Oberlandesgericht München Endurteil, 02. Mai 2016 - 21 U 3016/15

bei uns veröffentlicht am02.05.2016
vorgehend
Landgericht Ingolstadt, 44 O 1837/13, 16.07.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 16.07.2015, Az. 44 O 1837/13 in Ziffer 1. aufgehoben.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt an den Kläger 2.600 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.200 € vom 14.09.2013 bis 10.04.2015 sowie aus 2.600 € ab 11.04.2015 zu bezahlen.

3. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streithelfer hat seine Kosten selbst zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Rücktritt aus einem Pkw Kaufvertrag geltend.

Mit Kaufvertrag vom 26.06.2013 erwarb der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten Pkw der Marke Alfa Romeo zum Preis von 7.200 €. Der Kauf erfolgte mit der Klausel: „Verkauf an Kfz Handel wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung“. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 31.07.2013. Beim Versuch der Fahrzeugzulassung stellte sich heraus, dass das Kfz im Schengener Informationssystem SIS zur Fahndung ausgeschrieben war, weshalb die Polizei das Fahrzeug am 23.08.2013 sicherstellte. Die Beschlagnahmeanordnung durch das Amtsgericht Bensheim erfolgte am 04.08.2014. Mit Schreiben vom 03.09.2013 erklärte der Kläger der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückerstattung des Kaufpreises bis spätestens 13.09.2013. Da eine Rückabwicklung des Vertrages nicht erfolgte, erhob der Kläger am 13.11.2013, bei Gericht eingangen am 19.11.2013, Klage. Während des erstinstanzlichen Verfahrens wurde dem Kläger aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 22.09.2014 das streitgegenständliche Fahrzeug herausgegeben. Daraufhin erging ein Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 03.02.2015, in dessen Folge der Kläger sodann mit Schriftsatz vom 09.03.2015 den Rechtsstreit für erledigt erklärte. Die Beklagte stimmte der Erledigungserklärung nicht zu. Am 10.04.2015 verkaufte der Kläger das Fahrzeug an einen Dritten, vgl. Kaufvertrag hinter Bl 190 d. A.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht stellte mit Urteil vom 16.07.2015 fest, dass die Hauptsache insoweit erledigt ist, als der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, 7.200 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2013 sowie weitere 296,40 € Zug um Zug gegen Abtretung der Herausgabeansprüche hinsichtlich des PkW Alfa Romeo Brera ZAR ... gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft, derzeit Staatsanwaltschaft Darmstadt, Az. 500 Js 39206/13, zu bezahlen. Im Übrigen wies das Landgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Herausgabe des Fahrzeugs ein erledigendes Ereignis darstelle, die einseitige Erledigungserklärung des Klägers eine zulässige Klageänderung in eine Feststellungsklage sei und diese im ausgeurteilten Umfang begründet sei. Die im Vertrag vereinbarte Freizeichnungsklausel beziehe sich nur auf Sachmängel und gelte deshalb nicht für die als Rechtsmangel anzusehende Ausschreibung des Fahrzeugs im SIS.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die vorträgt, dass der Haftungsausschluss sowohl Rechts- als auch Sachmängel umfasse. Sie ist ferner der Ansicht, dass die Ausschreibung des Fahrzeugs im SIS keinen Mangel darstelle. Im Übrigen stelle die Tatsache, dass das streitgegenständliche Fahrzeug an den Kläger wieder herausgegeben worden ist, kein erledigendes Ereignis dar.

Die Beklagte beantragte,

das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 16.07.2015, Az. 44 0 1837/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger, der auch eine Anschlussberufung eingelegt hat, beantragte,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.400 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2013 abzüglich 2.800 € sowie weiter 296,40 € zu zahlen und festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs spätestens seit Rechtshängigkeit in Verzug befunden hat.

Die Beklagte beantragte,

die Anschlussberufung des Klägers zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erklärt, dass die Erledigungserklärung rechtsirrig auf den Hinweis des Gerichts abgegeben worden ist und er hiervon jetzt wieder Abstand nimmt. Die Ausschreibung im SIS stelle einen Rechtsmangel dar, der ihn zum Rücktritt berechtige. Bei dem am 10.04.2015 erfolgten Verkauf des Fahrzeugs seien aufgrund des schlechten Zustandes des Fahrzeug mit Schäden durch Nagetiere nur noch 2.800 € zu erzielen gewesen.

