Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Sept. 2017 - 34 SchH 3/17

bei uns veröffentlicht am18.09.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 4. August 2017 gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht X X sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht X und Dr. X wird verworfen.

II. Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 4. August 2017 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juli 2017 wird verworfen.

III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach § 1037 Abs. 3 ZPO sowie des Rügeverfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für die Zeiträume bis zum 9. Mai 2017 auf 700.000 € und ab dem 10. Mai 2017 auf 9.700 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war zusammen mit den Antragsgegnern zu 2 und 3 Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (künftig: GbR) mit Sitz in Bayreuth. Mit dem Gesellschaftsvertrag (GV) hatten die Beteiligten am 24.2.2001 auch eine Schiedsvereinbarung getroffen, wonach alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Partnern untereinander oder zwischen Partnern und der Gesellschaft unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, von denen der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben muss, endgültig entschieden werden.

Mit seiner Schiedsklage vom Juni 2008 und Erweiterung vom August 2013 nebst (Teil-)Zusammenfassung vom 2.3.2015 macht der Antragsteller gegen die Antragsgegner Ansprüche auf Auskunft und Zahlung hinsichtlich seines Auseinandersetzungsguthabens sowie auf Rechenschaftslegung über die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schwebenden Geschäfte nebst Zahlung seines diesbezüglichen Anteils geltend.

1. Im Verlauf des Schiedsverfahrens lehnte der Antragsteller die drei Schiedsrichter wiederholt ab. Seine diesbezüglich beim Oberlandesgericht München gestellten Anträge, die Ablehnung der drei Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären, blieben in den Verfahren 34 SchH 8/12, 34 SchH 21/13, 34 SchH 14/15 sowie 34 SchH 13/16 ohne Erfolg. Im Verlauf dieser Verfahren nahm der Antragsteller jede richterliche Tätigkeit der Verfahrensleitung und -entscheidung zum Anlass, die jeweils mit der Sache befassten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

2. Mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 17.1.2017 stellte er wiederum den Antrag, die Ablehnung der drei Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären. Zur Begründung bezog er sich auf den von den Schiedsrichtern erlassenen Beschluss vom 30.8.2016, mit dem die gegen sie gerichteten Ablehnungsgesuche vom 28.6. und 15.7.2016 zurückgewiesen wurden. Er machte geltend, die Behandlung dieser Ablehnungsanträge im Beschluss vom 30.8.2016 sei geeignet, Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Denn das zur Begründung der Ablehnungsgesuche angeführte Vorbringen - unter anderem: Nichterlass eines Teilurteils über den Antrag auf Rechenschaftslegung betreffend die zum Ausscheidenszeitpunkt schwebenden Geschäfte; keine Fristsetzung an die Schiedsbeklagten, zum klägerseitig vorgelegten Gutachten substantiiert Stellung zu nehmen; Inhalt des Beweisbeschlusses vom 11.4.2016, des Hinweises vom 27.6.2016 sowie eines Ergänzungsbeschlusses vom selben Tag; Behandlung vorangegangener Ablehnungsgesuche in den die beschlussgegenständlichen Gesuche mitauslösenden Entscheidungen - seien bei der Darstellung des Sachverhalts unterdrückt und daher weder zur Kenntnis genommen noch bei der Entscheidung gewürdigt worden.

Mit der - so wörtlich - „aus dem Beschluss vom 30.8.2016 erkennbaren fortgesetzten verfahrenswidrigen 'Gestaltung' des Schiedsverfahrens“ lägen neue und eigenständige Ablehnungsgründe vor.

Von der abschlägigen Entscheidung des Schiedsgerichts über das deswegen angebrachte Ablehnungsgesuch vom 12.9.2016 hatte der Antragsteller am 20.12.2016 Kenntnis erlangt.

3. Nach der unter dem 3.2.2017 erklärten Kündigung des Schiedsvertrags durch die Schiedsrichter und in dem auf die Anhörungsrüge vom 2.5.2017 gemäß Senatsbeschluss vom 17.7.2017 fortgesetzten Verfahren hat der Antragsteller das Verfahren über die Schiedsrichterablehnung in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten den Antragsgegnern aufzuerlegen.

Die Antragsgegner haben der ihnen mit Hinweis gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, erteilt gemäß richterlicher Verfügung vom 17.7.2017, zugestellten Erledigungserklärung nicht widersprochen und beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

4. Mit Schriftsatz vom 4.8.2017 hat der Antragsteller außerdem gegen den Senatsbeschluss vom 17.7.2017 Anhörungsrüge erhoben und die Verletzung rechtlichen Gehörs sowie sonstiger Verfahrensgrundrechte geltend gemacht. Des Weiteren hat er die den Beschluss sowie die Verfügung vom 17.7.2017 verantwortenden Richterin(nen) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Bei der Entscheidung - insbesondere über die Ablehnungsgesuche des Antragstellers - sei der Sachverhalt unzutreffend oder sinnentstellend verkürzt wiedergegeben und damit der wesentliche Kern des Vorbringens durch Unterdrückung entscheidungserheblicher Tatsachen gestaltet worden. Die Beschlussbegründung erwecke den Eindruck, dass unter Verfälschung des tatsächlichen Erledigungsereignisses der Entscheidungsfindung im fortgesetzten Verfahren der Weg bereitet werden solle. Dies rechtfertige ebenso wie die Selbstentscheidung über die Ablehnungsgesuche die Besorgnis der Befangenheit.

II.

4. Das gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht X. X. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht X. und Dr. X. angebrachte Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 4.8.2017 dient offensichtlich verfahrensfremden Zwecken. Es ist daher wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig - auch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BVerfG vom 15.6.2015, 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 f. und 18; NJW 2005, 3410/3412; NJW 2007, 3771/3773) - zu verwerfen.

Der Antragsteller setzt sein bereits in den Verfahren 34 SchH 21/13, 34 SchH 14/15 und 34 SchH 13/16 zum Ausdruck gekommenes schematisiertes Vorgehen fort, wie es unter Ziff. I. 1. komprimiert dargestellt ist, indem er auf die richterliche Verfahrensführung und Behandlung seiner Eingabe(n) mit Ablehnungsgesuchen reagiert und dabei geltend macht, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich aus dem Inhalt der erlassenen Entscheidung oder Verfügung und der Art der Verfahrensführung. Aus diesem Vorgehen ist ersichtlich, dass der Antragsteller die Richterablehnung nicht ihrem Zweck entsprechend, sondern - systematisch - als Instrument zur Kontrolle richterlicher Verfahrensleitung sowie zur Bekämpfung richterlichen Handelns einsetzt, wenn das gerichtliche Vorgehen bei der Behandlung seiner Anträge nicht seinen Vorstellungen entspricht und das Gericht sein Rechtsverständnis oder seine Sachverhaltsinterpretation nicht teilt. Dies stellt einen Missbrauch des Ablehnungsrechts dar.

III.

Die gegen den Beschluss vom 17.7.2017 erhobene Anhörungsrüge ist schon nicht statthaft, soweit sie sich gegen die im Verfahren nach § 321a ZPO ergangene Abhilfeentscheidung (Ziff. II des Tenors) richtet (§ 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Soweit sie sich gegen die Verwerfung der Ablehnungsgesuche richtet (Ziff. I des Tenors), erweist sich die Gehörsrüge zwar als statthaft (vgl. Thomas/Putzo ZPO 38. Aufl. § 321a Rn. 1), aber unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet wurde (§ 321a Abs. 2 Sätze 4 und 5 mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Indem der Antragsteller rügt, dass die vorgebrachten Ablehnungsgründe inhaltlich nicht verarbeitet und daher nicht zur Kenntnis genommen worden seien, hat er eine Entscheidungserheblichkeit nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Gerichts (vgl. BVerfG vom 10.5.2002, 1 BvR 1685/01, juris Rn. 17) nicht dargetan. Mit seinen Ausführungen zur Selbstentscheidungskompetenz abgelehnter Richter stellt er seine Rechtssicht der für falsch erachteten Sicht des Gerichts gegenüber; ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit nicht dargelegt (BVerfGE 80, 269/286; BGH vom 21.2.2008, IX ZR 62/07, juris).

IV.

Gemäß der im Verfahren nach § 1037 Abs. 3 ZPO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 91a Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO bedingt die widerspruchslos gebliebene Erledigterklärung des Antragstellers eine vollständige Verfahrensbeendigung (Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 91a Rnr. 12, 22). Das Gericht hat nur noch über die Kostentragung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden; es nimmt hierbei eine lediglich summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des ursprünglichen Antrags vor (statt vieler: BGH vom 20.6.2012, XII ZR 131/10, juris; Zöller/Vollkommer § 91a Rn. 24 - 27).

Auf der Basis dieser Grundsätze werden die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Sein Antrag, die Ablehnung der drei Schiedsrichter für begründet zu erklären, war zwar bei Einleitung des Verfahrens zulässig, wäre aber bei Ausbleiben der Erledigung voraussichtlich in der Sache ohne Erfolg geblieben. Dass die Schiedsrichter mit der Behandlung der Ablehnungsgesuche vom 28.6. und 15.7.2016 im Beschluss vom 30.8.2016 Anlass für berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit (§ 1036 Abs. 2 ZPO) gegeben hätten, ist nämlich nicht zu erkennen. Bereits im Verfahren 34 SchH 13/16 hat der Senat mit Beschluss vom 17.11.2016 ausführlich begründet, dass auf der Grundlage der vom staatlichen Gericht eigenständig durchgeführten Prüfung des antragstellerseitigen Vorbringens in den Ablehnungsgesuchen vom 28.6. und 15.7.2016 berechtigte Ablehnungsgründe gegen die drei Schiedsrichter nicht vorliegen. Hierauf wird Bezug genommen. Indem der Antragsteller nun als neuen und eigenständigen Ablehnungsgrund vorträgt, die aufrechterhaltenen Bedenken gegen die Unparteilichkeit der Schiedsrichter würden sich aus der im schiedsrichterlichen Vorschaltverfahren ergangenen Entscheidung über die Ablehnungsanträge ergeben, beruht seine Argumentation im Wesentlichen auf einem nicht tragfähigen Zirkelschluss, weil ihr wiederum das Rechtsverständnis und die Sachverhaltsinterpretationen des Antragstellers zugrunde liegen, die der Senat nicht teilt. Weder die Sachverhaltsdarstellung noch die Rechtsausführungen im Beschluss vom 30.8.2016 erlauben aus der maßgeblichen objektivierten Sicht die Schlussfolgerungen des Antragstellers. Die schiedsrichterliche Entscheidung gibt daher keinen Anlass zur Besorgnis von Befangenheit.

Dass die Antragsgegner bis zum Eingang der Erledigungserklärung weder einen Zurückweisungsantrag gestellt noch sich zur Sache eingelassen haben, besagt nicht, dass die Interpretationen des Antragstellers nach § 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln wären, und bleibt deshalb für die Kostengrundentscheidung im Ergebnis ohne Auswirkung.

V.

Für das Verfahren der Anhörungsrüge ergibt sich die Kostenfolge aus § 91 ZPO.

VI.

Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gemäß Ziff. I. des Tenors und gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO gemäß Ziff. III. des Tenors ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 574 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO) nicht vorliegen. Im Übrigen (Ziff. III. des Tenors) ist der Beschluss kraft Gesetzes unanfechtbar, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO.

VII.

Der angemessene Streitwert für das Verfahren der Schiedsrichterablehnung liegt hier nahe dem Hauptsachewert (§ 48 GKG, § 3 ZPO) und ermäßigt sich ab dem Eingang der Erledigungserklärung auf das Kosteninteresse (BGH MDR 2015, 51; Zöller/Vollkommer § 91a Rn. 12 mit § 3 Rn. 16 Stichwort „Erledigung der Hauptsache“; Gerichtsgebühr nach Nr. 1624 KV GKG und Anwaltsvergütung nach Nrn. 3327, 3337, 1008, 7002, 7008 VV RVG je aus einem Wert von 700.000 €). 

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(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

Gründe

Oberlandesgericht München

34 SchH 21/13

In dem gerichtlichen Verfahren

betreffend die Schiedssache

...

wegen Beendigung des Schiedsrichteramts und Ablehnung der Schiedsrichter

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Paintner und den Richter am Oberlandesgericht Hinterberger

am 25. Februar 2015

folgenden

Beschluss:

I.

Der Antrag, die Beendigung des Schiedsrichteramts der Schiedsrichter M.E., Dr. G. R. und Dr. S. W. festzustellen, wird zurückgewiesen.

II.

Die Anträge, die Schiedsrichter M. E., Dr. G. R. und Dr. S. W. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden zurückgewiesen.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 700.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I. Gegenständlich ist der Antrag, die Beendigung des Schiedsrichteramts sämtlicher drei Schiedsrichter in einem Verfahren festzustellen, das die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung einer Architektengemeinschaft zum Gegenstand hat. Hilfsweise begehrt der Antragsteller gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter.

1. Der Antragsteller war zusammen mit den Antragsgegnern zu 2 und 3 Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1, damals noch bezeichnet als R. + S. + Partner Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), mit Sitz in Bayreuth. Ihr Zweck war die gemeinsame Erbringung von Architektenleistungen. Mit dem Gesellschaftsvertrag hatten die Beteiligten am 24.2.2001 auch eine Schiedsvereinbarung (SV) getroffen, wonach alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Partnern untereinander oder zwischen Partnern und der Gesellschaft unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, von denen der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben muss, endgültig entschieden werden. Das Schiedsgericht tagt am Sitz der Gesellschaft (§ 3 Abs. 1 SV). Die Parteien sind vor dem Schiedsgericht mündlich zu hören (§ 3 Abs. 2 SV). Anzuwenden sind die Vorschriften des Zehnten Buchs der ZPO (§ 3 Abs. 4 SV). Als zuständiges Gericht i. S. v. § 1062 Abs. 1 ZPO ist das Oberlandesgericht Bamberg bezeichnet (§ 4 SV).

2. Im Juni 2008 erhob der Antragsteller Schiedsklage gegen die Antragsgegner, mit welcher er Zahlungs- und Auskunftsansprüche geltend macht.

Am 20.11.2010 kündigte der Antragsteller die Schiedsvereinbarung. Der am 16.5.2011 beim Oberlandesgericht München gestellte Antrag auf Feststellung, dass das Schiedsgericht nicht mehr zuständig ist (Az. 43 SchH 6/11), hat der Senat mit Beschluss vom 29.2.2012 (SchiedsVZ 2012, 96) zurückgewiesen. Das Schiedsgericht gab, ohne dass es ausdrücklich das Verfahren ausgesetzt hätte, dem Verfahren bis zur Senatsentscheidung keinen Fortgang.

Nachdem das Schiedsgericht am 14.7.2012 einem Ablehnungsantrag des Schiedsklägers gegen die Schiedsrichter nicht stattgegeben hatte, beantragte dieser beim Oberlandesgericht München gerichtliche Entscheidung. Mit Beschluss vom 10.7.2013 (34 SchH 8/12 bei juris) wies der Senat den Antrag zurück. Nach zwischenzeitlichem Stillstand setzte das Schiedsgericht sein Verfahren sodann fort.

3. Mit Beschluss vom 17.7.2013 gab das Schiedsgericht dem Kläger auf, „die gemäß Ziff. 1 des Beschlusses vom 20.11.2010 zu stellenden Fragen schriftlich bis 30.9.2013 einzureichen“. Mit dem letztgenannten Beschluss hatte das Schiedsgericht aufgegeben, die dem Verfasser eines von den Antragsgegnern vorgelegten Bürowertgutachtens zu stellenden Fragen bis zum 15.1.2011 einzureichen. Der Antragsteller, der dieses Gutachten für parteilich und die Befragung für eine prozessökonomisch sinnlose, nur unnötige Kosten verursachende „pro-forma-Anhörung“ hält, rügte mit Schriftsatz vom 7.8.2013 die Vorgehensweise des Schiedsgerichts und listete sogenannte Mängel der materiellen Prozessleitung auf (Antragsschrift vom 23.12.2013 - Bl. 8/10 d. A.).

In seinem Schriftsatz vom 30.8.2013 erklärte der Kläger, dass sich nach über fünfjährigem Schiedsverfahren aufgrund der „Untätigkeit des Schiedsgerichts“ nicht ansatzweise eine Möglichkeit abzeichne, seine Auseinandersetzungsansprüche zu bestimmen. Das Schiedsgericht habe keine Veranlassung gesehen, den Sachverhalt aufzuklären und die materielle Wahrheit zu ermitteln. Er ersuchte die Schiedsrichter, bis spätestens 30.9.2013 den Rücktritt vom Schiedsrichteramt zu erklären.

Weiter warf der Kläger dem Schiedsgericht eine „ihn erheblich benachteiligende Verfahrensgestaltung“ vor. Die vertraglich vereinbarte „Methode P.“ ergebe einen mit 10% des Verkehrswerts erheblich zu niedrigen Bürowert, die Schiedsrichter wären jedoch diesem Missverhältnis nicht nachgegangen, obwohl das „rechtsmissbräuchliche, treuwidrige und arglistige Verhalten der Beklagten“ in mehreren Stellungnahmen dargelegt worden sei und hierfür fast 300 Beweise angetreten seien.

