Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Feb. 2015 - 34 SchH 21/13

bei uns veröffentlicht am25.02.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

34 SchH 21/13

In dem gerichtlichen Verfahren

betreffend die Schiedssache

...

wegen Beendigung des Schiedsrichteramts und Ablehnung der Schiedsrichter

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Paintner und den Richter am Oberlandesgericht Hinterberger

am 25. Februar 2015

folgenden

Beschluss:

I.

Der Antrag, die Beendigung des Schiedsrichteramts der Schiedsrichter M.E., Dr. G. R. und Dr. S. W. festzustellen, wird zurückgewiesen.

II.

Die Anträge, die Schiedsrichter M. E., Dr. G. R. und Dr. S. W. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden zurückgewiesen.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 700.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I. Gegenständlich ist der Antrag, die Beendigung des Schiedsrichteramts sämtlicher drei Schiedsrichter in einem Verfahren festzustellen, das die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung einer Architektengemeinschaft zum Gegenstand hat. Hilfsweise begehrt der Antragsteller gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter.

1. Der Antragsteller war zusammen mit den Antragsgegnern zu 2 und 3 Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1, damals noch bezeichnet als R. + S. + Partner Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), mit Sitz in Bayreuth. Ihr Zweck war die gemeinsame Erbringung von Architektenleistungen. Mit dem Gesellschaftsvertrag hatten die Beteiligten am 24.2.2001 auch eine Schiedsvereinbarung (SV) getroffen, wonach alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Partnern untereinander oder zwischen Partnern und der Gesellschaft unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, von denen der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben muss, endgültig entschieden werden. Das Schiedsgericht tagt am Sitz der Gesellschaft (§ 3 Abs. 1 SV). Die Parteien sind vor dem Schiedsgericht mündlich zu hören (§ 3 Abs. 2 SV). Anzuwenden sind die Vorschriften des Zehnten Buchs der ZPO (§ 3 Abs. 4 SV). Als zuständiges Gericht i. S. v. § 1062 Abs. 1 ZPO ist das Oberlandesgericht Bamberg bezeichnet (§ 4 SV).

2. Im Juni 2008 erhob der Antragsteller Schiedsklage gegen die Antragsgegner, mit welcher er Zahlungs- und Auskunftsansprüche geltend macht.

Am 20.11.2010 kündigte der Antragsteller die Schiedsvereinbarung. Der am 16.5.2011 beim Oberlandesgericht München gestellte Antrag auf Feststellung, dass das Schiedsgericht nicht mehr zuständig ist (Az. 43 SchH 6/11), hat der Senat mit Beschluss vom 29.2.2012 (SchiedsVZ 2012, 96) zurückgewiesen. Das Schiedsgericht gab, ohne dass es ausdrücklich das Verfahren ausgesetzt hätte, dem Verfahren bis zur Senatsentscheidung keinen Fortgang.

Nachdem das Schiedsgericht am 14.7.2012 einem Ablehnungsantrag des Schiedsklägers gegen die Schiedsrichter nicht stattgegeben hatte, beantragte dieser beim Oberlandesgericht München gerichtliche Entscheidung. Mit Beschluss vom 10.7.2013 (34 SchH 8/12 bei juris) wies der Senat den Antrag zurück. Nach zwischenzeitlichem Stillstand setzte das Schiedsgericht sein Verfahren sodann fort.

3. Mit Beschluss vom 17.7.2013 gab das Schiedsgericht dem Kläger auf, „die gemäß Ziff. 1 des Beschlusses vom 20.11.2010 zu stellenden Fragen schriftlich bis 30.9.2013 einzureichen“. Mit dem letztgenannten Beschluss hatte das Schiedsgericht aufgegeben, die dem Verfasser eines von den Antragsgegnern vorgelegten Bürowertgutachtens zu stellenden Fragen bis zum 15.1.2011 einzureichen. Der Antragsteller, der dieses Gutachten für parteilich und die Befragung für eine prozessökonomisch sinnlose, nur unnötige Kosten verursachende „pro-forma-Anhörung“ hält, rügte mit Schriftsatz vom 7.8.2013 die Vorgehensweise des Schiedsgerichts und listete sogenannte Mängel der materiellen Prozessleitung auf (Antragsschrift vom 23.12.2013 - Bl. 8/10 d. A.).

In seinem Schriftsatz vom 30.8.2013 erklärte der Kläger, dass sich nach über fünfjährigem Schiedsverfahren aufgrund der „Untätigkeit des Schiedsgerichts“ nicht ansatzweise eine Möglichkeit abzeichne, seine Auseinandersetzungsansprüche zu bestimmen. Das Schiedsgericht habe keine Veranlassung gesehen, den Sachverhalt aufzuklären und die materielle Wahrheit zu ermitteln. Er ersuchte die Schiedsrichter, bis spätestens 30.9.2013 den Rücktritt vom Schiedsrichteramt zu erklären.

Weiter warf der Kläger dem Schiedsgericht eine „ihn erheblich benachteiligende Verfahrensgestaltung“ vor. Die vertraglich vereinbarte „Methode P.“ ergebe einen mit 10% des Verkehrswerts erheblich zu niedrigen Bürowert, die Schiedsrichter wären jedoch diesem Missverhältnis nicht nachgegangen, obwohl das „rechtsmissbräuchliche, treuwidrige und arglistige Verhalten der Beklagten“ in mehreren Stellungnahmen dargelegt worden sei und hierfür fast 300 Beweise angetreten seien.

