Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Aug. 2016 - 34 SchH 9/15

bei uns veröffentlicht am03.08.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Erinnerung des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2016 dahin abgeändert, dass die von dem Antragsgegner an den Antragsteller gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18. November 2015 zu erstattenden Kosten auf

430,78 €

(in Worten: vierhundertdreißig 78/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 25. November 2015 festgesetzt werden.

2. Im Übrigen wird die Erinnerung des Antragsgegners verworfen.

3. Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen der Antragsgegner 25% und der Antragsteller 75%.

Gründe

I. Mit Beschluss vom 18.11.2015 bestellte der Senat als Gericht des ersten Rechtszugs einen (zweiten) Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien. Die Kosten des Bestellungsverfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt und der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens auf 8.000 € (ca. 1/3 des behaupteten materiellen Anspruchs) festgesetzt.

Der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts hat mit Beschluss vom 12.1.2016, dem Antragsgegner zugestellt am 21.1.2016, die vom Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 1.673,62 € nebst Zinsen festgesetzt. Der Betrag beinhaltet neben einer 0,75 Verfahrensgebühr nach Nr. 3327 VV RVG aus einem Streitwert von 8.000 € zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer im Betrag von zusammen 430,78 € eine 1,3 Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Verfahren nach Nr. 2300 VV RVG von netto 1.024,40 € (inklusive Pauschale und Umsatzsteuer 1.242,84 €) bei einem zugrunde gelegten Wert von 24.993 €. Die Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnet für den Fall, dass der Beschwerdewert 200 € übersteigt, die binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof einzulegende sofortige Beschwerde, andernfalls die binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Oberlandesgericht einzulegende Erinnerung als statthaftes Rechtsmittel. Als Fristbeginn wird für beide Varianten auf die Zustellung der Entscheidung abgestellt.

Mit seiner „Beschwerde“ vom 22.1.2016, eingelegt zum Oberlandesgericht am selben Tag, wendet sich der Antragsgegner und Erinnerungsführer gegen die Festsetzung außergerichtlicher Kosten. Eine Geschäftsgebühr sei nicht in Ansatz zu bringen, weil ein Einvernehmen nicht hergestellt worden sei; der angenommene Streitwert sei nicht nachvollziehbar. Nach Hinweis des Rechtspflegers auf den Gebührentatbestand der Nr. 2300 VV RVG und der Ankündigung, eine 1,3-fache Gebühr aus einem Streitwert von 8.000 € im Weg der Abhilfe festzusetzen, hat der Antragsgegner sein Einverständnis zu diesem Vorgehen erklärt. In Reaktion auf die Stellungnahme des Antragstellers und Erinnerungsgegners, der auf den umfassenderen Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit hingewiesen hat, hat er sich jedoch erneut insgesamt gegen die Festsetzung außergerichtlicher Kosten gewandt und geltend gemacht, diese hätten eingeklagt werden müssen. Schließlich hat er mit Schriftsatz vom 14.4.2016, eingegangen bei Gericht am 18.4.2016, die vollständige Abweisung des Kostenfestsetzungsantrags verlangt mit der Begründung, der Antragsteller nehme von der Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens mittlerweile Abstand. Die Kosten des nicht weiter verfolgten Verfahrens seien mangels Notwendigkeit insgesamt nicht erstattungsfähig.

Der Antragsteller hat unter dem 29.5.2016 seinen Kostenfestsetzungsantrag teilweise zurückgenommen und sich mit der Festsetzung außergerichtlicher Kosten nach einem Streitwert von 8.000 € einverstanden erklärt. In diesem Umfang handele es sich um notwendige Kosten des Verfahrens, weil die Gegenseite vor einem gerichtlichen Bestellungsverfahren zwingend unter Fristsetzung zur Bestellung eines Schiedsrichters aufgefordert werden müsse.

Mit Beschluss vom 12.7.2016 hat der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Der als Erinnerung auszulegende Rechtsbehelf ist nur teilweise zulässig und in diesem Umfang auch in der Sache erfolgreich.