Zur Anschlussberufung des Klägers ist die Beklagte der Auffassung, dass das Anschlussrechtsmittel nicht zulässig sei, weil eine Abänderung der Entscheidung zugunsten des Klägers nicht möglich sei. Der jetzt geltend gemachte kleine Schadensersatzanspruch könne nach erklärtem Rücktritt nicht mehr geltend gemacht werden und sei verjährt. Die Höhe des beim Verkauf des Fahrzeugs erzielte Preis wird bestritten. Der Wert sei mit mindestens 12.400 € anzusetzen, mit dem im Schriftsatz vom 18.04.2016 gegenüber einem Anspruch des Klägers die Hilfsaufrechnung erklärt wird.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat über den Rechtsstreit am 21.03.2016 mündlich verhandelt. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll, Bl 205 ff. d. A. Bezug genommen.

Gründe

II. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers war das Endurteil in Ziffer 1 wie geschehen aufzuheben und neu zu tenorieren. Die Klageabweisung des Landgerichts im Übrigen erfolgte aus zutreffenden Gründen.

I. Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Beklagten, ist auch in der Sache begründet, weil das Landgericht fehlerhaft in der Herausgabe des beschlagnahmten Kraftfahrzeugs an den Kläger ein erledigendes Ereignis angenommen hat. Insoweit ist der Beklagten zuzustimmen, dass durch die Herausgabe des Fahrzeugs an den Kläger der geltend gemachte Rückabwicklungsanspruch gegen die Beklagte nicht untergegangen ist. Der Kläger wäre nicht gehindert gewesen, den ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Rückabwicklung weiter zu verfolgen.

II. Zum Teil begründet ist aber auch die Anschlussberufung des Klägers. Sie konnte mit Schriftsatz vom 22.01.2016, Bl 188 d. A., wirksam erhoben werden, da dem Kläger als Berufungsbeklagten keine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt worden war. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen nicht, vgl. Thomas/Putzo, 35. Auflage, Rdnr. 17 zu § 524 ZPO.

1. Von der zunächst in erster Instanz wirksam erklärten einseitigen Erledigungserklärung konnte der Kläger in der Berufungsinstanz -wie geschehen- wieder Abstand nehmen, weil er zu dieser Erklärung rechtsirrig durch den Hinweis des Landgerichts veranlasst worden ist, vgl. Hinweisbeschluss vom 03.02.2015, Ziffer 1 c, Bl 112 d. A. Die Beklagte vertritt zwar die Auffassung, dass die vom Kläger erklärte Erledigungserklärung nicht mehr widerruflich sei, weil das Landgericht hierüber entschieden hat und bezieht sich insoweit auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.06.2001, Az. I ZR 157/98. Der Senat folgt dieser Ansicht jedoch nicht, sondern schließt aus der neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2014, Az. V ZR 115/13, dass der Kläger -nach Hinweis auf die zutreffende Rechtslage- auch nach einer Entscheidung der Vorinstanz nicht gehindert ist, im Berufungsverfahren zu seinem ursprünglichen Antrag zurückzukehren. Im vom Bundesgerichtshof zuletzt entschiedenem Fall nahm der dortige Kläger im Revisionsverfahren von seiner Erledigungserklärung Abstand, was der Bundesgerichtshof als zulässig ansah.

2. Der in der Berufung vom Kläger wieder aufgenommene Anspruch ist - anders als die Beklagte meint- kein Anspruch auf den sog. kleinen Schadensersatz, sondern auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, der nach Überzeugung des Senats begründet ist, §§ 437 Nr. 2, 323 BGB.

