Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Dez. 2017 - 34 Wx 402/17

bei uns veröffentlicht am04.12.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 11 gegen die Eintragung der Beteiligten zu 1 bis 10 als Eigentümer in Erbengemeinschaft des Flurstücks …/X im Grundbuch des Amtsgerichts Passau von Leoprechting Blatt … wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beteiligte zu 11 gegen die am 11.5.2017 vorgenommene Eintragung der Beteiligten zu 1 bis 10 im Grundbuch als in Erbengemeinschaft verbundene Eigentümer von Grundbesitz.

Der frühere Eigentümer zweier Grundstücke, G. B., und die Erwerber M. und A. S. erklärten zu notarieller Urkunde vom 5.9.1966 die Auflassung des nach Wegvermessung aus FlSt … hervorgegangenen Grundstücks …/X sowie des Grundstücks …/X. Im Grundbuch vollzogen wurde nur die Auflassung des Grundstücks …/X durch Eintragung von M. und A. S. als Miteigentümer zu je 1/2.

Nach A. S. ist auch M. S. verstorben. Erben von A. S. waren M. S. und die Beteiligten zu 1 bis 9, Erben des Zuletztverstorbenen sind die Beteiligten zu 1 bis 10.

Auch G. B. ist verstorben. Als neuer Eigentümer des Grundstücks …/X wurde am 8.3.1991 der Beteiligte zu 11 aufgrund Erbscheins eingetragen.

Bezüglich dieses Grundstücks beantragte der Beteiligte zu 1 am 1.3.2017 zu Protokoll des Grundbuchamts die Eigentumsumschreibung auf die Erbengemeinschaft nach M. S. in Vollzug der bei den Grundakten befindlichen Auflassungsurkunde vom 5.9.1966.

Das Grundbuchamt benachrichtigte den Beteiligten zu 11 vom Eintragungsantrag. Dieser erklärte am 31.3.2017, der Eigentumsübertragung zu widersprechen, und bat um Übersendung einer Urkunden-Kopie, um die Besitzverhältnisse zu klären. Diese Unterlagen übersandte das Grundbuchamt mit Schreiben vom 10.4.2017. Eine Reaktion des Beteiligten zu 11 erfolgte zunächst nicht. Am 11.5.2017 nahm das Grundbuchamt die Umschreibung antragsgemäß auf der Grundlage der Auflassungsvormerkung und des Erbscheins nach M. S. vor und teilte die Eintragung dem Beteiligten zu 11 brieflich mit. Nachdem dieser mit Schreiben vom 6.6.2017 und 23.6.2017 behauptete, keinerlei Unterlagen bekommen zu haben, wurden ihm Kopien des notariellen Kaufvertrags sowie der notariellen Auflassung mit Schreiben vom 26.6.2017 am 29.6.2017 zugestellt.

Am 23.6.2017 und 7.9.2017 hat der Beteiligte zu 11 Widerspruch gegen die Eigentumsübertragung eingelegt. Er habe das betreffende Grundstück als Rechtsnachfolger nach dem Tod seines Vaters erhalten. Für dieses Grundstück sei kein Zahlungsnachweis eingegangen, weshalb die Übertragung im Grundbuch nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Im weiteren Schriftverkehr mit dem Grundbuchamt und dem Oberlandesgericht legte er ein Schreiben seines Anwaltes vom 30.11.2011 an den Erblasser M. S. vor, in dem diesem mitgeteilt wurde, dass der Beteiligte zu 11 Eigentümer des Grundstücks und dieses von Herrn S. zu räumen und herauszugeben sei. Er trug vor, darauf sei weder ein Widerspruch noch eine Gegendarstellung eingegangen. Weiter legte er eine eidesstattliche Versicherung vom 30.11.2017 vor, wonach Herr S. „eines Tages um die Mittagszeit“ nachfragte, „ob er den Gartenzaun der ganzen Länge des Restgrundstücks machen dürfe, weil ihm das Restgrundstück nicht gehöre“.

Das Grundbuchamt hat am 6.11.2017 der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der als Widerspruch bezeichnete Rechtsbehelf des Beteiligten zu 11 ist als beschränkte Beschwerde zulässig.

Gegen eine unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens stehende Eintragung im Grundbuch kann der Betroffene nach § 11 Abs. 1, Abs. 3 RPflG, § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO Beschwerde (nur) mit dem Ziel einlegen, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen. In diesem Sinne sind die Eingaben des Beteiligten zu 11 auszulegen (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 55), denn regelmäßig ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel mit dem zulässigen Inhalt einlegen will.

Das Rechtsmittel ist formgerecht eingelegt (§ 73 GBO) und auch im Übrigen zulässig. Der Beteiligte zu 11 ist beschwerdeberechtigt, da er, falls die beanstandete Eintragung unrichtig wäre, nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte (OLG Hamm FGPrax 1996, 210; Demharter § 71 Rn. 69), denn er behauptet, mangels Nachweises über die Kaufpreiszahlung und deshalb zu Unrecht erfolgter Eigentumsumschreibung noch Eigentümer des Grundstücks zu sein.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Vorausgeschickt wird, dass der Einwand des Beteiligten zu 11, die Eintragung der Erbengemeinschaft hätte nicht vorgenommen dürfen, da ein Zahlungsnachweis nicht erfolgt sei, für die Frage der Wirksamkeit der Eigentumsumschreibung sowie der Richtigkeit des Grundbuchs irrelevant ist. Nach dem im deutschen Recht geltenden Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist für die Gültigkeit des dinglichen Rechtserwerbs (Eintragung des Eigentums) völlig ohne Belang, ob das zugrundeliegende schuldrechtliche Rechtsgeschäft wirksam ist und die gegenseitigen Verpflichtungen erfüllt sind. Die Frage der Kaufpreiszahlung hat demgemäß auf den Eigentumserwerb keinen Einfluss.

Weder die Voraussetzungen für die Löschung noch die für die Eintragung eines Amtswiderspruchs liegen vor.

a) Als unzulässig zu löschen sind nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO Eintragungen, die nach ihrem Inhalt einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbaren, den es aus Rechtsgründen nicht geben kann (BGH NJW-RR 2005, 10/11; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 56; Demharter § 53 Rn. 42). Ein solcher Ausnahmefall, in dem die Löschung verlangt werden kann, weil die Eintragung einen unzulässigen Inhalt hat und somit ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet, liegt nicht vor. Die Eintragung von Eigentum mit dem hier verlautbarten Inhalt sieht das Gesetz vor (§ 873 BGB).

b) Die Eintragung eines Amtswiderspruchs wegen des behaupteten Fehlens von Eintragungsvoraussetzungen kann der Beteiligte zu 11 nicht verlangen, weil weder das Grundbuch durch die Eigentumsumschreibung unrichtig geworden ist noch das Grundbuchamt bei seiner Eintragungstätigkeit gesetzliche Vorschriften verletzt hat.

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Senat vom 8.2.2017, 34 Wx 29/17 = NJW-RR 2017, 874; Senat vom 15.4.2016, 34 Wx 37/16 = Rpfleger 2016, 556; Demharter § 53 Rn. 20, 25 und 28; Hügel/Holzer § 53 Rn. 15, 25 und 32).

aa) Das Grundbuchamt hat bei der Eintragung nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Die Eintragung erfolgte nach Maßgabe der §§ 13, 19, 20, 29, 39 GBO, aufgrund wirksamen Eintragungsantrags, formgültiger Eintragungsbewilligung und Einigung über den Eigentumsübergang sowie Voreintragung des Betroffenen.