Das Schiedsgericht trat nicht zurück. Es erließ am 5.10.2013 einen Hinweisbeschluss folgenden Inhalts:

A. Die Ausführung des Beschlusses vom 20.11.2010 hat sich durch die Verfahrensentwicklung überholt.

B. Das Gericht gibt folgende Hinweise:

I. Ausweislich des Protokolls vom 30.1.2010 sind 3 Positionen der Auseinandersetzungsbilanz strittig

- „Anlagenvermögen“ ... Euro

- „Unfertige Leistungen (enthalten auch die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen)“ ... Euro und

- „Rückstellungen“ ... Euro.

II. Der Kläger hat den Bürowert in der Schiedsklage mit 1.687.500,00 Euro beziffert. Laut Gutachten P. vom 25.6.2009 wurde der Statuswert mit 217 563,00 Euro beziffert ...

Der Kläger macht sich das Gutachten P. nicht mehr zueigen, die Beklagten berufen sich deswegen auf Unschlüssigkeit der Klage und ziehen mit Schriftsätzen vom 26.09.2013 Ihren Antrag auf Anhörung des Sachverständigen Dr.-Ing. P. zurück.

Der Kläger hat für die Schlüssigkeit seiner Klage zu diesem Punkt ein Gutachten auf der Basis einer Bürowertermittlung nach der Methode P. unter Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen Regelung beizubringen.

III. Zur strittigen Position „unfertige Leistungen“ wird nach gegenwärtigem Stand eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Zeugen und Sachverständigengutachten unvermeidbar sein.

IV. Hinsichtlich der „Rückstellungen“ wird den Parteien aufgegeben, bis zur mündlichen Verhandlung den Sachvortrag zu aktualisieren und gegebenenfalls Beweis anzutreten.

Wegen der hierauf erhobenen Einwendungen des Klägers wird auf die Antragsschrift (Bl. 19/55 d. A.) Bezug genommen.

4. Mit Schriftsatz vom 22.10.2013 lehnte der Kläger sodann die drei Schiedsrichter erneut ab. Er begründete dies mit dem Hinweisbeschluss vom 5.10.2013, der aufgrund des einseitigen Eingehens auf Vorbringen, Anträge und Anregungen der Beklagten den Eindruck vermittle, es gehe den Schiedsrichtern nicht um die Aufklärung des Sachverhalts und um Wahrheitsfindung, sondern um die willkürliche Beendigung das Schiedsverfahrens unter ausschließlicher Wahrung der Gegnerinteressen. Vorbringen, Anträge sowie Anregungen des Klägers blieben dabei stets unberücksichtigt. Von den Schiedsrichtern sei gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen worden (wegen der Einzelheiten siehe Antrag vom 23.12.2013, insbesondere Bl. 60 f. d. A.).

Somit lägen weitere Umstände vor, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Schiedsrichter hätten aufkommen lassen. Diese könnten nicht isoliert von der Untätigkeit des Schiedsgerichts gesehen werden. Die Untätigkeit sei erkennbar auch auf fehlende Unparteilichkeit zurückzuführen.

5. Das Schiedsgericht hatte am 2.11.2013 mündliche Verhandlung auf den 30.11.2013 anberaumt. Am 20.11.2013 setzte der Kläger dessen Vorsitzenden telefonisch davon in Kenntnis, dass er erst ein paar Tage vorher einen Anwalt habe beauftragen können, ihn beim Schiedsverfahren zu vertreten. Dem Bevollmächtigten sei wegen der Kürze der bis zur mündlichen Verhandlung zur Verfügung stehenden Zeit eine fundierte Einarbeitung in den Sachverhalt nicht mehr möglich. Er ersuchte deshalb um Terminsverlegung. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei allein postulationsfähig.

Im Termin vom 30.11.2013 wies das Schiedsgericht die Ablehnungsanträge mit der Begründung zurück, dem Hinweisbeschluss seien Ablehnungsgründe nicht zu entnehmen.

Wegen des Verlaufs der sodann stattgefundenen mündlichen Verhandlung und der daraus vom Kläger gezogenen Schlussfolgerungen wird auf den Schriftsatz vom 24.2.2014 (Bl. 103/211 d. A.) Bezug genommen.

Der Antragsteller meint, namentlich liege in der Ablehnung des Terminsverlegungsantrags eine Gehörsverletzung. Das Gericht hätte gemäß § 1042 ZPO bei Anwaltswechsel dem neuen Parteivertreter Zeit zur nötigen Einarbeitung geben müssen. Auch seien Anträge nicht protokolliert worden, was gegen § 162 Abs. 1 ZPO verstoße. Daraus, dass das Protokoll ihm erst am 23.12.2013 zugestellt worden sei, ergebe sich der Eindruck, das Schiedsgericht intendiere, den Ablauf der Rügefrist abzuwarten; „vorsätzliches Handeln“ könne nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen sei der vorläufig aufgezeichnete Protokollinhalt nicht zur Kenntnisnahme der Parteien abgespielt worden und habe daher auch nicht genehmigt werden können. Er habe zu Beginn der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass aus seiner Beteiligung ein Einverständnis damit nicht abgeleitet werden könne. Die beantragte Aufnahme in das Protokoll sei abgelehnt worden, obwohl es sich um einen wesentlichen Vorgang der Verhandlung handle. Das Schiedsgericht sei auch nicht auf die von ihm angesprochenen Themen eingegangen. Schließlich sei eine vorläufig aufgezeichnete Aussage des Vorsitzenden im endgültigen Protokoll nicht mehr enthalten. Die Erklärung, die der Vorsitzende dafür später gegeben habe, sei logisch unmöglich; der Tatbestand der Protokollfälschung habe sich bestätigt.

Die Schiedsrichter hätten erneut zu erkennen gegeben, ihrer Aufgabe nicht nachkommen zu wollen.

Die geschilderten Vorgänge dienten dem Antragsteller zur Begründung eines weiteren Ablehnungsantrags, den das Schiedsgericht mit Beschluss vom 20.1.2014 (zugestellt am 24.1.2014) zurückgewiesen hat.

