Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Nov. 2016 - 34 Wx 420/16

bei uns veröffentlicht am21.11.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm - Grundbuchamt - vom 12. Oktober 2016 in Ziff. 2 (Zurückweisung des Antrags auf Anwaltsbeiordnung für das Betreiben der Zwangsvollstreckung durch Eintragung einer Zwangshypothek) aufgehoben.

II. Der Beteiligten wird im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe für die Eintragung der Zwangshypothek gemäß Antrag vom 27. September 2016 Rechtsanwältin H. S., ... beigeordnet.

Gründe

I. Über ihre Verfahrensbevollmächtigte beantragte die Beteiligte als Gläubigerin einer in drei Versäumnisbeschlüssen titulierten Unterhaltsforderung beim Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangshypothek in den Grundbesitz des Schuldners. Zugleich ersuchte sie um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung. Das Grundbuchamt nahm die Eintragung vor und bewilligte mit Beschluss vom 12.10.2016 mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Verfahrenskostenhilfe, versagte jedoch die Anwaltsbeiordnung als nicht erforderlich. Gegen die ablehnende Entscheidung richtet sich die Beteiligte mit der Beschwerde, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Die Berechnung der Vollstreckungsforderung sei anhand der bezifferten Titel unschwer möglich; es könne davon ausgegangen werden, dass die Beteiligte als selbstständige Gewerbetreibende fähig sei, den Eintragungsantrag zu Protokoll der Geschäftsstelle des Grundbuchamts zu stellen.

II. Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, § 567 Abs. 1, § 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde, über die nach § 76 Abs. 2 FamFG, § 568 Satz 1 ZPO die Einzelrichterin des Senats entscheidet, hat in der Sache Erfolg.

Zum Anspruch der bedürftigen Partei auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gehört nach § 78 Abs. 2 FamFG die Beiordnung eines Rechtsanwalts in den Fällen, in denen eine anwaltliche Vertretung wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zur sachgerechten Rechtsdurchsetzung erforderlich erscheint. Da diese Voraussetzung erfüllt ist und die mandatierte Anwältin auch tatsächlich im Verfahren tätig geworden ist, ist die Beiordnung trotz zwischenzeitlicher Beendigung des Eintragungsverfahrens nachträglich vorzunehmen (Zempel/Völker in Prütting/Gehrlein ZPO 8. Aufl. § 121 Rn. 6).

Für das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§ 867 Abs. 1 ZPO) kommt bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe schon deshalb regelmäßig auch die Anwaltsbeiordnung in Betracht, weil die maßgebliche Rechtsmaterie für den juristischen Laien regelmäßig nicht ohne weiteres, erst recht nicht in angemessener Zeit, zu durchdringen ist. Die Doppelnatur der Eintragung als Maßnahme der Zwangsvollstreckung und zugleich als verfahrensrechtliches Grundbuchgeschäft erfordert die Beachtung zivilprozessualer und grundbuchrechtlicher Vorschriften (vgl. Senat vom 2.10.2015, 34 Wx 294/15 = Rpfleger 2016, 222; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 867 Rn. 1 m. w. N.; Demharter GBO 30. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 68, 69). Dem juristisch nicht einschlägig vorgebildeten Unterhaltsgläubiger muss in dieser verfahrensrechtlich komplexen Situation schon mit Blick auf die Art der titulierten Forderung eine zügige Rechtsdurchsetzung unter Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung zugestanden werden (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2011, 128; MüKo/Wache ZPO 5. Aufl. § 121 Rn. 10).

Nach den maßgeblichen konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH FamRZ 2010, 288; Senat vom 13.9.2013, 34 Wx 358/13 = NJW-RR 2014, 84; Zöller/Geimer § 121 Rn. 7) kann zudem eine - aus der Sicht eines juristischen Laien - einfache Sachlage nicht angenommen werden. Die Höhe der zu beantragenden Zwangshypothek erschloss sich nicht ohne weiteres durch einfache Rechenoperation aus den drei Vollstreckungstiteln. Weil ein Titel den monatlich laufend fällig werdenden Unterhalt betrifft, war zuvor die Höhe des vollstreckbaren Betrags nach Maßgabe des § 751 Abs. 1 ZPO zu ermitteln. Dieser Umstand bedingte auch ausweislich der Akte Nachfragen des Grundbuchamts und Abklärungsbedarf. Dass die Beteiligte als selbstständig tätige Floristin über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen würde, um die Immobiliarvollstreckung aus Unterhaltstiteln ohne anwaltliche Hilfe zu betreiben, kann ohne konkrete Anhaltspunkte, die hier fehlen, nicht angenommen werden.

