Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Nov. 2017 - 34 Wx 321/17

bei uns veröffentlicht am07.11.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 1. August 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 82.500 € festgesetzt.

Gründe

– I.

Im Grundbuch ist als Eigentümerin von Grundbesitz noch die am ..9.2016 verstorbene Erblasserin eingetragenen.

Sie hatte gemäß Erbvertrag mit ihrem vorverstorbenen Ehemann vom 18.2.2002 den 1985 geborenen kinderlosen Beteiligten zu 2 als befreiten Vorerben nach dem Letztversterbenden eingesetzt. Als Nacherben sind seine ehelichen Abkömmlinge bestimmt. Die Nacherbfolge ist nach Ziffer 3.2.1 des Erbvertrags auflösend bedingt; Bedingungseintritt sollen die Vollendung des 35. Lebensjahres des Beteiligten zu 2 oder das Vorhandensein eines Abkömmlings des Vorerben sein, mit dessen Mutter der Vorerbe verheiratet ist oder jedenfalls zeitweise war. Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung soll die Stellung des Vorerben zu der eines Vollerben erstarken.

Zudem bestimmten die Ehegatten im Erbvertrag (Ziffer 3.2.2), dass, wenn der Beteiligte zu 2 Vorerbe wird, die Stiefschwester der Ehefrau (Beteiligte zu 1) als Vermächtnis einen ½ Miteigentumsanteil an dem Grundstück erhalten solle. Für unter anderem den Fall, dass der Vermächtnisgegenstand beim Erbfall nicht oder nicht mehr im Nachlass sein sollte, sollte das Vermächtnis ersatzlos in Wegfall geraten. In Ziffer 3.2.3 bestimmten die Vertragsparteien zudem die Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstreckerin des Zuletztversterbenden. Die Testamentsvollstreckung ist als Dauervollstreckung mit umfassendsten Befugnissen bezeichnet. Der Testamentsvollstrecker hat danach unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Aufgabe, das Vermächtnis zu erfüllen.

Mit notarieller Urkunde vom 25.4.2016 überließ die Erblasserin dem Beteiligten zu 2 unentgeltlich einen von dem Grundstück wegvermessenen Teil von 530 m² zum Alleineigentum. Beide Vertragsparteien erklärten die Auflassung, die im Grundbuch vollzogen wurde.

Am 16.1.2017 errichteten die Beteiligten einen notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag, in dem geregelt ist:

Der Nachlass wurde mit einem Vermächtnis beschwert, dass Frau … (Beteiligte zu 1) das Flurstück … zur Hälfte erhält. Zu Lebzeiten der Erblasserin wurde das ursprüngliche Grundstück … zu 860 m² vermessen, es entstand ein Flst. … zu 330 m² und ein Flst. … zu 530 m². Das Flst. … (zu 530 m²) wurde bereits lebzeitig von Frau … (Erblasserin) an Herrn … (Beteiligter zu 2) übertragen. Die Vertragsteile erklären, dass es aufgrund der erfolgten Vermessung und Übertragung der Wille der Erblasserin war, dass das neu gebildete Flst. … (zu 330 m²) auf Frau … (Beteiligte zu 1) zum Alleineigentum übertragen wird. Die Übertragung sollte ebenfalls zu Lebzeiten erfolgen, hierzu ist es nicht mehr gekommen.

Die Auflassung des Grundstücks wurde erklärt und die Eintragung bewilligt. Nach Erholung der Nachlassakten erließ das Grundbuchamt eine fristsetzende Zwischenverfügung, wonach zur Erfüllung des Vermächtnisses die Testamentsvollstreckung angeordnet sei und nachgewiesen werden müsse, wobei der Testamentsvollstrecker jedoch nicht unentgeltlich verfügen dürfe. Das ausgesetzte Vermächtnis umfasse nur einen Miteigentumsanteil von ½ am Grundstück, wogegen die Übertragung das gesamte Flurstück umfasse, so dass nicht nur das Vermächtnis erfüllt werde und somit zumindest teilweise unentgeltlich verfügt werde. Insofern bedürfe es neben dem Testamentsvollstreckerzeugnis auch der Zustimmung der Nacherben in grundbuchtauglicher Form.

Hierzu hat die Beteiligte zu 1 mit Anwaltsschreiben vom 12.7.2017 vorgetragen, es sei zwischen den Beteiligten klar gewesen, dass die Beteiligte zu 1 das gesamte Restflurstück erhalten solle. Zu der beabsichtigten Übertragung zu Lebzeiten der Erblasserin sei es jedoch nicht mehr gekommen. Das Grundstück sei bebaut mit einem Haus. Die beiden Wohnungen seien vermietet. Der Beteiligte zu 2 habe, weil klar war, dass die Realteilung eine Vorwegnahme des Vermächtnisses darstellte, der Beteiligten zu 1 auch schon die Kautionen, Mietverträge und Schlüssel übergeben. Zudem wurde das Testamentsvollstreckerzeugnis der Beteiligten zu 1 vom 17.7.2017 nachgereicht.

Am 1.8.2017 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen, da die in der Zwischenverfügung benannten Hindernisse nicht beseitigt worden seien.

Dagegen richtet sich die beim OLG eingelegte Beschwerde vom 24.8.2017. Die Auslegung des Erbvertrags ergebe, dass der Wille der Erblasser dahin ging, dass nach Teilung das Restgrundstück vollständig an die Beteiligte zu 1 gehen sollte. Dazu wurden unter anderem Zeugen benannt und ein mit „eidesstattliche Versicherung“ überschriebenes privatschriftliches Schreiben des Ehemannes der Beteiligten zu 1 vorgelegt, wonach der Ehemann bei allen wesentlichen Gesprächen der Beteiligten zu 1 mit der Erblasserin anwesend gewesen sei und in sämtlichen Gesprächen klar gewesen sei, dass nach Teilung des Grundstücks die Beteiligte zu 1 Alleineigentümerin des verbliebenen Teils werden sollte. Zudem wurde eine Kopie eines entsprechenden Schreibens der Beteiligten zu 1 vorgelegt, in dem diese bestätigt, dass klar gewesen sei, dass die Beteiligte zu 1 Alleineigentümerin des Restgrundstücks werden sollte.