6. Mit Beschluss vom 20.1.2014 wies das Schiedsgericht auf seine Absicht hin, dem Antragsteller aufzugeben, seine Zustimmung zu einer psychiatrischen Untersuchung zur Frage seiner Prozessfähigkeit zu erteilen; alternativ werde ihm nachgelassen, durch ein Gutachten seine Prozessfähigkeit nachzuweisen. Mit Schriftsatz vom 30.1.2014 begehrte der Antragsteller schließlich, das Schiedsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des hiesigen Verfahrens auszusetzen. Dem kam das Schiedsgericht nicht nach.

Am 24.3.2014 gab das Schiedsgericht dem Kläger auf, seine Zustimmung zu seiner psychiatrischen Untersuchung zur Frage der Prozessfähigkeit zu erteilen. Zur Begründung ist ausgeführt:

Das Verhalten des Klägers legt eine krankhafte Veränderung seiner Persönlichkeit nahe, die logisch nicht mehr nachvollziehbaren Befürchtungen und Bezichtigungen geben Anlass zu Zweifeln, dass der Kläger seine konkreten Interessen im gegenständlichen Verfahren noch sachgerecht vertreten kann.

Diese Einschätzung der psychologischen Verfassung des Klägers gründet das Schiedsgericht auf dessen Verhalten. Hierzu führte es aus, dass der Kläger dem Gericht vorwerfe, das Schiedsverfahren über Jahre nicht vorangebracht zu haben, während er es gewesen sei, der am 20.11.2010 die Schiedsvereinbarung gekündigt und gegen den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts das staatliche Gericht angerufen habe. Darüber habe das staatliche Gericht am 5.3.2012 entschieden. Der Kläger habe Strafanzeigen gegen seine früheren Gesellschafter gestellt. Er habe schriftsätzlich die Schiedsrichter abgelehnt. Der Antrag sei am 10.7.2013 vom staatlichen Gericht zurückgewiesen worden. Weitere Ablehnungsanträge seien gefolgt. Ferner heißt es in dem Beschluss:

Der Kläger ist nach hiesiger Einschätzung der festen Überzeugung, dass er von allen hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche hintergangen, betrogen, belogen usw. wird. Das Schiedsgericht kann sich dies nur mit der oben genannten krankhaften Veränderung der Persönlichkeit des Klägers erklären.

Im Übrigen wird auf Anlage 46 Bezug genommen.

Auf diesen Beschluss stützte der Antragsteller sein Ablehnungsgesuch vom 16.4.2014 (siehe Anlage 47).

7. Mit Schriftsatz vom 2.5.2014 lehnte der Kläger das Schiedsgericht erneut ab, u. a. weil es nicht auf seinen Aussetzungsantrag vom 26.3.2014 und den Antrag, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2013 zu berichtigen und zu ergänzen, eingegangen sei (wegen der Einzelheiten siehe Anlage 50).

8. Mit Beschluss vom 30.9.2014 wies das Schiedsgericht die Ablehnungsanträge vom 16.4.2014 und vom 2.5.2014 ohne nähere Begründung zurück. Dieser Beschluss wurde mit Schreiben des Vorsitzenden vom 8.10.2014 dem Kläger übermittelt, der hiervon nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt am 14.10.2014 Kenntnis erlangte.

9. Der Antragsteller fasst mit eigenen Worten seine Kritik am Verfahren des Schiedsgerichts folgendermaßen zusammen:

I. Schwerpunkte der Begründung des Antrags nach § 1038 ZPO

Verstöße des Schiedsgerichts gegen das Gebot der Gewähr rechtlichen Gehörs, das Gleichheitsgebot, das Benachteiligungsgebot (sic) und das Verbot des Willkür

Nichteingehen auf das Vorbringen und die Rügen des Schiedsklägers zur Verfahrensgestaltung

Fehlende Kenntnisnahme des Vorbringens des Schiedsklägers Nichterteilung von gemäß § 139 ZPO erforderlichen gerichtlichen Hinweisen Nichtbeachtung der Anträge des Schiedsklägers

Unwahre Angaben des Schiedsgerichts zu seiner Verfügung vom 2.11.2009

Verstöße gegen die Bestimmungen zur Protokollaufnahme wegen des Protokolls vom 30.11.2013

Löschung eines vom Vorsitzenden auf Band diktierten Passus im Protokoll vom 30.11.2013

Mangelnde Aufklärung des Sachverhalts trotz Fehlens einer Ermächtigung zum Billigkeitsentscheid

Unklarer Hinweisbeschluss vom 5.10.213 und unfaires Verfahren

Fehlende Klarstellung wegen der Auffassung des Schiedsgerichts zur Auslegung der Abfindungsklausel

Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht im Zusammenhang mit dem Hinweisbeschluss vom 5.10.2013, da auf gegnerisches Vorbringen nicht repliziert werden konnte dem Schiedskläger wurde verwehrt, den Präsidenten der Bayerischen Architektenkammer um Benennung eines neutralen Ersatz-Sachverständigen zu ersuchen Fehlende Prüfung der Zulässigkeit der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Abfindungsklausel.

Fehlende Prüfung des von den Schiedsbeklagten vorgelegten Bürowertgutachtens auf Vereinbarkeit mit dem Gesellschaftsvertrag und den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung beim Ausscheiden eines Gesellschafters.

Übergehen von ca. 300 Beweisangeboten des Schiedsklägers zum unlauteren Prozessverhalten der Schiedsbeklagten, insbesondere deren rechtsmissbräuchlichen Vorgehen bei der „Gestaltung“ des von ihnen vorgelegten Bürowertgutachtens.

