Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Mai 2014 - 34 Wx 195/14

14.05.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 7. April 2014 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den Eintragungsantrag nicht aus dem in der Zwischenverfügung vom 24. Februar 2014 aufgeführten Grund zurückzuweisen.

Gründe

I.

Auf einen auf den Vollzug der Übertragung eines Wohnungseigentums/Teileigentums gerichteten Antrag vom 21.2.2014 erließ das Grundbuchamt am 24.2.2014 eine Zwischenverfügung, monierte mit ihr die fehlende Zustimmung des Verwalters und setzte Frist zur Behebung bis 24.3.2014. Die Zwischenverfügung wurde dem antragstellenden Notar am 26.2.2014 förmlich zugestellt.

Das Eintragungshindernis wurde in der gesetzten Frist nicht behoben. Das Grundbuchamt hat deshalb mit am 10.4.2014 zugestelltem Beschluss vom 7.4.2014 den Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 11.4.2014. Mit dem Rechtsmittel wird die Verwalterzustimmung vom 11.3.2014 in beglaubigter Form vorgelegt und deren nicht fristgerechte Vorlage mit Büroverschulden begründet.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Es vertritt die Meinung, eine Abhilfe sei nicht (mehr) möglich, der Antrag durch den wirksamen Zurückweisungsbeschluss erledigt.

II.

Die nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO und § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Das Grundbuchamt hat zwar förmlich über die (Nicht-) Abhilfe entschieden (siehe § 75 GBO), dabei aber verkannt, dass seine ursprünglich korrekte Entscheidung allein wegen der Vorlage des als fehlend beanstandeten Nachweises bereits im Rahmen der Abhilfe aufzuheben gewesen wäre (Demharter GBO 29. Aufl. § 74 Rn. 10; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 74 Rn. 16; § 75 Rn. 9). Ob es dieser Mangel rechtfertigt, ausschließlich die (Nicht-) Abhilfeentscheidung aufzuheben und die Akten zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückzugeben, mag auf sich beruhen. Der Senat kann auch bei unzulänglichem Abhilfeverfahren in der Sache selbst entscheiden (Demharter § 75 Rn. 1 m. w. N.), was hier auch sachgerecht erscheint.

Das Grundbuchamt ist nicht nur entsprechend dem Rechtsgedanken des § 48 Abs. 1 FamFG auf erneuten Antrag in der Lage, seinen mit Bekanntgabe wirksam gewordenen Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und dem ursprünglichen Antrag doch noch stattzugeben oder aber eine neue Zwischenverfügung zu erlassen (Wilke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 41). Die formelle Erledigung des Erstantrags und der damit verbundene Verfahrensabschluss beim Grundbuchamt steht dem nicht entgegen. Vielmehr kann der Antragsteller seinen zunächst unvollkommenen Antrag auch im Weg der Grundbuchbeschwerde (§§ 71 ff. GBO) weiterverfolgen, die ihm nach § 74 GBO ohne Einschränkung die Einführung neuer Tatsachen und Beweise erlaubt. Auf dieser Grundlage ist nach § 75 GBO auch das Abhilfeverfahren durchzuführen (Budde in Bauer/von Oefele § 74 Rn. 5, § 75 Rn. 5; Demharter § 75 Rn. 10; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 74 Rn. 16, § 75 Rn. 9). Maßgeblich für die Begründetheit des Rechtsmittels ist allein der Zeitpunkt der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung (Hügel/Kramer aaO.) oder aber, solange diese nicht ergangen ist, der der zu erlassenden Abhilfeentscheidung. Verfolgt der Beteiligte mit der Beschwerde sein ursprüngliches Antragsziel (§ 13 Abs. 1 GBO) zweifelsfrei weiter, ist ein neuer - wiederholender - Eintragungsantrag jedenfalls unnötig (Demharter § 74 Rn. 5).

2. Weil die Beschwerde ohne Einschränkung auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden kann (§ 74 GBO), hat dies hier zur Folge, dass das ursprüngliche Eintragungshindernis auch nach Zurückweisung des Antrags noch behebbar ist und die zunächst zutreffende Entscheidung des Grundbuchamts nunmehr aufgehoben werden muss (BayObLG JurBüro 1989, 378; Demharter § 74 Rn. 11). Dem Senat liegt die als fehlend beanstandete Verwalterzustimmung in notariell beglaubigter Form (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO) vor. Auf deren Fehlen lässt sich die Zurückweisung des Eintragungsantrags folglich nicht (mehr) stützen. Nicht prüfen kann der Senat an dieser Stelle, ob die sonstigen Voraussetzungen der Eintragung, etwa auch die Verwaltereigenschaft nach § 26 Abs. 3 WEG (Demharter § 29 Rn. 10), nachgewiesen sind. Es erscheint angemessen, dem Grundbuchamt die Prüfung der Vollzugsreife im Übrigen zu übertragen, nachdem die zur Eintragung ursprünglich eingereichten Vertragsunterlagen bereits zurückgegeben worden sind.

3. Eine Kostenentscheidung erübrigt sich. Nach § 25 Abs. 1 GNotKG erlischt die Kostenhaftung grundsätzlich, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist. Zwar kommt eine anderweitige gerichtliche Entscheidung in Frage, an die zu denken ist, würde man hier den Rechtsgedanken des § 97 Abs. 2 ZPO anwenden. Hiervon ist aber schon deshalb abzusehen, weil bereits eine Abhilfe durch das Grundbuchamt nach § 75 GBO hätte getroffen werden können (siehe oben). Dann aber wären Kosten des Beschwerdeverfahrens gar nicht erst angefallen. Mit der Aufhebung entfällt überdies die Grundlage für die Kostenpflicht für die Zurückweisung des Eintragungsantrags (vgl. § 28 GNotKG; zum früheren Recht BayObLG JurBüro 1989, 378; Hügel/Kramer § 74 Rn. 16).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Grundbuchordnung - GBO | § 13


(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge


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Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters


(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer. (2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchste

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 48 Abänderung und Wiederaufnahme


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Grundbuchordnung - GBO | § 74


Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

Grundbuchordnung - GBO | § 75


Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 28 Erlöschen der Zahlungspflicht


Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer.

(2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.

(3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.

(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.

(5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.