Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Okt. 2015 - 34 Wx 297/15

bei uns veröffentlicht am08.10.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 2. April 2015 aufgehoben, soweit mit ihr aufgegeben wird, einen Beschluss des Mahngerichts zur Vervollständigung des Titels vorzulegen, aus dem sich das Anteilsverhältnis der Gläubiger ergibt.

Gründe

Am 14.3.2014 erließ das Amtsgericht - Zentrales Mahngericht - auf Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 einen Vollstreckungsbescheid gegen Herrn Sch.-K. über die Gesamtsumme von 24.250,40 € (Hauptsache zuzüglich Verfahrenskosten und Nebenforderungen). Als Antragsteller sind im Vollstreckungsbescheid die Beteiligten zu 1 und 2 ausgewiesen, beide vertreten durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten. Mit Schriftsatz des ausgewiesenen Verfahrensbevollmächtigten vom 18.3.2015 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 als Gesamtgläubiger zu ihren Gunsten die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Grundstück des Schuldners unter Vorlage einer Vollmacht, einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids und einer Forderungsaufstellung, zuletzt in bezifferter Höhe von 24.550,69 €.

Am 2.4.2015 hat das Grundbuchamt eine fristsetzende Zwischenverfügung erlassen, mit der - soweit hier noch erheblich - aufgegeben wurde, einen Beschluss des Mahngerichts zur Vervollständigung des Titels vorzulegen, aus dem sich das Anteilsverhältnis der Gläubiger ergebe. Auch nach Vorlage einer notariell beglaubigten Erklärung der Beteiligten zu 1 und 2, wonach sie bewilligen und beantragen, zu gleichen Teilen als Berechtigte eingetragen zu werden, hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - seine Zwischenverfügung aufrecht erhalten.

In der am 23.9.2015 eingelegten Beschwerde machen die Beteiligten zu 1 und 2 geltend, die fehlende Angabe eines Aufteilungsverhältnisses hindere die Eintragung nicht, da der Titel entsprechend auszulegen sei. Dessen Angabe im Vollstreckungsbescheid sei wegen des maschinellen Mahnverfahrens nach Mitteilung des Mahngerichts nicht möglich.

Das Grundbuchamt hat dem Rechtsmittel am 25.9.2015 nicht abgeholfen. Eine Auslegung sei mangels eines eindeutigen Ergebnisses nicht möglich; denn als dessen Ergebnis komme Gesamtgläubigerschaft oder Teilgläubigerschaft in Betracht. Eine Bestimmung durch die Gläubiger scheide aus, da die Bewilligung im Grundbuchverfahren durch den verlierenden und nicht den gewinnenden Teil abzugeben sei. Im Übrigen könne die EDV für das Recht nicht Vorgaben schaffen, die mit der Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen seien.

II. Die Beschwerde ist erfolgreich.

1. Das Rechtsmittel ist als Grundbuchbeschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Die Beschwerde nach § 71 GBO ist auch dann das zutreffende Rechtsmittel, wenn die Entscheidung im Rahmen der Zwangsvollstreckung ergangen ist. Insoweit stehen die Rechtsbehelfe aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren nämlich nicht zur Verfügung (Senat vom 28.7.2011, 34 Wx 295/11 = FamRZ 2012, 577; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 84).

2. Das Rechtsmittel ist begründet. Das vom Grundbuchamt angeführte Hindernis ist - sollte es bestehen - ein grundbuchrechtliches (vgl. § 47 Abs. 1 GBO; Demharter GBO 29. Aufl. § 47 Rn. 13 f.), so dass dessen Beseitigung grundsätzlich in einer Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) aufgegeben werden konnte. Die Zwischenverfügung ist jedoch aufzuheben, weil eine Auslegung des Titels (§ 133 BGB), die im Beschwerdeverfahren als zweiter Tatsacheninstanz der Senat anstelle des Grundbuchamts vornimmt (Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 77 Rn. 15), Zweifel an seinem Inhalt ausräumt. Eine Entscheidung über den Eintragungsantrag selbst hat der Senat nicht zu treffen.