Verneinung einer Beteiligung des Schiedsklägers am Ergebnis schwebender Geschäfte. Verweigerung der vom Schiedskläger angebotenen Beweiserhebung für die Tatsache, dass die gesellschaftsvertraglich vereinbarte „Methode-P.“ kein Ertragswertverfahren darstellt,

fehlende Tätigkeit des Schiedsgerichts über 6 Jahre

Fehlende Entscheidung über die Ablehnungsanträge des Schiedsklägers in den Schriftsätzen vom 16.4. und 2.5.2014

Fehlende Aussetzung trotz des beim OLG München anhängigen Ersetzungsverfahrens

Durch die Aussage, das Schiedsverfahren sei „nicht justiziabel“ und „einfach zu komplex“, Verweigerung, den schiedsrichterlichen Pflichten nachzukommen

Unterstellung der Prozessunfähigkeit des Schiedsgerichts vom 24.3.2014

II. Schwerpunkte der Begründung des Antrags nach § 1037 ZPO

Verstöße des Schiedsgerichts gegen das Gebot der Gewähr rechtlichen Gehörs, das Gleichheitsgebot, das Benachteiligungsgebot (sic) und das Verbot der Willkür.

Einseitige, den Schiedskläger benachteiligende Verfahrensgestaltung

Ablehnung des Antrags des Schiedsklägers auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 30.11.2013

Verweigerung des vom Schiedskläger geäußerten Vorbehalts ins Protokoll vom 30.11.2013

Fehlende Sachverhaltsaufklärung und Versuch, mit angeblicher Präklusion das Schiedsverfahren zum Nachteil des Schiedsklägers zu beenden.

Verweigerte Erteilung von erforderlichen Hinweisen gemäß § 139 ZPO

Übergehen der Anträge und Anregungen des Schiedsklägers

Fehlende Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf das von den Schiedsbeklagten vorgelegten Bürowertgutachtens und die Parteilichkeit ihres Beraters

Übergehen der Beweisangebote des Schiedsklägers zur groben Unrichtigkeit und zu den Verfälschungen des von den Schiedsbeklagten vorgelegten Bürowertgutachtens

Verweigerung zur Aufklärung der fehlenden Neutralität des von den Schiedsbeklagten beauftragten Sachverständigen

Verstöße gegen die Bestimmungen der Protokollaufnahme der §§ 159 ff. ZPO

Verneinung einer Beteiligung des Schiedsklägers am Ergebnis schwebender Geschäfte. Verweigerung der vom Schiedskläger angebotenen Beweiserhebung für die Tatsache, dass die gesellschaftsvertraglich vereinbarte „Methode-P.“ kein Ertragswertverfahren darstellt.

Auffassung im Hinweisbeschluss vom 5.10.2013, das von den Schiedsbeklagten vorgelegte Bürowertgutachten könne zugrunde gelegt werden, obwohl dem Schiedsgericht das rechtsmissbräuchliche Zustandekommen und die Nichtverwertbarkeit dieses Gefälligkeitsgutachtens bewusst ist

Gemäß Hinweisbeschluss vom 5.10.2013 Berücksichtigung überholter Feststellungen und Zahlen

Fehlende Äußerung zum Abfindungsanspruch des Schiedsklägers aus der noch zu erfolgenden Abrechnung der Zahlungseingänge 2001-2004

Fehlende Berücksichtigung der Fälligkeit und der Verzinsungsregelung zum Abfindungsanspruch

Fehlerhafte Annahme, die Rückstellungen seien überwiegend aufgelöst worden.

Bezeichnung der Anträge des Schiedsklägers beim OLG München nach §§ 1038, 1037 durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts als „Wahnsinn“ des Schiedsklägers

Bezeichnung der angeblich vom Schiedskläger schriftsätzlich vorgebrachten Auffassung, wonach im Gesellschaftsvertrag ein Schiedsgutachten vereinbart worden sei, mehrmals als „Schmarrn“ durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts

Verweigerung der vom Schiedskläger hierzu beantragten Berichtigung des Protokolls

Unterstellung der Prozessunfähigkeit des Schiedsklägers durch den Beschluss des Schiedsgerichts vom 24.3.2014

10. Der Antragsteller beantragt, das Amt der drei bezeichneten Schiedsrichter für beendet, hilfsweise die Ablehnung der Schiedsrichter für begründet zu erklären.

Der Antrag, das Schiedsverfahren für beendet zu erklären, ist in Schriftsätzen vom 24.2.2014, 6.6.2014, 1.7.2014 und 18.7.2014 „neu gestellt“. Der die Ablehnung betreffende Hilfsantrag vom 23.12.2013 wurde durch weitere Ablehnungen erweitert (vgl. zu 5., 6. und 7.).

11. Die Antragsgegner beantragen Zurückweisung sämtlicher Anträge.

12. Stellungnahmen der abgelehnten Schiedsrichter hat der Senat nicht eingeholt.

II. Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über die Anträge folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295). Der Senat nimmt Bezug auf seinen vorangegangenen Beschluss vom 10.7.2013 (dort zu II. 1. - S. 11/12).

2. Die Anträge sind zulässig, jedoch nicht begründet.

a) Der Antrag, über die Beendigung des Schiedsrichteramts zu entscheiden (§ 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wurde zeitlich versetzt mehrfach gestellt. Er hat jeweils dasselbe Verfahrensziel; lediglich die Begründung wird auf weitere Geschehnisse erstreckt. Sie sind zusammenfassend zu behandeln. Im gegenwärtigen Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung der Beendigung des Amts der drei Schiedsrichter aber nicht vor.

