Oberlandesgericht München Endurteil, 12. März 2018 - 21 U 582/17

published on 12/03/2018 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 12. März 2018 - 21 U 582/17
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 13.01.2017, Az.: 22 O 22696/14, samt dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu 3) als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1), 2) und 4) im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner Beteiligung an einem geschlossenen Fonds.

Der Kläger hatte sich am 18.08.2012 in Höhe von € 15.000,- zzgl. 5% Agio an der … GmbH & Co. KG beteiligt (vgl. K 14). Für die Beteiligung wurde ein am 31.05.2012 veröffentlichter Emissionsprospekt herausgegeben (vgl. K 1).

Im Übrigen wird auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (vgl. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend gilt § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger zuletzt beantragt,

  • 1.Unter Abänderung des am 13.01.2017 verkündeten Urteils des LG München I, Az. : 22 O 22696/14 wird der Beklage zu 3) als Gesamtschuldner neben den vormaligen Beklagten zu 1), 2) und 4) verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile an der sogenannten „… GmbH & Co. KG“ in Höhe von nominal € 15.000,- Euro (Beteiligungsnummer …), an den Kläger € 14.898,08 nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu bezahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 3) mit der Annahme der Rechte aus den Anteilen des Klägers an der sogenannten „… GmbH & Co. KG“ in Höhe von nominal € 15.000,-Euro (Beteiligungsnummer .) in (Annahme-)Verzug befindet.

  • 3.Der Beklagte wird als Gesamtschuldner neben den vormaligen Beklagten zu 1), 2) und 4) verurteilt, den Kläger von den Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte . & Kollegen, München in Höhe von € 1.957,55 (inkl. 19% USt.), die für die vorgerichtliche Beratung und Vertretung in der streitgegenständlichen Angelegenheit entstanden sind, freizustellen.

  • 4.Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner neben den vormaligen Beklagten zu 1), 2) und 4) verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen frei zu stellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der sogenannten „. GmbH & Co. KG“ in Höhe von nominal in Höhe von nominal € 15.000,- Euro (Beteiligungsnummer …) resultieren, insbesondere von etwaigen Nachschuss-und Nachhaftungspflichten.

  • 5.Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3) die Leistung gemäß Antrag Ziffer 1), Ziffer 3) und Ziffer 4) aufgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu erbringen hat.

Hilfsweise

beantragt der Kläger,

die Angelegenheit zur Sachaufklärung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Hilfsweise beantragt er weiter,

das Verfahren gemäß § 149 I ZPO wegen des Verdachts einer Straftat des Beklagten. im Zusammenhang mit der . GmbH & Co. KG und den Ermittlungen gegen den Beklagten ., . und andere Beteiligte der Staatsanwaltschaft München I, Az.: 316 Js 211330/13, auszusetzen.

Der Beklagte zu 3) beantragte,

die Anträge des Klägers, auch in der zuletzt gestellten, präzisierten Form als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers ist insoweit begründet, als der Rechtsstreit auf seinen ersten Hilfsantrag hin zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist.

1. Die Zurückverweisung erfolgt, weil der Anspruch des Klägers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs vom Landgericht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist und weil zur Beseitigung dieses Mangels die Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme erforderlich sein wird (vgl. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hatte nämlich die Klage gegen den Beklagten zu 3) insbesondere auch deswegen abgewiesen, weil die Klageseite die tatsächlichen Voraussetzungen für deliktische Ansprüche weitgehend schon nicht substantiiert vorgetragen habe.

Eine eigene abschließende Sachentscheidung über den Hauptantrag hält der Senat daher nicht für sachdienlich.

Da der erste Hilfsantrag auf Zurückverweisung erfolgreich ist, hat der Senat über den zweiten Hilfsantrag auf Verfahrensaussetzung mangels Bedingungseintritts für eine Entscheidung nicht mehr zu befinden.

