A.
Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall geltend, wobei er in der Hauptsache den Ausgleich von Personen- und Vermögensschäden in Höhe von insgesamt 77.458,27 €, sowie die Feststellung uneingeschränkter Ersatzpflicht für jegliche künftige Schäden verlangt.
I.
Zugrunde liegt ein unstreitiger Zusammenstoß am Sonntag, den 08.10.2006 gegen 08.45 Uhr, auf der Kreisstraße EI 34, auf welcher der Kläger mit seinem Pkw Audi Avant 1,8, amtliches Kennzeichen EI – …, von O. in südöstlicher Richtung gegen P. fuhr. Gleichzeitig fuhr Herr S. mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pferdetransporter DB 814, amtliches Kennzeichen DAH – …, auf der Ortsverbindungs Straße von O. in nördlicher Richtung in Richtung M. Aufgrund einer Vorfahrtsverletzung des Versicherungsnehmers der Beklagten steht deren grundsätzliche uneingeschränkte Haftung für jegliche Schäden des Klägers außer Streit. Gleiches gilt für etliche Erstverletzungen des Klägers und eine tatsächliche vorgerichtliche Zahlung der Beklagten von 13.000,- €.
a) Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 13.08.2015 (Bl. 456/466 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO). Das Erstgericht hatte in einem vorangegangenen Verfahren (Az. 5 O 2263/06) zunächst die Ansprüche des Klägers dem Grunde nach lediglich zu 65 Prozent für begründet gehalten. Hierauf hat der Senat mit Urteil vom 27.02.2009 (Az.10 U 4871/08) die alleinige Haftung der Beklagten festgestellt.
b) Der Kläger hatte beantragt (EU 5 = Bl. 460 d. A.),
– die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens jedoch 50.000,- €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen,
– die Beklagte zu einer Zahlung von 27.458,27 € zu verurteilen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, und
– festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger sämtliche weitere materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 08.10.2006, 08.45 Uhr, auf der Kreisstraße EI 34 bei km 3.300 bei H. zu ersetzen.
Die Beklagte hatte beantragt (EU 5 = Bl. 460 d. A.),
die Klage abzuweisen
II.
Das Landgericht Ingolstadt hat nach Beweisaufnahme, insbesondere durch biomechanische und fachmedizinische Gutachten, die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 462/466 d. A.) des angefochtenen Urteils verwiesen. Bestimmend für die Entscheidung war zum ersten, dass der bezahlte Betrag angesichts der unstreitigen und als unfallbedingt nachgewiesenen Gesundheitsschäden ein angemessenes Schmerzensgeld darstelle, weil der Kläger weitere schwere Beeinträchtigungen und einen Dauerschaden nicht habe nachweisen können. Zum anderen seien ein relevanter Haushaltsführungsschaden nicht eingetreten und ein Verdienstentgang nicht schlüssig dargelegt worden.
III.
Gegen dieses ihm am 18.08.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit beim Oberlandesgericht München am 17.09.2015 eingegangenen Schriftsatz vom 16.09.2015 Berufung eingelegt (Bl. 495/496 d. A.) und diese mit Schriftsatz vom 18.11.2015, eingegangen am gleichen Tag, – nach Fristverlängerung gemäß Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 19.10.2015 (Bl. 502 d. A.) fristgerecht – begründet (Bl. 503/512 d. A.).
Der Kläger beantragt (BB 2 = Bl. 504 d. A.), unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen,
hilfsweise das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 11.08.2017, S. 2 = Bl. 541 d. A.).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen (Bl. 500 d. A.; BE 1 = Bl. 518 d. A.).
IV.
Der Senat hat eine mündliche Verhandlung ohne Beweiserhebungen durchgeführt, insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.08.2017 (Bl. 540/542 d. A.) verwiesen. Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Hinweisverfügung des Senatsvorsitzenden vom 18.05.2017 (Bl. 531/534 d. A.) Bezug genommen. Ein Vergleichsvorschlag des Senats ist vom Kläger angenommen (Bl. 538/539 d. A.), von der Beklagten jedoch abgelehnt worden (Bl. 537, 543 d. A.).
B.
