Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Dez. 2017 - 34 Wx 402/17

published on 04/12/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Dez. 2017 - 34 Wx 402/17
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Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 11 gegen die Eintragung der Beteiligten zu 1 bis 10 als Eigentümer in Erbengemeinschaft des Flurstücks …/X im Grundbuch des Amtsgerichts Passau von Leoprechting Blatt … wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beteiligte zu 11 gegen die am 11.5.2017 vorgenommene Eintragung der Beteiligten zu 1 bis 10 im Grundbuch als in Erbengemeinschaft verbundene Eigentümer von Grundbesitz.

Der frühere Eigentümer zweier Grundstücke, G. B., und die Erwerber M. und A. S. erklärten zu notarieller Urkunde vom 5.9.1966 die Auflassung des nach Wegvermessung aus FlSt … hervorgegangenen Grundstücks …/X sowie des Grundstücks …/X. Im Grundbuch vollzogen wurde nur die Auflassung des Grundstücks …/X durch Eintragung von M. und A. S. als Miteigentümer zu je 1/2.

Nach A. S. ist auch M. S. verstorben. Erben von A. S. waren M. S. und die Beteiligten zu 1 bis 9, Erben des Zuletztverstorbenen sind die Beteiligten zu 1 bis 10.

Auch G. B. ist verstorben. Als neuer Eigentümer des Grundstücks …/X wurde am 8.3.1991 der Beteiligte zu 11 aufgrund Erbscheins eingetragen.

Bezüglich dieses Grundstücks beantragte der Beteiligte zu 1 am 1.3.2017 zu Protokoll des Grundbuchamts die Eigentumsumschreibung auf die Erbengemeinschaft nach M. S. in Vollzug der bei den Grundakten befindlichen Auflassungsurkunde vom 5.9.1966.

Das Grundbuchamt benachrichtigte den Beteiligten zu 11 vom Eintragungsantrag. Dieser erklärte am 31.3.2017, der Eigentumsübertragung zu widersprechen, und bat um Übersendung einer Urkunden-Kopie, um die Besitzverhältnisse zu klären. Diese Unterlagen übersandte das Grundbuchamt mit Schreiben vom 10.4.2017. Eine Reaktion des Beteiligten zu 11 erfolgte zunächst nicht. Am 11.5.2017 nahm das Grundbuchamt die Umschreibung antragsgemäß auf der Grundlage der Auflassungsvormerkung und des Erbscheins nach M. S. vor und teilte die Eintragung dem Beteiligten zu 11 brieflich mit. Nachdem dieser mit Schreiben vom 6.6.2017 und 23.6.2017 behauptete, keinerlei Unterlagen bekommen zu haben, wurden ihm Kopien des notariellen Kaufvertrags sowie der notariellen Auflassung mit Schreiben vom 26.6.2017 am 29.6.2017 zugestellt.

Am 23.6.2017 und 7.9.2017 hat der Beteiligte zu 11 Widerspruch gegen die Eigentumsübertragung eingelegt. Er habe das betreffende Grundstück als Rechtsnachfolger nach dem Tod seines Vaters erhalten. Für dieses Grundstück sei kein Zahlungsnachweis eingegangen, weshalb die Übertragung im Grundbuch nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Im weiteren Schriftverkehr mit dem Grundbuchamt und dem Oberlandesgericht legte er ein Schreiben seines Anwaltes vom 30.11.2011 an den Erblasser M. S. vor, in dem diesem mitgeteilt wurde, dass der Beteiligte zu 11 Eigentümer des Grundstücks und dieses von Herrn S. zu räumen und herauszugeben sei. Er trug vor, darauf sei weder ein Widerspruch noch eine Gegendarstellung eingegangen. Weiter legte er eine eidesstattliche Versicherung vom 30.11.2017 vor, wonach Herr S. „eines Tages um die Mittagszeit“ nachfragte, „ob er den Gartenzaun der ganzen Länge des Restgrundstücks machen dürfe, weil ihm das Restgrundstück nicht gehöre“.

Das Grundbuchamt hat am 6.11.2017 der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der als Widerspruch bezeichnete Rechtsbehelf des Beteiligten zu 11 ist als beschränkte Beschwerde zulässig.

Gegen eine unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens stehende Eintragung im Grundbuch kann der Betroffene nach § 11 Abs. 1, Abs. 3 RPflG, § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO Beschwerde (nur) mit dem Ziel einlegen, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen. In diesem Sinne sind die Eingaben des Beteiligten zu 11 auszulegen (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 55), denn regelmäßig ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel mit dem zulässigen Inhalt einlegen will.

