Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Okt. 2016 - 34 Wx 228/16

published on 20.10.2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Okt. 2016 - 34 Wx 228/16
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

no content added to this principle

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 23. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch als Eigentümer je zur Hälfte an einer Wohnung sowie zu je 1/8 an einem Tiefgaragenstellplatz, beide verbunden mit Miteigentumsanteilen an einem Grundstück, eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 8.2.2016 überließen sie ihre Anteile den Beteiligten zu 3 und 4, ihren Söhnen, und vereinbarten hierzu unter Ziff. 2 („Überlassung und weitere Modalitäten“) folgendes:

2.1 Übergabe

(Die Beteiligten zu 1 und 2) - „Übergeber“/„Veräußerer“ - übergeben den vorbezeichneten Grundbesitz (Wohnungs- /Teileigentum) ... an ... (die Beteiligten zu 3 und 4) - „Übernehmer“ /„Erwerber“ - zum Miteigentum zu gleichen Teilen. ...

2.3 Nießbrauch

2.3.1 Grundsatz

(Die Beteiligten zu 1 und 2) behalten sich das alleinige ... Nutzungsrecht am gesamten übergebenen Wohnungs- /Teileigentum ... - „Nießbrauch“ - vor. Nießbrauchsberechtigt ist jeder Übergeber an dem von ihm übergebenen Miteigentumsanteil und für die Zeit nach dem Tod des anderen Übergebers auch an dessen Anteil. Der Nießbrauch ist personengebunden und nicht übertragbar und erlischt mit dem Ableben des jeweiligen Nießbrauchers. ...

2.3.3 Grundbuchliche Sicherung

Zur Sicherung dieses Anspruchs beantragen die Beteiligten den Eintrag je eines Nießbrauchs für Herrn ... (Beteiligter zu 1) und Frau ... (Beteiligte zu 2) verbunden mit dem Vermerk teilweise bedingt, untereinander im Gleichrang und je löschbar gegen Todesnachweis. ...

Unter Ziff. 2.6 erklärten die Beteiligten, über den Eigentumsübergang an der ... „genannten Immobilie auf ... (die Beteiligten zu 3 und 4) und zwar untereinander im ... angegebenen Erwerbsverhältnis einig“ zu sein. Sie bewilligten (soweit hier von Bedeutung) den Vollzug der Auflassung sowie den Nießbrauch nach Abschnitt 2.3.3. Unter Vorlage der Urkunde beantragte der Notar namens aller Antragsberechtigten am 15.3.2016 die Eintragung der Auflassung und des jeweiligen Nießbrauchs.

Mit Beschluss vom 23.5.2016 hat das Grundbuchamt nach Anhörung die Eintragungsanträge wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zurückgewiesen. Jeder Übergeber sei nießbrauchsberechtigt an seinem Anteil und aufschiebend bedingt auf den Tod des jeweils anderen Übergebers an dessen Anteil. Deshalb müssten insgesamt vier Nießbrauchsrechte eingetragen werden, zwei unbedingte und zwei bedingte. Zum Zweck eindeutiger Zuordnung der Rechte müssten die Beteiligten in einer Nachtragsurkunde festlegen, welchen Hälfteanteil der jeweilige Erwerber von welchem Übergeber erhalte. Da ein Quoten-Nießbrauch ausdrücklich nicht gewünscht sei und die für erforderlich erachtete Zuweisung abgelehnt werde, sei der Eintragungsantrag insgesamt nicht vollziehbar.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beteiligten über den Notar mit der Beschwerde. Jedes Nießbrauchsrecht des jeweiligen Übergebers, also der jeweils unbedingt zum Eigenschutz und der jeweils für den Todesfall zum Schutz des Ehegatten bestellte Nießbrauch, beruhe auf einem einzigen Schuldgrund und beziehe sich auf eine Immobilie, habe einen einzigen Gläubiger, nämlich den jeweiligen Übergeber, und zwei Schuldner, den jeweiligen Übernehmer. Der Vorgang sei einer Sukzessivberechtigung vergleichbar. An einer differenzierten grundbuchlichen Darstellung bestünde kein Interesse des Rechtsverkehrs.

Das Grundbuchamt hat unter Verweis auf die Gründe des Zurückweisungsbeschlusses nicht abgeholfen.

