Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Juli 2014 - 34 Wx 161/14

17.07.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - München vom 18. März 2014 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 7.5.2012 verstorbenen Erika G. verkaufte mit notariellem Vertrag vom 6.11.2012 Wohnungs- und Teileigentum an die Beteiligten zu 2 und 3 je zur Hälfte. Die Vertragsparteien erklärten die Auflassung und vereinbarten, dass der Kaufpreis auf das Konto des als Vermächtnisnehmer bezeichneten Andreas Prinz S. zu überweisen sei. Die Beteiligten wiesen den Notar an, die Eigentumsumschreibung erst zu veranlassen, nachdem der Vermächtnisnehmer den Eingang des geschuldeten Betrages originalschriftlich bestätigt hat. Zur selben Urkunde hatte der Vermächtnisnehmer den Beteiligten zu 2 und 3 seinen Sachvermächtnisanspruch auf Erwerb des Wohnungseigentums abgetreten. Der Testamentsvollstrecker sollte jedoch die Veräußerung des Grundbesitzes (als Immobilien- und nicht als Anspruchsverkauf) unmittelbar an die Käufer vornehmen.

Die im Kaufvertrag vom 6.11.2012 bewilligte Eigentumsvormerkung wurde am 28.11.2012 im Grundbuch eingetragen.

Mit dem Vermächtnis hat es folgende Bewandtnis:

Die Erblasserin hatte bereits eine Reihe von Testamenten errichtet. Im Jahre 2011 traf sie unter anderem folgende letztwilligen Verfügungen:

In einem unter dem 1.6.2011 errichteten handschriftlichen Testament wandte sie unter anderem A. Prinz S. ihre Eigentumswohnung zu. Beigefügt war eine mit „Vermächtnis“ überschriebene weitere Verfügung. Darin wurden gemeinnützige Organisationen mit Vermögenszuwendungen bedacht, außerdem alle früheren Vermächtnisse widerrufen.

In einem weiteren, mit dieser Verfügung wörtlich übereinstimmenden handschriftlichen Testament mit Datum vom 27.7.2011, das über einen der darin bedachten Vermächtnisnehmer dem Nachlassgericht vorgelegt wurde, widerrief die Erblasserin wiederum „vollumfänglich“ alle vorangegangenen Vermächtnisse.

Den Antrag des Notars, die Beteiligten zu 2 und 3 als Eigentümer im Grundbuch einzutragen, hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 18.7.2013 zurückgewiesen, nachdem der Senat einer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung, mit der Frist zur Vorlage u. a. der Zustimmung der Erbin gesetzt worden war, nicht stattgegeben hatte; insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 5.7.2013 (Az.: 34 Wx 191/13 = MittBayNot 2014, 69 mit zust. Anm. Keim) Bezug genommen. Den Entscheidungen lag jeweils zugrunde, dass die Gegenleistung aus der Grundstücksveräußerung nicht dem Nachlass, sondern einem Vermächtnisnehmer zufließen sollte, an dessen wirksamer Einsetzung - und damit an der Entgeltlichkeit - Zweifel bestanden.

Daraufhin änderten die damaligen Vertragsparteien mit Nachtrag vom 20.8.2013 den Vertrag vom 6.11.2012 ab. Der in der Vorurkunde als Vermächtnisnehmer bezeichnete A. Prinz S. verpflichtete sich, den erhaltenen Kaufpreis ohne Abzüge auf das Nachlassanderkonto des Testamentsvollstreckers zu überweisen. Die Beteiligten erklärten erneut die Auflassung. Sie bevollmächtigten den Notar, die Eintragung zu bewilligen und zu beantragen, und wiesen ihn an, die Umschreibung erst zu veranlassen, nachdem der Testamentsvollstrecker für den Nachlass den Eingang des geschuldeten Betrages bestätigt oder der als solcher bezeichnete Vermächtnisnehmer die Zahlung des Kaufpreises auf das Nachlasskonto bankbestätigt nachgewiesen hat.