Die statthafte (§§ 511 I, II Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und somit zulässige Berufung des Klägers erzielt in der Sache einen uneingeschränkten, allerdings vorläufigen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat die Klage – nach eingeschränkter Beweisaufnahme – vollständig abgewiesen (EU 2, 7 = Bl. 457, 462 d. A.), weil jegliche begründete Ansprüche des Klägers, nämlich allein auf Schmerzensgeld, durch eine unstreitige Zahlung der Beklagten von 13.000,- € erloschen seien. Für jegliche weitere Forderungen sei der Kläger beweisfällig geblieben:
1. Neben unstreitig unfallbedingten Verletzungen (Rippenserienfraktur rechts, Thoraxprellung rechts, Hüftprellung rechts, Knieprellung rechts und links und einer Schürfwunde am rechten kleinen Finger) habe der Kläger lediglich einen Riss am linken Innenmeniskushinterhornlappen nachweisen können (EU 3/4 = Bl. 458/459; BB 2 = Bl. 504 d. A.).
2. Dagegen seien ständige Schmerzzustände am linken Knie seit dem Unfall nicht erwiesen (EU 4, 7 = Bl. 459, 462 d. A.). Gleiches gelte für eine schwere Schädelprellung, weil der Kläger keine Unterlagen oder Arztberichte vorgelegt habe (EU 8 = Bl. 463 d. A.). Eine „signifikante“, „massive“ Traumatisierung der Halswirbelsäule (BB 3/4 = Bl. 505/596 d. A.), scheide aus, weil ein MRT des Klägers im Januar 2007 unauffällig gewesen sei, somit im zeitlicher Nähe zum Unfall keine Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule festzustellen gewesen seien, und der Kläger trotz Aufforderung kein neueres MRT vorgelegt habe (EU 8 = Bl. 463 d. A.).
3. Aus einer Halswirbelsäulenverletzung folgende Kopfschmerzen bzw. Kopfbeschwerdensymptomatik (BB 4 = Bl. 506 d. A.) und motorische Bewegungsstörungen (BB 6 = Bl. 508 d. A.) könnten nicht als unfallursächlich angesehen werden (EU 7/8 = Bl. 462/463 d. A.).
4. Eine posttraumatische Belastungsstörung werde aufgrund des Gutachtens von Dr. H. abgelehnt, weil lediglich eine Schlafstörung vorliege, die jedoch auf die Dauer des Rechtsstreits zurückzuführen sei und der Beklagten nicht zugerechnet werden könne (EU 8 = Bl. 463 d. A.). Auch der vom Kläger erlittene Herzinfarkt dürfe unter Zurechnungsgesichtspunkten nicht als unfallursächlich gewertet werden (EU 8 = Bl. 463 d. A.).
5. Eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfalltag wurde aufgrund der erholten Gutachten mangels Dauerschäden abgelehnt, vielmehr sei ein solcher Zeitraum mit vier Wochen ab dem Unfallzeitpunkt anzunehmen. Daraus folge, dass der Kläger erhebliche Einschränkungen der Haushaltsführungsfähigkeit nicht erlitten habe (EU 9 = Bl. 464 d. A.). Aus den gleichen Gründen müsse der Feststellungsanspruch entfallen (EU 10 = Bl. 465 d. A.).
Ein Verdienstausfallschaden könne mangels substantiierten Sachvortrags und mangels Vorlage angeordneter Unterlagen, nicht zuerkannt werden (EU 10 = Bl. 465 d. A.).
II.
Dieses Ergebnis der Tatsachen- und Beweiswürdigung entbehrt angesichts unvollständiger Beweiserhebung und unzulänglicher Beweiswürdigung einer überzeugenden Grundlage.
Nach Auffassung des Senats hat das Landgericht „fehlerfreie und überzeugende“ und damit „richtige“ (BGH NJW 2016, 793) Tatsachenfeststellungen (s. Senat, Urt. v. 31.07.2015 – 10 U 4733/14 [BeckRS 2015, 13736]) nicht getroffen, deswegen ist der Senat nach § 529 I Nr. 1 ZPO nicht gebunden. Aufgrund konkreter Anhaltspunkte erweisen sich die Feststellungen als lückenhaft, widersprüchlich oder unzutreffend (BGH NJW 2005, 1583, 1585; r + s 2003, 522), insoweit hat der Kläger jedenfalls wesentliche, die Entscheidung beeinflussende Anhaltspunkte aufgezeigt, die erneute, erweiterte oder ergänzende Feststellungen gebieten könnten. Ebenso ergeben sich Mängel aufgrund der ergänzend von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung (so BGH [V. ZS] NJW 2004, 1876; [VI. ZS] NJW 2014, 2797).