Der Senat hat die Nachlassakten beigezogen. Darin findet sich ein Schreiben des Beteiligten zu 2 vom 30.11.2016, wonach der ihm zustehende Teil des Grundstücks schon zu Lebzeiten übertragen wurde und das restliche Grundstück nach dem Wunsch der Erblasserin der Beteiligten zu 1 gehöre.

II.

1. Das Rechtsmittel gegen die den Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückweisende Entscheidung ist als unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen namens der antragsberechtigten Beteiligten zu 1 zulässig eingelegt (§ 73 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, auch wenn die Beteiligten sich (zunächst) einig gewesen sind, dass das Restgrundstück insgesamt der Beteiligten zu 1 zustehen sollte.

Soll - wie hier - durch Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch eine Eigentumsübertragung aufgrund Auflassung (§ 873 Abs. 1, § 925 Abs. 1 BGB) vollzogen werden, so ist dem Grundbuchamt nach §§ 20, 29 Abs. 1 GBO die Einigung nachzuweisen. Hat auf Veräußererseite ein Testamentsvollstrecker die Auflassung erklärt, muss das Grundbuchamt dessen Ernennung (vgl. § 35 Abs. 2 GBO, § 2368 BGB) und Verfügungsbefugnis (§ 2205 Sätze 2 und 3 BGB) prüfen (Senat vom 31.5.2010, 34 Wx 28/10 = FamRZ 2011, 328/329; BayObLG NJW-RR 1989, 587). Ersteres erfordert die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses in der Form der §§ 29, 35 GBO, letzteres, die Verfügung selbst im Hinblick auf die Entgeltlichkeit zu überprüfen. Dazu sind dem Grundbuchamt entweder die Entgeltlichkeit des Geschäfts, alternativ die Zustimmung der Erben und etwaiger Nacherben (BGHZ 57, 84/94; BGH NJW 1984, 2464; Rpfleger 1971, 349; MüKo/Zimmermann BGB 7. Aufl. § 2205 Rn. 80, 100) nachzuweisen. Beides ist hier nicht gegeben.

a) Zwar ist dem Grundbuchamt die Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses vorgelegt worden und damit in der Form der §§ 29, 35 GBO nachgewiesen, dass die Beteiligte zu 1 in den Grenzen der Befugnisse als Testamentsvollstreckerin verfügungsbefugt ist (vgl. BayObLGZ 1990, 82; 1986, 34).

b) Allerdings ist nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Verfügung der Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstreckerin entgeltlich ist.

aa) Entgeltlich ist eine Verfügung des Testamentsvollstreckers unter anderem dann, wenn sie in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung vorgenommen wird (vgl. § 2203 BGB; Senat vom 16.3.2015, 34 Wx 430/14 = Rpfleger 2015, 550; BayObLG NJW-RR 1989, 587; KG FGPrax 2009, 56/57; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 52 Rn. 54; MüKo/Zimmermann § 2205 Rn. 74 a. E.), also etwa ein Vermächtnis erfüllt (BayObLG NJW-RR 1989, 587; KG FGPrax 2009, 56/57; Demharter GBO 30. Aufl. § 53 Rn. 21). Das Grundbuchamt hat eigenständig zu prüfen, ob sich der Testamentsvollstrecker in den Grenzen seiner Verfügungsbefugnis hält. Zwar kann der Nachweis der Entgeltlichkeit als Eintragungsvoraussetzung regelmäßig nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden; die Feststellung obliegt dem Grundbuchamt vielmehr aufgrund freier Beweiswürdigung, wobei es allerdings keine eigenen Nachforschungen und Ermittlungen anstellen darf (Senat vom 5.7.2013, 34 Wx 191/13 = MittBayNot 2014, 69; vom 17.6.2016, 34 Wx 93/16 = FamRZ 2017, 146/147; Demharter § 52 Rn. 24 f.). Es gilt der allgemeine Erfahrungssatz, dass eine Verfügung entgeltlich ist, wenn die dafür maßgebenden Beweggründe im Einzelnen angegeben werden, verständlich und der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen sowie begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind (BayObLG NJW-RR 1989, 587; KG FGPrax 2009, 56/57). Nur bei begründeten Zweifeln an der Entgeltlichkeit der Verfügung hat das Grundbuchamt die Vorlage geeigneter Nachweise aufzugeben, auch wenn diese nicht in grundbuchmäßiger Form erbracht werden können (vgl. Demharter § 52 Rn. 23 und 24). Dabei gilt im Antragsverfahren jedoch, dass eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen oder Beteiligten nicht stattfindet (Demharter § 1 Rn. 71; Hügel/Otto GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 4; Meikel/Hertel GBO 11. Aufl. § 29 Rn. 18). Auch eidesstattliche Versicherungen fallen grundsätzlich unter die Beweismittelbeschränkung der §§ 29 ff. GBO, werden aber von einem Teil der Literatur und Rechtsprechung für den Nachweis negativer Tatsachen im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO bei der Erbfolge in Ergänzung eines öffentlichen Testaments oder Erbvertrags dann zugelassen, wenn sich auch das Nachlassgericht mit einer eidesstattlichen Versicherung begnügen würde (Meikel/Hertel § 29 Rn. 652 mit weiteren Nachweisen und Rn. 654). Dabei ist eine eidesstattliche Versicherung in der Form des § 29 GBO abzugeben (Demharter § 35 Rn. 41; § 51 Rn. 39).

bb) Der vom Grundbuchamt geforderte Nachweis der Entgeltlichkeit der Verfügung ist erforderlich, da auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten Zweifel daran bestehen, dass mit der Auflassung an die Beteiligte zu 1 nur das Vermächtnis aus dem Erbvertrag erfüllt wird.

