Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Feb. 2015 - 34 Wx 7/14

23.02.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen - Grundbuchamt - vom 26. November 2013 wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter von Thomas F. und des Beteiligten zu 2. Im Jahr 2011 hatte sie Thomas F. ein Grundstück (Gebäude- und Freifläche) sowie einen Miteigentumsanteil (1/3) an einem weiteren Grundstück (FlSt 167/8; Verkehrsfläche) überlassen. Jene Verkehrsfläche sollte als gemeinsame Zufahrt zur Erschließung ihrer Grundstücke dienen. Im Hinblick auf die Miteigentumsanteile an der gemeinsamen Straßen- und Wegefläche vereinbarten die Beteiligte zu 1 und ihr Sohn Thomas im Vertrag vom 14.3.2011 (Ziff. XIX. 1.), dass das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ausgeschlossen ist. In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs wurde auf Bewilligung vom 3.5.2011 zu FlSt 167/8 eingetragen:

Belastung jeden Anteils zugunsten des jeweiligen Miteigentümers: Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 1010 BGB...

Am 16.12.2011 überließ die Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 neben angrenzenden Grundstücken einen Miteigentumsanteil zu 1/3 an der Verkehrsfläche FlSt 167/8. Der Erwerber übernahm hierbei gemäß Ziff. IX. die Belastung jeden Anteils zugunsten des jeweiligen Miteigentümers: Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 1010 BGB.

Bei der Eintragung der Auflassung wurde das Grundbuchblatt zu FlSt 167/8 geschlossen. Die jeweiligen Miteigentumsanteile zu 1/3 an dem Grundstück wurden auf dem Grundbuchblatt der jeweils erschlossenen Grundstücke gebucht (vgl. § 3 Abs. 4, 5 und 7 GBO). In der Zweiten Abteilung der Grundbuchblätter ist vermerkt:

Belastung dieses Anteils zugunsten des jeweiligen Eigentümers des 1/3-Anteils an FlSt 167/8 in Blatt ... (= Grundbuchblatt zum Grundstück des Thomas F): Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 1010 BGB.

Nach Umschreibung des Anteils von Thomas F. auf ein anderes Grundbuchblatt wurde dort in der Zweiten Abteilung eingetragen:

Belastung dieses Anteils zugunsten der jeweiligen anderen Miteigentümer des Grundstücks Flst. 167/8: Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 1010 BGB.

Am 19.7.2013 haben die Beteiligten zu 1 und 2, vertreten durch den beurkundenden Notar, unter Bezugnahme auf ein vorgelegtes Rechtsgutachten beantragt, die Eintragungen in der Zweiten Abteilung der ihren Grundbesitz betreffenden beiden Grundbücher dahingehend zu berichtigen, dass sie lauten:

Belastung dieses Anteils zugunsten der jeweiligen anderen Miteigentümer des Grundstücks Flst. 167/8: Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 1010 BGB.

Diesen Antrag hat das Grundbuchamt am 26.11.2013 zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung betreffe nur die ursprünglichen Anteile der Beteiligten zu 1 (2/3) und von Thomas F. (1/3). Eine Erstreckung auf die Untergemeinschaft mit dem Beteiligten zu 2 setze eine neue Vereinbarung der Veräußerin mit diesem voraus. Die Übernahme des Rechts bedeute nur die Anerkennung des bestehenden Rechtszustands, beinhalte aber nicht eine ergänzende Vereinbarung. Der dagegen eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen.

Die Beschwerdebegründung verweist insbesondere auf folgende Gesichtspunkte:

Das Grundbuch gebe die Rechtslage unzutreffend wieder. Vermittelt werde der Eindruck, als könne die Beteiligte zu 1 gegenüber dem Beteiligten zu 2 sowie dieser gegenüber der Beteiligten zu 1 jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Indessen wirke der zwischen allen Miteigentümern vereinbarte Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft automatisch auch für und gegen die Eigentümer weiterer Miteigentumsanteile untereinander, wenn ein ursprünglich mit dem Aufhebungsausschluss belasteter Miteigentumsanteil unterteilt werde. Schließlich könne auch aus der erklärten Belastungsübernahme entnommen werden, dass der Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft auch zwischen der Beteiligten zu 1 und dem Beteiligten zu 2 gelten solle.

II.

Das Rechtmittel hat keinen Erfolg.

