie die Regelung in § 6 Abs. 2 GmbHG zeige. Vor diesem Hintergrund könne die ältere Rechtsprechung nur sehr bedingt herangezogen werden. Keiner der Geschäftspartner der X. KG habe bisher Anstoß daran genommen, dass bereits im Frühjahr 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. GmbH & Co KG eröffnet wurde. Durch die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Privatvermögen des Beklagten seien keine Interessen der X. KG beeinträchtigt, zumal der Beklagte bereit gewesen wäre, für theoretisch denkbare Schadensersatzansprüche aus seiner Geschäftsführertätigkeit, die ohnehin nicht an einer Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren teilnehmen, eine Bankbürgschaft zu stellen. Konkrete Beeinträchtigungen der Interessen der Gesellschaft habe die Klägerin nicht dargetan. Außerdem sei ein Recht zur sofortigen Abberufung des Beklagten verwirkt, da der Verfügungsklägerin das Insolvenzverfahren der S. und der Bericht des Insolvenzverwalters vom 18.06.2003 seit zwei Jahren bekannt gewesen sei. Strafanzeigen des Insolvenzverwalters aus dem Jahr 2003 seien angesichts der Unschuldsvermutung nicht relevant, der Beklagte sei weder als Beschuldigter vernommen worden noch sei Anklage erhoben worden. Schließlich sei dem Verfügungsbeklagten bislang keine Abberufungserklärung zugegangen.
11 
Ein Verfügungsgrund liege ebenfalls nicht vor, da die vorgelegten Bescheinigungen keine hinreichende Glaubhaftmachung von Tatsachen enthielten, die eine einstweilige Verfügung und hier im vorliegenden Fall sogar eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigten.
12 
4. Die Klägerin hält das Urteil des Landgerichts für zutreffend und beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
13 
Das Landgericht habe die Besonderheiten bei der zweigliedrigen GmbH bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Im vorliegenden Fall gehe es nicht darum, dass sich zwei Geschäftsführer wechselseitig Pflichtverletzungen vorwerfen, sondern darum, dass die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft durch die Eröffnung des Verbrauchinsolvenzverfahrens über das Vermögen eines Geschäftsführers tangiert seien. Wegen des damit einhergehenden Vertrauensverlustes der Geschäftspartner der Gesellschaft sei ein Verfügungsgrund gegeben.
14 
5. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 26.07.2005 (Bl. 98 ff.) und des Klägervertreters vom 19.09.2005 (Bl. 127 ff.) verwiesen.
II.
15 
In der Sache hat die zulässige Berufung des Beklagten Erfolg, da unabhängig von der Frage, ob ein Verfügungsanspruch der Klägerin, gerichtet auf sofortige Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer der X. GmbH besteht, jedenfalls kein hinreichender Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung vorgetragen und glaubhaft gemacht wurde, die in der gegebenen Konstellationen de facto zu einer Vorwegnahme der Hauptsache geführt hätte.
16 
1. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an einem Verfügungsanspruch der Klägerin. Voraussetzung hierfür wäre, dass im Verhältnis zum Geschäftsführer eine Abberufung nach § 38 GmbHG möglich war und dass auf Gesellschafterebene der nach § 46 Nr. 5 GmbHG und § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags notwendige Beschluss der Gesellschafterversammlung auch ohne die an sich erforderliche Mehrheit (§ 47 GmbHG und § 7 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags) wirksam war.
17 
Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen eines Geschäftsführers kann möglicherweise dessen sofortige Abberufung aus wichtigem Grund rechtfertigen (vgl. BGHZ 32, 17, 33 für Ausschließung eines Gesellschafters bei Konkursreife; OLG Hamburg BB 1954, 978 bei Überschuldung; Lutter-Hommelhoff § 38 GmbHG Rn. 21; einschränkend Baumbach-Zöllner § 38 GmbHG Rn. 8; Scholz-Schneider § 38 GmbHG Rn. 49; Michalski-Terlau-Schäfers § 38 GmbHG Rn. 45). Zwar vermag der Hinweis des Beklagten auf § 6 Abs. 2 GmbHG, eingefügt durch Gesetz vom 04.07.1980, nicht besonders zu überzeugen, da eine rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten nach §§ 283 bis 283 d StGB nach § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG auch im Interesse der Allgemeinheit einen automatischen Verlust der Organstellung zur Folge hat (vgl. Michalski-Heyder § 6 GmbHG Rn. 86; Lutter-Hommelhoff-Kleindiek § 6 GmbHG Rn. 12 und Rn. 17; Scholz-Schneider § 38 GmbHG Rn. 9), während es hier um eine Abberufung nach dem Willen der Gesellschafter zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft geht. Ein Umkehrschluss aus § 6 Abs. 2 GmbHG auf den Fall der Abberufung ist deshalb nicht gerechtfertigt.