Unter anderem mit Schreiben vom 22.10.2013 und 5.11.2013 hat der Notar gemäß § 15 GBO und aufgrund der in der Vertragsurkunde erteilten Vollmacht erneut die Eintragung der Beteiligten zu 2 und 3 als Eigentümer beantragt. Mit Beschluss vom 18.3.2014 hat das Grundbuchamt nach Anhörung der Erbin, der Beteiligten zu 4, diese Eintragungsanträge zurückgewiesen und die Entscheidung damit begründet, dass der Kaufvertrag vom 6.11.2012 zu seiner Wirksamkeit der formgerechten Zustimmung der Erbin bedürfe. Die Zustimmung sei nicht vorgelegt worden. An dem Zustimmungserfordernis ändere auch der Nachtrag vom 20.8.2013 nichts. Zwar sei darin vereinbart, dass der Kaufpreis dem Nachlass zugute kommen solle, ein Rechtsgrund, der diese Verfügung rechtfertige, sei jedoch wiederum nicht gegeben. Der Verkauf sei zwar entgeltlich, aber rechtsgrundlos und habe zudem nicht im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses stattgefunden, sondern um dem vermeintlichen Vermächtnisnehmer den Kaufpreis zugute kommen zu lassen. Dies sei den Beteiligten im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5.7.2013 auch bekannt. Eine rechtsgrundlose Verfügung sei aber einer unentgeltlichen Verfügung des Testamentsvollstreckers gleichzusetzen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3. Sie wird damit begründet, dass die Parteien weitere Vereinbarungen getroffen hätten, die sicherstellten, dass der Kaufpreis dem Nachlass zugute komme. Damit liege Entgeltlichkeit vor. Der Notar hat der Beschwerde außerdem die Zahlungsbestätigung des Testamtvollstreckers und den Kontoauszug, aus dem sich die Gutschrift des Betrages ergibt, in Ablichtung beigelegt. Nicht nachvollziehbar sei die vom Grundbuchamt angeführte Rechtsgrundlosigkeit. Rechtsgrund sei der geschlossene Kaufvertrag.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde, in deren Rahmen die Beteiligte zu 4 angehört wurde und Zurückweisung beantragt hat, nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 71 Abs. 1, § 73, § 15 Abs. 2 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstrecker ist verfügungsbefugt (§ 2205 Satz 2 BGB). Eine unentgeltliche Verfügung, die ihm in der Regel untersagt ist (§ 2205 Satz 3 BGB), liegt nicht vor. Das Grundbuchamt kann deshalb die Eintragung der Beteiligten zu 2 und 3 nicht mit der dafür gegebenen Begründung verweigern. Ob die Eintragungsvoraussetzungen im Übrigen gegeben sind, wird es noch selbstständig zu prüfen haben.

1. Gemäß § 2205 Satz 2 BGB ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Er darf grundsätzlich alle Handlungen vornehmen, die den Zwecken der Testamentsvollstreckung dienen und die ohne Einsetzung des Testamentsvollstreckers den Erben zukommen würden (OLG Bremen ZEV 2013, 335). Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er jedoch grundsätzlich nicht berechtigt (§ 2205 Satz 3 BGB). Eine unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers ist schwebend unwirksam (vgl. Palandt/Weidlich BGB 73. Aufl. § 2205 Rn. 30). Das Grundbuchamt hat zu prüfen, ob sich der Testamentsvollstrecker in den Grenzen seiner Verfügungsbefugnis gehalten hat (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 52 Rn. 23; im Übrigen vgl. Senat vom 5.7.2013). Eine unentgeltliche Verfügung liegt immer dann vor, wenn der Testamentsvollstrecker objektiv gesehen ohne gleichwertige Gegenleistung ein Opfer aus der Erbschaftsmasse bringt und entweder den Mangel der Gleichwertigkeit erkennt oder ihn aber bei ordnungsmäßiger Verwaltung hätte erkennen müssen. Als unentgeltliche Verfügungen werden auch rechtsgrundlose angesehen (Senat vom 30.6.2010, Az.: 34 Wx 31/10 = ZEV 2011, 195; Palandt/Weidlich § 2205 Rn. 28; einschränkend Staudinger/Reimann BGB Neubearb. 2012 § 2205 Rn. 42).

