Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Sept. 2018 - 34 Wx 199/18

bei uns veröffentlicht am24.09.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die am 10. April 2018 im Grundbuch des Amtsgerichts Weilheim i. OB von … Bl. … und dem vormaligen Bl. … vorgenommenen Eintragungen wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.147.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beteiligte war als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen.

Im Grundbuch waren vor Übertragung auf ein neues Grundbuchblatt in Abteilung II unter lfd Nr. 4 ein Zwangsversteigerungsvermerk, unter lfd. Nr. 5 eine Vormerkung eingetragen sowie in Abteilung III lfd. Nrn. 2 bis 13 und 15 bis 19 diverse Grundschulden und Zwangssicherungshypotheken.

Am 4.4.2018 ersuchte der Rechtspfleger der Abteilung für Zwangsversteigerungssachen beim Grundbuchamt des eigenen Amtsgerichts um die Löschung der oben angeführten Vermerke und Rechte sowie die Eintragung der Ersteherin des Grundstücks unter Bezugnahme auf den vorgelegten Zuschlagsbeschluss vom 10.6.2016.

Daraufhin nahm das Grundbuchamt am 10.4.2018 die beantragten Eintragungen und Löschungen unter Übertragung des Grundstücks auf ein neues Grundbuchblatt vor.

Am 30.4.2018 wandte sich der Beteiligte mit „Einspruch sowie Beschwerde und Widerspruch“ gegen die am 10.4.2018 vorgenommenen Eintragungen. Das Zwangsversteigerungsverfahren sei nämlich noch nicht abgeschlossen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Senat hat die Akten des Zwangsversteigerungsverfahrens beigezogen. Nach den dortigen Schreiben hält der Beteiligte den Zuschlag für unwirksam, da sittenwidrig. Aus den Akten ergibt sich, dass das OLG München am 2.8.2017 die Beschwerde des Beteiligten gegen eine Entscheidung des Landgerichts vom 12.6.2017, mit der der Zuschlag bestätigt wurde, zurückgewiesen hat.

II.

1. Das Rechtsmittel ist als beschränkte Beschwerde (§ 71 Abs. 2 GBO) statthaft, soweit es sich gegen die Eintragung der neuen Eigentümerin aufgrund Zuschlags und gegen die Löschung der Eigentümergrundschulden (Abt. III lfd. Nr. 3 bis 11 des ursprünglichen Grundbuchblattes) richtet. Gegen eine Eintragung im Grundbuch kann der betroffene Eigentümer nach § 11 Abs. 1 und 3 RPflG, § 71 Abs. 2 GBO Beschwerde nur mit dem Ziel einlegen, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 150 m. w. Nachweisen). Bei der Eintragung des Erstehers als Eigentümer auf Grund des vollstreckungsgerichtlichen Ersuchens vom 4.4.2018 handelt es sich ebenso wie bei der am selben Tag vorgenommenen Eintragungen in Abteilungen II und III um Eintragungen in diesem Sinne (Demharter GBO 31. Aufl. § 71 Rn. 51); an sie kann sich nämlich ein gutgläubiger Erwerb anschließen (Demharter § 71 Rn. 1 mit 37).

Insofern ist die Beschwerde zulässig erhoben, § 73 GBO. Der Beteiligte ist nämlich in diesem Umfang auch beschwerdeberechtigt. Im Amtsverfahren ist beschwerdeberechtigt nur, wer, falls die Eintragungen unrichtig wären, nach § 894 BGB den Berichtigungsanspruch hätte, zu dessen Gunsten also ein Widerspruch gebucht werden müsste (vgl. Demharter § 71 Rn. 69). Die behauptete Rechtsstellung muss dabei nicht positiv feststehen, jedoch die ernsthafte Möglichkeit der Rechtsbeeinträchtigung muss gegeben sein (Senat vom 24.9.2010, 34 Wx 120/10 = NJWRR 2011, 235; Hügel/Kramer § 71 Rn. 198). Da der Beteiligte den Zuschlagbeschluss für sittenwidrig und daher nichtig hält und vorträgt, die Eintragung der Zwangsversteigerung sei nicht zulässig gewesen, erscheint insofern seine Rechtsbeeinträchtigung zwar zweifelhaft, jedoch zumindest möglich. Auf alle Fälle hätte der Beteiligte im Hinblick auf die gelöschten Eigentümergrundschulden ein eigenes Antragsrecht nach §§ 13, 22 GBO (vgl. Senat vom 25.1.2017, 34 Wx 345/16 = FGPrax 2017, 111).

2. Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch nicht zulässig, da eine Beschwerdeberechtigung fehlt. Die gelöschte Vormerkung war zugunsten einer Verwandten des Beteiligten eingetragen. Im Hinblick auf die Löschungen der Zwangssicherungshypotheken in Abteilungen III des zwischenzeitlich geschlossenen Grundbuchblattes ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Beteiligte Inhaber der dort eingetragenen Rechte wäre und damit einen Berichtigungsanspruch hätte. Der Beteiligte hat daher insofern jeweils kein eigenes Antragsrecht nach §§ 13, 22 GBO und ist folglich diesbezüglich nicht beschwerdeberechtigt.

3. Soweit das Rechtsmittel zulässig ist, ist es jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder für eine Löschung von Amts wegen (vgl. § 53 Abs. 1 GBO) nicht gegeben sind.

Die Eintragung des Erstehers als Eigentümer (Abt. I/1 des nun angelegten Grundbuchblattes) wurde auf der Grundlage eines Ersuchens des derselben Behörde zugehörigen Vollstreckungsgerichts nach § 38 GBO vollzogen. Hiernach ist in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, die Eintragung aufgrund dieses Ersuchens vorzunehmen. Das Grundbuchamt hat neben der - hier gewahrten - Form (§ 29 Abs. 3 GBO; vgl. zuletzt Senat vom 20.1.2017, 34 Wx 413/16 = NJW-RR 2017, 265) und dem Aussteller des Ersuchens - in diesem Fall das Vollstreckungsgericht als ersuchende Behörde gemäß der Ermächtigungsnorm des § 130 ZVG - nur das Vorliegen bestimmter für die Eintragung notwendiger Angaben (vgl. § 9 Buchst. d, § 15 GBV, § 47 GBO) und das Vorliegen der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Abs. 1 GrEStG) zu überprüfen (Hügel/Zeiser § 38 Rn. 32). Ob alle Voraussetzungen für den materiellen Übergang bzw. -untergang von Rechten (§ 91 ZVG), um deren Löschung ersucht wird, gegeben sind, liegt in der Verantwortung des Vollstreckungsgerichts (Hügel/Zeiser a. a. O.). Das Ergebnis der Zwangsversteigerung ist entsprechend dem Ersuchen einheitlich zu erledigen und auch durch Eigentümereintragung sowie Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks so erledigt worden.

Für die inhaltliche Richtigkeit des maßgeblichen Ersuchens vom 4.4.2018 trägt das Vollstreckungsgericht die Verantwortung. Dabei obliegt es diesem und nicht dem ersuchten Grundbuchamt, zu überprüfen, ob alle Voraussetzungen für den materiellen Rechtsübergang auf den Erwerber gegeben sind. Das umfasst beispielsweise auch die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 998). Eine Verletzung von gesetzlichen Vorschriften durch das Grundbuchamt, wie sie die Eintragung eines Amtswiderspruchs voraussetzt, ist nicht ersichtlich. Nur wenn einem Ersuchen jede Rechtsgrundlage fehlen würde (zum Ganzen Demharter § 38 Rn. 74) und das Grundbuchamt davon sichere Kenntnis hätte, dürfte es das Ersuchen zurückweisen (vgl. KG FGPrax 2003, 56). Woraus sich eine Kenntnis für das Grundbuchamt erschließen sollte, das seinerseits weder den Zuschlagsbeschluss noch die Niederschrift über den Verteilungstermin, erst recht nicht die Akten über die Zwangsversteigerung, zu prüfen und auf Widersprüche hin zu untersuchen hatte, ist nicht ersichtlich.

Im Übrigen hat der Senat die Akten des Zwangsversteigerungsverfahrens beigezogen. Daraus ergibt sich nicht, dass der Zwangsversteigerungsbeschluss nichtig wäre. Vielmehr wurde mit Beschluss des OLG München vom 2.8.2017 die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12.6.2017 verworfen, mit dem die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss zurückgewiesen wurde. Soweit der Beteiligte derzeit im Verteilungsverfahren noch Rechtsbehelfe ergriffen hat, über die noch nicht entschieden ist, hat das Grundbuchamt - im Beschwerdeverfahren der Senat - dagegen nach dem obenstehenden nicht zu prüfen, ob trotz des eingelegten Rechtbehelfs die Voraussetzungen für den materiellen Übergang bzw. -untergang von Rechten (§ 91 ZVG), um deren Löschung ersucht wird, gegeben sind. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass sich aus dem noch offenen Rechtsbehelf im Verteilungsverfahren eine Nichtigkeit des Zuschlagbeschlusses ergeben könnte.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Pflicht zur Kostentragung ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

Den Geschäftswert bemisst der Senat nach dem Grundstückswert (§ 46 GNotKG) sowie nach dem Nennwert der betroffenen Eigentümergrundschulden (vgl. § 53 Abs. 1 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

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(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

Grundbuchordnung - GBO | § 53


(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr

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(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

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(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 53 Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten


(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme. (2) Der Wert eines sonstigen Pfand

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Grundbuchordnung - GBO | § 38


In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

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Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung


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Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt vom 20. Juli 2016 wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die bestehen gebliebene Zwangsicherun

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt vom 20. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die bestehen gebliebene Zwangsicherungshypothek im Grundbuch des Amtsgerichts Rosenheim von Bad Aibling, Blatt … (dritte Abteilung lfde. Nr. 11), wird zurückgewiesen.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf … € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligte war im Grundbuch zu einem halben Anteil sowie hinsichtlich des weiteren Hälfteanteils in vierköpfiger Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann als Miteigentümerin eingetragen. Das Grundstück wurde zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert. Auf vollstreckungsgerichtliches Ersuchen gemäß § 130 ZVG vom 20.4.2016 trug das Grundbuchamt am 26.4.2016 den bezeichneten Ersteher als (Allein-) Eigentümer gemäß Zuschlagsbeschluss vom 3.3.2016 ein und löschte den Zwangsversteigerungsvermerk. Bestehen blieben hiernach außer einer in Abt. III/8 eingetragenen Zwangshypothek das Recht in Abt. III/11 (Zwangssicherungshypothek zu … EUR; für … GmbH, M.; ...; eingetragen am 01.07.2002). Im dem Ersuchen beigefügten Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts wird das Recht als „Verdeckte Eigentümergrundschuld für ... (die vier Mitglieder der vormaligen Erbengemeinschaft)“ bezeichnet. Zugleich trug das Grundbuchamt auf Antrag und Bewilligung des Erstehers an nächstoffener Rangstelle (Abt. III/12) eine Grundschuld ohne Brief zu … € für ein Kreditinstitut ein.

Die Beteiligte hat nach wiederholter Korrespondenz mit dem Grundbuchamt unter dem 18.7.2016 beantragt, „folgende Korrekturen im Grundbuch von Amts wegen vorzunehmen“:

- die Eigentümereintragung durch Wiedereintragung der vormaligen vier Eigentümerinnen (neben dem neuen Eigentümer),

- die Löschung der vom Ersteher veranlassten Eintragung einer nachrangigen Grundschuld (Abt. III/12).

Mit Beschluss vom 20.7.2016 hat das Grundbuchamt eine Berichtigung von Amts wegen abgelehnt. Weder eine Grundbuchunrichtigkeit noch eine Verletzung von gesetzlichen Vorschriften sei ersichtlich; für die Eintragung eines Widerspruchs bestehe keine Rechtsgrundlage. Die Beteiligte hat hierzu am 25.7.2016 schriftlich erklärt, dass sie „das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Beschluss wahrnehmen“ werde, und hat sich dazu weitere Erläuterungen zur erteilten Rechtsmittelbelehrung erbeten, die sie unter dem 27.7.2016 erhalten hat.

In der anschließenden Korrespondenz informierte die Beteiligte noch über gestellte Strafanzeigen (u. a. gegen den Rechtspfleger) sowie ergriffene Maßnahmen zur dienstaufsichtlichen Überprüfung. Sie bemängelte zudem, dass die Zwangshypothek (Abt. …) als verdeckte Eigentümergrundschuld nicht in eine offene Grundschuld für die vier Mitglieder der Erbengemeinschaft umgeschrieben worden sei. Sämtliche Grundbuchunrichtigkeiten seit dem 26.4.2016 seien durch „Amtshandeln“ zu korrigieren.

Der Rechtspfleger hatte in diesem Zusammenhang bereits mit Schreiben vom 14. sowie 17. 6.2016 und sodann erneut mit Schreiben vom 1.8.2016 darauf hingewiesen, dass es zur Umschreibung des Rechts (Abt. …) eines Antrags nach § 13 GBO bedürfe, und im Grundbuchverfahren ein formgerechter Nachweis dafür erforderlich sei, dass sich die Zwangshypothek in eine Eigentümergrundschuld verwandelt habe (§§ 1163, 1177 BGB). In einem der Beteiligten bekannt gegebenen Aktenvermerk vom 24.8.2016 ist dies erneut festgehalten. Dieser schließt damit ab, dass das Grundbuchamt in dieser Sache nicht weiter tätig werden könne, solange kein Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt sei.

Anschließende weitere Ausführungen der Beteiligten zu den angeblichen „Falscheintragungen“ und deren Richtigstellung, wobei das ihr eingeräumte Rechtsmittel „überhaupt noch nicht zum Einsatz“ gekommen sei (Schreiben vom 31.8.2016, S. 4), hat das Grundbuchamt zum Anlass genommen, diese als Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 20.7.2016 zu behandeln und mit Nichtabhilfebeschluss vom 16.9.2016 dem Oberlandesgericht vorzulegen.

Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht hat die Beteiligte erneut und ausführlich zu angeblichen Fehlern im Zwangsvollstreckungsverfahren und darauf aufbauenden unrichtigen Einträgen im Grundbuch vorgetragen in der Erwartung, „dass beim Oberlandesgericht ... der „Spuk“ in der Sache ... beendet werden“ könne. Sie habe einen Rechtsanspruch auf Korrektur und Rückgabe des mehrheitlich ihr gehörenden Hauses; der Beschluss des Oberlandesgerichts solle ihre Eigentumsrechte wiederherstellen.

II. Ein Rechtsmittel liegt vor.

Eine - im gegebenen Fall schriftliche - Rechtsmittelerklärung muss inhaltlich darauf gerichtet sein, die sachliche Überprüfung einer bestimmten Entscheidung des Grundbuchamts durch die höhere Instanz herbeizuführen (Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 73 Rn. 4 und 11; vgl. BayObLGZ 1990, 37/38). Eines ausdrücklichen Antrags bedarf es nicht (Demharter GBO 30. Aufl. § 74 Rn. 5). In diesem Sinne kann den Ausführungen der Beteiligten noch entnommen werden, dass sie nicht nur die Ausgangsinstanz von der sachlichen Richtigkeit ihrer Rechtsansicht - etwa in Form einer Abhilfeentscheidung, von dienstaufsichtlichen Maßnahmen der Behördenleitung oder mittels strafrechtlichen Mitteln -, überzeugen, sondern (auch) eine Überprüfung durch die übergeordnete Instanz herbeiführen will. So beanstandet sie u. a. in dem Schreiben vom 23.8. 2016 (S. 3), es habe sich bis dahin noch kein Grundbuchrichter für eine Entscheidung zur Sache bereit gefunden. Ob davon unabhängig auch der Schriftverkehr mit dem Beschwerdegericht eine (erneute oder eigenständige) Rechtsmittelerklärung enthält, kann auf sich beruhen. Jedenfalls macht die Beteiligte in ihren schriftlichen Ausführungen deutlich, dass sie die vom Grundbuchamt im Nichtabhilfebeschluss vorgenommene Auslegung ihrer bezeichneten Schriftstücke als Rechtsmittel teilt.

III. Das Rechtsmittel ist nur als beschränkte Beschwerde zulässig.

1. Nach § 71 Abs. 1 GBO findet gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts die Beschwerde statt. Jedoch ist nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO die Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig. Bei der Eintragung des Erstehers als Eigentümer aufgrund des vollstreckungsgerichtlichen Ersuchens vom 20.4.2016 handelt es sich ebenso wie bei der am selben Tag vorgenommenen, vom neuen Eigentümer beantragten Eintragung der Grundschuld (Abt. III/12) um Eintragungen in diesem Sinne (Demharter § 71 Rn. 51); an sie kann sich nämlich ein gutgläubiger Erwerb anschließen (Demharter § 71 Rn. 1 mit 37). Nichts anderes gilt für die bereits seit 1.7.2002 eingetragene Zwangshypothek (Abt. III/11), die als bestehen bleibend behandelt wurde.

2. Ist die Beschwerde gegen die Eintragung als solche unzulässig, so kann mit ihr aber verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder - was hier jedoch von vorneherein ausscheidet - eine Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit vorzunehmen.

a) In diesem - beschränkten - Sinne kann grundsätzlich zulässig eine Beschwerde gegen die im Beschluss vom 20.7.2016 ausgesprochene Weigerung, eine Berichtigung hinsichtlich der Eigentümereintragung und der Grundschuld (Abt. III/12) vorzunehmen, eingelegt werden.

b) Was die Umschreibung der Zwangshypothek infolge Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld angeht, fehlt zwar die förmliche Zurückweisung einer zunächst an das Grundbuchamt gerichteten Anregung, solche von Amts wegen vorzunehmen. Indessen kann sich ein Beschwerdeführer auch unmittelbar gegen die bestehende Eintragung wenden (Demharter § 71 Rn. 68; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 80), von der er meint, sie müsse - weil unrichtig geworden - von Amts wegen berichtigt werden.

c) Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten ist nicht zweifelsfrei (vgl. dazu Demharter § 71 Rn. 69). Im Amtsverfahren ist beschwerdeberechtigt nur, wer, falls die Eintragungen unrichtig wären, nach § 894 BGB den Berichtigungsanspruch hätte, zu dessen Gunsten also ein Widerspruch gebucht werden müsste. Bei der Eigentümereintragung ist dies nicht deshalb bedenklich, weil die Beteiligte nicht alleinige Eigentümerin war (vgl. Demharter § 71 Rn. 69), wohl aber insofern, als die behauptete Rechtsstellung zwar nicht positiv feststehen, aber doch die ernsthafte Möglichkeit der Rechtsbeeinträchtigung gegeben sein muss (Senat vom 24.9.2010, 34 Wx 120/10 = NJW- RR 2011, 235; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 198). Ob dem trotz der umfangreichen Ausführungen der Beteiligten im Hinblick auf die Eigentümereintragung auf der Grundlage eines Behördenersuchens nach § 38 GBO, § 90 Abs. 1, § 130 ZVG Genüge getan ist, erscheint zweifelhaft. Umso mehr gilt dies für die erst infolge der Umschreibung auf den neuen Eigentümer vorgenommene Eintragung der Grundschuld (Abt. III/12). Hingegen besteht im Fall der in Abt. III/11 eingetragenen Zwangshypothek eine Beschwerdeberechtigung unter dem Gesichtspunkt, einen Berichtigungsanspruch zu besitzen, weil die Beteiligte als (Mit-) Berechtigte der verdeckten Eigentümergrundschuld ein eigenes Antragsrecht nach §§ 13, 22 GBO hätte (vgl. Senat vom 9.6.2010, 34 Wx 42/10 juris; vom 8.11.2012, 34 Wx 108/12 juris).

IV. Jedenfalls ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder für eine Löschung von Amts wegen (vgl. § 53 Abs. 1 GBO) nicht gegeben sind.

1. Die Eintragung des Erstehers als Eigentümer (Abt. I/3) wurde auf der Grundlage eines Ersuchens des derselben Behörde zugehörigen Vollstreckungsgerichts nach § 38 GBO vollzogen. Hiernach ist in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, die Eintragung aufgrund des Ersuchens der Behörde vorzunehmen. Das Grundbuchamt hat neben der - hier gewahrten - Form (§ 29 Abs. 3 GBO; vgl. zuletzt Senat vom 20.1.2017, 34 Wx 413/16, zur Veröffentlichung vorgesehen in juris) und dem Aussteller des Ersuchens - in diesem Fall das Vollstreckungsgericht als ersuchende Behörde gemäß der Ermächtigungsnorm des § 130 ZVG - nur das Vorliegen bestimmter für die Eintragung notwendiger Angaben (vgl. § 9 Buchst. d, § 15 GBV, § 47 GBO) und das Vorliegen der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Abs. 1 GrEStG) zu überprüfen (Hügel/Zeiser § 38 Rn. 32). Ob alle Voraussetzungen für den materiellen Übergang bzw. -untergang von Rechten (§ 91 ZVG), um deren Löschung ersucht wird, gegeben sind, liegt in der Verantwortung des Vollstreckungsgerichts (Hügel/Zeiser a. a. O.). Das Ergebnis der Zwangsversteigerung ist entsprechend dem Ersuchen einheitlich zu erledigen und auch durch Eigentümereintragung sowie Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks so erledigt worden.

Für die inhaltliche Richtigkeit des maßgeblichen Ersuchens vom 20.4.2016 trägt das Vollstreckungsgericht die Verantwortung. Dabei obliegt es diesem und nicht dem ersuchten Grundbuchamt, zu überprüfen, ob alle Voraussetzungen für den materiellen Rechtsübergang auf den Erwerber gegeben sind. Das umfasst beispielsweise auch die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 998). Eine Verletzung von gesetzlichen Vorschriften durch das Grundbuchamt, wie sie die Eintragung eines Amtswiderspruchs voraussetzt, ist nicht ersichtlich. Nur wenn einem Ersuchen jede Rechtsgrundlage fehlen würde (zum Ganzen Demharter § 38 Rn. 74) und das Grundbuchamt davon sichere Kenntnis hätte, dürfte es das Ersuchen zurückweisen (vgl. KG FGPrax 2003, 56). Woraus sich die Kenntnis für das Grundbuchamt erschließen sollte, das seinerseits weder den Zuschlagsbeschluss noch die Niederschrift über den Verteilungstermin, erst recht nicht die Akten über die Zwangsversteigerung, zu prüfen und auf Widersprüche hin zu untersuchen hatte, ist dem Senat nicht ersichtlich. Namentlich ist die Ansicht der Beteiligten, aus der verdeckten Eigentümergrundschuld ergebe sich ihr fortbestehendes Miteigentum, ohne rechtliche Grundlage.

2. Ebenso wenig liegt bei der Eintragung des Grundpfandrechts (Abt. …) auf Antrag des als Eigentümer neu eingetragenen Erstehers eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften vor. Die maßgebliche Grundlage findet sich in § 13 Abs. 1, § 19 und § 39 Abs. 1 GBO. Es genügt, dass der Ersteher im Zeitpunkt der Vornahme der neuen Eintragung eingetragen war oder zeitgleich eingetragen wurde (Demharter § 39 Rn. 17). Einer Bewilligung früherer Eigentümer bedurfte es verfahrensrechtlich nicht.