Das Schiedsgericht trat nicht zurück. Es erließ am 5.10.2013 einen Hinweisbeschluss folgenden Inhalts:

A. Die Ausführung des Beschlusses vom 20.11.2010 hat sich durch die Verfahrensentwicklung überholt.

B. Das Gericht gibt folgende Hinweise:

I. Ausweislich des Protokolls vom 30.1.2010 sind 3 Positionen der Auseinandersetzungsbilanz strittig

- „Anlagenvermögen“ ... Euro

- „Unfertige Leistungen (enthalten auch die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen)“ ... Euro und

- „Rückstellungen“ ... Euro.

II. Der Kläger hat den Bürowert in der Schiedsklage mit 1.687.500,00 Euro beziffert. Laut Gutachten P. vom 25.6.2009 wurde der Statuswert mit 217 563,00 Euro beziffert ...

Der Kläger macht sich das Gutachten P. nicht mehr zueigen, die Beklagten berufen sich deswegen auf Unschlüssigkeit der Klage und ziehen mit Schriftsätzen vom 26.09.2013 Ihren Antrag auf Anhörung des Sachverständigen Dr.-Ing. P. zurück.

Der Kläger hat für die Schlüssigkeit seiner Klage zu diesem Punkt ein Gutachten auf der Basis einer Bürowertermittlung nach der Methode P. unter Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen Regelung beizubringen.

III. Zur strittigen Position „unfertige Leistungen“ wird nach gegenwärtigem Stand eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Zeugen und Sachverständigengutachten unvermeidbar sein.

IV. Hinsichtlich der „Rückstellungen“ wird den Parteien aufgegeben, bis zur mündlichen Verhandlung den Sachvortrag zu aktualisieren und gegebenenfalls Beweis anzutreten.

Wegen der hierauf erhobenen Einwendungen des Klägers wird auf die Antragsschrift (Bl. 19/55 d. A.) Bezug genommen.

4. Mit Schriftsatz vom 22.10.2013 lehnte der Kläger sodann die drei Schiedsrichter erneut ab. Er begründete dies mit dem Hinweisbeschluss vom 5.10.2013, der aufgrund des einseitigen Eingehens auf Vorbringen, Anträge und Anregungen der Beklagten den Eindruck vermittle, es gehe den Schiedsrichtern nicht um die Aufklärung des Sachverhalts und um Wahrheitsfindung, sondern um die willkürliche Beendigung das Schiedsverfahrens unter ausschließlicher Wahrung der Gegnerinteressen. Vorbringen, Anträge sowie Anregungen des Klägers blieben dabei stets unberücksichtigt. Von den Schiedsrichtern sei gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen worden (wegen der Einzelheiten siehe Antrag vom 23.12.2013, insbesondere Bl. 60 f. d. A.).

Somit lägen weitere Umstände vor, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Schiedsrichter hätten aufkommen lassen. Diese könnten nicht isoliert von der Untätigkeit des Schiedsgerichts gesehen werden. Die Untätigkeit sei erkennbar auch auf fehlende Unparteilichkeit zurückzuführen.

5. Das Schiedsgericht hatte am 2.11.2013 mündliche Verhandlung auf den 30.11.2013 anberaumt. Am 20.11.2013 setzte der Kläger dessen Vorsitzenden telefonisch davon in Kenntnis, dass er erst ein paar Tage vorher einen Anwalt habe beauftragen können, ihn beim Schiedsverfahren zu vertreten. Dem Bevollmächtigten sei wegen der Kürze der bis zur mündlichen Verhandlung zur Verfügung stehenden Zeit eine fundierte Einarbeitung in den Sachverhalt nicht mehr möglich. Er ersuchte deshalb um Terminsverlegung. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei allein postulationsfähig.

Im Termin vom 30.11.2013 wies das Schiedsgericht die Ablehnungsanträge mit der Begründung zurück, dem Hinweisbeschluss seien Ablehnungsgründe nicht zu entnehmen.

Wegen des Verlaufs der sodann stattgefundenen mündlichen Verhandlung und der daraus vom Kläger gezogenen Schlussfolgerungen wird auf den Schriftsatz vom 24.2.2014 (Bl. 103/211 d. A.) Bezug genommen.

Der Antragsteller meint, namentlich liege in der Ablehnung des Terminsverlegungsantrags eine Gehörsverletzung. Das Gericht hätte gemäß § 1042 ZPO bei Anwaltswechsel dem neuen Parteivertreter Zeit zur nötigen Einarbeitung geben müssen. Auch seien Anträge nicht protokolliert worden, was gegen § 162 Abs. 1 ZPO verstoße. Daraus, dass das Protokoll ihm erst am 23.12.2013 zugestellt worden sei, ergebe sich der Eindruck, das Schiedsgericht intendiere, den Ablauf der Rügefrist abzuwarten; „vorsätzliches Handeln“ könne nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen sei der vorläufig aufgezeichnete Protokollinhalt nicht zur Kenntnisnahme der Parteien abgespielt worden und habe daher auch nicht genehmigt werden können. Er habe zu Beginn der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass aus seiner Beteiligung ein Einverständnis damit nicht abgeleitet werden könne. Die beantragte Aufnahme in das Protokoll sei abgelehnt worden, obwohl es sich um einen wesentlichen Vorgang der Verhandlung handle. Das Schiedsgericht sei auch nicht auf die von ihm angesprochenen Themen eingegangen. Schließlich sei eine vorläufig aufgezeichnete Aussage des Vorsitzenden im endgültigen Protokoll nicht mehr enthalten. Die Erklärung, die der Vorsitzende dafür später gegeben habe, sei logisch unmöglich; der Tatbestand der Protokollfälschung habe sich bestätigt.

Die Schiedsrichter hätten erneut zu erkennen gegeben, ihrer Aufgabe nicht nachkommen zu wollen.

Die geschilderten Vorgänge dienten dem Antragsteller zur Begründung eines weiteren Ablehnungsantrags, den das Schiedsgericht mit Beschluss vom 20.1.2014 (zugestellt am 24.1.2014) zurückgewiesen hat.

6. Mit Beschluss vom 20.1.2014 wies das Schiedsgericht auf seine Absicht hin, dem Antragsteller aufzugeben, seine Zustimmung zu einer psychiatrischen Untersuchung zur Frage seiner Prozessfähigkeit zu erteilen; alternativ werde ihm nachgelassen, durch ein Gutachten seine Prozessfähigkeit nachzuweisen. Mit Schriftsatz vom 30.1.2014 begehrte der Antragsteller schließlich, das Schiedsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des hiesigen Verfahrens auszusetzen. Dem kam das Schiedsgericht nicht nach.

Am 24.3.2014 gab das Schiedsgericht dem Kläger auf, seine Zustimmung zu seiner psychiatrischen Untersuchung zur Frage der Prozessfähigkeit zu erteilen. Zur Begründung ist ausgeführt:

Das Verhalten des Klägers legt eine krankhafte Veränderung seiner Persönlichkeit nahe, die logisch nicht mehr nachvollziehbaren Befürchtungen und Bezichtigungen geben Anlass zu Zweifeln, dass der Kläger seine konkreten Interessen im gegenständlichen Verfahren noch sachgerecht vertreten kann.

Diese Einschätzung der psychologischen Verfassung des Klägers gründet das Schiedsgericht auf dessen Verhalten. Hierzu führte es aus, dass der Kläger dem Gericht vorwerfe, das Schiedsverfahren über Jahre nicht vorangebracht zu haben, während er es gewesen sei, der am 20.11.2010 die Schiedsvereinbarung gekündigt und gegen den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts das staatliche Gericht angerufen habe. Darüber habe das staatliche Gericht am 5.3.2012 entschieden. Der Kläger habe Strafanzeigen gegen seine früheren Gesellschafter gestellt. Er habe schriftsätzlich die Schiedsrichter abgelehnt. Der Antrag sei am 10.7.2013 vom staatlichen Gericht zurückgewiesen worden. Weitere Ablehnungsanträge seien gefolgt. Ferner heißt es in dem Beschluss:

Der Kläger ist nach hiesiger Einschätzung der festen Überzeugung, dass er von allen hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche hintergangen, betrogen, belogen usw. wird. Das Schiedsgericht kann sich dies nur mit der oben genannten krankhaften Veränderung der Persönlichkeit des Klägers erklären.

Im Übrigen wird auf Anlage 46 Bezug genommen.

Auf diesen Beschluss stützte der Antragsteller sein Ablehnungsgesuch vom 16.4.2014 (siehe Anlage 47).

7. Mit Schriftsatz vom 2.5.2014 lehnte der Kläger das Schiedsgericht erneut ab, u. a. weil es nicht auf seinen Aussetzungsantrag vom 26.3.2014 und den Antrag, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2013 zu berichtigen und zu ergänzen, eingegangen sei (wegen der Einzelheiten siehe Anlage 50).

8. Mit Beschluss vom 30.9.2014 wies das Schiedsgericht die Ablehnungsanträge vom 16.4.2014 und vom 2.5.2014 ohne nähere Begründung zurück. Dieser Beschluss wurde mit Schreiben des Vorsitzenden vom 8.10.2014 dem Kläger übermittelt, der hiervon nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt am 14.10.2014 Kenntnis erlangte.

9. Der Antragsteller fasst mit eigenen Worten seine Kritik am Verfahren des Schiedsgerichts folgendermaßen zusammen:

I. Schwerpunkte der Begründung des Antrags nach § 1038 ZPO

Verstöße des Schiedsgerichts gegen das Gebot der Gewähr rechtlichen Gehörs, das Gleichheitsgebot, das Benachteiligungsgebot (sic) und das Verbot des Willkür

Nichteingehen auf das Vorbringen und die Rügen des Schiedsklägers zur Verfahrensgestaltung

Fehlende Kenntnisnahme des Vorbringens des Schiedsklägers Nichterteilung von gemäß § 139 ZPO erforderlichen gerichtlichen Hinweisen Nichtbeachtung der Anträge des Schiedsklägers

Unwahre Angaben des Schiedsgerichts zu seiner Verfügung vom 2.11.2009

Verstöße gegen die Bestimmungen zur Protokollaufnahme wegen des Protokolls vom 30.11.2013

Löschung eines vom Vorsitzenden auf Band diktierten Passus im Protokoll vom 30.11.2013

Mangelnde Aufklärung des Sachverhalts trotz Fehlens einer Ermächtigung zum Billigkeitsentscheid

Unklarer Hinweisbeschluss vom 5.10.213 und unfaires Verfahren

Fehlende Klarstellung wegen der Auffassung des Schiedsgerichts zur Auslegung der Abfindungsklausel

Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht im Zusammenhang mit dem Hinweisbeschluss vom 5.10.2013, da auf gegnerisches Vorbringen nicht repliziert werden konnte dem Schiedskläger wurde verwehrt, den Präsidenten der Bayerischen Architektenkammer um Benennung eines neutralen Ersatz-Sachverständigen zu ersuchen Fehlende Prüfung der Zulässigkeit der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Abfindungsklausel.

Fehlende Prüfung des von den Schiedsbeklagten vorgelegten Bürowertgutachtens auf Vereinbarkeit mit dem Gesellschaftsvertrag und den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung beim Ausscheiden eines Gesellschafters.

Übergehen von ca. 300 Beweisangeboten des Schiedsklägers zum unlauteren Prozessverhalten der Schiedsbeklagten, insbesondere deren rechtsmissbräuchlichen Vorgehen bei der „Gestaltung“ des von ihnen vorgelegten Bürowertgutachtens.

Verneinung einer Beteiligung des Schiedsklägers am Ergebnis schwebender Geschäfte. Verweigerung der vom Schiedskläger angebotenen Beweiserhebung für die Tatsache, dass die gesellschaftsvertraglich vereinbarte „Methode-P.“ kein Ertragswertverfahren darstellt,

fehlende Tätigkeit des Schiedsgerichts über 6 Jahre

Fehlende Entscheidung über die Ablehnungsanträge des Schiedsklägers in den Schriftsätzen vom 16.4. und 2.5.2014

Fehlende Aussetzung trotz des beim OLG München anhängigen Ersetzungsverfahrens

Durch die Aussage, das Schiedsverfahren sei „nicht justiziabel“ und „einfach zu komplex“, Verweigerung, den schiedsrichterlichen Pflichten nachzukommen

Unterstellung der Prozessunfähigkeit des Schiedsgerichts vom 24.3.2014

II. Schwerpunkte der Begründung des Antrags nach § 1037 ZPO

Verstöße des Schiedsgerichts gegen das Gebot der Gewähr rechtlichen Gehörs, das Gleichheitsgebot, das Benachteiligungsgebot (sic) und das Verbot der Willkür.

Einseitige, den Schiedskläger benachteiligende Verfahrensgestaltung

Ablehnung des Antrags des Schiedsklägers auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 30.11.2013

Verweigerung des vom Schiedskläger geäußerten Vorbehalts ins Protokoll vom 30.11.2013

Fehlende Sachverhaltsaufklärung und Versuch, mit angeblicher Präklusion das Schiedsverfahren zum Nachteil des Schiedsklägers zu beenden.

Verweigerte Erteilung von erforderlichen Hinweisen gemäß § 139 ZPO

Übergehen der Anträge und Anregungen des Schiedsklägers

Fehlende Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf das von den Schiedsbeklagten vorgelegten Bürowertgutachtens und die Parteilichkeit ihres Beraters

Übergehen der Beweisangebote des Schiedsklägers zur groben Unrichtigkeit und zu den Verfälschungen des von den Schiedsbeklagten vorgelegten Bürowertgutachtens

Verweigerung zur Aufklärung der fehlenden Neutralität des von den Schiedsbeklagten beauftragten Sachverständigen

Verstöße gegen die Bestimmungen der Protokollaufnahme der §§ 159 ff. ZPO

Verneinung einer Beteiligung des Schiedsklägers am Ergebnis schwebender Geschäfte. Verweigerung der vom Schiedskläger angebotenen Beweiserhebung für die Tatsache, dass die gesellschaftsvertraglich vereinbarte „Methode-P.“ kein Ertragswertverfahren darstellt.

Auffassung im Hinweisbeschluss vom 5.10.2013, das von den Schiedsbeklagten vorgelegte Bürowertgutachten könne zugrunde gelegt werden, obwohl dem Schiedsgericht das rechtsmissbräuchliche Zustandekommen und die Nichtverwertbarkeit dieses Gefälligkeitsgutachtens bewusst ist

Gemäß Hinweisbeschluss vom 5.10.2013 Berücksichtigung überholter Feststellungen und Zahlen

Fehlende Äußerung zum Abfindungsanspruch des Schiedsklägers aus der noch zu erfolgenden Abrechnung der Zahlungseingänge 2001-2004

Fehlende Berücksichtigung der Fälligkeit und der Verzinsungsregelung zum Abfindungsanspruch

Fehlerhafte Annahme, die Rückstellungen seien überwiegend aufgelöst worden.

Bezeichnung der Anträge des Schiedsklägers beim OLG München nach §§ 1038, 1037 durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts als „Wahnsinn“ des Schiedsklägers

Bezeichnung der angeblich vom Schiedskläger schriftsätzlich vorgebrachten Auffassung, wonach im Gesellschaftsvertrag ein Schiedsgutachten vereinbart worden sei, mehrmals als „Schmarrn“ durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts

Verweigerung der vom Schiedskläger hierzu beantragten Berichtigung des Protokolls

Unterstellung der Prozessunfähigkeit des Schiedsklägers durch den Beschluss des Schiedsgerichts vom 24.3.2014

10. Der Antragsteller beantragt, das Amt der drei bezeichneten Schiedsrichter für beendet, hilfsweise die Ablehnung der Schiedsrichter für begründet zu erklären.

Der Antrag, das Schiedsverfahren für beendet zu erklären, ist in Schriftsätzen vom 24.2.2014, 6.6.2014, 1.7.2014 und 18.7.2014 „neu gestellt“. Der die Ablehnung betreffende Hilfsantrag vom 23.12.2013 wurde durch weitere Ablehnungen erweitert (vgl. zu 5., 6. und 7.).

11. Die Antragsgegner beantragen Zurückweisung sämtlicher Anträge.

12. Stellungnahmen der abgelehnten Schiedsrichter hat der Senat nicht eingeholt.

II. Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über die Anträge folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295). Der Senat nimmt Bezug auf seinen vorangegangenen Beschluss vom 10.7.2013 (dort zu II. 1. - S. 11/12).

2. Die Anträge sind zulässig, jedoch nicht begründet.

a) Der Antrag, über die Beendigung des Schiedsrichteramts zu entscheiden (§ 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wurde zeitlich versetzt mehrfach gestellt. Er hat jeweils dasselbe Verfahrensziel; lediglich die Begründung wird auf weitere Geschehnisse erstreckt. Sie sind zusammenfassend zu behandeln. Im gegenwärtigen Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung der Beendigung des Amts der drei Schiedsrichter aber nicht vor.

Die Beendigung des Schiedsrichteramts ist gemäß § 1038 Abs. 1 ZPO dann gerichtlich auszusprechen, wenn der Schiedsrichter entweder rechtlich oder tatsächlich außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nachkommt. Es handelt sich im Gegensatz zum Ablehnungsverfahren (§ 1037 ZPO), das die subjektiven Vorgaben für das Richteramt erfasst, um eine Regelung, die darauf abzielt, objektive Hemmnisse im Verfahrensgang des Schiedsgerichts auszuräumen (vgl. MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1038 Rn. 7).

(1) Für eine rechtliche oder tatsächliche Unfähigkeit, das Schiedsverfahren durchzuführen, gibt es keine Anhaltspunkte. Das Schiedsgericht hatte das Verfahren unverzüglich aufgenommen. Die vom Antragsteller wiedergegebenen richterlichen Äußerungen, etwa dass das Verfahren nicht justiziabel oder „einfach zu komplex“ sei, erlauben nicht den Schluss, die drei Schiedsrichter - von ihrer beruflichen Qualifikation Rechtsanwalt bzw. aktiver Richter - seien zu einer justiz-förmigen Entscheidung über die anstehenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen der Streitsache außerstande. Derartige Äußerungen müssen in ihrem konkreten Kontext gesehen werden, nämlich im Rahmen von Versuchen, die Angelegenheit einer gütlichen Einigung - auch unter nichtjuristischen Gesichtspunkten - zuzuführen. Sie drückt im Regelfall nicht mehr und nicht weniger aus, als dass der notwendige Aufwand einer verfahrensrechtlich umfassenden Beweiserhebung im Verhältnis zum Prozessergebnis nicht mehr begründbar erscheint.

(2) Die Beendigung des Schiedsrichteramts ist auch nicht deshalb auszusprechen, weil die Schiedsrichter aus sonstigen Gründen ihren Aufgaben in angemessener Frist nicht nachkommen.

Erfasst werden hier in erster Linie Verzögerungsfälle (MüKo/Münch § 1038 Rn. 17). Die Frage, ob der Schiedsrichter seinen Aufgaben binnen angemessener Frist nachkommt, ist nach der Zumutbarkeit weiteren Abwartens zu beurteilen. Generelle Aussagen sind kaum möglich; der individuelle Einzelfall entscheidet (MüKo/Münch § 1038 Rn. 18). Das Schiedsgerichtsverfahren soll den Parteien dienen. Wird es derart verzögert, dass ihnen Nachteile entstehen, die bei der Verhandlung vor den staatlichen Gerichten nicht entstünden, greift § 1038 Abs. 1 ZPO ein (OLG Düsseldorfvom 8.7.2008, 4 Sch 4/08 bei juris; Senat vom 17.12.2010, 34 SchH 6/10, = SchiedsVZ 2011, 107/109; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 10 Rn. 32). Es stehen aber nur offensichtlicher Missbrauch und sogenannte Ausreißer einer Zumutbarkeit weiteren Abwartens entgegen (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O.; MüKo/Münch § 1038 Rn. 19). Staatlichen Gerichten wird mit der Norm nicht die Aufgabe übertragen, den Struktur- und Zeitplan des Schiedsgerichts zu gestalten und mit eigenen Vorstellungen auszufüllen. Der Anwendungsbereich der gerichtlichen Entscheidung ist deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt (vgl. Senat vom 17.12.2010; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1128). Eine Bewertung, ob die jeweils ergriffenen schiedsrichterlichen Maßnahmen zur Beschleunigung geeignet und ausreichend sind, kann daher vom staatlichen Gericht im Verfahren nach § 1038 ZPO nicht getroffen werden (Senat a. a. O.). Von Ausnahmefällen abgesehen, in denen Willkür und die Absicht, das Verfahren zu verzögern, offensichtlich sind, ist davon auszugehen, dass das Schiedsgericht mit seinen Maßnahmen das Verfahren „weiterbringen“ wollte.

aa) Für die Beurteilung hier ist der Stand bei Einleitung des gegenständlichen Verfahrens maßgeblich. Die Vorkommnisse, die der Antragsteller in seinen Nachträgen schildert, liegen zeitlich noch derart eng beieinander, dass daraus nach dem oben Gesagten auf keine weitere und nunmehr relevante Verzögerung geschlossen werden kann. Wenn es in diesem Rahmen auch nicht auf ein Verschulden der Schiedsrichter ankommt (MüKo/Münch § 1038 Rn. 17), so ist doch erkennbar, dass dem Verfahren Fortgang gegeben wird, wenn auch in anderer Form, als sich dies der Antragsteller vorstellt. Es mag in der zweiten Jahreshälfte 2012 bzw. der ersten Jahreshälfte 2013 wie übrigens auch schon während des zuvor mit Antrag vom 16.5.2011 eingeleiteten Zuständigkeitsstreits (34 SchH 6/11), den der Senat am 29.2.2012 entschieden hat, zu einem Stillstand des Schiedsverfahrens im Zusammenhang mit der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung gekommen sein, die gesetzlich nicht zwingend ist (vgl. § 1037 Abs. 3 Satz 2, § 1040 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Insoweit beugen diese Regelungen gerade einer Verzögerungstaktik vor (vgl. MüKo/Münch § 1037 Rn. 1; § 1040 Rn. 25). Andererseits kann es für das Schiedsgericht, zumal in einem spannungsreichen Verfahren wie diesem, Gründe geben, die gerichtliche Entscheidung abzuwarten. Als unzumutbar, zumal für den Antragsteller, der schließlich die Verfahrensanträge angebracht hatte, beurteilt der Senat die damit verbundene Verzögerung deshalb nicht. Nach Abschluss des Ablehnungsverfahrens führen die Schiedsrichter das Verfahren nun mit den unter I. geschilderten Maßnahmen fort, und zwar auch parallel zu diesem Verfahren, wogegen sich im Übrigen der Antragsteller gerade wehrt.

bb) In Korrelation zu setzen sind zudem die gesamte Verfahrensdauer und die Schwierigkeit des Falles mit einer während des Verfahrens aufgetretenen Verzögerung. Bei der Frage, welche Frist für die Erledigung des Schiedsverfahrens angemessen und wann davon auszugehen ist, dass das Schiedsgericht seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nachkommen wird, ist (vgl. etwa Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1038 Rn. 3) neben der Schwierigkeit der Sache auch die Qualifikation der Schiedsrichter zu berücksichtigen. Die Sache erscheint - gerade aus dem Blickwinkel des Antragstellers, seines Vorbringens wie seiner zahlreichen Anträge, Gesuche, Einwände u. ä. (siehe exemplarisch oben zu I. 9.) - als kompliziert. Andererseits ist derzeit nicht erkennbar, dass die Schiedsrichter nach Maßgabe ihrer vom Antragsteller anerkannten Qualifikation die damit verbundenen Schwierigkeiten nicht in „angemessener“ Zeit meistern könnten.

cc) Das Verfahren SchH 6/11 war anhängig vom 23.5.2011 bis zum 29.2.2012, das Verfahren 34 SchH 8/12 vom 5.9.2012 bis zum 10.7.2013. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers fanden außerhalb der zuvor genannten Verfahren eine Reihe von mündlichen Verhandlungen des Schiedsgerichts statt, wurden Beschlüsse mit Auflagen, Hinweisen etc. erlassen. Das Schiedsgericht hat das Verfahren also weiter betrieben, wenn auch eine Rechtsansicht vertreten, die nicht mit der des Antragstellers übereinstimmt, was möglicherweise der Grund ist, weshalb es den „fast 300 Beweisanträgen“ des Antragstellers (bisher) nicht nähergetreten ist. Dem staatlichen Gericht, das auch in einem eventuellen Vollstreckbarerklärungsverfahren die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des Schiedsgerichts - bis zur Grenze eines ordre-public-Verstoßes - nicht nachprüfen darf, ist im Rahmen der Verzögerungsbeurteilung die rechtliche Überprüfung des Verfahrens grundsätzlich verwehrt. Dass das Vorgehen des Schiedsgerichts offensichtlich falsch ist und sein Verfahren auch auf Gehörsverletzungen und Willkür aus dem Wunsch heraus beruht, den Antragsteller zu benachteiligen, ist nicht feststellbar. Die Meinung des Schiedsgerichts zur Verwertbarkeit des von den Antragsgegnern vorgelegten Gutachtens widerspricht nicht offensichtlich den Vorgaben im Gesellschaftsvertrag. Das Schiedsgericht hat im Übrigen - gegen den Widerspruch der Antragsgegner - dem Antragsteller Möglichkeiten eingeräumt, seinen Argumenten gegen das Gutachten Gehör zu verschaffen. Ob diese im Einzelnen geeignet und ausreichend sind, bedarf hier keiner Vertiefung. „Schwerwiegend und eindeutig“ (vgl. BGH NJW 1999, 2370/2371 für einen nachträglichen Befangenheitsantrag erst im Vollstreckbarerklärungs-/Aufhebungsverfahren) wäre ein dadurch begangener Verfahrensfehler jedenfalls nicht, um einen Eingriff des staatlichen Gerichts in die noch nicht abgeschlossene Rechtsfindung des Schiedsgerichts rechtfertigen zu können.

Soweit der Antragsteller dem Schiedsgericht vorwirft, Anträgen auf Aufnahme von Erklärungen ins Protokoll nicht nachgekommen zu sein, ist nicht ersichtlich, wie dies zu einer merklichen Verzögerung des Schiedsverfahrens geführt haben könnte, abgesehen davon, dass mangels einer ausdrücklichen Parteivereinbarung die Protokollierungsvorschriften im 1. Buch der ZPO (§§ 159 ff.) nicht gelten (siehe § 1042 Abs. 3 und 4 ZPO). Dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts sich teilweise gerade auf diese berufen hat, kann hieran nichts ändern, zumal er dabei ersichtlich auf die Rügen des Antragstellers eingeht. Ebenso ist nicht ersichtlich, wie sich eine Verletzung einer (im Schiedsverfahren grundsätzlich so nicht existierenden; vgl. Senat vom 29.10.2009, 34 Sch 15/09 = BeckRS 2009, 86918) Hinweispflicht nach § 139 ZPO auf die Dauer des Verfahrens ausgewirkt haben könnte. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf Literaturmeinungen („Zöller“) eine Pflicht des Schiedsgerichts statuieren möchte, vorweg über dessen Rechtsmeinung informiert zu werden, wird dies an der von ihm angeführten Kommentarstelle gerade nicht und auch sonst von der herrschenden Meinung so nicht vertreten (vgl. Zöller/Geimer § 1042 Rn. 12; auch BGHZ 85, 288/291 f.; MüKo/Münch § 1042 Rn. 39 m. w. N.; ferner Kröll NJW 2011, 1265/1269). Das Schiedsgericht muss im Allgemeinen gerade nicht im gleichen Umfang wie das staatliche Gericht den Parteien seine Rechtsansicht bereits vor Fällung der Entscheidung mitteilen.

b) Daher ist über die hilfsweise gestellten Ablehnungsanträge zu entscheiden, die zwar fristgerecht gestellt und damit nicht präkludiert sind (§ 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO), jedoch in der Sache ebenfalls keinen Erfolg haben.

(1) Die Ablehnung aller drei Schiedsrichter aus den im Schriftsatz vom 22.10.2013 genannten Gründen ist nicht gerechtfertigt. Sie wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Schiedsgericht mit seinem Hinweisbeschluss vom 5.10.2013 (Anlage 12) den Eindruck vermittelt habe, es gehe den Schiedsrichtern nicht um Aufklärung des Sachverhalts und um Wahrheitsfindung, vielmehr strebten sie an, mit allen Mitteln - auch indem sie „auf Präklusion und Versäumnis“ setzten - das Schiedsverfahren unter ausschließlicher Wahrung der Interessen der Antragsgegner willkürlich zu beenden; Vorbringen, Anträge und Anregungen des Antragstellers seien unberücksichtigt geblieben.

Der Antragsteller legt damit aber keine auf Tatsachen gestützte Umstände dar, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der Schiedsrichter aufkommen lassen könnten (§ 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO). § 1036 ZPO verweist zwar nicht auf die §§ 41, 42 ZPO, deren Tatbestände begründen jedoch Zweifel im Sinne des § 1036 ZPO (vgl. Zöller/Geimer § 1036 Rn. 10). Das Ablehnungsverfahren dient grundsätzlich nicht dazu, vor Erlass des Schiedsspruchs das Verfahren auf Fehler zu überprüfen. Fehler in der Verfahrensführung, bei der Tatsachenfeststellung und der Rechtsanwendung können nur in Ausnahmefällen die Besorgnis der Befangenheit begründen, nämlich dann, wenn sie in besonderer Häufung und Schwere auftreten und die Fehlerhaftigkeit der Sachbehandlung mit einiger Deutlichkeit auf eine Voreingenommenheit oder Willkür der Schiedsrichter hindeutet (vgl. Zöller/Geimer § 1036 Rn. 14). Dies wird zwar ersichtlich vom Antragsteller angenommen, findet aber in dem als Grund für den Ablehnungsantrag genannten Beschluss - auch nicht im Zusammenhang mit dem früheren Verfahren - keine ausreichende Bestätigung. Es müssten objektive Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, nämlich solche, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnten, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Rein subjektive Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (vgl. Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 9).

Die Ablehnungsgründe lassen sich im Wesentlichen so zusammenfassen, dass das Schiedsgericht bisher lediglich dem Vorbringen und den Anträgen der Antragsgegner gefolgt, den Vorwürfen des Antragstellers zu unlauterem Prozessverhalten der Antragsgegner hingegen nicht nachgegangen sei. Von den Beweisen, mit denen der Antragsteller die grobe Unrichtigkeit des von den Antragsgegnern vorgelegten „Bürowertgutachtens“ nachgewiesen habe, sei kein einziger erhoben worden.

Die ihm feindliche Intention der Schiedsrichter leitet der Antragsteller bereits daraus her, dass seinen Beweisen nicht nachgegangen, aber den Anträgen der Gegenseite Folge geleistet worden sei. All dies geht aber über Unterstellungen und Vermutungen nicht hinaus. Auch ein auf seine Anzeige hin geführtes strafrechtliches Ermittlungs- und Klageerzwingungsverfahren wegen behaupteter Straftaten der Gegner im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ergab hierfür keine Anhaltspunkte, welche das Misstrauen der Schiedsrichter hätte hervorrufen müssen.

Das Schiedsgericht hat aber dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, ein Gutachten beizubringen, freilich nach der „Methode P.“, die dieser nicht angewandt wissen will. Es hat ihm bereits in einem früheren Beschluss aufgegeben, Fragen an den Gutachter zu formulieren. Ihm wurde damit ermöglicht, seiner Sichtweise Gehör zu verschaffen, wenn auch nicht auf dem Weg über die angetretenen „fast 300 Beweise“ für das behauptete „rechtsmissbräuchliche, treuwidrige und arglistige Verhalten“ der Antragsgegner, sondern auf einer sachlichen Ebene. Die Sichtweise des Schiedsgerichts erscheint nicht von vorneherein als willkürlich und falsch. Namentlich ist das Ablehnungsrecht nicht dazu da, dem Gericht „hineinzureden“ oder ihm eine gewisse Meinung „aufzuzwingen“ (MüKo/Münch § 1036 Rn. 40). Für die Unterstellung, das Schiedsgericht habe die Absicht, das Verfahren im Sinne der Antragsgegner zu beenden, und dabei auf „Präklusion und Versäumnis“ gesetzt, lassen sich „objektiv und vernünftig betrachtet“ (vgl. BGH NJW-RR 2010, 493), keine Anhaltspunkte finden, sofern man nicht der Rechtsmeinung des Antragstellers folgt und zugleich unterstellt, das Schiedsgericht teile diese Meinung zwar, wolle aber vorsätzlich „falsch“ entscheiden, somit letztlich Rechtsbeugung begehen. Der Senat findet hierfür nichts, was objektivierbar für die Sichtweise des Antragstellers spräche.

(2) Die Ablehnung vom 12.12.2013, die auf eine „parteiliche und gleichheitswidrige Verfahrensgestaltung bei der mündlichen Verhandlung am 30.11.2013“ und den Ablauf der Sitzung gestützt wird, ist ebenfalls nicht begründet.

Auch diese Ablehnung gründet im Wesentlichen auf subjektiven Vorstellungen des Antragstellers. Da die Protokollierungsvorschriften der ZPO nicht vereinbart sind, kann der Antragsteller aus unterbliebenen Protokollierungen nichts herleiten. Das 10. Buch der ZPO mit den Vorschriften zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens sieht nämlich keine Verpflichtung zur Führung eines Protokolls vor (vgl. Lachmann Rn. 2268) und regelt auch nicht, wie im Fall einer vorgenommenen Protokollierung zu verfahren ist. Dies gilt ebenso für die Unterlassung der Protokollierung einer Zusammenfassung von Anträgen, die schriftlich gefasst vorliegen. Sofern ein möglicherweise ursprünglich diktierter Satz im endgültigen Sitzungsprotokoll nicht enthalten ist, der Schiedsrichter nach längerer Zeit keinen plausiblen Grund hierfür nennen und sich auch nicht mehr im Einzelnen erinnern kann, deutet dies, schon wegen des anderen Stellenwerts des Protokolls im Schiedsverfahren, nicht auf Voreingenommenheit hin. Ebenso stellt es keinen Grund für ein Misstrauen in die Unbefangenheit der Schiedsrichter dar, wenn diese in einzelnen Rechtsfragen („§ 740 BGB“) eine andere Meinung vertreten als der Antragsteller.

Die Weigerung, den Termin vom 30.11.2013 zu verlegen, lässt im gegebenen Fall auf eine Voreingenommenheit nicht schließen. Die entsprechenden Vorschriften der ZPO (§ 227 ZPO) sind mangels Vereinbarung nicht anwendbar. Im Übrigen ist ein erheblicher Grund - Notwendigkeit eines Anwaltswechsels - nicht dargelegt, insbesondere nicht, dass ein nicht vom Antragsteller zu vertretender Anwaltswechsel vorlag.

(3) Die auf den Beschluss vom 24.3.2014 (Prüfung des Prozessfähigkeit) gestützte Ablehnung vom 16.4.2014 ist ebenfalls unbegründet. Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Schiedsrichter ergeben sich daraus nicht.

Zur Prüfung der Prozessfähigkeit ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, wenn sich insoweit Zweifel ergeben. Es handelt sich dann nicht um eine gegen die betroffene Partei gerichtete Handlung, sondern - auch - um einen Akt der Fürsorge. Freilich kann in einer solchen Prüfung im Einzelfall auch eine Missachtung des Anliegens einer Partei liegen, wenn nämlich der Richter dieses von vorneherein lediglich auf deren Unvernunft zurückführt.

Aus der vom Schiedsgericht für seinen Beschluss gegebenen Begründung ergibt sich aber keine Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller. Die angeführten Gesichtspunkte - widersprüchliches Verhalten des Antragstellers, mehrfache Ablehnungsanträge, die sich für die Schiedsrichter aus seinem Verhalten ergebende Überzeugung des Antragstellers, er werde von allen „hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche hintergangen, betrogen, belogen“ -spiegeln sich wieder in umfangreichen Schreiben mit sich wiederholenden Vorwürfen und deuten nicht auf Willkür und Voreingenommenheit. Selbst wenn der Beschluss hinsichtlich der Personen, denen der Antragsteller „Parteiverrat“ vorwirft, möglicherweise ungenau ist, so ist im Kern doch richtig, dass dieser nicht nur die Prozessgegner, sondern auch seinen eigenen -früheren - Verfahrensbevollmächtigten strafbarer Handlungen bezichtigt.

Bestanden für das Schiedsgericht aber solche Zweifel, dann musste es von seinem Standpunkt aus - im Interesse beider Parteien - auf eine Klärung hinwirken. Eine Befangenheit lässt sich daraus ohne das Hinzutreten weiterer, hier nicht vorhandener Umstände nicht herleiten.

(4) Ähnliches gilt für den Ablehnungsantrag vom 2.5.2014. Daraus, dass das Schiedsgericht noch nicht über den Aussetzungsantrag entschieden hatte, ist nicht auf eine Voreingenommenheit gerade gegenüber dem Antragsteller zu schließen. Aus dem Prozedere des Schiedsgerichts bis dahin war für ihn ersichtlich, dass es beabsichtigte, das Verfahren weiterzuführen. Im Übrigen erklärt der Antragsteller in dem genannten Schreiben, er habe das Schiedsgericht darauf hingewiesen, dass er den Antrag als zurückgewiesen ansehen würde, wenn eine Aussetzung nicht angeordnet würde. Eine förmliche Entscheidung konnte es deshalb als entbehrlich ansehen.

Wegen der Anträge zur Protokollierung wird auf die Ausführungen zu II. 3. a (2) Bezug genommen.

c) Im Übrigen hat der Senat die umfangreichen Vorwürfe des Antragstellers zur bisherigen Verhandlungsführung der Schiedsrichter zur Kenntnis genommen und, ohne dass sich daraus Abweichendes ergäbe, bei seiner Entscheidung mit berücksichtigt.

III. 1. Die Kostenfolge ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 91 ZPO.

2. Der Streitwert wird festgesetzt nach § 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Der Senat bestimmt in Nebenverfahren den Streitwert grundsätzlich mit einem Bruchteil der Hauptsache, wobei hier streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist, dass nicht nur über die Beendigung des Verfahrens, sondern - auf den Hilfsantrag hin - auch über die Ablehnung sämtlicher Schiedsrichter zu entscheiden war, so dass der angemessene Streitwert in der Nähe des Hauptsachewerts liegt.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Tenor

I.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 10. Oktober 2016 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. wird verworfen.

II.

Die Anhörungsrüge, die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom10. Oktober 2016 werden verworfen, soweit sie sich gegen Ziffern I. und II. des Senatsbeschlusses vom 22. September 2016 richten.

III.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 10. Oktober 2016 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Ziffer III. des Senatsbeschlusses vom 22. September 2016 richtet.

IV.

Die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom10. Oktober 2016 werden verworfen, soweit sie sich gegen Ziffer III. des Senatsbeschlusses vom 22. September 2016 richten.

V. Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

I. Im schiedsgerichtlichen Verfahren macht der Antragsteller als Schiedskläger gegen die Antragsgegner als Schiedsbeklagte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Gesellschafter, Ansprüche auf Auskunft und Zahlung hinsichtlich seines Auseinandersetzungsguthabens sowie auf Rechenschaftslegung über die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schwebenden Geschäfte nebst Zahlung seines diesbezüglichen Anteils geltend.

1. Den mit Schriftsatz vom 23.12.2013 beim Oberlandesgericht gestellten und mit nachfolgenden Schriftsätzen ergänzten Antrag, das Amt der Schiedsrichter für beendet sowie hilfsweise deren Ablehnung für begründet zu erklären, hat der Senat in dem vorausgegangenen Verfahren (34 SchH 21/13) mit Beschluss vom 25.2.2015 zurückgewiesen. Den hiergegen eingelegten Rechtsbehelfen der Anhörungsrüge, Rüge analog § 321a ZPO sowie der Gegenvorstellung hat der Senat mit Beschlüssen vom 2.12.2015 und 14.1.2016 nicht stattgegeben. Der Antragsteller hat sowohl den Beschluss vom 25.2.2015 als auch die nachfolgenden richterlichen Äußerungen und Beschlüsse (vom 6.8.2015, 5.10.2015, 23.11.2015 und 2.12.2015) jeweils zum Anlass genommen, unter Beanstandung des Inhalts der Äußerungen und der Entscheidungen als grundrechtsverletzend die jeweils befassten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

2. Mit Schriftsätzen vom 27.11.2015, 15.2.2016, 4.5.2016 und 2.8.2016 hat der Antragsteller bei Gericht erneut beantragt, die Ablehnung der drei Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären. Anlass hierfür waren die im Schiedsverfahren ergangenen Beschlüsse vom 4.9.2015, 23.10.2015, 30.12.2015, 5.4.2016 und 11.4.2016.

In dem einheitlich unter dem Az. 34 SchH 14/15 geführten Verfahren hat der Antragsteller in Reaktion auf die richterliche Eingangsverfügung nebst vorläufigem Hinweis vom 7.12.2015 (Bl. 29 d. A.) sowie wegen der richterlichen Behandlung seiner Eingaben im vorangegangenen Verfahren (34 SchH 21/13) und in Reaktion auf die Senatsbeschlüsse vom 18.1.2016 (Bl. 44/47 d. A.) und 22.2.2016 (Bl. 116/121 d. A.) am 10.3.2016 jeweils die befassten Richter wiederum wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Gegen die Beschlüsse hat der Antragsteller außerdem jeweils Gehörsrüge, Rüge analog § 321a ZPO wegen sonstiger Grundrechtsverletzungen und hilfsweise Gegenvorstellung eingelegt.

3. Mit Beschluss vom 22.9.2016 hat der Senat das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 10.3.2016 unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als rechtsmissbräuchlich verworfen (Ziff. I.), die gegen die Entscheidung vom 22.2.2016 (Verwerfung der gegen den Beschluss vom 18.1.2016 eingelegten Anhörungsrüge sowie Rüge analog § 321a ZPO und Zurückweisung der Gegenvorstellung bei gleichzeitiger Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 2.2.2016 als rechtsmissbräuchlich) vom Antragsteller eingelegte Anhörungsrüge, Rüge analog § 321a ZPO sowie Gegenvorstellung vom 10.3.2016 verworfen (Ziff. II.) und die Sachanträge vom 27.11.2015, 15.2.2016, 4.5.2016 und 2.8.2016 zurückgewiesen (Ziff. III.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den bezeichneten Beschluss (Bl. 247/263 d. A.) verwiesen.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antragsteller wiederum unter gleichzeitiger Ablehnung der entscheidenden Richter wegen Befangenheit mit der Anhörungsrüge, hilfsweise der Rüge analog § 321a ZPO und der Gegenvorstellung gemäß Schriftsatz vom 10.10.2016 (Bl. 268/410 d. A.).

Die Befangenheit der abgelehnten Richter ergebe sich aus den Gründen der Entscheidung vom 22.9.2016, die unzutreffend, rechtswidrig und willkürlich seien, die Befangenheit des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht L. zudem daraus, dass er in dem auf Antrag vom 26.9.2016 eingeleiteten Verfahren (34 SchH 13/16) ohne Einhaltung einer Wartefrist gemäß § 47 Abs. 1 ZPO eine Verfügung erlassen habe.

Der Senat habe den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er über die gestellten Anträge vom 27.11.2015, 15.2.2016, 4.5.2016 und 2.8.2016 entschieden habe (Ziff. III. des Beschluss vom 22.9.2016), obwohl der Senat mit Schriftsatz vom 5.9.2016 über die im weiteren Verlauf des Schiedsverfahrens neu gestellten, aber von den Schiedsrichtern noch nicht verbeschiedenen Ablehnungsgesuche vom 28.6.2016 und 15.7.2016 informiert gewesen und darauf hingewiesen worden sei, dass nach dem Gebot der Gesamtabwägung und der Prozessökonomie eine Entscheidung über die bereits angebrachten Anträge weder zweckmäßig noch geboten sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei Vornahme der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Mit seiner Verfahrensgestaltung habe der Senat zugleich gegen das Willkürverbot und sonstige „Verfassungsgrundrechte“ verstoßen. Der Antragsteller verweist auf den mittlerweile gemäß Schriftsatz vom 26.9.2016 zum Gericht (Az. 34 SchH 13/16) gestellten Antrag, die Befangenheit der Schiedsrichter aus den im schiedsrichterlichen Verfahren mit Schriftsätzen vom 28.6.2016 und 15.7.2016 vorgetragenen Gründen für begründet zu erklären.

Darüber hinaus beanstandet der Antragsteller die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss vom 22.9.2016 als teils unzutreffend und teils unvollständig. Unter teilweiser Wiedergabe seines Vorbringens setzt er den gerichtlichen Ausführungen seine Sicht der Dinge entgegen und behauptet, sein Vortrag sei nur gefiltert dargestellt und im Kern verkannt worden; rechtserheblicher Sachverhalt sei dadurch unterdrückt worden und bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben. Zudem sei zu Unrecht sein Vorbringen zu Rechtsverstößen des Schiedsgerichts im Hinweis vom 24.9.2008 als präkludiert angesehen und deshalb nicht gewürdigt worden. Die für die Antragszurückweisung gegebene Begründung sei verfehlt und zeige auf, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht gewürdigt worden sei; richtigerweise hätte die Ablehnung der Schiedsrichter für begründet erklärt werden müssen. Beweis durch Vernehmung der angebotenen Zeugen sei nicht für Unterstellungen, sondern für Tatsachen angeboten worden und hätte erhoben werden müssen. Die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO habe der Senat verkannt. Eine Anhörung der Schiedsrichter wäre angezeigt gewesen.

Das rechtliche Gehör habe der Senat außerdem insoweit verletzt, als er das gegen die befassten Richter gerichtete Ablehnungsgesuch ohne inhaltliche Würdigung der vorgetragenen Ablehnungsgründe und ohne Verweis auf maßgebliche Schriftsätze verworfen habe (Ziff. I. des Beschlusses vom 22.9.2016). Seine Verwerfungskompetenz habe der Senat zu Unrecht und willkürlich angenommen.

Einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör stelle es zudem dar, dass die gegen den Beschluss vom 22.2.2016 eingelegten Rechtsbehelfe der Gehörsrüge, Rüge analog § 321a ZPO und Gegenvorstellung als unzulässig behandelt wurden (Ziff. II. des Beschlusses vom 22.9.2016), obgleich sie zulässig gewesen seien und deshalb sachlich hätten verbeschieden werden müssen.

Die Entscheidung des Gerichts verstoße zugleich gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch und den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK).

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen.

II. Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. angebrachte Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 10.10.2016 dient offensichtlich verfahrensfremden Zwecken und ist daher wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BVerfG vom 15.6.2015, 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 f. und 18; NJW 2005, 3410/3412; NJW 2007, 3771/3773) - zu verwerfen.

Der Antragsteller setzt sein in den Verfahren 34 SchH 21/13 und 34 SchH 14/15 bislang zum Ausdruck gekommenes schematisiertes Vorgehen - wie unter Ziff. I.1. und I.2. in komprimierter Form dargestellt - fort, indem er erneut ein Ablehnungsgesuch gegen die erkennenden Richter(innen) wegen einer aus seiner Sicht fehlerhaften Gerichtsentscheidung anbringt und dabei als neuen und eigenständigen Ablehnungsgrund geltend macht, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich aus der Behandlung der gegen die Senatsmitglieder sowie die Schiedsrichter vorgetragenen Ablehnungsgründe in der ergangenen Entscheidung und aus der seinem Gesetzesverständnis nicht entsprechenden Verfahrensweise. Aus diesem Vorgehen ist ersichtlich, dass der Antragsteller die Richterablehnung systematisch als Instrument zur Kontrolle und Bekämpfung richterlichen Handelns einsetzt, wenn das Gericht seinen Anträgen nicht entspricht und sein Rechtsverständnis oder seine Sachverhaltsinterpretationen nicht geteilt werden. Dies stellt einen Missbrauch des Ablehnungsrechts dar.

III. Die Rechtsbehelfe gemäß Schriftsatz vom 10.10.2016 sind nicht zulässig, soweit sie sich gegen Ziff. I. des Beschlusses vom 22.9.2016 (Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 10.3.2016) richten.

1. Die Gehörsrüge, § 321a ZPO, ist statthaft, jedoch wegen Verletzung des Begründungserfordernisses unzulässig, weil es ihr bereits an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt (§ 321a Abs. 2 Sätze 4 und 5 mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Danach ist die Entscheidungserheblichkeit des gerügten Gehörsverstoßes darzulegen. Demgemäß hätte der Antragsteller schriftlich substantiiert die einzelnen Umstände darstellen müssen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll und weshalb die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (BGH NJW 2009, 1609 m. w. N.; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 321a Rn. 13a).

Diesen Anforderungen genügt die Rügeschrift nicht, denn der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die in § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO genannten Voraussetzungen, nämlich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, vorlägen.

Indem der Antragsteller zu den Voraussetzungen einer Selbstentscheidung abgelehnter Richter über das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch ausführt und meint, diese hätten hier nicht vorgelegen, stellt er seine Rechtssicht der für falsch erachteten Sicht des Gerichts gegenüber. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit nicht dargelegt, denn das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269/286; BGH vom 21.2.2008, IX ZR 62/07, juris).

Soweit der Antragsteller beanstandet, dass die vorgebrachten Ablehnungsgründe inhaltlich nicht verarbeitet und daher nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht erwogen worden seien, ist die Entscheidungserheblichkeit nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Gerichts (vgl. BVerfGE 86, 133) nicht dargetan. Da der Senat das Ablehnungsgesuch wegen Missbrauchs des Ablehnungsverfahrens verworfen hat, war in die Begründetheitsprüfung nicht einzutreten.

2. Eine Rüge analog § 321a ZPO als eigenständiger Rechtsbehelf ist nicht eröffnet.

Zwar ist das Gericht bei Einlegung einer zulässigen Anhörungsrüge berechtigt und verpflichtet, auch mit der Gehörsverletzung „konkurrierende“ Grundrechtsverstöße in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung, zu prüfen und ihnen gegebenenfalls abzuhelfen (BVerfG NJW 2005, 3059 f.; NJW 2013, 3506/3507 f.; Zöller/Vollkommer § 321a Rn. 13a und Rn. 19), so dass es angezeigt ist, die sonstigen Grundrechtsverstöße zugleich mit der Gehörsrüge geltend zu machen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die behaupteten sonstigen Grundrechtsverletzungen würden einen eigenständigen Rechtsbehelf analog § 321a ZPO eröffnen. Ihre Prüfung setzt vielmehr eine zulässige Gehörsrüge voraus. Daran indes fehlt es hier.

3. Die hilfsweise eingelegte Gegenvorstellung hat, unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit, keinen Erfolg. Eine Änderung der Entscheidung ist nicht veranlasst.

IV. Die Rechtsbehelfe gemäß Schriftsatz vom 10.10.2016 sind gleichfalls unzulässig, soweit sie sich gegen Ziff. II. des Beschlusses vom 22.9.2016 richten.

1. Die Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO ist nicht statthaft.

a) Die Zurückweisung der Gehörsrüge ist unanfechtbar, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO. Eine auf die Behauptung, durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge im Anspruch auf rechtliches Gehör erneut verletzt worden zu sein, gestützte Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist deshalb nicht statthaft (BVerfG vom 26.4.2011, 2 BvR 597/11, juris; BGH vom 10.2.2012, V ZR 8/10, juris; BayVerfGH NJW-RR 2011, 430).

b) Dies gilt auch insoweit, als sich die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der in Analogie zu § 321a ZPO erhobenen Rüge sonstiger Grundrechtsverletzungen sowie der hilfsweise eingelegten Gegenvorstellung richtet. Die Rüge nach § 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO eröffnet die Kontrolle einer im Instanzenzug nicht mehr anfechtbaren Entscheidung durch das Ausgangsgericht, im Interesse der Rechtssicherheit jedoch keine revolvierende Überprüfungsmöglichkeit „ad infinitum“ (BGH a. a. O.; BayVerfGH a. a. O.).

2. Die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung sind ebenfalls nicht statthaft.

a) Wird - wie hier - die Behauptung, durch die Zurückweisung (oder Verwerfung) einer Anhörungsrüge nicht nur im Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern zudem in weiteren Grundrechten erneut verletzt worden zu sein, mit einem in Analogie zu § 321a ZPO gebildeten Rechtsbehelf oder mit der Gegenvorstellung vorgetragen, so erweisen sich diese Rechtsbehelfe -nicht anders als die Anhörungsrüge selbst - als nicht statthaft. Eine Entscheidung, die nach dem Gesetz unanfechtbar ist, kann auch über einen solchen Umweg nicht anfechtbar gemacht werden (BGH vom 10.2.2012).

b) Nichts anderes gilt, wenn die grundsätzlich zugleich mit der Anhörungsrüge geltend zu machenden sonstigen Grundrechtsverstöße zum Gegenstand eigenständiger Rechtsbehelfe gemacht wurden und über diese - wie mit Beschluss vom 22.9.2016 (Ziff. II.) geschehen - eine Entscheidung ergangen ist.

V. Die gegen Ziff. III. des Beschlusses vom 22.9.2016 eingelegten Rechtsbehelfe haben keinen Erfolg.

1. Gegen den mit Rechtsmitteln nicht anfechtbaren (vgl. § 1065 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), verfahrensabschließenden Beschluss ist insoweit gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ZPO die Anhörungsrüge statthaft. Die fristgerecht erhobene Rüge ist auch formgerecht (§ 321a Abs. 2 Sätze 4 und 5 ZPO) und damit in zulässiger Weise eingelegt, weil der Antragsteller neben der bloßen Gegenüberstellung seines Verfahrensvortrags mit den Beschlussgründen jedenfalls insoweit hinreichend substantiiert einen Gehörsverstoß behauptet, als er eine Gesamtabwägung der - aus seiner Sicht - maßgeblichen Umstände und eine inhaltliche Befassung mit den als präkludiert behandelten Rügen moniert.

Ein Gehörsverstoß liegt jedoch nicht vor.

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht dadurch verletzt, dass über die gestellten Anträge vom 27.11.2015, 15.2.2016, 4.5.2016 und 2.8.2016 entschieden wurde, ohne auf den Inhalt derjenigen schiedsrichterlichen Beschlüsse einzugehen, die der Antragsteller zum Anlass für weitere Ablehnungsgesuche (vom 28.6.2016 und 15.7.2016) im Schiedsverfahren genommen hatte. Hinsichtlich der letztgenannten Ablehnungsgesuche war ein gerichtlicher Antrag im Zeitpunkt der Entscheidung nicht anhängig. Eine inhaltliche Berücksichtigung war daher im vorliegenden Verfahren (34 SchH 14/15) nicht zulässig. Sie findet mit der gebotenen Gesamtwürdigung in dem mittlerweile auf entsprechenden Antrag eingeleiteten Verfahren 34 SchH 13/16 statt.

Nach der Auffassung des Antragstellers dürfte über entscheidungsreife Anträge nicht entschieden werden, solange dieser in den auf seine Ablehnungsgesuche ergehenden Zwischenentscheidungen des Schiedsgerichts und in dessen neu hinzutretenden Äußerungen im laufenden Schiedsverfahren jeweils neue und eigenständige Ablehnungsgründe erblickt und zum Anlass für weitere Ablehnungsgesuche nimmt. Diese Ansicht trifft allerdings nicht zu. Nur die im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge und die zu ihrer Begründung geltend gemachten Umstände waren im Rahmen einer Gesamtschau zu würdigen.

b) Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht vor, soweit sich der Antragsteller zur Begründung der Schiedsrichterablehnung auf den Inhalt des im Schiedsverfahren am 24.9.2008 erteilten Hinweises bezogen hatte. Den Ablauf der nach § 1027 ZPO maßgeblichen Frist, die den Verlust des Rügerechts zur Folge hat, hat der Senat ohne Verstoß gegen das rechtliche Gehör bejaht; insoweit übergangenes Vorbringen zeigt der Antragsteller nicht auf. Dass sich der Senat mit dem Vorbringen, aus dem Hinweis ergebe sich eine die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigende Haltung und Sachbehandlung der Schiedsrichter, im Beschluss vom 22.9.2016 nicht inhaltlich auseinandergesetzt hat, verletzt den Antragsteller nicht in seinem Gehörsanspruch, denn das Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag einer Partei aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfGE 50, 32/35 f.; 60, 247; 70, 288/294).

c) Auch im Übrigen wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Der Antragsteller hat im Verfahren zwar umfangreich dazu vorgetragen, aus welchen Gründen er die Verfahrensgestaltung und die Beschlüsse des Schiedsgerichts als Beleg für Befangenheit der Schiedsrichter ansieht. Dessen Begründungsstränge hat der Senat im beanstandeten Beschluss ausdrücklich verarbeitet (siehe Begründung unter Ziff. IV.), indem er dargestellt und begründet hat, weshalb er die vorgetragenen Umstände abweichend beurteilt. Soweit der Antragsteller behauptet, sein Vortrag sei nur gefiltert dargestellt und im Kern verkannt worden, so belegt ein Abgleich der Sachverhaltsdarstellung in den Beschlussgründen mit den erhobenen Beanstandungen, dass erhebliches Vorbringen des Antragstellers nicht, auch nicht teilweise unterdrückt, sondern zur Kenntnis genommen und verarbeitet worden ist. Nach dem Gesetz (vgl. § 313 Abs. 2 und 3 ZPO) sind die Gerichte weder gehalten, den Sachverhalt vollständig und mit den Worten der Parteien wiederzugeben, noch verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 47, 182/187 f.; 86, 133/145 f.). Dies gilt umso mehr für nicht anfechtbare letztinstanzliche Entscheidungen (vgl. BVerfG NJW 1998, 3484 f.). Der Schreibfehler bei der wörtlichen Wiedergabe des maßgeblichen Auszugs aus § 11 des Gesellschaftsvertrags („am materiellen und immateriellen Recht“ statt richtig „am materiellen und immateriellen Wert“) bewirkte keine Verletzung des Gehörsanspruchs; schon in der weiteren Zitatabfolge ist zutreffend der durch Sachverständigengutachten zu ermittelnde „immaterielle Wert des Büros“ wiedergegeben. Auch in den Entscheidungsgründen (Seiten 13, 15 des Beschlusses) hat der Senat auf den diesbezüglichen Vortrag zur Bewertung abgestellt.

Indem der Antragsteller die gerichtliche Begründung als verfehlt ansieht, setzt er lediglich seine Würdigung an die Stelle derjenigen des Senats. Eine Gehörsverletzung ist damit nicht aufgezeigt. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt keine Pflicht der Gerichte, sich mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinanderzusetzen, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269/286; BGH vom 5.5.2011, IX ZR 145/10, juris). Berechtigt ist auch nicht die Annahme, dass die subjektive Bewertung der schiedsrichterlichen Äußerungen durch den Antragsteller zwingend sei, ein hiervon abweichendes Verständnis daher auf einer Verkennung des Kerns seines Vorbringens beruhe.

Die Beanstandung des Antragstellers, dass eine Stellungnahme der Schiedsrichter nicht eingeholt wurde, richtet sich gegen die Verfahrensweise des Senats, zeigt aber eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht auf. Der Senat hat sein Vorgehen mit der fehlenden Aufklärungsbedürftigkeit der unstreitigen Tatsachengrundlage (Inhalt der schiedsrichterlichen Beschlüsse sowie Inhalt der Ablehnungsgesuche) begründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besagt nicht, dass das Gericht eine von einer Partei angeregte oder beantragte, aus Rechtsgründen aber nicht erhebliche Aufklärung zu betreiben hätte (vgl. BVerfG NJW 2009, 1585/1586; 2011, 49).

Von der Einvernahme der angebotenen Zeugen hat der Senat, wie im Beschluss vom 22.9.2016 dargestellt, abgesehen, weil die maßgeblichen Tatsachen unstreitig waren und die daraus vom Antragsteller gezogenen Schlussfolgerungen über Unterstellungen und bloße Vermutungen nicht hinausgehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde dadurch nicht beeinträchtigt, denn er besagt nicht, dass das Gericht einem aus Rechtsgründen nicht erheblichen Beweisangebot nachzugehen habe (BVerfG NJW 2009, 1585/1586; 2011, 49).

§ 138 Abs. 3 ZPO wurde beachtet, denn die zur Begründung der Besorgnis von Befangenheit vorgetragenen Tatsachen wurden der Entscheidung als unstreitig zugrunde gelegt. Dass der Senat aus seiner objektivierten Sicht daraus andere Schlüsse als der Antragsteller gezogen hat, verletzt dessen Gehörsanspruch nicht, denn aus dem Anspruch folgt keine Pflicht der Gerichte, sich mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinanderzusetzen, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269/286; BGH vom 5.5.2011, IX ZR 145/10, juris).

2. Die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung sind nicht statthaft.

Gegen einen Beschluss, der in materieller Rechtskraft erwachsen ist, wie dies bei der Entscheidung über Befangenheitsanträge gegen Schiedsrichter der Fall ist (vgl. § 1065 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Senat vom 20.12.2006, 34 Sch 16/06, juris Rn. 36 m. w. N.; Zöller/Geimer § 1037 Rn. 5), ist mit Blick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.) als wesentlichem Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 49, 148/164; 87, 48/65; 107, 395/401 ff.) ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf unstatthaft. Danach ist neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Weg einer Gegenvorstellung ebenso wenig rechtlich zulässig wie eine als Rechtsbehelf analog § 321a ZPO bezeichnete Eingabe wegen behaupteter sonstiger Grundrechtsverstöße (vgl. BGH vom 22.10.2015, VI ZR 25/14, juris m. w. N.).

Zwar ist das Gericht bei Einlegung einer zulässigen Anhörungsrüge berechtigt und verpflichtet, auch mit der Gehörsverletzung „konkurrierende“ Grundrechtsverstöße in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung, zu prüfen und ihnen gegebenenfalls abzuhelfen (BVerfG NJW 2005, 3059 f.; NJW 2013, 3506/3507 f.; Zöller/Vollkommer § 321a Rn. 13a und Rn. 19), so dass es angezeigt ist, die sonstigen Grundrechtsverstöße zugleich mit der Gehörsrüge geltend zu machen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die behaupteten sonstigen Grundrechtsverletzungen würden einen eigenständigen Rechtsbehelf analog § 321a ZPO oder die Gegenvorstellung eröffnen. Ihre Prüfung ist vielmehr im Rahmen der zulässigen Gehörsrüge erfolgt (Ziff. V.1.). Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen eröffnet keinen unbegrenzten Rechtsweg (BVerfGE 107, 395/401 mit 411).

VI. 1. Der Ausspruch zur Kostentragung im Verfahren der Anhörungsrüge beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen bedarf es keiner Kostenentscheidung.

2. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil für das Verfahren der Anhörungsrüge eine Festgebühr (KV GKG Nr. 1700) und für die übrigen Rechtsbehelfe keine Gerichtsgebühr anfällt.

3. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO nicht anfechtbar. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.

4. Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen eröffnet keinen unbegrenzten Rechtsweg (BVerfGE 107, 395/401, 411). Weitere Eingaben im vorliegenden Verfahren, mit denen wiederum in Auseinandersetzung mit diesem Beschluss Rechtsbehelfe ergriffen werden, werden daher vom Senat nicht mehr beschieden.

Tenor

I.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 5. Dezember 2016 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. wird verworfen.

II.

III.

Die Anhörungsrüge, die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 5. Dezember 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 17. November 2016 werden verworfen.

IV.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich - unter Ablehnung der befassten Richter - mit der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO, hilfsweise der Rüge analog § 321a ZPO und der Gegenvorstellung gegen die Senatsentscheidung vom 17.11.2016 (34 SchH 13/16, veröffentlicht in juris).

1. In dem im Juni 2008 eingeleiteten Schiedsverfahren macht der Antragsteller als Schiedskläger Ansprüche gegen die Antragsgegner, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren beide Gesellschafter, als Schiedsbeklagte geltend.

Seine im Verlauf des Schiedsverfahrens bei Gericht gestellten Anträge, die Ablehnung der befassten Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären, sind bisher erfolglos geblieben (Verfahren 34 SchH 21/13 und 34 SchH 14/15). In den gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller die abschlägigen Entscheidungen selbst sowie sonstige richterliche Tätigkeiten (Verfügungen und Hinweise) jeweils zum Anlass genommen, unter Beanstandung des Inhalts der Entscheidung oder sonstigen Äußerung als grundrechtsverletzend die jeweils befassten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Wegen der Einzelheiten seines Prozessverhaltens wird auf die Darstellung im Senatsbeschluss vom 17.11.2016 (Ziff. I. 2.) verwiesen.

2. Mit Beschluss vom 17.11.2016 hat der Senat den mit Schriftsatz vom 26.9.2016 gestellten Sachantrag, mit dem die Befangenheit der Schiedsrichter geltend gemacht wurde, unter gleichzeitiger Verwerfung des gegen die befassten Richter angebrachten Ablehnungsgesuchs (vom 12.10.2016) zurückgewiesen. Wegen der Sachverhaltsdarstellung und der rechtlichen Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antragsteller unter gleichzeitiger Ablehnung der befassten Richter wegen Befangenheit mit den eingangs bezeichneten Rechtsbehelfen gemäß Schriftsatz vom 5.12.2016.

Er rügt als gehörs- und grundrechtsverletzend, dass die inhaltliche Begründung der gegen die befassten Richter gestellten Ablehnungsgesuche nicht dargestellt und bei der Entscheidung unbeachtet geblieben sei, obwohl eine eigene Verwerfungskompetenz der abgelehnten Richter nicht bestanden habe.

Der Schilderung der im Schiedsverfahren verfolgten Ansprüche, deren gesellschaftsvertraglicher Grundlage sowie der Einwände, die er als Schiedskläger gegen die beklagtenseits vorgelegten Gutachten und deren verfahrensmäßige Behandlung durch das Schiedsgericht erhoben habe, sei außerdem zu entnehmen, dass wesentliches Tatsachenvorbringen unterdrückt worden und infolgedessen bei der Entscheidung außer Acht geblieben sei. Zur Begründung zitiert und verweist er auf Schriftsatzpassagen, den vollständigen Inhalt der nur auszugsweise wiedergegebenen gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen sowie auf Fachliteratur zu § 1042 ZPO.

Des weiteren sei der wesentliche Kern seines Vorbringens, auf das er gemäß Schriftsätzen vom 28.6.2016 und 15.7.2016 im Schiedsverfahren die Ablehnung der Schiedsrichter gestützt habe, unterdrückt worden. Zur Begründung zitiert er aus dem Beschlusssachverhalt abschnittsweise die komprimierte Inhaltsangabe seiner Schriftsätze; dem stellt er Auszüge aus seinen Schriftsätzen unter Bezugnahme auf dieselben gegenüber.

Auf dieser - so wörtlich - „Gestaltung“ des Sachverhalts beruhe die Entscheidung.

Schließlich beanstandet er die rechtliche Begründung der zurückweisenden Sachentscheidung. Der Senat habe sich nicht am rechtlich zutreffenden Maßstab orientiert, sondern von seiner subjektiven Sichtweise leiten lassen. Die zur Begründung der Ablehnungsgesuche geltend gemachten Fehler der Schiedsrichter in der Verfahrensführung, bei der Tatsachenfeststellung und der Rechtsanwendung würden vorliegen und schwer wiegen. Unter ergänzender Bezugnahme auf sein diesbezügliches Vorbringen wiederholt er die auf die Verfahrensführung und den Inhalt von Zwischenentscheidungen im Schiedsverfahren erhobenen Beanstandungen; deren Würdigung durch den Senat sei falsch. Auch dessen Ausführungen zum Umfang der schiedsrichterlichen Aufklärungs- und Hinweispflichten seien rechtlich unzutreffend, das einen Pflichtenverstoß verneinende Prüfungsergebnis folglich unrichtig. Wegen ihrer Häufung und Schwere würden die geltend machten Fehler aus der maßgeblichen Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis von Befangenheit begründen. Die abweichende Begründung des Senats - auch im Rahmen der Gesamtwürdigung - lasse deshalb erkennen, dass das Vorbringen offensichtlich nicht berücksichtigt und die gebotene Gesamtwürdigung nicht vorgenommen worden seien. Da nicht davon auszugehen sei, dass der Senat den wesentlichen Kern (“Sinn“) und den rechtlichen Sachverhalt der Ablehnungsgesuche überhaupt nicht erfasst oder grob missverstanden habe, beruhe dies offensichtlich auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung verletze somit auch das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG), des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs und des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK).

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 5.12.2016 Bezug genommen.

II. Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. angebrachte Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 5.12.2016 dient offensichtlich verfahrensfremden Zwecken und ist daher wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BVerfG vom 15.6.2015, 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 f. und 18; NJW 2005, 3410/3412; NJW 2007, 3771/3773) - zu verwerfen.

Der Antragsteller setzt sein bereits in den Verfahren 34 SchH 21/13 sowie 34 SchH 14/15 und im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck gekommenes schematisiertes Vorgehen fort, indem er erneut ein Ablehnungsgesuch gegen die erkennenden Richter(innen) wegen der aus seiner Sicht fehlerhaften Gerichtsentscheidung vom 17.11.2016 anbringt und dabei als neuen und eigenständigen Ablehnungsgrund geltend macht, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich aus der Behandlung der gegen die Senatsmitglieder sowie die Schiedsrichter vorgetragenen Ablehnungsgründe in der ergangenen Entscheidung. Dieses Vorgehen zeigt, dass der Antragsteller die Richterablehnung systematisch als Instrument zur Kontrolle und Bekämpfung richterlichen Handelns einsetzt, wenn das Gericht seinen Anträgen nicht entspricht und sein Rechtsverständnis oder seine Sachverhaltsinterpretationen nicht teilt. Dies stellt einen Missbrauch des Ablehnungsrechts dar.

III. Die Gehörsrüge ist nicht zulässig erhoben.

Gegen den mit Rechtsmitteln nicht anfechtbaren (vgl. § 1065 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), verfahrensabschließenden Beschluss ist gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ZPO die Anhörungsrüge statthaft. Die fristgerecht erhobene Rüge ist jedoch wegen Verletzung des Begründungserfordernisses nicht formgerecht (§ 321a Abs. 2 Sätze 4 und 5 mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) eingelegt. Nach der gesetzlichen Vorgabe ist die Entscheidungserheblichkeit des gerügten Gehörsverstoßes darzulegen. Demgemäß hätte der Antragsteller schriftlich substantiiert die Umstände darstellen müssen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll und weshalb die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (BGH NJW 2009, 1609 m. w. N.; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 321a Rn. 13a).

a) Indem der Antragsteller mit der gegen Ziff. I des Beschlusses (Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 12.10.2016) gerichteten Rüge beanstandet, dass die vorgebrachten Ablehnungsgründe inhaltlich nicht verarbeitet und daher nicht zur Kenntnis genommen worden seien, hat er eine Entscheidungserheblichkeit nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Gerichts (vgl. BVerfGE 86, 133) nicht dargetan.

Mit seinen Ausführungen zur Selbstentscheidungskompetenz der abgelehnten Richter stellt der Antragsteller lediglich seine Rechtssicht der für falsch erachteten Sicht des Gerichts gegenüber. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit nicht dargelegt (BVerfGE 80, 269/286; BGH vom 21.2.2008, IX ZR 62/07, juris).

b) Auch soweit sich die Rüge gegen Ziff. II. des Beschlusses vom 17.11.2016 (Zurückweisung des Sachantrags vom 26.9.2016) richtet, ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt.

Indem der Antragsteller der komprimierten Sachverhaltsdarstellung ausführliche Angaben, auf die im beanstandeten Beschluss ergänzend Bezug genommen ist, gegenüberstellt, genügt die damit verknüpfte Behauptung, der jeweilige Vortrag sei offensichtlich übergangen worden, dem Begründungserfordernis ebenso wenig wie die wertende Bezeichnung als „Gestaltung“ des Sachverhalts. Das Gericht ist nach der für verfahrensbeendende Beschlüsse entsprechend anwendbaren (BGH NJW 2001, 1653/1654; Zöller/Vollkommer § 329 Rn. 23 und 34) Vorschrift des § 313 Abs. 2 ZPO nicht verpflichtet, das Parteivorbringen bei der Sachverhaltsdarstellung vollständig und im Detail zu referieren (BGHZ 158, 269/280 f. m. w. N.). Eine in wesentlichen Punkten lückenhafte und den Kern des Vorbringens verkennende oder missverständliche Zusammenfassung erschließt sich aus der Gegenüberstellung nicht.

Indem sich der Antragsteller mit der weiteren Beschlussbegründung auseinandersetzt und diese unter Wiederholung seiner eigenen Sicht und Wertung ablehnt, legt er nur seine abweichende Auffassung, nicht aber einen Gehörsverstoß dar. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269/286; BGH vom 21.2.2008, IX ZR 62/07, juris). Indem der Antragsteller jeweils weiter ausführt, es sei nicht davon auszugehen, dass der Senat den wesentlichen Kern (“Sinn“) seiner Ablehnungsgesuche überhaupt nicht erfasst oder grob missverstanden habe, entzieht er seiner Gehörsrüge auch insoweit den Boden.

IV. Die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung sind nicht statthaft.

Gegen einen Beschluss, der in materieller Rechtskraft erwachsen ist, wie dies bei der Entscheidung über Befangenheitsanträge gegen Schiedsrichter der Fall ist (vgl. § 1065 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Senat vom 20.12.2006, 34 Sch 16/06, juris Rn. 36 m. w. N.; Zöller/Geimer § 1037 Rn. 5), ist mit Blick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.) als wesentlichem Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 49, 148/164; 87, 48/65; 107, 395/401 ff.) ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf unstatthaft. Danach ist neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Weg einer Gegenvorstellung ebenso wenig rechtlich zulässig wie eine als Rechtsbehelf analog § 321a ZPO bezeichnete Eingabe wegen behaupteter sonstiger Grundrechtsverstöße (vgl. BGH vom 22.10.2015, VI ZR 25/14, juris m. w. N.).

Zwar ist das Gericht bei Einlegung einer zulässigen Anhörungsrüge berechtigt, auch mit der Gehörsverletzung „konkurrierende“ Grundrechtsverstöße in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung, zu prüfen und ihnen gegebenenfalls abzuhelfen (BVerfG NJW 2005, 3059 f.; NJW 2013, 3506/3507 f.; Zöller/Vollkommer § 321a Rn. 13a und Rn. 19), so dass es angezeigt ist, die sonstigen Grundrechtsverstöße zugleich mit der Gehörsrüge geltend zu machen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die behaupteten sonstigen Grundrechtsverletzungen würden einen eigenständigen Rechtsbehelf analog § 321a ZPO eröffnen. Ihre Prüfung setzt vielmehr eine zulässige Gehörsrüge voraus. Daran indes fehlt es hier.

V. 1. Der Ausspruch zur Kostentragung im Verfahren der Anhörungsrüge beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen bedarf es keiner Kostenentscheidung.

2. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil für das Verfahren der Anhörungsrüge eine Festgebühr (KV GKG Nr. 1700) und für die übrigen Rechtsbehelfe keine Gerichtsgebühr anfällt.

3. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO nicht anfechtbar. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.

4. Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen eröffnet keinen unbegrenzten Rechtsweg (BVerfGE 107, 395/401, 411). Weitere Eingaben im vorliegenden Verfahren, mit denen wiederum in Auseinandersetzung mit diesem Beschluss Rechtsbehelfe ergriffen werden, werden daher vom Senat nicht mehr beschieden.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 20. Januar 2014 - 23 O 95/03 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. März 2014 - 3 W 13/14 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. April 2014 - 3 W 13/14 - wird damit gegenstandslos. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen.

2. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrages in einem - seit 2003 anhängigen - zivilrechtlichen Ausgangsverfahren.

2

1. In einem Termin zur mündlichen Verhandlung lehnte die Beschwerdeführerin den erkennenden Vorsitzenden Richter am Landgericht als Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab und begründete dies unter anderem damit, dass das Gericht die Zurückgabe eines Gutachtenauftrags als "Stellungnahme" zu Lasten der Beschwerdeführerin gewertet habe. Zudem habe der abgelehnte Richter geäußert, dass die Sache nun "durchgehauen werden müsse" und ihm ein eventueller Vorwurf "nach mir die Sintflut" egal sei. Außerdem sei die Objektivität des Gerichts anzuzweifeln, da die Aufnahme des Ablehnungsantrages zum Teil mit ins Lächerliche gehendem "süffisantem Gelächter" quittiert worden sei.

3

Das Landgericht wies das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin noch im Termin mit Beschluss vom 20. Januar 2014 durch den abgelehnten Richter zurück. Die Ablehnung sei unzulässig, weil sie - wie sich aus dem gesamten Verfahrensgang ergebe - nur der Prozessverschleppung dienen solle. In einem solchen Fall des Rechtsmissbrauchs sei der abgelehnte Richter befugt, auch selbst und sogleich zu entscheiden. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin für die beantragte Ablehnung, da diese im zivilprozessrechtlichen Sinne verfahrensfremden Zwecken diene und mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar sei. Daher sei durch den abgelehnten Richter - wie geschehen - selbst zu entscheiden. Einer dienstlichen Äußerung bedürfe es nicht.

4

Der sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin half das Landgericht nicht ab. Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde zurück. Zu Recht habe das Landgericht das Befangenheitsgesuch als unzulässig verworfen. Es richte sich ausschließlich gegen die vorläufige Rechtsauffassung des Einzelrichters und sei daher rechtsmissbräuchlich. Eine inhaltliche Prüfung der vorgebrachten Ablehnungsgründe sei nicht erforderlich. Die daraufhin von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht zurück.

5

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist ein das Verfahren vor dem Landgericht beendendes Urteil ergangen, gegen das die Beschwerdeführerin und die Kläger des Ausgangsverfahrens Berufung eingelegt haben. Das Berufungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

6

3. Zu der Verfassungsbeschwerde hatten das Bayerische Staatsministerium der Justiz und die Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

II.

7

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach zulässig (1.) und offensichtlich begründet (2.), soweit sie sich gegen den das Ablehnungsgesuch verwerfenden Beschluss des Landgerichts und den die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts richtet.

8

1. a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass es sich bei den angegriffenen Entscheidungen um Zwischenentscheidungen handelt. Zwischenentscheidungen können selbstständig angegriffen werden, wenn sie zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106 <120>). Dies trifft auf Entscheidungen der Fachgerichte über Ablehnungsgesuche zu, wenn sie Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfalten, über eine wesentliche Rechtsfrage abschließend befinden und in weiteren Instanzen nicht mehr nachgeprüft und korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 119, 292 <294>). Die hier angegriffenen Entscheidungen sind danach tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, obwohl der Zivilprozess in der Hauptsache weiter anhängig ist. Sie beenden das Zwischenverfahren zu dem Ablehnungsgesuch und sind für das weitere Verfahren bindend (§ 46 Abs. 2, § 512 ZPO).

9

b) Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass das Landgericht zwischenzeitlich ein Endurteil gefällt hat. Das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin ist hierdurch nicht entfallen, weil die Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse deren Bindungswirkung für das Berufungsverfahren beseitigt.

10

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet. Die Beschlüsse des Landgerichts vom 20. Januar 2014 und des Oberlandesgerichts vom 7. März 2014 verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

11

a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 48, 246 <254>; 82, 286 <296>; 95, 322 <327>). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (BVerfGE 95, 322 <327>).

12

Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber dazu, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist. Jede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und außen soll dadurch verhindert werden. Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen.

13

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darüber hinaus auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.>; 21, 139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268 <271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>).

14

Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen. Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes auszuschließen (vgl. BVerfGK 5, 269 <279 f.>).

15

Die Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern dienen dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern. Für den Zivilprozess enthalten die §§ 44 ff. ZPO Regelungen über das Verfahren zur Behandlung des Ablehnungsgesuchs und bestimmen, dass das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters berufen ist. Durch die Zuständigkeitsregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste (BVerfGK 11, 434 <441>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 -, NJW 2007, S. 3771 <3772>). In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass abweichend von diesem Grundsatz und vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in ursprünglicher Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet. Hierzu zählen die Ablehnung eines ganzen Gerichts als solchem, das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Gesuch und die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 45 Rn. 4 m.w.N.).

16

Mit der differenzierenden Zuständigkeitsregelung in den Fällen der Richterablehnung trägt die zivilgerichtliche Rechtsprechung einerseits dem Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung: Ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vornherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, kann und soll nicht an der Entscheidung über das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein eigenes richterliches Verhalten und die Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten für eine verständige Partei Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 5, 269 <280 f.>; siehe auch §§ 26a, 27 StPO für den Strafprozess).

17

In einem strafprozessualen Fall hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt gerät, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetze und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfGK 5, 269 <281 f.>). Es hat indes klargestellt, dass ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern soll, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet (vgl. BVerfGK 5, 269 <282>). Völlige Ungeeignetheit ist demnach anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Ist hingegen ein - wenn auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus. Eine gleichwohl erfolgende Entscheidung ist dann willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen. Überschreitet das Gericht bei der Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs die ihm gezogenen Grenzen, kann dies seinerseits die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfGK 5, 269 <283>).

18

Für den Zivilprozess sind diese Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Da die Voraussetzungen für eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über den ihn betreffenden Befangenheitsantrag verfassungsrechtlich durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegeben sind, ist für eine abweichende Beurteilung im Zivilprozessrecht kein Raum (vgl. ebenso BVerfGK 11, 434 <442>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 -, NJW 2007, S. 3771 <3773>).

19

b) Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt der Beschluss des Landgerichts vom 20. Januar 2014 die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig durch den abgelehnten Richter beruht auf grob fehlerhaften Erwägungen und zeigt, dass das Landgericht den Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt hat.

20

Das Landgericht begründet die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs damit, dass es nur der Prozessverschleppung diene und einen Fall des Rechtsmissbrauchs darstelle. Eine überprüfbare Begründung hierfür kann den gerichtlichen Erwägungen jedoch nicht entnommen werden und ist auch nicht ersichtlich. Erst mit der Nichtabhilfeentscheidung hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin einen kurzfristigen Terminsverlegungsantrag mit einem Attest belegt habe, welches sich nicht auf den Termin, sondern auf die beiden Tage zuvor bezogen habe. Die Beschwerdeführerin hat dies aber - nachdem sie im Rahmen des Ablehnungsverfahrens erstmals hierauf hingewiesen wurde - plausibel mit einem Versehen bei der Ausstellung des Attests begründet. Auch der Hinweis auf "den gesamten bisherigen Verfahrensgang", der ausweislich der Akten des Ausgangsverfahrens von fruchtlosen Vergleichsverhandlungen und Anregungen der Beschwerdeführerin, die Beweisaufnahme fortzusetzen, gezeichnet ist, rechtfertigt nicht die Einordnung des Ablehnungsgesuchs als rechtsmissbräuchlich. Vielmehr wäre es geboten gewesen, sich mit der Begründung des - erstmalig gestellten - Ablehnungsgesuchs im Einzelnen auseinanderzusetzen. Eine solche Auseinandersetzung hätte gezeigt, dass eine Zurückweisung als unzulässig nicht in Betracht kam.

21

Die von der Beschwerdeführerin angeführten Äußerungen des Einzelrichters, wonach die Aufklärungsmöglichkeiten erschöpft seien und die Sache nun "durchgehauen werden müsse", wobei ihm ein eventueller Vorwurf "nach mir die Sintflut" egal sei, erscheinen in Verbindung mit dem Umstand, dass die Zurückgabe eines Gutachtenauftrags als sachliche Stellungnahme des Sachverständigen habe gewertet werden sollen, nicht als schlechthin ungeeignet, eine Ablehnung zu begründen. Es handelt sich gerade um solche Behauptungen, die nach den Vorgaben des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer objektiven Klärung durch einen neutralen, unvoreingenommenen Richter hätten zugeführt werden müssen, weil andernfalls der abgelehnte Richter seine eigene Prozessführung beurteilen müsste und sich zum Richter in eigener Sache aufschwänge.

22

Die Annahme einer Kompetenz zur Verwerfung des Antrags durch den abgelehnten Richter stellt sich daher als grobe Verkennung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dar. Es handelt sich gerade nicht um eine bloße Formalentscheidung. Die im Befangenheitsantrag geäußerte Befürchtung, dass trotz Fehlens der Entscheidungsreife eine Endentscheidung erlassen werde, nachdem der abgelehnte Richter unter anderem geäußert habe, dass die Sache "durchgehauen werden müsse" und ihm ein Vorwurf "nach mir die Sintflut" egal sei, konnte nicht ohne Eingehen auf weitere, außerhalb des Gesuchs selbst liegende Verfahrensumstände beurteilt werden.

23

c) Der Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die sofortige Beschwerde zurückgewiesen wurde, wird dem Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ebenfalls nicht gerecht. Die Einordnung als rechtsmissbräuchlich rechtfertigt das Oberlandesgericht anders als das Landgericht mit der Begründung, dass sich das Ablehnungsgesuch ausschließlich gegen die vorläufige Rechtsauffassung des abgelehnten Richters richte. Damit erfasst das Oberlandesgericht aber die Begründung des Befangenheitsgesuchs nur unzureichend. Dieses enthält zwar auch Ausführungen, die sich gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts richten, erschöpft sich aber nicht hierin. Das liegt insbesondere auf der Hand, soweit die Besorgnis der Befangenheit auf die Unsachlichkeit der Äußerungen des abgelehnten Richters gestützt wird (die Sache müsse "durchgehauen werden"; ein Vorwurf "nach mir die Sintflut" sei ihm egal). Bei der Frage, ob ein Ablehnungsgesuch als unzulässig behandelt und durch den abgelehnten Richter selbst entschieden werden kann, ist ein Gericht in besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen (vgl. BVerfGK 7, 325 <340>).

III.

24

Der Beschluss des Oberlandesgerichts über die sofortige Beschwerde wird gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben. Der Beschluss des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge wird durch die Aufhebung des vorangegangenen Beschlusses gegenstandslos. Die Sache wird gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Oberlandesgericht zurückgewiesen, das im Berufungsrechtzug nach Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters abschließend auch über das Befangenheitsgesuch entscheiden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07 -, NJW-RR 2008, S. 512 <514>; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - XII ZB 244/04 -, NJW-RR 2007, S. 411, FamRZ 2007, S. 274). Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Gründe

Oberlandesgericht München

34 SchH 21/13

In dem gerichtlichen Verfahren

betreffend die Schiedssache

...

wegen Beendigung des Schiedsrichteramts und Ablehnung der Schiedsrichter

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Paintner und den Richter am Oberlandesgericht Hinterberger

am 25. Februar 2015

folgenden

Beschluss:

I.

Der Antrag, die Beendigung des Schiedsrichteramts der Schiedsrichter M.E., Dr. G. R. und Dr. S. W. festzustellen, wird zurückgewiesen.

II.

Die Anträge, die Schiedsrichter M. E., Dr. G. R. und Dr. S. W. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden zurückgewiesen.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 700.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I. Gegenständlich ist der Antrag, die Beendigung des Schiedsrichteramts sämtlicher drei Schiedsrichter in einem Verfahren festzustellen, das die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung einer Architektengemeinschaft zum Gegenstand hat. Hilfsweise begehrt der Antragsteller gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter.

1. Der Antragsteller war zusammen mit den Antragsgegnern zu 2 und 3 Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1, damals noch bezeichnet als R. + S. + Partner Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), mit Sitz in Bayreuth. Ihr Zweck war die gemeinsame Erbringung von Architektenleistungen. Mit dem Gesellschaftsvertrag hatten die Beteiligten am 24.2.2001 auch eine Schiedsvereinbarung (SV) getroffen, wonach alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Partnern untereinander oder zwischen Partnern und der Gesellschaft unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, von denen der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben muss, endgültig entschieden werden. Das Schiedsgericht tagt am Sitz der Gesellschaft (§ 3 Abs. 1 SV). Die Parteien sind vor dem Schiedsgericht mündlich zu hören (§ 3 Abs. 2 SV). Anzuwenden sind die Vorschriften des Zehnten Buchs der ZPO (§ 3 Abs. 4 SV). Als zuständiges Gericht i. S. v. § 1062 Abs. 1 ZPO ist das Oberlandesgericht Bamberg bezeichnet (§ 4 SV).

2. Im Juni 2008 erhob der Antragsteller Schiedsklage gegen die Antragsgegner, mit welcher er Zahlungs- und Auskunftsansprüche geltend macht.

Am 20.11.2010 kündigte der Antragsteller die Schiedsvereinbarung. Der am 16.5.2011 beim Oberlandesgericht München gestellte Antrag auf Feststellung, dass das Schiedsgericht nicht mehr zuständig ist (Az. 43 SchH 6/11), hat der Senat mit Beschluss vom 29.2.2012 (SchiedsVZ 2012, 96) zurückgewiesen. Das Schiedsgericht gab, ohne dass es ausdrücklich das Verfahren ausgesetzt hätte, dem Verfahren bis zur Senatsentscheidung keinen Fortgang.

Nachdem das Schiedsgericht am 14.7.2012 einem Ablehnungsantrag des Schiedsklägers gegen die Schiedsrichter nicht stattgegeben hatte, beantragte dieser beim Oberlandesgericht München gerichtliche Entscheidung. Mit Beschluss vom 10.7.2013 (34 SchH 8/12 bei juris) wies der Senat den Antrag zurück. Nach zwischenzeitlichem Stillstand setzte das Schiedsgericht sein Verfahren sodann fort.

3. Mit Beschluss vom 17.7.2013 gab das Schiedsgericht dem Kläger auf, „die gemäß Ziff. 1 des Beschlusses vom 20.11.2010 zu stellenden Fragen schriftlich bis 30.9.2013 einzureichen“. Mit dem letztgenannten Beschluss hatte das Schiedsgericht aufgegeben, die dem Verfasser eines von den Antragsgegnern vorgelegten Bürowertgutachtens zu stellenden Fragen bis zum 15.1.2011 einzureichen. Der Antragsteller, der dieses Gutachten für parteilich und die Befragung für eine prozessökonomisch sinnlose, nur unnötige Kosten verursachende „pro-forma-Anhörung“ hält, rügte mit Schriftsatz vom 7.8.2013 die Vorgehensweise des Schiedsgerichts und listete sogenannte Mängel der materiellen Prozessleitung auf (Antragsschrift vom 23.12.2013 - Bl. 8/10 d. A.).

In seinem Schriftsatz vom 30.8.2013 erklärte der Kläger, dass sich nach über fünfjährigem Schiedsverfahren aufgrund der „Untätigkeit des Schiedsgerichts“ nicht ansatzweise eine Möglichkeit abzeichne, seine Auseinandersetzungsansprüche zu bestimmen. Das Schiedsgericht habe keine Veranlassung gesehen, den Sachverhalt aufzuklären und die materielle Wahrheit zu ermitteln. Er ersuchte die Schiedsrichter, bis spätestens 30.9.2013 den Rücktritt vom Schiedsrichteramt zu erklären.

Weiter warf der Kläger dem Schiedsgericht eine „ihn erheblich benachteiligende Verfahrensgestaltung“ vor. Die vertraglich vereinbarte „Methode P.“ ergebe einen mit 10% des Verkehrswerts erheblich zu niedrigen Bürowert, die Schiedsrichter wären jedoch diesem Missverhältnis nicht nachgegangen, obwohl das „rechtsmissbräuchliche, treuwidrige und arglistige Verhalten der Beklagten“ in mehreren Stellungnahmen dargelegt worden sei und hierfür fast 300 Beweise angetreten seien.

Das Schiedsgericht trat nicht zurück. Es erließ am 5.10.2013 einen Hinweisbeschluss folgenden Inhalts:

A. Die Ausführung des Beschlusses vom 20.11.2010 hat sich durch die Verfahrensentwicklung überholt.

B. Das Gericht gibt folgende Hinweise:

I. Ausweislich des Protokolls vom 30.1.2010 sind 3 Positionen der Auseinandersetzungsbilanz strittig

- „Anlagenvermögen“ ... Euro

- „Unfertige Leistungen (enthalten auch die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen)“ ... Euro und

- „Rückstellungen“ ... Euro.

II. Der Kläger hat den Bürowert in der Schiedsklage mit 1.687.500,00 Euro beziffert. Laut Gutachten P. vom 25.6.2009 wurde der Statuswert mit 217 563,00 Euro beziffert ...

Der Kläger macht sich das Gutachten P. nicht mehr zueigen, die Beklagten berufen sich deswegen auf Unschlüssigkeit der Klage und ziehen mit Schriftsätzen vom 26.09.2013 Ihren Antrag auf Anhörung des Sachverständigen Dr.-Ing. P. zurück.

Der Kläger hat für die Schlüssigkeit seiner Klage zu diesem Punkt ein Gutachten auf der Basis einer Bürowertermittlung nach der Methode P. unter Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen Regelung beizubringen.

III. Zur strittigen Position „unfertige Leistungen“ wird nach gegenwärtigem Stand eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Zeugen und Sachverständigengutachten unvermeidbar sein.

IV. Hinsichtlich der „Rückstellungen“ wird den Parteien aufgegeben, bis zur mündlichen Verhandlung den Sachvortrag zu aktualisieren und gegebenenfalls Beweis anzutreten.

Wegen der hierauf erhobenen Einwendungen des Klägers wird auf die Antragsschrift (Bl. 19/55 d. A.) Bezug genommen.

4. Mit Schriftsatz vom 22.10.2013 lehnte der Kläger sodann die drei Schiedsrichter erneut ab. Er begründete dies mit dem Hinweisbeschluss vom 5.10.2013, der aufgrund des einseitigen Eingehens auf Vorbringen, Anträge und Anregungen der Beklagten den Eindruck vermittle, es gehe den Schiedsrichtern nicht um die Aufklärung des Sachverhalts und um Wahrheitsfindung, sondern um die willkürliche Beendigung das Schiedsverfahrens unter ausschließlicher Wahrung der Gegnerinteressen. Vorbringen, Anträge sowie Anregungen des Klägers blieben dabei stets unberücksichtigt. Von den Schiedsrichtern sei gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen worden (wegen der Einzelheiten siehe Antrag vom 23.12.2013, insbesondere Bl. 60 f. d. A.).

Somit lägen weitere Umstände vor, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Schiedsrichter hätten aufkommen lassen. Diese könnten nicht isoliert von der Untätigkeit des Schiedsgerichts gesehen werden. Die Untätigkeit sei erkennbar auch auf fehlende Unparteilichkeit zurückzuführen.

5. Das Schiedsgericht hatte am 2.11.2013 mündliche Verhandlung auf den 30.11.2013 anberaumt. Am 20.11.2013 setzte der Kläger dessen Vorsitzenden telefonisch davon in Kenntnis, dass er erst ein paar Tage vorher einen Anwalt habe beauftragen können, ihn beim Schiedsverfahren zu vertreten. Dem Bevollmächtigten sei wegen der Kürze der bis zur mündlichen Verhandlung zur Verfügung stehenden Zeit eine fundierte Einarbeitung in den Sachverhalt nicht mehr möglich. Er ersuchte deshalb um Terminsverlegung. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei allein postulationsfähig.

Im Termin vom 30.11.2013 wies das Schiedsgericht die Ablehnungsanträge mit der Begründung zurück, dem Hinweisbeschluss seien Ablehnungsgründe nicht zu entnehmen.

Wegen des Verlaufs der sodann stattgefundenen mündlichen Verhandlung und der daraus vom Kläger gezogenen Schlussfolgerungen wird auf den Schriftsatz vom 24.2.2014 (Bl. 103/211 d. A.) Bezug genommen.

Der Antragsteller meint, namentlich liege in der Ablehnung des Terminsverlegungsantrags eine Gehörsverletzung. Das Gericht hätte gemäß § 1042 ZPO bei Anwaltswechsel dem neuen Parteivertreter Zeit zur nötigen Einarbeitung geben müssen. Auch seien Anträge nicht protokolliert worden, was gegen § 162 Abs. 1 ZPO verstoße. Daraus, dass das Protokoll ihm erst am 23.12.2013 zugestellt worden sei, ergebe sich der Eindruck, das Schiedsgericht intendiere, den Ablauf der Rügefrist abzuwarten; „vorsätzliches Handeln“ könne nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen sei der vorläufig aufgezeichnete Protokollinhalt nicht zur Kenntnisnahme der Parteien abgespielt worden und habe daher auch nicht genehmigt werden können. Er habe zu Beginn der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass aus seiner Beteiligung ein Einverständnis damit nicht abgeleitet werden könne. Die beantragte Aufnahme in das Protokoll sei abgelehnt worden, obwohl es sich um einen wesentlichen Vorgang der Verhandlung handle. Das Schiedsgericht sei auch nicht auf die von ihm angesprochenen Themen eingegangen. Schließlich sei eine vorläufig aufgezeichnete Aussage des Vorsitzenden im endgültigen Protokoll nicht mehr enthalten. Die Erklärung, die der Vorsitzende dafür später gegeben habe, sei logisch unmöglich; der Tatbestand der Protokollfälschung habe sich bestätigt.

Die Schiedsrichter hätten erneut zu erkennen gegeben, ihrer Aufgabe nicht nachkommen zu wollen.

Die geschilderten Vorgänge dienten dem Antragsteller zur Begründung eines weiteren Ablehnungsantrags, den das Schiedsgericht mit Beschluss vom 20.1.2014 (zugestellt am 24.1.2014) zurückgewiesen hat.

6. Mit Beschluss vom 20.1.2014 wies das Schiedsgericht auf seine Absicht hin, dem Antragsteller aufzugeben, seine Zustimmung zu einer psychiatrischen Untersuchung zur Frage seiner Prozessfähigkeit zu erteilen; alternativ werde ihm nachgelassen, durch ein Gutachten seine Prozessfähigkeit nachzuweisen. Mit Schriftsatz vom 30.1.2014 begehrte der Antragsteller schließlich, das Schiedsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des hiesigen Verfahrens auszusetzen. Dem kam das Schiedsgericht nicht nach.

Am 24.3.2014 gab das Schiedsgericht dem Kläger auf, seine Zustimmung zu seiner psychiatrischen Untersuchung zur Frage der Prozessfähigkeit zu erteilen. Zur Begründung ist ausgeführt:

Das Verhalten des Klägers legt eine krankhafte Veränderung seiner Persönlichkeit nahe, die logisch nicht mehr nachvollziehbaren Befürchtungen und Bezichtigungen geben Anlass zu Zweifeln, dass der Kläger seine konkreten Interessen im gegenständlichen Verfahren noch sachgerecht vertreten kann.

Diese Einschätzung der psychologischen Verfassung des Klägers gründet das Schiedsgericht auf dessen Verhalten. Hierzu führte es aus, dass der Kläger dem Gericht vorwerfe, das Schiedsverfahren über Jahre nicht vorangebracht zu haben, während er es gewesen sei, der am 20.11.2010 die Schiedsvereinbarung gekündigt und gegen den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts das staatliche Gericht angerufen habe. Darüber habe das staatliche Gericht am 5.3.2012 entschieden. Der Kläger habe Strafanzeigen gegen seine früheren Gesellschafter gestellt. Er habe schriftsätzlich die Schiedsrichter abgelehnt. Der Antrag sei am 10.7.2013 vom staatlichen Gericht zurückgewiesen worden. Weitere Ablehnungsanträge seien gefolgt. Ferner heißt es in dem Beschluss:

Der Kläger ist nach hiesiger Einschätzung der festen Überzeugung, dass er von allen hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche hintergangen, betrogen, belogen usw. wird. Das Schiedsgericht kann sich dies nur mit der oben genannten krankhaften Veränderung der Persönlichkeit des Klägers erklären.

Im Übrigen wird auf Anlage 46 Bezug genommen.

Auf diesen Beschluss stützte der Antragsteller sein Ablehnungsgesuch vom 16.4.2014 (siehe Anlage 47).

7. Mit Schriftsatz vom 2.5.2014 lehnte der Kläger das Schiedsgericht erneut ab, u. a. weil es nicht auf seinen Aussetzungsantrag vom 26.3.2014 und den Antrag, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2013 zu berichtigen und zu ergänzen, eingegangen sei (wegen der Einzelheiten siehe Anlage 50).

8. Mit Beschluss vom 30.9.2014 wies das Schiedsgericht die Ablehnungsanträge vom 16.4.2014 und vom 2.5.2014 ohne nähere Begründung zurück. Dieser Beschluss wurde mit Schreiben des Vorsitzenden vom 8.10.2014 dem Kläger übermittelt, der hiervon nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt am 14.10.2014 Kenntnis erlangte.

9. Der Antragsteller fasst mit eigenen Worten seine Kritik am Verfahren des Schiedsgerichts folgendermaßen zusammen:

I. Schwerpunkte der Begründung des Antrags nach § 1038 ZPO

Verstöße des Schiedsgerichts gegen das Gebot der Gewähr rechtlichen Gehörs, das Gleichheitsgebot, das Benachteiligungsgebot (sic) und das Verbot des Willkür

Nichteingehen auf das Vorbringen und die Rügen des Schiedsklägers zur Verfahrensgestaltung

Fehlende Kenntnisnahme des Vorbringens des Schiedsklägers Nichterteilung von gemäß § 139 ZPO erforderlichen gerichtlichen Hinweisen Nichtbeachtung der Anträge des Schiedsklägers

Unwahre Angaben des Schiedsgerichts zu seiner Verfügung vom 2.11.2009

Verstöße gegen die Bestimmungen zur Protokollaufnahme wegen des Protokolls vom 30.11.2013

Löschung eines vom Vorsitzenden auf Band diktierten Passus im Protokoll vom 30.11.2013

Mangelnde Aufklärung des Sachverhalts trotz Fehlens einer Ermächtigung zum Billigkeitsentscheid

Unklarer Hinweisbeschluss vom 5.10.213 und unfaires Verfahren

Fehlende Klarstellung wegen der Auffassung des Schiedsgerichts zur Auslegung der Abfindungsklausel

Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht im Zusammenhang mit dem Hinweisbeschluss vom 5.10.2013, da auf gegnerisches Vorbringen nicht repliziert werden konnte dem Schiedskläger wurde verwehrt, den Präsidenten der Bayerischen Architektenkammer um Benennung eines neutralen Ersatz-Sachverständigen zu ersuchen Fehlende Prüfung der Zulässigkeit der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Abfindungsklausel.

