Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Apr. 2018 - 34 Wx 359/17

bei uns veröffentlicht am25.04.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 24. Mai 2017 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird, soweit das Rechtsmittel erfolglos war, auf 1.000 € festgesetzt. Insoweit hat die Beteiligte zu 1 die Kosten zu tragen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist noch unter ihrem Geburtsnamen im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen. Diesen hatte sie mit Überlassungsvertrag vom 9.9.1987 von ihren Eltern übertragen erhalten. In Ziffer IV. der notariellen Urkunde ist zudem geregelt:

Der Veräußerer, bzw. der länger Lebende von ihnen, können die Rückübereignung des Vertragsgegenstandes verlangen, wenn die Erwerberin den Vertragsgegenstand ganz oder teilweise ohne Zustimmung der Veräußerer veräußert oder belastet, oder von anderen Personen als ihren Abkömmlingen beerbt wird oder dieser Grundbesitz vermächtnisweise auf andere Personen als Abkömmlinge der Erwerberin übergeht. Die mit Zustimmung der Veräußerer eingetragenen Belastungen sind in diesem Fall zu übernehmen, sonst sind jedoch keine Gegenleistungen zu erbringen.

Zur Sicherung dieser Rückübereignungsansprüche der Veräußerer, die ihnen zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft zustehen, wird die Eintragung einer Eigentumsvormerkung im Grundbuch bewilligt und beantragt im Range nach … Am selben Tag bewilligten die Eltern der Beteiligten zu 1 vor Errichtung der Überlassungsurkunde die Eintragung einer Grundschuld ohne Brief für P.V. über den Betrag von 100.000 DM.

Im Grundbuch wurde diese Grundschuld am 22.9.1987 eingetragen, die Auflassung und die Rückauflassungsvormerkung in Abteilung II ldf. Nr. 3 am 29.10.1987.

Im Jahr 1991 bewilligte die Beteiligte zu 1 eine Grundschuld über 25.000 DM, die am 14.10.1991 im Grundbuch eingetragen wurde. In der Urkunde verpflichtete sich zudem der Vater der Beteiligten zu 1 als Schuldner zur Zahlung des Grundschuldbetrags an die Gläubigerin. Diese Grundschuld wurde im Jahr 2003 wieder gelöscht.

Der Vater der Beteiligten zu 1 ist im Jahr 2014 verstorben, die Mutter im Jahr 2016.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 22.5.2017 beantragte die Beteiligte zu 1 die Löschung der Eintragung in Abteilung II lfd. Nr. 3 im Wege der Grundbuchberichtigung. Sie legte dazu Originale der jeweiligen Sterbeurkunden vor.

Daraufhin erließ das Grundbuchamt am 24.5.2017 eine fristsetzende Zwischenverfügung. Der Löschung stehe als Hindernis entgegen, dass die Vormerkung nicht befristet sei auf den Tod der Berechtigten. Somit müssten die Erben der eingetragenen Berechtigten die Löschung dieses Rechts in der Form des § 29 GBO bewilligen; zudem sei die Erbenstellung gemäß § 35 GBO nachzuweisen.

Dagegen wandte sich die Beteiligte zu 1 mit Schriftsätzen vom 7.6.2017 und 12.7.2017. Die Rückübereignungsansprüche hätten nach zutreffendem Verständnis der Vereinbarung nur den Eltern zugestanden und seien nicht vererblich. Somit sei der Unrichtigkeitsnachweis durch die Vorlage der Sterbeurkunden erbracht. Daraufhin hörte das Grundbuchamt die Erben nach den beiden Eltern an. Ein Bruder der Beteiligten zu 1, der Beteiligte zu 2, widersprach der Löschung der Rückauflassungsvormerkung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Aufladung von Vormerkungen. Die Beteiligte zu 1 habe ohne notarielle Zustimmung der Eltern eine Grundschuld über 100.000 DM aufgenommen und nach Rückzahlung erneut valutiert. Damit habe sie das Grundstück entgegen der Bewilligung mehrfach belastet und den Wert vertragswidrig ausgehöhlt. Zudem habe sie noch die weitere - zwischenzeitlich wieder gelöschte - Grundschuld über 25.000 DM ohne notarielle Zustimmung der Eltern aufgenommen, was einen weiteren Verstoß gegen den Ausgangsvertrag darstelle. Der Rückforderungsfall sei zu Lebzeiten der Eltern schon mehrfach eingetreten, das Veräußerungsverbot nicht beschränkt auf die Lebzeit der Eltern. Das Ziel des Vertrags sei im Übrigen gewesen, dass die Beteiligte zu 1 die Eltern pflege. Die erwünschte Pflege habe sie jedoch nicht geleistet; vielmehr sei die Pflege durch eine dritte Person entgeltlich erbracht worden. Zudem hätten die Eltern die Kinder hinsichtlich des Erbes gleichstellen wollen. Unter Berücksichtigung des heutigen Wertes habe die Beteiligte zu 1 jedoch mehr als das 10-fache dessen erhalten, was ihren Brüdern zugeflossen sei. Eine Löschung der Vormerkung nach § 22 GBO komme folglich nicht in Betracht.

Das Grundbuchamt hat die Anwaltsschreiben der Beteiligten zu 1 als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ausgelegt und dieser am 9.10.2017 nicht abgeholfen. Die Vererblichkeit und Übertragbarkeit des Anspruchs sei in der Urkunde vom 9.9.1987 nicht ausgeschlossen. Zwar sei die Vormerkung nicht aufladbar, jedoch mangels Befristung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs auf Lebzeit der Gläubiger und wegen fehlenden Ausschlusses der Übertragbarkeit und Vererblichkeit nicht schon mit Todesnachweis der Eltern zu löschen.

II.

1. Gegen die nach § 18 GBO ergangene Zwischenverfügung ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO die - in zulässiger Weise eingelegte (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) - Beschwerde statthaft.

2. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg. Zwar ist die Zwischenverfügung wegen ihres verfahrensrechtlich unzulässigen Inhalts aufzuheben. Hingegen kommt eine Anweisung zur Vornahme der begehrten berichtigenden Eintragung nicht in Betracht.

a) Die Zwischenverfügung ist zu beanstanden und aufzuheben, weil das Grundbuchamt eine von ihm für notwendig erachtete, aber fehlende Berichtigungsbewilligung nicht verlangen kann, wenn der Berichtigungsantrag - wie hier - darauf gestützt ist, dass der Unrichtigkeitsnachweis geführt sei. Ist in einer solchen Situation der Unrichtigkeitsnachweis tatsächlich nicht geführt und liegt eine deshalb erforderliche Bewilligung des/der Betroffenen nicht vor, muss das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag sofort zurückweisen (Senat vom 17.10.2016, 34 Wx 208/16 = MittBayNot 2017, 59; BayObLG FGPrax 1998, 6; Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 17; Demharter § 18 Rn. 12 a. E.; Lorbacher FGPrax 2010, 285/286).

3. Bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen ist der Prüfungsumfang auf die Frage, ob verfahrensrechtlich eine Zwischenverfügung ergehen durfte, und auf das darin genannte Hindernis - hier der fehlenden Bewilligung - reduziert (Hügel/Kramer § 77 Rn. 11.1). Eine weitergehende Entscheidung kann der Senat nicht treffen, mithin das Grundbuchamt schon daher nicht anweisen, eine berichtigende Eintragung vorzunehmen.

Für das weitere Verfahren ist allerdings - nicht bindend - festzuhalten, dass die Löschung der Vormerkung ohne Bewilligung der Erben nicht infrage kommen dürfte.

a) Die Berichtigung nach § 22 GBO setzt voraus, dass entweder die Bewilligung des Buchberechtigten vorliegt - was hier nicht der Fall ist - oder die Unrichtigkeit nachgewiesen ist. An die Führung des Nachweises sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Der Antragsteller hat vielmehr alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der Eintragung entgehen stehen könnten (BayObLG Rpfleger 1992, 19; vgl. Demharter § 22 Rn. 37; Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 174 jeweils m.w.N). Nur ganz entfernte oder bloß theoretische Möglichkeiten brauchen nicht widerlegt zu werden (vgl. Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 171). Die Unrichtigkeit kann sich auch aus den Eintragungen im Grundbuch selbst ergeben (vgl. Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 172); denn was beim Grundbuchamt offenkundig ist, bedarf keines Beweises (vgl. Demharter § 22 Rn. 37). Der Nachweis ist grundsätzlich in der Form des § 29 GBO zu führen, selbst wenn die Möglichkeit, eine formgerechte Erklärung abzugeben, im Einzelfall erschwert oder unzumutbar ist. Notfalls bedarf es einer durch Urteil zu erwirkenden Berichtigungsbewilligung. Nur dann, wenn auch der Zivilrechtsweg nicht beschritten werden kann und sich der Antragsteller in einer sonst unüberbrückbaren Beweisnot befindet, muss sich das Grundbuchamt ausnahmsweise auch mit einem nicht formgerechten Unrichtigkeitsnachweis zufrieden geben (vgl. Demharter § 22 Rn. 42; § 29 Rn. 63; Hügel/Holzer § 22 Rn. 66 m.w.N.).

Die Führung des Unrichtigkeitsnachweises ist dabei ausschließlich Sache des Antragstellers, unabhängig von der Beweislastverteilung im Falle eines Berichtigungsprozesses gemäß § 894 BGB. Es ist auch nicht Aufgabe des Grundbuchamts, Ermittlungen über Vorhandensein oder Beschaffung beweisgeeigneter Urkunden zu führen. Der Beweis der Unrichtigkeit ist erst erbracht, wenn eine Verletzung der Rechte des Betroffenen durch die Berichtigung ausgeschlossen erscheint (vgl. Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 171). Dies ist schon deshalb erforderlich, weil, abgesehen von der auch dann notwendigen Anhörung eingetragener Berechtigter, die Berichtigungsmöglichkeit gemäß § 22 GBO die Mitwirkung des hiervon Betroffenen entbehrlich macht. Es wird allerdings selten gelingen, das Nichtvorliegen sämtlicher entgegenstehender Möglichkeiten zu beweisen. Es muss daher ausreichen, dass das Grundbuchamt von den nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßigen Geschehensabläufen ausgeht, d. h. sich einen hinreichenden Grad an Gewissheit verschafft, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, es sei denn, konkrete Umstände lassen im Einzelfall auch einen anderen Schluss zu (Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 171).

b) Ist eine Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Auflassungsanspruchs in das Grundbuch eingetragen, so ist der Nachweis der Unrichtigkeit geführt, wenn feststeht, dass die Bedingung nicht bereits eingetreten ist und - auch aufgrund der Einlassung des Berechtigten - feststeht, dass die Bedingung auch nicht mehr eintreten kann (vgl. z. B. OLG Frankfurt Rpfleger 1994, 106).

aa) Der Nachweis des Todes des Berechtigten genügt als Nachweis für die Unrichtigkeit eines Grundbucheintrags über eine Rückauflassungsvormerkung, wenn sich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung explizit oder durch Auslegung ergibt, dass mit dem Tod des Berechtigten der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Allerdings reicht in diesen Fällen der Todesnachweis dann nicht zum Beleg für die Grundbuchunrichtigkeit, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vormerkung auch einen zu Lebzeiten entstandenen, aber bis zum Tod des Berechtigten nicht mehr durchgesetzten und nach § 1922 BGB auf die Erben übergegangenen Übertragungsanspruch sichert (BGHZ 117, 390/393 f.; BGHZ 130, 385/388 f.; Everts MittBayNot 2015, 315/316).

Weil hier letzteres nicht ausgeschlossen erscheint, kann der Unrichtigkeitsnachweis nicht mit den vorgelegten Urkunden geführt werden.

bb) Zutreffend weist das Grundbuchamt zwar darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen, die der BGH für die Aufladung einer Vormerkung festgelegt hat (vgl. BGH NJW 2012, 2032), überhaupt gegeben wären. Denn danach ist es zur Aufladung von Vormerkungen erforderlich, dass Anspruch, Eintragung und Bewilligung kongruent sind; nur dann kann die unrichtig gewordene Eintragung der Vormerkung durch nachträgliche Bewilligung für einen neuen Anspruch verwendet werden. Der Beteiligte zu 2 behauptet nicht einmal, dass die Rückauflassungsvormerkung unrichtig geworden und gegenüber den Erben eine Bewilligung zur Aufladung abgegeben worden wäre, so dass sich die Frage der Kongruenz im übrigen nicht stellt.