Eine Zurückweisung der Berufung im Übrigen ist nicht veranlasst. Wegen der vollständigen Zurückverweisung des Verfahrens an das Gericht erster Instanz verbleibt kein vom Senat zu verbescheidender Sachantrag des Klägers.

2. Der Senat schließt sich mit seiner Zurückverweisung den anderen Senaten am Oberlandesgericht München (mit Ausnahme des 17. Zivilsenats) an.

Wie im Verhandlungstermin am 12.03.2018 erörtert (vgl. Protokoll, Bl. 575/580 d.A.), verweist der Senat im vorliegenden Verfahren daher insbesondere auf folgende Entscheidungen in Parallelverfahren: Urteil des 8. Senats vom 18.01.2018, Az.: 8 U 517/17, Urteil des 13. Senats vom 17.01.2018, Az.: 13 U 381/17 (einschließlich des Hinweises vom 30.08.2017), Urteil des 19. Senats vom 11.12.2017, Az.: 19 U 525/17 und Urteil des 20. Senats vom 10.01.2018, Az.: 20 U 526/17, insbesondere aber auch auf das Urteil des 19. Zivilsenats vom 11.12.2017 (Az.: 19 U 1301/17 - wenngleich zum Fonds „… GmbH & Co. KG“ ergangen), aus dem der Senat auch nachfolgend teilweise zitiert.

3. Im Einzelnen:

3.1. Das Verfahren im ersten Rechtszuge leidet grundsätzlich an einem wesentlichen Mangel und aufgrund dieses Mangels ist eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig, die in der ersten Instanz nach Zurückverweisung nunmehr nachgeholt werden soll (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO):

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das erkennende Gericht dazu, entscheidungserheblichen Sachvortrag und Beweisangebote der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und diese bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen (BVerfG, NJW 2000, 131; BGH, NJW-RR 2007, 714; BGH, NJW 2008, 3438; BGH, NJW 2008, 1531). Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess gehört auch, dass die Parteien wissen, was das erkennende Gericht für entscheidungserheblich hält, d.h. eine Verletzung der Hinweispflichten stellt ebenfalls eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dar (Beschluss des BGH vom 26.6.2007, Az.: XI ZR 201/06). Eine richterliche Würdigung des Parteivortrages, die auf den wesentlichen Kern des Vorbringens überhaupt nicht eingeht, ist im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Vortrags (Beschluss des BGH vom 10.01.2008, Az.: V ZR 81/07).

Diesen Vorgaben ist das Landgericht nicht hinreichend nachgekommen (vgl. Ausführungen in 3.4.).

3.2. Soweit das Landgericht allerdings bereits aus materiell-rechtlichen Gründen Ansprüche des Klägers verneint hat, schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz an:

3.2.1. So ist dem Landgericht beizupflichten, dass Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne neben möglichen Ansprüchen aus § 13 Abs. 1 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG a.F. nicht mehr bestehen (vgl. für einen Ausschluss: wohl Beschluss des BGH vom 21.10.2014, Az.: XI ZB 12/12, Rz. 64 ff.; ausdrücklich offen gelassen dagegen im Urteil vom 21.03.2013, Az.: III ZR 182/12, Rz. 23). Der Senat geht jedenfalls von einer vorgehenden, spezialgesetzlichen Haftung nach § 13 Abs. 1 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG a.F.

3.2.2. Auch eine Haftung aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bzw. aus § 311 Abs. 3 BGB hat das Landgericht zutreffend verneint.

Mutmaßliche Hintermänner haften i.d.R. nicht aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, weil sie gerade nicht nach Außen in Erscheinung getreten sind und deshalb auch kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben können (vgl. z.B. BGH vom 23.04.2012, Az.:. II ZR 211/09; BGH vom 15.07.2010, Az.: III ZR 321/08, zu einem mutmaßlichen Hintermann der .-Fonds).