Ausdrücklich bestimmt der Erbvertrag, dass die Beteiligte zu 1 nur einen hälftigen Anteil am Grundstück erhalten sollte. Zudem ist angeordnet, dass dann, wenn der Vermächtnisgegenstand beim Erbfall nicht oder nicht mehr im Nachlass sein sollte, das Vermächtnis ersatzlos in Wegfall geraten sollte. Der Wortlaut und das Zusammenspiel der im Erbvertrag getroffenen Bestimmungen lassen daher nicht nur eine Auslegung dahingehend zu, dass nach Wegfall eines Grundstücksteils an den Beteiligten zu 2 der Rest auf die Beteiligte zu 1 fallen soll. Vielmehr kommt in Anbetracht der Regelungen in Ziffer 3.2.2 des Erbvertrags auch ein Verständnis dahingehend in Betracht, dass nach Wegfall eines Teils des Grundstücks der Rest hälftig aufzuteilen ist. Aus dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten zu den Gründen der Übertragung des gesamten Restgrundstücks ist daher nicht ersichtlich, dass damit den Vorgaben des Erbvertrags entsprochen wäre. Vielmehr ergeben sich für das Grundbuchamt - und im Beschwerdeverfahren den an dessen Stelle tretenden Senat - Zweifel an der Pflichtmäßigkeit des Handelns.

cc) Den vom Grundbuchamt zu Recht geforderten Nachweis der Entgeltlichkeit hat die Beteiligte zu 1 nicht erbracht.

Soweit die Beteiligte zu 1 in ihrer Beschwerde Zeugen benennt, ist dies in Anbetracht der Beweismittelbeschränkung im Grundbuchverfahren unbehelflich. Aus gleichem Grund können die Angaben der Beteiligten zu 1 und die Einlassung des Beteiligten zu 2 beim Nachlassgericht keine Berücksichtigung finden. Die Vorlage des privatschriftlichen Schreibens des Ehemannes der Beteiligten zu 1 und der Kopie der Erklärung der Beteiligten zu 1 genügt zur Nachweisführung nicht, da sie der Form des § 29 GBO nicht entsprechen.

Es kann dahinstehen, ob im Grundbuchverfahren zum Nachweis negativer Tatsachen eidesstattliche Versicherungen zuzulassen sind. Ungeachtet des nicht erfüllten Formerfordernisses kann der Entgeltlichkeitsnachweis hier nicht mittels einer eidesstattlicher Versicherung geführt werden, denn es geht der Sache nach nicht um den Nachweis negativer Tatsachen. Eine solche wäre nur etwa die Kinderlosigkeit des Beteiligten zu 2, die auf seine Erbenstellung Auswirkungen hätte. Hier geht es hingegen allein um die Auslegung des Erbvertrags zu der Frage, wer zu welchem Anteil wie bedacht sein soll.

Dahinstehen kann, ob in einem streitigen Erkenntnisverfahren aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Beweismittel einschließlich Zeugenvernehmungen ein anderes Ergebnis möglich erscheint. Diese Überlegungen helfen nämlich nicht über die Formenstrenge des Grundbuchverfahrens hinweg. Vielmehr könnte ein entsprechendes (Feststellungs-)urteil im Grundbuchverfahren berücksichtigt werden.

c) Zwar kann der Testamentsvollstrecker mit Zustimmung aller Erben (und etwaiger Nacherben) über einen zum Nachlass gehörenden Gegenstand auch unentgeltlich verfügen, wenn damit einer anderslautenden Erblasseranordnung widersprochen wird (BGH NJW 1984, 2464/2465). Ist die Zustimmung der Nacherben nicht einzuholen, da diese unbekannt oder noch nicht geboren sind, bedarf es der Bestellung eines Pflegers (OLG Frankfurt FGPrax 2010, 175; Demharter § 51 Rn. 39).

Eine Zustimmung von Nacherben oder eines Pflegers liegt hier allerdings nicht vor.

d) Bei Vertragsschluss hat zwar auch der Beteiligte zu 2 mitgewirkt und selbst als Erbe die Auflassung erklärt. Allerdings ändert auch dies nichts am Ergebnis. Nach § 2211 BGB kann ein Erbe nicht über einen Nachlassgegenstand verfügen, wenn dieser nach dem Testament der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt. Es kann daher auch dahinstehen, ob der Beteiligte zu 2 zu der Verfügung berechtigt wäre, wenn seine Erbenstellung dem Grundbuchamt gegenüber formgerecht nachgewiesen würde.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil sich die Kostenfolge für das einseitig geführte Beschwerdeverfahren aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG, ergibt. Da der Beteiligte zu 2 keinen Anwalt eingeschaltet hat, sind ihm keine außergerichtlichen Kosten entstanden, die der Beteiligten zu 1 aufzuerlegen wären.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist mit dem halben Wert des Grundstücks festzusetzen, nachdem es nur um den Nachweis geht, dass auch der zweite Hälfteanteil zu übertragen ist (§ 61 Abs. 1, § 46 Abs. 1 und 2 GNotKG). In Anbetracht des Geschäftswertes, den das Grundbuchamt für den 2016 übereigneten Anteil von 530 m² angesetzt hat, errechnet der Senat für den Anteil von 330 m² einen Wert von 165.000 €. Mithin ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 82.500 € zu bemessen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 6 und 8 bis 10 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 9. April 2014 in Ziffer 3 aufgehoben.

Soweit sich die Beschwerde gegen Ziffer 2 der Zwischenverfügung richtet, wird sie zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten zu 1 bis 6 und 8 bis 10 haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, soweit dieses erfolglos ist.