1. Die beiden Beschwerdeführer beanstanden die unterschiedliche Belastung der Grundstücksmiteigentumsanteile mit dem Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, die derzeit nach dem Inhalt der Grundbucheintragungen darin besteht, dass zwar Thomas F. gegenüber beiden Miteigentümern gebunden ist,

diese jedoch nur ihm gegenüber, nicht aber im Verhältnis untereinander. Ziel der Beschwerdeführer ist es, das Grundbuch dahingehend nach § 22 Abs. 1 GBO berichtigen zu lassen, dass der Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, von Anfang an für alle Miteigentümer bestehe.

2. Das Rechtsmittel ist nur als beschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 und Abs. 3 RPflG mit § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO statthaft. Da der jeweilige Miteigentumsanteil bei Veräußerung an einen Gutgläubigen ohne die Belastung zugunsten der weiteren Berechtigten übergehen würde, also § 892 BGB gilt (Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 1010 Rn. 4 a. E.), kommt die Beschwerde nur mit dem Ziel in Betracht, einen Amtswiderspruch gegen die unvollständige Eintragung des Ausschlusses in der Zweiten Abteilung einzutragen (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 52; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 123). Auch wenn die Beschwerde nicht erkennen lässt, dass sie in diesem beschränkten Umfang eingelegt sein soll, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel mit dem zulässigen Inhalt einlegen will (Demharter § 71 Rn. 55); die Beschwerde der beiden Beteiligten kann in diesem Sinne ausgelegt werden.

Im Übrigen ist die notariell für die Beteiligten zu 1 und 2 eingelegte Beschwerde zulässig, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG i. V. m. Ziff. XVI. des Überlassungsvertrags vom 16.11.2011 (Vollzugsvollmacht).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO setzt voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dies muss (zumindest) glaubhaft gemacht sein (vgl. Demharter § 53 Rn. 28).

Das Grundbuch ist durch die vorgenommene Eintragung der Belastung nur hinsichtlich einzelner Miteigentümer nicht unrichtig. Denn die materielle entspricht der formellen aus der Eintragung ersichtlichen Rechtslage. Die Belastung mit dem Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, erfasst nicht das Verhältnis zwischen der Beteiligten zu 1 und dem Beteiligten zu 2. Sie ist deshalb zutreffend nicht an den jeweiligen Anteilen im Grundbuch eingetragen.

a) Als dingliches Recht entsteht der Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, nur mit entsprechender Eintragung im Grundbuch, § 1010 BGB i. V. m. § 873 BGB (Palandt/Bassenge § 1010 Rn. 4). Ein solcher Ausschluss zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 ist im Grundbuch nicht eingetragen.

b) Die Eintragung des Ausschlusses wurde auch nicht durch eine unterbliebene Mitübertragung bei Neuanlegung des Grundbuchblatts zu Unrecht gelöscht, § 46 Abs. 2 GBO. Ursprünglich war der Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft zwischen Thomas F. und der Beteiligten zu 1 vereinbart und im Grundbuch mit dem Wortlaut eingetragen, dass der Anteil „zugunsten des jeweiligen Miteigentümers“ belastet ist. Damit beschränkte sich das Aufhebungsverbot auf das Verhältnis zwischen Thomas F. und der Beteiligten zu 1. Eine Bestellung zugunsten „aller“ - nämlich der jeweils anderen -Miteigentümer ist weder der Bewilligung noch der Eintragung zu entnehmen. In dem Vertrag zwischen der Beteiligten zu 1 und Thomas F., der nur die Vereinbarung dieser Vertragsteile enthält, ist jedenfalls keine ausdrückliche Bestimmung des Ausschlusses für Miteigentümer erklärt, die etwa durch Teilung von Anteilen hinzukommen. Deshalb kommt es darauf an, ob die Auslegung der Bewilligung eine derart unfassende Vereinbarung ergibt.

Für die Auslegung gilt § 133 BGB entsprechend; jedoch ist zu berücksichtigen, dass der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung durch das Grundbuchamt Grenzen setzen (BayObLGZ 1984, 122/124). Auf die Auslegung darf nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Bei der Auslegung ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt; außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rechtspr.; z. B. BGHZ 113, 374/378; BGH ZWE 2013, 402/403; Demharter § 19 Rn. 28). Auf das, was der Bewilligende gewollt hat, kommt es nicht an (vgl. Demharter § 19 Rn. 28 a. E.).

