Oberlandesgericht München Beschluss, 02. März 2016 - 34 Wx 408/15

bei uns veröffentlicht am02.03.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Leitsatz:

OLG München, 34. Zivilsenat

Beschluss vom 2.3.2016

34 Wx 408/15

Oberlandesgericht München

Az.: 34 Wx 408/15AG München - Grundbuchbuchamt

-

In der Grundbuchsache

Beteiligte:

1)S. G.- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -

2)S. M. - Antragsteller und Beschwerdeführer -

3)S.W- Antragsteller und Beschwerdeführer -

Verfahrensbevollmächtigter zu 1 - 3:Notar Dr. S.

wegen Zwischenverfügung (Zustimmung/Bewilligung für die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks bei Auflassungsvormerkung gegenüber Nacherben)

-

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler und den Richter am Oberlandesgericht Kramer am 02.03.2016 folgenden

Beschluss

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 29. Oktober 2015 aufgehoben.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 ist als Eigentümerin eines Wohnanwesens im Grundbuch eingetragen. Das Grundbuch enthält in der Zweiten Abteilung einen Nacherbenvermerk folgenden Inhalts:

Nacherben des Sch. Wilhelm ... , geb. 1924, sind:H. Gabriele, ..., Sch. Wilhelm, geb. 1958, Sch. Michael, ...; Eintritt der Nacherbfolge durch Tod des Vorerben; der Vorerbe ist befreit, gemäß Erbschein des AG ...; eingetragen am 20.6.1978.

Mit Vertrag vom 5.10.2015 verkaufte die Beteiligte das Anwesen an ihre Söhne Wilhelm und Michael Sch. zu Miteigentum zu je 1/2. Als Kaufpreis für das 607 m² große Grundstück, bebaut mit einem 1951 errichteten Mietshaus mittleren Standards (acht Wohneinheiten mit insgesamt 618 m² Wohnfläche), sind 2,6 Mio. € vereinbart. Der notariellen Urkunde beigefügt ist das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, wonach der Verkehrswert zum Wertermittlungsstichtag 2.4.2015 mit 2.590.000 € geschätzt wird. Die Auflassung wurde erklärt, ferner eine Eigentumsvormerkung bewilligt und deren Eintragung zugunsten der Erwerber beantragt. Zugleich bewilligten und beantragten die Vertragsparteien, bei der Vormerkung im Grundbuch zu vermerken, dass diese allen Nacherben gegenüber wirksam ist.

Auf den u. a. die Vormerkung betreffenden Vollzugsantrag vom 12.10.2015 hat das Grundbuchamt am 29.10.2015 folgende fristsetzende Zwischenverfügung erlassen:

Es fehle für die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks bei der beantragten Vormerkung an der formgerechten Zustimmung/Bewilligung durch die mit eingetragene Nacherbin Gabriele H..

Hiergegen richtet sich die namens aller Antragsteller eingelegte und gegenüber dem Senat ergänzend begründete Beschwerde des Urkundsnotars. Es fehle bereits an einer Begründung für das Verlangen des Grundbuchamts. Aber auch in der Sache sei die Beanstandung nicht gerechtfertigt. Eine - wie hier durch das vorgelegte Gutachten nachgewiesene - entgeltliche Veräußerung eines der Nacherbfolge unterliegenden Grundstücks sei beim Eintritt der Nacherbfolge den Nacherben gegenüber auch ohne deren Zustimmung wirksam, weil das Grundstück dadurch aus dem Nachlass ausscheide. Der begehrte Wirksamkeitsvermerk bei der Vormerkung sei als solcher anerkannt. Sein Zweck bestehe darin, das Grundbuchamt bereits vor Kaufpreiszahlung und Eigentumsumschreibung dazu zu zwingen, die Entgeltlichkeit der Verfügung zu prüfen. Anders wäre ein Grundstücksverkauf durch den befreiten Vorerben in der Praxis ohne Zustimmung der Nacherben kaum durchführbar, obwohl das Gesetz (§ 2113 Abs. 1 BGB) diese Möglichkeit ausdrücklich eröffne. Sei die Entgeltlichkeit der Verfügung nachgewiesen, so könne das Grundbuchamt die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks nicht von der Zustimmung aller Nacherben abhängig machen.

Das Grundbuchamt hat unter ergänzender Bezugnahme auf § 19 GBO nicht abgeholfen. Eine Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der eingetragenen Verfügungsbeschränkung sei weder behauptet noch feststellbar. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Eintragungsanträge ohne Wirksamkeitsvermerk bezüglich der Auflassungsvormerkung unter grundbuchamtlicher Feststellung der Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts vollziehbar seien.

II. Gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist die Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft (vgl. OLG Hamm FGPrax 2010, 177; 2010, 226). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG i. V. m. § 14 Nr. 1 des notariellen Vertrags).

In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Das Grundbuchamt kann die begehrte und als solche zulässige Eintragung des Wirksamkeitsvermerks nicht von der förmlichen Mitwirkung der weiteren Nacherbin abhängig machen.

