Oberlandesgericht München Endurteil, 16. Nov. 2016 - 20 U 2886/16

bei uns veröffentlicht am16.11.2016
vorgehend
Landgericht München II, 12 O 5175/15, 03.05.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 3. Mai 2016, Az. 12 O 5175/15, im Kostenausspruch aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Die Teilungsversteigerung der Miteigentumsanteile an den Grundstücken - 356/1000 Miteigentumsanteil am Grundstück B. Fl.Nr. 832/7, Gebäude- und Freifläche, B.-str. 2 1/2, N.-gasse 35a und B., Fl.Nr. 838/3, Gebäude- und Freifläche, An der B.-straße vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Wolfratshausen für B., SE-Nr. 1, Räume im Altbau, Blatt 5523 - 68/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück B., Fl.Nr. 832/7, Gebäude- und Freifläche, B.-str. 2 1/2, N.-gasse 35a und B., Fl.Nr. 838/3, Gebäude- und Freifläche, An der B.-straße vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Wolfratshausen für Ba., SE-Nr. 2, Blatt 5524 zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft auf Antrag des Beklagten Michael M. wird für unzulässig erklärt.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die von dem Beklagten, seinem Bruder, betriebene Zwangsversteigerung von Miteigentumsanteilen an dem vom Kläger bewohnten Haus in B.

Die Parteien sind neben ihren Geschwistern Elisabeth S. und Johann M. Abkömmlinge der am 1. August 2005 verstorbenen Elisabeth M.(nachfolgend: Erblasserin). Die Erblasserin hatte am 23. März 1989 ein privatschriftliches Testament errichtet, das eine Erbeinsetzung aller vier Abkömmlinge sowie eine Teilungsanordnung bezüglich der drei zum Nachlass gehörenden Grundstücke in B. und L. enthält. Der Streit der Erben um die Auseinandersetzung des Nachlasses war bereits Gegenstand eines Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht München (Az. 23 U 3098/06). Dort hatten der hiesige Beklagte und sein Bruder Johann die Übertragung des ihnen mit der Teilungsanordnung zugedachten Grundstücks in L., der hiesige Kläger im Wege der Widerklage die Übertragung der Miteigentumsanteile an den Grundstücken in B. verlangt. Das Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 27. August 2009, Az. 23 U 3098/06, die Klage abgewiesen und festgestellt, dass eine Teilungsanordnung der Erblasserin vorliege, die auch für die quotale Erbeinsetzung heranzuziehen sei (S. 10, Ziffer. 1 a) des Urteils). Entsprechend wurde den Geschwistern unter dem 28. April 2015 ein Erbschein erteilt, der die Erbquoten der Brüder mit 36,5%, 31,9% und 26,7% feststellte, die der Schwester mit 4,9% (B 1).

Der Kläger hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass der Kläger aufgrund der Teilungsanordnung, die ihm das Anwesen B, zuweist, berechtigt sei, der Zwangsversteigerung zu widersprechen. Die Teilungsanordnung mache die Teilungsversteigerung des Beklagten unzulässig, was das Gericht auszusprechen habe.

Der Beklagte hat ein die Veräußerung hinderndes Recht des Klägers im Sinne von § 771 ZPO bestritten und gemeint, dass jeder Miterbe das Recht habe, die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft zu betreiben. Dies aber geschehe bei Immobiliarvermögen im Wege der - hier deshalb zulässig betriebenen - Teilungsversteigerung gemäß § 2042 Abs. 1 BGB i. V. m. § 180 ZVG.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 3. Mai 2016 die Klage als unzulässig abgewiesen, da weder die Voraussetzungen des § 771 ZPO noch des § 767 ZPO vorlägen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung erstrebt der Kläger die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und wie in erster Instanz die Unzulässigerklärung der von dem Beklagten betriebenen Teilungsversteigerung der Miteigentumsanteile an den Grundstücken - 356/1000 Miteigentumsanteil am Grundstück B., Fl.Nr. 832/7, Gebäude- und Freifläche, B.-str. 2 1/2, N.-gasse 35a und B., Fl.Nr. 838/3, Gebäude- und Freifläche, An der B.-straße vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Wolfratshausen für B., SE-Nr. 1, Räume im Altbau, Blatt 5523 - 68/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück B., Fl.Nr. 832/7, Gebäude- und Freifläche, B.-str. 2 1/2, N.-gasse 35a und B., Fl.Nr. 838/3, Gebäude- und Freifläche, An der B.-straße vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Wolfratshausen für B., SE-Nr. 2, Blatt 5524.