3. Indem das Grundbuchamt eine Umschreibung (Berichtigung) des Grundbuchs hinsichtlich der bestehen gebliebenen Zwangshypothek (Abt. …) auf die Mitglieder der vormals als (Mit-) Eigentümer eingetragenen Erbengemeinschaft unterließ, hat es nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Der dem Eintragungsersuchen beigefügte Zuschlagsbeschluss bildet dafür keine Eintragungsgrundlage (vgl. Schöner/Stöber Rn. 997; Hügel/Zeiser § 38 Rn. 33). Daraus folgt, dass die im Zuschlagsbeschluss bezeugten Umstände auch nicht die Grundlage für Grundbucheintragungen bilden können (vgl. Senat vom 8.11.2012, 34 Wx 104/12, juris; vom 8.11.2012, 34 Wx 108/12 juris; vom 9.6.2010, 34 Wx 42/10, juris). Zu Recht hatte das Grundbuchamt bereits unter dem 14. und 17.6.2016 auf die Notwendigkeit eines Antrags (§ 13 GBO) und darauf hingewiesen, förmlich durch Urkunden i. S. v. § 29 Abs. 1 GBO den Nachweis zu erbringen, dass sich die Hypothek durch vollständige Bezahlung der ihr zugrunde liegenden Forderung in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt habe (§§ 1163, 1177 BGB). Durch eine entsprechende Bewertung im Zuschlagsbeschluss ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht (vgl. Senat vom 8.11.2012, 34 Wx 108/12, juris).

V. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Pflicht zur Kostentragung ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

Den Geschäftswert bemisst der Senat nach dem Grundstückswert (§ 46 GNotKG) sowie nach dem Nennwert der betroffenen Grundpfandrechte (vgl. § 53 Abs. 1 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 28. September 2016 aufgehoben.

Gründe

I. Nach Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens über die im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, einer Garage und einem Raum im Dachgeschoß, reichte das Amtsgericht …, Abteilung für Zwangsversteigerungssachen, beim selben Amtsgericht - Grundbuchamt - am 20.9.2016 ein so bezeichnetes „ERSUCHEN GEMÄSS § 130 ZVG“ ein. Es ist darauf gerichtet, im jeweiligen Grundbuch die Zwangsversteigerungsvermerke sowie im einzelnen bezeichnete Grundschulden zu löschen und den Ersteher gemäß Zuschlagsbeschluss vom 17.6.2016 einzutragen. Das gerichtliche Dokument schließt ab mit dem Ausdruck von Name und Dienstbezeichnung des Rechtspflegers nebst dessen handschriftlicher Unterschrift. Rechts neben dem Unterschriftenfeld befindet sich ein kreisrundes Dienstsiegel im Durchmesser von 35 mm mit großem Staatswappen und der Umschrift „Bayern Amtsgericht“. Beigefügt sind eine beglaubigte Abschrift des Zuschlagsbeschlusses und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 28.9.2016 hat das Grundbuchamt - Rechtspfleger - als Eintragungshindernis beanstandet, dass das Eintragungsersuchen nicht entsprechend § 29 Abs. 3 GBO gesiegelt sei.

Gegen die Zwischenverfügung wendet sich die eintragungsersuchende Behörde mit der Beschwerde. Darin wird die Meinung vertreten, das im Ersuchen maschinell aufgedruckte Siegel erfülle die rechtlichen Vorgaben. Überdies seien die mit der Formvorschrift verfolgten Zwecke - Echtheitsbeglaubigung, Verlässlichkeit des Dokuments, Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der darin verlautbarten Behördenerklärung - hier schon dadurch erfüllt, dass die Behördenerklärung gerichtskundig sei, zumal das Ersuchen zusammen mit den Grundakten von der Abteilung für Zwangsversteigerungssachen, wo sie für die Dauer des Versteigerungsverfahrens beigezogen waren, dem Grundbuchamt zugeleitet worden sei.

Das Grundbuchamt hat unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 24.5.2016 (34 Wx 16/16 = ZfIR 2016, 630 m. Anm. Zimmer) nicht abgeholfen und zur Begründung weiter ausgeführt: Die an ein behördliches Eintragungsersuchen zu stellenden und vom Grundbuchamt zu prüfenden Formerfordernisse würden diesem weitergehende Prüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit des Ersuchens und der behördeninternen Zuständigkeit des Unterzeichnenden ersparen. Die Form müsse erst recht bei eigentumsändernden Eintragungen und bei der Löschung von Rechten Beachtung finden, die ohne verfahrensmäßige Beteiligung der Betroffenen erfolgten. Auf den Akteninhalt des Versteigerungsverfahrens komme es schon deshalb nicht an, weil das Eintragungsersuchen nicht durch Bezugnahme auf die Akten ersetzt werden könne; deshalb sei die weitere Senatsentscheidung vom 24.5.2016 (34 Wx 17/16 = NZI 2016, 746 m. Anm. Schneider) nicht einschlägig. Auch innerhalb derselben Behörde seien Eintragungsersuchen nicht formfrei möglich.

