Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Okt. 2015 - 34 Wx 294/15

bei uns veröffentlicht am02.10.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 25. August 2015 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 10. September 2015 insoweit aufgehoben, als dieser die Anwaltsbeiordnung versagt.

II.

Dem Beteiligten wird im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe für die Eintragung der Zwangshypothek gemäß Antrag vom 24. April 2014/27. Mai 2014 Rechtsanwalt ... beigeordnet.

Gründe

I. Mit Schriftsätzen seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 24.4.2015 und 27.5.2015 beantragte der Beteiligte - Gläubiger einer mit gerichtlichem Vergleich vom 25.7.2013 titulierten Forderung -beim Grundbuchamt die Eintragung einer verteilten Zwangshypothek in den Grundbesitz des Vollstreckungsschuldners. Zugleich ersuchte er um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung. Das Grundbuchamt nahm die Eintragung vor, versagte jedoch mit Beschluss vom 25.8.2015 mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Der gegen die ablehnende Entscheidung gerichteten Beschwerde des Beteiligten half das Grundbuchamt am 10.9.2015 insoweit ab, als es Verfahrenskostenhilfe bewilligte, allerdings ohne Anwaltsbeiordnung. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich, denn die Sache weise keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf; der Antrag und die Verteilungserklärung bedürften nur einer formlosen Erklärung. Die Verteilung einer verzinslichen Hauptforderung auf zwei Flurstücke, die auf demselben Grundbuchblatt gebucht seien, stelle sich als einfache Angelegenheit dar.

Der Beteiligte hält an seinem Rechtsmittel fest und begründet es damit, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Zwangsvollstreckungsangelegenheiten, insbesondere solchen mit Grundbuchbezug, in der Rechtsprechung überwiegend für erforderlich angesehen werde.

II. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde statthaft (§ 76 Abs. 2 FamFG, § 567 Abs. 1 ZPO, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Über das Rechtsmittel zu entscheiden hat nach § 76 Abs. 2 FamFG, § 568 Satz 1 ZPO die Einzelrichterin des Senats.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben (§ 569 Abs. 2 Satz 1, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO); der Streitwert der Hauptsache übersteigt den Betrag von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1, § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Die danach zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur beantragten Beiordnung des vom Beteiligten ausgewählten und zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts.

Zum Anspruch der bedürftigen Partei auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsdurchsetzung gehört auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts in den Fällen, in denen eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist oder erforderlich erscheint, vgl. § 121 Abs. 1 und 2 ZPO, § 78 Abs. 1 und 2 FamFG (Zempel/Völker in Prütting/Gehrlein ZPO 7. Aufl. § 121 Rn. 2). Für den Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek (§ 867 ZPO) ist eine Anwaltsbeiordnung

zwar nicht vorgeschrieben (vgl. § 10 Abs. 1 FamFG; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 867 Rn. 2). Sie war hier aber zur sachgerechten Rechtsdurchsetzung erforderlich und ist, da der Anwalt auch tatsächlich im Verfahren tätig geworden ist, trotz zwischenzeitlicher Verfahrensbeendigung nachträglich vorzunehmen (Zempel/Völker in Prütting/Gehrlein § 121 Rn. 6).

Maßgeblich für die Beurteilung der Erforderlichkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 2010, 288). Ob eine Beiordnung erforderlich ist, hängt sowohl von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie als auch von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen des Rechtsuchenden ab (BGH a. a. O.; Senat vom 13.9.2013, 34 Wx 358/13 = NJW-RR 2014, 84; OLG Hamm, Rpfleger 2012, 23; KG Rpfleger 2012, 552; Zempel/Völker in Prütting/Gehrlein § 121 Rn. 4 f. sowie 17; Zöller/Geimer § 121 Rn. 7; Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 121 Rn. 11; Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 121 Rn. 8).

