A.
I.
Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 24.06.2009 gegen 13.30 Uhr im Kreuzungsbereich des Frankfurter Rings zur S. Straße in M. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des „Zwischenurteils“ (Teilgrundurteils) des LG München I vom 13.04.2017 Bezug genommen (vgl. Bl. 448/449 d.A.).
Die Klägerin ist der Auffassung, sie treffe kein Mitverschulden an dem streitgegenständlichen Unfall, die Beklagten würden samtverbindlich zu 100% haften. Die Beklagten vertreten demgegenüber die Ansicht, die Klägerin habe den Unfall alleine verursacht.
Die Klägerin hat in erster Instanz neben mehreren Leistungsanträgen, wegen deren Inhalts auf S. 2 des Protokolls der erstinstanzlichen Sitzung vom 21.06.2016 (Bl. 414 d.A.) i.V.m. S. 2/3 der Klageschrift vom 30.06.2010 (Bl. 2/3 d.A.) und S. 1/2 des klägerischen Schriftsatzes vom 22.09.2015 (Bl. 355/356 d.A.) Bezug genommen wird, auch einen Feststellungsantrag folgenden Wortlauts gestellt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr anlässlich des Verkehrsunfalls vom 24.06.2009 auf dem Frankfurter Ring in M. entstehen werden, zu ersetzen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag zu IV. geltend gemacht wurden.
II.
Der Tenor des vorgenannten Urteils lautet wie folgt:
„Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 24.06.2009 im Kreuzungsbereich des Frankfurter Rings zur S. Straße in M.“
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 448/453 d.A.) Bezug genommen. Das Urteil ist dem Beklagten zu 1) am 24.04.2017 und dem Beklagten zu 2) am 26.04.2017 zugestellt worden (jeweils zu Bl. 445/453 d.A.).
III.
Gegen dieses Urteil legten sowohl der Beklagte zu 1) mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.05.2017 als auch der Beklagte zu 2) mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.05.2017, eingegangen beim Oberlandesgericht München jeweils am selben Tag, Berufung ein (Bl. 456/457 d.A. sowie Bl. 458/459 d.A.).
Der Beklagte zu 1) beantragte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.06.2017, eingegangen beim Oberlandesgericht München am selben Tag, eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung um vier Wochen (Bl. 463 d.A.). Bzgl. des Beklagten zu 1) wurde daraufhin mit Verfügung des Vorsitzenden vom 26.06.2017 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.07.2017 verlängert (Bl. 464 d.A.). Seitens des Beklagten zu 1) wurde die Berufung dann mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.07.2017, eingegangen beim Oberlandesgericht München am selben Tag, begründet (Bl. 467/472 d.A.).
Der Beklagte zu 2) wiederum beantragte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 03.07.2017, eingegangen beim Oberlandesgericht München am selben Tag, die „Berufungsfrist“ bis zum 25.07.2017 zu verlängern (Bl. 465 d.A.). Dieser Antrag wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 05.07.2017 zurückgewiesen (Bl. 466 d.A.). Eine Berufungsbegründung ist seitens des Beklagten zu 2) nicht erfolgt.
Der Beklagte zu 1) beantragt,
dass angefochtene Zwischenurteil des Landgerichts München I, Az. 17 O 12325/10, abzuändern und die Klage auf Kosten der Klägerin abzuweisen, gegebenenfalls das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 538 II ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Berufungskläger und Beklagten zu 1) und zu 2) kostenpflichtig zurückzuweisen.
IV.
Der Senat entscheidet gemäß Beschluss vom 20.11.2017 mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 II ZPO schriftlich; als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 15.12.2017 bestimmt (Bl. 485/486 d.A.).
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift sowie den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16.08.2017 (Bl. 477/478 d.A.) Bezug genommen.
B.
I.
Die Berufung des Beklagten zu 2) war gem. § 522 I ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Berufung ist nämlich nicht begründet worden. Die Berufungsbegründungsfrist (§ 520 II 1 ZPO) ist am 26.06.2017 abgelaufen, nachdem – ausweislich der Empfangsbestätigung (zu Bl. 445/453 d.A.; vgl. im Übrigen auch die Berufungseinlegungsschrift vom 16.05.2017, Bl. 458/459 d.A.) – das Ersturteil dem Beklagten zu 2) am 26.04.2017 zugestellt worden war.