Die Beendigung des Schiedsrichteramts ist gemäß § 1038 Abs. 1 ZPO dann gerichtlich auszusprechen, wenn der Schiedsrichter entweder rechtlich oder tatsächlich außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nachkommt. Es handelt sich im Gegensatz zum Ablehnungsverfahren (§ 1037 ZPO), das die subjektiven Vorgaben für das Richteramt erfasst, um eine Regelung, die darauf abzielt, objektive Hemmnisse im Verfahrensgang des Schiedsgerichts auszuräumen (vgl. MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1038 Rn. 7).

(1) Für eine rechtliche oder tatsächliche Unfähigkeit, das Schiedsverfahren durchzuführen, gibt es keine Anhaltspunkte. Das Schiedsgericht hatte das Verfahren unverzüglich aufgenommen. Die vom Antragsteller wiedergegebenen richterlichen Äußerungen, etwa dass das Verfahren nicht justiziabel oder „einfach zu komplex“ sei, erlauben nicht den Schluss, die drei Schiedsrichter - von ihrer beruflichen Qualifikation Rechtsanwalt bzw. aktiver Richter - seien zu einer justiz-förmigen Entscheidung über die anstehenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen der Streitsache außerstande. Derartige Äußerungen müssen in ihrem konkreten Kontext gesehen werden, nämlich im Rahmen von Versuchen, die Angelegenheit einer gütlichen Einigung - auch unter nichtjuristischen Gesichtspunkten - zuzuführen. Sie drückt im Regelfall nicht mehr und nicht weniger aus, als dass der notwendige Aufwand einer verfahrensrechtlich umfassenden Beweiserhebung im Verhältnis zum Prozessergebnis nicht mehr begründbar erscheint.

(2) Die Beendigung des Schiedsrichteramts ist auch nicht deshalb auszusprechen, weil die Schiedsrichter aus sonstigen Gründen ihren Aufgaben in angemessener Frist nicht nachkommen.

Erfasst werden hier in erster Linie Verzögerungsfälle (MüKo/Münch § 1038 Rn. 17). Die Frage, ob der Schiedsrichter seinen Aufgaben binnen angemessener Frist nachkommt, ist nach der Zumutbarkeit weiteren Abwartens zu beurteilen. Generelle Aussagen sind kaum möglich; der individuelle Einzelfall entscheidet (MüKo/Münch § 1038 Rn. 18). Das Schiedsgerichtsverfahren soll den Parteien dienen. Wird es derart verzögert, dass ihnen Nachteile entstehen, die bei der Verhandlung vor den staatlichen Gerichten nicht entstünden, greift § 1038 Abs. 1 ZPO ein (OLG Düsseldorfvom 8.7.2008, 4 Sch 4/08 bei juris; Senat vom 17.12.2010, 34 SchH 6/10, = SchiedsVZ 2011, 107/109; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 10 Rn. 32). Es stehen aber nur offensichtlicher Missbrauch und sogenannte Ausreißer einer Zumutbarkeit weiteren Abwartens entgegen (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O.; MüKo/Münch § 1038 Rn. 19). Staatlichen Gerichten wird mit der Norm nicht die Aufgabe übertragen, den Struktur- und Zeitplan des Schiedsgerichts zu gestalten und mit eigenen Vorstellungen auszufüllen. Der Anwendungsbereich der gerichtlichen Entscheidung ist deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt (vgl. Senat vom 17.12.2010; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1128). Eine Bewertung, ob die jeweils ergriffenen schiedsrichterlichen Maßnahmen zur Beschleunigung geeignet und ausreichend sind, kann daher vom staatlichen Gericht im Verfahren nach § 1038 ZPO nicht getroffen werden (Senat a. a. O.). Von Ausnahmefällen abgesehen, in denen Willkür und die Absicht, das Verfahren zu verzögern, offensichtlich sind, ist davon auszugehen, dass das Schiedsgericht mit seinen Maßnahmen das Verfahren „weiterbringen“ wollte.

aa) Für die Beurteilung hier ist der Stand bei Einleitung des gegenständlichen Verfahrens maßgeblich. Die Vorkommnisse, die der Antragsteller in seinen Nachträgen schildert, liegen zeitlich noch derart eng beieinander, dass daraus nach dem oben Gesagten auf keine weitere und nunmehr relevante Verzögerung geschlossen werden kann. Wenn es in diesem Rahmen auch nicht auf ein Verschulden der Schiedsrichter ankommt (MüKo/Münch § 1038 Rn. 17), so ist doch erkennbar, dass dem Verfahren Fortgang gegeben wird, wenn auch in anderer Form, als sich dies der Antragsteller vorstellt. Es mag in der zweiten Jahreshälfte 2012 bzw. der ersten Jahreshälfte 2013 wie übrigens auch schon während des zuvor mit Antrag vom 16.5.2011 eingeleiteten Zuständigkeitsstreits (34 SchH 6/11), den der Senat am 29.2.2012 entschieden hat, zu einem Stillstand des Schiedsverfahrens im Zusammenhang mit der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung gekommen sein, die gesetzlich nicht zwingend ist (vgl. § 1037 Abs. 3 Satz 2, § 1040 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Insoweit beugen diese Regelungen gerade einer Verzögerungstaktik vor (vgl. MüKo/Münch § 1037 Rn. 1; § 1040 Rn. 25). Andererseits kann es für das Schiedsgericht, zumal in einem spannungsreichen Verfahren wie diesem, Gründe geben, die gerichtliche Entscheidung abzuwarten. Als unzumutbar, zumal für den Antragsteller, der schließlich die Verfahrensanträge angebracht hatte, beurteilt der Senat die damit verbundene Verzögerung deshalb nicht. Nach Abschluss des Ablehnungsverfahrens führen die Schiedsrichter das Verfahren nun mit den unter I. geschilderten Maßnahmen fort, und zwar auch parallel zu diesem Verfahren, wogegen sich im Übrigen der Antragsteller gerade wehrt.