Dass der Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, nach der nächstliegenden Bedeutung alle möglichen, auch später nach weiteren Teilungen hinzukommenden Miteigentümer umfassen solle, ergibt sich weder zwangsläufig noch als ohne weiteres gewollter Regelungsinhalt. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass es gerade besondere Interessen einzelner, nicht unbedingt sämtlicher Anteilseigner daran geben könnte, das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auszuschließen. So hat ein Eigentümer eines rückwärtigen, also nicht zur Straße hin gelegenen Grundstücks möglicherweise ein gesteigertes Interesse, das Zufahrtsgrundstück in der Gemeinschaft zu halten als ein Nachbar mit direktem Zugang zur Straße. Mangels sonstiger offensichtlicher Anhaltspunkte auf die Interessenlage in der Urkunde erweist sich die von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren vorgetragene Auslegung nicht als zwingend.

Weil die Eintragung entsprechend der Bewilligung formuliert ist und darauf zulässigerweise Bezug nimmt (§ 874 BGB), ergibt sich auch daraus nichts anderes.

c) Die Übertragung des Hälfteanteils der Beteiligten zu 1 an den Beteiligten zu 2 führte zu einer Übernahme der Belastung und damit Erweiterung des Ausschlusses der Aufhebung der Gemeinschaft im Verhältnis zwischen Thomas F. und dem Beteiligten zu 2. Diese Belastung ist auch entsprechend in den jeweiligen Grundbüchern eingetragen.

Aus der Übernahme der zwischen Thomas F. und der Beteiligten zu 1 vereinbarten Belastung durch den Beteiligten zu 2 entsteht jedoch keine entsprechende Belastung zwischen den Beteiligten zu 1 und 2. Die maßgebliche Erklärung der Übernahme hat nur der Beteiligte zu 2 abgegeben. Die (neue) Vereinbarung dahin, das Recht auszuschließen, die Aufhebung der Gemeinschaft zwischen den Beteiligten zu verlangen, ist in der allein vom Beteiligten zu 2 erklärten Übernahme nicht zu erkennen. Die Urkunde kann auch nicht so ausgelegt werden, dass eine solche Erklärung der Beteiligten zu 1 mit enthalten ist, da Ziff. IX. ausdrücklich nur vom Erwerber spricht, der die bestehenden Belastungen übernimmt.

Der Erklärung des Beteiligten zu 2, die Regelung über das Recht, den Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft zu übernehmen, der im Verhältnis von Thomas F. und der Beteiligten zu 1 eingetragen ist, lässt sich - gerade auch im Hinblick auf das oben zur Auslegung der ursprünglichen Urkunde Gesagten (s. oben b) - ebenso wenig eine Erweiterung der Belastung entnehmen. Nachdem sich die Beteiligte zu 1 ihm gegenüber nicht gebunden hat, ist kein Grund ersichtlich, warum die Erklärung des Beteiligten zu 2 so auszulegen sein sollte, dass er sich einseitig gegenüber seiner Mutter gebunden hätte.

d) Dass damit faktisch Thomas F. gegenüber beiden Miteigentümern gebunden ist, diese jedoch nur ihm gegenüber, nicht aber im Verhältnis untereinander, ändert am Ergebnis nichts, da anerkannt ist, dass es ein Aufhebungsverbot auch nur zugunsten einzelner Miteigentümer geben kann (vgl. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1462; d) Staudinger/Gursky BGB Neubearb. 2012 § 1010 Rn. 8).

III. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO liegen nicht vor. Es handelt sich im Wesentlichen um Fragen der Auslegung von Grundbucherklärungen.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 24.02.2015.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Feb. 2015 - 34 Wx 7/14 zitiert 18 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

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(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


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(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

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(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs


(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder d

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(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung


Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers


(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestim

Grundbuchordnung - GBO | § 3


(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. (2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden u

Grundbuchordnung - GBO | § 46


(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks. (2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitüber

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(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.

(2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten.

(3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.

(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen ist, von der Führung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen, wenn das Grundstück den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke steht (dienendes Grundstück).

(5) In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehörenden Grundstücks eingetragen werden. Diese Eintragung gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil.

(6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist auch dann zulässig, wenn die beteiligten Grundstücke noch einem Eigentümer gehören, dieser aber die Teilung des Eigentums am dienenden Grundstück in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung zu den herrschenden Grundstücken gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirksam.

(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück neu gebildet, so soll, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der Regel nach den vorstehenden Vorschriften verfahren.

(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grundstück nicht mehr den Eigentümern der herrschenden Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen.

(9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwendbar ist, in allen beteiligten Grundbuchblättern kenntlich zu machen, daß das dienende Grundstück als Ganzes belastet ist; hierbei ist jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen.

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.