III.

Für den zurückgewiesenen Teil der Beschwerde beträgt der Wert 5.000,00 €.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 5.12.2012 verstorbenen Dr. Joachim H., der im Grundbuch als Miteigentümer zu 55/100 eines Grundstücks eingetragen ist. Die Beteiligten zu 2, 5 und 8 sind Kinder des Erblassers und nach dessen privatschriftlichem Testament vom 20.9.2000 (Ziff. I.) als - nicht befreite - Vorerben zu gleichen Teilen eingesetzt, als Nacherben für jedes Kind sind dessen Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen, also die Enkelkinder des Erblassers berufen. Vermächtnisse sind zugewandt.

Mit notarieller Urkunde vom 22.7.2013 („Vermächtniserfüllung und Auseinandersetzung") übertrug der Beteiligte zu 1 in Erfüllung der Vermächtnisse Miteigentumsanteile an die Enkel - die Beteiligten zu 3, 4, 7 und 9 -, unter Berücksichtigung bereits erfolgter Übertragungen in verschiedener Höhe (7,5/100 bzw. 15/100); außerdem setzte er den im ungeteilten Nachlass verbliebenen Anteil zu 1/10 an der Liegenschaft so auseinander, dass die Beteiligten zu 2, 5 und 8 jeweils einen Miteigentumsanteil von 1/30 erhalten. Alle Beteiligten gingen davon aus, dass der erworbene Bruchteil als Surrogat weiterhin der nacherbenrechtlichen Bindung unterliegt und noch eingetragene Eigentümergrundschulden in die Erbmasse fallen. Die Beteiligten bewilligten und beantragten, die Vorerben als Berechtigte der Eigentümergrundschulden zu gleichen Teilen in das Grundbuch einzutragen.

Schließlich wurden Nießbrauchsrechte für den jeweiligen Elternteil an den vermächtnisweise aufgelassenen Bruchteilen sowie Vorkaufsrechte bestellt, Verfügungsbeschränkungen und Rückübertragungsrechte eingeräumt und dafür jeweils eine Vormerkung bewilligt.

Unter dem 11.11.2013 beantragte der Notar gemäß § 15 GBO die Eintragung der Auflassung auf die Beteiligten zu 3, 4, 7 und 9 (Enkelkinder) sowie auf die Beteiligten zu 2, 5 und 8 (Kinder), ferner der Nießbrauchs- und Vorkaufsrechte, schließlich die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks.

Soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich setzte das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 9.4.2014 (Ziff. 2 und 3) Frist zur Beseitigung folgender Hindernisse:

Ziff. 2: Es fehle ein Erbschein zum Nachweis der Erbfolge, da die Verfügung von Todes wegen nicht in einer öffentlichen Urkunde enthalten sei. Die Nacherbenstellung müsse gemäß § 35 GBO nachgewiesen werden. Des Weiteren handle der Testamentsvollstrecker auf Veräußererseite im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Zur Frage der Entgeltlichkeit der Verfügung bzw. der Zustimmungsbefugnis der Erben und Nacherben bei Unentgeltlichkeit sei ebenfalls ein Erbnachweis vorzulegen.

Ziff. 3: Er sei nicht befreite Vorerbschaft angeordnet, die Erbfolge und somit auch der Nacherbenvermerk seien im Grundbuch bisher nicht eingetragen. Der nicht befreite Vorerbe bedürfe zur Wirksamkeit einer Verfügung über das Grundstück der Zustimmung des Nacherben. Eine Teilungsanordnung sei im Testament nicht enthalten. Es könne nicht beurteilt werden, ob die Verfügung das Recht der Nacherben vereitle oder beeinträchtige, auch wenn sodann ein Nacherbenvermerk am Surrogat eingetragen werde. Es kämen daher folgende Möglichkeiten in Betracht:

a) Es werde die Voreintragung der Vorerbengemeinschaft beantragt und zugleich der Nacherbenvermerk eingetragen; dieser bleibe auch nach Eintragung der Auseinandersetzung im Grundbuch zum Schutz der Nacherben bestehen;

b) alle Nacherben stimmten der Verfügung zu. Zwar hätten die bereits bekannten Nacherben mitgewirkt, für die eventuell noch unbekannten Nacherben habe aber ein Pfleger zuzustimmen (§ 1913 BGB; § 29 GBO).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 6 und 8 bis 10. Sie meinen, ein Nachweis der Erbfolge sei entbehrlich, wenn der durch ein Zeugnis ausgewiesene Testamentsvollstrecker handle. Bei der Vermächtniserfüllung bewege sich der Testamentsvollstrecker ausschließlich im Rahmen der letztwilligen Verfügung. Als Nachweis für konformes Handeln sei lediglich das Testament vorzulegen, ohne dass die Form des § 29 GBO einzuhalten sei.

Auch bei der Auseinandersetzung unter den Erben folge der Testamentsvollstrecker seinen ihm im Testament auferlegten Aufgaben. Die Art der Auseinandersetzung sei durch das Gesetz vorgegeben. Die Gesamthand sei in ideelle Bruchteile umzuwandeln, deren Quoten den Erbquoten entsprächen. Dies sei geschehen. Die Übertragung von Bruchteilen auf die Nacherben als Vermächtnisnehmer sowie auf die Vorerben seien somit wirksam. Dieselben Überlegungen hätten für die Eigentümergrundschulden zu gelten, die den Nacherben nicht vermacht seien und folglich den Vorerben zustünden.