Der Kläger macht geltend, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft die Zulässigkeit der Klage verneint habe und wiederholt seine bereits in erster Instanz vertretene Auffassung, dass die Teilungsanordnung der Erblasserin die von dem Beklagten betriebene Teilungsversteigerung der dem Kläger zugedachten Grundstücke hindere.

Der Senat hat mit Verfügung vom 13. September 2016 (Bl. 63 f., 64) darauf hingewiesen, dass die Klage nach allgemeiner Meinung als „unechte Drittwiderspruchsklage“ zulässig sei und - unabhängig vom Vorliegen einer Teilungsanordnung - beachtet werden müsse, dass grundsätzlich eine Teilauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gegen den Willen eines Miterben nicht möglich ist, sondern eine Teilungsversteigerung nur zur Vorbereitung der Gesamtauseinandersetzung der Erben beantragt werden kann.

Hierauf hat der Beklagte in seiner Berufungserwiderung vorgetragen, dass die Schwester und Miterbin die Versteigerung des auch dem Beklagten zugedachten Grundstücks in L. („S.-höfe“) beantragt habe, weshalb der Beklagte nunmehr die Versteigerung der dem Kläger zugeordneten Grundstücke betreibe. Er ist der Ansicht, er sei zur Versteigerung berechtigt. Zum einen liege im Antrag auf Teilungsversteigerung regelmäßig die Absicht zur vollständigen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Zum anderen habe das Oberlandesgericht München in dem Verfahren 23 U 3098/06 festgestellt, dass die Teilungsanordnung im Verhältnis zur Schwester nicht gelte. Hieraus müsse geschlossen werden, dass die Anordnung insgesamt unwirksam sei. Denn entweder sei die Teilungsanordnung für und gegen alle wirksam, oder aber insgesamt unwirksam. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Auf die auf klägerischen Antrag vom 13. bzw. 14. Oktober 2016 (Eingang der Anlagen, Bl. 74 f.) hin erfolgte einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung gemäß §§ 769 Abs. 1, 771 Abs. 3 ZPO mit Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2016 (Bl. 78 ff.) hat der Beklagte weiter vorgetragen, dass Kläger und Beklagter den jeweiligen Versteigerungsanträgen für die Grundstücke B. und L. beigetreten seien, weshalb keine unzulässige Teilauseinandersetzung vorliege. Nach Hinweisen des Senats (Bl. 90, Bl. 100) hat der Kläger seine Beitrittserklärung bezüglich der Versteigerung der Grundstücke in B. gegenüber dem Amtsgericht Wolfratshausen - Abteilung für Zwangsversteigerungssachen - zurückgenommen (zu Bl. 101).

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. März 2016 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger begehrt die Verhinderung einer nach seinem Dafürhalten aus materiellen Gründen unberechtigten Teilungsversteigerung. In derartigen Fällen aber kann nach allgemeiner Meinung eine Klage gemäß § 771 ZPO als sogenannte „unechte Drittwiderspruchsklage“ zulässig erhoben werden (Zöller, ZPO, § 771 Rn. 1; Kammergericht Berlin, 21 U 169/10, juris).

2. Die Klage ist auch begründet, da der Beklagte nach den Vorschriften des materiellen Rechts nicht befugt ist, das Nachlassgrundstück in B. zur Versteigerung zu bringen.

Dabei kann dahinstehen, ob neben dem hiesigen Versteigerungsverfahren bezüglich der Miteigentumsanteile an den Grundstücken in B.auch das Versteigerungsverfahren bezüglich des L. Grundstücks derzeit betrieben wird und ob der Beklagte beiden Verfahren mindestens beigetreten ist und damit die Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses durch Versteigerungsanträge hinsichtlich sämtlicher Nachlassgrundstücke betreibt (vgl. OLG Oldenburg, 12 U 144/13, FamRZ 2014, 1659 ff.).

Denn der von ihm betriebenen Versteigerung steht schon entgegen, dass sie der - unstreitig vorliegenden - Teilungsanordnung der Erblasserin widerspricht (vgl. nur OLG Oldenburg, 12 U 144/13, FamRZ 2014, 1659 ff., 1659 m. w. N.).

a) Anders als der Beklagte meint, ist die Teilungsanordnung keineswegs schon deshalb insgesamt unwirksam, weil sie dies unzweifelhaft gegenüber der Miterbin Elisabeth S. ist. Dass - wie der auf den hiesigen Fall anzuwendende § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. bestimmt - „die Beschränkung oder Beschwerung als nicht angeordnet“ gilt, wenn ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch eine Teilungsanordnung beschwert wird und der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt, bedeutet nicht, dass die beschwerende Teilungsanordnung mit Wirkung für alle Miterben unwirksam wäre. Im Gegenteil fallen die in § 2306 BGB a. F. genannten Beschränkungen und Beschwerungen nach allgemeiner Meinung grundsätzlich nicht im Ganzen, sondern nur hinsichtlich des Erbteils des Pflichtteilsberechtigten weg (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989, IVa ZR 59/88, NJW-RR 1990, 391 ff., 393 Ziffer 5.a) m. w. N.; MünchKomm, BGB, 4. Aufl. 2004, § 2306 Rn. 16; Staudinger, BGB, 13. Aufl. 1998, § 2306 Rn. 35 m. w. N., Rn. 37 m. w. N.).

