Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.01.2014, Az. 23-3-3194-1-41-11/13, wird aufgehoben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechten im Verfahren zur Vergabe der Leistungen Küchentechnik Justizvollzugsanstalt A. Versorgungszentrum, Vergabe Nr. 13 E 0680, verletzt ist.

III.

Dem Antragsgegner wird untersagt, den Zuschlag der Beigeladenen zu erteilen und aufgegeben, beim Fortbestehen seiner Beschaffungsabsicht die Rechtsauffassung des Senats zu beachten.

IV.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor der Vergabekammer wird für die Antragstellerin für notwendig erklärt.

V.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 32.129,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner beabsichtigt im Rahmen des Neubaus des Versorgungszentrums der Justizvollzuganstalt A. die Lieferung und Montage der Küchentechnik zu vergeben.

Eine entsprechende Veröffentlichung erfolgte im Rahmen einer europaweiten Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Wege eines Offenen Verfahrens nach den Bestimmungen der VOB/A. Das Einreichungsdatum der Angebote war auf den 29.10.2013, 09.30 Uhr, festgelegt. Nebenangebote waren nicht zugelassen. Nach Ziffer IV.2.1. der EU-Bekanntmachung und Ziffer 6 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist der Preis das einzige Zuschlagskriterium. Gemäß Ziffer III 2. der EU-Bekanntmachung kann der Bieter seine Eignung durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder durch Eigenerklärung gem. Formblatt 124 (Eigenerklärung zur Eignung) nachzuweisen, wobei ein nicht präqualifizierten Bieter die im Formblatt 124 angegebenen Bescheinigungen innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen hatte.

Die Position 01.10.0001 „Installationsbrücke Kochblock“ ist in dem Leistungsverzeichnis u. a. wie folgt beschrieben:

Die Installationsbrücke dient zur bodenfreien, beidseitigen Aufhängung der nachfolgend beschriebenen Geräte.

Durch die beiden Füße ist die Installationsbrücke bodenfrei und gewährleistet dadurch optimale Reinigung und Hygiene.

Es gaben 8 Bieter Angebote ab, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene. Nach dem Submissionsergebnis lag die Beigeladene mit ihrem Preisangebot an erster Stelle und die Antragstellerin an zweiter Stelle.

Das Staatliche Bauamt A. forderte bei der Antragstellerin und bei der Beigeladenen mit Schreiben vom 05.11.2013 mit dem Formblatt 3216 die Vorlage der Produktunterlagen für mehrere Positionen des Leistungsverzeichnisses, u. a. für LV-Positionen 01.10.0001-01.10.0004, an.

Die Beigeladene übersandte per Mail am 11.11.2013 Unterlagen bzgl. Produktblätter, die allerdings nicht in den Vergabeakten auffindbar sind.

Mit Schreiben vom 15.11.2013 wurde die Antragstellerin vom Antragsgegner gemäß § 101a GWB informiert, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag am 26.11.2013 auf das Angebot des Beigeladenen zu erteilen. Der Antragstellerin könne der Zuschlag nicht erteilt werden, da ein wirtschaftlicheres Hauptangebot vorliege.

Diese Entscheidung rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 20.11.2013. Die Antragstellerin beanstandete, dass die Beigeladene für keines der Gewerke, die zur Durchführung der Anschlussarbeiten der dampfbeheizten Geräte und elektrischen Geräte an die Versorgungsleitungen erforderlich seien, in die Handwerksrolle eingetragen sei und die Beigeladene falsche Angabe zu ihrer Leistungsfähigkeit gemacht habe.

Der Antragsgegner half dieser Rüge mit Schreiben vom 25.11.2013 nicht ab und führte aus, dass die anfallenden handwerklichen Leistungen unter Einhaltung der Unerheblichkeitsgrenze der HWO auch ohne Eintragung in der Handwerksrolle im Rahmen eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebes aufgeführt werden dürfen.

Die Antragsteller beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 25.11.2013 die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens, mit Ziel dem Antragsgegner zu untersagen, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.