a) Weil die Zwangsvollstreckung durch Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 867 ZPO) im Grundbuchverfahren vollzogen wird, nimmt das Grundbuchamt diese als Vollstreckungsorgan vor. Es hat dabei sowohl die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der ZPO als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der GBO zu prüfen (zuletzt Senat vom 30.9.2015, 34 Wx 280/15; vgl. Demharter Anhang zu § 44 Rn. 67). Die vollstreckungsrechtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob ein Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt - nebst Klausel, soweit eine solche erforderlich ist - vorliegt, weiter ob der Titel zugestellt ist oder besondere Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen sind, der Mindestbetrag des § 866 Abs. 3 ZPO erreicht ist und im Übrigen, ob keine Vollstreckungshindernisse nach § 775 ZPO bestehen (Hügel/Wilsch Zwangssicherungshypothek Rn. 44 ff.; Demharter Anhang zu § 44 Rn. 68).

Grundbuchrechtlich setzt die Eintragung neben der konkreten Bezeichnung des Grundstücks (§ 28 GBO) und der Angabe der zu vollstreckenden Geldbeträge voraus, dass sich im Titel hinsichtlich Art und Inhalt des Gemeinschaftsverhältnisses mehrerer Gläubiger eine Grundlage findet (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2181). Soll nämlich ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so sind in der Eintragung entweder die Anteile der Beteiligten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebliche Rechtsverhältnis zu bezeichnen (§ 47 Abs. 1 GBO).

b) Die Eintragungsunterlagen - mithin in der Regel die Bewilligung oder bei Eintragung einer Zwangshypothek der Titel - müssen daher diese Angaben enthalten (Demharter § 47 Rn. 13). So ist Gesamtgläubigerschaft im Titel grundsätzlich als solche zu bezeichnen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 73. Aufl. § 750 Rn. 11; Demharter § 47 Rn. 14). Nichts anderes gilt nach § 699 Abs. 1 Satz 1, § 692 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wonach der auf der Grundlage des Mahnbescheids ergangene Vollsteckungsbescheid die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten muss. Etwaige entgegen stehende Vorgaben zur maschinellen Bearbeitung können gesetzliche Regeln nicht außer Kraft setzen und den Gläubiger dazu zwingen, eine - etwaige weitere Kosten verursachende - einseitige Erklärung zum Gemeinschaftsverhältnis abzugeben, sei es nun formlos (OLG Köln Rpfleger 1986, 91; OLG Frankfurt MDR 1989; Hügel/Reetz GBO § 47 Rn. 73), sei es in der Form des § 29 GBO (Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 47 Rn. 338; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2181; auch Wegmann in Bauer/von Oefele § 47 Rn. 166, der darüber hinaus Erklärung aller Beteiligter für erforderlich hält).

c) Fehlen die erforderlichen Angaben zum Gemeinschaftsverhältnis im Titel, besteht aber jedenfalls dann kein Eintragungshindernis, wenn sich dieses durch Auslegung unzweideutig ermitteln lässt (OLG Rostock NotBZ 2011, 301; Demharter § 47 Rn. 14; Hügel/Reetz § 47 Rn. 73; Wegmann in Bauer/von Oefele § 47 Rn. 166). So kann ein Titel ohne Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses als solcher für Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB auszulegen sein, wenn mehrere Streitgenossen diesen durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt erwirkt haben (vgl. LG Saarbrücken Rpfleger 2003, 498 bei einem Vergleich; BGH Rpfleger 1985, 321 bei einem Kostenfestsetzungsbeschluss). Zwar kommt dann, wenn der Schuldner einer Gläubigermehrheit eine teilbare Leistung schuldet, grundsätzlich sowohl Teilgläubigerschaft (§ 420 BGB) als auch Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) in Betracht. Eine gesetzliche Auslegungsregel, wie sie § 420 BGB enthält, ist jedoch widerlegbar und greift nur dann ein, wenn sich aus dem Gesamtinhalt des Titels nicht eindeutige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass von Gesamtgläubigerschaft auszugehen ist (BGH a. a. O.). Wird der Titel von mehreren Gläubigern mit Hilfe eines gemeinsamen Rechtsanwalts gleichzeitig erwirkt und weist dieser nur einen einheitlichen Betrag aus, ohne nach unterschiedlichen Beteiligungen zu differenzieren, so ist dieser für das Vollstreckungsorgan so zu verstehen, dass die Forderung in Gesamtgläubigerschaft geltend gemacht ist. Dieses Ergebnis erscheint auch sachgerecht, da so das Risiko des Schuldners, unrichtig an Teilgläubiger zu leisten, entfällt (vgl. BGH a. a. O.).