(1) Antragsberechtigt ist gem. § 13 GBO jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. Der Beteiligte zu 1 war als Miterbe der Erbengemeinschaft und damit als unmittelbar Begünstigter allein antragsberechtigt (Hügel/Reetz, § 13 Rn. 99; Demharter § 13 Rn. 45).

(2) Die Eintragung erfolgte auf Grund der in den Grundakten befindlichen Auflassung samt Bewilligungserklärung in der erforderlichen Form (§§ 19, 20, 29 GBO).

Gemäß § 20 GBO darf die Auflassung eines Grundstücks im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Rechtsübergang (Auflassung, § 925 BGB) und daneben gemäß § 19 GBO die Bewilligung des in dem Recht Betroffenen erklärt und dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Einigungserklärung wurde von den verstorbenen Rechtsvorgängern der Beteiligten bei gleichzeitiger Anwesenheit gemäß notarieller Urkunde vom 5.9.1966 abgegeben; ebenso ist darin die erforderliche Bewilligung des Vaters des Beteiligten zu 11 als Betroffenen enthalten.

Die Berechtigung zur Einigung (Auflassung) im Sinne von § 20 GBO muss ebenso wie die Bewilligungsberechtigung gemäß § 19 GBO grundsätzlich noch im Zeitpunkt der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch vorliegen (BGHZ 27, 361/366; BayObLG NJW-RR 1990, 722/723; BayObLG, Beschluss vom 6.5.1999 – 2 Z BR 21/99 –, juris; Palandt/Herrler BGB 76. Aufl. § 873 Rn. 11). Die Eintragung der Erbengemeinschaft erfolgte zwar erst am 11.5.2017. Die grundbuchmäßigen Erklärungen der Rechtsvorgänger der Beteiligten vom 5.9.1966 wirken jedoch fort.

Die Eintragungsbewilligung des „verlierenden” Teils (§ 19 GBO) erlischt nicht mit dessen Tod (BGHZ 45, 351/356; Senat vom 28.7.2014, 34 Wx 240/17 = FGPrax 2014, 244; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 107a). Die notariell beurkundete Eintragungsbewilligung wird als verfahrensrechtliche Grundlage einer Eintragung in das Grundbuch wirksam, wenn die Urkunde mit dem Willen des Erklärenden dem Grundbuchamt in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift zugeht (OLG Stuttgart, NJOZ 2012, 965; Schöner/Stöber Rn. 107; Demharter § 19 Rn 21 m. w. Nachw.). Dies war am 15.11.1966 der Fall.

Auch dass am 8.3.1991 der Beteiligte zu 11 aufgrund Erbscheins als Eigentümer des betreffenden Grundstücks eingetragen wurde, ändert an der Wirksamkeit der Erklärungen nichts. Denn für die Grundbucheintragung genügt die wirksame Eintragungsbewilligung des Erblassers, selbst wenn inzwischen der Erbe als Berechtigter im Grundbuch eingetragen worden ist (BGHZ 48, 351/356; Senat vom 28.7.2014, 34 Wx 240/14 = FGPrax 2014, 244; BayObLGZ 1973, 139/141; 1990, 306/312; BayObLG Rpfleger 1987, 110 f.). Einer weiteren Bewilligung des eingetragenen Erben bedarf es nicht (BGHZ 45, 351 (356); Schöner/Stöber Rn. 107a; Demharter § 19 Rn. 23).

An die Auflassung selbst sind die Urkundsparteien vor der Eintragung bereits durch den notariellen Vertragsabschluss gebunden (§ 873 Abs. 2 BGB). Dies wirkt auch gegen deren Gesamtrechtsnachfolger (Palandt/Herrler § 873 Rn. 11; Demharter § 20 Rn. 44), also hier gegen den Beteiligten zu 11 aufgrund § 1922 Abs. 1 BGB.

Bewilligung und Auflassung vom 5.9.1966 konnten somit auch nach dem Tode der Rechtsvorgänger der Beteiligten noch Grundlage für die Eintragung der Erbengemeinschaft am 11.5.2017 sein. Durch Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins vom 1.3.2017 ist nachgewiesen, dass die Beteiligten zu 1 - 10 Erben nach M. S. sind.

(3) Dem Erfordernis der Voreintragung (§ 39 GBO) ist genügt.

bb) Für eine Grundbuchunrichtigkeit besteht kein Anhaltspunkt. Die im Grundbuch eingetragenen Beteiligten zu 1 bis 10 sind als Erben nach M. S. Eigentümer geworden. Nach § 873 BGB erfolgt der Erwerb von Eigentum durch Einigung und Eintragung. Beides liegt hier vor, die Einigung in der Urkunde vom 5.9.1966, sowie die Eintragung der Erben als Rechtsnachfolger der Erwerber am 11.5.2017.

c) Soweit der Beteiligte geltend macht, vor der Eigentumsumschreibung nicht hinreichend rechtliches Gehör gehabt zu haben, da ihm die beantragten Urkunden in Kopie erst nach Eintragung zugegangen seien, ist dies unbehelflich. Er hat auch jetzt keine Umstände vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Insbesondere führen weder die eidesstattliche Versicherung des Beteiligten zu 11 vom 30.11.2017 noch das von ihm vorgelegte Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 30.11.2011 zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage.

III.

1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Verpflichtung zur Tragung der im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten aus dem Gesetz ergibt (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Die Beteiligten zu 1 bis 10 haben sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, so dass keine Kostenerstattung anzuordnen war, §§ 81, 84 FamFG.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine Wertbestimmung mit dem Regelwert anzusetzen (§ 36 Abs. 1 und 3 GNotKG).

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

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(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


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(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

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(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

Grundbuchordnung - GBO | § 53


(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr

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(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

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(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme

Grundbuchordnung - GBO | § 20


Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Grundbuchordnung - GBO | § 39


(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. (2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Glä

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die je zugunsten der ... vorgenommene Eintragung

- einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 50.000 € zuzüglich Zinsen im Grundbuch des Amtsgerichts Freising von ... Blatt ... (Dritte Abteilung, lfd. Nr. X) am 27. Dezember 2016 sowie

- zweier Zwangssicherungshypotheken in Höhe von jeweils 25.000 € zuzüglich Zinsen im Grundbuch des Amtsgerichts Freising von ... Blatt ... (Dritte Abteilung, lfd. Nrn. X und X) je am 30. Dezember 2016

wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 28.2.2015 verstorbenen D. K., der im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz (Bl. ... und Bl. ...) eingetragen war. Seit 7.11.2016 sind auf der Grundlage eines Erbscheins des Amtsgerichts F. in Abteilung I eine Erbengemeinschaft und gemäß nachlassgerichtlicher Bestellung in Abteilung II ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen.

Am 23.12.2016/29.12.2016 beantragte die Beteiligte zu 2 beim Grundbuchamt unter Vorlage einer vollstreckbar ausgefertigten Notarurkunde über die „Bestellung einer Grundschuld mit Übernahme der persönlichen Haftung und mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung“ vom 14.10.2013, in der sich der Erblasser zur Zahlung eines Betrages in Höhe der Grundschuld von 1.050.000 € zuzüglich Zinsen verpflichtet hatte, zu ihren Gunsten eine Zwangshypothek zu 50.000 € (Blatt ...) sowie zwei Zwangshypotheken zu je 25.000 € (Blatt ...) einzutragen. Nach der am 18.8.2016 notariell erteilten Vollstreckungsklausel wurde die Titelausfertigung der Beteiligten zu 2 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Beteiligten zu 1 in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker erteilt. Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Urkunde erfolgte laut Gerichtsvollzieherurkunde am 7.9.2016.