II.
Auf die zulässige Berufung des Beklagten zu 1) war der Rechtsstreit gem. § 538 II 1 Nr. 7 ZPO unter Aufhebung des o.g. Urteils, soweit es den Beklagten zu 1) betrifft, an das LG München I zurückzuverweisen.
1.) Bei dem „Zwischenurteil“ handelt es sich, was von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 301, Rdnr. 2 und 13, jeweils m.w.N.), um ein unzulässiges Teilgrundurteil.
Gar nicht entschieden hat das Landgericht bislang über den o.g. Feststellungsantrag, und zwar weder in Form eines Grundurteils noch in Form eines Teil-Endurteils.
Dass das Erstgericht über den Feststellungsantrag per Grundurteil entscheiden wollte, ist nicht ersichtlich. Derartiges lässt sich bereits dem Wortlaut des Tenors nicht entnehmen und wäre im Übrigen auch unzulässig. Denn nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung scheidet bei einer nicht bezifferten Feststellungsklage ein Grundurteil wesensgemäß aus (vgl. Vollkommer, a.a.O., § 304, Rdnr. 3 m.w.N.).
Dass bzgl. des Feststellungsantrages wiederum ein Teilendurteil vorliegen sollte, ist ebenso wenig ersichtlich. Dagegen spricht bereits die Überschrift des als „Zwischenurteil“ bezeichneten Ersturteils. Von einem (Teil-)Endurteil ist mithin keine Rede. Dagegen spricht weiterhin auch der Wortlaut des Tenors, welcher die bei einem Feststellungsurteil übliche Formulierung: „Es wird festgestellt, dass…“ vermissen lässt.
Indem das Erstgericht über die Leistungsanträge per Grundurteil entschieden hat, eine Entscheidung über den Feststellungsantrag aber noch aussteht, besteht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen bzgl. der Haftungsquote. Das als Teilgrundurteil zu bezeichnende „Zwischenurteil“ ist damit unzulässig (vgl. auch Vollkommer, a.a.O., § 301, Rdnr. 7 m.w.N.).
Richtigerweise hätte das Landgericht nur ein Teil-End- und Teil-Grundurteil erlassen dürfen, mit welchem über die Leistungsanträge in Form eines Teilgrundurteils und über den Feststellungsantrag abschließend, in Form eines Teilendurteils, zu entscheiden gewesen wäre (vgl. auch Vollkommer, a.a.O.).
2.) Die Aufhebung des Ersturteils und Zurückverweisung stellt bei unzulässigen Teilurteilen i.S.d. § 538 II 1 Nr. 7 ZPO den Regelfall dar (vgl. auch Heßler in Zöller, a.a.O., § 538, Rdnr. 55 m.w.N.). Zwar hat der Beklagte zu 1) hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung beantragt. Dieses Antrages hätte es aber gem. § 538 II 3 ZPO im hier vorliegenden Falle des § 538 II 1 Nr. 7 ZPO nicht bedurft.
3.) Nicht aufzuheben war demgegenüber das – im Übrigen nicht zu beanstandende – erstinstanzliche Verfahren.