II. Die gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) Beschwerde der Antragsberechtigten (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO) hat in der Sache keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob ein Nachrücken des Längerlebenden in die Nießbrauchsposition des Erstversterbenden kraft Sukzessivnachfolge möglich ist oder ob der aufschiebend bedingte Nießbrauch des Längerlebenden als selbstständiges dingliches Recht neben den auflösend bedingten Nießbrauch des Erstversterbenden tritt. Die begehrte Eintragung ist jedenfalls deshalb nicht zulässig, weil die Bewilligung unklar und in sich widersprüchlich ist und ein eindeutiges Auslegungsergebnis nicht erzielt werden kann (vgl. BGH FGPrax 2015, 5).

1. Der jeweilige Übertragungsgegenstand selbst kann zwar noch durch Auslegung ermittelt werden, so dass es der vom Grundbuchamt für erforderlich gehaltenen diesbezüglichen Konkretisierung in einer Nachtragsurkunde nicht bedarf.

Die Auflassungserklärung (§ 20 GBO; § 873 Abs. 1, § 925 Abs. 1 BGB) ist einer Auslegung grundsätzlich zugänglich. Dabei ist im Grundbucheintragungsverfahren auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt, solange keine entgegenstehenden Anhaltspunkte ersichtlich sind (BGHZ 92, 351/355; 145, 16/20 f.; 202, 77/79 f.; Senat vom 28.7.2014, 34 Wx 240/14 = FamRZ 2015, 1139 Rn. 16 m. w. N.).

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben zwar nicht erklärt, welchen Anteil am Wohnungs- bzw. Teileigentum jeder von ihnen ganz oder teilweise auf welchen Übernehmer überträgt. Aus der Bestimmung, dass sie „den vorbezeichneten Grundbesitz“ auf die Übernehmer „zum Miteigentum zu gleichen Teilen“ übertragen, geht allerdings noch mit der erforderlichen Eindeutigkeit hervor, dass in der Hand der Übergeber keine ideellen Rest-Anteile verbleiben und die Übernehmer gleich große Anteile am Wohnungs- bzw. Teileigentum erlangen sollen. Obgleich das gewollte Ergebnis auf verschiedene Weise herbeigeführt werden kann, liegt bei fehlender Zuordnung der den Gegenstand der Übertragung bildenden Anteile auf einen bestimmten Übernehmer und gleichfalls fehlender individueller Festlegung von ideellen Bruchteilen als Übertragungsgegenstand die Bedeutung am nächsten, dass jeder Miteigentümer von seinem Anteil jeweils die Hälfte auf die Übernehmer überträgt (vgl. BayObLG Rpfleger 1977, 360/361; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 258).

Jeder Übernehmer erwirbt somit von jedem Übergeber einen ideellen Viertel-Anteil an der Wohnung und einen ideellen Sechzehntel-Anteil am Tiefgaragenstellplatz (je verbunden mit den Miteigentumsanteilen), wobei in der Hand eines jeden Erwerbers die erlangten Anteile - grundsätzlich - ohne Bildung von Untergemeinschaften (BayObLG Rpfleger 1979, 302) wieder zu Hälfte- bzw. Achtel-Anteilen verschmelzen (BGH NJW 2013, 934/935).

2. Die Vereinbarungen zum vorbehaltenen Nießbrauch hingegen sind derart unklar und widersprüchlich, dass der Rechtsinhalt auch durch Auslegung nicht ermittelt werden kann.

a) Da sich die Übergeber jeweils den Nießbrauch „vorbehalten“, bilden den Gegenstand der Übertragung die entsprechend belasteten Bruchteile. Dies ist grundsätzlich möglich, unabhängig davon, ob die Nießbrauchsrechte am ganzen Wohnungs- bzw. Teileigentum (dazu unter Buchst. aa)) oder an den den Übertragungsgegenstand bildenden Bruchteilen (dazu unter Buchst. bb)) bestellt werden. Bei unterschiedlicher dinglicher Belastung der je hälftig auf zwei Erwerber übertragenen Anteile behalten die übertragenen ideellen Bruchteile insofern eine rechtliche Selbstständigkeit, als sich ihre unterschiedliche dingliche Belastung in der Form des Bruchteilsnießbrauchs an den sich in der Hand des jeweiligen Erwerbers bildenden neuen Anteilen fortsetzt (BGH NJW-RR 2004, 1513; BayObLG NJW-RR 1996, 1041; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1008 Rn. 5; MüKo/Pohlmann BGB 6. Aufl. § 1030 Rn. 34, § 1066 Rn. 3, 4 ff.).