1. Gegen den nach § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 21 Nr. 1 RPflG ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Oberlandesgericht ist nicht die sofortige Beschwerde nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG, sondern die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statthaft (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 141; OLG Koblenz MDR 2010, 777; Senat vom 5.7.2011, 34 SchH 6/10 n. v.; vom 4.1.2013, 34 SchH 6/11 juris; vom 8.7.2016, 34 Sch 11/13 BeckRS 2016, 12875; Zöller/Herget ZPO 31. Aufl. § 104 Rn. 9; MüKo/Schulz ZPO 4. Aufl. § 104 Rn. 122), weil nach § 567 Abs. 1 ZPO als allgemeiner verfahrensrechtlicher Vorschrift Beschlüsse des Oberlandesgerichts nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. In diesem Sinne ist die Eingabe des Antragsgegners auszulegen, denn er verlangt eine inhaltliche Überprüfung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Nichts anderes gilt hinsichtlich des nachträglich um die vollständige Abweisung des Kostenfestsetzungsantrags erweiterten Ziels, das nur unter gleichzeitiger Aufhebung der Entscheidung Erfolg haben könnte.

Über die befristete Erinnerung entscheidet abschließend der Senat (vgl. Senat vom 8.7.2016; BayObLG NJW-RR 2000, 141). Seine Zuständigkeit folgt aus § 11 Abs. 2 Sätze 5 und 6 RPflG i. V. m. § 28 RPflG (vgl. Senat vom 8.7.2016 m. w. N.).

2. Die Erinnerung ist nur insoweit zulässig, als sie sich gegen die Festsetzung einer Geschäftsgebühr nebst Pauschale für die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit richtet.

a) Innerhalb der bis einschließlich 4.2.2016 laufenden zweiwöchigen Notfrist des § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 7 RPflG i. V. m. § 567 Abs. 1 Satz 2 ZPO wurde die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 7 RPflG i. V. m. § 567 Abs. 2 ZPO nur mit Blick auf die Festsetzung vorgerichtlicher Kosten eingelegt. Trotz unterbliebener Antragsformulierung ergibt sich das beschränkte Ziel des Rechtsbehelfs aus dem Inhalt der erhobenen Rügen.

b) Die nach Fristablauf vorgenommene Erweiterung des Rechtsbehelfs hingegen ist verfristet. Die verlängerte Frist nach § 11 Abs. 2 Satz 7 RPflG i. V. m. § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO gilt nicht, weil der Grund, auf den die Erweiterung gestützt wird, nicht geeignet wäre, eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (§§ 579, 580 ZPO) zu tragen.

Dass die Rechtsbehelfsbelehrung insofern unrichtig ist, als sie bei entsprechendem Wert anstelle der befristeten Erinnerung die sofortige Beschwerde als statthaften Rechtsbehelf bezeichnet, hat sich in dem Fristversäumnis nicht ausgewirkt, denn die als solche einzuhaltende zweiwöchige Frist ab Zustellung der Entscheidung ist in der Belehrung genannt. Die gesetzliche Vermutung fehlenden Verschuldens, § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG, ist durch die Umstände des konkreten Einzelfalls daher widerlegt; eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kommt - zumal ohne Antrag, § 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG - nicht in Betracht.

3. Die Erinnerung ist im Umfang ihrer Zulässigkeit begründet und führt zur entsprechenden Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses.

a) Der Kostenfestsetzung steht allerdings nicht zwingend entgegen, dass der Antragsteller von der Durchsetzung seines (behaupteten) Anspruchs im schiedsrichterlichen Verfahren Abstand genommen und den Zivilrechtsweg beschritten hat.