Das Grundbuchamt nahm die Eintragungen am 27.12.2016 (Blatt ...) und 30.12.2016 (Blatt ...) vor und teilte dies einem Mitglied der Erbengemeinschaft mit.

Hiergegen wendet sich der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1 mit Beschwerde vom 12.1.2017, mit der er die Eintragung von Amtswidersprüchen begehrt. Er macht unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der gerichtlichen Entscheidung geltend, das zuständige Landgericht habe mit einstweiliger Anordnung vom 27.12.2016, dem Beteiligten zu 1 über seine Prozessbevollmächtigten bekannt gegeben am 30.12.2016, die Zwangsvollstreckung aus dem gegenständlichen Titel ohne Sicherheitsleistung bis zum Erlass eines Urteils über die gegen die Beteiligte zu 2 erhobene Vollstreckungsabwehrklage einstweilen eingestellt. Weil mit dem Existentwerden dieser Entscheidung die Zwangsvollstreckung unzulässig geworden sei, verstoße die Fortsetzung der Vollstreckung durch die gegenständlichen Maßnahmen gegen das Gesetz. Das Grundbuch sei durch die Eintragungen unrichtig geworden.

Außerdem regt der Beteiligte zu 1 den Erlass einer einstweiligen Anordnung an.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

Auf den Hinweis, dass die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach herrschender Meinung dann nicht in Betracht kommt, wenn das Grundbuchamt - wie hier - von dem Einstellungsbeschluss keine Kenntnis hatte, hat der Beteiligte zu 1 an seinem Rechtsmittel festgehalten.

II. Das Rechtsmittel ist erfolglos.

1. Das Rechtsmittel ist als beschränkte Beschwerde statthaft. Gegen die Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch kann der betroffene Eigentümer nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 GBO Beschwerde mit dem Ziel einlegen, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder - was hier aber ausscheidet und auch nicht beantragt ist - gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen.

Auch im Übrigen erweist sich die Beschwerde als zulässig. Der durch Zeugnis ausgewiesene Testamentsvollstrecker ist als Partei kraft Amtes befugt, im eigenen Namen die Eintragung eines Widerspruchs für die eingetragene Erbengemeinschaft, zu deren Gunsten der Widerspruch einzutragen wäre, im Rechtsmittelzug zu verfolgen (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 219).

2. Die Beschwerde bleibt aber erfolglos, weil das Grundbuchamt die Eintragungen ohne Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO).

a) Auch im Weg der Beschwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO kann die Eintragung eines Amtswiderspruchs nur dann mit Erfolg verlangt werden, wenn die beanstandete Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist und das Grundbuch dadurch unrichtig geworden ist; dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein.

aa) Eine Gesetzesverletzung bei der Eintragungstätigkeit liegt nicht vor, wenn das Grundbuchamt auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt das Gesetz zutreffend angewendet hat, dieser Sachverhalt aber - vom Grundbuchamt nicht erkannt und bei gehöriger Prüfung auch nicht erkennbar - unrichtig oder unvollständig gewesen ist (BGHZ 30, 255 mit ausführlicher Begründung; Demharter GBO 30. Aufl. § 53 Rn. 22).

bb) Dieser Maßstab ist auch dann anzulegen, wenn die Eintragung eines Amtswiderspruchs Ziel eines Beschwerdeverfahrens nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO ist (OLG Frankfurt FGPrax 2003, 197 sowie NJW-RR 2007, 1248; OLG Hamm FGPrax 2005, 192 sowie vom 23.2.2010, 15 Wx 27/10, juris; OLG Schleswig FGPrax 2007, 210; KG ZIP 2010, 2467; OLG Nürnberg ZfIR 2012, 289; Demharter § 53 Rn. 23; KEHE/Briesemeister GBO 7. Aufl. § 71 Rn. 23; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 36 mit 45).

Dies ergibt sich aus der Verweisung des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO auf § 53 GBO. Danach kann mit der beschränkten Beschwerde gegen eine bereits vollzogene Eintragung nur die Anweisung an das Grundbuchamt verlangt werden, „nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen“. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs richten sich demgemäß nach § 53 GBO.

Zwar hat das Oberlandesgericht Celle in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung (Rpfleger 1990, 112) gemeint, zur Gewährung effektiven Grundrechtsschutzes (Art. 14, 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) sei bei Eintragungen, die ohne vorherige Anhörung des Schuldners im Weg der Vollstreckung vorgenommen wurden, dieser Grundsatz aufzuweichen (vgl. auch Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 83). Die Eintragung eines Amtswiderspruchs sei nach verfassungskonformem Normenverständnis bereits dann zuzulassen, wenn objektiv die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben und der Vollstreckungsschuldner auf die Grundbuchbeschwerde zur Grundrechtswahrung angewiesen sei. Ob dem in dieser Allgemeinheit gefolgt werden kann, kann dahinstehen. Effektiver Grundrechtsschutz erfordert jedenfalls vorliegend eine den Gesetzeswortlaut ausdehnende Auslegung nicht. Ausreichender Rechts- und Eigentumsschutz ist dadurch gewährleistet, dass im Weg der einstweiligen Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs nach §§ 894, 899 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB i. V. m. § 935 ZPO verfolgt werden kann; dieser Rechtsbehelf setzt eine Gesetzesverletzung des Grundbuchamts nicht voraus (Demharter § 53 Rn. 23; Münzberg Rpfleger 1990, 253).

In seiner Effizienz steht der Rechtsbehelf der einstweiligen Verfügung hinter dem der Grundbuchbeschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO auch unter Berücksichtigung der verfahrensbedingten Unterschiede nicht zurück (vgl. auch Dümig FGPrax 2003, 198/199, der den Weg über die einstweilige Verfügung sogar als vorzugswürdig bezeichnet; aber auch Hügel/Kramer § 71 Rn. 103).

Eine Rechtsschutzlücke besteht daher nicht. Dass dem Vollstreckungsschuldner gegen die Eintragung einer Zwangshypothek die allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe nach §§ 537, 766, 793 ZPO nicht zur Verfügung stehen (Hügel/Kramer § 71 Rn. 71 m. w. N.; Münzberg in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 867 Rn. 36 ff), bedeutet jedenfalls vorliegend nicht, dass er rechtsschutzlos wäre.

Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordert es nicht, einem Grundeigentümer für das erstrebte Ziel mehrere Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen.

b) Gesetzliche Vorschriften hat das Grundbuchamt bei Eintragung der Zwangshypotheken nicht verletzt.

Die vollstreckungsrechtlichen und grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen (vgl. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2168 ff; Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 5 ff) lagen nach dem dem Grundbuchamt zur Zeit der Eintragung unterbreiteten Sachverhalt vor (Demharter § 53 Rn. 22).

Die Eintragung erfolgte nach Maßgabe der §§ 866, 867 ZPO, §§ 13, 28 GBO aufgrund eines wirksamen Eintragungsantrags der anwaltlich vertretenen Gläubigerin unter Beigabe eines Titels, der aufgrund der gegen den Testamentsvollstrecker lautenden Vollstreckungsklausel die Zwangsvollstreckung in die hier betroffenen Grundstücke als Bestandteile des Nachlasses erlaubt (vgl. §§ 704, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO i. V. m. § 748 Abs. 1, §§ 749, 727 Abs. 1 ZPO). Das beurkundete Zahlungsversprechen ist auf einen hinreichend bestimmt bezeichneten Betrag gerichtet (§ 1113 Abs. 1, § 1184 Abs. 1 BGB, § 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Zustellung der Vollstreckungsklausel an den Beteiligten zu 1 (§ 750 Abs. 2 ZPO) ist durch Urkunde gemäß § 182 ZPO nachgewiesen. Auch die gemäß § 867 Abs. 2 ZPO gebotene Verteilung ist erfolgt.