Das genügt aber nicht, um auszuschließen, dass ein - durch die Vormerkung gesicherter - Rückübereignungsanspruch entstanden und auf die Erben übergegangen ist (vgl. Everts MittBayNot 2015, 315 f.).

cc) Für die Beurteilung der Frage, ob die aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) für das Entstehen des Auflassungsanspruchs mit Sicherheit endgültig ausgeblieben ist, ist der Inhalt der Bedingung selbst festzustellen. Hierfür ist auf die im Eintragungsvermerk (§ 874 BGB) in Bezug genommene Bewilligung abzustellen. Als zum Grundbuchinhalt gewordene Willenserklärung ist sie der Auslegung zugänglich. Allerdings sind der Ermittlung des Parteiwillens im Grundbuchverfahren - anders als im Verfahren nach der ZPO auf Abgabe einer Bewilligungserklärung - mit Blick auf den verfahrensbeherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen Grenzen gesetzt (BayObLGZ 1984, 122/124; Senat vom 28.7.2014, 34 Wx 240/14 = FamRZ 2015, 1139). Danach darf auf die Auslegung nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Es ist dabei auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände, die außerhalb der Urkunde liegen, dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Auf das subjektiv vom Bewilligenden Gewollte kommt es hingegen nicht an (vgl. BGHZ 92, 351/355; BGHZ 113, 374/378; Senat vom 28.7.2014, 34 Wx 240/14 = FamRZ 2015, 1139; Demharter § 19 Rn. 28 sowie § 53 Rn. 4 m. w. N.).

dd) Die Bedingung („wenn die Erwerberin den Vertragsgegenstand ganz oder teilweise ohne Zustimmung der Veräußerer veräußert oder belastet“) lässt schon offen, wie lange ein Rückforderungsrecht im Fall einer Belastung geltend gemacht werden kann. Auch die Frage, ob mit Belastung allein die Bestellung einer Grundschuld gemeint ist oder auch eine erneute Valutierung, ist nicht explizit geregelt. Zweifelsfrei ist dies im Grundbuchverfahren nicht zu klären.

ee) Soweit die Beteiligte im Jahr 1991 unter Mitwirkung des Vaters eine Grundschuld über 25.000 DM bestellt hat, ist nicht ersichtlich, dass eine Zustimmung auch der Mutter vorlag. Andererseits ist diese Grundschuld seit dem Jahr 2003 gelöscht, so dass insofern fraglich erscheint, ob überhaupt ein Rückforderungsrecht noch geltend gemacht werden kann. Dies kann aber offen bleiben. Nach den Grundakten erweist sich die Behauptung des Beteiligten zu 2 zwar als unzutreffend, die Beteiligte zu 1 habe die Grundschuld über 100.000 DM bewilligt und damit gegen den Übergabevertrag verstoßen. Auch wenn die Auslegung, dass eine Neuvalutierung der von den Eltern vor Übergabe bestellten Grundschuld eine Belastung im Sinne der Bestimmung in Ziffer IV des notariell errichteten Überlassungsvertrags darstellen sollte, nicht naheliegt, erscheint dies aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen. Es kann folglich jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der nicht auflösend auf den Tod des Berechtigten bedingte Rückforderungsanspruch in Folge einer Valutierung der zurückgezahlten Grundschuld im Falle fehlender Zustimmung der Eltern noch zu deren Lebzeiten entstanden und geltend gemacht worden ist, auch wenn der Beteiligte zu 2 zum Zeitpunkt der Neu-Valutierung nichts vorträgt.

Da die Vererblichkeit eines einmal entstandenen Rückforderungsanspruchs jedenfalls nach dem Wortlaut und - zumindest nicht zwingend - nach dem nächstliegenden Sinn der vertraglichen Regelung nicht ausgeschlossen wurde (vgl. etwa OLG Hamm FGPrax 2010, 226/227), erscheint es auf der Grundlage der beschränkten Beweismittel im Grundbuchverfahren als zumindest möglich, dass ein Rückübereignungsanspruch auf die Erben des Berechtigten übergegangen ist; die Vormerkung wäre dann nicht erloschen.

Dass es der Beteiligten zu 1 verwehrt wäre, den Zivilrechtsweg zu beschreiten und dort den Beteiligten zu 2 zur Abgabe der erforderlichen Bewilligungserklärung in Anspruch zu nehmen, ist nicht ersichtlich.

ff) Die Beteiligte zu 1 hat die behauptete Neu-Valutierung durch den Beteiligten zu 2 nicht widerlegt. Diese Negativtatsache dürfte einer Beweisführung in der Form des § 29 GBO auch nicht zugänglich sein.

c) Weil der Unrichtigkeitsnachweis im Grundbuchverfahren somit nicht geführt erscheint, bedarf es zur Löschung des Rechts entsprechender Bewilligungen der Betroffenen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Das Rechtsmittel hat zwar teilweise Erfolg. Das antragsgemäße Ziel, dem Grundbuchamt die Eintragung trotz fehlender Bewilligungen vorzugeben, ist jedoch nicht erreicht. Dies rechtfertigt es, der Beteiligten zu 1 die Kosten des Verfahrens aus dem Wert des zurückgewiesenen Teils aufzuerlegen (Friedrich in Fackelmann/Heinemann GNotKG § 25 Rn. 2; Wortmann in Renner/Otto/Heinze GNotKG 2. Aufl. § 25 Rn. 6). Dabei schätzt der Senat den Geschäftswert nach dem voraussichtlichen Kostenaufwand für die Beibringung notarieller Löschungsbewilligungen der Erben, §§ 61, 36 Abs. 1 GNotKG.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

Übergabe an die Geschäftsstelle Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 25.04.2018.

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(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ingolstadt - Grundbuchamt - vom 4. März 2016 aufgehoben.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird, soweit das Rechtsmittel erfolglos war, auf 1.000 € festgesetzt. Insoweit hat die Beteiligte die Kosten zu tragen.