Da ein bemittelter Gläubiger in einer vergleichbaren Situation vernünftigerweise ebenfalls auf anwaltliche Hilfe zurückgreifen würde, ist die von der Beteiligten ausgewählte und zur Vertretung bereite Rechtsanwältin antragsgemäß beizuordnen (vgl. BVerfG NJW 2011, 2039).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 76 Voraussetzungen


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(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last

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(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 751 Bedingungen für Vollstreckungsbeginn


(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist. (2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheits

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Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Okt. 2015 - 34 Wx 294/15

bei uns veröffentlicht am 02.10.2015

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 25. August 2015 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 10. September 2015 insoweit aufgehoben, als dieser die
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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 09. Jan. 2017 - 12 Wx 62/16 (PKH)

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Oschersleben vom 8. November 2016 abgeändert und der Antragstellerin Rechtsanwältin S. M. aus M. zur Vertretung im Verfahren zur Eintragung einer Sicherungshypothe

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(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 25. August 2015 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 10. September 2015 insoweit aufgehoben, als dieser die Anwaltsbeiordnung versagt.

II.

Dem Beteiligten wird im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe für die Eintragung der Zwangshypothek gemäß Antrag vom 24. April 2014/27. Mai 2014 Rechtsanwalt ... beigeordnet.

Gründe

I. Mit Schriftsätzen seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 24.4.2015 und 27.5.2015 beantragte der Beteiligte - Gläubiger einer mit gerichtlichem Vergleich vom 25.7.2013 titulierten Forderung -beim Grundbuchamt die Eintragung einer verteilten Zwangshypothek in den Grundbesitz des Vollstreckungsschuldners. Zugleich ersuchte er um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung. Das Grundbuchamt nahm die Eintragung vor, versagte jedoch mit Beschluss vom 25.8.2015 mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Der gegen die ablehnende Entscheidung gerichteten Beschwerde des Beteiligten half das Grundbuchamt am 10.9.2015 insoweit ab, als es Verfahrenskostenhilfe bewilligte, allerdings ohne Anwaltsbeiordnung. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich, denn die Sache weise keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf; der Antrag und die Verteilungserklärung bedürften nur einer formlosen Erklärung. Die Verteilung einer verzinslichen Hauptforderung auf zwei Flurstücke, die auf demselben Grundbuchblatt gebucht seien, stelle sich als einfache Angelegenheit dar.

Der Beteiligte hält an seinem Rechtsmittel fest und begründet es damit, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Zwangsvollstreckungsangelegenheiten, insbesondere solchen mit Grundbuchbezug, in der Rechtsprechung überwiegend für erforderlich angesehen werde.

II. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde statthaft (§ 76 Abs. 2 FamFG, § 567 Abs. 1 ZPO, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Über das Rechtsmittel zu entscheiden hat nach § 76 Abs. 2 FamFG, § 568 Satz 1 ZPO die Einzelrichterin des Senats.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben (§ 569 Abs. 2 Satz 1, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO); der Streitwert der Hauptsache übersteigt den Betrag von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1, § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Die danach zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur beantragten Beiordnung des vom Beteiligten ausgewählten und zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts.

Zum Anspruch der bedürftigen Partei auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsdurchsetzung gehört auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts in den Fällen, in denen eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist oder erforderlich erscheint, vgl. § 121 Abs. 1 und 2 ZPO, § 78 Abs. 1 und 2 FamFG (Zempel/Völker in Prütting/Gehrlein ZPO 7. Aufl. § 121 Rn. 2). Für den Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek (§ 867 ZPO) ist eine Anwaltsbeiordnung

zwar nicht vorgeschrieben (vgl. § 10 Abs. 1 FamFG; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 867 Rn. 2). Sie war hier aber zur sachgerechten Rechtsdurchsetzung erforderlich und ist, da der Anwalt auch tatsächlich im Verfahren tätig geworden ist, trotz zwischenzeitlicher Verfahrensbeendigung nachträglich vorzunehmen (Zempel/Völker in Prütting/Gehrlein § 121 Rn. 6).

Maßgeblich für die Beurteilung der Erforderlichkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 2010, 288). Ob eine Beiordnung erforderlich ist, hängt sowohl von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie als auch von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen des Rechtsuchenden ab (BGH a. a. O.; Senat vom 13.9.2013, 34 Wx 358/13 = NJW-RR 2014, 84; OLG Hamm, Rpfleger 2012, 23; KG Rpfleger 2012, 552; Zempel/Völker in Prütting/Gehrlein § 121 Rn. 4 f. sowie 17; Zöller/Geimer § 121 Rn. 7; Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 121 Rn. 11; Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 121 Rn. 8).