Fraglich könne nur sein, ob die Eintragung des Nacherbenvermerks bei den Bruchteilen der Vorerben am Grundstück bzw. an deren Anteilen an den Eigentümergrundschulden einen öffentlichen Erbnachweis erfordere. Indessen seien hier die Personen der Nacherben nicht nachzuweisen. Dadurch, dass die Auseinandersetzung den Nacherben gegenüber wirksam sei, würde ein dennoch eingetragener Nacherbenvermerk, der global sämtliche Nacherben benenne, sachlich unrichtig. Richtig wäre nur eine Beschränkung zugunsten der jeweils eigenen Abkömmlinge, wobei der jeweils zugeteilte Bruchteil bzw. Anteil ein Surrogat der zuvor gesamthänderischen Beteiligung wäre. Eine Bewilligung des Testamentsvollstreckers solle deshalb ausreichen.

Falls aber ein öffentlicher Erbnachweis erforderlich wäre, sei zu prüfen, wer die Nacherben sind. Im Allgemeinen werde angenommen, das bei Einsetzung von Enkeln als Nacherben des zum Vorerben berufenen Kindes alle im Zeitpunkt des Nacherbfalls vorhandenen Enkel, also auch die nach dem Erbfall hinzutretenden, zu Nacherben berufen seien. Das sei aber ein Erfahrungssatz, der nur bei Zweifeln über die Auslegung des Erblasserwillens anzuwenden sei. Hier habe der Erblasser diesen Fall nicht ausdrücklich geregelt, das Problem aber erkannt und anders gelöst, nämlich indem später hinzutretende Enkel im Weg bedingter Vermächtnisse durch Übertragung von Anteilen am Grundbesitz gleichzustellen seien.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Mit der Beschwerdebegründung wurde noch klargestellt, dass der Nacherbenvermerk zum einen an den auseinandergesetzten Erbteilen und zum anderen an den real zugeteilten Eigentümergrundschulden zum Eintrag zu bringen sei.

II.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 6 und 8 bis 10, die sich zulässigerweise (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 34) gegen einzelne, nämlich die nicht erledigten Beanstandungen gemäß Ziff. 2 und 3 der Zwischenverfügung (§ 18 GBO) richtet, ist statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 GBO). Als verlierender und gewinnender Teil der nach § 16 Abs. 2 GBO verbundenen Grundstücksgeschäfte sind sie antrags- und somit beschwerdeberechtigt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 71 Abs. 1 GBO; Demharter § 71 Rn. 63). Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 73 GBO, § 15 Abs. 2 GBO) sind erfüllt.

2. Zutreffend hat das Grundbuchamt mit der beanstandeten Zwischenverfügung (Ziff. 2) als Hindernis das Fehlen eines formgerechten Erbennachweises beanstandet und die Vorlage eines Erbscheins - zum Nachweis der Erbenstellung wie der Entgeltlichkeit der Verfügung - aufgegeben.

a) Der Vorlage eines Erbscheins oder der Zustimmung bisher unbekannter - durch einen Pfleger zu vertretender (§ 1913 BGB) - Nacherben bedarf es allerdings nicht, soweit der Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstrecker Miteigentumsanteile des Grundstücks zur Erfüllung von Vermächtnissen an die Beteiligten zu 3, 4, 7 und 9 überträgt. Der Testamentsvollstrecker ist zwar grundsätzlich nicht zu unentgeltlichen Verfügungen befugt (§ 2205 Satz 3 BGB). Entgeltlichkeit ist aber auch dann gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker eine Verfügung in Ausführung einer letztwilligen Anordnung des Erblassers vornimmt, also etwa ein Vermächtnis erfüllt (BayObLG NJW-RR 1989, 587; KG FGPrax 2009, 56; vgl. Demharter § 53 Rn. 21). Das Grundbuchamt hat eigenständig und sorgfältig zu prüfen, ob sich der Testamentsvollstrecker in den Grenzen seiner Verfügungsbefugnis hält, dabei aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine eigenen Nachforschungen und Ermittlungen anzustellen. Der Nachweis der Entgeltlichkeit als Eintragungsvoraussetzung kann regelmäßig nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden. Es gilt aber der allgemeine Erfahrungssatz, dass eine Verfügung entgeltlich ist, wenn die dafür maßgebenden Beweggründe im Einzelnen angegeben werden, verständlich und der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen sowie begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind (BayObLG a. a. O.; KG Rpfleger 1968, 189; FGPrax 2009, 56/57). Nur bei begründeten Zweifeln an der Entgeltlichkeit der Verfügung hat das Grundbuchamt die Vorlage geeigneter Nachweise aufzugeben, auch wenn diese nicht in grundbuchmäßiger Form erbracht werden können (vgl. Demharter § 52 Rn. 23 und 24; KG a. a. O.).

Diese Beweiserleichterung greift auch hier Platz. Der mit Zeugnis ausgewiesene Testamentsvollstrecker hat unter Hinweis auf die im privatschriftlichen Testament vom 20.9.2000 ausgesetzten Vermächtnisse der Höhe nach bezeichnete Miteigentumsanteile an dem Grundbesitz auf die Beteiligten zu 3, 4, 7 und 9 übertragen. Die Erfüllung ausgesetzter Vermächtnisse gehört zum Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers (Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 2203 Rn. 3). Ein Erbschein könnte die Verpflichtung der beschwerten Erben nach § 2174 BGB auch nicht belegen, weil er Vermächtnisse nicht bezeugt. Formgerecht nachgewiesen werden (§ 29 GBO) muss die Erbfolge in diesem Fall nicht (vgl. KG FGPrax 2009, 56/57).