Dass die Zwangsvollstreckung aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 27.12.2016 nach § 769 Abs. 1 ZPO ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt und mit deren Erlass die Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen - wie die Eintragung von Zwangshypotheken nach § 867 ZPO - nach § 775 Nr. 2 ZPO unzulässig wurde, war dem Grundbuchamt weder am 27.12.2016 noch am 30.12.2016 bekannt. Die objektive Unvollständigkeit des ihm unterbreiteten Sachverhalts konnte das Grundbuchamt auch nicht erkennen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine diesbezügliche Prüfung veranlasst hätten. Im Antragsverfahren ist das Grundbuchamt nicht verpflichtet, von Amts wegen Ermittlungen anzustellen.

III. Eine Kostenentscheidung (§§ 81, 84 FamFG) ist nicht veranlasst. Die Pflicht, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, folgt schon aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG. Die Vollstreckungsgläubigerin hat zwar eine Äußerung zur Beschwerde abgegeben, sich jedoch nicht mit entgegengesetztem Antrag am Verfahren beteiligt.

Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht. Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Gesamtbetrag der beanstandeten Zwangshypotheken (§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 1 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Insbesondere bedarf es einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 78 Abs. 2 Nr. 1 GBO. Die Rechtsauffassung des Senats stimmt überein mit derjenigen der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (FGPrax 2003, 197), Hamm (FGPrax 2005, 192), Schleswig (FGPrax 2007, 210) und Nürnberg (ZfIR 2012, 289) sowie des Kammergerichts (ZIP 2010, 2467). Die tragenden Gründe der vereinzelt gebliebenen und im Ergebnis abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle betreffen nur die Frage einer Rechtsschutzerweiterung zur Gewährung verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall zu beantworten ist (vgl. BGH Rpfleger 2007, 134).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 76 GBO erledigt.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird das Amtsgericht Nördlingen - Grundbuchamt - angewiesen, gegen die für den Beteiligten zu 2 am 22. März 2001 im Grundbuch des Amtsgerichts Nördlingen von H. Bl. ..., Dritte Abteilung, lfde. Nr. 9, eingetragene Zwangshypothek zu 7.007,19 DM nebst 4% Zinsen jährlich aus 3.331,68 DM seit 21.03.2001 und 4% Zinsen jährlich aus 3.353,00 DM seit 21.03.2001 einen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 1 hinsichtlich eines Teilbetrags von 322,51 DM (umgerechnet 164,90 €) aus 7.007,19 DM einzutragen.

II.

Die weitergehende Beschwerde gegen die Eintragung wird zurückgewiesen.

III.

Der Beteiligte zu 1 hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 2 zugelassen.

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer von Grundbesitz. Mit Anwaltsschriftsatz vom 20.3.2001 beantragte der Beteiligte zu 2 unter Vorlage zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse - jeweils in vollstreckbarer Ausfertigung und versehen mit Zustellbescheinigung - die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Höhe der Summe aus den festgesetzten Hauptsachebeträgen (3.331,68 DM und 3.353,00 DM) und den kapitalisierten Zinsen für den Zeitraum bis zum 20.3.2001 (193,61 DM und 128,90 DM), insgesamt 7.007,19 DM, nebst fortlaufender Zinsen gemäß erfolgter Festsetzung.

Das Grundbuchamt nahm die Eintragung am 22.3.2001 wie beantragt vor.

Mit Beschwerdeschrift vom 15.11.2015 wendet sich der Beteiligte zu 1 gegen die Eintragung mit dem Antrag, unter Aufhebung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse einen „vorläufigen Amtswiderspruch“ einzutragen und anschließend die Löschung vorzunehmen. Er ist der Meinung, die Unbestimmtheit des zugrunde liegenden rechtskräftigen Endurteils wirke sich auf die Kostengrundentscheidungen und über diese auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse dahingehend aus, dass auch diesen die Vollstreckungsfähigkeit fehle. Da dem zwischen den Parteien ergangenen Urteil die im Tenor in Bezug genommene Zeichnung nicht beigefügt gewesen sei, fehle es zudem an einer wirksamen Titelzustellung und auch deshalb an wirksamen Kostengrundentscheidungen mit der Folge, dass die Kostenfestsetzungsbeschlüsse keine Rechtswirkung entfalten könnten und deshalb aufzuheben seien.

Der zur Beschwerde gehörte Beteiligte zu 2 hält das Rechtsmittel für nicht statthaft, im Übrigen auch für unbegründet.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

Zum Beschwerdegericht hat der Beteiligte zu 1 mit Anwaltsschriftsatz vom 24.3.2016 die Löschung der Zwangshypothek beantragt und zur Begründung auf die mangelnde Vollstreckungstauglichkeit des Urteils, von dessen Kostengrundentscheidung die Kostenfestsetzungsbeschlüsse abhingen, abgestellt. Er beanstandet weiter, dass ein Teil der als Nebenleistung festgesetzten Zinsen mit ihrem kapitalisierten Betrag als Teil der Hauptsache eingetragen wurde; vorsorglich erhebt er gegen die Zinsansprüche die Einrede der Verjährung.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als mit ihm beanstandet wird, dass als Nebenleistung festgesetzte Zinsen in kapitalisierter Form eingetragen sind. Dies führt zur Anweisung an das Grundbuchamt, einen auf den entsprechenden Betrag bezogenen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 1 einzutragen. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen.

1. Über das eingelegte Rechtsmittel entscheidet gemäß § 72 GBO i. d. F. vom 17.12.2008 das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht, denn gemäß Art. 111 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 wird das anzuwendende Verfahrensrecht durch den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bestimmt. Maßgeblich sind danach weder das Datum der beanstandeten Eintragungstätigkeit des Grundbuchamts noch das Eingangsdatum des zugrundeliegenden Eintragungsantrags, sondern der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (vgl. Senat vom 20.5.2010, 34 Wx 45/10 = Rpfleger 2010, 491).

Gegen eine Eintragung im Grundbuch kann der betroffene Eigentümer nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 GBO Beschwerde nur mit dem Ziel einlegen, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen. Die in diesem Sinne beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO - und nicht die Erinnerung nach § 766 ZPO oder die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO - ist daher der zutreffende Rechtsbehelf gegen eine Zwangshypothek, wenn der Eigentümer - wie hier - das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen beanstandet (BayObLGZ 1975, 398/401 f.; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 71; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2199; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 766 Rn. 4 und § 867 Rn. 24; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 765 Rn. 8b).

Darüber hinaus ist die Eintragung einer inhaltlich zulässigen Zwangshypothek ausnahmsweise mit dem Ziel der Löschung nach § 22 GBO angreifbar, wenn nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft rechtlich ausgeschlossen ist (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rz. 45; Schöner/Stöber Rn. 2199; Bittmann in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 57) oder wenn die Eintragung nichtig ist (BayObLGZ 1992, 13/14 f.; Bittmann in Wieczorek/Schütze § 867 Rn. 42; MüKo/Eickmann ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 51).

Nach den Beschwerdeanträgen und der Beschwerdebegründung verfolgt der Beteiligte zu 1 zwei Ziele: vorrangig die Löschung der mit Blick auf die angenommene Titelunwirksamkeit als nichtig erachteten Zwangshypothek und nachrangig die Eintragung eines Widerspruchs wegen Fehlens von Vollstreckungsvoraussetzungen mit anschließender Löschung der Eintragung.