Der hier von zwei Gläubigern mit Hilfe eines gemeinsamen Rechtsanwalts erwirkte Vollstreckungsbescheid kann vom Vollstreckungsorgan (Grundbuchamt) deshalb nur so verstanden werden, dass es sich um eine Gesamtgläubigerschaft mit - mangels anderen Inhalts - der in § 430 BGB geregelten Folge handelt. Einer Klarstellung oder Ergänzung des Titels bedarf es folglich nicht.

d) Daher muss auch nicht geklärt werden, ob der Senat der Meinung folgen würde, dass fehlende Angaben zum Gemeinschaftsverhältnis im Titel durch einseitige Erklärungen (allein) der Gläubiger nachgeholt werden können.

3. Einer Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht.

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

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(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Zivilprozessordnung - ZPO | § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung


Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:1.wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder das

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(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis beze

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(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;3.die Be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 867 Zwangshypothek


(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 428 Gesamtgläubiger


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Grundbuchordnung - GBO | § 28


In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inlä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 866 Arten der Vollstreckung


(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. (2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder nebe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 420 Teilbare Leistung


Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger


Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 280/15

Beschluss

vom 30.9.2015

AG Rosenheim - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Wohnungsgrundbuchsache

Beteiligte: D.

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin

Verfahrensbevollmächtigter: ...

wegen Eintragung einer Arresthypothek

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 30.09.2015 folgenden Beschluss

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim -Grundbuchamt - vom 20. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der in Anspruch genommene Schuldner ist als Alleineigentümer zweier Wohnungseigentumseinheiten im Grundbuch eingetragen. Als dessen Gläubigerin erwirkte die Beteiligte am 24.6.2015 einen gerichtlichen Arrestbeschluss, mit dem wegen ihrer Forderung in Höhe von 1.660.200,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 10.7.2015 sowie einer Kostenpauschale von 43.872,37 € der dingliche Arrest in das Vermögen des Schuldners angeordnet wurde.

Unter dem 29.6.2015, eingegangen beim Amtsgericht - Grundbuchamt - am 30.6.2015, beantragte die Beteiligte, anwaltlich vertreten, unter Vorlage des Arrestbeschlusses die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe der Arrestforderung einschließlich Nebenforderungen „in das Grundstück des Antragsgegners“ ... (es folgt die Adressenangabe). Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 30.6.2015 forderte das Grundbuchamt die Beteiligte auf, die im Hinblick auf die Aufteilung des Grundbesitzes in Wohnungseigentum erforderliche Forderungsverteilung vorzunehmen sowie den Zeitpunkt der Zustellung des Arrestbeschlusses an die Gläubigerin nachzuweisen.

Nach Fristablauf hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 20.7.2015 den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der am 30.7.2015 beim Grundbuchamt eingegangenen Beschwerde. Sie hat nun beantragt, die Sicherungshypothek je zur Hälfte auf den Grundstücken des Schuldners einzutragen, und auf erneute Aufforderung am 13.8.2015 mitgeteilt, dass ihr der Arrestbeschluss am 29.6.2015 zugestellt worden sei.

Mit Beschluss vom 8.9.2015 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass die Wahrung der gesetzlichen Vollziehungsfrist nicht in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen sei.

Der Senat hat die Akte des Arrestverfahrens beigezogen.

II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2169 ff.; Demharter GBO 29. Aufl. Anh. zu § 44 Rn. 68) für die begehrte Eintragung im Grundbuch sind nicht erfüllt.