a) Das Ersturteil weist zu den vom Kläger geltend gemachten dauerhaften Kniebeschwerden (oben B I 2) weder ein Beweisergebnis, noch eine Begründung auf:
aa) Die Entscheidungsgründe erschöpfen sich in dem Satz „die weiteren vorgetragenen Primärverletzungen konnten nicht nachgewiesen werden“, und sind deswegen aus sich heraus weder prüfbar, noch verständlich. Zwar besteht grundsätzlich und auch im Streitfall keine Verpflichtung des Tatrichters, in den Entscheidungsgründen auf jede Tatsache ausdrücklich und in allen Einzelheiten einzugehen (etwa BGH NJW 2003, 1943; NJW 2011, 1442; Senat, Beschluss vom 25.11.2005 – 10 U 2378/05). Ausreichend wäre eine Begründung, „die wenigstens in groben Zügen sichtbar macht, dass die beachtlichen Tatsachen berücksichtigt und vertretbar gewertet worden sind“ (BAGE 5, 221 [224]; NZA 2003, 483 [484]; Senat, Beschluss vom 25.11.2005 – 10 U 2378/05 und v. 23.10.2006 – 10 U 3590/06). Diesen Ansprüchen genügt das Ersturteil jedoch nicht, weil nicht zu erkennen ist, aufgrund welcher Umstände und Erwägungen das Landgericht zu seiner Überzeugung gefunden hat.
bb) Das Erstgericht lässt insoweit auch nicht erkennen, welches Beweismaß entscheidungserheblich sei. Grundsätzlich ist zwischen „Primärschäden“ (Primärverletzungen) und „Sekundär-“ oder „Folgeschäden“ (Sekundärverletzungen) zu unterscheiden (BGH NJW 1988, 2948), wobei erstere unmittelbar verursachte haftungsbegründende Gesundheitsschädigungen betreffen, und im Recht der unerlaubten Handlungen eine Rechtsgutsverletzung im Sinne der Haftungstatbestände (§§ 823 BGB, 11 StVG) begründen (BGH r+s 2013, 570 = NJW 2013, 3634). Letztere bilden erst durch den eingetretenen Gesundheitsschaden entstandene Schädigungen, im Verkehrsunfallrecht aufgrund der Erstverletzung. Für Erstverletzungen gilt das Beweismaß des § 286 I 1 ZPO, während sich ein Geschädigter (erst dann) auf § 287 ZPO stützen kann, wenn der haftungsbegründende Tatbestand feststeht. Nur soweit der Streit darum geht, ob (auch) der (Folge-)Schaden, dessen Ersatz der Kläger verlangt, auf diesen konkreten Haftungsgrund ursächlich zurückgeht, kommt ihm die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu Hilfe (BGH NJW 1972, 1126; VersR 2011, 1384).
Die Entscheidungsgründe des Ersturteils sprechen wegen des Begriffs für eine Wertung als Primärverletzung, während die Überlegungen zu Magnetresonanztomografien im Zusammenhang mit Hals- und Lendenwirbelsäulenverletzungen eine gegenteilige Annahme rechtfertigen. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, ob das Landgericht einen Vollbeweis gefordert hatte und auch unter dem verringerten Beweismaß einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen Nachweis als nicht geführt angesehen hätte.
cc) Soweit das Landgericht von einer entsprechenden unfallchirurgischen (oder fachorthopädischen) Begutachtung abgesehen hat (EU 8 = Bl. 463 d. A.), ist dies nicht vertretbar. Zwar kann in Einzelfällen der Sachverständigenbeweis ein ungeeignetes Beweismittel darstellen, wenn er die gewünschte Aufklärung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt liefern kann (BGH NStZ 2009, 48, dagegen umgekehrt: BGH NStZ 1995, 97). Ein solcher Fall liegt jedoch ersichtlich nicht vor, denn das Erstgericht hätte unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles darlegen und begründen müssen, dass dem Sachverständigen keine oder keine zureichenden Anknüpfungstatsachen zur Verfügung stehen, und solche auch unter keinen Umständen zu beschaffen sein werden (BGH, a.a.O.). Diese Ausführungen fehlen jedoch ebenso wie eine Erläuterung, weshalb der Erstrichter über eigene Sachkunde verfüge (vgl. hierzu BGH VersR 2011, 1432; OLG München, Urteil v. 05.02.2014 – 3 U 4256/13 [juris, Rz. 26– 28, 33]), die sich auch auf die Verfügbarkeit und Wertigkeit von Anknüpfungstatsachen hätte erstrecken müssen.