1. Allerdings kommt die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) nicht bereits aus formellen Gründen in Wegfall. Deren (Minimal-)Erfordernisse sind die Angabe der Eintragungshindernisse, die Bezeichnung der Mittel zu ihrer Beseitigung und die Fristsetzung (Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 32; zu allem Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 29 mit Rn. 30 - 33). Dem genügt die beanstandete Zwischenverfügung. Eine zusätzliche Begründung ist jedenfalls nicht essentiell (so wohl Hügel/Zeiser § 18 Rn. 32; anders Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 18 Rn. 105; Wilke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 20: zumindest knappe Begründung). Letztlich kann dies aber auf sich beruhen, da der Rechtspfleger sich im Rahmen der Abhilfeentscheidung nach § 75 GBO auf § 19 GBO (Bewilligungsgrundsatz) und darauf berufen hat, dass der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit (als Voraussetzung für die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks bei der beantragten Vormerkung) nicht geführt sei.

2. Hat ein Vorerbe ein Recht am Grundstück oder eine Vormerkung bestellt, die bei Eintritt des Nacherbfalls wirksam bleiben, so kann die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks in Betracht kommen. Dieser verlautbart, dass der eingetragene - und bestehen bleibende - Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) gegenüber diesem Recht keine Unwirksamkeit im Sinne von § 2113 BGB anzeigt (BGH Rpfleger 1999, 383; BayObLG FGPrax 1997, 135/136; KG JFG 13, 111/114; Demharter § 51 Rn. 25 mit § 22 Rn. 19; KEHE/Munzig GBO 7. Aufl. § 51 Rn. 31; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1523; DNotI-Report 2006, 125/126). Auch der Senat hat keine durchgreifenden Bedenken, weil dadurch der Grundbuchinhalt übereinstimmend mit der materiellen Rechtslage zutreffend dargestellt wird (vgl. Vierling/Mehler/Gotthold MittBayNot 2005, 375/376; Lehmann NJW 1993, 1558/1559 f.).

a) Nach einer vielfach vertretenen Ansicht wird der - deklaratorische - Wirksamkeitsvermerk im Weg der Berichtigung entsprechend § 19 GBO auf Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) eingetragen, und zwar, wenn alle Nacherben (und Ersatznacherben) die Eintragung bewilligen oder wenn nachgewiesen ist (vgl. § 22 GBO), dass das einzutragende Recht entgegen § 2113 Abs. 1 und 2 BGB bei Eintritt der Nacherbfolge wirksam bleibt; es gilt in diesem Fall nichts anderes als für die Löschung des Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls (siehe BayObLG FGPrax 1997, 135; KEHE/Munzig § 51 Rn. 32; Meikel/Böhringer § 51 Rn. 119 mit 122; Schaal RNotZ 2008, 569/584).

Eine andere Ansicht erachtet den Wirksamkeitsvermerk nur als verfahrensrechtliches Mittel. Er sei lediglich hinweisend; er unterliege nicht den Regeln des Berichtigungsverfahrens und führe keine materiell-rechtlichen, dem Gutglaubensschutz unterliegenden Wirkungen herbei. Vielmehr seien die Regeln der Richtigstellung anzuwenden (siehe Hügel/Holzer § 22 Rn. 36 m. w. N., Rn. 92 ff.), was bedeutet, dass für die begehrte Eintragung kein Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) erforderlich ist, sondern das Grundbuchamt nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 26 FamFG) über die begehrte Eintragung des Vermerks zu befinden hat.

b) Nach beiden Ansichten hat die Zwischenverfügung keinen Bestand.

aa) Unterliegt die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks dem Richtigstellungsverfahren, so scheidet der Erlass einer Zwischenverfügung schon deshalb aus, weil kein Antragsverfahren vorliegt (Demharter § 18 Rn. 26; Hügel/Holzer § 22 Rn. 97). So wäre hier die Eintragung der Vormerkung unabhängig von einem Wirksamkeitsvermerk vorzunehmen. Die Frage, ob dieser ebenfalls einzutragen ist, hätte das Grundbuchamt nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen und unabhängig vom darauf gerichteten Antrag, der nur eine Anregung darstellt, zu prüfen. Trägt es die Eigentumsvormerkung ohne den Wirksamkeitsvermerk ein, könnte der Antragsteller hiergegen mit der - unbeschränkten - Fassungsbeschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO vorgehen (Hügel/Holzer § 22 Rn. 97; siehe auch Senat vom 11.7.2013, 34 Wx 271/13 = Rpfleger 2014, 14).

bb) Aber auch im Verfahren nach § 22 GBO ist die Zwischenverfügung nicht berechtigt, weil der bezeichnete Hinderungsgrund nicht besteht.

(1) Allerdings liegt eine Zustimmung - bzw. in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Berichtigungsbewilligung - der neben den Beteiligten zu 2 und 3 als Nacherbin mitberufenen Gabriele H., die deren Beeinträchtigung ausschlösse (Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 2113 Rn. 6; vgl. auch BayObLG FGPrax 1997, 135/136), nicht vor.