Im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§ 867 Abs. 1 ZPO), zumal auf mehreren Flurstücken, kommt bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe schon deshalb regelmäßig auch die Anwaltsbeiordnung in Betracht, weil es sich um keine einfache Rechtsmaterie handelt. Die Eintragung einer Zwangshypothek erfordert als Maßnahme der Zwangsvollstreckung, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und nachgewiesen sind. Daneben stellt die Eintragung verfahrensrechtlich ein Grundbuchgeschäft dar, weshalb die besonderen Verfahrensgrundsätze der Grundbuchordnung einzuhalten sind (Zöller/Stöber § 867 Rn. 1 m. w. N.; Demharter GBO 29. Aufl. Anh. zu § 44 Rn. 69). Schon das Zusammenwirken der grundbuchrechtlichen und zivilprozessualen Vorschriften ist für einen juristischen Laien nicht ohne weiteres, erst recht nicht in angemessener Zeit, zu durchdringen. Darüber hinaus ist für die Belastung mehrerer Flurstücke wegen des Verbots der Gesamthypothek (§ 867 Abs. 2 ZPO) eine Erklärung des Gläubigers über die Verteilung der Forderung auf die einzelnen Grundstücke erforderlich. Auch wenn die Rechtsantragsstelle dazu sachgerechte Hilfe und insbesondere Formulierungshilfe geben kann, kommt es in diesem Zusammenhang auch auf eine fachkundige und unabhängige Beratung an, weil die Konsequenzen der Verteilung im Hinblick auf die weitere Vollstreckung nicht ohne Weiteres überblickt werden können. Die Gefahr, wegen fehlerhafter Antragstellung einen Rangverlust zu erleiden und damit die Aussicht auf Realisierung der titulierten Forderung zu schmälern, liegt auf der Hand. Sie bestand auch hier ganz konkret. Der Grundbesitz des Schuldners ist zugunsten verschiedener Gläubiger mit vor- und nachrangigen Zwangshypotheken belastet; eine zeitliche Verzögerung bei der Antragstellung hätte mithin eine konkrete Gefährdung der Forderungsdurchsetzung besorgen lassen.

Auch nach den übrigen konkret zu beurteilenden Umständen kann eine - aus der Sicht eines juristischen Laien - einfache Sachlage nicht angenommen werden. So erschloss sich die Höhe der zu beantragenden Zwangshypothek(en) nicht ohne weitere Rechenoperation aus dem Titel selbst, denn der Beteiligte hatte nach Titulierung seiner verzinslichen Forderung mehrere Teilzahlungen erhalten. Die zutreffende Anrechnung auf Haupt- und Nebenforderungen erforderte juristische Kenntnisse; das Ergebnis der Berechnung wiederum musste zur Grundlage für die Antragstellung und die Verteilungserklärung gemacht werden. Dies bedingte ausweislich der Akten Nachfragen des Grundbuchamts und Abklärungsbedarf.

Dass der Beteiligte nach seinen subjektiven Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage gewesen wäre, die Materie zu durchdringen und unter Hinzuziehung lediglich der Rechtsantragsstelle seine Interessen sachgerecht zu vertreten, kann nicht angenommen werden. Schon die Führung des Forderungskontos hat der Beteiligte in dieser Situation seinem Anwalt überlassen. Dass er ohne anwaltliche Unterstützung zu einer hinreichenden Information der Rechtsantragsstelle in der Lage gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Daher ist nicht zweifelhaft, dass er zur effektiven Rechtsdurchsetzung auf die Sachkenntnisse eines Rechtsanwalts angewiesen war.

Ein bemittelter Beteiligter, der nicht über juristische Kenntnisse verfügt, hätte bei dieser Sachlage vernünftigerweise ebenfalls einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenwahrnehmung beauftragt (BVerfG NJW 2011, 2039; OLG Jena JurBüro 2014, 598; OLG Zweibrücken vom 20.5.2010, 3 W 82/10 Rn. 4, juris; OLG Stuttgart vom 30.8.2010, 8 W 354/10 juris; KG Rpfleger 2012, 552). Die ablehnenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Schleswig (Rpfleger 2010, 492) und Hamm (Rpfleger 2012, 23), die teilweise in der Kommentarliteratur Zustimmung gefunden haben (Musielak/Fischer ZPO 12. Aufl. § 121 Rn. 15), überzeugen deshalb nicht.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 76 Voraussetzungen


(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten

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(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Zivilprozessordnung - ZPO | § 867 Zwangshypothek


(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last

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Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Notariats - Grundbuchamt - Reutlingen IX vom 5.7.2010 in Ziff. 2 abgeändert:Der Antragstellerin wird für das Verfahren RA … beigeordnet.2. Die Entscheidung ergeht geric
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Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm - Grundbuchamt - vom 12. Oktober 2016 in Ziff. 2 (Zurückweisung des Antrags auf Anwaltsbeiordnung für das Betreiben der Zwangsvollstreck

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(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Notariats - Grundbuchamt - Reutlingen IX vom 5.7.2010 in Ziff. 2

abgeändert:

Der Antragstellerin wird für das Verfahren RA … beigeordnet.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