Auf Verlangen der Vergabekammer reichte der Antragsgegner die übersandten Produktdatenblätter der Beigeladenen für die Position 01.10.0001 nach. Das angebotene Produkt der Firma CNS-T. wird wie folgt beschrieben:

Installationswand geeignet zur bodenfreien Aufhängung der Kochgruppe.

Die Installationswand 2-teilig gefertigt bestehend aus Ober- und Unterteil.

Das Untergestell wird mit dem beidseitig angeordneten Auslegern auf dem Fußboden ausgerichtet und befestigt.

Die Oberkante des Unterteils erreicht eine Höhe von ca. 150 mm über Fertigfußboden.

Das Installationswand-Oberteil wird auf das Untergestell geflanscht und hat allseitig einen Überstand von ca. 20 mm gegenüber dem Unterteil.

Die Antragstellerin hat vor der Vergabekammer vorgetragen:

Nach welchen Kriterien die Gleichwertigkeitsprüfung stattgefunden habe, ergebe sich weder aus dem Vergabevermerk noch aus dem lediglich ergebnishaft zusammengefassten Schreiben des begleitenden Ingenieurbüros vom 14.11.2013.

Eine Prüfung müsse mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu dem Ergebnis führen, dass der Beigeladene kein in vollem Umfang der Leistungsbeschreibung entsprechendes Angebot unterbreitet habe.

Die ausgeschriebenen Leistungen dürften nur durch Unternehmen ausgeführt werden, die über die handwerksrechtliche Zulassung für diese Leistungen verfügen würden. Die Beigeladene habe offensichtlich keine Angaben zu ihrer Befähigung zur Ausführung sicherheitsrelevanter Leistungen gemacht. Im Ergebnis sei der Zuschlag daher nicht auf das Angebot der Beigeladenen erteilungsfähig, weil diese nicht über die erforderliche Eignung verfüge oder diese nicht rechtzeitig nachgewiesen habe. Die Eigenerklärung der Beigeladenen sei inhaltlich offenbar unrichtig, da sie nicht über die erforderlichen Arbeitskräfte verfügen könne.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 02.01.2014 trug die Antragstellerin weiter vor, dass das Angebot der Beigeladenen hinsichtlich der Position 01.10.0001 und auch zu weiteren Positionen des Leistungsverzeichnisses, insbesondere unter Zugrundelegung bestimmter Küchengeräte des Herstellers Küppersbusch wesentlichen Mindestbedingungen des Leistungsverzeichnisses nicht entsprechen könne und deshalb nicht zuschlagsfähig sei.

Der Antragsgegner hat vor der Vergabekammer vorgetragen:

Die Beigeladene sei auch ohne Eintrag in die Handwerksrolle berechtigt, die im Rahmen des Einbaus der Küche erforderlichen Anschlussarbeiten auszuführen. Die IHK R. habe mit Schreiben vom 24.11.2013 bestätigt, das die Beigeladene im Zusammenhang mit ihrem Hauptgewerbe anfallenden handwerklichen Leistungen ohne Eintragung in der Handwerksrolle im Rahmen eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs selbst ausführen dürfe. Die Vergabestelle habe die Eignung der Beigeladenen im erforderlichen Umfang geprüft. Sie besitze die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Ein Ausschluss der Beigeladenen komme wegen fehlender Eintragung in die Handwerksrolle angesichts der ausgeschriebenen Leistung nicht in Betracht, da Anschluss der Küchengeräte an eine bestehende Installationen erfolge und einen untergeordneten Teil der Leistung darstelle. Die Vergabestelle habe auf der Grundlage der geforderten Arbeiten den Sachverhalt vollständig ermittelt, keine sachwidrigen Erwägungen in die Wertung mit einbezogen und den im Rahmen der Beurteilungsermächtigung geltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt.

Die Vergabekammer wies nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss 7.1.2014 den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurück.

Die Vergabekammer führte zur Begründung aus:

Ein Ausschluss des Angebots des Beigeladenen wegen fehlender Unterlagen gemäß § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A komme nicht in Betracht, da die Eintragung in die Handwerksrolle oder bei der Industrie- und Handelskammer erst auf Verlangen vorzulegen gewesen wären. Ein Ausschluss des Angebots des Beigeladenen gemäß § 15 EG Abs. 2 VOB/A scheide aus, da für nicht präqualifizierte Bieter keinerlei Eignungsnachweise wirksam gefordert worden seien.

