Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Juni 2015 - 34 Wx 172/15

bei uns veröffentlicht am12.06.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 172/15

Beschluss

vom 12.6.2015

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuchsache

...

wegen Festsetzung des Geschäftswerts

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler als Einzelrichterin am 12. Juni 2015 folgenden

Beschluss

I.

Der Beteiligten zu 1 wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung gewährt.

II.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg - Grundbuchamt - vom 3. März 2015 aufgehoben.

III.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die Geschäftswertfestsetzung betreffend den Kostenansatz vom 6. November 2013 an das Amtsgericht Ebersberg - Grundbuchamt - zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 war Alleineigentümerin eines Grundstücks mit einer Größe von - nach Wegvermessung von Teilflächen - noch 2.427 qm, auf dem sie ein Gebäude mit Gewerbe- und Wohneinheiten sowie Tiefgaragenstellplätzen errichtete. Zu notarieller Urkunde vom 27.8.2012 und Nachtrag vom 27.9.2013 teilte sie das Eigentum am Grundbesitz gemäß § 8 WEG in Miteigentumsanteile auf, verbunden jeweils mit Sondereigentum an einer Wohnungs- oder Gewerbeeinheit bzw. einem Tiefgaragenstellplatz. Auf ihren Antrag vom 7.10.2013 wurde die Teilung des Grundstücks im November 2013 im Grundbuch vollzogen. Die Gebühr gemäß Nr. 14112 KV GNotKG für die Eintragung setzte der Kostenbeamte am 6.11.2013 auf der Basis eines Geschäftswertes von 2.790.000 € an, der sich als Summe aus dem Ankaufspreis des Grundstücks und den damals prognostizierten Baukosten errechnete.

Der Beteiligte zu 2 - Bezirksrevisor - beanstandete für die Staatskasse am 27.10.2014 den angenommenen Geschäftswert als zu niedrig, denn er spiegele den maßgeblichen Wert des bebauten Grundstücks (§ 42 GNotKG) nicht zutreffend wieder. Nach Meinung des Beteiligten zu 2 stellen die aus der Veräußerung von vier Wohneinheiten erzielten Einnahmen eine belastbare Grundlage für die Ermittlung des Grundstückswerts nach fertig gestellter Bebauung dar, so dass sich durch Hochrechnung auf die Gesamtheit der Miteigentumsanteile ein Wert des Grundstücks von 7.513.301 € ergebe und demzufolge eine Nacherhebung im Betrag von 5.210 € vorzunehmen sei. Die hierzu angehörte Beteiligte zu 1 hält den Wertansatz für überhöht und die herangezogenen Verkaufserlöse nicht für repräsentativ. Auf den Antrag des Beteiligten zu 2 vom 17.12.2014 setzte das Grundbuchamt - der mit dem Kostenbeamten personengleiche Rechtspfleger - nach ergänzender Anhörung der Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 3.3.2015 den Geschäftswert auf 7.513.301 € fest. Nachdem die Kostenschuldnerin die angeforderten ergänzenden Angaben, welche als Anknüpfungspunkte für die Ermittlung des Wertes der Gewerbeeinheiten hätten dienen können, nicht beigebracht habe, bleibe als einzig mögliche, aber auch zulässige Methode der Wertermittlung die Hochrechnung aus den für die Wohneinheiten erzielten Verkaufserlösen. Dieser Beschluss wurde am 6.3.2015 zur formlosen Mitteilung an die Beteiligte zu 1 zur Post gegeben. Die Rechtsmittelbelehrung weist auf keine Frist für das Rechtsmittel der Beschwerde hin.

Gegen die auf der Grundlage dieser Wertfestsetzung erstellte „Kostenrechnung vom 15.4.2015“ wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde vom 21.5.2015, mit der sie ergänzende Angaben zur Nutzung der Gewerbeeinheiten macht und die Beibringung weiterer Unterlagen für Zwecke der Bewertung auf konkrete Anforderung hin in Aussicht stellt. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Eingabe der Beteiligten zu 1 ist als Beschwerde gegen die förmliche Geschäftswertfestsetzung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 GNotKG auszulegen, denn die Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1 bezieht sich inhaltlich ausschließlich auf den der Kostenerhebung zugrunde gelegten Geschäftswert und beanstandet damit der Sache nach den Beschluss über die Geschäftswertfestsetzung.