18 
Allerdings ist eine Gesamtabwägung im Einzelfall vorzunehmen (Scholz-Schneider § 38 GmbHG Rn. 43; Hachenburg-Stein § 38 GmbHG Rn. 38). Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Beklagte den Umstand, dass am 15.03.2005 ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde, zunächst verschwiegen hat, der Mitgeschäftsführer W. P. will hiervon erst am 03.05.2005 durch Dritte erfahren haben (eidesstattliche Versicherung AS 9). Auch außerhalb der Person des Geschäftsführers liegende Umstände können berücksichtigt werden, wie z.B. der Wegfall des Vertrauens von Kunden oder Kreditgebern (Scholz-Schneider § 38 GmbHG Rn. 46 und 50; Rowedder-Koppensteiner § 38 GmbHG Rn. 14). Auf der anderen Seite ist aber in der personalistisch geprägten Zweipersonengesellschaft ein strengerer Maßstab anzulegen (BGH NJW-RR 1992, 292, 294; OLG Stuttgart GmbHR 1997, 312, 313; OLG Düsseldorf WM 1992, 14, 18; OLG Hamm GmbHR 2002, 328; Lutter-Hommelhoff § 38 GmbHG Rn. 31; Hachenburg-Stein § 38 GmbHG Rn. 39 und Rn. 54), zumal wenn es wie hier um die wechselseitige Hinausdrängung aus der Geschäftsführung geht (Baumbach-Zöllner § 38 GmbHG Rn. 36 a-d; OLG Hamm GmbHR 2002, 328). Allerdings darf es auch bei der paritätische Zweipersonen-GmbH nicht ausgeschlossen sein, dass sich die Gesellschaft von einem Geschäftsführer, der gröblich gegen seine Pflichten verstoßen hat, trennt (BGH NJW 1983, 938 = BGHZ 86, 177). Ob in diesem Zusammenhang eine Abberufung des Beklagten gerechtfertigt wäre, kann letztlich offen bleiben, da es, wie in der Folge näher ausgeführt wird, jedenfalls an einem Verfügungsgrund fehlt.
19 
Soweit sich die Klägerin darauf stützt, dass der Beklagte das seit 2003 laufende Ermittlungsverfahren verschwiegen habe, ist diesem Umstand keine größere Bedeutung beizumessen. Zwar können Straftaten, z.B. Bilanzmanipulationen oder Steuerhinterziehung, eine Abberufung aus wichtigem Grund rechtfertigen (Lutter-Hommelhoff § 38 GmbHG Rn. 21; Baumbach-Zöllner § 38 GmbHG Rn. 8; Scholz-Schneider § 38 GmbHG Rn. 49; Michalski-Terlau-Schäfers § 38 GmbHG Rn. 44; Rowedder-Koppensteiner § 38 GmbHG Rn. 11; Hachenburg-Stein § 38 GmbHG Rn. 46 f.; OLG Düsseldorf WM 1992, 14, 19). Solche Straftaten sind aber weder hinreichend glaubhaft gemacht noch positiv erwiesen.
20 
Die Grundsätze einer Verdachtskündigung, die sowohl im Arbeitsrecht (BAG NZA 2004, 919, 920 mit weit. Nachw.; Münchener Kommentar-Henssler § 626 BGB Rn. 240; Erfurter Kommentar-Müller-Glöge § 626 BGB Rn. 208) als auch im Gesellschaftsrecht (BGH WM 1984, 1187; BGH NJW 1996, 1403; BGH NJW 1997, 2055, 2056; OLG Celle GmbHR 2003, 773; Goette DStR 1998, 1137, 1141; Lutter-Hommelhoff-Kleindiek Anh. § 6 GmbHG Rn. 59; Hachenburg-Stein § 38 GmbHG Rn. 51; Münchener Kommentar-Henssler § 626 BGB Rn. 240) anerkannt sind, erlauben keine andere Beurteilung. Es müssen objektive Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit bzw. einen dringenden Tatverdacht begründen (OLG Celle GmbHR 2003, 773; Münchener Kommentar-Henssler § 626 BGB Rn. 246; Erfurter Kommentar-Müller-Glöge § 626 BGB Rn. 212). Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen kann dies kaum angenommen werden. Es ist, von eindeutigen Fällen abgesehen, nicht Aufgabe des zivilrechtlichen Verfügungsverfahrens, über mehrere Jahre laufende Ermittlungen abschließend zu bewerten. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, da bereits aus anderen Gründen eine Abberufung im Mai 2005 nicht auf Vorfälle aus dem Jahr 2003 gestützt werden kann.