Zu dem Ausnahmefall, in dem das Grundbuchamt zur Löschung angewiesen werden könnte, weil ein gutgläubiger Erwerb des Rechts nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs ausscheidet (vgl. BGHZ 64, 194; OLG Frankfurt FGPrax 1998, 205 sowie OLGZ 1981, 261), bringt der Beteiligte zu 1 keinen hinreichenden Vortrag. Das im Übrigen statthafte Rechtsmittel erweist sich auch sonst als zulässig.

2. Mit dem Ziel der Löschung kann die Beschwerde nicht durchdringen, weil die Eintragung weder ihrem Inhalt nach unzulässig noch als Vollstreckungsmaßnahme ausnahmsweise nichtig ist und nach dem Inhalt des Grundbuchs im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs jedenfalls für die Zukunft rechtlich nicht ausgeschlossen ist.

a) Unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO sind nur Eintragungen, die ihrem - gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbaren, den es aus Rechtsgründen nicht geben kann (BGH NJW-RR 2005, 10/11; BayObLG DNotZ 1988, 784/786; BayObLGZ 2001, 301/305; OLG Karlsruhe FGPrax 2014, 49/50; Hügel/Holzer § 53 Rn. 56). Dabei muss sich die Unzulässigkeit der Eintragung aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (BayObLGZ 1975, 398/403). Verstöße gegen vollstreckungsrechtliche Vorschriften können eine Amtslöschung deshalb nur rechtfertigen, wenn dadurch die Zwangshypothek als ein Recht mit einem gesetzlich nicht erlaubten Inhalt verlautbart wird (OLG Frankfurt OLGZ 1981, 261/262; Schöner/Stöber Rn. 2200).

Die angegriffene Eintragung ist nicht in diesem Sinne unzulässig. Das Gesetz sieht die Eintragung von Zwangshypotheken mit dem in der Eintragung verlautbarten Inhalt vor, §§ 866, 867 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Eintragung eines Teils der als Nebenforderung festgesetzten Zinsen in kapitalisierter Form bewirkt keine inhaltliche Unzulässigkeit der Zwangshypothek, denn die deren Inhalt zwingend festlegenden gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Angabe einer konkret bezifferten Vollstreckungsforderung gemäß § 1113 BGB, Beachtung des Mindestbetrags gemäß § 866 Abs. 3 ZPO) sind davon nicht tangiert.

b) Die Vollstreckungsmaßnahme ist auch nicht ausnahmsweise wegen ganz gravierender Mängel nichtig und deshalb mangels Eignung zu gutgläubigem Erwerb im Weg der Grundbuchberichtigung (§ 22 Abs. 1 GBO) zu löschen.

aa) Eine wegen Gesetzesverstoßes fehlerhafte Vollstreckungsmaßnahme ist nur ausnahmsweise nichtig und daher wirkungslos, und zwar dann, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und für einen mit sämtlichen Gegebenheiten vertrauten „Insider“ offenkundig ist (BGHZ 114, 315/327 f.; 121, 98/103; Zöller/Stöber vor § 704 Rn. 34) oder wenn der Vollstreckungsmaßnahme schon kein wirksamer Titel zugrunde liegt (BGHZ 70, 313/317; 112, 356/361; 114, 315/328; 121, 98/101 f.; NJW-RR 2008, 1075/1076 Rn. 8; Zöller/Stöber vor § 704 Rn. 34).

bb) Der Eintragung liegen mit den vollstreckbar ausgefertigten Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§ 794 Abs. 1 Nr. 2, §§ 724, 725, 750 ZPO) wirksame Vollstreckungstitel zugrunde. Entgegen der Annahme der Beschwerde sind diese nicht nichtig oder wirkungslos, denn auch die Kostengrundentscheidungen, auf denen sie beruhen und die sie betragsmäßig ausfüllen (BGH Rpfleger 2013, 476), sind weder nichtig noch wirkungslos.

(1) Zur Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen sind das Grundbuchamt und an dessen Stelle im Beschwerderechtszug das Beschwerdegericht in eigener Zuständigkeit berechtigt und verpflichtet. Die mit der Beschwerde geltend gemachte Unwirksamkeit der Vollstreckungstitel wäre daher - läge sie vor - von Amts wegen zu beachten. Eine - ohnehin nur klarstellende (BGH Rpfleger 2013, 476) - Aufhebung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse setzt dies nicht voraus.

Die Rechtswirksamkeit der im Verfahren nach § 104 ZPO ergangenen Kostenfestsetzungbeschlüsse (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ist vom Bestand einer Kostengrundentscheidung in einem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel abhängig (§ 103 Abs. 1 ZPO), denn der im Festsetzungsverfahren zu treffende Beschluss füllt lediglich die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags aus (BGH NJW-RR 2008, 1082; Rpfleger 2013, 476; BAG NJW 1963, 1027). Er ist somit sowohl hinsichtlich seiner Entstehung als auch seines Fortbestands untrennbar mit der Wirksamkeit der Kostengrundentscheidung verbunden.

(2) Infolge inhaltlicher Unbestimmtheit, resultierend aus dem unzulänglich bezeichneten Inhalt der geschuldeten Gegenleistung (vgl. BGHZ 165, 223/229; NJW-RR 2003, 375/376; 2013, 1033 Rn. 17; 2014, 1210 Rn. 10; für Zug-um-Zug-Gegenleistung: BGH NJW 1993, 324/325; 1994, 586/587; OLG Hamm MDR 2010, 1086; Zöller/Stöber § 756 Rn. 3), ist das erstinstanzliche Urteil weder nichtig noch wirkungslos, sondern lediglich in seinem Leistungsausspruch wirkungsgemindert (Jacobs in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. vor §§ 578-591 Rn. 12 f.). Es ist in dieser Form zwar nicht der materiellen, aber der formellen Rechtskraft fähig (BGHZ 124, 164/170; 185, 133/139; Senat vom heutigen Tag, 34 Wx 34/16; MüKo/Musielak ZPO vor § 300 Rn. 5; Zöller/Vollkommer vor § 300 Rn. 18 f.). Der konkrete Inhalt der rechtskräftig ausgesprochenen Gegenleistungspflicht kann grundsätzlich mittels Feststellungsklage verbindlich geklärt werden (vgl. BGHZ 36, 11/13 f.; NJW 1972, 2268; 2013, 2287; DNotZ 1998, 575/576; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 377).

Die Wirkungseinschränkung erstreckt sich zudem nicht auf die erstinstanzliche - und erst recht nicht auf die zweitinstanzliche - Kostengrundentscheidung. Der dort dem Grunde nach zuerkannte Kostenerstattungsanspruch steht der obsiegenden Partei ungeachtet des dem Ausspruch zur Hauptsache anhaftenden Wirksamkeitsmangels zu (Rensen in Wieczorek/Schütze vor § 300 Rn. 24; Zöller/Vollkommer vor § 300 Rn. 19; MüKo/Musielak vor § 300 Rn. 6).

(3) Die Wirksamkeit der Kostengrundentscheidung(en) scheitert auch nicht an dem behaupteten Zustellungsmangel. Dieser liegt nicht vor. Dass die zugestellte und daher maßgebliche (BGHZ 186, 22), ihrer äußeren Form nach vollständige (BGHZ 138, 166) Urteilsausfertigung nicht mit der im Tenor zur Konkretisierung der geschuldeten Gegenleistung in Bezug genommenen Zeichnung verbunden ist, macht die Zustellung des Urteils schon deshalb nicht unwirksam, weil das Urteil im Original gleichfalls nicht mit der Zeichnung verbunden ist, so dass sich die Inhalte der zugestellten Ausfertigung und des Originals nicht unterscheiden (vgl. dazu Zöller/Vollkommer § 317 Rn. 6). Es liegt zwar ein inhaltlich mangelhaftes, aber ordnungsgemäß zugestelltes Urteil vor.

