Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Jan. 2017 - 6 W 14/17

published on 10/01/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Jan. 2017 - 6 W 14/17
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 19.12.2016 – 2 HK O 5275/16 – unter 1. und 2. abgeändert.

Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von € 5,– bis zu € 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf untersagt, geschäftlich handelnd zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, dass der Antragsteller mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... unter anderem am 13.10.2016 zur geschäftsmäßigen Beförderung Fahrgäste eingeladen habe, wie mit E-Mail vom 13.10.2016 gegenüber dem Landratsamt M. geschehen:

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 20.000,– festgesetzt.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 13.12.2016 mit Beschluss vom 19.12.2016 zurückgewiesen mit der Begründung, die E-Mail vom 13.10.2016, mit der sich der Antragsgegner an das Landratsamt M. gewandt habe (Anlage ASt 7 = Anlage A)

„Sehr geehrter Herr K.,

Genauso habe ich auch gerade ein Fahrzeug von der Firma L. an der Dialyse gesehen der 2 Fahrgäste eingeladen hat.

Silberner Mercedes S Klasse

MP AL 55

Datum 13.10.16

Datum 12.45 Uhr

mit freundlichen Grüßen

D. S. ...“

aufgrund derer das Landratsamt gegen den Antragsteller ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz eingeleitet habe, stelle sich nicht als geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Es fehle an einem Abschluss eines Vertrages eines Unternehmens mit einem Verbraucher oder einem sonstigen Marktteilnehmer über Waren und Dienstleistungen. Ebenso fehle es am objektiven Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes oder Bezuges von Waren und Dienstleistungen. Die Information gegenüber dem Landratsamt könne ihrer Art nach schon nicht auf Marktteilnehmer einwirken. Im Übrigen sei es nicht Sinn und Zweck des UWG, den Informationsfluss gegenüber den Behörden in irgendeiner Form zu behindern. Es stehe dem Antragsteller frei, eventuelle Sanktionen mit den Rechtsbehelfen des öffentlichen Rechts anzugreifen bzw. sogleich gegenüber der Behörde eine Richtigstellung anzustreben.

Gegen den ihm am 28.12.2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am selben Tag eingelegten sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, entgegen der Beurteilung des Landgerichts handele es sich bei der vorsätzlichen Falschbehauptung des Antragsgegners um eine geschäftliche Handlung. So habe die Rechtsprechung den erforderlichen Marktbezug und eine Absicht, den eigenen Wettbewerb zu fördern ohne weiteres im Falle der Eingabe bei Landesmedienanstalten über vermeintliche Missstände bei einer konkurrierenden Sendeanstalt bejaht. Die wahrheitswidrige Behauptung gegenüber dem Landratsamt sei sehr wohl geeignet, sich unmittelbar auf den Absatz der Dienstleistungen der sich als Mitbewerber gegenüber stehenden Parteien auszuwirken. Die angegriffene Behauptung sei auch nicht als prozess- oder verfahrensbezogene Äußerung privilegiert. Zum Zeitpunkt der Äußerung habe es noch kein Verfahren gegen den Antragsteller gegeben. Zudem seien bewusst unrichtige und leichtfertig aufgestellte Behauptungen – wie hier – ohnehin nicht privilegiert.

Der Antragsteller beantragt:

I. Der Beschluss des Landgerichts München II vom 19.12.2016, Az. 2 HK O 5275/16 wird aufgehoben.

II. Dem Antragsgegner wird bei Meidung (von näher bezeichneten Ordnungsmittel) untersagt, geschäftlich handelnd zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, dass der Antragsteller mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... unter anderem am 13.10.2016 zur geschäftsmäßigen Beförderung Fahrgäste eingeladen habe, wie mit E-Mail vom 13.10.2016 gegenüber dem Landratsamt M. gemäß Anlage A geschehen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 2.1.2017 nicht abgeholfen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und, da form- und fristgerecht eingelegt, auch zulässig.

2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde Erfolg. Der Antragsteller kann vom Antragsgegner gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 2 UWG verlangen, dass er die angegriffene Behauptung unterlässt. Die Behauptung, der Antragsgegner habe gesehen, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... (silberner Mercedes S Klasse) an der Dialyse zwei Fahrgäste eingeladen habe, stellt sich als unwahre Tatsachenbehauptung dar. Diese ist geeignet, den Betrieb des Antragstellers zu schädigen (§ 4 Nr. 2 UWG). Da diese Behauptung vom Antragsteller bewusst wahrheitswidrig aufgestellt wurde, fehlt für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

a. Die Beschwerde macht zu Recht geltend, dass die E-Mail des Antragsgegners vom 13.10.2016 als geschäftliche Handlung zu qualifizieren ist. Als geschäftliche Handlung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Wettbewerbs vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt, zu verstehen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der erforderliche objektive Zusammenhang mit einem Geschäftsabschluss nicht verneint werden. Denn Anzeigen, Informationen etc. gegenüber Aufsichtsbehörden mit dem Ziel, gegen einen Mitbewerber ein behördliches Verfahren – hier ein Ordnungswidrigkeitenverfahren – einzuleiten, sind durchaus geeignet, sich auf die Stellung des Anzeigererstatters/Informanten im Wettbewerb auszuwirken.

Inwieweit sich der zu sichernde Unterlassungsanspruch auch aus §§ 1004, 823 Abs. 1, 824 BGB ergibt, bedarf daher keiner Erörterung.

b. Die angegriffene Äußerung stellt sich als unwahre Tatsachenbehauptung dar. In das Privatfahrzeug des Antragsteller wurden keine Dialyse-Patienten eingeladen und damit befördert. Die wahrheitswidrige Behauptung ist geeignet, den Betrieb des Unternehmens zu schädigen, da gegen den Antragsteller der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz erhoben wurde. Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass es sich bei der E-Mail vom 13.10.2016 um eine verfahrensbezogene, privilegierte Äußerung handelt und es folglich auf die Unwahrheit der Behauptung nicht ankomme, kann dieser Beurteilung nicht gefolgt werden.

aa. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH besteht kein Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG, §§ 1004, 823 Abs. 1 bzw. § 824 BGB auf Unterlassung von Behauptungen einer Partei, ihres Anwalts, eines Zeugen oder Sachverständigen in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren, wenn diese – ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts – der Rechtsverfolgung in einem Verfahren dienen (vgl. die Nachweise bei Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 8 Rn. 1.110). Für eine solche Unterlassungsklage fehlt bereits das prozessuale Rechtsschutzbedürfnis mit der Folge, dass sie als unzulässig abzuweisen ist (BGH GRUR 1998, 587, 590 – Bilanzanalyse Pro 7; GRUR 2010, 253 Tz. 17 – Fischdosendeckel; st. Rspr.). Bei derartigen verfahrensbezogenen Äußerungen soll die ungehinderte Durchführung des Verfahrens nicht dadurch eingeschränkt werden, indem Verfahrensbeteiligte nicht dasjenige im Verfahren vorbringen können, was sie zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung für erforderlich halten.

Der Anwendung dieser Grundsätze steht nicht entgegen, dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren erst aufgrund der E-Mail des Antragsgegners eingeleitet wurde. Denn unabhängig davon, ob der Antragsgegner in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren als möglicher Zeuge zu dem Vorwurf in Betracht kommt, mit dem nicht zur Personenbeförderung zugelassen Fahrzeug des Antragstellers seien am 13.10.2016 um 12.45 Uhr zwei Dialysepatentienten befördert worden, werden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch auf Äußerungen im Vorfeld eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens angewandt; so etwa in der Fallgestaltung der Entscheidung „Bilanzanalyse Pro 7“, bei der sich ein Sendeunternehmen an die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden (Landesmedienanstalten) gewandt hatte, um aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen eine Mitbewerberin zu veranlassen (BGH a.a.O. S. 589 re. Sp. – Bilanzanalyse Pro 7; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 15.12.2008 – 1 BvR 1404/04, juris Tz. 17; BGH GRUR 1995, 66, 67 – Konkursverwalter; NJW 2005, 279, 280 f.; Bacher, in Tepliktzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 19 Rn. 17). Ob die Behauptung des Antragsgegners gegenüber dem Landratsamt wahr ist, soll nach den Grundsätzen der oben dargestellten Rechtsprechung allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (vgl. BGH a.a.O. S. 590 li.Sp. – Bilanzanalyse Pro 7; GRUR 2013, 305 Tz. 14 – Honorarkürzung; GRUR 2013, 647 Tz. 12 – jeweils m.w.N.).

bb. Die Grundsätze dieser Privilegierung von verfahrensbezogenen Äußerungen greifen vorliegend jedoch nicht ein, da die streitgegenständliche Behauptung vom Antragsgegner bewusst wahrheitswidrig aufgestellt wurde.

(1) In der Entscheidung „Bilanzanalyse Pro 7“ (a.a.O. S. 590 li.Sp.) hat es der BGH dahingestellt sein lassen, ob der Abwehranspruch auch gegenüber einer bewusst unrichtigen oder leichtfertig aufgestellten falschen Behauptung zu versagen ist. In den Entscheidungen Fischdosendeckel (a.a.O. Tz. 17), Honorarkürzung (a.a.O. Tz. 16) und Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss (a.a.O. Tz. 14) ist der I. Zivilsenat des BGH – jeweils unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des VI. Zivilsenats (WRP 2008, 359 – Unterlassung schriftsätzlicher Äußerungen) sowie des BVerfG NJW-RR 2007, 840 davon ausgegangen, dass die Durchsetzung individueller Ansprüche Dritter auf Schutz ihrer durch das das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten betroffenen Rechte nicht generell ausgeschlossen ist. Ist etwa ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsverfahren nicht erkennbar, sind diese auf der Hand liegend falsch oder stellt sie sich als unzulässige Schmähung dar, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Dritten im Vordergrund steht, kann eine gesonderte Klage auf Unterlassung ausnahmsweise zulässig sein.

Im Beschluss vom 15.12.2008 hat das BVerfG ausgeführt, dass ebenso wie der gutgläubige Strafanzeigeerstatter, dem der ihm obliegende Wahrheitsbeweis nicht gelingt, auch derjenige, der sich zur Aufdeckung von etwaigen Missstände in gutem Glauben an die zuständige Verwaltungsbehörde wendet, in gleicher Weise geschützt werden müsse. Solche Mitteilungen genießen den gleichen Schutz wie Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren (juris, Tz. 17). Nicht geschützt sind jedoch missbräuchliche Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem verfolgten berechtigten Interesse stehen oder wissentlich unwahre oder leichtfertige unhaltbare Behauptungen (juris, Tz. 18).

Diese Ausnahmen hinsichtlich der Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten werden auch in der Literatur für erforderlich gehalten (vgl. z.B. Bacher a.a.O. Kap. 19 Rn. 16; Goldmann, in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 8 Rn. 229, weitergehend bei nicht am Verfahren beteiligten Dritten Rn. 231 f.; Staudinger/Hager (2017), Das Persönlichkeitsrecht C. 140). Nach teilweiser vertretener Auffassung soll die Einschränkung bei bewusst unwahren oder leichtfertigen aufgestellten falschen Behauptungen jedoch nur dann eingreifen, wenn das aufgrund der Eingabe eingeleitete Verwaltungsverfahren keine Gewähr für die Klärung der erhobenen Vorwürfe bietet (Bomkamm a.a.O. Rn. 1.115 unter Bezugnahme auf die Entscheidungen „Bilanzanalyse Pro 7“, „Fischdosendeckel“ und „Honorarkürzung“). Diese Auffassung liegt auch offensichtlich dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts zugrunde. Ihr kann jedenfalls für bewusst wahrheitswidrige Behauptungen, um gegen einen Mitbewerber ein behördlichen Einschreiten zu veranlassen, nicht gefolgt werden.

(2) In der Entscheidung „Bilanzanalyse Pro 7“ blieb die Frage – wie vorstehend bereits ausgeführt – dahingestellt, da eine offensichtliche Unrichtigkeit der angegriffenen Behauptung verneint wurde (a.a.O. S. 590 unter b.bb). Auch der 6. Zivilsenat hat im Urteil vom 28.2.2012 (NJW 2012, 1659 Tz. 14) eine bewusst wahrheitswidrige Behauptung vereint, da die auf Geldentschädigung in Anspruch genommene Lebensversicherung bezüglich der Behauptung, ihr Versicherungsnehmer haben den Tod der versicherten Ehefrau vorsätzlich hergeführt, keine eigene Kenntnis besessen habe und sich auf eine Reihe von Indizien für die Richtigkeit der Behauptung habe stützen können. Auch die Entscheidungen „Fischdosendeckel“ (a.a.O. Tz. 17) und „Honorarkürzung“ (a.a.O. Tz. 15 f.) enthalten keine Aussage dazu, dass die Einschränkung der Unterlassungsklage im Falle von bewusst unwahren oder leichtfertig aufgestellten Behauptungen nur dann in Betracht kommt, wenn sie in Verfahren aufgestellt werden, an denen der Betroffene nicht beteiligt ist. Die gegenteilige Auffassung ist nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v. 15.12.2008, Tz. 18; NJW-RR 2007, 840 Tz. 9, 14) verfassungsrechtlich nicht geboten, denn nach den obigen Ausführungen, ist ein Strafanzeigeerstatter ebenso wie derjenige, der sich wegen vermeintlicher Missständen an eine Verwaltungsbehörde wendet, vor Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nur dann geschützt, wenn er in gutem Glauben handelt. Eine Privilegierung von bewusst unwahr aufgestellten Behauptungen, um ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren herbeizuführen, um einen Mitbewerber zu schaden, ist auch mit der Wertung des § 164 StGB („wider besseres Wissen“) nicht in Einklang zu bringen.

cc. Hiervon ausgehend gilt Folgendes:

(1) Der Antragsgegner hat sich in der oben wiedergegebenen E-Mail an den ihm offensichtlich bekannten Sachbearbeiter des Landratsamts M. gewandt, um ein behördliches Einschreiten der für die Einhaltung des Personenbeförderungsgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde gegen den Antragsteller zu veranlassen. Der Inhalt der E-Mail vom 13.10.2016, 12.55 Uhr konnte vom Empfänger nur so verstanden werden, dass in ein der Firma des Antragstellers gehörendes Fahrzeug (Silberner Mercedes S Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen ... [richtig ...]) am 13.10.2016 an der Dialyse zwei Fahrgäste eingeladen und mit diesem befördert wurden, zumal dem Sachbearbeiter des Landratamts auf seine Nachfrage beim Antragsgegner am 17.10.2016, 11.56 Uhr, ob das genannte Fahrzeug öfter zu sehen sei bzw. ob der Antragsgegner wisse, ob diese Fahrt immer am gleichen Tag und zur gleichen Uhrzeit stattfinde, mit E-Mail vom selben Tage, 11.58 Uhr, mitgeteilt worden war, dass „alle Fahrten am Di. + Do. + Sa. zur selben Uhrzeit Dialyse Abholungen“ sind. Auf dieser Grundlage wurde vom Landratsamt am 20.10.2016 an den Antragsteller ein Anhörungsbogen (Anlage ASt 8) versandt:

„... Ihnen wird vorgeworfen, folgende Ordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben:

Tatort, Tatzeit und Tathergang:

Tatort: Ärztehaus M., S. Str. 3, 8. M.

Tatzeit: 13.10.2016 um 12.45 Uhr

Ein bei Ihnen angestellter Fahrer wurde zu genannter Tatzeit in der S. Str. 3, M. mit dem Fahrzeug, amtl. Kennzeichen ... bei der Durchführung einer Personenbeförderung beobachtet (Aufnahme von Fahrgästen). Das genannte Fahrzeug ist nicht als Mietwagen konzessioniert.

Es wird Ihnen daher als Inhaber des Mietwagenunternehmens L. vorgeworfen, billigend in Kauf genommen zu haben, dass Personen mit Kraftfahrzeugen ohne die erforderliche Genehmigung befördert worden sind.

Verletzte Vorschriften:

§ 61 Abs. 1 PBefG

Beweismittel:

Anzeige vom 13.10.2016 ...“

(2) Die im E-Mail vom 13.10.2016 aufgestellte Behauptung am 13.10.2016 seien zwei Dialyse-Patienten in den silberfarbenen Mercedes S Klasse, amtliches Kennzeichen ... zum Zwecke der Personenbeförderung eingeladen worden, ist falsch. Der Antragsteller hat an Eides statt versichert (Anlage ASt 1), dass er sich zwar mit diesem Fahrzeug, seinem Privatfahrzeug, zu der angegebenen Zeit am Haus der Gesundheit befunden habe. Er habe auf den mit der Abholung der Dialyse-Patienten beauftragten Fahrer gewartet, um mit ihm weitere Fahrtaufträge zu besprechen. Er habe sich auch mit den beiden Dialyse-Patienten unterhalten. Diese seien jedoch dann in das Fahrzeug (Mercedes S Klasse, schwarz, amtliches Kennzeichen ...) des beauftragten Fahrers, Herrn Geier, eingeladen und mit diesem Fahrzeug befördert worden. Hiermit übereinstimmend hat Herr G. an Eides statt versichert, dass er die beiden Dialyse-Patienten am 13.10.2016 gegen 13.00 Uhr abgeholt hat und auftragsgemäß mit dem Fahrzeug ... nach Hause gefahren hat; ebenso, dass die beiden Dialyse-Patienten nicht in das Privatfahrzeug des Antragstellers eingestiegen sind (Anlage ASt 5: „... Die beiden Dialysepatienten sind zu keinem Zeitpunkt in das Privatfahrzeug von Herrn L. eingestiegen oder haben sich in sonstiger Weise seinem Privatfahrzeug genähert....“).

Aufgrund dieser beiden eidesstattlichen Versicherungen, insbesondere aber auch unter Berücksichtigung der Schreiben der anwaltlichen Vertreter des Antragsgegners vom 5.12.2016 (Anlage ASt 6) und vom 8.12.2016 (Anlage ASt 12), liegt es im Sinne der Rechtsprechung des BGH „auf der Hand“, dass die Mitteilung gemäß E-Mail vom 13.10.2016, 12.55 Uhr, bewusst wahrheitswidrig abgegeben wurde. Da sich auch aus den Stellungnahmen des Antragsgegners keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, die Behauptung, es seien zwei Dialyse-Patienten in das Privatfahrzeug des Antragstellers eingeladen worden, sei vom Antragsgegner nicht bewusst wahrheitswidrig aufgestellt worden, hat der Senat keine Veranlassung gesehen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Soweit der Antragsgegner im Schreiben vom 5.12.2016 als Antwort auf die Abmahnung vom 23.11.2016 (Anlage ASt 10) die Auffassung vertritt, er habe den Aufenthalt des Antragstellers mit seinem Privatfahrzeug zur fraglichen Zeit am Ärztehaus in M. zum Anlass genommen, beim Landratsamt M. nachzufragen, ob dieses Fahrzeug konzessioniert sei, mit keinem Wort sei behauptet worden, dass vom Antragsteller mit diesem Fahrzeug Fahrgäste befördert worden seien (Schreiben vom 5.12.2016), kann dieser Deutung der E-Mail nicht gefolgt werden.