21 
Anders als bei der Kündigung des Anstellungsverhältnisses muss zwar bei der Abberufung die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten werden, allerdings muss die Abberufung innerhalb angemessener Frist ausgesprochen werden (Lutter-Hommelhoff § 38 GmbHG Rn. 18; Baumbach-Zöllner § 38 GmbHG Rn. 9 a; Scholz-Schneider § 38 GmbHG Rn. 54; Hachenburg-Stein § 38 GmbHG Rn. 63; Michalski-Terlau-Schäfers § 38 GmbHG Rn. 54; Rowedder-Koppensteiner § 38 GmbHG Rn.16). Außerdem kann das Abberufungsrecht verwirkt sein, wenn die Gesellschafter den Geschäftsführer in Kenntnis des wichtigen Grundes längere Zeit im Amt belassen und der Geschäftsführer davon ausgehen darf, dass die Gesellschafter auf diese Gründe nicht mehr zurückkommen werden (BGH NJW-RR 1992, 292; Lutter-Hommelhoff § 38 GmbHG Rn. 19; Baumbach-Zöllner § 38 GmbHG Rn. 9 a; Scholz-Schneider § 38 GmbHG Rn. 54; Michalski-Terlau-Schäfers § 38 GmbHG Rn. 55; Hachenburg-Stein § 38 GmbHG Rn. 63). Nach der unwidersprochenen Darstellung des Beklagten wurde anlässlich einer Besprechung am 09.09.2003 der Bericht des Insolvenzverwalters vom 16.06.2003 zwischen W. P. und dem Sohn des Beklagten (vgl. dessen eidesstattliche Versicherung Anlage AG 7) angesprochen. Zumindest aus diesem Grund sind die Vorfälle im Jahre 2003 jetzt nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung, selbst wenn der Antragstellervertreter erst am 22.06.2005 bei der LPD S. Akteneinsicht gehabt haben sollte und hierbei das genaue Ausmaß der Vorwürfe im Ermittlungsverfahren erfahren haben sollte (vgl. Anlage AS 19).
22 
Hinzu kommt, dass auf der Gesellschafterebene das Verhältnis zu der Y. GmbH & Co KG zu berücksichtigen ist, die sich geweigert hat, einer Abberufung des Beklagten aus wichtigem Grund zuzustimmen, wodurch die erforderliche Mehrheit verfehlt wurde.
23 
Der Ausschluss des Stimmrechts des betroffenen Gesellschafters unter dem Gesichtspunkt des Richtens in eigener Sache betrifft den Gesellschaftergeschäftsführer (BGH NJW 1983, 938 = BGHZ 86, 178; OLG Zweibrücken GmbHR 1998, 373, 374; OLG Stuttgart GmbHR 1995, 228; Lutter-Hommelhoff § 38 GmbHG Rn. 17 und § 47 GmbHG Rn. 19; Baumbach-Zöllner § 38 GmbHG Rn. 15; Michalski-Terlau-Schäfers § 38 GmbHG Rn. 60). Diese Grundsätze sind hier nicht unmittelbar einschlägig. Der Beklagte ist zwar (neben Familienangehörigen) mittelbar über die S. B. GmbH & Co KG an der Y. GmbH & Co KG und an deren Komplementärin beteiligt, allerdings sind noch weitere Gesellschafter bzw. Kommanditisten vorhanden (vgl. Anlage AG 2). Ein formelles Stimmverbot der Y. GmbH & Co KG als Gesellschafterin der X. GmbH bestand deshalb nicht.