Gründe

I. Aufgrund notarieller Überlassung eines ideellen Anteils am Grundbesitz ist seit dem 23.1.1992 die Beteiligte als hälftige Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen. Deren Anteil ist zugunsten von R. Z., dem am 14.6.2012 verstorbenen Ehemann der Beteiligten, mit einer Auflassungsvormerkung für einen bedingten Rückübertragungsanspruch belastet. Die in Bezug genommene Bewilligung vom 18.12.1991 (Ziff. XII der Urkunde) besagt hierüber:

Der (heutige) Veräußerer (= R. Z.) ist berechtigt, im Falle der Scheidung der Ehe mit dem (heutigen) Erwerber (= die Beteiligte) den heute an diesen überlassenen Hälfteanteil am Vertragsgrundbesitz zurückzufordern.

Hat der Erwerber aus einem vorehelichen Vermögen ... Verwendungen auf den Grundbesitz gemacht, so sind ihm diese Zug um Zug gegen Rückforderung zu erstatten. ...

Die Rückforderung ist nur zulässig, wenn der Zugewinn des Veräußerers mindestens so hoch ist wie die in der Ehezeit eingetretene Wertsteigerung des Grundbesitzes nach Abzug der dem Erwerber zu erstattenden Verwendungen.

Zug um Zug mit der Rückforderung nach Maßgabe dieser Vereinbarungen findet dann auf der Grundlage der nach Rückforderung und Rückerstattung von Verwendungen bestehenden Vermögenslage der gesetzliche Zugewinnausgleich statt. ...

Zur Sicherung des Rückforderungsrechts bestellt der Erwerber an dem ihm überlassenen Hälfteanteil eine Auflassungsvormerkung und bewilligt und beantragt deren Eintragung in das Grundbuch.

Unter Bezugnahme auf die beim selben Amtsgericht geführte Nachlassakte beantragte die anwaltlich vertretene Beteiligte am 13.1.2016 beim Grundbuchamt die Löschung der Vormerkung. Der Bedingungsausfall sei bewiesen, denn aus der Nachlassakte ergebe sich, dass der Vormerkungsberechtigte verstorben und im Zeitpunkt seines Todes mit der Beteiligten verheiratet gewesen, die Ehe also nicht geschieden worden sei.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 4.3.2016 hat das Grundbuchamt nach Beiziehung der Nachlassakte beanstandet, dass Löschungsbewilligungen der Erben vorzulegen seien. Es sei nicht auszuschließen, dass die Vormerkung einen in der Person des Berechtigten entstandenen, aber zu Lebzeiten nicht mehr durchgesetzten und mit dem Versterben auf die Erben übergegangenen Rückübertragungsanspruch sichere. Die vom Nachlassgericht protokollierte Erklärung der Beteiligten, dass ein Scheidungsverfahren nie anhängig gewesen sei, genüge als Unrichtigkeitsnachweis nicht.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt die Beteiligte, das Grundbuchamt zur Löschung der Vormerkung anzuweisen. Sie legt die Sterbeurkunde des Erblassers vor, in der dessen Familienstand als „verheiratet“ bezeichnet ist, außerdem die Eheurkunde über dessen Eheschließung mit der Beteiligten und eine beglaubigte Kopie aus dem Familienbuch, in dem am 27.6.2012 die Auflösung der Ehe durch den Tod des Ehemannes nachbeurkundet worden ist.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg. Zwar ist die Zwischenverfügung wegen ihres verfahrensrechtlich unzulässigen Inhalts aufzuheben. Hingegen kommt eine Anweisung zur Vornahme der begehrten berichtigenden Eintragung nicht in Betracht.

1. Gegen die nach § 18 GBO ergangene Zwischenverfügung ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO die - in zulässiger Weise eingelegte (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) - Beschwerde statthaft.

Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren ist allerdings nur das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis, dagegen nicht der Eintragungsantrag selbst (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 34 mit § 77 Rn. 15). Eine Anweisung an das Grundbuchamt, die beantragte Eintragung vorzunehmen, kann daher im Verfahren der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nicht ergehen. Insoweit ist die Beschwerde zurückzuweisen.

2. Die Zwischenverfügung ist schon deshalb zu beanstanden und aufzuheben, weil das Grundbuchamt eine von ihm für notwendig erachtete, aber fehlende Berichtigungsbewilligung nicht verlangen kann, wenn der Berichtigungsantrag - wie hier - darauf gestützt ist, dass der Unrichtigkeitsnachweis geführt sei. Ist in einer solchen Situation der Unrichtigkeitsnachweis tatsächlich nicht geführt und liegt eine deshalb erforderliche Bewilligung des/der Betroffenen nicht vor, muss das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag sofort zurückweisen (Senat vom 23.5.2014, 34 Wx 135/14, juris Rn. 15; BayObLG FGPrax 1998, 6; Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 17; Demharter § 18 Rn. 12 a. E.; Lorbacher FGPrax 2010, 285/286; a. A. OLG Zweibrücken NotBZ 2014, 199).

3. Für das weitere Verfahren ist - insofern nicht bindend - festzuhalten, dass die Löschung der Vormerkung ohne Bewilligung der Erben nicht infrage kommen dürfte.

a) Gemäß § 19 GBO erfolgt eine rechtsändernde oder auch eine berichtigende Eintragung, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Dabei zählen zu den Eintragungen auch Löschungen, § 46 Abs. 1 GBO (Demharter § 19 Rn. 3).

Einer Bewilligung bedarf es nur dann nicht, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist, § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO. An den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit, der der Antragstellerin obliegt, sind strenge Anforderungen zu stellen (Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 22 Rn. 121; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 369). Die Antragstellerin hat in der Form des § 29 GBO grundsätzlich lückenlos jede Möglichkeit auszuräumen, die der Unrichtigkeit der gegenwärtigen Grundbuchlage und der Richtigkeit der begehrten Eintragung entgegenstehen könnte. Lediglich ganz entfernt liegende, nur theoretische Möglichkeiten müssen nicht widerlegt werden (allg. M.; vgl. BayObLGZ 1995, 413/415 f.; BayObLG Rpfleger 1992, 19; Demharter § 22 Rn. 37; Hügel/Holzer § 22 Rn. 59 f.).