1. Selbst wenn zugunsten der Beteiligten unterstellt wird, dass ihr der Arrestbefehl nicht vor dem 29.6.2015 zugestellt wurde, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben; denn innerhalb der dann bis zum 29.7.2015 (einschließlich) laufenden Vollziehungsfrist von einem Monat ab Zustellung des Arrestbeschlusses (§ 929 Abs. 2 ZPO) wurde die nach § 932 Abs. 2, § 867 Abs. 2 ZPO notwendige Erklärung über die Aufteilung der Vollstreckungsforderung auf die Grundstücke des Schuldners nicht nachgeholt.

a) Zwar ging der auf die Eintragung einer Sicherungshypothek gerichtete Antrag vom 29.6.2015 innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO beim Grundbuchamt ein. Das ergibt sich schon zweifelsfrei daraus, dass der als öffentliche Urkunde vorliegende Arrestbefehl erst am 24.6.2015 erlassen wurde und eine zeitlich frühere Zustellung an die Beteiligte, auf deren Gesuch er erging, ausscheidet. Auch gilt gemäß § 932 Abs. 3 ZPO der „Antrag auf Eintragung der Hypothek“ als Vollziehung des Arrestbefehls gemäß § 929 Abs. 2 ZPO. Diese gesetzliche Regelung bringt zum Ausdruck, dass die Vollziehungsfrist als gewahrt anzusehen ist, wenn der Gläubiger durch den Antrag auf Arrestvollziehung alles seinerseits Mögliche und Erforderliche getan hat (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 523).

Gemäß § 932 Abs. 2, § 867 Abs. 2, § 864 Abs. 2 ZPO hat aber der Gläubiger die Vollstreckungsforderung auf die Miteigentumsanteile des Schuldners aufzuteilen, wenn er im Weg der Zwangsvollstreckung die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt und mehrere Anteile i. S. v. § 864 Abs. 2 ZPO mit der Hypothek belastet werden sollen. Die Aufteilungserklärung ist in diesen Fällen Vollstreckungsvoraussetzung und unabdingbar notwendiger Bestandteil des Eintragungsantrags (BGHZ 27, 310/313; OLG Düsseldorf MDR 1990, 62; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 867 Rn. 15; Grunsky in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 932 Rn. 6 f.; Thümmel in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 932 Rn. 7; Schuschke/Walker Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 867 Rn. 24; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 18 Rn. 44).

Wird die Verteilungserklärung nachgeholt, so ist damit zwar die Unvollständigkeit des Eintragungsantrags behoben; als Nachholung einer Vollstreckungsvoraussetzung entfaltet die Erklärung aber keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs des - zunächst unzulässigen - Antrags (BGHZ 27, 310/313 f.; OLG Düsseldorf OLGZ 1990, 16). Zwar hat das Grundbuchamt, wie seine fristsetzende Zwischenverfügung vom 30.6.2015 belegt (vgl. § 18 Abs. 1 GBO), in der fehlenden Verteilungserklärung einen grundbuchrechtlichen Mangel gesehen. Zutreffend handelt es sich hierbei jedoch um ein vollstreckungsrechtliches Eintragungshindernis (BGHZ 27, 310/313). In diesem Fall hat die Unvollständigkeit des Eintragungsantrags wegen fehlender Angaben zur Forderungsaufteilung - anders als ein Eintragungsmangel grundbuchrechtlicher Art - die Zurückweisung des Antrags zur Folge, wenn die Ergänzung nicht innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nachgeholt wird (BGHZ 146, 361/365; Hk-ZPO/Kemper 6. Aufl. § 932 Rn. 8 f.; MüKo/Drescher ZPO 4. Aufl. § 932 Rn. 4; Zöller/Vollkommer § 932 Rn. 8.; Zöller/Stöber § 867 Rn. 15; Grunsky in Stein/Jonas § 932 Rn. 6 f.; Thümmel in Wieczorek/Schütze § 932 Rn. 7; Vorwerk/Wolf in BeckOK ZPO 17. Edition Stand 1.6.2015 § 932 Rn. 7; Meikel/Böttcher § 18 Rn. 62). Zweck der zeitlichen Begrenzung gemäß § 929 Abs. 2 ZPO ist es nämlich, die Vollziehung nach längerer Zeit und unter gegebenenfalls veränderten Umständen zu verhindern.