(2) Indessen ist nach den vorgenannten Grundsätzen die Eintragung entsprechend der für den Verbund geltenden Regelung in § 16 Abs. 2 GBO mit der Eintragung der Vormerkung vorzunehmen, wenn nachgewiesen ist, dass eine entgeltliche Verfügung des befreiten (§ 2136 mit § 2113 Abs. 2 BGB) Vorerben vorliegt (OLG Düsseldorf FGPrax 2008, 94; Demharter § 51 Rn. 35; DNotI -Report 2006, 125/127). Der Nachweis muss regelmäßig nicht in der Form des § 29 GBO, da praktisch unmöglich, erbracht werden (Senatvom 2.9.2014, 34 Wx 415/13, juris; Demharter § 51 Rn. 35; § 52 Rn. 24). Verboten ist dem befreiten Vorerben eine unentgeltliche Verfügung. Um eine solche handelt es sich, wenn dem von ihm aufgegebenen Nachlassgegenstand objektiv keine oder keine gleichwertige, regelmäßig in den Nachlass zu erbringende Gegenleistung gegenüber steht und der Vorerbe subjektiv das Fehlen oder die Ungleichwertigkeit der Gegenleistung erkannt hat oder nach dem Maßstab ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen müssen (BGH NJW 1984, 366/367; OLG Düsseldorf FGPrax 2008, 94/96; Palandt/Weidlich § 2113 Rn. 10). Im Grundbuchverfahren ist der Nacherbenvermerk bereits dann zu löschen, wenn der Vorerbe die Entgeltlichkeit anhand von Erfahrungssätzen, Wahrscheinlichkeitserwägungen oder tatsächlichen Vermutungen hinreichend glaubhaft macht bzw. die allgemeine Lebenserfahrung für die Entgeltlichkeit des Geschäfts spricht (OLG Düsseldorf a. a. O.), was regelmäßig bei Geschäften mit nicht verwandten - unbeteiligten - Dritten anzunehmen ist (Senat vom 2.9.2014; DNotI-Report 2006, 125/127). Bei Geschäften mit - wie hier - nahen Angehörigen ist hingegen die vollständige Entgeltlichkeit zu belegen, etwa durch ein Wertgutachten (OLG Düsseldorf a. a. O.; vgl. Hügel/Zeiser § 51 Rn. 86).

(3) Diesen entsprechend für die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks notwendigen Erfordernissen sind die Beteiligten in ausreichendem Maß nachgekommen, indem sie ein zeitnahes, in der Sache umfassendes und aussagekräftiges Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zum Verkehrswert des verkauften Grundstücks vorgelegt haben. Das Gutachten weist - vorbehaltlich anderweitiger Erkenntnisse im Rahmen der in jedem Fall gebotenen Anhörung (siehe zu c) - nachvollziehbar einen Wert aus, der mit dem vereinbarten und dem Nachlass zugute kommenden Kaufpreis in Einklang zu bringen ist.

c) Die begehrte Eintragung kann mithin unabhängig vom zutreffenden verfahrensrechtlichen Weg (siehe zu a) nicht von der Vorlage einer Bewilligung (§ 19 GBO) der weiteren Nacherbin abhängig gemacht werden.

Der Senat weist aber darauf hin, dass vor einer etwaigen Eintragung des Wirksamkeitsvermerks für die Vormerkung im Verhältnis zum Nacherbenvermerk der betroffenen Nacherbin vom Grundbuchamt (formlos) Gehör zu gewähren ist (vgl. Hügel/Holzer § 1 Rn. 121). Dies hat unmittelbar zu gelten, wenn man entsprechend den Regeln zur Löschung des Nacherbenvermerks verfährt (BayObLGZ 1994, 177/179; Demharter § 51 Rn. 37; Hügel/Zeiser § 51 Rn. 109 m. w. N.; aus der Senatsrechtsprechung Beschlüsse vom 2.9.2014, 34 Wx 415/14, und vom 9.2.2015, 34 Wx 416/15 = ZEV 2015, 345), ist im Übrigen aber auch bei Eintragung eines Vorrangvermerks im Richtigstellungsverfahren veranlasst (vgl. Senat vom 17.12.2013. 34 Wx 454/12 = FGPrax 2014, 51). Denn nur so lässt sich die durch einen derartigen Vermerk ausgelöste Beschränkung des Nacherbenschutzes rechtfertigen.

Wegen der Form der Eintragung des Wirksamkeitsvermerks verweist der Senat auf § 18 GBV (siehe BGH Rpfleger 1999, 383; BayObLG Rpfleger 1998, 375).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 25 Abs. 1 GNotKG).

 

Lorbacher

Dr. Schwegler

Kramer

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Richterin am Oberlandesgericht

Richter am Oberlandesgericht

 

Leitsatz:

GBO § 18 Abs. 1, §§ 19, 22, 51

1. Zulässigkeit der Eintragung eines Vermerks im Grundbuch, der die Wirksamkeit der beantragten Eigentumsvormerkung gegenüber allen Nacherben verlautbaren soll.

2. Es bleibt offen, ob die Eintragung des bezeichneten Wirksamkeitsvermerks im Grundbuch den Verfahrensregeln der Berichtigung oder denen der Richtigstellung unterliegt. In beiden Verfahren ist den von der Eintragung Betroffenen Gehör zu gewähren.

OLG München, 34. Zivilsenat

Beschluss vom 2.3.2016

34 Wx 408/15

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 02. März 2016 - 34 Wx 408/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 02. März 2016 - 34 Wx 408/15

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 02. März 2016 - 34 Wx 408/15 zitiert 19 §§.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Grundbuchordnung - GBO | § 13


(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge


(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen


(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam,

Grundbuchordnung - GBO | § 16


(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden. (2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere

Grundbuchordnung - GBO | § 75


Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

Grundbuchordnung - GBO | § 51


Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Beschluss, 02. März 2016 - 34 Wx 408/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 02. März 2016 - 34 Wx 408/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht München Beschluss, 02. März 2016 - 34 Wx 408/15

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Gründe Leitsatz: OLG München, 34. Zivilsenat Beschluss vom 2.3.2016 34 Wx 408/15 Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 408/15AG München - Grundbuchbuchamt - In der Grundbuchsache Beteiligte: 1)S.

Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Jan. 2016 - 34 Wx 416/15

bei uns veröffentlicht am 11.01.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim -Grundbuchamt - vom 17. November 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. November 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswe

Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Sept. 2014 - 34 Wx 415/13

bei uns veröffentlicht am 02.09.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg -Grundbuchamt - vom 1. August 2013 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Starnberg von Starnberg Blatt
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht München Beschluss, 02. März 2016 - 34 Wx 408/15.

Oberlandesgericht München Beschluss, 02. März 2016 - 34 Wx 408/15

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Gründe Leitsatz: OLG München, 34. Zivilsenat Beschluss vom 2.3.2016 34 Wx 408/15 Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 408/15AG München - Grundbuchbuchamt - In der Grundbuchsache Beteiligte: 1)S.

Referenzen

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg -Grundbuchamt - vom 1. August 2013 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Starnberg von Starnberg Blatt 5833 in Abt. ... eingetragenen Nacherbenvermerk an dem ehemaligen 1/2-Miteigentumsanteil der ... zu löschen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 war als Eigentümer von Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen. Einen Hälfteanteil hatte er im Weg der Erbfolge als (befreiter) Vorerbe erhalten. In Abt. ... ist daher an dem ehemaligen Hälfteanteil ein Nacherbenvermerk eingetragen.

Mit Urkunde vom 1.8.2012 veräußerte der Beteiligte zu 1 das Wohnungseigentum an den Beteiligten zu 2. Als Gegenleistungen sind ein Kaufpreis von 215.000 € und ein unentgeltlicher Nießbrauch für den Beteiligten zu 1 auf Lebensdauer vereinbart. Den Antrag auf Eigentumsumschreibung und Eintragung des Nießbrauchs, der auch den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks umfasste, hatte das Grundbuchamt zunächst am 22.11.2012 zurückgewiesen, nach erneuter - eingeschränkter - Antragstellung aber am 10.1.2013 die Auflassung und den Nießbrauch eingetragen.

Am 21.5.2013 beantragte der beurkundende Notar erneut die Löschung des Nacherbenvermerks, da von Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts auszugehen sei. Diesen Antrag hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - nach Anhörung der Nacherben am 1.8.2013 zurückgewiesen. Es sei von teilweiser Unentgeltlichkeit auszugehen, da das Objekt im Jahr 2005 zu 465.000 € erworben worden sei; der aktuelle Kaufpreis zuzüglich des Werts des Nießbrauchs bleibe um 57.669 € hinter dem Wert zurück.

Hiergegen hat der Notar am 19.10.2013 Beschwerde eingelegt. Die Bewertung des Nießbrauchs sei an Marktwerten, nicht an kostenrechtlichen Vorschriften zu orientieren. Der Vertrag sei zwischen einander fremden Vertragsteilen abgeschlossen, die vor der Beurkundung längere Zeit verhandelt hätten. Im Übrigen sei eine im Vergleichsweg vereinbarte Minderung von 20.000 € auf den Kaufpreis von 465.000 € zu berücksichtigen. Auch habe der Beteiligte zu 2 im Vertrag die nicht auf Mieter umlegbaren Nebenkosten übernommen, die zum Kaufpreis hinzuzurechnen seien.

Der Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel ist als unbeschränkte Grundbuchbeschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Diese ist zulässig für den Beteiligten zu 2 eingelegt (§ 73 GBO; § 10 Abs. 2 Nr. 3 Fa-mFG in Verb. mit der im Kaufvertrag vom 1.8.2012 - Ziff. XI.1.d) und 2. - enthaltenen Vollmacht) und auch begründet, da das Grundbuch durch den Nacherbenvermerk unrichtig ist, nachdem der Beteiligte zu 1 entgeltlich über das Grundeigentum verfügt hatte. Der Vermerk kann nun - nach erfolgter Anhörung der Nacherben - gelöscht werden.

1. Ein Nacherbenvermerk ist zu löschen, wenn eine Bewilligung der Nacherben vorliegt oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn das Grundstück aus dem Nachlass ausgeschieden ist (Demharter GBO 29. Aufl. § 51 Rn. 42). Dies kommt in Frage, wenn der Vorerbe wirksam über den Nachlassgegenstand verfügt hat.

Der befreite Vorerbe kann wirksam (§ 2113 Abs. 1, § 2136 BGB) auch über Grundstücke verfügen. Da von der Beschränkung des § 2113 Abs. 2 BGB aber eine Befreiung nicht möglich ist, benötigt er für unentgeltliche Verfügungen die Zustimmung der Nacherben. Unentgeltlich ist eine Verfügung des Vorerben über einen Nachlassgegenstand dann, wenn seiner Leistung, mithin dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert, objektiv keine oder keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und der Vorerbe subjektiv das Fehlen oder die Ungleichwertigkeit der Gegenleistung erkannt hat oder hätte erkennen müssen (BGH NJW 1984, 366; vgl. Palandt/Weidlich BGB 73. Aufl. § 2113 Rn. 10; Staudinger/Avenarius BGB Neubearb. 2013 § 2113 Rn. 61).