24 
Die Y. GmbH & Co KG war aber auch materiellrechtlich nicht zur Zustimmung verpflichtet. Im rechtlichen Ausgangspunkt besteht eine Zustimmungspflicht zu Geschäftsführungsmaßnahmen nur, wenn sich der betroffene Gesellschafter weigert, obwohl der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft es erfordern und eine Verweigerung der Zustimmung unvertretbar ist (BGH NJW 1972, 862, 863; BGH NJW 1986, 844; OLG München NJW 2001, 613, 614). Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht kann eine Zustimmungspflicht zur Abberufung des Geschäftsführers nach sich ziehen (BGH NJW 1988, 969, 970; BGH NJW 1991, 846; Lutter-Hommelhoff § 38 GmbHG Rn. 4; Scholz-Schneider § 38 GmbHG Rn. 18 und 20). Die Stimme des rechtsmissbräuchlich handelnden Gesellschafters ist bei der Feststellung des Beschlussergebnisses nicht mitzuzählen, ein ablehnendes Beschlussergebnis wäre anfechtbar (BGH NJW 1991, 846). Der Senat sieht in der gegebenen Situation keine Verpflichtung einer der beiden Gesellschafterinnen, der Abberufung des aus ihrem Lager bestellten Geschäftsführers zuzustimmen. Hierdurch würde das im Gesellschaftsvertrag und den übrigen Verträgen bewusst eingeführte System der wechselseitigen Befugnisse und Kontrollmöglichkeiten einseitig zu Lasten einer Gesellschafterin verschoben. Die gegenseitig erhobenen Vorwürfe sind einerseits auch in ihrer Gewichtung nicht hinreichend glaubhaft gemacht, andererseits aber im Rahmen des vorliegenden Verfügungsverfahrens auch nicht gänzlich von der Hand zu weisen oder gar zu widerlegen (zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf das Urteil im Parallelverfahren 14 U 53/05 verwiesen). Gerade in dieser Konstellation bedarf es einer Teilhabe beider Gesellschafterinnen an der Geschäftsführung, um ein nicht mehr kontrollierbares Verhalten der anderen Seite auszuschließen. Die bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags bewusst in Kauf genommene Aufteilung der Befugnisse, die erfahrungsgemäß zu Konflikten führen kann, ist deshalb hinzunehmen, zumal dies nur noch für einen beschränkten Zeitraum gilt, da die werbende Tätigkeit der X. GmbH und auch der X. KG am 28.02.2006 endet und eine Fortsetzung der Gesellschaft mit den bisherigen Gesellschaftern kaum zu erwarten sein dürfte.
25 
Die weitere Frage, ob die Abberufung wirksam gegenüber dem Geschäftsführer erklärt wurde (vgl. Lutter-Hommelhoff § 38 GmbHG Rn. 6; Baumbach-Zöllner § 38 GmbHG Rn. 19; Scholz-Schneider § 38 GmbHG Rn. 29 f.; Hachenburg-Stein § 38 GmbHG Rn. 79 f.; Michalski-Terlau-Schäfers § 38 GmbHG Rn. 23 f.; Rowedder-Koppensteiner § 38 GmbHG Rn. 21), muss nicht abschließend beantwortet werden. Der Beklagte hat an der Gesellschafterversammlung am 28.05.2005 nicht selbst teilgenommen. Soweit der Beklagtenvertreter in der Berufungsbegründung darauf hinweist, dass er in der Gesellschafterversammlung nur Vollmacht für die Y. GmbH & Co KG gehabt habe, dürften sich keine durchgreifenden Probleme ergeben, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch als Abberufungserklärung ausgelegt werden könnte.
26 
2. Entscheidend ist, dass ein Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Es ist grundsätzlich anerkannt, dass einem abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer im Wege der einstweiligen Verfügung Maßnahmen der Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft untersagt werden können (BGH NJW 1983,938, 939 = BGHZ 86, 177; OLG Stuttgart GmbHR 1997, 312, 313; OLG Zweibrücken GmbHR 1998, 373; OLG Hamm GmbHR 2002, 328; Lutter-Hommelhoff § 38 GmbHG Rn. 36; Baumbach-Zöllner § 38 GmbHG Rn. 35; Scholz-Schneider § 38 GmbHG Rn. 68 und 72 a; Hachenburg-Stein § 38 GmbHG Rn. 124 f.; Michalski-Terlau-Schäfers § 38 GmbHG Rn. 76 f.; Rowedder-Koppensteiner § 38 GmbHG Rn. 29 und 32; Littbarski, Einstweiliger Rechtsschutz im Gesellschaftsrecht, S. 9 ff. und 164 ff.). Hierfür sind aber ganz gewichtige Umstände zu verlangen (OLG Stuttgart GmbHR 1997, 312, 313; OLG Zweibrücken GmbHR 1998, 373), vorläufige Unsicherheiten sind hinzunehmen (OLG Stuttgart GmbHR 1997, 312, 313).