Dies ist hier der Fall: Anders als bei den „S. C. F.“ taucht der Beklagte zu 3) in den Prospekten des . nicht auf, wie der Kläger bereits in der Klageschrift ausgeführt hat. Ob ein haftungsrechtlich relevantes unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts (vgl. dazu z.B. Urteil des BGH vom 04.05.2004, Az.: XI ZR 41/03, Rn.: 26) bestanden hat, kann dahinstehen. Jedenfalls ersetzt ein solches Interesse nicht ein für den Anleger erkennbares Auftreten nach außen, z.B. als Vertreter (vgl. Urteil des BGH vom 23.10.1985, Az.: VIII ZR 210/84).

3.3. Problematisch sieht allerdings der Senat, wenn das Landgericht durchsetzbare Ansprüche aus § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 bis 47 BörsG bereits nach dem damaligen Verfahrensstand verneint.

Entgegen dem Einwand der Beklagtenseite geht der Senat - wie offensichtlich auch das Landgericht - zwar nicht von der Verjährung dieser Ansprüche aus. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt wurde am 31.05.2012 veröffentlicht, die Klage ist am 28.11.2014, also vor Ablauf der dreijährigen - maximalen - Verjährungsfrist am 31.05.2015, bei Gericht eingereicht worden. Sie wurde dem Beklagten zu 3) zwar erst am 08.04.2016 zugestellt. Die in der Berufungserwiderung genannten Einwände (vgl. Bl. 530/556 d.A., S. 4 ff.) begründen jedoch aus Sicht des Senats kein „schuldhaftes“ Verhalten der Klageseite hinsichtlich der späten Zustellung. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Klage weit vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht wurde und auch der weitere Kostenvorschuss für den Dolmetscher noch vor dem 31.05.2015 einbezahlt wurde. Der Auftrag für die Übersetzung der Klageschrift, die die Klagepartei zulässigerweise unmittelbar vor Ablauf der Verjährung hätte einreichen können, wurde am 06.05.2015 erteilt, mithin Wochen vor dem 31.05.2015. Ablauf der Verjährungsfrist. Weitere, der Klagepartei zurechenbare Verzögerungen sind nicht ersichtlich. Der Senat beanstandet aber, dass sich das Ausgangsgericht trotz des umfassenden Vortrags der Klageseite ohne eine Beweisaufnahme in der Lage sieht, über die vom Bundesgerichtshof zur Haftung nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 bis 47 BörsG entwickelte „Hintermann-Haftung“ der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung abschließend zu befinden.

3.4. Hinsichtlich der Würdigung der vorgenannten „Hintermann-Haftung“ sowie einer gleichwohl möglichen Haftung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB bzw. aus § 826 BGB leidet das angefochtene Urteil daher an mehreren Verfahrensfehlern, durch die eine umfängliche Beweisaufnahme vor dem Landgericht vermieden wurde:

Das Landgericht ist insoweit verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für deliktische Ansprüche des Klägers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB bzw. aus § 826 BGB gegen den Beklagten nicht substanziiert vorgetragen worden seien und es sich folglich bei den diesbezüglich vorliegenden Beweisangeboten um unbeachtliche Beweisermittlungsanträge handeln würde.

3.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe von Einzelheiten zu dem Ablauf bestimmter Ereignisse ist - anders als das Landgericht wohl meint - grundsätzlich nicht erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung sind. Dementsprechend ist eine Partei grundsätzlich nicht gehalten, zur Substanziierung einer Klage, die sich auf eine getroffene Einigung stützt, zu den Umständen dieser Vereinbarung, wie Zeit, Ort oder teilnehmende Personen, detailliert vorzutragen. Diese Umstände sind Gegenstand der Beweisaufnahme; diese kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie von der beweispflichtigen Partei im Einzelnen vorgetragen werden (vgl. BGH vom 19.05.2011, Az.: VII ZR 24/08, Rn.: 14 m.w.N.).