Obwohl Nacherbschaft angeordnet ist und am Vertrag nicht beteiligte Nacherben noch hinzutreten können, bedarf es zur Eintragung der Vermächtnisnehmer ohne Nacherbenvermerk nicht der Zustimmung eines für noch unbekannte Nacherben zu bestellenden Pflegers. Das Recht des Nacherben wird nicht beeinträchtigt, wenn der befreite Vorerbe entgeltlich und der nicht befreite Vorerbe mit Zustimmung des Nacherben verfügt. Dasselbe gilt, wenn der Vorerbe mit der Verfügung eine Verbindlichkeit erfüllt, die ihm durch die letztwillige Verfügung auferlegt ist (s. o.). Zwar ergibt sich dies hier nur aus einem privatschriftlichen Testament, also nicht aus einer Urkunde, die in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO genügt. Mit Rücksicht darauf, dass die Beteiligten durch öffentliche Urkunde das Bestehen des Vermächtnisanspruchs nicht nachweisen können, reicht aber auch insoweit die privatschriftliche Verfügung (§ 2247 BGB) zum Nachweis aus (vgl. OLG Düsseldorf ZEV 2003, 296 mit Anm. Ivo; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1230/1231; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 52 Rn. 54).

Die Zwischenverfügung ist in diesem Punkt dennoch nicht aufzuheben, weil wegen der zugleich vorgenommenen Erbauseinandersetzung verbundene Anträge (vgl. § 16 Abs. 2 GBO) vorliegen, welche innerlich zusammenhängen und die Einheitlichkeit ihrer Erledigung somit als gewollt zu vermuten ist (BayObLG Rpfleger 1988, 244).

b) Des grundbuchtauglichen Nachweises bedarf die Entgeltlichkeit der Verfügung hingegen für die Auseinandersetzung der (Vor-) Erbengemeinschaft durch den Testamentsvollstrecker, indem den Beteiligten zu 2, 5 und 8 der verbliebene Miteigentumsanteil, ferner die Eigentümergrundschulden je zu 1/3 übertragen werden sollen. Die Gründe, weshalb bei sonstigen Verfügungen des Testamentsvollstreckers von einem förmlichen Nachweis (§ 29 GBO) abgesehen werden kann, sind in diesem Fall nicht gegeben. Erbenstellung wie Erbquote der jeweils berufenen Miterben lassen sich durch Erbschein nachweisen (BayOLGZ 1986, 208/211; Demharter § 52 Rn. 25; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. § 52 Rn. 76; Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 52 Rn. 88). Es gibt keinen Grund, in diesem Fall von der Formvorschrift des § 35 GBO abzusehen. Dem Testament kann nicht entnommen werden, dass die Vorerben genau diese Anteile an Miteigentum des Erblassers erhalten sollen. Die vom Vertreter der Beteiligten angesprochene Fundstelle (Palandt/Bassenge § 2205 Rn. 31) beurteilt dies für den Nachweis der Erbenstellung unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bayer. Obersten Landesgerichts (NJW-RR 1989, 587) im Übrigen nicht anders. Soweit die Entscheidung des Senats vom 18.2.2010 (34 Wx 9/10 = RNotZ 2010, 397) dahin zu verstehen sein sollte, dass der Testamentsvollstrecker bei Verfügungen zugunsten von Erben ebenfalls vom formgerechten Nachweis der Erbenstellung (einschließlich der Quote) befreit wäre, wenn das Testament keine entsprechende Teilungsanordnung oder kein Vorausvermächtnis enthält, wird hieran nicht festgehalten.

3. Anhand des vorzulegenden Erbscheins (siehe zu 2.b) ist dann von Amts wegen der Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) an den bei der Auseinandersetzung entstehenden Miteigentumsanteilen der Beteiligten zu 2, 5 und 8 einzutragen, ebenso, wenn die Zuweisung der den Miterben real zugeteilten Eigentümergrundschulden (Abt. II/2, 3 und 5) vollzogen wird, wofür es im Übrigen auch der Briefvorlage bedarf. Die dadurch bewirkte Verfügungsbeschränkung gilt im Verhältnis zwischen Vorerben und Nacherben, indem beeinträchtigende Geschäfte mit Eintritt des Nacherbfalls unwirksam werden. Dies setzt aber voraus, dass (vgl. § 15 GBV) der Nacherbe korrekt und so genau wie möglich bezeichnet ist; im Falle mehrfacher Nacherbfolge sind sämtliche Nacherben anzugeben (vgl. Demharter § 51 Rn. 17). Alles dies erschließt sich aber für das Grundbuchamt aus dem Erbschein für den Vorerben (§ 2363 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Nach herrschender Meinung ist zwar der Verzicht auf die Eintragung des Nacherbenvermerks durch den Nacherben möglich (vgl. Demharter § 51 Rn. 26), andererseits darf sich für die Eintragung des Nacherbenvermerks das Grundbuchamt aber nicht mit der bloßen Erklärung der Beteiligten begnügen (vgl. Demharter § 51 Rn. 8). Vielmehr muss das Nacherbenrecht gemäß § 29 GBO nachgewiesen und kann nicht schon aufgrund Bewilligung des Testamentsvollstreckers und/oder von Vor- und Nacherben eingetragen werden.

4. Hingegen ist die Zwischenverfügung in Ziff. 3 ersatzlos aufzuheben. Um auch die Eintragung der (Vor-) Erben herbeizuführen, werden die noch erforderlichen Nachweise durch den vorzulegenden Erbschein erbracht (s. o. zu 2.). Mit der Zwischenverfügung kann hingegen nicht aufgegeben werden, anderweitige Anträge nach § 13 Abs. 1 GBO zu stellen - etwa die Vorerbengemeinschaft (ungeteilt) - einzutragen. Der Zustimmung nicht bekannter Nacherben nach Pflegerbestellung bedarf es im Hinblick auf den einzutragenden Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) nicht. Insoweit wird eine Grundbuchsperre nicht bewirkt; vielmehr sind Einträge ohne Rücksicht auf das Recht des Nacherben vorzunehmen, sei es nun eine befreite oder nicht befreite Vorerbschaft, ein entgeltliches oder ein unentgeltliches Geschäft (Demharter § 51 Rn. 32 m. w. N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 i. V. m. § 84 FamFG sowie §§ 22, 25 Abs. 1 GNotKG. Es erscheint angemessen, dass die Beteiligten, die das Rechtsmittel eingelegt haben, die (gerichtlichen) Kosten tragen, (nur) soweit die Beschwerde erfolglos ist. Den Geschäftswert - soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde - bemisst der Senat mangels sonstiger genügender Anhaltspunkte mit dem Regelwert (§ 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 3 GNotKG). Im Übrigen bedarf es keiner Geschäftswertfestsetzung.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 17. Februar 2016 aufgehoben.