Für die zunächst maßgebliche Frage, ob Schäden oder Beschwerden am Knie vorliegen oder objektiv feststellbar sind, kann weder ein biomechanisches, noch ein neurologisches Gutachten, erst recht kein psychiatrisch-psychologisches Gutachten als geeignet angesehen werden. In das erstgenannte Fachgebiet fällt lediglich die Frage, ob der untersuchte Verletzungsmechanismus zur Herbeiführung derartiger Beschwerden geeignet ist, was der Gutachter wohl bejaht hat (Bl. 149 d. A.). Das zweitgenannte Gutachten behandelt ausschließlich Nervenschädigungen und enthält keine ausdrückliche Untersuchung des linken Knies (Bl. 273/276 d. A.); die beklagten Beschwerden können jedoch ohne weiteres auch durch orthopädisch zu beurteilende Schäden verursacht werden. Auf psychiatrisch-psychologischem Fachgebiet liegen dagegen Erwägungen, inwieweit nicht objektivierbare Beschwerden dennoch zurechenbar sein können, weil sie aus dem Unfallerlebnis, der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen (BGH NJW 2012, 2094) oder einer psychische Reaktion als Folge einer körperlichen Verletzung aufgetreten sein sollen. Das Landgericht hat insoweit die Hinweise des BGH missachtet, dass Eignung und Sachkunde des Gutachters nicht nur auf die Beweisfragen zugeschnitten sein, sondern auch in den Entscheidungsgründen dargelegt werden müssen (zuletzt BGH VersR 2017, 1142). Von einer derartigen Begutachtung kann nicht allein deswegen abgesehen werden, weil der Kläger ein MRT aus dem Jahre 2009 nicht vorgelegt habe und ein MRT aus dem Jahre 2007 keine Auffälligkeiten zeige.
Weiterhin hat das Landgericht selbst die behaupteten Kontusionen beider Oberschenkel, der Lendenwirbelsäule und der Beckenkämme für klärungsbedürftig gehalten (Beweisbeschluss v. 09.02.2012, Bl. 60/62 d. A.), weshalb umso weniger nachvollziehbar ist, warum das Gutachten des Neurologen R. insoweit unvollständig geblieben ist und ein radiologische Zusatzgutachten nicht eingeholt wurde (BB 5 = Bl. 507 d. A.). Angesichts der Bekundungen des Gutachters Dr. B., dass sich Prellungen im LWS-, Becken- und Oberschenkelbereich „ideal“ mit dem Unfallgeschehen vereinbaren ließen (Gutachten v. 22.02.2013, S. 23, 27, 28, 33 = Bl. 137, 141, 142, 147 d. A.) lässt sich keine vertretbare Begründung für den erstinstanzlichen Verzicht auf geeignete Fach- und Sachkunde erkennen.
b) Die ursprünglich geltend gemachte schwere Schädelprellung, die zu Recht als nicht nachgewiesen abgelehnt wurde (EU 8 = Bl. 463 d. A.), will der Kläger nun offenbar durch eine „signifikante“, „massive Traumatisierung der Halswirbelsäule („bzw.“) ersetzt wissen (BB 3/4 = Bl. 505/596 d. A.). Das Landgericht nimmt jedoch lediglich in stark verallgemeinerter Form zu derartigen Unfallfolgen Stellung (EU 8 = Bl. 463 d. A., „entsprechende Verletzungen im HWS- und LWS-Bereich“) und übersieht, dass auch eine Nackenzerrung mit Cervicobrachialgie als geringerwertige Verletzung und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule behauptet wurde.