Die Löschung der Eigentumsvormerkung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises setzt daher den formgerechten (§ 29 GBO) Nachweis voraus, dass der durch die eingetragene Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch nicht besteht und auch nicht mehr durch Bedingungseintritt entstehen kann; denn als Sicherungsmittel hängt die Vormerkung in ihrem Bestand von demjenigen des Anspruchs ab, zu dessen Sicherung sie bestellt ist (BayObLG NJW-RR 1997, 590; FGPrax 2002, 151; OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 244/245).

b) Der Nachweis des Todes des Berechtigten genügt als Nachweis für die Unrichtigkeit eines Grundbucheintrags über eine Rückauflassungsvormerkung, wenn sich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung explizit oder durch Auslegung ergibt, dass mit dem Tod des Berechtigten der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Allerdings reicht in diesen Fällen der Todesnachweis dann nicht zum Beleg für die Grundbuchunrichtigkeit, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vormerkung auch einen zu Lebzeiten entstandenen, aber bis zum Tod des Berechtigten nicht mehr durchgesetzten und nach § 1922 BGB auf die Erben übergegangenen Übertragungsanspruch sichert (BGHZ 117, 390/393 f.; BGHZ 130, 385/388 f.; BayObLG MittBayNot 1995, 291/292; Everts MittBayNot 2015, 315 f.).

Weil hier letzteres der Fall ist, kann der Unrichtigkeitsnachweis nicht mit den vorgelegten Urkunden geführt werden.

aa) Für die Beurteilung der Frage, ob die aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) für das Entstehen des Auflassungsanspruchs mit Sicherheit endgültig ausgeblieben ist, ist - ohne dass hier auf die Möglichkeit einer nachträglichen Bedingungserweiterung eingegangen werden muss (vgl. BGH NJW 2008, 578/579; Demharter Anh. zu § 44 Rn. 90.4; Staudinger/Gursky BGB [2013] § 883 Rn. 358 f.) - der Inhalt der Bedingung selbst festzustellen. Hierfür ist auf die im Eintragungsvermerk (§ 874 BGB) in Bezug genommene Bewilligung abzustellen. Als zum Grundbuchinhalt gewordene Willenserklärung ist sie der Auslegung zugänglich. Allerdings sind der Ermittlung des Parteiwillens im Grundbuchverfahren mit Blick auf den verfahrensbeherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen Grenzen gesetzt (BayObLGZ 1984, 122/124; Senat vom 28.7.2014, 34 Wx 240/14 = FamRZ 2015, 1139). Danach darf auf die Auslegung nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Dabei ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände, die außerhalb der Urkunde liegen, dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Auf das subjektiv vom Bewilligenden Gewollte kommt es hingegen nicht an (vgl. BGHZ 92, 351/355; BGHZ 113, 374/378; BGH ZWE 2013, 402/403; Senat a. a. O.; Demharter § 19 Rn. 28 sowie § 53 Rn. 4 m. w. N.).

bb) Die nächstliegende Bedeutung der nur schlagwortartig beschriebenen Bedingung („im Falle der Scheidung der Ehe“) besteht nicht darin, dass die Rückforderung erst zeitlich nach (rechtskräftig) ausgesprochener Scheidung zulässig ist.

Nur bei vordergründiger Betrachtung erweckt die Formulierung den Eindruck, erst eine gerichtlich ausgesprochene und rechtskräftige Scheidung, nicht aber schon ein gerichtliches Scheidungsverfahren würde dem Berechtigten das Recht zur Rückforderung geben. Bei diesem engen Verständnis wäre mit den vorgelegten Urkunden belegt, dass die Bedingung (endgültig) ausgeblieben und mit dem gesicherten Anspruch auch die Vormerkung erloschen ist, denn das Fehlen einer rechtskräftigen Scheidung geht aus den vorliegenden Personenstandsurkunden hervor.

Allerdings darf für das zutreffende Verständnis des Rechtsinhalts nicht lediglich auf den ersten Satz der Klausel abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr die gesamte unter § 12 getroffene Vereinbarung über die Rückforderungsvoraussetzungen. Dass die notariell beratenen Vertragsparteien die detaillierten Vorgaben über die Berücksichtigung des Rückübertragungsanspruchs im Rahmen des Zugewinnausgleichs und über eine Mindestrelation zwischen Wertsteigerung und Zugewinn nicht als isolierte, rein ehegüterrechtliche Regelung aufgefasst hatten, legt schon der Umstand nahe, dass hierfür keine gesonderte Vertragspassage mit entsprechender Überschrift gewählt ist, sondern sämtliche Regelungen unter der Überschrift „Rückforderung“ getroffen sind. Die abschließend formulierte Bewilligung bezieht sich mithin ihrer Stellung nach erkennbar auf die Gesamtregelung als Inhalt des Rückforderungsrechts.

Dies lässt es nicht als naheliegend erscheinen, dass die Rückforderung erst nach (rechtskräftiger) Scheidung verlangt werden durfte. Vielmehr ist für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung anzunehmen, dass der Rückübertragungsanspruch bereits im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich und mithin notwendigerweise bereits während eines anhängigen Scheidungsverfahrens, nämlich im Verbund, geltend gemacht werden durfte.

Schon im maßgeblichen Zeitpunkt (Demharter § 53 Rn. 4) des Vertragsschlusses war das Verbundverfahren gesetzlich eingeführt. Wäre Bedingung für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs die (rechtskräftige) Scheidung, so wäre es den Vertragsparteien mit Blick auf die vereinbarten Gegenansprüche und die gewollten Auswirkungen auf die Berechnung des Zugewinnausgleichs verwehrt gewesen, die güterrechtliche Folgesache des Zugewinnausgleichs im Verbund mit einem Ehescheidungsverfahren geltend zu machen. Die Regelung des Zugewinnausgleichs im Verbund wäre nämlich unmöglich (vgl. Schwackenberg FamRZ 1988, 90 f.) und die Folgesache, falls sie von einer Partei im Verbund anhängig gemacht worden wäre, daher abzutrennen (§ 628 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom 18.7.1979 i. V. m. § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO i. d. F. d. G. vom 25.7.1986; nun: § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG; vgl. Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 140 Rn. 2), wenn das Entstehen einzelner Vermögenspositionen - hier des Rückgewähranspruchs - in unmittelbarem Zusammenhang mit der (rechtskräftigen) Scheidung der Ehe stünde und deshalb die rechtliche oder tatsächliche Entwicklung nach der Scheidung abgewartet werden müsste. Zwar standen damals wie heute den Ehepartnern in den gesetzlichen Grenzen Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung offen, so dass ein isoliertes Verfahren über den Zugewinn nicht ausgeschlossen war. Deshalb wäre es den Parteien (wohl) unbenommen gewesen, durch die vorweggenommene Vereinbarung über die Berechnung des Zugewinnausgleichs mit dadurch bedingten verfahrensrechtlichen Auswirkungen bereits die Gestaltung eines künftigen familiengerichtlichen Verfahrens vorzugeben. Die Parteien hätten bei diesem Verständnis aber mit der Formulierung der Bedingung zugleich einen „Unmöglichkeitsgrund“ im Sinne der für die Auseinandersetzung einer Zugewinngemeinschaft sonst weitgehend bedeutungslosen (vgl. BGH FamRZ 1984, 254; Helms in Prütting/Gehrlein FamFG 3. Aufl. § 140 Rn. 12; Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 140 Rn. 4) Norm vereinbart, ohne dies anzusprechen. Ein solches Verständnis liegt, zumal unter Berücksichtigung der notariellen Beurkundungsform und des Fehlens eines notariellen Hinweises auf die weitreichenden Folgen der Scheidungsklausel, nicht nahe. Aus der Urkunde ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für Sachgründe, die eine solche Gestaltung veranlasst hätten.