a. Das streitgegenständliche Fahrzeug war durch die auf einen Eintrag der italienischen Behörden zurückgehende Ausschreibung des Pkws zur Fahndung im Schengener Informationssystem SIS, vgl. Anlage K 7, hinter Bl 43 d. A., mit einem Rechtsmangel behaftet, der den Kläger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, §§ 435, 437 Nr. 2, 440, 323 I, 346 I BGB. Bereits die Existenz des SIS-Eintrags als solchem, d. h. ungeachtet der dem SIS-Eintrag zugrundeliegenden Umstände genügt für die Annahme eines Rechtsmangels, vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2015, Az. I-22 U 159/14, weil der staatliche Eingriff einen den Gebrauch der Kaufsache nachhaltig und erheblich beeinträchtigenden Umstand darstellt. Die Gefahr eines dauernden Entzugs oder einer dauerhaften Beeinträchtigung der Nutzung der Kaufsache ist hingegen nicht erforderlich. Maßgeblich ist hier, dass dem Kläger wegen des am 29.10.2009 erfolgten SIS-Eintrags, der sowohl im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. des Eigentumsübergangs (31.07.2013) als auch im Zeitpunkt der Sicherstellung (23.08.2013) und der Beschlagnahme (04.08.2013) und auch im Zeitpunkt des Rücktritts (03.09.2013) fortdauerte, die kaufvertraglich geschuldete Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs über mehr als ein Jahr nicht möglich war. Auf ein Verschulden der Beklagten kommt es nicht an.

b. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte mit ihrer Antwort vom 13.09.2013, Anlage K 6, auf die e-Mail des Klägers vom 23.08.2013 die Nacherfüllung endgültig verweigert hat, so dass es keiner weiteren Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedurfte, § 323 II Nr. 1 BGB. Auf die Ausführungen des Landgerichts im Urteil unter Ziffer II 3 e, Seite 9 ff., nimmt der Senat Bezug. Die nachhaltig ablehnende Haltung der Beklagten ergibt sich im Übrigen auch aus den weiter vom Kläger mit Anlagen K 18 und K 20 vorgelegten Schreiben der Beklagten.

c. Ausschlussgründe, die dem Rücktritt des Klägers entgegenstehen könnten, liegen nicht vor, §§ 442, 444 BGB. Die zwischen den Parteien vereinbarte Klausel „Verkauf an Kfz-Handel wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung“ wurde vom Landgericht ohne Rechtsfehler dahingehend ausgelegt, §§ 133, 157 BGB, dass die Parteien damit nur Sachmängel ausgeschlossen haben. Soweit die Beklagte vorträgt, dass nicht nur Sachmängel, sondern auch Rechtsmängel Gegenstand von Haftungsausschlüssen sein können, so trifft dies zu, ändert aber nichts an der Beweislast der Beklagten für den Umfang des Ausschlusses und dem Grundsatz, dass Zweifel zulasten des Verkäufers gehen, vgl. Palandt, 74. Auflage, Rdnr. 15 zu § 444 BGB. Dass von dem hier vereinbarten Haftungsausschluss auch Rechtsmängel umfasst sein sollen, lässt sich der Klausel konkret nicht entnehmen, vielmehr legt die Formulierung „wie besichtigt“ nahe, dass nur Sachmängel umfasst sein sollen.

Der Rücktritt ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger nach Abgabe der Rücktrittserklärung das Fahrzeug am 10.04.2015 an einen Dritten verkauft hat und damit die Unmöglichkeit der Herausgabe vorsätzlich herbeigeführt hat. Nach der Streichung der §§ 351 bis 353 a. F. BGB hat der Gesetzgeber eine Entscheidung dahin getroffen, dass die Ausübung des Rücktrittsrechts bei einer vom Rückgewährschuldner zu vertretenden Unmöglichkeit kein venire contra factum proprium darstellt, vgl. Münchner Kommentar, Rdr. 13 zu § 346 BGB, Kommentierung von Gaier.

d. Der Anspruch des Klägers auf mängelbedingte Rückabwicklung des Kaufvertrages ist nicht verjährt, § 438 BGB. Der Kläger hat bereits kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs (31.07.2013) seinen Rücktritt erklärt (mit Schreiben vom 03.09.2013).

e. Aufgrund des wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag hat sich das Vertragsverhältnis der Parteien in ein Rückgewährschuldverhältnis verwandelt, mit der Folge, dass die Parteien die bereits erbrachten Leistungen gemäß §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln haben. Der Beklagte hat insoweit den vom Kläger bezahlten Kaufpreis in Höhe von 7.200 € zurückzugeben. Der Kläger, dem die Rückgabe des Fahrzeugs durch den am 10.04.2015 unstreitig erfolgten Weiterverkauf des Fahrzeugs nicht mehr möglich ist, hat insoweit Wertersatz in Geld zu leisten, so dass letztlich die gegenseitigen Zahlungsansprüche zu saldieren sind. Die von der Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärte Hilfsaufrechnung kommt nicht zum Tragen.