aa) Auch insoweit ist die Begründung des Erstgerichts – unter Berücksichtigung der zu §§ 286 I, 313 III ZPO ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung – nicht ausreichend. Den Entscheidungsgründen lässt sich weder entnehmen, welche Verletzungen zuletzt als entscheidungserheblich behauptet wurden, noch warum diese nicht festzustellen seien. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als zum ersten selbst der Gutachter für Neurologie eine leichte HWS-Distorsion als darstellbar eingeschätzt hat, auch ohne strukturelle Auffälligkeiten in der Bildgebung (Gutachten v. 29.07.2017, S. 27 = Bl. 275 d. A.), zum zweiten auch der Gutachter für Biomechanik eine Traumatisierung der Halswirbelsäule für möglich hält (Gutachten v. 22.02.2013, S. 34/35 = Bl. 148/149 d. A.), und zum dritten das Landgericht selbst einen entsprechenden Beweisbeschluss erlassen hat (Bl. 60/62 d. A.).
bb) Hinsichtlich des Beweismaßes kommen nach Auffassung des Senats allein Erstverletzungen und somit § 286 I 1 ZPO in Betracht, nachdem entscheidend (BGH r+s 2008, 214; Zoll, r+s-Beil. 2011, 133) der so gefasste Tatsachenvortrag und Beweisantritt des Klägers ist. Das Erstgericht hat jedoch die insoweit geltenden Regeln nicht ausreichend beachtet, nämlich nicht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung entschieden, ob tatsächliche Behauptungen für wahr oder nicht wahr zu erachten sind. Zwar erfordert die Überzeugung des Richters keine absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGHZ 53, 245 [256] = NJW 1970, 946, st. Rspr., insbesondere NJW 1992, 39 [40] und zuletzt VersR 2007, 1429 [1431 unter II 2]; Senat NZV 2003, 474 [475]; NZV 2006, 261; Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06 [juris]); es ist jedoch unter keinen Umständen ausreichend, einen Beweis nur deswegen als nicht geführt anzusehen, weil Unterlagen nicht vorgelegt und ein MRT unauffällig gewesen seien. Der Senat bleibt bei seiner Rechtsauffassung (Hinweis v. 18.05.2017, S. 3 = Bl. 533 d. A.), dass Verfahrensfehler nicht dadurch zu begründen sind, dass das Erstgericht Unterlagen des Klägers nicht angefordert habe, und der Kläger als verantwortlich für die Beibringung wichtiger ärztlicher Befunde angesehen wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Beweislosigkeit nicht auf das bloße Fehlen solcher Tatsachen gestützt werden kann.
cc) Hinsichtlich der auch insoweit unterbliebenen fachärztlichen Begutachtung auf unfallchirurgischem oder orthopädischen Gebiet ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (B II a cc). Überdies hat der Gutachter R. immerhin eine leichte HWS-Distorsion (Grad I – II nach Erdmann) diagnostiziert (Gutachten v. 29.07.2014, S. 24 = Bl. 272 d. A.), und deswegen posttraumatische HWS-Beschwerden für einige Wochen, sowie Nackenschmerzen bis zu vier Wochen nach dem Unfall für plausibel gehalten (Gutachten v. 29.07.2014, S. 27 = Bl. 275 d. A.). Dagegen begründet auch dieses Gutachten kaum, warum die behaupteten Kopfschmerzen unfallunabhängig und Bewegungsstörungen psychosomatisch seien (Gutachten v. 29.07.2014, S. 28 = Bl. 276 d. A. „etliche andere Ursachen“). Zuletzt hat der Kläger insoweit ein Fachgutachten für erforderlich gehalten (Schriftsatz v. 30.07.2012, S. 2 = Bl. 104 d. A.), womit sich das Landgericht wiederum nicht auseinander gesetzt hat.
c) Auch zu den vom Kläger geltend gemachten Kopfschmerzen bzw. der Kopfbeschwerdensymptomatik und den motorischen Bewegungsstörungen (oben B I 3) enthält das Ersturteil lediglich einer Überprüfung entzogene Behauptungen, dass diese nicht als unfallursächlich angesehen werden könnten (EU 8/9 = Bl. 463/464 d. A.).
Insoweit ist auf die vorstehenden Ausführungen (B II a, b) zu verweisen, mit der Maßgabe, dass unstreitig Folgeverletzungen vorliegen, für welche das verringerte Beweismaß des § 287 I 1 ZPO gilt. Das Erstgericht hätte deswegen zusätzlich Erwägungen bieten müssen, dass und warum nicht wenigstens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass derartige Beschwerden auf den bei dem Unfall erlittenen Primärverletzungen beruhen können. Dies gilt umso mehr, als einerseits die Neurologin und Psychiaterin R. zeugenschaftlich schriftlich erklärt hat (Bl. 69 d. A.), dass Kopfschmerzen aufgrund des Unfalls möglich, aber nicht sicher, eher unwahrscheinlich seien. Andererseits hat der Zeuge Dr. St. ausgesagt (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 21.06.2012, S. 5 = Bl. 88 d. A.), dass die vom Kläger behaupteten Kopfschmerzen typisch für Halswirbelsäulenverletzungen seien.