II. Das Rechtsmittel führt zur ersatzlosen Aufhebung der Zwischenverfügung.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Gegen die auf ein gerichtliches Eintragungsersuchen ergangene Zwischenverfügung des Rechtspflegers, § 18 Abs. 1 GBO, ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO die Beschwerde statthaft.

b) Die Beschwerdebefugnis des Amtsgerichts … folgt aus der ihm als Vollstreckungsgericht gemäß § 130 Abs. 1 und 2 ZVG eingeräumten Befugnis, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen (Senatvom 24.5.2016, 34 Wx 16/16 = FGPrax 2016, 152; OLG Hamm Rpfleger 2011, 453; Demharter GBO 30. Aufl. § 38 Rn. 79).

c) Die in schriftlicher Form vom Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts eingelegte Beschwerde erweist sich auch im Übrigen als zulässig, insbesondere als formgerecht, § 73 Abs. 2 Satz 1 GBO.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg, weil das beanstandete Eintragungshindernis nicht vorliegt.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend stellt das Grundbuchamt darauf ab, dass das Behördenersuchen nach § 38 GBO den ansonsten erforderlichen Eintragungsantrag nach § 13 GBO, die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO sowie ggfls. notwendige Zustimmungen Dritter und den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit ersetzt (Demharter § 38 Rn. 61 - 64; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 199). Als Behördenerklärung in eigenen Angelegenheiten, die in einer so genannten bewirkenden Urkunde abgegeben wird, bedarf es im Grundbuchverfahren der Form des § 29 Abs. 3 GBO (BayObLG Rpfleger 1970, 346; Demharter § 38 Rn. 68 mit § 29 Rn. 34 und 39; KEHE/Volmer GBO 7. Aufl. § 38 Rn. 73 m. w. N.); erforderlich ist also Unterschrift nebst Siegel oder Stempel der Behörde. Zutreffend ist auch, dass sich die Prüfungspflicht und -befugnis des Grundbuchamts nur auf die abstrakte Befugnis der ersuchenden Behörde zur Stellung von Ersuchen der in Rede stehenden Art sowie auf die Form des Eintragungsersuchens und die durch dieses nicht ersetzten grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen (Demharter § 38 Rn. 65 - 67) bezieht, nicht hingegen auf die sachliche Richtigkeit des Ersuchens (vgl. BGH FGPrax 2014, 192/193; FGPrax 2013, 54/55; BayObLG Rpfleger 1970, 346) und die behördeninterne Zuständigkeit des Unterzeichners (Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 38 Rn. 15; Demharter § 38 Rn. 68 mit § 29 Rn. 45).

b) Zu Unrecht allerdings beanstandet das Grundbuchamt die Form der Siegelung in der vorliegenden Verfahrenskonstellation als unzureichend.

aa) Bundesgesetzlich sind die an ein Siegel und an dessen Anbringung zu stellenden Anforderungen nicht geregelt. Sie sind lediglich aus Sinn und Zweck des gesetzlichen Formerfordernisses (hier des § 29 Abs. 3 GBO) abzuleiten (vgl. BayObLGZ 1974, 55/56 ff. zu § 56 GBO; Senat vom 24.5.2016, 34 Wx 16/16).

bb) Nach den für den Freistaat Bayern maßgeblichen landesrechtlichen (vgl. Art. 70 Abs. 1 GG) Bestimmungen (Art. 2 Abs. 3 BayWappenG mit § 1 Ziff. 3, § 8 Abs. 4 AVWpG) darf die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, durch maschinellen Aufdruck des Dienstsiegels erfolgen.

cc) Als Rechtsverordnung im Sinne von Art. 98 Satz 4 BV ist § 8 Abs. 4 AVWpG auch von den Gerichten zu beachten. Dem Buchstaben des Gesetzes ist danach durch eine Siegelung in der Form des § 8 Abs. 4 AVWpG Genüge getan. Allerdings besagt die landesrechtliche Ermächtigung zur Verwendung maschinell erzeugter Siegelabdrucke für sich genommen nichts darüber, in welchen Fällen diese erleichterte Ausführungsweise ausreichend ist.

dd) Der Senat hat in der Entscheidung vom 24.5.2016 (34 Wx 16/16) ausgeführt, dass eine Siegelung in der gegenständlichen Weise nicht zur Echtheitsbeglaubigung geeignet sei und daher den Sinn und Zweck der in § 29 Abs. 3 GBO vorgeschriebenen Form nicht erfülle. Der drucktechnischen Siegelung wohne - auch unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten nach §§ 132, 267 StGB - angesichts der problemlosen Reproduzierbarkeit nur ein verminderter Beweiswert inne. Ein seines Beglaubigungswerts weitestgehend beraubter drucktechnischer Ausdruck reiche daher grundsätzlich nicht aus, wo das Gesetz die Siegelung deshalb vorschreibt, weil dem Nachweis der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit des Dokuments mit Blick auf die von der Norm geschützten hochrangigen Rechtsgüter besondere Bedeutung zukomme.