Bei der Ermittlung des vom Kläger zu leistenden Wertersatzes ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Verkaufs abzustellen und ferner auf den tatsächlichen Wert, nicht auf die vertragliche Wertangabe. Der Senat schätzt diesen Wert gemäß § 287 ZPO auf 4.600 € und legt dabei zugrunde, dass der Kläger im Juni 2013 für das Fahrzeug 7.200 € bezahlt hat und es ausweislich des in Kopie vorgelegten Kaufvertrags im April 2014 für 2.800 € verkauft worden ist. Berücksichtigt wurde ferner das Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs, 23.07.2008, der Kilometerstand zum Zeitpunkt des Verkaufs mit 118.200 sowie die Tatsache, dass das Fahrzeug vom 23.08.2013 bis 22.09.2014 aufgrund der Sicherstellung und Beschlagnahme gestanden hat und dadurch sicher an Wert verloren hat. Wie die Beklagte unter diesen Umständen zu einem Wert von 12.400 € kommt (nahezu doppelt soviel als der ursprüngliche Kaufpreis), ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die mit Anlage B 1 vorgelegten Auszüge aus dem Portal ...de mit Werten zu Fahrzeugen mit dem gleichen Zulassungsjahr können wegen der aufgeführten besonderen Umstände hier nicht herangezogen werden. Der vom Kläger vorgelegte Kaufvertrag, hinter Bl 190 d. A., erwähnt vielmehr zusätzlich einen durch Gutachten festgestellten Schaden durch Nagetierbefall. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände (eine genaue Fahrzeugausstattung, Motorisierung etc. ist unbekannt) schätzt der Senat den Wert des Fahrzeugs etwas über dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis, aber erheblich unter dem vom Beklagten angenommenen Wert, für den es keinerlei Anhaltspunkte gibt.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Werts des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verkaufs ist nicht veranlasst.

3. Für den Antrag des Klägers auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs, spätestens seit Rechtshängigkeit in Verzug befunden hat, sieht der Senat kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag zielt bei Zug um Zug Leistungen darauf ab, dass bereits im Erkenntnisverfahren ein Nachweis für die Vollstreckung nach §§ 756, 765 ZPO geschaffen wird. Da hier aber eine Saldierung der gegenseitigen Ansprüche erfolgt, kommt eine Vollstreckung von Zug um Zug Leistungen nicht mehr in Betracht. Insoweit war die Anschlussberufung zurückzuweisen.

4. Die Abweisung der Klage im Übrigen durch Ziffer 2 des angefochtenen Urteils bleibt bestehen. Sie betrifft die vom Kläger mit 296,40 € geltend gemachte Erstattung von unnützen Vertragsaufwendungen, die jedoch im Schriftsatz vom 18.06.2014, Bl 42 d. A. nur pauschal genannt werden. Im Übrigen scheitert dieser geltend gemachte Schadensersatzanspruch, wie das Landgericht auf Seite 10 des Urteils unter Ziffer III ausgeführt hat, an einem Verschulden der Beklagten.

5. Der Anspruch auf die Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 II BGB. Mit der Rücktrittserklärung, § 349 BGB, setzte der Kläger der Beklagten eine Frist bis zum 13.09.2013. Zinsen schuldet die Beklagte aus dem ursprünglichen Kaufpreis (7.200 €, nicht 7.400 €) ab diesem Zeitpunkt bis zum Verkauf des Fahrzeugs, später dann nur noch aus dem saldierten Betrag.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 269 III, 92, 97 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug


(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Ver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 438 Verjährung der Mängelansprüche


(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren1.in 30 Jahren, wenn der Mangela)in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oderb)in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch ei

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Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 442 Kenntnis des Käufers


(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend mac

Zivilprozessordnung - ZPO | § 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug


Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn1.der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der An

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 349 Erklärung des Rücktritts