Zudem hätte das Erstgericht in die Überprüfung und Bewertung einstellen müssen, dass Dr. St. als Zeuge bekundet hatte, dass der Kläger über Schmerzen in der Hüfte, sowie eine Taubheit des Daumens und Zeigefingers berichtet hatte, was für ein C6-Syndrom nicht untypisch sei, während ein unauffälliges MRT Störungen der Wirbelsäule nicht ausschlösse. Es gebe Hinweise, dass die im Jahre 2009 festgestellte Halswirbelproblematik auf den Unfall zurückzuführen sei (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 21.06.2012, S. 6 = Bl. 89 d. A.). Auch die Aussage des Hausarztes L., dass der Kläger ihn nach dem Unfall wegen Verspannungen der Lenden- und Halswirbelsäule etwa 50 Mal aufgesucht habe, und dass das vorliegende Schulter-Arm-Syndrom eine typische Spätfolge eines HWS-Syndroms darstelle (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 21.06.2012, S. 8/9 = Bl. 91/92 d. A.) hätte in die Beurteilung einbezogen werden müssen.
d) Soweit das Landgericht, gestützt auf das psychiatrische Gutachten der Sachverständigen Dr. H., eine posttraumatische Belastungsstörung des Klägers für nicht nachgewiesen erkannt hat (EU 8 = Bl. 463 d. A.), ist dies nicht zu beanstanden. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen (Terminshinweise v. 18.05.2017, S. 3 = Bl. 533 d. A.), dass angesichts der eindeutigen Gutachtensergebnisse auch weiterführende Begründungen im Ersturteil nicht geboten waren.
Dagegen übersieht das Erstgericht, dass die Gutachterin nicht nur eine Schlafstörung, sondern auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit intermittierenden depressiven Phasen für gegeben hält (Gutachten v. 16.04.2015, S. 122 = Bl. 421 d. A.). Dem Kläger ist insofern Recht zu geben (BB 7 = Bl. 509 d. A.), dass die zutreffende medizinische Diagnose nicht entscheidend ist, sondern das tatsächlich feststellbare Beschwerdebild. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beschwerden und Befindlichkeiten beider Diagnosen äußerst ähnlich sind (Gutachten v. 16.04.2015, S. 121 = Bl. 420 d. A.). Anders als das Landgericht meint, hält die Gutachterin das Unfallgeschehen durchaus für äquivalent kausal (Gutachten v. 16.04.2015, S. 125, 129 = Bl. 424, 428 d. A.), und sieht in den Regulierungsstreitigkeiten lediglich eine Aufrechterhaltung und Chronifizierung dieser Beschwerden, keineswegs die alleinige Ursache.
e) Soweit das Landgericht unfallbedingte Dauerschäden des Klägers, insbesondere eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ausschließt, kann dies schon deswegen nicht überzeugen, weil jegliche Begründung fehlt (EU 9 = Bl. 464 d.A.). Zudem kann erst unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten (B II a-d) Beweiserhebung und –würdigung entschieden werden, ob und in welchem Umfang der Kläger unter unfallbedingten Dauerbeeinträchtigungen leidet. Ergänzend wird auf die Terminshinweise des Senats (v. 18.05.2017, Bl. 531/534 d. A.) Bezug genommen.
Deswegen ist die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht frei von Rechtsfehlern und kann keinen Bestand haben. Sie ist zwar denkgesetzlich möglich (BAG NJW 2015, 651; BGH NJW 2012, 3439; NJW-RR 2011, 270; WM 1967, 367 ff.), jedoch weder widerspruchsfrei (BGH Betrieb 1968, 2270), noch nachvollziehbar begründet (BGH NJOZ 2009, 1690). Insbesondere fehlt eine vollständige Ermittlung und stimmige Bewertung aller entscheidungserheblicher Umstände des Einzelfalls, sowie eine Beurteilung in einer Gesamtschau (Senat, Urt. v. 08.03.2013 – 10 U 3241/12 [juris]; Urt. v. 07.03.2008 – 10 U 5394/07 [juris]; OLG Hamm NZV 1993, 68; KG NZV 2006, 429).