Im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§ 867 Abs. 1 ZPO), zumal auf mehreren Flurstücken, kommt bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe schon deshalb regelmäßig auch die Anwaltsbeiordnung in Betracht, weil es sich um keine einfache Rechtsmaterie handelt. Die Eintragung einer Zwangshypothek erfordert als Maßnahme der Zwangsvollstreckung, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und nachgewiesen sind. Daneben stellt die Eintragung verfahrensrechtlich ein Grundbuchgeschäft dar, weshalb die besonderen Verfahrensgrundsätze der Grundbuchordnung einzuhalten sind (Zöller/Stöber § 867 Rn. 1 m. w. N.; Demharter GBO 29. Aufl. Anh. zu § 44 Rn. 69). Schon das Zusammenwirken der grundbuchrechtlichen und zivilprozessualen Vorschriften ist für einen juristischen Laien nicht ohne weiteres, erst recht nicht in angemessener Zeit, zu durchdringen. Darüber hinaus ist für die Belastung mehrerer Flurstücke wegen des Verbots der Gesamthypothek (§ 867 Abs. 2 ZPO) eine Erklärung des Gläubigers über die Verteilung der Forderung auf die einzelnen Grundstücke erforderlich. Auch wenn die Rechtsantragsstelle dazu sachgerechte Hilfe und insbesondere Formulierungshilfe geben kann, kommt es in diesem Zusammenhang auch auf eine fachkundige und unabhängige Beratung an, weil die Konsequenzen der Verteilung im Hinblick auf die weitere Vollstreckung nicht ohne Weiteres überblickt werden können. Die Gefahr, wegen fehlerhafter Antragstellung einen Rangverlust zu erleiden und damit die Aussicht auf Realisierung der titulierten Forderung zu schmälern, liegt auf der Hand. Sie bestand auch hier ganz konkret. Der Grundbesitz des Schuldners ist zugunsten verschiedener Gläubiger mit vor- und nachrangigen Zwangshypotheken belastet; eine zeitliche Verzögerung bei der Antragstellung hätte mithin eine konkrete Gefährdung der Forderungsdurchsetzung besorgen lassen.

Auch nach den übrigen konkret zu beurteilenden Umständen kann eine - aus der Sicht eines juristischen Laien - einfache Sachlage nicht angenommen werden. So erschloss sich die Höhe der zu beantragenden Zwangshypothek(en) nicht ohne weitere Rechenoperation aus dem Titel selbst, denn der Beteiligte hatte nach Titulierung seiner verzinslichen Forderung mehrere Teilzahlungen erhalten. Die zutreffende Anrechnung auf Haupt- und Nebenforderungen erforderte juristische Kenntnisse; das Ergebnis der Berechnung wiederum musste zur Grundlage für die Antragstellung und die Verteilungserklärung gemacht werden. Dies bedingte ausweislich der Akten Nachfragen des Grundbuchamts und Abklärungsbedarf.

Dass der Beteiligte nach seinen subjektiven Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage gewesen wäre, die Materie zu durchdringen und unter Hinzuziehung lediglich der Rechtsantragsstelle seine Interessen sachgerecht zu vertreten, kann nicht angenommen werden. Schon die Führung des Forderungskontos hat der Beteiligte in dieser Situation seinem Anwalt überlassen. Dass er ohne anwaltliche Unterstützung zu einer hinreichenden Information der Rechtsantragsstelle in der Lage gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Daher ist nicht zweifelhaft, dass er zur effektiven Rechtsdurchsetzung auf die Sachkenntnisse eines Rechtsanwalts angewiesen war.

Ein bemittelter Beteiligter, der nicht über juristische Kenntnisse verfügt, hätte bei dieser Sachlage vernünftigerweise ebenfalls einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenwahrnehmung beauftragt (BVerfG NJW 2011, 2039; OLG Jena JurBüro 2014, 598; OLG Zweibrücken vom 20.5.2010, 3 W 82/10 Rn. 4, juris; OLG Stuttgart vom 30.8.2010, 8 W 354/10 juris; KG Rpfleger 2012, 552). Die ablehnenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Schleswig (Rpfleger 2010, 492) und Hamm (Rpfleger 2012, 23), die teilweise in der Kommentarliteratur Zustimmung gefunden haben (Musielak/Fischer ZPO 12. Aufl. § 121 Rn. 15), überzeugen deshalb nicht.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.