Ein Nachweis der Entgeltlichkeit als Eintragungsvoraussetzung wird allerdings regelmäßig nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden können, weshalb auch Freibeweis zugelassen wird (Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. § 51 Rn. 80; Demharter § 51 Rn. 42 und § 52 Rn. 23 f.). Die Rechtsprechung hat den allgemeinen Satz aufgestellt, dass eine entgeltliche Verfügung anzunehmen ist, wenn die dafür maßgebenden Beweggründe im Einzelnen angegeben werden, verständlich und der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen und begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind (vgl. Demharter § 51 Rn. 42 und § 52 Rn. 23 m. w. N.; Meikel/Hertel GBO 10. Aufl. § 29 Rn. 439).

Ein solcher Nachweis kann sich auch auf allgemeine Erfahrungssätze stützen. Ein allgemeiner Erfahrungssatz besagt zum Beispiel, dass ein Kaufvertrag mit einem unbeteiligten Dritten ein entgeltlicher Vertrag und keine verschleierte Schenkung ist, wenn die Gegenleistung an den Vorerben bzw. Testamentsvollstrecker erbracht wird (vgl. Meikel/Hertel § 29 Rn. 440; Hügel/Zeiser § 52 Rn. 78). Unbeteiligter Dritter ist dabei eine Person, die bis zum Vertragsschluss in keiner persönlichen oder familiären Nähe zum Nacherben stand.

2. Nach diesen Grundsätzen deutet hier nichts auf ein unentgeltliches Geschäft hin. Der Beteiligte zu 1 war laut Eintragung im Grundbuch Eigentümer des gesamten Grundbesitzes und hinsichtlich eines ehemaligen Hälfteanteils befreiter Vorerbe. Der Grundbesitz wurde an einen unbeteiligten Dritten verkauft. Anhaltspunkte, dass diesem ein verdecktes Geschenk zugewandt werden sollte, sind nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 1 nur anteilig das Wohnungseigentum als Vorerbe hält, er im Übrigen keinen Beschränkungen unterliegt. Auch daher ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligte zu 1 ein Interesse haben könnte, die Immobilie unter Wert zu veräußern.

3. Zudem hat der Beteiligte zu 1 aber auch die Gründe für die Preisbildung nachvollziehbar dargelegt. Demgegenüber erscheint der vom Grundbuchamt angesetzte Verkehrswert übersetzt.

Im Beschwerdeverfahren wird ausgeführt, dass der Kaufpreis im Jahr 2005 von zunächst 465.000 € nachträglich durch Vergleich um 20.000 € gemindert war. Dieser neue Vortrag ist zu berücksichtigen, § 74 GBO. Zugrunde gelegt werden weiter der vom Grundbuchamt herangezogene Kaufpreisindex, eine Minderung des Immobilienwerts von 2% (p. a.) auf den Kaufpreis (vgl. § 47 Satz 1 GNotKG) seit Anschaffung durch den Erblasser und seine Ehefrau im Jahr 2005 sowie ein Sicherheitsabschlag von 10%. Allerdings hat der Erwerber die nicht auf einen Mieter umlegbaren Nebenkosten, insbesondere also Instandhaltungskosten, schon ab Besitzübergang übernommen, was nach dem nachvollziehbaren Vortrag des Beteiligten zu 2 einen weiteren Abzug von mindestens 54.000 € rechtfertigt (durchschnittliche anteilige Instandhaltungskosten der Wohnanlage von mindestens 3.000 € p. a. für den zu erwartenden Zeitraum des Nießbrauchs von 18 Jahren).

Der Wert der Leistung des Vorerben ergibt sich, wenn man von dem so berichtigten Preis noch den Wert des Nießbrauchs in Abzug bringt (OLG Braunschweig FamRZ 1995, 443/445). Denn ein Nießbrauch, den der Erwerber zugunsten des Vorerben bestellt, ist keine Gegenleistung des Erwerbers, sondern mindert den Wert der Leistung des Vorerben (OLG Braunschweig a. a. O.; Palandt/Weidlich § 2113 Rn. 9). Für die Bestimmung des Geschäftswerts in einem Verfahren, das einen Nießbrauch betrifft, gibt es zwar gesetzliche Vorgaben (vgl. § 52 GNotKG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein diese Berechnungsmethode auch für die Vertragsparteien im Verhältnis untereinander zur Bestimmung von Leistung und Gegenleistung verbindlich wäre.