III.
Ergänzend ist anzumerken, dass auch der sachlich-rechtliche Ansatz des Erstgerichts (§§ 513 I 1. Alt., 546 ZPO) in entscheidungserheblichen Einzelpunkten zu beanstanden ist. Insbesondere die Fragen des Feststellungsinteresses und der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes wurden nicht zutreffend und nicht frei von Rechtsfehlern beantwortet.
a) Ein Feststellungsantrag ist nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung bereits dann zulässig, wenn die bloße Möglichkeit künftiger Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Schäden besteht. Er ist jedenfalls begründet, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt solcher Spätfolgen besteht. Ergänzend wird auf die ausführliche Darlegung samt Rechtsprechungsfundstellen im Terminshinweis des Senats (v. 18.05.2017, S. 1/2 = Bl. 531/532 d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht übersieht, dass danach im Streitfall die Ansprüche des Klägers nicht nur nicht als nicht nachgewiesen abgelehnt werden durften (EU 10 = Bl. 465 d. A.), sondern schon allein aufgrund der unstreitigen Verletzungen zulässig und offensichtlich begründet sind.
b) Ein Haushaltsführungsschaden kann nicht ohne Begründung als nicht eingetreten beurteilt werden. Ebenso hätte die überraschende und in keinerlei höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung zu findende Erheblichkeitsschwelle von vier Wochen (EU 9 = Bl. 464 d. A.) eines Nachweises oder einer Fundstelle bedurft. Ergänzend wird wiederum auf den Terminshinweis des Senats (v. 18.05.2017, S. 3/4 = Bl. 533/534 d. A.) verwiesen.
c) Ansprüche, im Streitfall auf Verdienstausfallschaden, können nicht als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (EU 10 = Bl. 465 d. A.), ohne dass zuvor rechtliches Gehör gewährt worden wäre. Werden notwendige richterliche Hinweis gemäß § 139 I 2, II 1 ZPO (BGH ZfBR 2012, 24; NJW-RR 2011, 1556) nicht erteilt, stellt die getroffene Entscheidung eine unzulässige Überraschungsentscheidung (BGH NJW 2014, 2796; NJW-RR 2011, 1009; NJW-RR 2011, 487; NJW-RR 2010, 1363; BVerfG NJW 1991, 2823; NJW 1996, 3202) und eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör dar. Diese Hinweise müssen eindeutig, zielführend und unmissverständlich sein (BGH r + s 2013, 358), während dem Ersturteil nicht zu entnehmen ist, wann welche Unterlagen aus welchen Gründen für notwendig gehalten und angefordert wurden.
d) Die bisherige Schmerzensgeldbemessung (EU 9 = Bl. 464 d. A.) des Erstgerichts lässt besorgen, dass Grundlagen und Bemessungsgesichtspunkte des Schmerzensgeldes nicht vollständig und richtig erfasst und das Gewicht der Unfallfolgen für den Kläger greifbar fehlerhaft bewertet worden sind. Ergänzend wird auf den Terminshinweis des Senats (v. 18.05.2017, S. 3 = Bl. 533 d. A.) Bezug genommen. Jedenfalls bedarf auch die Frage zögerlichen und kleinlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten einer eingehenden Prüfung und Erörterung.
e) Bezüglich des Herzinfarkts des Klägers (oben B I 4) ist der Senat nunmehr der Auffassung, dass das Ersturteil im Ergebnis zutreffend ist und ein Ersatz oder eine Entschädigung für solche „mittelbaren“ Schäden nicht verlangt werden können. Nach dem Klagevortrag wurde die Gesundheitsbeeinträchtigung unmittelbar durch die Rechtsstreitigkeiten, insbesondere Schriftsätze der Beklagten, verursacht, welche wiederum denkgesetzlich zwingend mittelbar auf dem Unfall und der Leistungsverweigerung beruhen.