Ein Beweisermittlungsantrag, der dem Ausforschungsbeweis dient, liegt dann vor, wenn mangels näherer Bezeichnung der unter Beweis gestellten Tatsachen deren Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, wenn die Tatsachen lediglich in das Gewand einer bestimmten aufgestellten Behauptung gekleidet, tatsächlich oder erkennbar aber aus der Luft gegriffen, d.h. ins Blaue hinein, aufgestellt sind, und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte die Annahme von Willkür rechtfertigen können (BGH NJW 1992, 1967, beck-online; BGH NJW-RR 1996, 1212, beck-online).

3.3.2. Ein derartiger Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor.

3.3.2.1. Die Klagepartei hat in der Klageschrift vom 20.11.2014 (vgl. Bl. 1/81 d.A.), der Replik vom 13.05.2015 (vgl. Bl. 164/198 d.A.) sowie der offensichtlichen Triplik vom 18.10.2016 („Replik“, Bl. 288/355 d.A.) und der Stellungnahme vom 05.12.2016 (vgl. Bl. 394/414 d.A.) umfangreich zur Stellung des Beklagten zu 3) als Mitinitiator des Fonds und maßgeblichen Hintermann sowie zur Verwendung des Anlegerkapitals durch den Beklagten für sich selbst im Rahmen eines mit dem vormaligen Beklagten zu 1), betriebenen Schneeballsystems vorgetragen:

So wurde bereits in der Klage vom 20.11.2014 vorgetragen, dass sämtliche von der „…de“ ab 2008 vertriebenen Beteiligungen der Emissionshäuser „.“ und „.“ von Anfang an rein auf eine Investition in eine der vielen Investmentfirmen des Beklagten zu 1) zugeschnitten gewesen seien. Der vormalige Beklagte zu 1) und der hier Beklagte zu 3) hätten schon zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Beteiligungen nie geplant, dass es zu einer erfolgreichen Liquidation der „… GmbH & Co. KG“ nach zweieinhalb Jahren kommen sollte. Der Kläger hat ferner vorgetragen, dass es sich bei den Fonds der . und der . um ein schneeballsystemähnliches Konstrukt handelte, dessen Vertrieb durch Täuschung und Behauptung falscher Tatsachen gefördert worden sei. Die Initiatoren hätten längst gewusst, dass die Investitionsziele nie erreicht werden würden (vgl. Klage Bl. 72 ff. d.A.).

Diesen Sachvortrag hat die Klagepartei, insbesondere in Bezug auf die Rolle des Beklagten, in ihren Repliken vom 13.05.2015 bzw.18.10.2016 weiter konkretisiert und hierfür Beweise angeboten. Vorgetragen wurde u.a. zur Konzeption der Fonds, der Zusammenarbeit des vormaligen Beklagten zu 1) mit dem hier Beklagten zu 3), den vom Beklagten zu 3) gehaltenen Offshoregesellschaften, an die die Nettoanlegergelder geflossen sind und über deren Verwendung der Beklagte zu 3) faktisch allein habe entscheiden können und die er letztlich für eigene, bereits eingeleitete Investitionsgeschäfte verwendet habe (vgl. u.a. Bl. 325 ff. d.A.). Auf S. 33/34 der Replik wird unter Benennung von mehreren Zeugen als Beweismittel vorgetragen, dass die Mitinitiatoren des Fonds sich bewusst gegen eine Nennung im Verkaufsprospekt entschieden hätten und ihre eigene Rolle hinter der komplizierten und verschachtelten Fondsstruktur bewusst verschleiert hätten. Auf S. 35 ff. schließlich folgt ein Vortrag zur engen Zusammenarbeit des Beklagten zu 3) mit dem „…de“ Vertrieb, der ebenfalls unter Beweis gestellt worden ist.