Gründe

I. Die am ... 2014 verstorbene Juliana M. ist im Grundbuch als Alleineigentümerin je eines Wohnungs- und Teileigentums (= Wohnung mit Tiefgaragenstellplatz; im Folgenden: Wohnung) ausgewiesen. Zu notarieller Urkunde vom 12.1.2016 („Vermächtniserfüllungsvertrag“) übertrug der Beteiligte zu 1 als ausgewiesener Testamentsvollstrecker das bezeichnete Eigentum an die Beteiligte zu 2. In der Urkunde findet sich unter Abschn. I. (Vorbemerkung) 2. (Erbfolge; Testamentsvollstreckung; Vermächtnisanordnung) zunächst eine Aufzählung der vorhandenen (fünf) notariellen Testamente, darunter das für die Testamentsvollstreckung und die Vermächtnisanordnung maßgebliche vom 1.2.2005, in dem unter Abschnitt 5 für die Wohnung verfügt ist:

Ich beschwere gesetzliche oder gewillkürte Erben entsprechend ihrem Erbteil wie folgt und ordne folgendes an:

Frau Elisabeth V. (= Beteiligte zu 2), ... und Frau Eva M. wohnhaft ... erhalten als Miteigentümer zu je einem Drittel das ... Wohnungs- und Teileigentum ...

Herr Anton S., ...Frau Katharina D., ... und Herr Hans S., ... erhalten als Miteigentümer zu je einem Drittel, untereinander zu gleichen Teilen das ... Wohnungs- und Teileigentum ...

Vorgenannte Vermächtnisanordnung zugunsten Herrn Anton S., Frau Katharina D. und Herrn Hans S. entfällt je, wenn der jeweilige Begünstigte nicht auf das gemäß Urkunde ... vom 22.7.1993 ... angeordnete Vermächtnis verzichten. ...

Unter Abschn. I. 3. der Urkunde vom 12.1.2016 ist weiter festgehalten, dass Elisabeth V., Eva St. (früher M.), Katharina D., Anton S. und Hans S. das ihnen zugewandte Vermächtnis jeweils angenommen und die drei letztgenannten im Zug der Annahme dieses Vermächtnisses auf die im früheren Testament ausgesetzten Vermächtnisse verzichtet hätten. Weiter ist vermerkt, dass Eva St., Katharina D., Anton S. und Hans S. mit Vereinbarung vom 1., 5. und 7.12.2015 jeweils ihren Anspruch auf Vermächtniserfüllung auflösend bedingt an die Beteiligte zu 2 abgetreten hätten und diese die Abtretungen angenommen habe. Weiter hat der Testamentsvollstrecker erklärt, dass die für die Wirksamkeit der Abtretungen auflösende Bedingung des nicht rechtzeitigen Eingangs von als Gegenleistung für die Abtretung vereinbarten Geldbeträgen auf dem Anwaltsanderkonto nicht eingetreten sei.

Auf den notariellen Antrag vom 4.2.2016, die in der Urkunde (Abschn. III. 1.) erklärte Auflassung einzutragen, hat das Grundbuchamt am 17.2.2016 eine fristsetzende Zwischenverfügung erlassen. Es sieht ein Eintragungshindernis darin, dass wegen unentgeltlicher Verfügung des Testamentsvollstreckers die Zustimmung aller Vermächtnisnehmer in der Form des § 29 GBO erforderlich sei.

Hiergegen richtet sich die namens der Antragsberechtigten eingelegte Beschwerde. Begründet wird das Rechtsmittel damit, dass die Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers nicht unentgeltlich sei. Das gelte insbesondere auch für eine Vermächtniserfüllung. An der Entgeltlichkeit ändere sich nichts dadurch, dass Erfüllungsansprüche weiterer Vermächtnisnehmer - entgeltlich - abgetreten worden seien. Im Übrigen müsse nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, dass es sich um die Erfüllung einer letztwilligen Verfügung handle, so dass auch hinsichtlich der Abtretung des Erfüllungsanspruchs die privatschriftliche Vereinbarung zwischen den Vermächtnisnehmern ausreiche.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit der Maßgabe nicht abgeholfen, dass entweder die Zustimmungen aller Vermächtnisnehmer oder aber die Abtretungen der Ansprüche auf Vermächtniserfüllung in der Form des § 29 GBO vorzulegen seien.

II. Die statthafte und auch im Übrigen von den beiden Urkundsbeteiligten zulässig eingelegte Beschwerde gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung (§ 11 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 GBO sowie § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) hat Erfolg.

1. Gemäß § 20 GBO darf die Auflassung eines Grundstücks (Wohnungseigentums) im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Rechtsübergang (§ 925 Abs. 1 BGB) und daneben gemäß § 19 GBO die Bewilligung des in seinem Recht Betroffenen erklärt sind. Dabei korrespondiert die Befugnis zur Abgabe der Eintragungsbewilligung mit der materiellen Verfügungsbefugnis. Erklärt ein Testamentsvollstrecker Auflassung und Bewilligung, hat daher das Grundbuchamt dessen Verfügungsbefugnis zu prüfen (Senat vom 10.6.2016, 34 Wx 390/15, zur Veröffentlichung vorgesehen in juris; vom 18.11.2013, 34 Wx 189/13 = FamRZ 2014, 1066/1067; BayObLGZ 1986, 208/210; BayObLG NJW-RR 1989, 587; Demharter GBO 30. Aufl. § 52 Rn.18 und 23).