Eine Zurechnung solcher Schäden kann nach dem Schutzzweck der §§ 7 I, 18 I StVG nicht erfolgen, denn diese Vorschriften dienen weder dem Zweck, noch haben sie die Aufgabe, Geschädigte vor Aufregung durch Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, sowie der Schadensregulierung zu schützen (OLG Celle, Urt. v. 13.04.2011 – 14 U 137/09 [juris]: „Es wird demnach nicht vom Schutzzweck der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung umfasst, dass die Aufregung des Geschädigten durch das dem Unfall nachfolgende Verhalten des Schädigers derart gesteigert wurde, dass dann beim Geschädigten eine Gehirnblutung mit Schlaganfall ausgelöst wurde“).
Eine Abweichung von diesem Grundsatz aufgrund besonderer Umstände ist im Streitfall bisher nicht ersichtlich. In Betracht käme lediglich ein Verhalten der Beklagten, dass das Maß dessen überschritte, was jeder nach einem Unfall ohne Anspruch auf Schadensersatz hinzunehmen hat, also im Wesentlichen unsachliche, tatsachenwidrige, grob fehlerhafte und deswegen nicht mehr nachvollziehbare Rechtsverteidigung und Sachvortrag.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass unvertretbares prozessuales Verhalten, wenn es über die verständliche Rechtsverteidigung hinausgeht (Senat, Urt. v. 30.06.1976 – 10 U 1571/76 [juris]) und von einem Geschädigten als herabwürdigend empfunden werden muss (Senat, Urt. v. 02.06.2006 – 10 U 1685/06 [juris]; Urt. v. 24.09.2010 – 10 U 2671/10 [juris]), bei der Schmerzensgeldbemessung als ein Bemessungsfaktor berücksichtigt werden kann. Auch dies erfordert jedoch eine einwandfreie Feststellung der zugehörigen Tatsachengrundlage, etwa ersichtlich unzutreffender Einwendungen (OLG Nürnberg VersR 1997, 1108; OLG Naumburg VersR 2004, 1423; OLG Köln OLGR 2003, 214).
IV.
Der Senat hat eine eigene Sachentscheidung nach § 538 I ZPO erwogen und einen Vergleichsversuch unternommen, sich aber – nach dem Scheitern des Vergleichs – aus folgenden Gründen dagegen entschieden:
a) Eine mangelhafte Beweiserhebung und eine darauf beruhende und im Übrigen nicht sachgerechte Beweiswürdigung stellen einen Zurückverweisungsgrund nach § 538 II 1 Nr. 1 ZPO dar (Senat, Urt. v. 31.07.2015 – 10 U 4733/14 [juris]). Als schwerwiegender Verfahrensfehler erweist sich, dass grundlos eine umfassende und sachgerechte Klärung entscheidungserheblicher Fragen unterblieben und die Entscheidung ohne ausreichende Anknüpfungstatsachen mit bloßen Leerformeln begründet worden ist.
b) Die erforderliche Beweisaufnahme wäre umfangreich und aufwändig (§ 538 II 1 Nr. 1, 2. Satzhälfte ZPO), weil der Senat sich nicht darauf beschränken dürfte, ergänzend einzelne Beweiserhebungen durchzuführen. Vielmehr müsste die gesamte Beweisaufnahme und das gesamte Verfahren statt der ersten Instanz wiederholt und erweitert werden (§ 538 II 1 Nr. 4, 2. Alt. ZPO, Senat NJW 1972, 2048 [2049]), was mit der Funktion eines Rechtsmittelgerichts unvereinbar wäre (Senat VersR 2011, 549 ff.).
c) Der durch die Zurückverweisung entstehende grundsätzliche Nachteil einer Verzögerung und Verteuerung des Prozesses muss hingenommen werden, wenn ein ordnungsgemäßes Verfahren in erster Instanz nachzuholen ist und den Parteien die vom Gesetz zur Verfügung gestellten zwei Tatsachenrechtszüge erhalten bleiben sollen (Senat NJW 1972, 2048 [2049); eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist im Übrigen angesichts seiner hohen Geschäftsbelastung vorliegend nicht zu erwarten.
V.
Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-RR 1987, 1032; Senat VersR 2011, 549 ff.; NJW 2011, 3729).
VI.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH JZ 1977, 232; Senat VersR 2011, 549; NJW 2011, 3729), allerdings ohne Abwendungsbefugnis. Letzteres gilt umso mehr, als das vorliegende Urteil nicht einmal hinsichtlich der Kosten einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist.
VII.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben.
Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 [2419, Tz. 26 –32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG a.a.O. Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG a.a.O. [2420, Tz. 34]; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung weicht nicht von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung ab und betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft.