Landgericht München II Beschluss, 19. Dez. 2016 - 2 HK O 5275/16

published on 19/12/2016 00:00
Landgericht München II Beschluss, 19. Dez. 2016 - 2 HK O 5275/16
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Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 13.12.2016 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Ein Verfügungsanspruch liegt nicht vor:

Die Email des Antragsgegners vom 13.10.2016, Ast 7, an das Landratsamt M. ist keine „geschäftliche Handlung“ iSd § 2 I Nr. 1 UWG.

Zwar liegt unproblematisch das Verhalten einer Person vor. Es kann offen bleiben, ob hier zugunsten des eigenen oder fremden Unternehmens gehandelt wurdemöglicherweise ist das hier dadurch gegeben, dass sich der Antragsgegner langfristig höhere Umsatzmöglichkeiten erhoffte, fallsebenfalls langfristigein Konzessionsentzug gegenüber dem Konkurrenten, dem hiesigen Antragsteller, durch das Landratsamt erfolgte.

Es fehlt allerdings an einer Handlung „vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss“- eine Mitteilung über eine tatsächliche oder vermeintliche Beobachtung gegenüber einer Behörde hat keinerlei Marktbezug. Denn es liegt darin kein Abschluss eines Vertrages eines Unternehmers mit einem Verbraucher oder einem sonstigen Marktteilnehmer über Waren oder Dienstleistungen, vgl. Köhler/Bornkamm, Rn 33 zu § 2 I Nr.1 UWG. Ausserdem fehlt der objektive Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes oder Bezuges von Waren oder Dienstleistungen. Voraussetzung dafür wäre ein objektiver Zusammenhang der Handlung mit der Absatzförderung, d.h. eine direkte Aussenwirkung bzw ein Marktbezug. Die per Email erfolgte Information des Landratsamtes kann ihrer Art nach schon nicht auf Marktteilnehmer einwirken, vgl. Köhler/Bornkamm Rn 45 zu § 2 UWG, weil ein Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde und untere staatliche Verwaltungsbehörde nicht Marktteilnehmer iSd § 2 II Nr. 2 UWG ist.

Im Übrigen ist es auch nicht Sinn und Zweck des UWG, den Informationsfluss gegenüber den Behörden in irgendeiner Form zu behindern, was geschehen würde, wenn Informationen ggü Behördenmögen sie auch bewusst falsch sein,was hier offen bleiben kann, durch die Möglichkeit einer Unterlassungsverfügung sanktioniert werden könnten. Schließlich steht es dem Antragsteller frei, wenn die Information ggü LRA tatsächlich falsch war, eventuell erfolgende Sanktionen (Bußgeld/Konzessionsentzug) mit den Rechtsbehelfen des des öffentlichen Rechts anzugreifen bzw sogleich ggü der Behörde eine Richtigstellung anzustreben.

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(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Die

Annotations

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.