cc) Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass der nicht auflösend auf den Tod des Berechtigten bedingte Rückforderungsanspruch noch zu Lebzeiten entstanden und geltend gemacht worden ist. Da die Vererblichkeit eines einmal entstandenen Rückforderungsanspruchs weder nach dem Wortlaut noch nach dem nächstliegenden Sinn der vertraglichen Regelung ausgeschlossen wurde (vgl. etwa OLG Hamm FGPrax 2010, 226/227; OLG Düsseldorf vom 30.1.2015, 3 Wx 259/14, juris), wäre der Anspruch in diesem Fall auf die Erben des Berechtigten übergegangen; die Vormerkung wäre dann nicht erloschen. Die Beteiligte hat urkundlichen Nachweis nur für den Familienstand des Erblassers im Todeszeitpunkt erbracht, nicht hingegen auch dafür, dass ein Ehescheidungsverfahren nicht anhängig war. Diese Negativtatsache dürfte einer Beweisführung in der Form des § 29 GBO auch nicht zugänglich sein. Daher bedarf es zur Löschung des Rechts entsprechender Bewilligungen der Betroffenen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Das Rechtsmittel hat zwar teilweise Erfolg. Das antragsgemäße Ziel, dem Grundbuchamt die Eintragung trotz fehlender Bewilligungen vorzugeben, ist jedoch nicht erreicht. Dies rechtfertigt es, der Beteiligten die Kosten des Verfahrens aus dem Wert des zurückgewiesenen Teils aufzuerlegen (Friedrich in Fackelmann/Heinemann GNotKG § 25 Rn. 2; Wortmann in Renner/Otto/Heinze GNotKG 2. Aufl. § 25 Rn. 6). Dabei schätzt der Senat den Geschäftswert nach dem voraussichtlichen Kostenaufwand für die Beibringung notarieller Löschungsbewilligungen der Erben, §§ 61, 36 Abs. 1 GNotKG.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 22. April 2014 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Auflassung eines Miteigentumsanteils zu 1/2 (Nr. 1a) an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Sonthofen von Oberstdorf Bl. ... - ehemals Grundbuch des Amtsgerichts Kempten (Allgäu), Zweigstelle Sonthofen, von Oberstdorf Bl. ... - eingetragenen Grundstück Fl. St. ... (..., Wald) aufgrund Bewilligung vom 14. August 1986 zu vollziehen und den Beteiligten zu 1 als (Mit-) Eigentümer einzutragen.

II.

Von einer Kostenerhebung ist abzusehen. Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.

Gründe

I.

1. Zu notarieller Urkunde vom 14.8.1986 (Urk. R. Nr. ...) übertrug F. J. M. sein landwirtschaftliches Anwesen an den Beteiligten zu 1, seinen Sohn. Zum Vertragsgegenstand heißt es in der Urkunde (Ziff. I.):

Die zu diesem Anwesen gehörigen Grundstücke sind in dem Grundstücksverzeichnis, das dieser Urkunde als Anlage beigeheftet ist, samt Belastungen im Einzelnen aufgeführt.

Die erwähnte Anlage enthält 14 Grundstücke, u. a. das Flurstück ... (F., Wald zu 0,4430 ha). Nach Ziff. II der Vertragsurkunde werden an den Beteiligten zu 1 zu Alleineigentum übergeben:

das gesamte vorbezeichnete Anwesen mit allen Rechten und Pflichten, ... Nicht mit übergeben ist ein 1/2 Miteigentumsanteil an Fl. Nr. ...

Mitübergeben werden auch die zum Anwesen gehörigen Rechte, wie etwa Gemeinderechte.

Nach dem Textbild wurde die Passage: „Nicht mit übergeben ...“ nachträglich eingeschoben.

Weiter heißt es im Text der Urkunde:

Sollten noch weitere Grundstücke oder Rechte als die in der Anlage zu dieser Urkunde aufgeführten dem Übergeber gehören, so sollen auch diese Grundstücke und Rechte zu den Bedingungen dieses Vertrages mit übergeben sein, soweit in dieser Urkunde nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist. Der Übernehmer nimmt dies an.

Unter Ziff. III. werden Rechtsgrund und Gegenleistung geregelt. Dazu zählt ein Leibgeding für den Übergeber und dessen Ehefrau ... Weiter räumt der Übernehmer nach Ziff. III.4. seinem Bruder

B., dem Beteiligten zu 4, zum Zwecke der Abfindung ein Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein; ferner erhält der Bruder das alleinige Nutzungsrecht an dem Gemeinderecht und dem Rechtleranteil Nr. 333 des Übergebers. Abschließend heißt es dort - ebenfalls offenbar ergänzend zum vorbereiteten Urkundentext eingefügt -:

B. M. erhält ferner mit Urkunde des amtierenden Notars vom heutigen Tage einen 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Fl.-Nr. ...

Die grundbuchmäßigen Erklärungen gemäß Ziff. VIII. umfassen

das Eigentum am übergebenen Grundbesitz, ... ebenso das Eigentum an weiterem Grundbesitz, auch wenn dieser nicht aufgeführt sein sollte.