Grundlage der Festsetzung ist die rechtskräftige Kostengrundentscheidung im Senatsbeschluss vom 18.11.2015, die im Festsetzungsverfahren nach § 104 ZPO lediglich hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags ausgefüllt, jedoch keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen wird (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1082; NJW 1962, 36/37). Unabhängig davon ist die Grundentscheidung sachlich richtig, da der Antragsteller im Bestellungsverfahren voll obsiegt hat (§ 91 Abs. 1 ZPO).

b) Der Kostenfestsetzungsbeschluss kann jedoch schon deshalb, weil er über den im Erinnerungsverfahren wirksam beschränkten Festsetzungsantrag (§ 308 Abs. 1 ZPO entsprechend; § 103 Abs. 2 Satz 1, § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hinausgeht, hinsichtlich des Mehrbetrags keinen Bestand haben (vgl. OLG München, 11. Zivilsenat, JurBüro 1995, 427 f.; Musielak/Flockenhaus ZPO 13. Aufl. § 103 Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 104 Rn. 5).

Der Ansatz einer Geschäftsgebühr aus dem Wert der außergerichtlich geltend gemachten Forderung ist zudem wegen des unterschiedlichen Gegenstands von außergerichtlicher Tätigkeit und gerichtlichem Verfahren nicht zulässig (näher unter Buchst. c).

c) Der Festsetzungsbeschluss ist über den Umfang der Antragszurücknahme hinaus dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung einer Geschäftsgebühr - zusätzlich zur rechtskräftig festgesetzten Verfahrensgebühr - insgesamt unterbleibt. Dem steht das vorübergehende Einverständnis des Erinnerungsführers mit der Festsetzung einer Geschäftsgebühr aus einem reduzierten Streitwert nicht entgegen; diese Erklärung kann nicht als Prozesserklärung im Sinne einer teilweisen Rücknahme der Erinnerung ausgelegt werden (vgl. Zöller/Greger vor § 128 Rn. 25).

aa) Zum prozessualen Erstattungsanspruch aus der Kostengrundentscheidung gehören zwar nicht nur die durch das gerichtliche Verfahren ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen und aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet werden (Bork in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 91 Rdn. 39; Zöller/Herget vor § 91 Rn. 12, § 91 Rn. 13 „Vorbereitungskosten“; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 103 Rn. 17 mit § 91 Rn. 270, 276; MüKo/Schulz § 91 Rn. 40 f.). Danach kann im Verfahren nach § 104 ZPO bei unmittelbarer Prozessbezogenheit der vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit auch eine hierfür angefallene Geschäftsgebühr festgesetzt werden (bejahend: BGH NJW 2014, 3163/3164 - Vertretung vor der Vergabekammer; OLG Köln NJW-RR 2010, 431 - Vertretung im notwendigen Schlichtungsverfahren; verneinend: BGH NJW 2006, 2560 - anwaltliches Mahnschreiben; BGH Rpfleger 2006, 165/166 - Abmahnung; 2006, 164/165 - Kosten des Schiedsgutachtens; NJW 2008, 1323 - Anspruchsabwehr; NJW 2008, 2040 - Abwehr einer Abmahnung; OLG Frankfurt NJW 2005, 759 - Abmahnung; vgl. Zöller/Herget § 104 Rn. 21 „Außergerichtliche Anwaltskosten“ und „Geschäftsgebühr“).

Die an die andere Schiedsvertragspartei gerichtete Aufforderung zur Bestellung „ihres“ Schiedsrichters kann jedoch nicht allein deshalb als unmittelbar prozessbezogene Tätigkeit angesehen werden, weil mit ihr (auch) eine prozessuale Voraussetzung für das gerichtliche Bestellungsverfahren nach § 1035 Abs. 3 Sätze 1 und 3 ZPO geschaffen wird, ohne die ein an das Gericht gerichteter Bestellungsantrag ohne weiteres abweisungsreif wäre. Das Aufforderungsschreiben dient - wie das gerichtliche Bestellungsverfahren selbst - vorrangig dem übergeordneten Ziel der Konstituierung des Schiedsgerichts und damit der Durchführung des Schiedsverfahrens, nicht eines gerichtlichen (Bestellungs-)Verfahrens.