Ob allerdings der für den jeweiligen Übergeber vorbehaltene Nießbrauch jeweils am ganzen Wohnungs-/Teileigentum oder am jeweiligen Anteil des Übergebers bestellt werden soll, ist anhand der beurkundeten Erklärungen nicht festzustellen.

aa) Die Vereinbarung, die Beteiligten zu 1 und 2 würden sich als Nießbrauch „das alleinige ... Nutzungsrecht am gesamten übergebenen Wohnungs- /Teileigentum“ vorbehalten, deutet dem Wortlaut nach auf je einen selbstständigen Nießbrauch für jeden Übergeber jeweils am ganzen Wohnungs-/Teileigentum hin.

Eine solche Gestaltung wäre zulässig. Wohnungs- und Teileigentum sind gemäß § 1 Abs. 2 und 3 WEG als besonders ausgestaltetes Miteigentum nach Bruchteilen angelegt (BGH NJW 2002, 1647/1648; BGHZ 108, 156/160). An ihm kann ein Nießbrauch (§ 1030 Abs. 1 BGB) bestellt werden. Dieser lastet als Sachnießbrauch (vgl. MüKo/Pohlmann § 1066 Rn. 8 mit § 1030 Rn. 44) gemäß § 6 Abs. 2 WEG am Miteigentumsanteil und zugleich an dem mit ihm verbundenen Sondereigentum (BGH NJW 2002, 1647/1648).

Gemäß § 1009 Abs. 1 BGB können die untereinander in Bruchteilsgemeinschaft (§ 1008; §§ 741 ff. BGB) stehenden Beteiligten zu 1 und 2 durch gemeinsame Verfügung (§ 747 Satz 2 BGB) für einen oder für jeden von ihnen einen Nießbrauch an der ganzen gemeinschaftlichen Sache, hier dem Wohnungs- und Teileigentum, bestellen (OLG Frankfurt Rpfleger 1994, 204/205; Demharter Anhang zu § 44 Rn. 40), auch durch entsprechenden Nießbrauchsvorbehalt im Zuge einer Anteilsveräußerung (vgl. BGHZ 190, 267/269 f.). Für die Dauer des Zusammentreffens gleichrangiger Rechte am ganzen Nießbrauchsgegenstand haben die Berechtigten gemäß §§ 1060, 1024 BGB wechselseitig Anspruch auf eine Ausübungsregelung. Verstirbt ein Berechtigter und erlischt daher dessen Nießbrauch gemäß § 1061 Satz 1 BGB, bleibt das Recht des Überlebenden bestehen (Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 47 Rn. 305).

bb) Die anschließende differenzierte Beschreibung der Nießbrauchsberechtigung widerspricht jedoch einem solchen Verständnis des vereinbarten Rechts. Nießbrauchsberechtigt ist danach „jeder Übergeber an dem von ihm übergebenen Miteigentumsanteil“. Nach dieser Beschreibung des Rechtsinhalts bestellt jeder Übergeber durch Einzelverfügung über seinen Bruchteil (§ 747 Satz 1 BGB) den Nießbrauch (nur) an dem von ihm übergebenen Anteil am mit Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteil. Die Rechte lasten danach nur als Bruchteilsnießbrauch am Miteigentumsanteil des jeweiligen Bestellers (vgl. MüKo/Pohlmann § 1030 Rn. 32 - 34 und § 1066 Rn. 2; Staudinger/Frank BGB [2009] § 1066 Rn. 1; Demharter § 7 Rn. 18).

cc) Darüber hinaus soll der Nießbrauch für die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils als teilweise bedingtes Recht eingetragen werden. Erforderlich ist die Bestellung eines auf den Tod des Erstversterbenden aufschiebend bedingten Nießbrauchsrechts des Längerlebenden zu dessen Schutz nur dann, wenn der jeweilige Nießbrauch nicht am ganzen Wohnungs- und Teileigentum, sondern lediglich am jeweils übergebenen Anteil bestellt ist.