Das Rechtsmittel ist formgerecht eingelegt (§ 73 GBO) und auch im Übrigen zulässig. Der Beteiligte zu 11 ist beschwerdeberechtigt, da er, falls die beanstandete Eintragung unrichtig wäre, nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte (OLG Hamm FGPrax 1996, 210; Demharter § 71 Rn. 69), denn er behauptet, mangels Nachweises über die Kaufpreiszahlung und deshalb zu Unrecht erfolgter Eigentumsumschreibung noch Eigentümer des Grundstücks zu sein.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Vorausgeschickt wird, dass der Einwand des Beteiligten zu 11, die Eintragung der Erbengemeinschaft hätte nicht vorgenommen dürfen, da ein Zahlungsnachweis nicht erfolgt sei, für die Frage der Wirksamkeit der Eigentumsumschreibung sowie der Richtigkeit des Grundbuchs irrelevant ist. Nach dem im deutschen Recht geltenden Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist für die Gültigkeit des dinglichen Rechtserwerbs (Eintragung des Eigentums) völlig ohne Belang, ob das zugrundeliegende schuldrechtliche Rechtsgeschäft wirksam ist und die gegenseitigen Verpflichtungen erfüllt sind. Die Frage der Kaufpreiszahlung hat demgemäß auf den Eigentumserwerb keinen Einfluss.

Weder die Voraussetzungen für die Löschung noch die für die Eintragung eines Amtswiderspruchs liegen vor.

a) Als unzulässig zu löschen sind nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO Eintragungen, die nach ihrem Inhalt einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbaren, den es aus Rechtsgründen nicht geben kann (BGH NJW-RR 2005, 10/11; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 56; Demharter § 53 Rn. 42). Ein solcher Ausnahmefall, in dem die Löschung verlangt werden kann, weil die Eintragung einen unzulässigen Inhalt hat und somit ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet, liegt nicht vor. Die Eintragung von Eigentum mit dem hier verlautbarten Inhalt sieht das Gesetz vor (§ 873 BGB).

b) Die Eintragung eines Amtswiderspruchs wegen des behaupteten Fehlens von Eintragungsvoraussetzungen kann der Beteiligte zu 11 nicht verlangen, weil weder das Grundbuch durch die Eigentumsumschreibung unrichtig geworden ist noch das Grundbuchamt bei seiner Eintragungstätigkeit gesetzliche Vorschriften verletzt hat.

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Senat vom 8.2.2017, 34 Wx 29/17 = NJW-RR 2017, 874; Senat vom 15.4.2016, 34 Wx 37/16 = Rpfleger 2016, 556; Demharter § 53 Rn. 20, 25 und 28; Hügel/Holzer § 53 Rn. 15, 25 und 32).

aa) Das Grundbuchamt hat bei der Eintragung nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Die Eintragung erfolgte nach Maßgabe der §§ 13, 19, 20, 29, 39 GBO, aufgrund wirksamen Eintragungsantrags, formgültiger Eintragungsbewilligung und Einigung über den Eigentumsübergang sowie Voreintragung des Betroffenen.

(1) Antragsberechtigt ist gem. § 13 GBO jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. Der Beteiligte zu 1 war als Miterbe der Erbengemeinschaft und damit als unmittelbar Begünstigter allein antragsberechtigt (Hügel/Reetz, § 13 Rn. 99; Demharter § 13 Rn. 45).

(2) Die Eintragung erfolgte auf Grund der in den Grundakten befindlichen Auflassung samt Bewilligungserklärung in der erforderlichen Form (§§ 19, 20, 29 GBO).

Gemäß § 20 GBO darf die Auflassung eines Grundstücks im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Rechtsübergang (Auflassung, § 925 BGB) und daneben gemäß § 19 GBO die Bewilligung des in dem Recht Betroffenen erklärt und dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Einigungserklärung wurde von den verstorbenen Rechtsvorgängern der Beteiligten bei gleichzeitiger Anwesenheit gemäß notarieller Urkunde vom 5.9.1966 abgegeben; ebenso ist darin die erforderliche Bewilligung des Vaters des Beteiligten zu 11 als Betroffenen enthalten.

Die Berechtigung zur Einigung (Auflassung) im Sinne von § 20 GBO muss ebenso wie die Bewilligungsberechtigung gemäß § 19 GBO grundsätzlich noch im Zeitpunkt der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch vorliegen (BGHZ 27, 361/366; BayObLG NJW-RR 1990, 722/723; BayObLG, Beschluss vom 6.5.1999 – 2 Z BR 21/99 –, juris; Palandt/Herrler BGB 76. Aufl. § 873 Rn. 11). Die Eintragung der Erbengemeinschaft erfolgte zwar erst am 11.5.2017. Die grundbuchmäßigen Erklärungen der Rechtsvorgänger der Beteiligten vom 5.9.1966 wirken jedoch fort.

