Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Apr. 2015 - 34 Wx 86/15

published on 30.04.2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Apr. 2015 - 34 Wx 86/15
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Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Traunstein - Grundbuchamt - vom 27. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Sie haben dem Beteiligten zu 3 die dort entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in Gütergemeinschaft als Eigentümer eines Grundstücks (FlSt 109/1) im Grundbuch eingetragen. Diesem Grundstück bis auf einen schmalen Streifen zur Straße hin vorgelagert ist das Grundstück FlSt 109 des Beteiligten zu 3. Erschlossen wird das Grundstück der Beteiligten zu 1 und 2 durch eine Zufahrt, die sich auf der an die Hauptstraße angrenzenden und zu ihrem Grund gehörenden Fläche befindet. Auch der Beteiligte zu 3 benutzt diese Fläche als Zufahrt zu seinem eigenen Anwesen.

Im Grundbuch des Vorderliegergrundstücks ist ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 109 gemäß Bewilligung vom 25.2.1969 eingetragen. Dazu kam es folgendermaßen:

Mit Überlassungsvertrag vom 25.2.1969 übertrug Simon B., Vater des Beteiligten zu 1, diesem das Grundstück FlSt 109/1. Die Eigentumsumschreibung fand am 4.6.1969 statt. In Ziff. IX. der Vertragsurkunde findet sich folgende Regelung:

Zwischen den beiden Anwesen H-Straße 76 und H-Straße 76 a verläuft auf dem Grundstück Fl. Nr. 109/1 die gemeinsame Zufahrt.

Der Übernehmer räumt dem jeweiligen Eigentümer des heute von seiner Schwester übernommenen Grundstücks Fl. Nr. 109 das Recht ein, diese Zufahrt jederzeit und ungehindert zu begehen und zu befahren um auf die Gemeindestraße zu gelangen.

Dieses Geh- und Fahrtrecht wird als Grunddienstbarkeit bestellt, die Eintragung im Grundbuch an Fl. Nr. 109/1 wird bewilligt.

Aufgrund des am selben Tag abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrags zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 wurden diese ebenfalls am 4.6.1969 in der vorgenannten Form als Eigentümer eingetragen. Trotz umfassenden Vollzugsantrags unterblieb aber aus ungeklärten Gründen seinerzeit die Eintragung der Dienstbarkeit.

Ebenfalls am 25.2.1969 übertrug S. B. das zur H-Straße hin gelegene Grundstück FlSt 109 seiner Tochter M. G., der Schwester des Beteiligten zu 1, die später ihrerseits das Grundstück dem Beteiligten zu 3, ihrem Sohn, überließ.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 8.10.2014 beantragte der Beteiligte zu 3, das bezeichnete Geh- und Fahrtrecht nunmehr einzutragen.

In einem Zivilrechtsstreit zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 als Klägern und dem Beteiligten zu

3 als Beklagten wurde die Klage, es zu unterlassen, das Grundstück FlSt 109/1 zum Zwecke der Zufahrt zu dem Grundstück FlSt 109 zu nutzen, mit (noch nicht rechtskräftigem) Endurteil vom 6.2.2015 abgewiesen. Das Amtsgericht ging davon aus, dass bereits mit dem Antrag auf Urkundenvollzug am 19.3.1969 ein Anwartschaftsrecht an der Dienstbarkeit bestand, der Beklagte dessen Inhaber sei und ein Recht auf Benutzung des Nachbargrundstücks habe. Das Grundbuchamt hätte schon seinerzeit die Eintragung vornehmen müssen.

Das Grundbuchamt trug schließlich am 9.2.2015 das Geh- und Fahrtrecht als Belastung in Abt. II des Grundbuchs ein.

Gegen die Eintragung der Dienstbarkeit richtete sich der sogenannte Widerspruch der Beteiligten zu 1 und 2 vom 18.2.2015, mit dem sie die Löschung der Eintragung verfolgen.

Das Grundbuchamt hat den Rechtsbehelf als Anträge auf Löschung eines Rechts bzw. auf Eintragung eines Widerspruchs behandelt und ihn mit Beschluss vom 18.2.2015 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die im Wesentlichen folgendermaßen begründete Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 9.3.2015 nicht abgeholfen hat: Der Beteiligte zu 1 und die Mutter des Beteiligten zu 3 hätten sich jedenfalls nicht auf die Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts geeinigt, auch wenn in beiden Übergabeverträgen von dem Recht die Rede sei. Ein entsprechender Vertrag zwischen den beiden Geschwistern sei damals nicht abgeschlossen worden. Zudem sei eine etwaige Einwilligung des Beteiligten zu 1 jederzeit widerruflich. Die damalige Bewilligung könne aktuell nicht mehr als Eintragungsgrundlage herangezogen werden. Der Beteiligte zu 3 habe auch kein Antragsrecht besessen. Schließlich bestehe am belasteten Grundstück inzwischen (auch) Eigentum der Beteiligten zu 2, die einer Eintragung nicht zugestimmt habe. Der Beteiligte zu 3, dem das Vorderliegergrundstück von seiner Mutter rechtsgeschäftlich übertragen worden sei, könne für sich auch keine Ansprüche aus dem Vertrag von 1969 herleiten.