b) Der Auslegung von Eintragungsbewilligungen sind im Grundbuchverfahren enge Grenzen gesetzt (siehe die Nachweise unter Ziff. 1; Demharter § 19 Rn. 28 m. w. N.). Auf sie kann nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt (BGH Rpfleger 1995, 343). Dies ist hier nicht der Fall.

aa) Der Widerspruch zwischen den Formulierungen, die den Inhalt des zu bestellenden Nießbrauchs beschreiben sollen, ist nicht auflösbar. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Bezeichnung des vorbehaltenen Rechts als ein „am gesamten übergebenen Wohnungs- /Teileigentum“ bestehendes Nutzungsrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zum Ausdruck gebracht ist und das Nießbrauchsrecht lediglich am jeweiligen Anteil bestehen soll. Die Bestellung von ausdrücklich nur zwei Nießbrauchsrechten wäre dann dahingehend zu verstehen, dass jeder Übergeber zu eigenen Gunsten einen Bruchteilsnießbrauch bestellt, in den beim Tod des Berechtigten der Längerlebende kraft Sukzessivberechtigung nachfolgen soll.

Einem solchen Verständnis ist allerdings dadurch die Grundlage entzogen, dass in der Bestellungsurkunde das Erlöschen des für den jeweiligen Übergeber bestellten Nießbrauchs (am eigenen Anteil) mit dessen Tod ausdrücklich betont (“je löschbar gegen Todesnachweis“) und in die Rechtsbestellung aufgenommen ist. Die Erklärung, das zugunsten des Einen bestellte Recht solle nach dessen Tod in der Person des Anderen fortbestehen, erweist sich als unvereinbar mit dem gleichzeitig betonten Erlöschen des Rechts im Todesfall. Beides zugleich kann nicht gelten. Entweder wird eine echte Sukzessivberechtigung vereinbart und trotz der gesetzlichen Regelung des § 1061 BGB für zulässig erachtet; dann muss das zugunsten des Erstverstorbenen bestellte Nießbrauchsrecht in der Person des Längerlebenden fortbestehen. Es erlischt mit dem Tod des Erstberechtigten nicht, sondern setzt sich in der Person des Zweitberechtigten fort. Oder aber der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Berechtigten; dann muss das Recht für den Längerlebenden als eigenständiges, aufschiebend bedingtes (§ 158 Abs. 1 BGB) Recht bestellt werden, sofern der Längerlebende ein Nießbrauchsrecht an dem durch den Tod des Erstversterbenden freiwerdenden Anteil erlangen soll.

Ein klares und konsistentes Bild vom Inhalt der Nießbrauchsrechte ist wegen der Widersprüchlichkeit des Vereinbarten mithin nicht zu gewinnen.

bb) Der Senat kann bei dieser Sachlage offen lassen, wie viele Rechte bei Bestellung von (Bruchteils-)Nießbrauch mit auflösender Bedingung für den ersten Berechtigten und entsprechend aufschiebender Bedingung für den zweiten Berechtigten im Grundbuch einzutragen sind (vgl. Schöner/Stöber Rn. 261 b; offen gelassen: Senat vom 11.7.2013, 34 Wx 271/13 = Rpfleger 2014, 14) und ob trotz der gesetzlichen Ausgestaltung des Nießbrauchs als unübertragbares und unvererbliches Recht (§ 1059 Satz 1, § 1061 Satz 1 BGB) eine Sukzessivnachfolge anzuerkennen ist (zur Problematik siehe Schöner/Stöber Rn. 261 f).

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, denn die Haftung der Beteiligten für die in der Beschwerdeinstanz angefallenen Gerichtskosten ergibt sich schon aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG.

Den Geschäftswert bestimmt der Senat nach § 61 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 46 GNotKG in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlich angenommenen Wert.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

25 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 28.07.2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 22. April 2014 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Auflassung eines Miteigentumsanteils zu 1/2 (Nr. 1a) an dem im
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).

(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.

(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden.

(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.

(1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden.

(2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung eines anderen Grundstücks zugunsten der jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das andere Grundstück einem Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gehört.

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

Trifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem sonstigen Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so findet die Vorschrift des § 1024 Anwendung.

Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit oder einem sonstigen Nutzungsrecht an dem Grundstück dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so kann jeder Berechtigte eine den Interessen aller Berechtigten nach billigem Ermessen entsprechende Regelung der Ausübung verlangen.

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.