Der Antragsgegner hat sich nicht darauf beschränkt, die Anwesenheit des Privatfahrzeugs des Antragstellers zum Anlass zu nehmen, nach dem Vorliegen einer Konzession für dieses Fahrzeug nachzufragen. In der oben wiedergegebenen E-Mail wird behauptet, dass die beiden Dialyse-Patienten in das Privatfahrzeug des Antragstellers als „Fahrgäste“ eingeladen wurden. Aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers konnte der Sachbearbeiter des Landratsamts die Mitteilung somit nur so verstehen – und hat dies auch so verstanden –, dass die „Fahrgäste“ zum Zwecke der Personenbeförderung in das besagte Fahrzeug eingeladen wurden. Auch das E-Mail-Schreiben des anwaltlichen Vertreters Antragsgegners vom 8.12.2016 als Erwiderung auf das Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Antragstellers gibt keine Veranlassung, eine bewusst wahrheitswidrige Darstellung des Sachverhalts im E-Mail vom 13.10.2016 in Frage zu stellen. Der Antragsgegner hat sich nicht damit begnügt, auf den bloßen Aufenthalt des Privatfahrzeugs des Antragstellers vor dem Ärztehaus M. hinzuweisen. Ebenso wenig zielführend ist das weitere – auf den Vorhalt des Antragstellers im Schreiben vom 5.12.2016, es sei wahrheitswidrig behauptet worden, dass in das Privatfahrzeug zwei Fahrgäste eingeladen worden seien – gebrachte Argument, auch das Einladen von Personen bedürfe keiner Genehmigung nach dem PBefG. Denn die wahrheitswidrige Behauptung des Einladens von Fahrgästen konnte vom Adressaten des Schreibens nur so verstanden werden, dass mit dem genannten Fahrzeug auch eine Beförderung der beiden Personen stattfinden sollte bzw. stattgefunden hat. Inwiefern die Behauptung des Einladens von Fahrgästen nicht bewusst wahrheitswidrig erhoben worden sein könnte, ist auch auch auf den Vorhalt im Schreiben des anwaltlichen Vertreters vom 5.8.2016 nicht erläutert worden. Umstände, die gegen eine bewusst unwahre Behauptung sprechen könnten, sind auch sonst nicht ersichtlich.

Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass der Sachbearbeiter des Landratamts die Antwort des Antragsgegners vom 17.10.2018 nur so verstehen konnte, dass die regelmäßigen Dialyse-Fahrten mit dem genannten Privatfahrzeug durchgeführt wurden.

2. Das Bestehen eines Verfügungsgrundes wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 2 und 4 GKG.

4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt in Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht in Betracht (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 ZPO).

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Annotations

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder einstweilige Erlaubnis befördert oder den Auflagen der Genehmigung oder einstweiligen Erlaubnis oder Auflagen in einer Entscheidung nach § 45a Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt;
2.
einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder einen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreibt, ohne daß die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Zustimmung zu den Beförderungsentgelten oder Fahrplänen durch die Genehmigungsbehörde erteilt ist;
3.
den Vorschriften dieses Gesetzes über
a)
die Mitteilungspflicht bei Betriebsstörungen im Verkehr, die den vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen zur Folge haben (§ 2 Abs. 5 Satz 2),
b)
das Mitführen und Aushändigen von Urkunden (§ 17 Abs. 4, § 20 Abs. 4),
c)
die Einhaltung der Beförderungspflicht (§ 22) oder der Beförderungsentgelte (§ 39 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 51),
d)
die Bekanntmachung der Beförderungsentgelte, der Besonderen Beförderungsbedingungen und der gültigen Fahrpläne (§ 39 Abs. 7, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 3),
e)
die technischen Anforderungen für Kraftomnibusse, die im innerdeutschen Personenfernverkehr eingesetzt werden (§ 42b),
f)
den Verkehr mit Taxen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5),
g)
Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48 Abs. 1 bis 3) oder
h)
den Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen (§ 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4)
zuwiderhandelt;
3a.
entgegen § 54 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3b.
entgegen § 54a Abs. 1 die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert;
4.
einer Rechtsvorschrift oder vollziehbaren schriftlichen Verfügung zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von Rechtsvorschriften, die auf diesem Gesetz beruhen, erlassen worden ist, soweit die Rechtsvorschrift und die vollziehbare schriftliche Verfügung ausdrücklich auf diese Vorschrift verweisen oder
5.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
a)
Nummer 1 oder
b)
Nummer 2, 3 oder 3b
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 57 Abs. 1 Nr. 11 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. In den Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Logistik und Mobilität.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Ordnungswidrigkeit auf der Grundlage und nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet werden, wenn sie im Bereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen wird.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.