Es bestehe kein Anlass, von Seiten der Vergabekammer dem Auftraggeber eine Rückversetzung des Verfahrens in den Stand vor Vergabebekanntmachung und der Erstellung einer überarbeiteten Bekanntmachung aufzugeben. Die handwerksrechtlichen Ausführungen des Antragsgegners seien durchaus nachvollziehbar. Es sei durchaus denkbar, dass die Voraussetzungen gegeben seien, unter denen die Eintragung in die Handwerksrolle wegen des Vorliegens eines Hilfs- oder unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs entfallen könne.

Ein Ausschluss des Angebots des Beigeladenen gem. § 16 EG Abs. 1 Nr. 1 b 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A wegen Abweichung vom Leistungsverzeichnis sei nicht veranlasst. Weiterhin gebe es unter Berücksichtigung des Vortrags aller Parteien in der mündlichen Verhandlung bzgl. der Position 01.10.0001 des Leistungsverzeichnisses keine Anhaltspunkte, dass das Angebot des Beigeladenen in diesem Punkt nicht dem Leistungsverzeichnis entspreche. Dem Vortrag der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, dass die vom Beigeladenen angebotene Installationsbrücke Kochblock des Herstellers CNS-T. nicht mit den vom Beigeladenen angebotenen Küchengeräten der Marke Küppersbusch kompatibel sei, seien die Beigeladene und Herr S. vom Ingenieurbüro GV-P. in der mündlichen Verhandlung in der Sache entgegengetreten. Die Vergabestelle habe bzgl. der hier streitgegenständlichen Position 01.10.0001 Angebotsaufklärung durch Abfrage des dem Angebot zugrundeliegenden Produkts betrieben.

Der neue Tatsachenvortrag zur vermuteten Nichtvereinbarkeit des Angebots des Beigeladenen mit den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 02.01.2014 nach Schluss der mündlichen Verhandlung könne für die Entscheidung der Vergabekammer nicht mehr berücksichtigt werden. Ein erst nach der mündlichen Verhandlung erfolgter Vortrag stellt einen Verstoß gegen die Verfahrensförderungspflicht des § 113 Abs. 2 Satz 1 GWB dar.

Die Antragstellerin legte mit Schriftsatz vom 24.1.2014 form- und fristgerecht gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein.

Die Antragstellerin trägt vor:

Die Nichtberücksichtigung von Tatsachenvortrag in der mündlichen Verhandlung und umso mehr die Nichtberücksichtigung des diesen Tatsachenvortrag untersetzenden und vertiefenden Vortrages nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung sei mit dem Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht vereinbar.

Die Antragstellerin halte an der Auffassung fest, dass handwerksrechtlich wegen der Aufklemmarbeiten zum Anschluss der beschaffungsgegenständlichen Elektrogeräte mit hoher Leistungsaufnahme und hoher Spannung die auszuführenden Leistungen nur durch einen Unternehmer vorgenommen werden dürfen, der über die erforderlichen Befähigungsnachweise zur Ausführung dieser Leistungen verfüge.

Die Beigeladene habe ein Angebot unterbreitet, mit dem sie eine Leistung anbiete, die nicht den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entspräche. Die von der Beigeladenen angebotenen Geräte des Herstellers Küppersbusch entsprächen nicht dem Ausschreibungsinhalt. Die Vergabekammer hätte der Antragsgegnerin bzw. der Vergabestelle aufgeben müssen, auf dieser Grundlage die bis dahin unterlassene Prüfung der Gleichwertigkeit des Angebots der Beigeladenen zu prüfen.

Hinsichtlich der Position 01.10.0001 Installationsbrücke sei anhand der Unterlagen noch einmal zu prüfen, ob das Angebot des Beigeladenen eine Installationsbrücke wie ausgeschrieben oder eine Installationswand vorsehe.