In der erwähnten weiteren Urkunde vom selben Tag (Urk. R. Nr. ...) überließ F. J. M. seinem Sohn B. M., dem Beteiligten zu 4,

zum Eigentum einen einhalb Miteigentumsanteil an dem ... Grundstück Fl. Nr. ... mit allen Rechten und Pflichten ...

Auf den unbeschränkten Vollzugsantrag vom 9.9.1986 trug das Grundbuchamt am 7.10.1986 den Beteiligten zu 1 als neuen Eigentümer von 13 Grundstücken mit Ausnahme des Waldgrundstücks Fl. St. ... ein. Dieses übertrug es auf ein neues Grundbuchblatt; als Miteigentümer wurden neben dem Beteiligten zu 4 weiter F. J. M., beide je zu 1/2 geführt. Als Grundlage der Eintragung ist die Auflassung eines Hälfteanteils vom 14.8.1986 und im Übrigen die Übertragung im Eigentum bezeichnet.

F. J. M. ist am ...2013 verstorben und wurde gemäß Erbschein beerbt von den Beteiligten zu 1 und 4 je zu 1/3 und von den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 1/6. Das Grundbuchamt berichtigte am 7.11.2013 das Grundbuch für das Waldgrundstück Fl. St. ... dahingehend, dass für einen 1/2-Anteil nunmehr die Beteiligten zu 1 bis 4 in Erbengemeinschaft anstelle des Erblassers eingetragen sind.

2. Mit Schreiben vom 12.11.2013 beantragte der Rechtsnachfolger des Urkundsnotars, gemäß § 15 GBO und aufgrund der in der damaligen Urkunde enthaltenen Ermächtigung den Vollzug der Auflassung des 1/2-Miteigentumsanteils an dem Waldgrundstück. Die Bewilligung des Übergebers sei durch dessen Tod nicht erloschen. Der damalige Vollzug sei, bezogen auf dieses Grundstück, seinerzeit offensichtlich versehentlich unterblieben. Dem hat sich der Beteiligte zu 1 über seine bevollmächtigten Rechtsanwälte ausdrücklich angeschlossen und dazu erklärt, von der Übertragung auf ihn sei damals nur ein 1/2-Miteigentumsanteil ausgenommen und dieser unmittelbar anschließend in der Folgeurkunde auf den Beteiligten zu 4 übertragen worden.

Das Grundbuchamt hat den Standpunkt vertreten, entscheidend sei, ob der von der zeitlich ersten Beurkundung ausgenommene 1/2-Anteil eben derjenige Teil sei, der mit der anschließenden Urkunde an den Beteiligten zu 4 übergeben worden sei. Dafür fehlten aber in beiden Urkunden Hinweise. Folglich sei der eine Hälfteanteil im Eigentum des Übergebers zu belassen gewesen. Mit Beschluss vom 22.4.2014 hat es den Antrag auf Umschreibung des Miteigentumsanteils zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Der Wortlaut des Vertrags (Urk. R. Nr. ...) sei derart eindeutig, dass er keiner Auslegung und auch keiner Spekulation über das von den Parteien Gewollte zugänglich sei. Der Grundbesitz an dem bezeichneten Flurstück sei abzüglich des 1/2-Miteigentumsanteils übergeben worden. Aus der gewählten Formulierung im Vertragstext ergebe sich nicht, was denn nun der Übergeber mit dem Hälfteanteil zu tun gedenke. Es sei deshalb unrichtig anzunehmen, die Urkunde hätte einen Hinweis darauf enthalten müssen, diesen vorbehaltenen Miteigentumsanteil an den Beteiligten zu 4 übertragen zu wollen. Aus dem Zusatz in Ziff. II.4. werde zudem der Zusammenhang mit der Aussage, nicht mit übergeben werde ein 1/2-Miteigentumsanteil, zum Ausdruck gebracht. Zudem gebe der Hofübergabevertrag keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, der Übergeber habe für sich einen Anteil an dem Waldgrundstück zurückbehalten. Vielmehr habe er sich des Grundbesitzes vollständig begeben wollen.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 26.5.2014 nicht abgeholfen. Es finde sich in keiner der beiden Urkunden ein Hinweis, dass es sich bei dem nicht übergebenen Anteil um die an den Beteiligten zu 4 übertragene Hälfte handle.

Der Senat hat die in Erbengemeinschaft mit eingetragenen Beteiligten zu 2 bis 4 angehört. Der in der Beschwerde vertretenen Beurteilung hat sich der Beteiligte zu 4 angeschlossen, während die Beteiligten zu 2 und 3 meinen, der Hofübergabevertrag sei dahin zu verstehen, dass der Übergeber den Hälfteanteil an dem bezeichneten Grundstück zunächst in seinem Eigentum habe behalten wollen. Bei der Übergabe landwirtschaftlicher Betriebe sei dies durchaus üblich, etwa um dem Übergeber zu ermöglichen, das Brennholz für den Eigenbedarf selbst schlagen zu können.

II.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Eintragungsantrags und ist unbeschränkt zulässig (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Der Beteiligte zu 1 ist beschwerdeberechtigt, weil ihm als Begünstigten der begehrten Eintragung auch das Antragsrecht des § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO zusteht (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 63).

1. Das Rechtmittel erweist sich als begründet. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Umschreibung des hälftigen Miteigentums auf den Beteiligten zu 1 vorzunehmen.

a) Zutreffend wird im Antrag vom 12.11.2013 davon ausgegangen, dass jedenfalls die Vollmachtsvermutung des § 15 Abs. 2 GBO fortbesteht und auf den Amtsnachfolger des seinerzeitigen Notars übergegangen ist (vgl. Demharter § 15 Rn. 5). Zudem hat auch der Beteiligte zu 1 wirksam über seine bevollmächtigten Rechtsanwälte die Eintragung beantragt; für einen derartigen „reinen“ Antrag gilt nicht die Form des § 29 GBO (siehe § 30 GBO; Demharter § 30 Rn. 5).