bb) In Korrelation zu setzen sind zudem die gesamte Verfahrensdauer und die Schwierigkeit des Falles mit einer während des Verfahrens aufgetretenen Verzögerung. Bei der Frage, welche Frist für die Erledigung des Schiedsverfahrens angemessen und wann davon auszugehen ist, dass das Schiedsgericht seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nachkommen wird, ist (vgl. etwa Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1038 Rn. 3) neben der Schwierigkeit der Sache auch die Qualifikation der Schiedsrichter zu berücksichtigen. Die Sache erscheint - gerade aus dem Blickwinkel des Antragstellers, seines Vorbringens wie seiner zahlreichen Anträge, Gesuche, Einwände u. ä. (siehe exemplarisch oben zu I. 9.) - als kompliziert. Andererseits ist derzeit nicht erkennbar, dass die Schiedsrichter nach Maßgabe ihrer vom Antragsteller anerkannten Qualifikation die damit verbundenen Schwierigkeiten nicht in „angemessener“ Zeit meistern könnten.

cc) Das Verfahren SchH 6/11 war anhängig vom 23.5.2011 bis zum 29.2.2012, das Verfahren 34 SchH 8/12 vom 5.9.2012 bis zum 10.7.2013. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers fanden außerhalb der zuvor genannten Verfahren eine Reihe von mündlichen Verhandlungen des Schiedsgerichts statt, wurden Beschlüsse mit Auflagen, Hinweisen etc. erlassen. Das Schiedsgericht hat das Verfahren also weiter betrieben, wenn auch eine Rechtsansicht vertreten, die nicht mit der des Antragstellers übereinstimmt, was möglicherweise der Grund ist, weshalb es den „fast 300 Beweisanträgen“ des Antragstellers (bisher) nicht nähergetreten ist. Dem staatlichen Gericht, das auch in einem eventuellen Vollstreckbarerklärungsverfahren die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des Schiedsgerichts - bis zur Grenze eines ordre-public-Verstoßes - nicht nachprüfen darf, ist im Rahmen der Verzögerungsbeurteilung die rechtliche Überprüfung des Verfahrens grundsätzlich verwehrt. Dass das Vorgehen des Schiedsgerichts offensichtlich falsch ist und sein Verfahren auch auf Gehörsverletzungen und Willkür aus dem Wunsch heraus beruht, den Antragsteller zu benachteiligen, ist nicht feststellbar. Die Meinung des Schiedsgerichts zur Verwertbarkeit des von den Antragsgegnern vorgelegten Gutachtens widerspricht nicht offensichtlich den Vorgaben im Gesellschaftsvertrag. Das Schiedsgericht hat im Übrigen - gegen den Widerspruch der Antragsgegner - dem Antragsteller Möglichkeiten eingeräumt, seinen Argumenten gegen das Gutachten Gehör zu verschaffen. Ob diese im Einzelnen geeignet und ausreichend sind, bedarf hier keiner Vertiefung. „Schwerwiegend und eindeutig“ (vgl. BGH NJW 1999, 2370/2371 für einen nachträglichen Befangenheitsantrag erst im Vollstreckbarerklärungs-/Aufhebungsverfahren) wäre ein dadurch begangener Verfahrensfehler jedenfalls nicht, um einen Eingriff des staatlichen Gerichts in die noch nicht abgeschlossene Rechtsfindung des Schiedsgerichts rechtfertigen zu können.

Soweit der Antragsteller dem Schiedsgericht vorwirft, Anträgen auf Aufnahme von Erklärungen ins Protokoll nicht nachgekommen zu sein, ist nicht ersichtlich, wie dies zu einer merklichen Verzögerung des Schiedsverfahrens geführt haben könnte, abgesehen davon, dass mangels einer ausdrücklichen Parteivereinbarung die Protokollierungsvorschriften im 1. Buch der ZPO (§§ 159 ff.) nicht gelten (siehe § 1042 Abs. 3 und 4 ZPO). Dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts sich teilweise gerade auf diese berufen hat, kann hieran nichts ändern, zumal er dabei ersichtlich auf die Rügen des Antragstellers eingeht. Ebenso ist nicht ersichtlich, wie sich eine Verletzung einer (im Schiedsverfahren grundsätzlich so nicht existierenden; vgl. Senat vom 29.10.2009, 34 Sch 15/09 = BeckRS 2009, 86918) Hinweispflicht nach § 139 ZPO auf die Dauer des Verfahrens ausgewirkt haben könnte. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf Literaturmeinungen („Zöller“) eine Pflicht des Schiedsgerichts statuieren möchte, vorweg über dessen Rechtsmeinung informiert zu werden, wird dies an der von ihm angeführten Kommentarstelle gerade nicht und auch sonst von der herrschenden Meinung so nicht vertreten (vgl. Zöller/Geimer § 1042 Rn. 12; auch BGHZ 85, 288/291 f.; MüKo/Münch § 1042 Rn. 39 m. w. N.; ferner Kröll NJW 2011, 1265/1269). Das Schiedsgericht muss im Allgemeinen gerade nicht im gleichen Umfang wie das staatliche Gericht den Parteien seine Rechtsansicht bereits vor Fällung der Entscheidung mitteilen.

b) Daher ist über die hilfsweise gestellten Ablehnungsanträge zu entscheiden, die zwar fristgerecht gestellt und damit nicht präkludiert sind (§ 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO), jedoch in der Sache ebenfalls keinen Erfolg haben.