Dass gerichtliche Unterstützung bei der Konstituierung erst dann verlangt werden kann, wenn die Partei, die auf die Mitwirkung der Gegenseite bei der Bildung des Schiedsgerichts angewiesen ist, ihren Vertragspartner zu entsprechender Tätigkeit aufgefordert hat, ist darin begründet, dass das Benennungsrecht und - bei bestehender Schiedsvereinbarung (§ 1029 Abs. 2 ZPO) - auch eine entsprechende Mitwirkungspflicht (vgl. BT-Drucks. 16/5274, S. 40) zunächst bei den Parteien liegt. Die Aufforderung, die (behauptete) vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, dient daher - nicht anders als ein Mahnschreiben, mit dem die Erfüllung einer Zahlungspflicht eingefordert wird - nicht unmittelbar der Vorbereitung des bei Erfolglosigkeit der außergerichtlichen Maßnahme durchzuführenden gerichtlichen (Bestellungs-)Verfahrens, sondern der Einforderung der Vertragspflicht unter Meidung eines Gerichtsverfahrens (vgl. Schlosser in Stein/Jonas § 1035 Rn. 30; Zöller/Geimer § 1035 Rn. 1a).

Nach wertender Betrachtung (vgl. MüKo/Schulz § 91 Rn. 42) stellen sich die Kosten für das Aufforderungsschreiben daher auch insoweit, als sie aus dem reduzierten Wert des Bestellungsverfahrens berechnet sind, als Kosten der Vorbereitung des Schiedsverfahrens dar.

bb) Hinzu kommt, dass die Anwaltstätigkeit im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Bestellungsverfahren und das Betreiben des schiedsrichterlichen Verfahrens gebührenrechtlich gemäß § 16 Nr. 8 RVG dieselbe Angelegenheit sind. Auf die Tätigkeit im schiedsrichterlichen Verfahren sind gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 RVG nur die Bestimmungen des Teils 3 Abschnitte 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses anzuwenden (Hartmann Kostengesetze 46. Aufl. Vorbem 2.3, 2300 VV RVG Rn. 1; Riedel/Sußbauer RVG 10. Aufl. 2300 Rn. 6; Mayer in Gerold/Schmidt RVG 22. Aufl. § 36 Rn. 9). Der Ansatz der in Teil 2 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses verorteten Geschäftsgebühr kommt danach nicht in Betracht, auch nicht als ersparter fiktiver Teil einer nicht erstattungsfähigen Gebühr aus dem höheren Streitwert (vgl. Zöller/Herget § 91 Rn. 12 a. E. sowie § 104 Rn. 21 „Fiktive Kosten“).

cc) Ob und in welcher Höhe dem Antragsteller ein materiellrechtlicher Erstattungsanspruch zusteht (vgl. BGH NJW 2007, 1458), ist nicht im Festsetzungsverfahren zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. MüKo/Schulz § 104 Rn. 136).

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (siehe Senat vom 8.7.2016, 34 Sch 11/13 BeckRS 2016, 12875).

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Tenor Die Festsetzung nach § 11 RVG gemäß Antrag des Prozessbevollmächtigten Dr. E. W. vom 02.12.2015 wird abgelehnt. Gründe Herr Rechtsanwalt Dr. E. W. macht mit Antrag vom 02.12.2015 eine Vergütung nach § 11 RVG ge

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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

Folgende Geschäfte im Festsetzungsverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
die Festsetzung der Kosten in den Fällen, in denen die §§ 103ff. der Zivilprozessordnung anzuwenden sind;
2.
die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts nach § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes;
3.
die Festsetzung der Gerichtskosten nach den Gesetzen und Verordnungen zur Ausführung von Verträgen mit ausländischen Staaten über die Rechtshilfe sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Tenor

Die Festsetzung nach § 11 RVG gemäß Antrag des Prozessbevollmächtigten Dr. E. W. vom 02.12.2015 wird abgelehnt.