In die mit der Beschwerdeeinlegung erst am 21.5.2015 versäumte einmonatige Rechtsmittelfrist, hier gemäß § 83 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 und Satz 4 GNotKG laufend ab der formlosen Mitteilung der Festsetzungsentscheidung und daher nur bis zum 9.4.2015, ist der Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Fristversäumnis beruhte kraft gesetzlicher Vermutung, § 83 Abs. 2 Satz 2 GNotKG, nicht auf einem Verschulden der Beschwerdeführerin, weil die Rechtsmittelbelehrung nicht auf die einmonatige Ausschlussfrist hinwies. Der Wiedereinsetzungsgrund, nämlich die auf unvollständiger Rechtsmittelbelehrung beruhende Unkenntnis über den Lauf der gesetzlichen Ausschlussfrist, ist zudem aktenkundig, so dass es diesbezüglichen Vortrags der Beschwerdeführerin nicht bedarf (Korintenberg/Fackelmann GNotKG 19. Aufl. § 83 Rn. 31). Das Begehren der Beschwerdeführerin, mit ihren inhaltlichen Beanstandungen gegen die Bewertung des Geschäfts noch gehört zu werden, beinhaltet unausgesprochen, aber offenkundig auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung. Dies ist als Antragstellung im Sinne von § 83 Abs. 2 Satz 1 GNotKG ausreichend (Korintenberg/Fackelmann a. a. O.). Der Wiedereinsetzungsantrag seinerseits ist rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 83 Abs. 2 Satz 3 GNotKG (konkludent) gestellt. Nach gefestigter Rechtsprechung dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (statt vieler: BGH NJW-RR 2006, 140).

Nach Wiedereinsetzung erweist sich die Beschwerde gemäß § 83 Abs. 1 Sätze 1 und 5 GNotKG i. V. m. § 81 Abs. 5 Sätze 1 und 4 GNotKG als zulässig. In diesem Verfahrensstadium hat der Kostenansatz vom 7.4.2015 nur vorläufigen Charakter. Eine Sachentscheidung über den nach dem Wortlaut der Eingabe beanstandeten Kostenansatz muss zwingend zurückgestellt werden, solange das Verfahren auf förmliche Festsetzung des Geschäftswerts in Gang gesetzt und - wie hier infolge der Beschwerde der Beteiligten zu 1 - noch nicht abgeschlossen ist (Fackelmann/Otto GNotKG § 79 Rn. 22; vgl. zum früheren Recht unter der Geltung der KostO: OLG Hamm JurBüro 1992, 547 und FGPrax 2007, 287).

III.

Die Geschäftswertbeschwerde erweist sich auch als begründet.

Das Verfahren des Rechtspflegers leidet an einem schwerwiegenden Mangel, weshalb ausnahmsweise von einer Sachentscheidung abgesehen und die Sache zur erneuten eigenständigen Prüfung und anderweitigen Behandlung an das Amtsgericht - Grundbuchamt -zurückverwiesen wird (Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 77 Rn. 40).

Bei der angegriffenen Entscheidung wurde nicht berücksichtigt, dass der Rechtspfleger für die Festsetzung des Geschäftswerts ausgeschlossen ist, wenn er - wie hier - zuvor als Kostenbeamter den für die Kostenrechnung maßgeblichen Kostenansatz erstellt hat (vgl. § 10 RPflG, § 6 Abs. 1 FamFG, § 41 Nr. 6 ZPO; ausführlich BayObLGZ 1974, 329; Senat vom 28.11.2014, 34 Wx 216/14, juris m. w. N.). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in der genannten Entscheidung (a. a. O., S. 335) zutreffend darauf abgestellt, dass die Feststellung der Höhe des Geschäftswerts bei Wertgebühren untrennbarer Bestandteil des Kostenansatzes ist. Die Tätigkeit des Kostenbeamten erstreckte sich mithin bei Erstellung des Kostenansatzes für die Grundbucheintragungen auch auf die Feststellung des Geschäftswertes. Im Falle der Beanstandung des Kostenansatzes bzw. des ihm zugrundeliegenden Wertes (hier durch den Bezirksrevisor) wird hierüber durch eine Wertfestsetzung nach § 79 Abs. 1 Satz 3 GNotKG (vor Geltung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.7.2013, BGBl I S. 2586: § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO) mit der Folge entschieden, dass der Kostenansatz insoweit abgeändert und der Kostenbeamte ohne weiteren Spielraum hieran gebunden ist. Der Senat hat an dieser vom Bayerischen Obersten Landesgericht entwickelten Rechtsprechung festgehalten (siehe etwa Beschlüsse vom 15.2.2013, 34 Wx 426/12; vom 16.4.2013, 34 Wx 464/12; vom 28.11.2014, 34 Wx 216/14 Kost). Sie ist überzeugend, von ihr abzurücken besteht kein Anlass.

Der Wertfestsetzungsbeschluss ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten zu 1 an das Amtsgericht zurückzuverweisen (siehe BayObLGZ 1974, 329/336). Im Verfahren über die Wertfestsetzung muss zunächst der zur Vertretung des ausgeschlossenen Rechtspflegers zuständige Rechtspfleger tätig werden und die ergänzenden Feststellungen unter Heranziehung weiterer geeigneter Unterlagen, deren Beibringung die Beteiligte zu 1 nun angeboten hat, zum Wert der Aufteilung treffen.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 83 Abs. 3 GNotKG).

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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) Bei der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und bei Geschäften, die die Aufhebung oder das Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist Geschäftswert der Wert des bebauten Grundstücks. Ist das Grundstück noch nicht bebaut, ist dem Grundstückswert der Wert des zu errichtenden Bauwerks hinzuzurechnen.

(2) Bei Wohnungs- und Teilerbbaurechten gilt Absatz 1 entsprechend, wobei an die Stelle des Grundstückswerts der Wert des Erbbaurechts tritt.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.