Der Beteiligte zu 3 ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

II. Das formgerecht eingelegte Rechtsmittel (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) ist als Beschwerde im Hinblick auf § 71 Abs. 2 GBO nur beschränkt mit dem Ziel zulässig, nach § 53 GBO gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung der Eintragung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit vorzunehmen. Aber auch insofern ist die Beschwerde unbegründet, weil die Eintragung des Rechts sich nicht ihrem Inhalt nach als unzulässig erweist und das Grundbuchamt zudem nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften die Eintragung vorgenommen hat.

1. Eine Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) scheidet aus. Nach dieser Bestimmung zu löschen sind solche Einträge, die ein Recht mit einem Inhalt oder in einer Ausgestaltung ausweisen, wie es aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (BayObLG Rpfleger 1986, 371; Demharter GBO 29. Aufl. § 53 Rn. 42; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 53 Rn. 56). Eine derartige Unzulässigkeit ergibt sich hier weder aus dem Eintragungsvermerk im Grundbuch - dieser weist eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) in Form eines Geh- und Fahrtrechts aus (vgl. Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 1018 Rn. 16 mit Beispielen) - noch aus der in Bezug genommenen Bewilligung vom 25.2.1969 (§ 874 BGB). Andere Beweismittel dürfen nicht verwertet werden (Senat vom 27.5.2008, 34 Wx 130/07 = FGPrax 2008, 196; BayObLGZ 1987, 390/393; Demharter a. a. O.). Unerheblich sind in diesem Rahmen etwaige Verfahrensverstöße des Grundbuchamts beim Eintragungsvorgang, welche unter der weiteren Voraussetzung, dass die Eintragung materiell unrichtig ist, etwa weil das verlautbarte Recht nicht entstanden ist, nur die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO erlauben (Hügel/Holzer § 53 Rn. 56).

2. Aber auch die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 71 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO kommt nicht in Frage. Das Grundbuchamt hat nicht unter (objektiver) Verletzung gesetzlicher Vorschriften (dazu etwa Demharter § 53 Rn. 21 m. w. N.) die Eintragung vorgenommen.

a) Die Eintragungsvoraussetzungen (§§ 13, 19 GBO) für die Grunddienstbarkeit lagen am 9.2.2015 (noch) vor. Der Antrag auf Eintragung war zwar nicht schon am 19.3.1969 mit Fertigstellung der Ausfertigung, aber bereits mit deren Eingang beim Grundbuchamt am 16.4.1969 gestellt (§§ 13, 15 Abs. 2 GBO). Auf die Wiederholung im Jahr 2014 kommt es nicht an. Die „nicht verbrauchte“ (dazu BayObLG NJW-RR 1997, 1511/1512) Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) des Beteiligten zu 1 als Übernehmer des Anwesens ist für die Dienstbarkeit in der dem Grundbuchamt am 16.4.1969 vorgelegten notariellen Ausfertigung vom 25.2.1969 enthalten und spätestens zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden (vgl. BayObLG vom 29.7.1993, 2Z BR 62/93, bei juris Rn. 12). Sie ist damit bindend und für die abgebende Person unwiderruflich (BGHZ 48, 351/356; OLG München - 32. Zivilsenat - FGPrax 2007, 106; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 785; Demharter § 19 Rn. 112), ohne dass der Zeitablauf von fast 46 Jahren entgegen steht. Als verfahrensrechtliche Handlung unterliegt sie nicht der materiellrechtlichen Verjährung (BayObLG NJW-RR 1997, 1511/1512). Insoweit war die verfahrensrechtliche Bewilligung des Beteiligten zu 1 auch erforderlich, weil zugleich mit dem (Geh- und Fahrt-) Recht gerade dieser als neuer Inhaber des betroffenen (Eigentums-) Rechts in das Grundbuch eingetragen werden sollte (OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 88/89; Demharter § 19 Rn. 44 m. w. N.).

b) Die Bewilligungsberechtigung muss grundsätzlich noch in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Eintragung des Rechts stattfindet (Demharter § 19 Rn. 44; siehe auch BayObLGZ 1956, 172/177 f.). Jedoch bedarf es einer Mitwirkung der für die nachträglich eingetragene Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) verwaltungsbefugten Person(en) als im Eintragungszeitpunkt (2015) Buchberechtigte hier schon deshalb nicht, weil es sich im Verhältnis zum bewilligenden Rechtsvorgänger um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge handelt (BayObLGZ 1956, 172/178; 1992, 131/137; MüKo/Kanzleiter BGB 6. Aufl. § 1416 Rn. 17 a. E.: „Universalsukzession“). Dann übernimmt aber der Nachfolger die Rechtsstellung des Vorgängers auch mit allen Belastungen und „Anwartschaften“.

3. Die vom Grundbuchamt im Anschluss an das Endurteil des Amtsgerichts vom 6.2.2015 angestellten materiellen Überlegungen spielen letztlich keine Rolle. Ohne dass es einer genaueren Überprüfung an dieser Stelle noch bedarf, würde hiernach aber auch nicht zumindest glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28), dass das Grundbuch durch die erfolgte Eintragung der Grunddienstbarkeit (materiell) unrichtig geworden ist.

III. Die Kostenfolge bestimmt sich nach § 84 FamFG. Von der darin aufgestellten Regel abzuweichen besteht hier kein Anlass. Umfasst werden auch die Auslagen des Beteiligten zu 3. Für den ersten Rechtszug ergibt sich die Kostenfolge bereits unmittelbar aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren und Bestimmung des Geschäftswerts: § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO liegen nicht vor.

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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.