Gründe

Herr Rechtsanwalt Dr. E. W. macht mit Antrag vom 02.12.2015 eine Vergütung nach § 11 RVG gegen die Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin geltend.

Der Antrag wurde der Antragstellerin zur Anhörung gemäß § 11 II 2 RVG übersandt. Diese wendet ein, dass der Rechtsanwalt nicht als amtlicher Vertreter in dieser Sache bestellt wurde. Das Schreiben wurde in deutscher Sprache von einem Geschäftsführer verfasst.

Herr Rechtsanwalt Dr. W. hat eingewendet, dass das Schreiben wohl in rumänischer Sprache abgefasst wurde. Er verweist auf § 184 GVG, wonach die Gerichtssprache deutsch sei.

Die Festsetzung war aus folgenden Gründen abzulehnen:

Gemäß § 11 V RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Der Antragsgegner wendet ein, dass der Rechtsanwalt nicht beauftragt wurde. Eine Einwendung bezüglich des Auftragsverhältnis stellt keine gebührenrechtliche Einwendung dar (vgl. auch Gerold/Schmidt RVG 21. Auflage § 11 RVG Rn. 161). Die Festsetzung war somit abzulehnen.

Die Einwendung des Rechtsanwalt Dr. W., dass das Schreiben wohl in rumänischer Sprache abgefasst worden sei und deshalb eine Übersetzung nötig sei wird als nicht einschlägig erachtet.

Gemäß § 185 II GVG kann die Hinzuziehung eines Dolmetschers unterbleiben, wenn die Partei der Sprache mächtig ist. Dies ist hier der Fall. Eine deutsche Übersetzung von einem Geschäftsführer liegt vor, so dass eine offizielle Übersetzung als nicht nötig erachtet wird.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Soweit mit Angelegenheiten, die dem Rechtspfleger zur selbständigen Wahrnehmung übertragen sind, nach diesem Gesetz der Richter befasst wird, ist hierfür das nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften zu bestimmende Gericht in der für die jeweilige Amtshandlung vorgeschriebenen Besetzung zuständig.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.

(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

(1) Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden:

1.
schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und
2.
Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

(2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Tenor

Die Festsetzung nach § 11 RVG gemäß Antrag des Prozessbevollmächtigten Dr. E. W. vom 02.12.2015 wird abgelehnt.

Gründe

Herr Rechtsanwalt Dr. E. W. macht mit Antrag vom 02.12.2015 eine Vergütung nach § 11 RVG gegen die Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin geltend.

Der Antrag wurde der Antragstellerin zur Anhörung gemäß § 11 II 2 RVG übersandt. Diese wendet ein, dass der Rechtsanwalt nicht als amtlicher Vertreter in dieser Sache bestellt wurde. Das Schreiben wurde in deutscher Sprache von einem Geschäftsführer verfasst.

Herr Rechtsanwalt Dr. W. hat eingewendet, dass das Schreiben wohl in rumänischer Sprache abgefasst wurde. Er verweist auf § 184 GVG, wonach die Gerichtssprache deutsch sei.

Die Festsetzung war aus folgenden Gründen abzulehnen:

Gemäß § 11 V RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Der Antragsgegner wendet ein, dass der Rechtsanwalt nicht beauftragt wurde. Eine Einwendung bezüglich des Auftragsverhältnis stellt keine gebührenrechtliche Einwendung dar (vgl. auch Gerold/Schmidt RVG 21. Auflage § 11 RVG Rn. 161). Die Festsetzung war somit abzulehnen.

Die Einwendung des Rechtsanwalt Dr. W., dass das Schreiben wohl in rumänischer Sprache abgefasst worden sei und deshalb eine Übersetzung nötig sei wird als nicht einschlägig erachtet.

Gemäß § 185 II GVG kann die Hinzuziehung eines Dolmetschers unterbleiben, wenn die Partei der Sprache mächtig ist. Dies ist hier der Fall. Eine deutsche Übersetzung von einem Geschäftsführer liegt vor, so dass eine offizielle Übersetzung als nicht nötig erachtet wird.