Der Antragsgegner versuche mit einer pauschalen Darstellung zur Umgestaltung von Passstücken und Gerätebreiten dem gestellten Argument entgegenzutreten, dass die Gerätemaße des Herstellers Küppersbusch jeweils um mehr als 10% von den Circa -Maßen der Vorgabe des Leistungsverzeichnisses abweichen würden.

Die Antragstellerin beantragt:

1. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.01.2014, Az. 23-3-3194-1-41-11/13, wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechten im Verfahren zur Vergabe der Leistungen Küchentechnik Justizvollzugsanstalt A. Versorgungszentrum, Vergabe Nr. 13 E 0680, verletzt ist.

3. Der Senat trifft die geeigneten Maßnahmen um die Rechtsverletzungen zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern.

4. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung rechtsanwaltlicher Bevollmächtigter durch die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig war.

Der Antragsgegner beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner trägt vor:

Die von der Antragstellerin behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs liege schon tatsächlich nicht vor. Die Antragstellerin trage selbst vor, dass sie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2013 erklärt habe, die Geräte, welche die Beigeladene einzubauen gedenke, seien bezüglich der Position 01.10.0001- Installationsbrücke - nicht ausschreibungskonform.

Die Behauptungen der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 02.01.2014 zur angeblichen Nichteinhaltung der Vorgaben des Leistungsverzeichnisses durch die von dem Beigeladenen angebotenen Produkte träfen nicht zu. Die Vergabestelle habe dies vorsorglich nachträglich fachtechnisch überprüft und bleibe bei ihrer Auffassung, dass das Angebot der Beigeladene leistungsverzeichniskonform sei.

Nach dem für die Vergabestelle insoweit bestehenden Beurteilungsspielraum sei die Eignung der Beigeladenen zu bejahen, insbesondere sei ein Eintrag in die Handwerksrolle für die untergeordneten handwerklichen Arbeiten nicht erforderlich.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

A.

Die Entscheidung des Antragsgegners, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen, ist unter Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften erfolgt. Die Antragstellerin ist in ihren subjektiven Rechten verletzt, da sie bei Ausschluss der Beigeladenen als Zweitplatzierte eine begründete Chance auf die Erteilung des Zuschlags besitzt (§ 97 Abs.7 GWB).

Die Beigeladene hätte zwingend ausgeschlossen hätte werden müssen, da hinsichtlich der Position 01.10.0001 ihr Angebot nicht den Anforderungen des Leistungsverzeichnis entspricht.

I.

Bei der Feststellung, ob das Angebot der Beigeladenen vom Leistungsverzeichnis abweicht, waren folgende rechtliche Überlegungen zugrunde zulegen:

1. Das Vorgehen der Vergabestelle, die Leistung in der Form auszuschreiben, dass keine Typen- und Fabrikate abgefragt werden und die konkrete Produktabfrage auf die Aufklärung verlagert wird, ist nicht zu beanstanden (OLG München vom 25.11.2013 - Verg 13/13, vom 15.11.2007 - Verg 10/07, vom 2.9.2010 - Verg 17/10 und vom 29.10.2013 - Verg 11/13).

2. Die Vergabestelle dufte nach § 15 EG Abs. 1 VOB/A im Rahmen der Aufklärung zur Konkretisierung des Angebots, die entsprechenden Produktdatenblätter anfordern.

Zwar darf der öffentliche Auftraggeber nach § 15 EG Abs. 1 VOB/A nach Öffnung der Angebote nur über bestimmte Gegenstände Aufklärung verlangen, welche abschließend aufgezählt sind. Dies liegt daran, dass § 15 EG VOB/A lediglich der weiteren Information und Aufklärung dient, nicht aber der Abänderung eines einmal eingereichten Angebotes. Doch gerade dann, wenn der Auftraggeber die Ausschreibung produktneutral und ohne Abfrage von Fabrikaten gestaltet hat, besteht für ihn ein ureigenes Interesse an der Information über das angebotene Produkt, um sich mit dem konkreten Inhalt der abgegebenen Angebote vertraut zu machen und eine Vergleichbarkeit der Angebote herzustellen und um überprüfen zu können, ob das vom jeweiligen Bieter seinem Angebot zugrunde gelegte Produkt dem Leistungsverzeichnis entspricht. (OLG München vom 25.11.2013 - Verg 13/13; vom 15.11.2007 - Verg 10/07). Durch die Konkretisierung des Angebotes wird auch vermieden, dass die Frage, ob die erbrachte Leistung leistungsverzeichniskonform ist, in das Stadium der Vertragserfüllung verlagert wird.