Der verminderte Beweiswert der drucktechnischen Siegelung bedeutet, dass die landesrechtliche Verordnung im Konflikt zu der mit der bundesgesetzlichen Vorschrift bezweckten Nachweiserleichterung im Grundbuchverfahren steht.

Ein solcher Konflikt zwischen Landes- und Bundesrecht besteht allerdings in den Fällen nicht, in denen die Echtheit und Ordnungsmäßigkeit des Dokuments beim Grundbuchamt bekannt und jedem Zweifel enthoben sind. In diesen Fällen erfüllt die dem Landesrecht entsprechende Siegelung den Buchstaben des Gesetzes, ohne dass der Sinn des Bundesgesetzes der Anwendung der Landesnorm entgegenstünde. Ist die Herstellung des Ersuchens „unter amtlicher Auktorität“ (auctor = Urheber, Verfasser; auctoritas = Gewähr, Bürgschaft, Beglaubigung, Gültigkeit; siehe Online-Wörterbuch Latein-Deutsch http://de.pons.com) beim Grundbuchamt ebenso bekannt wie die funktionelle Zuständigkeit des für die Behörde Unterzeichnenden, so fordert der Zweck des Bundesgesetzes nicht die Beifügung des amtlichen Siegels in einer höherwertigen Siegelungsart.

c) So liegen die Dinge hier. Die Echtheit des Behördenersuchens und die ordnungsgemäße Errichtung durch den behördenintern legitimierten Unterzeichner (vgl. Knothe in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 139, 143 f.; Meikel/Hertel GBO 11. Aufl. § 29 Rn. 486) sind beim Grundbuchamt positiv bekannt. Weil die Verlässlichkeit des in Übereinstimmung mit den landesrechtlichen Bestimmungen gesiegelten - also weder „formfreien“ noch auf den Akteninhalt Bezug nehmenden (hierzu Schöner/Stöber Rn. 201) - Ersuchens mithin bekannt ist, verlangen es Sinn und Zweck der Bundesnorm, § 29 Abs. 3 GBO, nicht, erhöhte Qualitätsanforderungen an das Siegel zu stellen. Die Verfahrensvorschriften dienen keinem Selbstzweck; dasselbe gilt für deren Auslegung.

Die Zuverlässigkeit des Grundbuchs wird nicht tangiert, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Eintragungsgrundlage, nämlich des nach Landesrecht gesiegelten behördlichen Eintragungsersuchens, dem Grundbuchamt positiv bekannt ist. Die Erfüllung der verbleibenden Prüfpflichten ist durch die gewählte Form der Siegelung nicht beeinträchtigt. Die alleinige Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Ersuchens liegt bei dem Vollstreckungsgericht (Meikel/Krause § 38 Rn. 84); dies gilt auch dann, wenn es sein Ersuchen in der Form des § 8 Abs. 4 AVWpG gesiegelt hat.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (§ 25 Abs. 1 GNotKG). Daher bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung.

(1) Ist der Teilungsplan ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig, so ist das Grundbuchamt zu ersuchen, den Ersteher als Eigentümer einzutragen, den Versteigerungsvermerk sowie die durch den Zuschlag erloschenen Rechte zu löschen und die Eintragung der Sicherungshypotheken für die Forderung gegen den Ersteher zu bewirken. Bei der Eintragung der Hypotheken soll im Grundbuch ersichtlich gemacht werden, daß sie auf Grund eines Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgt ist.

(2) Ergibt sich, daß ein bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigtes Recht nicht zur Entstehung gelangt oder daß es erloschen ist, so ist das Ersuchen auch auf die Löschung dieses Rechtes zu richten.

(3) Hat der Ersteher, bevor er als Eigentümer eingetragen worden ist, die Eintragung eines Rechts an dem versteigerten Grundstück bewilligt, so darf die Eintragung nicht vor der Erledigung des im Absatz 1 bezeichneten Ersuchens erfolgen.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1) oder Bescheinigungen der für die Besteuerung zuständigen Finanzämter (§ 17 Abs. 1 Satz 2) vorgelegt werden, daß der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die obersten Finanzbehörden der Länder können im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen hiervon vorsehen.

(2) Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist. Es darf die Bescheinigung auch in anderen Fällen erteilen, wenn nach seinem Ermessen die Steuerforderung nicht gefährdet ist. Das Finanzamt hat die Bescheinigung schriftlich zu erteilen. Eine elektronische Übermittlung der Bescheinigung ist ausgeschlossen.

(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.

(2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.

(3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. Im übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück.

(4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.