 
1.
Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Reutlingen vom 8.3.2010 ist der Antragsgegner verpflichtet, ab Dezember 2009 Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt zu bezahlen, dessen Höhe sich aus dem Beschluss ergibt. Aus diesem Titel sind bis zum Juni 2010 Rückstände in Höhe von 4938,60 Euro aufgelaufen. In Höhe eines Betrages von 4465,70 Euro ist gemäß § 33 SGB II ein Anspruchsübergang auf das Job-Center Landkreis Tübingen erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 9.6.2010 hat die Antragstellerin, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, zunächst fälschlicherweise eingereicht beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Reutlingen, beim Notariat - Grundbuchamt - Reutlingen beantragt, ihr für die beabsichtigte Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil des Antragsgegners an der von ihm bewohnten Wohnung Nr. in … durch Eintragung einer Sicherungszwangshypothek Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und ihr zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte ihre Verfahrensbevollmächtigte beizuordnen.
Obwohl somit eine Antragstellung in der Hauptsache noch nicht erfolgt war, wurde die Eintragung der Zwangssicherungshypothek für die Antragstellerin am  22.6.2010 vorgenommen. Mit Beschluss vom 5.7.2010 wurde der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren wurde hingegen abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin am 6.8.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Berechnung der vollstreckbaren Beträge die Beiordnung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall geboten sei. Auf den Schriftsatz vom 6.8.2010 wird Bezug genommen.
Die Bezirksrevisorin des Landgerichts Tübingen wurde durch das Grundbuchamt beteiligt und hat am 22.6.2010 zu dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe Stellung genommen.
Das Grundbuchamt hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2,
a) Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zulässig.
Nach § 76 FamFG finden auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, sofern sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen etwas anders ergibt. Gegen die Ablehnung der Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten hat die Antragstellerin gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Da der Beschluss des Grundbuchamts vom 5.7.2010 der Antragstellerin offenbar nicht zugestellt worden ist, hat die Rechtsmittelfrist von einem Monat nicht zu laufen begonnen. Sollte dies doch geschehen sein, obwohl ein Nachweis hierüber sich nicht bei den Akten befindet, so ist davon auszugehen, dass die Zustellung nicht vor dem 6.7.2010 erfolgt ist, so dass die Rechtsmitteleinlegung am 6.8.2010 jedenfalls fristgerecht war.
10 
Zuständig für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist das Grundbuchamt, das insoweit als Vollstreckungsorgan und als Organ der Grundbuchführung tätig wird. Es hat daher die Vollstreckungsvoraussetzungen und ebenso die Zulässigkeit der Grundbucheintragung nach den Vorschriften der Grundbuchordnung selbstständig zu prüfen (Zöller ZPO 27. Aufl., § 867 Rn. 1 m.w.N.). Grundbuchssachen sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 23a Abs. 2 Nr. 8 GVG). Zuständig für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist somit das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG).
11 
b) Das Rechtsmittel ist auch in der Sache erfolgreich.
12 
Nach § 78 Abs. 2 FamFG wird in einem Verfahren, in dem wie dem vorliegenden eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, dem Beteiligten ein Rechtsanwalt dann beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Dies wird vom Grundbuchamt, gestützt auf die Ausführungen der Bezirksrevisorin vom 22.6.2010, verneint.
13 
Dem kann für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden.
14 
Zu § 121 Abs. 2 ZPO wurde wiederholt entschieden, dass sich die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts sowohl nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, als auch nach der Fähigkeit des Antragstellers beurteilt, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BVerfG FamRZ 2002,531; NJW-RR 2007,1713; BGH FamRZ 2003,1547; vgl. auch MünchKommZPO/Viefhues § 78 FamFG Rn.5; Keidel/Zimmermann FamFG 16. Aufl., § 78 Rn. 4 ff ). Für Unterhaltsverfahren ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts allgemein anerkannt (Keidel/Zimmermann a.a.O. Rn. 14; Zöller/Philippi, ZPO 27. Aufl., § 121 Rn. 7 m.w.N.). Was für das Unterhaltsverfahren selbst gilt, muss auch für die Vollstreckung eines Unterhaltstitels gelten. Der Beteiligte, der sich im Unterhaltsrechtsstreit anwaltlich vertreten lässt, bzw. dem in zahlreichen Fällen ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, darf auch im Vollstreckungsverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da gerade die Vollstreckung häufig Schwierigkeiten macht. Dies gilt zum einen hinsichtlich der oft schwierig zu berechnenden Höhe des vollstreckbaren Betrages, als auch hinsichtlich der Entscheidung darüber, in welcher Weise die Vollstreckung durchgeführt werden soll, z. B. wie im vorliegenden Fall durch Eintragung einer Sicherungszwangshypothek. Es kann nicht erwartet werden, dass eine Partei ohne entsprechende Vorbildung mit den sich daraus ergebenden Problemen ohne anwaltliche Hilfe zurechtkommt. Wenn aber die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist, ist dieser dem bedürftigen Beteiligten im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beizuordnen.
3.
15 
Kosten werden nicht erstattet. Dies gilt unabhängig vom Erfolg des Rechtsmittels.