Zudem bedurfte das Urteil zu seiner Wirksamkeit nicht der Zustellung. Das nach mündlicher Verhandlung am 13.9.1999 verkündete Urteil wurde gemäß § 310 Abs. 1 und 2 ZPO mit der Verkündung wirksam. Ein Sachverhalt, in dem die Verkündung durch Zustellung ersetzt wird, § 310 Abs. 3 ZPO, so dass bis zu deren Bewirkung keine wirksame Entscheidung existiert, liegt nicht vor.

Ein die Wirksamkeit der Entscheidung hindernder Fehler der Verkündung (vgl. MüKo/Musielak § 310 Rn. 11) ist weder behauptet noch ersichtlich.

3. Mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs hat die Beschwerde teilweise Erfolg.

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (Hügel/Holzer § 53 Rn. 24). Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28).

a) Bei der Eintragung hat das Grundbuchamt dadurch gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, dass es die Vollstreckungsforderung entgegen § 866 Abs. 1 ZPO nicht in Übereinstimmung mit dem(n) Titel(n) bezeichnet hat.

Während Zinsen als Hauptforderung durch die Angabe des kapitalisierten Betrages eingetragen werden, erfolgt die Eintragung von Zinsen als Nebenforderung in der Regel durch die Angabe von Zinssatz, Bezugsbetrag und Zinszeitraum (Schöner/Stöber Rn. 1925 und 1953). Nach nicht unumstrittener, aber vom Senat geteilter Meinung ist das Grundbuchamt trotz entsprechenden Gläubigerantrags nicht befugt, als Nebenforderung titulierte Zinsen in einer von der Titulierung abweichenden Form als kapitalisierten Betrag in die Hauptsache eingerechnet einzutragen (Senat vom 26.1.2012, 34 Wx 433/11 = ZfIR 2012, 204; und vom 30.9.2011, 34 Wx 356/11 = FGPrax 2012, 11; OLG Schleswig Rpfleger 1982, 301; OLG Hamm Rpfleger 2009, 447 mit Anm. Hintzen; OLG Köln vom 13.12.2010, 2 Wx 199/10, juris; OLG Nürnberg Rpfleger 2014, 585; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 86; Staudinger/Wolfsteiner BGB Neubearb. 2015 Vorbem. zu §§ 1113 ff. Rn. 54; Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 866 Rn. 4; a. A. Zöller/Stöber § 866 Rn. 5; MüKo/Eickmann § 866 Rn. 10). Die Eintragung rückständiger Zinsen als Hauptsache verschafft dem Gläubiger in der Zwangsversteigerung einen Rangvorteil, weil als Nebenforderung vollstreckte Zinsen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 und 8 mit § 13 ZVG nach Ablauf von zwei Jahren einen Rangverlust erleiden.

Dass der Gläubiger hier den Zinsrückstand als Hauptsache vollstreckt hat, ergibt sich schon daraus, dass er den Rückstandsbetrag der festgesetzten Hauptsacheforderung rechnerisch zugeschlagen und eine Eintragung über dem Gesamtbetrag erwirkt hat.

Hierfür aber geben die die Vollstreckungsforderungen ausweisenden Titel keine Grundlage. Die dort titulierten Hauptforderungen, von der die Zinsen als Nebenforderung abhängen (BGH vom 25.11.2004, III ZR 325/03, juris), wurde antragsgemäß in voller Höhe eingetragen, so dass schon daraus ersichtlich ist, dass die titulierten Zinsen nicht wegen zwischenzeitlicher Erledigung des Hauptanspruchs zur Hauptforderung geworden sind (vgl. OLG Nürnberg Rpfleger 2014, 585/586 a. E.).

b) Durch die Eintragung eines Hauptsacheteilbetrags von 322,51 DM (umgerechnet 164,90 €) zugunsten des Beteiligten zu 2 ist das Grundbuch insoweit auch unrichtig geworden, weil mangels entsprechender Hauptsacheforderung die vom Bestand der Forderung abhängige Sicherungshypothek (§ 866 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 1184 BGB) trotz Eintragung (§ 867 Satz 2 ZPO) nicht als Fremdrecht entstanden ist (vgl. § 1115 Abs. 1 i. V. m. § 1163 Abs. 1 BGB; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1115 Rn. 1).

c) Der Gesetzesverstoß bei der Eintragungstätigkeit und die darauf beruhende Grundbuchunrichtigkeit betreffen nur den Teilbetrag von 322,51 DM (umgerechnet 164,90 €) aus dem eingetragenen Hauptsachebetrag von 7.007,19 DM. Die Eintragung des Amtswiderspruchs ist daher hierauf zu beschränken.

Die Erhebung der Verjährungseinrede gegen die Zinsforderung führt zu keiner anderen Entscheidung, denn insoweit sind weder ein Gesetzesverstoß bei der Eintragungstätigkeit noch eine Grundbuchunrichtigkeit ersichtlich; der Verjährungseintritt gibt dem Schuldner lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 Abs. 1 BGB). Als Rechtsbehelf gegen eine Vollstreckung trotz Verjährung des titulierten Anspruchs steht dem Schuldner die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO, nicht aber die Grundbuchbeschwerde zur Verfügung.

III. Der Ausspruch zur Kostentragung beruht auf der nach Art. 111 Satz 1 FGG-RG anwendbaren Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Es erscheint für die Gerichtskosten angemessen, das Ausmaß von Obsiegen und Unterliegen als maßgeblichen Gesichtspunkt heranzuziehen. Danach ist das Rechtsmittel nur in einem sehr geringen Umfang erfolgreich gewesen und ein Gebührensprung gemäß Anlage 2 zum GNotKG, anzuwenden gemäß §§ 134, 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG, nicht vorhanden, so dass diese Kosten allein dem Beteiligten zu 1 aufzuerlegen sind. Für eine Kostenerstattungsanordnung finden sich keine Gründe.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BGH ZIP 2010, 985) für den insoweit unterlegenen Beteiligten zu 2 zugelassen, beschränkt auf die Rechtsfrage der Einbeziehung von als Nebenforderung titulierter Zinsen in die Hauptsache bei Eintragung einer Zwangshypothek (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 GBO).

Dazu ergeht folgende Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 78 Abs. 3 GBO, § 71 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht - dies ist der Bundesgerichtshof in 76133 Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, Postanschrift: 76125 Karlsruhe - einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und

2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

Die Beteiligten müssen sich durch eine(n) bei dem Bundesgerichtshof zugelassene(n) Rechtsanwältin/Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG).

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 22. April 2014 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Auflassung eines Miteigentumsanteils zu 1/2 (Nr. 1a) an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Sonthofen von Oberstdorf Bl. ... - ehemals Grundbuch des Amtsgerichts Kempten (Allgäu), Zweigstelle Sonthofen, von Oberstdorf Bl. ... - eingetragenen Grundstück Fl. St. ... (..., Wald) aufgrund Bewilligung vom 14. August 1986 zu vollziehen und den Beteiligten zu 1 als (Mit-) Eigentümer einzutragen.

II.

Von einer Kostenerhebung ist abzusehen. Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.

Gründe

I.