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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juni 2001 - I ZR 157/98

bei uns veröffentlicht am 07.06.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 157/98 Verkündet am: 7. Juni 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : j

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 157/98 Verkündet am:
7. Juni 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Widerruf der Erledigungserklärung
Erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so ist diese Erklärung
grundsätzlich frei widerruflich, solange sich der Beklagte ihr nicht angeschlossen
und das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung der
Hauptsache getroffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kläger regelmäßig –
auch in der Revisionsinstanz – von der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung
Abstand nehmen und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu seinem
ursprünglichen Klageantrag zurückkehren.
BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 – I ZR 157/98 – OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. April 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien betreiben den Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation.
In einer mehrseitigen Werbebeilage zur Münchner Abendzeitung vom 31. Oktober 1996 warb die Beklagte für ein Mobiltelefon der Marke Siemens zum Preis von 10 DM bei gleichzeitigem Abschluß eines Netzkartenvertrages mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Neben dem beworbenen Mobiltelefon war eine “debitelD2” -Telefonkarte abgebildet; darunter befand sich ein eingerahmter Text mit Er-
läuterungen zu den bei Abschluß des Netzkartenvertrages anfallenden Gebühren. Bei der herausgestellten Preisangabe von 10 DM wurde mit einem Sternchen auf diese Angaben verwiesen. Nachstehend ist diese Werbung verkleinert wiedergegeben :