Der Beteiligte zu 1 hat unter Bezugnahme auf die Berechnung des Maklers, eines Bankfachwirts/Dipl.-Betriebswirts und somit einer fachkundigen Person, nach Abzug des Nießbrauchwertes einen zu erzielenden Kaufpreis von 210.000 € ermittelt. Die Berechnung geht von einer derzeitigen Monatsmiete von 1.541 € aus, die unter Berücksichtigung der restlichen Lebenserwartung des Beteiligten zu 1 und unter Abzug einer Abzinsung summiert wird. Die eingesetzten Werte erscheinen plausibel, zumal der Wert des Nießbrauchs dabei ersichtlich unter der Prämisse berechnet ist, dass der Barkaufpreis für den Beteiligten zu 1 angelegt wird, um eine monatliche Sofortrente zu erlangen. Ein Interesse des Beteiligten zu 1, den Nießbrauch überzubewerten, was den Barbetrag und damit seine Sofortrente verringern würde, kann daher nicht angenommen werden. Somit sind keine begründeten Zweifel ersichtlich, die gegen eine entgeltliche Verfügung des Vorerben sprächen. Vor allem ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligte zu 1 subjektiv der Meinung war, etwas zu verschenken, nachdem der erzielte Barkaufpreis über dem Betrag liegt, den der Makler als angemessen beziffert hatte.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim -Grundbuchamt - vom 17. November 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. November 2015 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 120.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der in Anspruch genommene Schuldner ist als Alleineigentümer zweier Wohnungseigentumseinheiten im Grundbuch eingetragen. Als dessen Gläubigerin erwirkte die Beteiligte am 24.6.2015 beim Landgericht einen Arrestbeschluss, mit dem zu ihren Gunsten wegen einer Forderung von 1.660.200,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 10.7.2015 sowie einer Kostenpauschale von 43.872,37 € der dingliche Arrest in das Vermögen des Schuldners angeordnet wurde. Die Zustellung an die Beteiligte erfolgte nach ihren Angaben am 29.6.2015.

Bereits unter dem 29.6.2015, eingegangen beim Amtsgericht - Grundbuchamt - am 30.6.2015, hatte die Beteiligte, anwaltlich vertreten, unter Vorlage des Arrestbeschlusses die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe der Arrestforderung einschließlich Nebenforderungen „in das Grundstück des Antragsgegners“ beantragt. Ihr Antrag hatte - auch in der Beschwerdeinstanz, vgl. Senat vom 30.9.2015, 34 Wx 280/15, juris - keinen Erfolg, denn die Beteiligte hatte erstmals am 30.7.2015 und damit nach Ablauf der einmonatigen Vollziehungsfrist die Forderung betragsmäßig auf die Wohnungseinheiten des Schuldners verteilt.

Zugunsten des Freistaats Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, sind auf den gegenständlichen Grundbuchblättern Sicherungshypotheken bis zum Höchstbetrag von 100.000 € und 20.000 € eingetragen aufgrund eines Arrestbeschlusses des Amtsgerichts vom 23.4.2015, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft in dem gegen den Schuldner wegen des Verdachts des Betrugs zum Nachteil der Beteiligten geführten Ermittlungsverfahren erlassen worden ist.

Am 10.8.2015 erließ das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten vom 30.6.2015 einen Beschluss, mit dem die Arrestvollziehung der ... (Beteiligten) aus dem Beschluss des Landgerichts ... vom 24.6.2015 ... in das durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 23.4.2015 arrestierte Vermögen ... (unter anderem: des Schuldners) gemäß § 111g Abs. 2 S. 1 StPO zugelassen wurde. Unter Vorlage des Beschlusses in beglaubigter Abschrift beantragte die Beteiligte, anwaltlich vertreten, unter dem 5.11.2015 die „Arrestvollziehung in die für den Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft gemäß Arrestbeschluss vom 23.4.2015 eingetragenen Sicherungshypotheken von € 20.000,00 und € 100.000,00 zu vollziehen“.

Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 17.11.2015, hinsichtlich des Antragsdatums am 30.11.2015 ergänzt um den Eingang bei Gericht am 10.11.2015, unter Verweis auf die bereits abgelaufene einmonatige Vollziehungsfrist zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der Beschwerde. Sie vertritt die Meinung, der Arrest sei rechtzeitig vollzogen worden.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

Der Senat hat die Akte des Arrestverfahrens beigezogen.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung von Sicherungshypotheken zugunsten der Beteiligten sind nicht erfüllt.

Die Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten der Beteiligten setzt einen Vollstreckungstitel voraus, aus dem die Beteiligte als Berechtigte hervorgeht (§§ 928, 750 Abs. 1 ZPO). Der einzige, diese Voraussetzung erfüllende Titel - der Arrestbeschluss des Landgerichts vom 24.6.2015 - stellt keine taugliche Eintragungsgrundlage mehr dar, weil bei Eingang des Eintragungsantrags die für Arrestbefehle gesetzlich vorgeschriebene einmonatige Vollziehungsfrist längst abgelaufen war und damit eine besondere Vollstreckungsvoraussetzung nicht erfüllt ist (dazu unter 1.). Der im Rahmen der Rückgewinnungshilfe ergangene Beschluss des Amtsgerichts vom 10.8.2015 ermöglicht weder einen vollstreckungsrechtlichen Zugriff der Beteiligten auf die zugunsten des Freistaats Bayern eingetragenen Sicherungshypotheken (dazu unter 2.a) noch einen solchen auf (arrestiertes) Schuldnervermögen (dazu unter 2.b). Der mit der Beschwerde weiter verfolgte Eintragungsantrag kann deshalb nach keinem denkbaren Verständnis Erfolg haben.