1. Zu notarieller Urkunde vom 14.8.1986 (Urk. R. Nr. ...) übertrug F. J. M. sein landwirtschaftliches Anwesen an den Beteiligten zu 1, seinen Sohn. Zum Vertragsgegenstand heißt es in der Urkunde (Ziff. I.):

Die zu diesem Anwesen gehörigen Grundstücke sind in dem Grundstücksverzeichnis, das dieser Urkunde als Anlage beigeheftet ist, samt Belastungen im Einzelnen aufgeführt.

Die erwähnte Anlage enthält 14 Grundstücke, u. a. das Flurstück ... (F., Wald zu 0,4430 ha). Nach Ziff. II der Vertragsurkunde werden an den Beteiligten zu 1 zu Alleineigentum übergeben:

das gesamte vorbezeichnete Anwesen mit allen Rechten und Pflichten, ... Nicht mit übergeben ist ein 1/2 Miteigentumsanteil an Fl. Nr. ...

Mitübergeben werden auch die zum Anwesen gehörigen Rechte, wie etwa Gemeinderechte.

Nach dem Textbild wurde die Passage: „Nicht mit übergeben ...“ nachträglich eingeschoben.

Weiter heißt es im Text der Urkunde:

Sollten noch weitere Grundstücke oder Rechte als die in der Anlage zu dieser Urkunde aufgeführten dem Übergeber gehören, so sollen auch diese Grundstücke und Rechte zu den Bedingungen dieses Vertrages mit übergeben sein, soweit in dieser Urkunde nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist. Der Übernehmer nimmt dies an.

Unter Ziff. III. werden Rechtsgrund und Gegenleistung geregelt. Dazu zählt ein Leibgeding für den Übergeber und dessen Ehefrau ... Weiter räumt der Übernehmer nach Ziff. III.4. seinem Bruder

B., dem Beteiligten zu 4, zum Zwecke der Abfindung ein Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein; ferner erhält der Bruder das alleinige Nutzungsrecht an dem Gemeinderecht und dem Rechtleranteil Nr. 333 des Übergebers. Abschließend heißt es dort - ebenfalls offenbar ergänzend zum vorbereiteten Urkundentext eingefügt -:

B. M. erhält ferner mit Urkunde des amtierenden Notars vom heutigen Tage einen 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Fl.-Nr. ...

Die grundbuchmäßigen Erklärungen gemäß Ziff. VIII. umfassen

das Eigentum am übergebenen Grundbesitz, ... ebenso das Eigentum an weiterem Grundbesitz, auch wenn dieser nicht aufgeführt sein sollte.

In der erwähnten weiteren Urkunde vom selben Tag (Urk. R. Nr. ...) überließ F. J. M. seinem Sohn B. M., dem Beteiligten zu 4,

zum Eigentum einen einhalb Miteigentumsanteil an dem ... Grundstück Fl. Nr. ... mit allen Rechten und Pflichten ...

Auf den unbeschränkten Vollzugsantrag vom 9.9.1986 trug das Grundbuchamt am 7.10.1986 den Beteiligten zu 1 als neuen Eigentümer von 13 Grundstücken mit Ausnahme des Waldgrundstücks Fl. St. ... ein. Dieses übertrug es auf ein neues Grundbuchblatt; als Miteigentümer wurden neben dem Beteiligten zu 4 weiter F. J. M., beide je zu 1/2 geführt. Als Grundlage der Eintragung ist die Auflassung eines Hälfteanteils vom 14.8.1986 und im Übrigen die Übertragung im Eigentum bezeichnet.

F. J. M. ist am ...2013 verstorben und wurde gemäß Erbschein beerbt von den Beteiligten zu 1 und 4 je zu 1/3 und von den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 1/6. Das Grundbuchamt berichtigte am 7.11.2013 das Grundbuch für das Waldgrundstück Fl. St. ... dahingehend, dass für einen 1/2-Anteil nunmehr die Beteiligten zu 1 bis 4 in Erbengemeinschaft anstelle des Erblassers eingetragen sind.

2. Mit Schreiben vom 12.11.2013 beantragte der Rechtsnachfolger des Urkundsnotars, gemäß § 15 GBO und aufgrund der in der damaligen Urkunde enthaltenen Ermächtigung den Vollzug der Auflassung des 1/2-Miteigentumsanteils an dem Waldgrundstück. Die Bewilligung des Übergebers sei durch dessen Tod nicht erloschen. Der damalige Vollzug sei, bezogen auf dieses Grundstück, seinerzeit offensichtlich versehentlich unterblieben. Dem hat sich der Beteiligte zu 1 über seine bevollmächtigten Rechtsanwälte ausdrücklich angeschlossen und dazu erklärt, von der Übertragung auf ihn sei damals nur ein 1/2-Miteigentumsanteil ausgenommen und dieser unmittelbar anschließend in der Folgeurkunde auf den Beteiligten zu 4 übertragen worden.

Das Grundbuchamt hat den Standpunkt vertreten, entscheidend sei, ob der von der zeitlich ersten Beurkundung ausgenommene 1/2-Anteil eben derjenige Teil sei, der mit der anschließenden Urkunde an den Beteiligten zu 4 übergeben worden sei. Dafür fehlten aber in beiden Urkunden Hinweise. Folglich sei der eine Hälfteanteil im Eigentum des Übergebers zu belassen gewesen. Mit Beschluss vom 22.4.2014 hat es den Antrag auf Umschreibung des Miteigentumsanteils zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Der Wortlaut des Vertrags (Urk. R. Nr. ...) sei derart eindeutig, dass er keiner Auslegung und auch keiner Spekulation über das von den Parteien Gewollte zugänglich sei. Der Grundbesitz an dem bezeichneten Flurstück sei abzüglich des 1/2-Miteigentumsanteils übergeben worden. Aus der gewählten Formulierung im Vertragstext ergebe sich nicht, was denn nun der Übergeber mit dem Hälfteanteil zu tun gedenke. Es sei deshalb unrichtig anzunehmen, die Urkunde hätte einen Hinweis darauf enthalten müssen, diesen vorbehaltenen Miteigentumsanteil an den Beteiligten zu 4 übertragen zu wollen. Aus dem Zusatz in Ziff. II.4. werde zudem der Zusammenhang mit der Aussage, nicht mit übergeben werde ein 1/2-Miteigentumsanteil, zum Ausdruck gebracht. Zudem gebe der Hofübergabevertrag keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, der Übergeber habe für sich einen Anteil an dem Waldgrundstück zurückbehalten. Vielmehr habe er sich des Grundbesitzes vollständig begeben wollen.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 26.5.2014 nicht abgeholfen. Es finde sich in keiner der beiden Urkunden ein Hinweis, dass es sich bei dem nicht übergebenen Anteil um die an den Beteiligten zu 4 übertragene Hälfte handle.

Der Senat hat die in Erbengemeinschaft mit eingetragenen Beteiligten zu 2 bis 4 angehört. Der in der Beschwerde vertretenen Beurteilung hat sich der Beteiligte zu 4 angeschlossen, während die Beteiligten zu 2 und 3 meinen, der Hofübergabevertrag sei dahin zu verstehen, dass der Übergeber den Hälfteanteil an dem bezeichneten Grundstück zunächst in seinem Eigentum habe behalten wollen. Bei der Übergabe landwirtschaftlicher Betriebe sei dies durchaus üblich, etwa um dem Übergeber zu ermöglichen, das Brennholz für den Eigenbedarf selbst schlagen zu können.

II.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Eintragungsantrags und ist unbeschränkt zulässig (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Der Beteiligte zu 1 ist beschwerdeberechtigt, weil ihm als Begünstigten der begehrten Eintragung auch das Antragsrecht des § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO zusteht (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 63).