Die Eintragungsbewilligung des „verlierenden” Teils (§ 19 GBO) erlischt nicht mit dessen Tod (BGHZ 45, 351/356; Senat vom 28.7.2014, 34 Wx 240/17 = FGPrax 2014, 244; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 107a). Die notariell beurkundete Eintragungsbewilligung wird als verfahrensrechtliche Grundlage einer Eintragung in das Grundbuch wirksam, wenn die Urkunde mit dem Willen des Erklärenden dem Grundbuchamt in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift zugeht (OLG Stuttgart, NJOZ 2012, 965; Schöner/Stöber Rn. 107; Demharter § 19 Rn 21 m. w. Nachw.). Dies war am 15.11.1966 der Fall.

Auch dass am 8.3.1991 der Beteiligte zu 11 aufgrund Erbscheins als Eigentümer des betreffenden Grundstücks eingetragen wurde, ändert an der Wirksamkeit der Erklärungen nichts. Denn für die Grundbucheintragung genügt die wirksame Eintragungsbewilligung des Erblassers, selbst wenn inzwischen der Erbe als Berechtigter im Grundbuch eingetragen worden ist (BGHZ 48, 351/356; Senat vom 28.7.2014, 34 Wx 240/14 = FGPrax 2014, 244; BayObLGZ 1973, 139/141; 1990, 306/312; BayObLG Rpfleger 1987, 110 f.). Einer weiteren Bewilligung des eingetragenen Erben bedarf es nicht (BGHZ 45, 351 (356); Schöner/Stöber Rn. 107a; Demharter § 19 Rn. 23).

An die Auflassung selbst sind die Urkundsparteien vor der Eintragung bereits durch den notariellen Vertragsabschluss gebunden (§ 873 Abs. 2 BGB). Dies wirkt auch gegen deren Gesamtrechtsnachfolger (Palandt/Herrler § 873 Rn. 11; Demharter § 20 Rn. 44), also hier gegen den Beteiligten zu 11 aufgrund § 1922 Abs. 1 BGB.

Bewilligung und Auflassung vom 5.9.1966 konnten somit auch nach dem Tode der Rechtsvorgänger der Beteiligten noch Grundlage für die Eintragung der Erbengemeinschaft am 11.5.2017 sein. Durch Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins vom 1.3.2017 ist nachgewiesen, dass die Beteiligten zu 1 - 10 Erben nach M. S. sind.

(3) Dem Erfordernis der Voreintragung (§ 39 GBO) ist genügt.

bb) Für eine Grundbuchunrichtigkeit besteht kein Anhaltspunkt. Die im Grundbuch eingetragenen Beteiligten zu 1 bis 10 sind als Erben nach M. S. Eigentümer geworden. Nach § 873 BGB erfolgt der Erwerb von Eigentum durch Einigung und Eintragung. Beides liegt hier vor, die Einigung in der Urkunde vom 5.9.1966, sowie die Eintragung der Erben als Rechtsnachfolger der Erwerber am 11.5.2017.

c) Soweit der Beteiligte geltend macht, vor der Eigentumsumschreibung nicht hinreichend rechtliches Gehör gehabt zu haben, da ihm die beantragten Urkunden in Kopie erst nach Eintragung zugegangen seien, ist dies unbehelflich. Er hat auch jetzt keine Umstände vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Insbesondere führen weder die eidesstattliche Versicherung des Beteiligten zu 11 vom 30.11.2017 noch das von ihm vorgelegte Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 30.11.2011 zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage.

III.

1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Verpflichtung zur Tragung der im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten aus dem Gesetz ergibt (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Die Beteiligten zu 1 bis 10 haben sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, so dass keine Kostenerstattung anzuordnen war, §§ 81, 84 FamFG.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine Wertbestimmung mit dem Regelwert anzusetzen (§ 36 Abs. 1 und 3 GNotKG).

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
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published on 08/02/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die je zugunsten der ... vorgenommene Eintragung - einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 50.000 € zuzüglich Zinsen im Grundbuch des Amtsgerichts Freising von ... Blatt .
published on 15/04/2016 00:00

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published on 28/07/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 22. April 2014 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Auflassung eines Miteigentumsanteils zu 1/2 (Nr. 1a) an dem im
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.