(1) Die Ablehnung aller drei Schiedsrichter aus den im Schriftsatz vom 22.10.2013 genannten Gründen ist nicht gerechtfertigt. Sie wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Schiedsgericht mit seinem Hinweisbeschluss vom 5.10.2013 (Anlage 12) den Eindruck vermittelt habe, es gehe den Schiedsrichtern nicht um Aufklärung des Sachverhalts und um Wahrheitsfindung, vielmehr strebten sie an, mit allen Mitteln - auch indem sie „auf Präklusion und Versäumnis“ setzten - das Schiedsverfahren unter ausschließlicher Wahrung der Interessen der Antragsgegner willkürlich zu beenden; Vorbringen, Anträge und Anregungen des Antragstellers seien unberücksichtigt geblieben.

Der Antragsteller legt damit aber keine auf Tatsachen gestützte Umstände dar, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der Schiedsrichter aufkommen lassen könnten (§ 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO). § 1036 ZPO verweist zwar nicht auf die §§ 41, 42 ZPO, deren Tatbestände begründen jedoch Zweifel im Sinne des § 1036 ZPO (vgl. Zöller/Geimer § 1036 Rn. 10). Das Ablehnungsverfahren dient grundsätzlich nicht dazu, vor Erlass des Schiedsspruchs das Verfahren auf Fehler zu überprüfen. Fehler in der Verfahrensführung, bei der Tatsachenfeststellung und der Rechtsanwendung können nur in Ausnahmefällen die Besorgnis der Befangenheit begründen, nämlich dann, wenn sie in besonderer Häufung und Schwere auftreten und die Fehlerhaftigkeit der Sachbehandlung mit einiger Deutlichkeit auf eine Voreingenommenheit oder Willkür der Schiedsrichter hindeutet (vgl. Zöller/Geimer § 1036 Rn. 14). Dies wird zwar ersichtlich vom Antragsteller angenommen, findet aber in dem als Grund für den Ablehnungsantrag genannten Beschluss - auch nicht im Zusammenhang mit dem früheren Verfahren - keine ausreichende Bestätigung. Es müssten objektive Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, nämlich solche, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnten, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Rein subjektive Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (vgl. Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 9).

Die Ablehnungsgründe lassen sich im Wesentlichen so zusammenfassen, dass das Schiedsgericht bisher lediglich dem Vorbringen und den Anträgen der Antragsgegner gefolgt, den Vorwürfen des Antragstellers zu unlauterem Prozessverhalten der Antragsgegner hingegen nicht nachgegangen sei. Von den Beweisen, mit denen der Antragsteller die grobe Unrichtigkeit des von den Antragsgegnern vorgelegten „Bürowertgutachtens“ nachgewiesen habe, sei kein einziger erhoben worden.

Die ihm feindliche Intention der Schiedsrichter leitet der Antragsteller bereits daraus her, dass seinen Beweisen nicht nachgegangen, aber den Anträgen der Gegenseite Folge geleistet worden sei. All dies geht aber über Unterstellungen und Vermutungen nicht hinaus. Auch ein auf seine Anzeige hin geführtes strafrechtliches Ermittlungs- und Klageerzwingungsverfahren wegen behaupteter Straftaten der Gegner im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ergab hierfür keine Anhaltspunkte, welche das Misstrauen der Schiedsrichter hätte hervorrufen müssen.

Das Schiedsgericht hat aber dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, ein Gutachten beizubringen, freilich nach der „Methode P.“, die dieser nicht angewandt wissen will. Es hat ihm bereits in einem früheren Beschluss aufgegeben, Fragen an den Gutachter zu formulieren. Ihm wurde damit ermöglicht, seiner Sichtweise Gehör zu verschaffen, wenn auch nicht auf dem Weg über die angetretenen „fast 300 Beweise“ für das behauptete „rechtsmissbräuchliche, treuwidrige und arglistige Verhalten“ der Antragsgegner, sondern auf einer sachlichen Ebene. Die Sichtweise des Schiedsgerichts erscheint nicht von vorneherein als willkürlich und falsch. Namentlich ist das Ablehnungsrecht nicht dazu da, dem Gericht „hineinzureden“ oder ihm eine gewisse Meinung „aufzuzwingen“ (MüKo/Münch § 1036 Rn. 40). Für die Unterstellung, das Schiedsgericht habe die Absicht, das Verfahren im Sinne der Antragsgegner zu beenden, und dabei auf „Präklusion und Versäumnis“ gesetzt, lassen sich „objektiv und vernünftig betrachtet“ (vgl. BGH NJW-RR 2010, 493), keine Anhaltspunkte finden, sofern man nicht der Rechtsmeinung des Antragstellers folgt und zugleich unterstellt, das Schiedsgericht teile diese Meinung zwar, wolle aber vorsätzlich „falsch“ entscheiden, somit letztlich Rechtsbeugung begehen. Der Senat findet hierfür nichts, was objektivierbar für die Sichtweise des Antragstellers spräche.

(2) Die Ablehnung vom 12.12.2013, die auf eine „parteiliche und gleichheitswidrige Verfahrensgestaltung bei der mündlichen Verhandlung am 30.11.2013“ und den Ablauf der Sitzung gestützt wird, ist ebenfalls nicht begründet.

Auch diese Ablehnung gründet im Wesentlichen auf subjektiven Vorstellungen des Antragstellers. Da die Protokollierungsvorschriften der ZPO nicht vereinbart sind, kann der Antragsteller aus unterbliebenen Protokollierungen nichts herleiten. Das 10. Buch der ZPO mit den Vorschriften zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens sieht nämlich keine Verpflichtung zur Führung eines Protokolls vor (vgl. Lachmann Rn. 2268) und regelt auch nicht, wie im Fall einer vorgenommenen Protokollierung zu verfahren ist. Dies gilt ebenso für die Unterlassung der Protokollierung einer Zusammenfassung von Anträgen, die schriftlich gefasst vorliegen. Sofern ein möglicherweise ursprünglich diktierter Satz im endgültigen Sitzungsprotokoll nicht enthalten ist, der Schiedsrichter nach längerer Zeit keinen plausiblen Grund hierfür nennen und sich auch nicht mehr im Einzelnen erinnern kann, deutet dies, schon wegen des anderen Stellenwerts des Protokolls im Schiedsverfahren, nicht auf Voreingenommenheit hin. Ebenso stellt es keinen Grund für ein Misstrauen in die Unbefangenheit der Schiedsrichter dar, wenn diese in einzelnen Rechtsfragen („§ 740 BGB“) eine andere Meinung vertreten als der Antragsteller.