1. Das Rechtmittel erweist sich als begründet. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Umschreibung des hälftigen Miteigentums auf den Beteiligten zu 1 vorzunehmen.

a) Zutreffend wird im Antrag vom 12.11.2013 davon ausgegangen, dass jedenfalls die Vollmachtsvermutung des § 15 Abs. 2 GBO fortbesteht und auf den Amtsnachfolger des seinerzeitigen Notars übergegangen ist (vgl. Demharter § 15 Rn. 5). Zudem hat auch der Beteiligte zu 1 wirksam über seine bevollmächtigten Rechtsanwälte die Eintragung beantragt; für einen derartigen „reinen“ Antrag gilt nicht die Form des § 29 GBO (siehe § 30 GBO; Demharter § 30 Rn. 5).

b) Die grundbuchmäßigen Erklärungen im Übergabevertrag vom 14.8.1986 (Urk. R. Nr. 1410; dort zu Ziff. VIII.) gelten fort. Namentlich erlischt die Eintragungsbewilligung des „verlierenden“ Teils (§ 19 GBO) nicht mit dessen Tod (BGHZ 45, 351/356; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 107a). Für die Grundbucheintragung genügt die wirksame Eintragungsbewilligung des Erblasers auch dann, wenn inzwischen die Erben als Berechtigte im Grundbuch eingetragen worden sind. Einer weiteren Bewilligung der eingetragenen Erben bedarf es nicht (BGH und Schöner/Stöber je a. a. O.; Demharter § 19 Rn. 23). An die Auflassung selbst sind die Urkundsparteien vor der Eintragung ohnehin bereits durch den notariellen Vertragsabschluss gebunden (§ 873 Abs. 2 BGB). Deshalb kommt es darauf an, ob die im Hofübergabevertrag enthaltene Bewilligung auch den fraglichen Hälfteanteil an dem Waldgrundstück mit umfasste. Für deren Auslegung gilt § 133 BGB entsprechend; jedoch ist zu berücksichtigen, dass der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung durch das Grundbuchamt Grenzen setzen (BayObLGZ 1984, 122/124). Auf die Auslegung darf nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Bei der Auslegung ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt; außerhalb der Eintragungsbewilligung liegende Umstände dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rechtspr.; z. B. BGHZ 113, 374/378; BGH ZWE 2013, 402/403; Demharter § 19 Rn. 28).

c) Die Auslegung, die der Senat als Beschwerdegericht selbstständig vorzunehmen hat, ergibt Folgendes:

Im „Grundbuchvortrag“ (Ziff. I.) wird auf die zum Anwesen gehörenden, damals auf einem Grundbuchblatt vermerkten (14) Grundstücke verwiesen, die in einem Grundstücksverzeichnis als Anlage beigeheftet sind. Ohne Einschränkungen umfasst ist das dort genannte Grundstück Fl. St. ... Gegenstand der Übergabe zum Alleineigentum ist sodann (Ziff. II.) das „gesamte vorbezeichnete Anwesen“. Erklärt wird in diesem Zusammenhang zusätzlich noch, dass der Vertrag auch etwaige weitere Grundstücke umfassen solle, die dem Übergeber gehörten, aber nicht in der Anlage bezeichnet sind, soweit in dieser Urkunde nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist. Schon diese Erklärung spricht gegen die Auslegung des Grundbuchamts, mit der Aussage, nicht mit übergeben werde ein 1/2-Miteigentumsanteil an Fl. St. ..., werde ausgedrückt, der Übergeber wolle gerade diesen und nicht den anderen, dem Bruder zugedachten Teil für sich zurückbehalten. Aufgegriffen wird das von der Übertragung ausgenommene Recht (Miteigentumsanteil) sodann in demjenigen Vertragsabschnitt, der Leistungen wie Wohnungsrecht und Nutzungsrechte zugunsten des Bruders regelt. Die abschließende Bewilligung (Ziff. VIII.) erstreckt sich ausdrücklich nochmals ebenso auf Eigentum „an weiterem Grundbesitz, auch wenn dieser nicht aufgeführt sein sollte“. Die nächstliegende Bedeutung der Erklärung ist diejenige, dass sie sich auf die Übergabe des gesamten Anwesens einschließlich - nicht ausschließlich - eines Hälfteanteils an dem Waldgrundstück bezieht. Vom gegenständlichen Vertrag ausgenommen wird nur der für den Bruder bestimmte Anteil an dem bezeichneten Grundstück. Anders zu verstehen wäre dies nur, wenn der Vertrag das Waldgrundstück als solches „ausgeklammert“ hätte. Dann hätte es sich aber aufgedrängt, schon bei der Übergabe der zum Anwesen zugeordneten Grundstücke das Waldgrundstück herauszunehmen. Schließlich wird aus dem Vertrag auch deutlich, dass die Übergabe „komplett“ sein sollte, also nach der Hofüberlassung an den Beteiligten zu 1 und der Grundstückshälfteübertragung an den Beteiligten zu 4 beim Übergeber kein dem „Anwesen“ zuzuordnendes Vermögen mehr verbleiben sollte.

Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob bereits die Eindeutigkeit des Wortlauts (vgl. BGHZ 32, 60/63) zum selben Ergebnis führt. Der Erwägung des Rechtspflegers, der Hofübergabevertrag (Urk. R. Nr. ...) könne nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit dem gleichzeitig vorgelegten Übergabevertrag (Urk. R. Nr. ...) gelesen werden, folgt der Senat nicht. Vielmehr sind die grundbuchrechtlichen Erklärungen der einzelnen in sich geschlossenen Verträge zunächst je für sich zu betrachten und deren nächstliegende Bedeutung zu ermitteln (vgl. auch BayObLG FGPrax 2002, 151/152). Dies aber führt, wie dargestellt, schon zu einem eindeutigen Ergebnis.

d) Dieser urkundlichen Lage steht schließlich auch nicht die eher theoretische Überlegung der Beteiligten zu 2 und 3 entgegen, ein solcher Zurückbehalt sei bei der Übergabe landwirtschaftlicher Betriebe durchaus üblich, und sei es nur, um sich die Möglichkeit zum eigenen Brennholzeinschlag zu erhalten. Ohne dass es noch darauf ankäme, ergibt sich nämlich aus dem zugleich geregelten Leibgeding, dass der Übergeber gegen den Übernehmer Anspruch auf beheizbaren Zustand, die notwendigen Öfen und freie Beheizung der Ausnahmswohnung hat. Dann liegt es aber ohne weitere Anhaltspunkte nicht nahe, sich als Altenteiler ein Recht zum Brennholzeinschlag an einem ideellen Hälfteanteil vorzubehalten.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. § 84 FamFG regelt nur die Folgen eines erfolglosen Rechtsmittels, ist also hier nicht einschlägig. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind die Kosten des Verfahrens den Beteiligten nach billigem Ermessen ganz oder teilweise aufzuerlegen. Hiervon kann auch abgesehen werden (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch, dies gerade auch wegen der unvollständigen Behandlung des Eintragungsantrags vom 9.9.1986. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben im Beschwerdeverfahren keine eigenen Anträge gestellt, vielmehr - ebenso wie der Beteiligte zu 4, wenn auch mit abweichender Meinung - nur als Betroffene ihr Recht zur Äußerung wahrgenommen. Insoweit wäre es auch unbillig, eine Kostenerstattung zugunsten des obsiegenden Beteiligten zu 1 anzuordnen. Vielmehr verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 28.07.2014.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.