b) Der durch § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. angeordnete Wegfall der Teilungsanordnung gegenüber der Miterbin S. führt auch nicht zur Gesamtunwirksamkeit der Teilungsanordnung gemäß § 2085 BGB (s. hierzu MünchKomm BGB, a. a. O.). Dies wäre nur dann der Fall, wenn anzunehmen wäre, dass die Erblasserin die Teilungsanordnung gegenüber ihren Söhnen nicht getroffen hätte, wenn ihr deren Unwirksamkeit der Tochter gegenüber bekannt gewesen wäre. Dies allerdings ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen und haben die Parteien auch nicht behauptet. Wie bereits das Oberlandesgericht München in dem Urteil vom 27. August 2009, Az. 23 U 3098/06, ausgeführt hat, kam es der Erblasserin entscheidend darauf an, die drei Söhne im Wesentlichen gleich zu bedenken, ihnen jeweils eine Immobilie zukommen zu lassen und sicherzustellen, dass das Grundstück in L. („S.-hof“) im Familienbesitz bleibt. Dieses Ziel aber wird von einem Wegfall der Teilungsanordnung gegenüber der nur mit einem Wohnrecht bedachten Tochter nicht berührt, weshalb nicht anzunehmen ist, dass die Erblasserin die Teilungsanordnung bei Kenntnis ihrer Unwirksamkeit gegenüber der Tochter nicht getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Erblasserin in diesem Fall einen finanziellen Ausgleich gesucht hätte.

c) Eine Gesamtunwirksamkeit der Teilungsanordnung ist nach Vorstehendem auch nicht unter dem Gesichtspunkt anzunehmen, dass eine inhaltliche Trennung der Anordnung im Verhältnis aller Miterben nicht möglich ist, weil die Anordnung nur bei Mitwirkung der Miterbin S. erfüllt werden kann (vgl. Staudinger, BGB, 13. Aufl. 1998, § 2306 Rn. 37 m. w. N.). Denn dies bedeutete eine eklatante Missachtung des klaren Erblasserwillens.

d) Entgegen der Ansicht des Beklagten hat auch das Oberlandesgericht München in dem Verfahren 23 U 3098/06 nicht die Gesamtunwirksamkeit der Teilungsanordnung festgestellt. Vielmehr hat es auf die gesetzliche Vorschrift des § 2306 BGB hingewiesen und - im Einklang mit den Ausführungen unter a) - zur Teilungsanordnung ausdrücklich geurteilt, dass diese der Miterbin gegenüber nicht wirksam sei (S. 18 Zeile 26 und 31 des Urteils vom 27. August 2009). Darüber hinaus hat es auf die auch vom erkennenden Senat zitierten Fundstellen verwiesen, die einen Wegfall der Teilungsanordnung nur im Hinblick auf den beschwerten Pflichtteilsberechtigten annehmen.

Dass in dem Verfahren 23 U 3098/06 die Klage abgewiesen wurde, liegt ausweislich der Urteilsgründe allein daran, dass die Kläger von der damaligen Beklagten zu 1, der Miterbin Elisabeth S., wegen der ihr gegenüber bestehenden Unwirksamkeit der Teilungsanordnung keine Mitwirkung an der begehrten Grundstücksübertragung fordern konnten. Dass das Oberlandesgericht die Teilungsanordnung im Verhältnis der Brüder aber grundsätzlich für wirksam gehalten hat, ergibt sich schon aus der Abweisung der Klage als „derzeit unbegründet“ (S. 10 oben des Urteils vom 27. August 2009) und dem Ausspruch, dass die von den Klägern anerkannte Widerklageforderung des damaligen Beklagten zu 2 und hiesigen Klägers auf Übertragung der Miteigentumsanteile B. nur „Zug um Zug“ gegen Erfüllung seiner Übertragungsverpflichtung gemäß der Teilungsanordnung besteht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 709 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls.

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte nach Maßgabe des § 3 ZPO.

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Oberlandesgericht München Endurteil, 16. Nov. 2016 - 20 U 2886/16 zitiert 16 §§.

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(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2306 Beschränkungen und Beschwerungen


(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann e

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Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.

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(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.

(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.

Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.

(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.

(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.