Zum Nachweis der Verfügungsbefugnis ist regelmäßig die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlich, § 35 Abs. 2 Halbs. 1 GBO (Demharter § 35 Rn. 57, 59, 61 sowie § 52 Rn. 19), aber auch ausreichend. Ist ein solches erteilt, wird im Grundbucheintragungsverfahren die Verfügungsbefugnis allein durch das Zeugnis nachgewiesen, da sich mögliche Beschränkungen infolge von Anordnungen des Erblassers (§§ 2208 bis 2210, §§ 2222 bis 2224 Abs. 1 Satz 3 BGB) daraus ergeben (Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 2368 Rn. 2; Demharter § 35 Rn. 59).

Sind im Testamentsvollstreckerzeugnis - wie hier - keine Abweichungen vom gesetzlichen Umfang der Befugnisse (§§ 2203 bis 2206 BGB) angegeben, hat das Grundbuchamt regelmäßig von der gesetzlichen Verfügungsbefugnis gemäß § 2205 Sätze 2 und 3 BGB auszugehen; denn die Vermutungswirkung des § 2368 Abs. 3, § 2365 BGB (Palandt/Weidlich § 2368 Rn. 8) gilt auch gegenüber dem Grundbuchamt (Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 52 Rn. 20; Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 52 Rn. 21). Die Prüfungspflicht und das Prüfungsrecht des Grundbuchamts (Demharter § 52 Rn. 23; Meikel/Böhringer § 52 Rn. 63) sind in diesen Fällen deshalb darauf beschränkt, ob der Testamentsvollstrecker die gesetzlichen Schranken seiner Verfügungsmacht eingehalten, insbesondere nicht über das zulässige Maß hinaus unentgeltlich über Nachlassgegenstände verfügt hat, § 2205 Satz 3 BGB. Die Erfüllung ausgesetzter Vermächtnisse gehört zum Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers (Palandt/Bassenge § 2203 Rn. 3).

2. Unentgeltlich ist die Verfügung über einen Nachlassgegenstand dann, wenn dem aus dem Nachlass hingegebenen Vermögenswert objektiv keine oder keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und der Testamentsvollstrecker subjektiv das Fehlen oder die Ungleichwertigkeit der Gegenleistung erkannt hat oder bei ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen müssen (BGH NJW-RR 2016, 457 Rn. 9; NJW 1984, 366/367; Palandt/Weidlich § 2113 Rn. 10; Staudinger/Avenarius BGB Bearb. 2013 § 2113 Rn. 61; aus der Senatsrechtsprechung Beschlüsse vom 10.6.2016 und vom 2.9.2014, 34 Wx 415/13 = FamRZ 2015, 697).

a) Bereits das Reichsgericht (RGZ 105, 246/248) hat die Erfüllung eines tatsächlich bestehenden Vermächtnisanspruchs durch den nach § 2203 BGB dazu berufenen Testamentsvollstrecker als entgeltlich beurteilt. Es hat dies überzeugend damit begründet, dass sie dem (den) Erben einen Vermögensvorteil durch Befreiung von einer Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) verschafft. Hiervon ausgehend ist nur zu fragen, ob die Auflassung der als Vermächtnisgegenstand in dem notariellen Testament bezeichneten Eigentumswohnung an die Beteiligte zu 2 den Nachlass von der bezeichneten Verbindlichkeit als Erbfallschuld befreit (vgl. Palandt/Weidlich § 1967 Rn. 7; Soergel/Damrau BGB 13. Aufl. § 2205 Rn. 84), auch wenn der Beteiligten zu 2 die Wohnung vermächtnisweise nur zu einem Drittel zugewandt war und die weiteren 1/3 bzw. 1/6-Anteile Eva St., Katharina D., Anton S. und Hans S. zukommen sollten.

b) Der Nachweis, eine Vermächtnisforderung zu erfüllen, muss nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 16.3.2015, 34 Wx 430/14 = RNotZ 2015, 359; siehe auch BayObLG NJW-RR 1989, 587; Demharter § 52 Rn. 24) nicht in der Form des § 29 GBO erbracht werden. Dasselbe gilt dann aber auch für den Nachweis, dass der Bedachte seinen Vermächtnisanspruch (§ 2174 BGB) an einen Dritten (hier an die Beteiligte zu 2 als Mitvermächtnisnehmerin) - wirksam - abgetreten hat (§ 398 BGB). Zur Abtretung ist der Bedachte vom Erbfall an imstande, nach herrschender Meinung könnte dies auch der Erblasser nicht ausschließen (Palandt/Weidlich § 2174 Rn. 8). Dafür, dass der vermachte Anspruch nicht frei abgetreten werden könnte (§ 399 BGB; vgl. BGH MDR 1958, 416), ist nichts ersichtlich. Die Identität der Forderung bleibt in der Hand des Zessionars grundsätzlich unberührt (Palandt/Grüneberg § 398 Rn. 1). Das schuldrechtliche Kausalgeschäft spielt wegen des geltenden Abstraktionsprinzips in der Regel keine Rolle (Palandt/Grüneberg § 398 Rn. 2).

c) Auf dieser Grundlage kann es im Rahmen einer hier zulässigen freien Beweiswürdigung (vgl. Demharter § 52 Rn. 24) aber keinem begründeten Zweifel unterliegen, dass der Testamentsvollstrecker mit der Auflassung des Grundbesitzes an die Beteiligte zu 2 die mit dem Erbfall bestehenden Ansprüche aus der die Immobilie betreffenden Vermächtnisanordnung der Erblasserin erfüllt und den Nachlass demzufolge von der maßgeblichen Verbindlichkeit befreit hat. Denn die Beteiligte zu 2 ist, wie die Urkundenlage aufzeigt, Inhaberin des Vermächtnisanspruchs gegen den Nachlass, sei es originär, sei es durch Zession.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.