Die Klägerin hat diese Werbung als wettbewerbswidrig und als einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung beanstandet.
Sie hat beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber dem letzten Verbraucher für den Verkauf von Mobilfunktelefonen (Handys) zu werben, die zu dem beworbenen Preis nur bei Frei-
schaltung eines mehrmonatigen Netzkartenvertrages abgegeben werden ± wie geschehen in der Münchner “Abendzeitung” vom 31. Oktober 1996 ±, wenn für das Mobilfunktelefon ein Preis von bis zu 10 DM gefordert wird, und/oder derart beworbene Mobilfunktelefone der Ankündigung gemäû zu veräuûern; 2. festzustellen, daû die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1 genannte Wettbewerbshandlung entstanden ist oder künftig noch entsteht; 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Werbemaûnahmen gemäû Ziffer 1 seit dem 31. Oktober 1996, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Erscheinungstag und Auflagenhöhe.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat einen Verstoû gegen die Zugabeverordnung verneint, in der beanstandeten Werbung jedoch ein nach § 1 UWG wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken gesehen und die Verurteilung ± einem eingeschränkten Antrag der Klägerin folgend ± mit der Maûgabe bestätigt, daû die festgestellte Schadensersatzverpflichtung auf den Zeitraum ab Erscheinen der Werbung am 31. Oktober 1996 beschränkt ist.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Nach Einlegung der Revision hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit mit ihr der Ausspruch eines Veräuûerungsverbotes gefordert worden ist. Auf einen den Parteien unterbreiteten Vorschlag des Senats, den Rechtsstreit durch Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen und Verständigung auf eine Kostenaufhebung beizulegen, hat die Klägerin den Rechtsstreit im übrigen für erledigt erklärt.
Die Beklagte hat der Teilrücknahme, nicht aber der Erledigungserklärung zugestimmt. Die Klägerin hat daraufhin erklärt, sie verfolge ihre ursprünglichen Klageanträge ± soweit nicht zurückgenommen ± weiter; die Erledigung der Hauptsache habe sie nur unter der Voraussetzung erklärt, daû der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt werde.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt hinsichtlich des nach der Teilrücknahme noch im Streit befindlichen Teils des Rechtsstreits zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Gegenstand des Rechtsstreits sind ± mit Ausnahme des zurückgenommenen Teils der Klage ± die ursprünglichen und vom Berufungsgericht zuerkannten Anträge auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung. Die Klägerin hat ihre ursprünglichen Klageanträge in zulässiger Weise wieder aufgegriffen; an ihre ± einseitig gebliebene ± Erledigungserklärung ist sie nicht gebunden.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Streitfall die Voraussetzungen vorliegen , unter denen eine einseitige Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne weiteres zuzulassen ist (vgl. hierzu BGHZ 106, 359, 368; 141, 307, 316; BGH, Urt. v. 28.6.1993 ± II ZR 119/92, NJW-RR 1993, 1123, 1124; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rdn. 51; Musielak/Wolst, ZPO, 2. Aufl., § 91a Rdn. 33 a.E.). Ebensowenig bedarf es der Entscheidung, ob die Klägerin ihre Erledigungserklärung bedingt für
den Fall abgeben konnte, daû die Beklagte zustimmt. Denn auch im Falle einer ± im Revisionsverfahren beachtlichen ± unbedingten Erledigungserklärung ist die Klägerin nicht daran gehindert, zu ihren ursprünglichen Anträgen zurückzukehren.
Eine Erledigungserklärung ist grundsätzlich frei widerruflich, solange sich der Beklagte ihr nicht angeschlossen und das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat (vgl. OLG München OLG-Rep 1995, 107, 108; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 170; OLG Nürnberg NJW-RR 1989, 444, 445; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 91a Rdn. 38; Musielak /Wolst aaO § 91a Rdn. 30; MünchKomm.ZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 91a Rdn. 37; Zimmermann, ZPO, 5. Aufl., § 91a Rdn. 21; Steiner in Wieczorek /Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdn. 6; Zöller/Vollkommer aaO § 91a Rdn. 35; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rdn. 32; a.A. wohl Hartmann in Baumbach /Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 91a Rdn. 93; offengelassen in BGH, Urt. v. 1.6.1990 ± V ZR 48/89, NJW 1990, 2682). Nach zutreffender Ansicht handelt es sich bei der Erledigungserklärung um eine Prozeûhandlung, die ± wenn sie einseitig bleibt ± eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung darstellt. Sie umfaût für diesen Fall den Antrag festzustellen, daû sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (vgl. BGHZ 106, 359, 366; BGH, Beschl. v. 26.5.1994 ± I ZB 4/94, NJW 1994, 2363, 2364 ± Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.; Musielak /Wolst aaO § 91a Rdn. 29). Solange über diesen Antrag noch nicht entschieden ist, kann die Rückkehr zu den ursprünglichen Klageanträgen ebenfalls als eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung behandelt werden. Eine unmittelbar prozeûgestaltende Wirkung geht von der Erledigungserklärung, solange sie einseitig bleibt, nicht aus (vgl. Musielak/Wolst aaO § 91a Rdn. 30; Zöller / Greger aaO vor § 128 Rdn. 18 und 23; Zöller/Vollkommer aaO § 91a Rdn. 35).
Wie schon im Falle der einseitigen Erledigungserklärung, bestehen auch in der Revisionsinstanz gegen eine derartige Klageänderung ausnahmsweise keine Bedenken , weil der Sachverhalt, auf den sich die früheren Anträge stützen, vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.1998 ± IX ZR 311/95, NJW 1998, 2969, 2970; Lüke in Stein/Jonas aaO § 263 Rdn. 45).
2. Die Revision rügt mit Erfolg, daû sich die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung nicht aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens herleiten lassen.
Wie der Senat in mehreren nach Erlaû des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen vom 8. Oktober 1998 ausgeführt hat, stellt sich die Werbung mit der an den Abschluû eines Netzkartenvertrages gekoppelten unentgeltlichen oder besonders günstigen Abgabe eines Mobiltelefons als ein legitimer Hinweis auf den günstigen, durch verschiedene Bestandteile geprägten Preis der angebotenen Gesamtleistung dar, durch den die eigene Leistungsfähigkeit hervorgehoben wird (BGHZ 139, 368, 374 f. ± Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 8.10.1998 ± I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 263 = WRP 1999, 94 ± Handy-Endpreis; Urt. v. 8.10.1998 ± I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 518 m.w.N.). Die damit verbundene Anlockwirkung ist nicht wettbewerbswidrig, sondern liegt als gewollte Folge in der Natur des Leistungswettbewerbs (vgl. BGH, Urt. v. 28.4.1994 ± I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 744 = WRP 1994, 610 ± Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank ; Urt. v. 25.9.1997 ± I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 ± Skibindungsmontage). Im Hinblick auf die Senatsentscheidungen vom 8. Oktober 1998 tritt dem auch die Revisionserwiderung nicht mehr entgegen.
3. Das Berufungsgericht hat ± aus seiner Sicht folgerichtig ± ungeprüft gelassen , ob die beanstandete Werbung hinsichtlich der Darstellung der Preise für die Leistungen aus dem Netzkartenvertrag gegen das Irreführungsverbot oder gegen die Gebote der Preisangabenverordnung verstöût. Zu dieser Prüfung besteht nunmehr Veranlassung.