4.) Darüber hinaus sei – auch im Hinblick auf das weitere Verfahren – ausdrücklich angemerkt, dass die vom Erstgericht vorgenommene Haftungsverteilung (Alleinhaftung der Beklagten) entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1), nicht zu beanstanden ist. Im Einzelnen:
a) Es ist nicht zu beanstanden, dass sich das Erstgericht davon überzeugt hat, dass der Beklagte zu 2) den Unfall aufgrund eines Rotlichtverstoßes verursacht hat, während die Klägerin kein Mitverschulden trifft, und zwar insb. deswegen nicht, weil für sie zum Unfallzeitpunkt „Grün“ galt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) wird das Ersturteil nicht auf etwaige vom Zeugen J. gezogene Rückschlüsse gestützt, sondern ausweislich S. 4 und 6 des Urteils (= Bl. 450 und 452 d.A.) explizit auf die Angaben des Zeugen J. und die daraus gezogenen Rückschlüsse des Sachverständigen L. Dies ist auch zutreffend. Denn der Zeuge J. hat nicht etwa Rückschlüsse gezogen, sondern – seiner Aufgabe als Zeuge entsprechend – bloß Wahrnehmungen geschildert, nämlich dass er erst nach Umschalten der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage auf „Grün“ in den Kreuzungsbereich eingefahren ist und dass sich erst danach, als er gerade in den Kreuzungsbereich einfuhr, die streitgegenständliche Kollision ereignet hat (vgl. z.B. S. 6/7 des Protokolls der erstinstanzlichen Sitzung vom 14.02.2017 = Bl. 439/440 d.A.). Was der Beklagte zu 1) weiterhin verkennt, ist der Umstand, dass der Sachverständige L. keineswegs nur festgestellt hat, für den Beklagte zu 2) müsse dann Rotlicht gegolten haben, wenn man die Einlassung der Klägerin als richtig unterstellt. Vielmehr hat er wiederholt explizit ausgeführt, dass sich dies auch dann so verhält, wenn man die Aussage des Zeugen J. zu Grunde legt (vgl. S. 14/16 des Gutachtens vom 09.02.2012 = Bl. 161/163 d.A. sowie S. 10 des Protokolls der erstinstanzlichen Sitzung vom 14.02.2017 = Bl. 443 d.A.). So hat er insb. auf S. 15 des o.g. Gutachtens Folgendes ausgeführt: „Auf Basis der Zeugenaussage J. ergibt sich ausweislich des Ampelphasenplans in Anlage 22 ebenfalls Grünlicht für die Klägerin, woraus im Umkehrschluss zwingend ein Einfahren in den Kreuzungsbereich bei Rotlicht seitens des Beklagten vorliegt.“ Dass die Ausführungen des Sachverständigen in irgendeiner Hinsicht zu beanstanden sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch vom Beklagten zu 1) nicht geltend gemacht.
Angemerkt sei auch, dass nicht nur der Sachverständige L., sondern zuvor bereits auch der im Strafverfahren tätige Sachverständige K. in seinem Gutachten vom 07.02.2011 zu genau demselben Ergebnis gekommen ist. Mit Beschluss des Erstgerichts vom 07.02.2012 wurde u.a. auch dieses Gutachten im hiesigen Zivilverfahren zu Beweiszwecken verwertet (vgl. S. 3 des entsprechenden Sitzungsprotokolls = Bl. 142 d.A.). Der Sachverständige K. hat auf S. 10/11 seines Gutachtens vom 07.02.2011 (= Bl. 96/97 der Strafakte) Folgendes ausgeführt: „Legt man die Zeugenaussage J. zugrunde, wonach es etwa zum Zeitpunkt des Schaltwechsels an dem für ihn gültigen Signalgeber zur Kollision gekommen war, hatte sich die Kollision bei seinem Anfahren ereignet und Frau H. war losgegangen, als die zum Vergleich zum Zeugen J. für sie 1 s früher schaltende Ampel an der Fußgängerfurt Grün gezeigt hatte. In dem Fall (…) war der Angeklagte 6,15 s nach Beginn von Gelb und 2,15 s nach Beginn von Rot über die Haltelinie in die Kreuzung gefahren und hätte den Unfall durch Beachten der Lichtzeichenanlage vermeiden können.“
Soweit das Erstgericht dem Zeugen J., und nicht dem Zeugen Ho., gefolgt ist, ist dies nicht zu beanstanden. Denn den Aussagen des Zeugen J. kommt deswegen ein besonderes Gewicht zu, weil dieser Zeuge, anders als der Zeuge Ho., dem Beifahrer des Beklagten zu 2), vollkommen unbeteiligt ist und über einen Zeitraum von fast sieben Jahren hinweg im Rahmen von sieben Vernehmungen (nämlich: 1.) polizeiliche Zeugenvernehmung vom 29.06.2009 = Bl. 40/41 der beigezogenen Strafakte; 2.) polizeiliche Zeugenvernehmung vom 10.08.2009 = Bl. 42/43 der Strafakte; 3.) strafgerichtliche Zeugenvernehmung vom 05.05.2011 = Bl. 108/109 der Strafakte); 4.) Zeugenvernehmung vom 07.06.2011 = Bl. 107/109 d.A.; 5.) Zeugenvernehmung vom 07.02.2012 = Bl. 142/144 d.A.; 6.) Zeugenvernehmung vom 26.02.2013 = Bl. 216/217 d.A.; 7.) Zeugenvernehmung vom 14.02.2017 = Bl. 439/441 d.A.) seine Wahrnehmungen absolut konstant und detailliert geschildert hat. Dass die Aussagen des Zeugen J. unglaubhaft wären, hat im Übrigen auch noch nicht einmal der Beklagte zu 1) vorgebracht.
b) Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass die Haftungsverteilung selbst dann nicht anders ausfallen würde, wenn sich das Erstgericht keine Überzeugung gebildet hätte, für wen „Rot“ und für wen „Grün“ galt. Denn gem. der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. Beschluss vom 19.08.2014, Az.: VI ZR 308/13, NJW 2014, 3300) darf der Ersatzanspruch des Fußgängers, den im Gegensatz zu den Beklagten keine Gefährdungshaftung trifft, gem. § 9 StVG, § 254 BGB nur gekürzt werden, wenn feststeht, dass er den Schaden durch sein Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat. Die Beklagten haften aus Gefährdungshaftung grundsätzlich zu 100% und tragen die Beweislast für ein Mitverschulden der Klägerin.
III.
Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung des Beklagten zu 1) erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (vgl. auch Heßler, a.a.O., § 538, Rdnr. 58; OLG Köln, Urteil vom 18.03.1987, Az.: 2 U 99/96, NJW-RR 1987, 1152). Dies gilt entsprechend auch für die verworfene Berufung des Beklagten zu 2), weil insoweit zwar bereits feststeht, dass die Kosten gem. § 97 I ZPO von dem Beklagten zu 2) zu tragen sind, für die gem. § 92 ZPO zu bestimmende Quote aber noch abzuwarten ist, inwieweit die Berufung des Beklagten zu 1) endgültigen Erfolg haben wird (vgl. auch Heßler, a.a.O., § 516, Rdnr. 22 m.w.N.).
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (vgl. auch Heßler, a.a.O., § 538, Rdnr. 59 m.w.N.; Herget in Zöller, a.a.O., § 708, Rdnr. 12 m.w.N.; Senat in st. Rspr., etwa VersR 2011, 549 ff. und NJW 2011, 3729), allerdings ohne Abwendungsbefugnis (Senat, a.a.O.).
V.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
VI.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II 1, 47 I, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff ZPO.
Der Wert i.H.v. 77.634,84 € errechnet sich dabei aus der Summe der Leistungsanträge, soweit diese Hauptforderungen betreffen (vgl. S. 2 der Klageschrift = Bl. 2 d.A.), in der Fassung gem. Klageerweiterungsschriftsatz vom 22.09.2015 (vgl. S. 1/2 dieses Schriftsatzes = Bl. 355/356 d.A.). Nicht hinzurechnen ist der Wert des Feststellungsantrages (10.000,00 €), weil dieser nicht Gegenstand des Ersturteils ist, so dass insoweit auch keine Beschwer der Beklagten vorliegt.
Dieser Wert gilt, auch wenn nur ein Grundurteil vorliegt, in voller Höhe, und zwar gleichermaßen für beide Berufungen. Denn der Beklagte zu 1) hat in der Berufungsinstanz die Abweisung der Klage beantragt. Der Beklagte zu 2) wiederum hat zwar keinen Berufungsantrag gestellt. Für ihn gilt jedoch § 47 I 2 GKG. Seine Beschwer ist mit derjenigen des Beklagten zu 1) identisch.
Eine Zusammenrechnung der Werte beider Berufungen findet analog § 45 I 3, II GKG nicht statt, weil die Streitgegenstände wirtschaftlich identisch sind (vgl. auch Lemke in Prütting/Gehlein, ZPO, 4. Aufl., § 511, Rdnr. 17).