3. Sofern der öffentliche Auftraggeber die Fabrikate und Typen der angebotene Produkte abfragt und der Bieter die entsprechenden Produktblätter vorlegt, legt er sein Angebot auf diese Fabrikate und Produkte fest. Grundsätzlich handelt es sich bei der Konkretisierung nicht um eine unverbindliche Darstellung, wie der Bieter die Leistung beispielsweise erbringen will, sondern um eine verbindliche Festlegung seines insoweit noch nicht konkretisierten Angebotes. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Aufklärung, die der Ermittlung des Angebotsinhalts und nicht einer beispielhaften Darstellung der Leistungserbringung dient. Jegliche Aufklärung wäre sinnlos, wenn der Bieter nachträglich erklären könnte, er wolle das von ihm benannte Produkt gar nicht liefern, sondern ein anderes Produkt mittlerer Art und Güte. Bei einer hersteller- und produktneutralen Ausschreibung wird zwar grundsätzlich die Lieferung eines Gerätes mittlerer Art und Güte gemäß § 243 BGB geschuldet wird (OLG Düsseldorf vom 25.4.2012 - Verg 61/11), doch trifft dies nicht mehr zu, wenn der Bieter im Rahmen der Aufklärung den Leistungsgegenstand konkretisiert hat (OLG München vom 25.11.2013 - Verg 13/13).

II.

Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist festzustellen, dass Angebot der Beigeladenen hinsichtlich der Position 01.10.0001 Installationsbrücke Kochblock nicht dem Leistungsverzeichnis entspricht.

1. Die Beigeladene hat ihr Angebot auf die oben beschriebene Installationswand der Firma CNS-T. konkretisiert. Es ist unerheblich, ob diese Firma auch Installationsbrücken anbietet, wofür das vorgelegte Schreiben vom 31.1.2014 sprechen mag. Maßgeblich und allein zu bewerten sind die mit Email vom 11.11.2013 und auf Anforderung der Vergabekammer vorgelegten Produktbeschreibungen.

2. Die angebotene Installationswand entspricht nicht dem Leistungsverzeichnis.

Die Beigeladene hat ausweislich der vorgelegten Produktblätter eine Installationswand angeboten, die sich von einer Installationsbrücke dadurch unterscheidet, dass das die Kochgeräte tragende Teil (Aufhängevorrichtung) auf ein auf den Boden befestigtes durchgehendes Untergestell aufmontiert wird und nicht auf zwei Stützen angebracht wird, mit der Folge, dass bei der angebotenen Lösung keine Bodenfreiheit unterhalb der Aufhängevorrichtung besteht. Durch die Verwendung einer Brücke soll nach der Beschreibung des Leistungsverzeichnisses gewährleistet sein, dass auch der Boden unterhalb der Aufhängevorrichtung geputzt werden kann und dadurch eine bessere Hygiene erreicht wird. Diese im Leistungsverzeichnis beschriebenen Vorteile einer Brücke können bei Einbau einer Installationswand nicht realisiert werden. Bei dem Angebot der Beigeladenen handelt es sich daher nicht um eine unerhebliche technische Abweichung, sondern um eine erhebliche Abweichung von der ausweislich des Leistungsverzeichnisses verlangten Lösung.

Auch wenn der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum einzuräumen ist, ob das Angebot dem Leistungsverzeichnis entspricht, ist vorliegend nur die Feststellung vertretbar, dass das konkretisierte Angebot der Beigeladene hinsichtlich der Position 1.01.10.0001 nicht dem Leistungsverzeichnis entspricht.