1. Die Vollziehung des zugunsten der Beteiligten am 24.6.2015 vom Landgericht Traunstein nach § 916 Abs. 1 ZPO erlassenen Arrestbefehls durch Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch ist wegen Ablaufs der Vollziehungsfrist, § 929 Abs. 2 ZPO, unstatthaft.

a) Die Vollziehung des Arrestbefehls in ein Grundstück erfolgt gemäß § 932 Abs. 1 und 3 ZPO durch den Antrag des Arrestgläubigers auf Eintragung einer Sicherungshypothek. Der gegenständliche, unter dem 5.11.2015 verfasste Eintragungsantrag ist ungeachtet seines genauen Eingangsdatums am 6.11. (per Fax) oder am 10.11.2015 (in Original) weit nach Ablauf der Vollziehungsfrist gestellt.

b) Der bereits am 30.6.2015 im Ermittlungsverfahren gestellte Antrag auf Zulassung der Arrestvollziehung in das zur Sicherung des staatlichen Strafanspruchs arrestierte Vermögen des Schuldners ist nicht geeignet, die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren. Denn der Antrag des Gläubigers auf Zulassung der Arrestvollziehung gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO gehört nicht zur Vollziehung des Arrestbefehls (BGHZ 144, 185/187). Er ist daher zur Wahrung der Vollziehungsfrist nicht erforderlich (BGH a. a. O.), aber auch nicht geeignet.

Gemäß § 111 g Abs. 2 StPO bedarf die Arrestvollziehung des durch eine Straftat Verletzten „nach Absatz 1“ der gerichtlichen Zulassung. Das bedeutet, dass die in § 111g Abs. 1 StPO angeordnete Privilegierung nur demjenigen zugute kommt, zu dessen Gunsten eine gerichtliche Entscheidung nach Abs. 2 ergangen ist. Die in Abs. 1 der Vorschrift angeordnete Privilegierung besteht darin, dass die Beschlagnahme von Gegenständen des strafrechtlich Verfolgten nach § 111c StPO und die Vollziehung des dinglichen Arrestes in dessen Vermögen nach § 111d StPO nicht gegen eine im Weg der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgende Verfügung des aus der (mutmaßlichen) Straftat Verletzten wirken. Die Vorschrift stellt klar, dass das als gesetzliche Folge der strafprozessualen Beschlagnahme oder Arrestanordnung entstehende relative Veräußerungsverbot (vgl. § 111 c Abs. 5 StPO i. V. m. § 136 BGB) bzw. Pfändungspfandrecht (vgl. § 111 d Abs. 2 StPO i. V. m. §§ 930, 931 ZPO) die Rechte des Verletzten nicht gefährdet oder gar ausschließt (OLG Frankfurtvom 15.10.2014, 20 W 288/14, juris Rn. 22 m. w. N.). Der Zulassungsbeschluss nach § 111g Abs. 2 StPO verhindert damit die relative Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegenüber dem Staat, die sich aus den § 111c Abs. 5, § 111d Abs. 2 StPO ergibt (BGHZ 144, 185/190).

Die positive Zulassungsentscheidung des Strafgerichts besagt, dass der Geschädigte zum privilegierten Gläubigerkreis gehört und wegen des Bezugs seiner titulierten Forderung zum Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens befugt ist, zur Befriedigung seines Anspruchs vorrangig auf die beschlagnahmten Gegenstände zuzugreifen. Hierdurch tritt der Staat, der aufgrund Beschlagnahme beweglicher Gegenstände nach §§ 111b, 111c StPO vorrangiger Pfändungspfandgläubiger ist, mit seinem Pfandrecht im Umfang der titulierten Forderung des Verletzten hinter dessen Pfandrecht an der Sache zurück (BGHZ 144,185/188f.).

Hat der Staat gemäß §§ 111b, 111d StPO i. V. m. § 932 ZPO den dinglichen Arrest in ein Grundstück des strafrechtlich verfolgten Schuldners durch Eintragung einer Sicherungshypothek vollzogen, so kann dessen Gläubiger, der seinerseits einen Arrest in das Grundstück vollzieht, aufgrund der in § 111g Abs. 1 StPO angeordneten Wirkung nach § 111h Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 111g Abs. 2 Sätze 2 bis 4 StPO den Vorrang einer zu seinen Gunsten erwirkten Sicherungshypothek vor der durch den Vollzug des staatlichen Arrests begründeten Sicherungshypothek verlangen (BGHZ 144,185/189).

Die im Rahmen der Rückgewinnungshilfe zugunsten eines Geschädigten ergangenen Entscheidungen nach §§ 111g, 111h StPO haben mithin Bedeutung für den Rang des im Weg der Zwangsvollstreckung erwirkten Rechts des geschädigten Gläubigers und für die relative Wirksamkeit seines Rechts gegenüber demjenigen des Staates. Auf diese Weise lösen die genannten Vorschriften den Konflikt zwischen den gegenläufigen Zielen der Beschlagnahme bzw. Arrestanordnung, die einerseits den auf (erweiterten) Verfall oder Einziehung lautenden staatlichen Strafanspruch (§§ 73 ff., §§ 74 ff. StGB) und anderseits die Realisierung des Ersatzanspruchs des Geschädigten (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB) sichern sollen (BGHZ 144, 185/188; BT-Drucks. 7/550 S. 294). Die Befriedigung des Gläubigers selbst erfolgt allerdings im Weg der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung aus dem vom Gläubiger zu beschaffenden Titel gegen den Schuldner (BGHZ 144,185/188). Somit stellt sich der Antrag auf Erlass einer Zulassungsentscheidung beim Strafgericht nach § 111g StPO nicht als Akt der Arrestvollziehung dar.