Zwar kann der Testamentsvollstrecker Verbindlichkeiten für den Nachlass nur eingehen, soweit dies zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist (§ 2206 Abs. 1 Satz 1 BGB), andernfalls bleibt die getroffene Maßnahme unwirksam (Palandt/Weidlich § 2206 Rn. 1). Dies gilt aber gemäß § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB dann nicht, wenn der Testamentsvollstrecker eine Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand eingeht, zu der er berechtigt ist. Insoweit ist also dessen Vertretungsmacht nicht auf solche Geschäfte beschränkt, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind (Palandt/Weidlich § 2206 Rn. 2). Die Einschränkung gilt deswegen nicht, weil die Verpflichtungsbefugnis nicht hinter der dinglichen Verfügungsmacht zurückstehen soll (Palandt/Weidlich § 2206 Rn. 2; Heckschen in Burandt/Rojahn Erbrecht § 2206 Rn. 2). Verletzt also der Testamentsvollstrecker bei einem Kaufvertrag über Nachlassgegenstände seine Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung, berührt dies nach § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht die Gültigkeit des (schuldrechtlichen) Vertrages, soweit sich die Pflichtverletzung nicht als Treuebruch erweist und das Verpflichtungsgeschäft deswegen nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist (Palandt/Weidlich und Heckschen in Burandt/Rojahn je a. a. O.). Dies wäre etwa der Fall, wenn der Vertragspartner mit dem Testamentsvollstrecker bewusst zum Nachteil des Nachlasses zusammengewirkt hat. Da der Testamentsvollstrecker aber entgeltlich über Nachlassgegenstände verfügen kann (§ 2205 Satz 2 BGB), wird eine entgeltliche Verfügung regelmäßig nicht rechtsgrundlos sein.

2. Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass durch den Nachtrag vom 20.8.2013 nunmehr von einer entgeltlichen Verfügung auszugehen ist. Hinreichende - konkrete - Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken mit dem Vertragspartner, um dem Erben zu schaden, existieren nicht, ebenso wie nicht ersichtlich ist, weshalb das Handeln des Testamentsvollstreckers nicht mit einer ordnungsmäßigen Nachlassverwaltung in Einklang zu bringen wäre. Aufgrund des Nachtrags ist zum einen der bereits an den als Vermächtnisnehmer bezeichneten Andreas Prinz S. gezahlte Betrag dem Testamentsvollstrecker bzw. dem Nachlass zurückzuerstatten. Dafür, dass dies geschehen ist, wurden Nachweise vorgelegt. Für ein Scheingeschäft fehlen Anhaltspunkte, ebenso dafür, dass der geflossene Betrag trotz der ungeklärten Lage und solange die Ungewissheit besteht, dem „Vermächtnisnehmer“ wieder zur Verfügung gestellt werden soll. Der Testamentsvollstrecker würde sich dem Erben gegenüber schadensersatzpflichtig machen. Dem Grundbuchamt hat es grundsätzlich zu genügen, dass der Kaufpreis in den Nachlass gelangt. Ob die Gegenleistung dort verbleibt, wird das Grundbuchamt in keinem Fall prüfen können. Eine etwaige Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers wäre den Käufern - den Beteiligten zu 2 und 3 - auch nicht erkennbar gewesen. Daraus, dass der Testamentsvollstrecker ein Vermächtnis, dessen Wirksamkeit zweifelhaft ist, erfüllen wollte, lässt sich noch nicht auf ein nicht ordnungsmäßiges Verwalterhandeln schließen. Maßgeblich kann für das Grundbuchamt nur der konkrete, der Auflassung zugrunde liegende Kaufvertrag sein.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Weil die Beschwerde erfolgreich ist, gilt nicht § 84 FamFG; vielmehr ist § 81 FamFG anzuwenden (Gottwald in Bassenge/Roth FamFG 12. Aufl. § 84 Rn. 6). Gerichtliche Kosten fallen bei erfolgreichen Beschwerden für den obsiegenden Beteiligten nicht an (§§ 22, 25 Abs. 1 GNotKG). Sie der Beteiligten zu 4, einer gemeinnützigen Einrichtung, aufzuerlegen erschiene nicht billig. Im Übrigen hat es bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen.

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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

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(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge


(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis


Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen

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(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamen

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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist.

(2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechts, die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.