a) Gegenstand des Unterlassungsantrags ist die konkrete Verletzungsform, auf die der Antrag ± ungeachtet der in ihm enthaltenen abstrakten Beschreibung der angegriffenen Wettbewerbshandlung ± durch den Zusatz “wie geschehen in der Münchner ‚Abendzeitung’ vom 31. Oktober 1996” Bezug nimmt.

b) Allerdings hat sich die Klägerin in den Vorinstanzen im Zusammenhang mit den Bedingungen des Kartenvertrages nicht ausdrücklich auf einen Verstoû gegen das Irreführungsverbot oder gegen die Preisangabenverordnung berufen. Dies ist nicht allein eine Frage der dem Gericht obliegenden rechtlichen Einordnung eines vorgetragenen Sachverhalts, weil sich die zugrundeliegenden Lebenssachverhalte unterscheiden können und es sich daher auch um verschiedene Streitgegenstände handeln kann (BGH, Urt. v. 8.6.2000 ± I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 ± dentalästhetika). So setzt eine irreführende Werbung die Gefahr einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise voraus. Auch was den Verstoû gegen die Preisangabenverordnung angeht, muû sich aus dem Klagebegehren ergeben, daû sich der Kläger ± ungeachtet der anzuwendenden Norm ± gerade gegen die Art und Weise der Darstellung der Preise in der fraglichen Werbung richtet.

c) Im Streitfall lassen sich dem Klagevorbringen aber genügend Anhaltspunkte dafür entnehmen, daû die Klägerin als Angriffsziel der Klage jedenfalls auch eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise und unvollständige
Preisangaben im Blick hatte. Sie hat sich ± wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht ± mehrfach darauf berufen, daû die Bedingungen des Netzkartenvertrages unübersichtlich dargestellt seien, so daû die angesprochenen Verbraucher über die tatsächliche Preisgestaltung im Unklaren gelassen würden. Dieses Vorbringen in Verbindung mit dem weiteren Tatsachenvortrag, wonach die angegriffene Werbeanzeige auf dem knappen zur Verfügung stehenden Raum nur schwer erkennen lasse, daû mit Vertragsabschluû unabhängig von einer konkreten Nutzung des Netzzugangs über einen Zeitraum von 24 Monaten Vertragslaufzeit insgesamt rund 1.000 DM (Grundgebühr: mtl. 24,50 DM x 24 plus Anschluûgebühr : 99 DM plus mtl. Mindestumsatz: 15 DM x 24) zu leisten seien, steht einer Abweisung der Klage auf der Grundlage des bisherigen Parteivorbringens entgegen.

d) Die Klägerin hatte in der Tatsacheninstanz bislang keine Veranlassung, den Gesichtspunkt der unvollständigen und damit irreführenden Preisangaben besonders zu betonen, weil sie mit dem weiterreichenden Klageziel, die Werbung unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens zu verbieten, durchzudringen schien. Hätte das Berufungsgericht Bedenken gehabt, das beantragte Verbot unter dem Gesichtspunkt eines gegen § 1 UWG verstoûenden übertriebenen Anlockens auszusprechen, hätte es im Hinblick auf entsprechend deutliche Anhaltspunkte im Vorbringen der Klägerin nach § 139 ZPO auf eine Klarstellung dringen müssen, ob sich die Klage auch gegen irreführende oder unvollständige Preisangaben richten sollte. Unter diesen Umständen gebietet es der Anspruch der Parteien auf ein faires Verfahren, daû Gelegenheit für eine entsprechende Klärung besteht (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 ± I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 492 = WRP 1998, 42 ± Unbestimmter Unterlassungsantrag III).
4. Das angefochtene Urteil ist danach ± soweit es nicht bereits durch Klagerücknahme wirkungslos geworden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. ZPO) ± aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.