Die Weigerung, den Termin vom 30.11.2013 zu verlegen, lässt im gegebenen Fall auf eine Voreingenommenheit nicht schließen. Die entsprechenden Vorschriften der ZPO (§ 227 ZPO) sind mangels Vereinbarung nicht anwendbar. Im Übrigen ist ein erheblicher Grund - Notwendigkeit eines Anwaltswechsels - nicht dargelegt, insbesondere nicht, dass ein nicht vom Antragsteller zu vertretender Anwaltswechsel vorlag.

(3) Die auf den Beschluss vom 24.3.2014 (Prüfung des Prozessfähigkeit) gestützte Ablehnung vom 16.4.2014 ist ebenfalls unbegründet. Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Schiedsrichter ergeben sich daraus nicht.

Zur Prüfung der Prozessfähigkeit ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, wenn sich insoweit Zweifel ergeben. Es handelt sich dann nicht um eine gegen die betroffene Partei gerichtete Handlung, sondern - auch - um einen Akt der Fürsorge. Freilich kann in einer solchen Prüfung im Einzelfall auch eine Missachtung des Anliegens einer Partei liegen, wenn nämlich der Richter dieses von vorneherein lediglich auf deren Unvernunft zurückführt.

Aus der vom Schiedsgericht für seinen Beschluss gegebenen Begründung ergibt sich aber keine Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller. Die angeführten Gesichtspunkte - widersprüchliches Verhalten des Antragstellers, mehrfache Ablehnungsanträge, die sich für die Schiedsrichter aus seinem Verhalten ergebende Überzeugung des Antragstellers, er werde von allen „hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche hintergangen, betrogen, belogen“ -spiegeln sich wieder in umfangreichen Schreiben mit sich wiederholenden Vorwürfen und deuten nicht auf Willkür und Voreingenommenheit. Selbst wenn der Beschluss hinsichtlich der Personen, denen der Antragsteller „Parteiverrat“ vorwirft, möglicherweise ungenau ist, so ist im Kern doch richtig, dass dieser nicht nur die Prozessgegner, sondern auch seinen eigenen -früheren - Verfahrensbevollmächtigten strafbarer Handlungen bezichtigt.

Bestanden für das Schiedsgericht aber solche Zweifel, dann musste es von seinem Standpunkt aus - im Interesse beider Parteien - auf eine Klärung hinwirken. Eine Befangenheit lässt sich daraus ohne das Hinzutreten weiterer, hier nicht vorhandener Umstände nicht herleiten.

(4) Ähnliches gilt für den Ablehnungsantrag vom 2.5.2014. Daraus, dass das Schiedsgericht noch nicht über den Aussetzungsantrag entschieden hatte, ist nicht auf eine Voreingenommenheit gerade gegenüber dem Antragsteller zu schließen. Aus dem Prozedere des Schiedsgerichts bis dahin war für ihn ersichtlich, dass es beabsichtigte, das Verfahren weiterzuführen. Im Übrigen erklärt der Antragsteller in dem genannten Schreiben, er habe das Schiedsgericht darauf hingewiesen, dass er den Antrag als zurückgewiesen ansehen würde, wenn eine Aussetzung nicht angeordnet würde. Eine förmliche Entscheidung konnte es deshalb als entbehrlich ansehen.

Wegen der Anträge zur Protokollierung wird auf die Ausführungen zu II. 3. a (2) Bezug genommen.

c) Im Übrigen hat der Senat die umfangreichen Vorwürfe des Antragstellers zur bisherigen Verhandlungsführung der Schiedsrichter zur Kenntnis genommen und, ohne dass sich daraus Abweichendes ergäbe, bei seiner Entscheidung mit berücksichtigt.

III. 1. Die Kostenfolge ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 91 ZPO.

2. Der Streitwert wird festgesetzt nach § 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Der Senat bestimmt in Nebenverfahren den Streitwert grundsätzlich mit einem Bruchteil der Hauptsache, wobei hier streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist, dass nicht nur über die Beendigung des Verfahrens, sondern - auf den Hilfsantrag hin - auch über die Ablehnung sämtlicher Schiedsrichter zu entscheiden war, so dass der angemessene Streitwert in der Nähe des Hauptsachewerts liegt.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

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(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

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(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

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(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.die Beste

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Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;2.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit


(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige

Zivilprozessordnung - ZPO | § 162 Genehmigung des Protokolls


(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1037 Ablehnungsverfahren


(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren. (2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nach

Zivilprozessordnung - ZPO | § 159 Protokollaufnahme


(1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1042 Allgemeine Verfahrensregeln


(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren. (2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden. (3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters


(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1038 Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung


(1) Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wenn er zurücktritt oder wenn die Parteien die Beend

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Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Feb. 2015 - 34 SchH 21/13 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

(1) Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wenn er zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren. Tritt der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder können sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Partei bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen.

(2) Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1 oder des § 1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1 oder § 1036 Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wenn er zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren. Tritt der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder können sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Partei bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen.

(2) Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1 oder des § 1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1 oder § 1036 Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe.

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wenn er zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren. Tritt der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder können sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Partei bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen.

(2) Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1 oder des § 1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1 oder § 1036 Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe.

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.