Umfangreiche Ausführungen zur angeblich deliktisch relevanten Rolle des Beklagten zu 3) bei dem hier streitgegenständlichen Fonds finden sich mit Beweisangeboten ferner in der Stellungnahme vom 05.12.2016 zu den gerichtlichen Hinweisen. Der überwiegende Teil des an die Zielgesellschaften geflossenen Anlegerkapitals sei in die persönlichen Offshore Gesellschaften des Beklagten zu 3) gelangt, vgl. S. 18, er habe deutlich mehr erlangt als die zugesicherte Beteiligung am Investmentgewinn. Bereits mit der Initiierung der ersten Fonds der … habe der Beklagte zu 3) mehr als 5 Jahre ein Schneeballsystem praktiziert, vgl. S. 13. Spätestens im Jahr 2009 habe festgestanden, dass eine prospektgemäße Rückzahlung der erhaltenen Anlegergelder aus tatsächlichen Investitionsgewinnen praktisch ausgeschlossen sei, vgl. S. 14, Gelder der Zielgesellschaften habe der Beklagte zur eigenen Investition benutzt, vgl. S. 18 ff.

Für diesen umfangreichen Sachvortrag hat die Klagepartei nicht nur die Vernehmung von Zeugen, sondern u.a. auch die Vernehmung des Beklagten als Partei als Beweismittel angeboten, ferner auch den früheren Beklagten zu 1) ., der nach Abtrennung seines Verfahrens nunmehr grundsätzlich Zeuge sein könnte.

3.3.2.2. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der obigen Zusammenfassung des klägerischen Sachvortrags nur um eine beispielhafte Aufzählung handelt und keineswegs um eine vollständige Wiedergabe der vom Landgericht übergangenen Behauptungen und Beweisangebote des Klägers.

3.3.2.3. Die Würdigung des Landgerichts, wonach sich der klägerische Vortrag im Wesentlichen in Behauptungen „ins Blaue hinein“ erschöpfen würden, hat vor diesem Hintergrund keinen Bestand. Der Senat schließt sich damit den vorgenannten Entscheidungen anderer Senate an, die in Parallelverfahren zum streitgegenständlichen Fonds ergangen sind und denen ein entsprechender Vortrag der Klagepartei zugrunde lag.

Im Übrigen können wegen der unklaren und komplexen Sachlage, die der Kläger als Anleger nicht zu verantworten hat, an den Sachvortrag des Klägers keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Gerade im Hinblick auf die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft München I, veröffentlicht am 22.03.2017, (vgl. Anlage K 40), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt hat.

Ob die Verkennung der Substanziierungsanforderungen bereits einen Verfahrensfehler darstellt (vgl. z.B. Urteil des BGH vom 22.1.2016, Az.: V ZR 196/14), kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls liegt ein die Aufhebung und Zurückweisung rechtfertigender schwerer Verfahrensfehler i.S.v. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO dann vor, wenn das Landgericht - wie hier -unter Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs den Kern des Vorbringens einer Partei verkannt und deshalb entscheidungserhebliche Fragen nicht erörtert hat (vgl. Urteil des BGH vom 6.11.2000, Az.: II ZR 67/99, bzw. vom 01.02.2010, Az.: II ZR 209/08).

Das Landgericht hat sich hier mit dem umfangreichen Vorbringen des Klägers, für das er zahlreiche Beweise angeboten hat, nur in geringen Teilen konkret auseinander gesetzt. Dem Urteil kann deshalb schon nicht entnommen werden, dass das Landgericht das Vorbringen des Klägers in erster Instanz im Einzelnen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Dadurch verletzt die Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör.

Zudem liegt seitens des Landgerichts ein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 139 ZPO vor.

Es hätte frühzeitig auf seine Auffassung, dass es das Vorbringen des Klägers für „ins Blaue“ bzw. „unsubstanziiert“ hält, hinweisen und Gelegenheit zur Konkretisierung geben müssen. Den hierdurch in die zweite Instanz verlagerten ergänzenden Vortrag der Parteien wird das Landgericht bei seiner erneuten Entscheidung ebenfalls zu berücksichtigen haben.

3.4. Eine Erhebung der notwendigen Beweise durch das Berufungsgericht (vgl. § 538 Abs. 1 ZPO) hält der Senat nicht für sachdienlich.