27 
Die zum Verfügungsgrund vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen (Anlage AS 16, eidesstattliche Versicherung W. P. zur Haltung der H.bank; Anlagen AS 20 und 21 von verunsicherten Geschäftspartnern; Anlage AS 22 mit allgemein gehaltenen Ausführung der Volksbank B. zur Kreditwürdigkeit) genügen diesen strengen Maßstäben nicht und können einen Verfügungsgrund nicht hinreichend belegen. Gerade in der gegebenen Situation einer zweigliedrigen Gesellschaft und wenn dem anderen Geschäftsführer ebenfalls Unregelmäßigkeiten zur Last gelegt werden (vgl. dazu BGHZ 32, 17, 31; BGH NJW-RR 1990, 530, 531; OLG Düsseldorf WM 1992, 14, 19; Lutter-Hommelhoff § 38 GmbHG Rn. 38), müssen ganz erhebliche konkrete und unmittelbar bevorstehende Nachteile für die Gesellschaft drohen, um ein Tätigkeitsverbot für einen der Geschäftsführer zu rechtfertigen und damit eine Kontrolle des anderen Geschäftsführers auszuschalten. Eine gewisse Verunsicherung der Geschäftspartner und eine abstrakte Gefährdung der Kreditwürdigkeit genügen hierfür nicht. Die Klägerin hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sie in naher Zukunft auf weitere Kredite angewiesen ist und dass diese ihr wegen der Tätigkeit des Beklagten als einer von zwei Geschäftsführern verweigert worden seien. Ein unmittelbar bevorstehender Abbruch von Geschäftsbeziehungen zu wichtigen Vertragspartnern mit konkreten gewichtigen Nachteilen für die Gesellschaft wird ebenfalls nicht geltend gemacht. Da beide Geschäftsführer einzelvertretungsbefugt sind, könnten die erforderlichen Maßnahmen und Verhandlungen bis zum Ablauf der Befristung nach § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags nötigenfalls auch durch den anderen Geschäftsführer vorgenommen werden.
28 
In diesem Zusammenhang ist auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zu beachten (vgl. dazu allgemein Zöller-Vollkommer § 938 ZPO Rn. 3 und § 940 ZPO Rn. 6). Die Hauptsache, hier die endgültige Abberufung des Geschäftsführers, ist Gegenstand der Verfahren beim Landgericht Dresden. Ein umfassendes Tätigkeitsverbot kommt aber einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich, zumal auch Vorwürfe gegen den anderen Geschäftsführer im Raum stehen und damit eine gegenseitige Kontrolle nicht mehr möglich ist. Hinzu kommt, dass die Gesellschaft bis 28.02.2006 befristet ist, so dass angesichts der notwendigen Tatsachenermittlung für zahlreiche in der Vergangenheit liegende Vorgänge ein Hauptsacheverfahren erfahrungsgemäß kaum bis zum Abschluss der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft abgeschlossen sein dürfte.
29 
Der Senat braucht in dieser Situation nicht zu entscheiden, ob ein milderes Mittel als ein umfassendes Tätigkeitsverbot angezeigt (OLG Stuttgart GmbHR 1997, 312, 313; Lutter-Hommelhoff § 38 GmbHG Rn. 23; Zöller-Vollkommer § 938 ZPO Rn. 4) oder praktisch durchführbar wäre. Eine Gesamtvertretung, die entsprechend dem Hilfsantrag des Beklagten in Betracht gezogen werden könnte (vgl. auch Lutter-Hommelhoff § 38 GmbHG Rn. 23), ist im Gesellschaftsvertrag gerade nicht vorgesehen, außerdem bestünde die Gefahr einer wechselseitigen Blockade und einer Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft nach außen. Die Bestimmung einer Gesamtvertretung nach Bestellung eines weiteren neutralen Geschäftsführers oder eines Prokuristen hätte von den Gesellschaftern allenfalls im Rahmen einer vergleichsweisen Regelung zumindest hinsichtlich der Auswahl und der Stellung des Dritten vorgenommen werden können. Der Senat kann die privatautonom zu treffende Entscheidung der Gesellschafter nicht ersetzen und sieht hierfür angesichts des überschaubaren Zeitrahmens bis zum Ablauf der Befristung auch keine Veranlassung.
III.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Eine Revision ist nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht statthaft. Aus diesem Grund ist eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht veranlasst (vgl. Zöller-Herget § 708 ZPO Rn. 8).

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.