3. Nach Auffassung des Senates ist das Angebot der Beigeladene wegen der Abweichung vom Leistungsverzeichnis zwingend auszuschließen.

Auf ein Angebot, welches den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht in allen Punkten entspricht, darf der Zuschlag nicht erteilt werden, denn es fehlt an den für einen Vertragsschluss erforderlichen sich deckenden und sich entsprechenden Willenserklärungen. Ob dieser zwingende Ausschlussgrund unter den Ausschlussgrund des § 16 EG Abs. 1 Nr. 1b i. V. m. § 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A in Form der unzulässigen Änderung an den Vergabeunterlagen (so OLG Düsseldorf IBR 2007, 1298; VK Baden-Württemberg vom 20.3.2013 - 1 VK 5/13; OLG Frankfurt vom 20.6.2012 - 11 Verg 2/09) oder unter einen nicht ausdrücklich in der VOB/A erwähnten zwingenden Ausschlussgrund (so OLG München vom 10.11.2007 - Verg 10/07) subsumiert wird, ist in der Rechtsprechung umstritten (OLG München vom 25.11.2013 - Verg 13/13). Die unterschiedlichen dogmatischen Ansätze führen jedoch zum gleichen Ergebnis. Sofern eine nicht leistungsverzeichniskonforme Konkretisierung als Änderung der Vergabeunterlagen behandelt wird, ergibt sich der zwingende Ausschlussgrund aus § 16 EG Abs. 1 Nr. 1b i. V. m. § 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A. Der Ausschlussgrund der Abweichung von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses beruht auf § 16 EG Abs. 2 Nr. 1 VOB/A, da einem Bieter, der eine nicht dem Leistungsverzeichnis entsprechende Leistung anbietet, es an der notwendige Zuverlässigkeit und damit Eignung für den Auftrag fehlt (OLG München vom 10.11.2007 - Verg 10/07). Zwar enthält § 16 EG Abs. 2 Nr. 1 VOB/A lediglich einen fakultativen Ausschlussgrund, weil der Vergabestelle bei der Prüfung der Eignung der Bieter ein Ermessensspielraum zuzubilligen ist, da aber einem nicht geeigneten Bieter ein öffentlicher Auftrag nicht erteilt werden darf; ist das Ermessen der Vergabestelle auf Null reduziert (OLG München vom 25.11.2013 - Verg 13/13).

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 120 Abs. 2, 78 GWB, § 91 ZPO, § 128 Abs. 4 GWB. Der Streitwert wurde nach § 50 Abs. 2 GKG mit 5% der geschätzten Bruttoauftragssumme festgesetzt.

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1.
der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes,
2.
der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen,
3.
der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen Beschaffung,
4.
des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen,
5.
der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags,
6.
der Aufhebung des Vergabeverfahrens,
7.
der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssicherheit sowie auf die besonderen Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen,
8.
der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, sowie des dabei anzuwendenden Verfahrens einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes und der Einzelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden.
Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die unveränderten Rechtsverordnungen dem Bundesrat zugeleitet.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.

(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.

(1) Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen.

(2) Eine elektronische Auktion ist ein sich schrittweise wiederholendes elektronisches Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Jeder elektronischen Auktion geht eine vollständige erste Bewertung aller Angebote voraus.

(3) Ein elektronischer Katalog ist ein auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung erstelltes Verzeichnis der zu beschaffenden Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in einem elektronischen Format. Er kann insbesondere beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen eingesetzt werden und Abbildungen, Preisinformationen und Produktbeschreibungen umfassen.

(4) Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber, der für andere öffentliche Auftraggeber dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen beschafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen abschließt (zentrale Beschaffungstätigkeit). Öffentliche Auftraggeber können Liefer- und Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben oder Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge mittels zentraler Beschaffungsstellen vergeben. Öffentliche Aufträge zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten können an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, ohne ein Vergabeverfahren nach den Vorschriften dieses Teils durchzuführen. Derartige Dienstleistungsaufträge können auch Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Vorbereitung oder Durchführung von Vergabeverfahren umfassen. Die Teile 1 bis 3 bleiben unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),
2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes),
4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und
5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nummer 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.