Zwar ist die Zurückverweisung eine Ausnahmeregelung, die den Grundsatz der Prozessbeschleunigung nur durchbricht, wenn die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers erfolgt und noch ein umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier aber - wie ausgeführt - vor. Der Rechtsstreit könnte vom Senat auch nicht kurzfristig zur Entscheidungsreife gebracht werden, so dass der mit der Zurückverweisung verbundene Zeitverlust gering erscheint. Im Übrigen fehlt auch eine konkrete Aufarbeitung des Sach- und Streitstandes durch das Landgericht, die Gegenstand des Berufungsverfahrens sein könnte, so dass hier alles für die Wahrung eines vollen Instanzenzuges und die Hinnahme der damit verbundenen Nachteile spricht.

3.5. Der gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 a.E. ZPO erforderliche Zurückverweisungsantrag liegt vor. Der Antrag kann auch hilfsweise gestellt werden (MüKoZPO/Rimmelspacher ZPO § 538 Rn. 26-27, beck-online).

3.6. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf Folgendes hin:

Im Hinblick auf das Beweisangebot „Zeuge Rechtsanwalt ...“ wird das Gericht ggf. genauer prüfen müssen, wie weit dessen Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO reicht. Tatsachen, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht bezieht, müssen die vertrauende Person betreffen (Thomas/Putzo, ZPO, 38. Auflage, § 383 ZPO, Rn.: 6). „Vertrauende Person“ dürfte aber vorliegend nur der vormalige Beklagte zu 1) sein, der den Rechtsanwalt/ Zeugen mandatiert hat, nicht aber der hiesige Beklagte. Über Tatsachen, die den hiesigen Beklagten betreffen, dürfte der Zeuge deshalb zum Zeugnis verpflichtet sein, soweit diese sich nicht mit Tatsachen decken, die das Vertrauensverhältnis zwischen dem vormaligen Beklagten zu 1) und den Zeugen ... betreffen.

Das Landgericht wird weiter über die vom Kläger angebotenen Parteieinvernahmen nach den Vorschriften der §§ 445 ff. ZPO entscheiden müssen und - wie oben bereits ausgeführt - prüfen müssen, ob der vormalige Beklagte zu 1 nunmehr Zeuge ist.

In Betracht kommt weiter eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten zumindest, was die Verwendung der Anlegergelder betrifft, deren Erhalt der Beklagte nicht bestritten hat. Eine solche sekundäre Darlegungslast, die die Verteilung der Beweislast unberührt lässt, setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. Urteil des BGH vom 10.2.2015, Az:. VI ZR 343/13.) Ob diese sekundäre Darlegungslast des Beklagten inhaltlich so weit geht, wie der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München in seinem Beschluss vom 07.08.2017, Az.: 17 U 478/17 meint, kann derzeit ebenso dahinstehen wie die Frage, ob sich daraus - ggf. i.V.m. § 142 ZPO - auch eine Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen ergeben kann.

Ergänzend wird noch auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2015 (Az.: III ZR 141/14, Rn.: 33) hingewiesen. Danach ist es einem Gericht gestattet, aus mehreren Verfahren einige als „Musterverfahren“ herauszugreifen, diese zu bearbeiten und währenddessen die übrigen Streitigkeiten nicht zu fördern. Die Entscheidung, ein „Pilotverfahren“ durchzuführen, gehört danach zu den verfahrensgestaltenden Befugnissen eines Gerichts. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 148 ZPO kommt es nicht an. Der Umstand, dass die Voraussetzungen einer förmlichen Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit nicht gegeben sind, steht der Durchführung eines „Musterprozesses“ nicht entgegen. Das Landgericht muss daher nicht zwingend alle Verfahren sofort und gleichzeitig betreiben; es könnte ggf. auch zunächst „Pilotverfahren“ durchführen. Eine Verwertung der Ergebnisse der Beweisaufnahme für die übrigen Verfahren ist dann möglich, wenn die Parteien sich dazu - unter Umständen auch erst im weiteren Verfahren - einverstanden erklären.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713. Im Übrigen hat das vorliegende Urteil auch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die wesentlichen Rechtsfragen bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden sind.

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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.