b) Die grundbuchmäßigen Erklärungen im Übergabevertrag vom 14.8.1986 (Urk. R. Nr. 1410; dort zu Ziff. VIII.) gelten fort. Namentlich erlischt die Eintragungsbewilligung des „verlierenden“ Teils (§ 19 GBO) nicht mit dessen Tod (BGHZ 45, 351/356; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 107a). Für die Grundbucheintragung genügt die wirksame Eintragungsbewilligung des Erblasers auch dann, wenn inzwischen die Erben als Berechtigte im Grundbuch eingetragen worden sind. Einer weiteren Bewilligung der eingetragenen Erben bedarf es nicht (BGH und Schöner/Stöber je a. a. O.; Demharter § 19 Rn. 23). An die Auflassung selbst sind die Urkundsparteien vor der Eintragung ohnehin bereits durch den notariellen Vertragsabschluss gebunden (§ 873 Abs. 2 BGB). Deshalb kommt es darauf an, ob die im Hofübergabevertrag enthaltene Bewilligung auch den fraglichen Hälfteanteil an dem Waldgrundstück mit umfasste. Für deren Auslegung gilt § 133 BGB entsprechend; jedoch ist zu berücksichtigen, dass der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung durch das Grundbuchamt Grenzen setzen (BayObLGZ 1984, 122/124). Auf die Auslegung darf nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Bei der Auslegung ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt; außerhalb der Eintragungsbewilligung liegende Umstände dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rechtspr.; z. B. BGHZ 113, 374/378; BGH ZWE 2013, 402/403; Demharter § 19 Rn. 28).

c) Die Auslegung, die der Senat als Beschwerdegericht selbstständig vorzunehmen hat, ergibt Folgendes:

Im „Grundbuchvortrag“ (Ziff. I.) wird auf die zum Anwesen gehörenden, damals auf einem Grundbuchblatt vermerkten (14) Grundstücke verwiesen, die in einem Grundstücksverzeichnis als Anlage beigeheftet sind. Ohne Einschränkungen umfasst ist das dort genannte Grundstück Fl. St. ... Gegenstand der Übergabe zum Alleineigentum ist sodann (Ziff. II.) das „gesamte vorbezeichnete Anwesen“. Erklärt wird in diesem Zusammenhang zusätzlich noch, dass der Vertrag auch etwaige weitere Grundstücke umfassen solle, die dem Übergeber gehörten, aber nicht in der Anlage bezeichnet sind, soweit in dieser Urkunde nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist. Schon diese Erklärung spricht gegen die Auslegung des Grundbuchamts, mit der Aussage, nicht mit übergeben werde ein 1/2-Miteigentumsanteil an Fl. St. ..., werde ausgedrückt, der Übergeber wolle gerade diesen und nicht den anderen, dem Bruder zugedachten Teil für sich zurückbehalten. Aufgegriffen wird das von der Übertragung ausgenommene Recht (Miteigentumsanteil) sodann in demjenigen Vertragsabschnitt, der Leistungen wie Wohnungsrecht und Nutzungsrechte zugunsten des Bruders regelt. Die abschließende Bewilligung (Ziff. VIII.) erstreckt sich ausdrücklich nochmals ebenso auf Eigentum „an weiterem Grundbesitz, auch wenn dieser nicht aufgeführt sein sollte“. Die nächstliegende Bedeutung der Erklärung ist diejenige, dass sie sich auf die Übergabe des gesamten Anwesens einschließlich - nicht ausschließlich - eines Hälfteanteils an dem Waldgrundstück bezieht. Vom gegenständlichen Vertrag ausgenommen wird nur der für den Bruder bestimmte Anteil an dem bezeichneten Grundstück. Anders zu verstehen wäre dies nur, wenn der Vertrag das Waldgrundstück als solches „ausgeklammert“ hätte. Dann hätte es sich aber aufgedrängt, schon bei der Übergabe der zum Anwesen zugeordneten Grundstücke das Waldgrundstück herauszunehmen. Schließlich wird aus dem Vertrag auch deutlich, dass die Übergabe „komplett“ sein sollte, also nach der Hofüberlassung an den Beteiligten zu 1 und der Grundstückshälfteübertragung an den Beteiligten zu 4 beim Übergeber kein dem „Anwesen“ zuzuordnendes Vermögen mehr verbleiben sollte.

Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob bereits die Eindeutigkeit des Wortlauts (vgl. BGHZ 32, 60/63) zum selben Ergebnis führt. Der Erwägung des Rechtspflegers, der Hofübergabevertrag (Urk. R. Nr. ...) könne nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit dem gleichzeitig vorgelegten Übergabevertrag (Urk. R. Nr. ...) gelesen werden, folgt der Senat nicht. Vielmehr sind die grundbuchrechtlichen Erklärungen der einzelnen in sich geschlossenen Verträge zunächst je für sich zu betrachten und deren nächstliegende Bedeutung zu ermitteln (vgl. auch BayObLG FGPrax 2002, 151/152). Dies aber führt, wie dargestellt, schon zu einem eindeutigen Ergebnis.

d) Dieser urkundlichen Lage steht schließlich auch nicht die eher theoretische Überlegung der Beteiligten zu 2 und 3 entgegen, ein solcher Zurückbehalt sei bei der Übergabe landwirtschaftlicher Betriebe durchaus üblich, und sei es nur, um sich die Möglichkeit zum eigenen Brennholzeinschlag zu erhalten. Ohne dass es noch darauf ankäme, ergibt sich nämlich aus dem zugleich geregelten Leibgeding, dass der Übergeber gegen den Übernehmer Anspruch auf beheizbaren Zustand, die notwendigen Öfen und freie Beheizung der Ausnahmswohnung hat. Dann liegt es aber ohne weitere Anhaltspunkte nicht nahe, sich als Altenteiler ein Recht zum Brennholzeinschlag an einem ideellen Hälfteanteil vorzubehalten.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. § 84 FamFG regelt nur die Folgen eines erfolglosen Rechtsmittels, ist also hier nicht einschlägig. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind die Kosten des Verfahrens den Beteiligten nach billigem Ermessen ganz oder teilweise aufzuerlegen. Hiervon kann auch abgesehen werden (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch, dies gerade auch wegen der unvollständigen Behandlung des Eintragungsantrags vom 9.9.1986. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben im Beschwerdeverfahren keine eigenen Anträge gestellt, vielmehr - ebenso wie der Beteiligte zu 4, wenn auch mit abweichender Meinung - nur als Betroffene ihr Recht zur Äußerung wahrgenommen. Insoweit wäre es auch unbillig, eine Kostenerstattung zugunsten des obsiegenden Beteiligten zu 1 anzuordnen. Vielmehr verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 28.07.2014.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.