c) Das offenkundige vollstreckungsrechtliche Hindernis ist von Amts wegen zu beachten (BGHZ 148, 392/394; 27, 310/313; Meikel/Böttcher § 18 Rn. 43). Dies folgt auch aus dem Legalitätsprinzip (Demharter GBO 29. Aufl. Einf. Rn. 1), gemäß dem das Grundbuchamt gehalten ist, das Grundbuch richtig zu halten. Da eine nach Ablauf der Vollziehungsfrist dennoch durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme rechtlich unwirksam ist (BGHZ 112, 356/361), kann eine Sicherungshypothek, § 932 ZPO i. V. m. § 1184 BGB, auch im Fall ihrer Eintragung ins Grundbuch nicht entstehen. Die Eintragung würde daher im Widerspruch zur materiellen Rechtslage stehen.

2. Der im Rahmen der Rückgewinnungshilfe nach § 111g StPO ergangene Beschluss des Amtsgerichts vom 10.8.2015 eröffnet der Beteiligten weder einen vollstreckungsrechtlichen Zugriff auf die dinglichen Rechte des Freistaats Bayern am Schuldnervermögen, also auf die eingetragenen Sicherungshypotheken, noch auf das Vermögen des Schuldners.

a) Der genannte Beschluss ermöglicht der Beteiligten keine Vollstreckung in die zugunsten des Freistaats Bayern eingetragenen Sicherungshypotheken.

Die Zulassung der Antragstellerin zur Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 StPO schafft keinen Vollstreckungstitel (OLG Düsseldorf MDR 1992, 986; KG NStZ-RR 2010, 179/180; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 917 Rn. 11 a. E.; KMR-Mayer StPO 64. EL. § 111g Rn. 6; BeckOK StPO/Huber 23. Ed. § 111g Rn. 2). Sie setzt vielmehr die Existenz eines solchen voraus und erfolgt auf Antrag des Geschädigten dann, wenn der zu seinen Gunsten titulierte Anspruch auf einer Straftat beruht, deretwegen die Beschlagnahme gemäß §§ 111b, 111c StPO bzw. der Arrest gemäß §§ 111b, 111d StPO angeordnet wurde. Die Zulassungsentscheidung verhindert die aus § 111c Abs. 5, § 111d Abs. 2 StPO folgende relative Unwirksamkeit der durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erwirkten Rechte am Schuldnervermögen gegenüber den durch staatliche Arrestanordnung erlangten Rechten (siehe oben Ziff. 1 b). Sie verschafft dem durch sie begünstigten Gläubiger hingegen keinen vollstreckungsrechtlichen Zugriff auf die vom Staat erworbenen Rechte am arrestierten Vermögen.

Aus den Bestimmungen des § 111g Abs. 3 StPO ergibt sich nichts anderes. Sie lassen den Geschädigten, der während der Dauer der Beschlagnahme die Zwangsvollstreckung in den arrestierten Vermögensgegenstand betreibt oder den Arrest vollzieht, an dem Rang und den Wirkungen des mit der Beschlagnahme entstandenen Veräußerungsverbots (§ 111c Abs. 5 StPO) teilhaben (BGHZ 144, 195/190). Die Arrestvollziehung der Beteiligten scheitert hier am Ablauf der Vollziehungsfrist (siehe unter 1.). In den Schutz des § 111g Abs. 3 StPO kann die Beteiligte daher ohne Beschaffung eines tauglichen Vollstreckungstitels und dessen Vollzug nicht gelangen.

Der Antrag der Beteiligten auf „Arrestvollziehung in die für den Freistaat Bayern ... gemäß Arrestbeschluss vom 23.4.2015 eingetragenen Sicherungshypotheken von € 20.000,00 und € 100.000,00“ kann deshalb keinen Erfolg haben. Der Umstand, dass der den Eintragungen zugunsten des Freistaats Bayern zugrunde liegende Arrestbeschluss rechtzeitig vollzogen wurde, wirkt sich nicht über die Zulassungsentscheidung nach § 111g StPO zugunsten der Beteiligten aus, die ihrerseits die Vollziehungsfrist versäumt hat.

b) Der Beschluss nach § 111g Abs. 2 StPO ermöglicht der Beteiligten auch keine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Die zur Vollstreckung nach der ZPO tauglichen Titel sind in § 794 ZPO und Spezialvorschriften abschließend bezeichnet. Eine entsprechende Qualifizierung haben die Beschlüsse im Rahmen der Rückgewinnungshilfe durch den Gesetzgeber nicht erfahren (siehe auch BT-Drucks. 7/550 S. 294 zu § 111g).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 22 Abs. 1 GNotKG).

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht gemäß § 61 Abs. 1, § 53 Abs. 1 GNotKG dem Nennbetrag (ohne Zinsen und Nebenforderungen; vgl. § 37 Abs. 1 GNotKG) der zur Eintragung beantragten verteilten Arresthypothek. Da sich der Vollstreckungstitel auf eine Hauptsacheforderung von 1.660.200,10 € beläuft, die Eintragung aber nach dem Wortlaut des gestellten Antrags nur im Umfang der staatlichen Sicherung erfolgen sollte (100.000 € und 20.000 €), erscheint eine Festsetzung des Geschäftswerts angezeigt (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 3 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 12.01.2016.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.