b) Da die Beteiligte die Forderungsaufteilung mit der Einlegung der Beschwerde vorgenommen hat, liegt ein vollständiger Eintragungsantrag (erstmals) am 30.7.2015 vor. Dies ist als neue Tatsache gemäß § 74 GBO in der Beschwerdeinstanz berücksichtigungsfähig. Das Datum der Vervollständigung liegt allerdings bereits außerhalb der einmonatigen Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO, denn die Frist lief bei unterstellter Gläubigerzustellung am 29.6.2015 gemäß § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB (MüKo/Drescher ZPO 4. Aufl. § 929 Rn. 8) bereits am 29.7.2015 (Mittwoch) ab.

c) Die Eintragung einer Arresthypothek ist zwar verfahrensrechtlich ein Grundbuchgeschäft, aber als Zwangsvollstreckungsmaßnahme zugleich ein Vollstreckungsakt (BGHZ 27, 310/313; Zöller/Stöber § 867 Rn. 1). Das Grundbuchamt - und in der Beschwerdeinstanz das Beschwerdegericht (Meikel/Schmidt-Räntsch § 74 Rn. 1) - hat daher nicht nur zu prüfen, ob die begehrte Eintragung mit den Vorschriften der Grundbuchordnung in Einklang steht, sondern auch, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind (BGHZ 148, 392/394; 27, 310/313; Meikel/Böttcher § 18 Rn. 43). Weil letzteres - wie dargestellt - bis zum Ablauf der Vollziehungsfrist nicht der Fall war, war der Eintragungsantrag zurückzuweisen.

d) Eine spätere Zustellung des Arrestbefehls an die Gläubigerin, insbesondere eine Zustellung erst am 30.6.2015, scheidet nach dem Inhalt der vorliegenden Urkunde aus. Gemäß dem Eingangsstempel des Gerichts (§ 418 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH NJW-RR 2012, 701) auf dem in der beigezogenen Akte des Arrestverfahrens als Fax einliegenden Empfangsbekenntnis erfolgte die Rückleitung an das Gericht bereits am 29.6.2015. Ob dem im Übrigen auch der Kanzleistempel („29. Juni 2015“) auf dem zuletzt noch nachgereichten gerichtlichen Zuleitungsschreiben vom 24.6.2015 widerspräche, kann auf sich beruhen.

Eine frühere Zustellung des Arrestbefehls an die Gläubigerin nach dem 24.6.2015, aber vor dem 29.6.2015 wäre im Hinblick auf das Datum der Vervollständigung des Eintragungsantrags erstmals am 30.7.2015 ohnehin unerheblich. Auf die Entzifferbarkeit des Empfangsbekenntnisses kommt es für die Entscheidung daher nicht an.

2. Bei dieser Sachlage könnte auch ein mit der Beschwerde etwa neu gestellter Eintragungsantrag keinen Erfolg haben.

Die nachträgliche Verteilung der Gläubigerforderung auf die Schuldnergrundstücke ergänzt den Vollstreckungsantrag und ist regelmäßig nicht als neuer Antrag zu behandeln (Zöller/Stöber § 867 Rn. 15). Der Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchamts ist dementsprechend auch nichts dafür zu entnehmen, dass es den im Beschwerdeschriftsatz formulierten Antrag als neuen Eintragungsantrag aufgefasst und über ihn ablehnend entschieden hätte.

Sollte man ihn trotzdem als selbstständigen Antrag ansehen, so folgt aus obigen Ausführungen, dass er keinen Erfolg haben kann.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 22 Abs. 1 GNotKG).

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht gemäß § 61 Abs. 1, § 53 Abs. 1 GNotKG dem Nennbetrag (ohne Zinsen und Nebenforderungen; vgl. § 37 Abs. 1 GNotKG) der zur Eintragung beantragten Arresthypothek und bedarf deshalb nicht der gerichtlichen Festsetzung (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 2 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.