Fehlende Prüfung des von den Schiedsbeklagten vorgelegten Bürowertgutachtens auf Vereinbarkeit mit dem Gesellschaftsvertrag und den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung beim Ausscheiden eines Gesellschafters.

Übergehen von ca. 300 Beweisangeboten des Schiedsklägers zum unlauteren Prozessverhalten der Schiedsbeklagten, insbesondere deren rechtsmissbräuchlichen Vorgehen bei der „Gestaltung“ des von ihnen vorgelegten Bürowertgutachtens.

Verneinung einer Beteiligung des Schiedsklägers am Ergebnis schwebender Geschäfte. Verweigerung der vom Schiedskläger angebotenen Beweiserhebung für die Tatsache, dass die gesellschaftsvertraglich vereinbarte „Methode-P.“ kein Ertragswertverfahren darstellt,

fehlende Tätigkeit des Schiedsgerichts über 6 Jahre

Fehlende Entscheidung über die Ablehnungsanträge des Schiedsklägers in den Schriftsätzen vom 16.4. und 2.5.2014

Fehlende Aussetzung trotz des beim OLG München anhängigen Ersetzungsverfahrens

Durch die Aussage, das Schiedsverfahren sei „nicht justiziabel“ und „einfach zu komplex“, Verweigerung, den schiedsrichterlichen Pflichten nachzukommen

Unterstellung der Prozessunfähigkeit des Schiedsgerichts vom 24.3.2014

II. Schwerpunkte der Begründung des Antrags nach § 1037 ZPO

Verstöße des Schiedsgerichts gegen das Gebot der Gewähr rechtlichen Gehörs, das Gleichheitsgebot, das Benachteiligungsgebot (sic) und das Verbot der Willkür.

Einseitige, den Schiedskläger benachteiligende Verfahrensgestaltung

Ablehnung des Antrags des Schiedsklägers auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 30.11.2013

Verweigerung des vom Schiedskläger geäußerten Vorbehalts ins Protokoll vom 30.11.2013

Fehlende Sachverhaltsaufklärung und Versuch, mit angeblicher Präklusion das Schiedsverfahren zum Nachteil des Schiedsklägers zu beenden.

Verweigerte Erteilung von erforderlichen Hinweisen gemäß § 139 ZPO

Übergehen der Anträge und Anregungen des Schiedsklägers

Fehlende Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf das von den Schiedsbeklagten vorgelegten Bürowertgutachtens und die Parteilichkeit ihres Beraters

Übergehen der Beweisangebote des Schiedsklägers zur groben Unrichtigkeit und zu den Verfälschungen des von den Schiedsbeklagten vorgelegten Bürowertgutachtens

Verweigerung zur Aufklärung der fehlenden Neutralität des von den Schiedsbeklagten beauftragten Sachverständigen

Verstöße gegen die Bestimmungen der Protokollaufnahme der §§ 159 ff. ZPO

Verneinung einer Beteiligung des Schiedsklägers am Ergebnis schwebender Geschäfte. Verweigerung der vom Schiedskläger angebotenen Beweiserhebung für die Tatsache, dass die gesellschaftsvertraglich vereinbarte „Methode-P.“ kein Ertragswertverfahren darstellt.

Auffassung im Hinweisbeschluss vom 5.10.2013, das von den Schiedsbeklagten vorgelegte Bürowertgutachten könne zugrunde gelegt werden, obwohl dem Schiedsgericht das rechtsmissbräuchliche Zustandekommen und die Nichtverwertbarkeit dieses Gefälligkeitsgutachtens bewusst ist

Gemäß Hinweisbeschluss vom 5.10.2013 Berücksichtigung überholter Feststellungen und Zahlen

Fehlende Äußerung zum Abfindungsanspruch des Schiedsklägers aus der noch zu erfolgenden Abrechnung der Zahlungseingänge 2001-2004

Fehlende Berücksichtigung der Fälligkeit und der Verzinsungsregelung zum Abfindungsanspruch

Fehlerhafte Annahme, die Rückstellungen seien überwiegend aufgelöst worden.

Bezeichnung der Anträge des Schiedsklägers beim OLG München nach §§ 1038, 1037 durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts als „Wahnsinn“ des Schiedsklägers

Bezeichnung der angeblich vom Schiedskläger schriftsätzlich vorgebrachten Auffassung, wonach im Gesellschaftsvertrag ein Schiedsgutachten vereinbart worden sei, mehrmals als „Schmarrn“ durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts

Verweigerung der vom Schiedskläger hierzu beantragten Berichtigung des Protokolls

Unterstellung der Prozessunfähigkeit des Schiedsklägers durch den Beschluss des Schiedsgerichts vom 24.3.2014

10. Der Antragsteller beantragt, das Amt der drei bezeichneten Schiedsrichter für beendet, hilfsweise die Ablehnung der Schiedsrichter für begründet zu erklären.

Der Antrag, das Schiedsverfahren für beendet zu erklären, ist in Schriftsätzen vom 24.2.2014, 6.6.2014, 1.7.2014 und 18.7.2014 „neu gestellt“. Der die Ablehnung betreffende Hilfsantrag vom 23.12.2013 wurde durch weitere Ablehnungen erweitert (vgl. zu 5., 6. und 7.).

11. Die Antragsgegner beantragen Zurückweisung sämtlicher Anträge.

12. Stellungnahmen der abgelehnten Schiedsrichter hat der Senat nicht eingeholt.

II. Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über die Anträge folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295). Der Senat nimmt Bezug auf seinen vorangegangenen Beschluss vom 10.7.2013 (dort zu II. 1. - S. 11/12).

2. Die Anträge sind zulässig, jedoch nicht begründet.

a) Der Antrag, über die Beendigung des Schiedsrichteramts zu entscheiden (§ 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wurde zeitlich versetzt mehrfach gestellt. Er hat jeweils dasselbe Verfahrensziel; lediglich die Begründung wird auf weitere Geschehnisse erstreckt. Sie sind zusammenfassend zu behandeln. Im gegenwärtigen Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung der Beendigung des Amts der drei Schiedsrichter aber nicht vor.

Die Beendigung des Schiedsrichteramts ist gemäß § 1038 Abs. 1 ZPO dann gerichtlich auszusprechen, wenn der Schiedsrichter entweder rechtlich oder tatsächlich außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nachkommt. Es handelt sich im Gegensatz zum Ablehnungsverfahren (§ 1037 ZPO), das die subjektiven Vorgaben für das Richteramt erfasst, um eine Regelung, die darauf abzielt, objektive Hemmnisse im Verfahrensgang des Schiedsgerichts auszuräumen (vgl. MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1038 Rn. 7).

(1) Für eine rechtliche oder tatsächliche Unfähigkeit, das Schiedsverfahren durchzuführen, gibt es keine Anhaltspunkte. Das Schiedsgericht hatte das Verfahren unverzüglich aufgenommen. Die vom Antragsteller wiedergegebenen richterlichen Äußerungen, etwa dass das Verfahren nicht justiziabel oder „einfach zu komplex“ sei, erlauben nicht den Schluss, die drei Schiedsrichter - von ihrer beruflichen Qualifikation Rechtsanwalt bzw. aktiver Richter - seien zu einer justiz-förmigen Entscheidung über die anstehenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen der Streitsache außerstande. Derartige Äußerungen müssen in ihrem konkreten Kontext gesehen werden, nämlich im Rahmen von Versuchen, die Angelegenheit einer gütlichen Einigung - auch unter nichtjuristischen Gesichtspunkten - zuzuführen. Sie drückt im Regelfall nicht mehr und nicht weniger aus, als dass der notwendige Aufwand einer verfahrensrechtlich umfassenden Beweiserhebung im Verhältnis zum Prozessergebnis nicht mehr begründbar erscheint.

(2) Die Beendigung des Schiedsrichteramts ist auch nicht deshalb auszusprechen, weil die Schiedsrichter aus sonstigen Gründen ihren Aufgaben in angemessener Frist nicht nachkommen.

Erfasst werden hier in erster Linie Verzögerungsfälle (MüKo/Münch § 1038 Rn. 17). Die Frage, ob der Schiedsrichter seinen Aufgaben binnen angemessener Frist nachkommt, ist nach der Zumutbarkeit weiteren Abwartens zu beurteilen. Generelle Aussagen sind kaum möglich; der individuelle Einzelfall entscheidet (MüKo/Münch § 1038 Rn. 18). Das Schiedsgerichtsverfahren soll den Parteien dienen. Wird es derart verzögert, dass ihnen Nachteile entstehen, die bei der Verhandlung vor den staatlichen Gerichten nicht entstünden, greift § 1038 Abs. 1 ZPO ein (OLG Düsseldorfvom 8.7.2008, 4 Sch 4/08 bei juris; Senat vom 17.12.2010, 34 SchH 6/10, = SchiedsVZ 2011, 107/109; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 10 Rn. 32). Es stehen aber nur offensichtlicher Missbrauch und sogenannte Ausreißer einer Zumutbarkeit weiteren Abwartens entgegen (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O.; MüKo/Münch § 1038 Rn. 19). Staatlichen Gerichten wird mit der Norm nicht die Aufgabe übertragen, den Struktur- und Zeitplan des Schiedsgerichts zu gestalten und mit eigenen Vorstellungen auszufüllen. Der Anwendungsbereich der gerichtlichen Entscheidung ist deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt (vgl. Senat vom 17.12.2010; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1128). Eine Bewertung, ob die jeweils ergriffenen schiedsrichterlichen Maßnahmen zur Beschleunigung geeignet und ausreichend sind, kann daher vom staatlichen Gericht im Verfahren nach § 1038 ZPO nicht getroffen werden (Senat a. a. O.). Von Ausnahmefällen abgesehen, in denen Willkür und die Absicht, das Verfahren zu verzögern, offensichtlich sind, ist davon auszugehen, dass das Schiedsgericht mit seinen Maßnahmen das Verfahren „weiterbringen“ wollte.

aa) Für die Beurteilung hier ist der Stand bei Einleitung des gegenständlichen Verfahrens maßgeblich. Die Vorkommnisse, die der Antragsteller in seinen Nachträgen schildert, liegen zeitlich noch derart eng beieinander, dass daraus nach dem oben Gesagten auf keine weitere und nunmehr relevante Verzögerung geschlossen werden kann. Wenn es in diesem Rahmen auch nicht auf ein Verschulden der Schiedsrichter ankommt (MüKo/Münch § 1038 Rn. 17), so ist doch erkennbar, dass dem Verfahren Fortgang gegeben wird, wenn auch in anderer Form, als sich dies der Antragsteller vorstellt. Es mag in der zweiten Jahreshälfte 2012 bzw. der ersten Jahreshälfte 2013 wie übrigens auch schon während des zuvor mit Antrag vom 16.5.2011 eingeleiteten Zuständigkeitsstreits (34 SchH 6/11), den der Senat am 29.2.2012 entschieden hat, zu einem Stillstand des Schiedsverfahrens im Zusammenhang mit der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung gekommen sein, die gesetzlich nicht zwingend ist (vgl. § 1037 Abs. 3 Satz 2, § 1040 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Insoweit beugen diese Regelungen gerade einer Verzögerungstaktik vor (vgl. MüKo/Münch § 1037 Rn. 1; § 1040 Rn. 25). Andererseits kann es für das Schiedsgericht, zumal in einem spannungsreichen Verfahren wie diesem, Gründe geben, die gerichtliche Entscheidung abzuwarten. Als unzumutbar, zumal für den Antragsteller, der schließlich die Verfahrensanträge angebracht hatte, beurteilt der Senat die damit verbundene Verzögerung deshalb nicht. Nach Abschluss des Ablehnungsverfahrens führen die Schiedsrichter das Verfahren nun mit den unter I. geschilderten Maßnahmen fort, und zwar auch parallel zu diesem Verfahren, wogegen sich im Übrigen der Antragsteller gerade wehrt.

bb) In Korrelation zu setzen sind zudem die gesamte Verfahrensdauer und die Schwierigkeit des Falles mit einer während des Verfahrens aufgetretenen Verzögerung. Bei der Frage, welche Frist für die Erledigung des Schiedsverfahrens angemessen und wann davon auszugehen ist, dass das Schiedsgericht seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nachkommen wird, ist (vgl. etwa Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1038 Rn. 3) neben der Schwierigkeit der Sache auch die Qualifikation der Schiedsrichter zu berücksichtigen. Die Sache erscheint - gerade aus dem Blickwinkel des Antragstellers, seines Vorbringens wie seiner zahlreichen Anträge, Gesuche, Einwände u. ä. (siehe exemplarisch oben zu I. 9.) - als kompliziert. Andererseits ist derzeit nicht erkennbar, dass die Schiedsrichter nach Maßgabe ihrer vom Antragsteller anerkannten Qualifikation die damit verbundenen Schwierigkeiten nicht in „angemessener“ Zeit meistern könnten.

cc) Das Verfahren SchH 6/11 war anhängig vom 23.5.2011 bis zum 29.2.2012, das Verfahren 34 SchH 8/12 vom 5.9.2012 bis zum 10.7.2013. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers fanden außerhalb der zuvor genannten Verfahren eine Reihe von mündlichen Verhandlungen des Schiedsgerichts statt, wurden Beschlüsse mit Auflagen, Hinweisen etc. erlassen. Das Schiedsgericht hat das Verfahren also weiter betrieben, wenn auch eine Rechtsansicht vertreten, die nicht mit der des Antragstellers übereinstimmt, was möglicherweise der Grund ist, weshalb es den „fast 300 Beweisanträgen“ des Antragstellers (bisher) nicht nähergetreten ist. Dem staatlichen Gericht, das auch in einem eventuellen Vollstreckbarerklärungsverfahren die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des Schiedsgerichts - bis zur Grenze eines ordre-public-Verstoßes - nicht nachprüfen darf, ist im Rahmen der Verzögerungsbeurteilung die rechtliche Überprüfung des Verfahrens grundsätzlich verwehrt. Dass das Vorgehen des Schiedsgerichts offensichtlich falsch ist und sein Verfahren auch auf Gehörsverletzungen und Willkür aus dem Wunsch heraus beruht, den Antragsteller zu benachteiligen, ist nicht feststellbar. Die Meinung des Schiedsgerichts zur Verwertbarkeit des von den Antragsgegnern vorgelegten Gutachtens widerspricht nicht offensichtlich den Vorgaben im Gesellschaftsvertrag. Das Schiedsgericht hat im Übrigen - gegen den Widerspruch der Antragsgegner - dem Antragsteller Möglichkeiten eingeräumt, seinen Argumenten gegen das Gutachten Gehör zu verschaffen. Ob diese im Einzelnen geeignet und ausreichend sind, bedarf hier keiner Vertiefung. „Schwerwiegend und eindeutig“ (vgl. BGH NJW 1999, 2370/2371 für einen nachträglichen Befangenheitsantrag erst im Vollstreckbarerklärungs-/Aufhebungsverfahren) wäre ein dadurch begangener Verfahrensfehler jedenfalls nicht, um einen Eingriff des staatlichen Gerichts in die noch nicht abgeschlossene Rechtsfindung des Schiedsgerichts rechtfertigen zu können.

Soweit der Antragsteller dem Schiedsgericht vorwirft, Anträgen auf Aufnahme von Erklärungen ins Protokoll nicht nachgekommen zu sein, ist nicht ersichtlich, wie dies zu einer merklichen Verzögerung des Schiedsverfahrens geführt haben könnte, abgesehen davon, dass mangels einer ausdrücklichen Parteivereinbarung die Protokollierungsvorschriften im 1. Buch der ZPO (§§ 159 ff.) nicht gelten (siehe § 1042 Abs. 3 und 4 ZPO). Dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts sich teilweise gerade auf diese berufen hat, kann hieran nichts ändern, zumal er dabei ersichtlich auf die Rügen des Antragstellers eingeht. Ebenso ist nicht ersichtlich, wie sich eine Verletzung einer (im Schiedsverfahren grundsätzlich so nicht existierenden; vgl. Senat vom 29.10.2009, 34 Sch 15/09 = BeckRS 2009, 86918) Hinweispflicht nach § 139 ZPO auf die Dauer des Verfahrens ausgewirkt haben könnte. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf Literaturmeinungen („Zöller“) eine Pflicht des Schiedsgerichts statuieren möchte, vorweg über dessen Rechtsmeinung informiert zu werden, wird dies an der von ihm angeführten Kommentarstelle gerade nicht und auch sonst von der herrschenden Meinung so nicht vertreten (vgl. Zöller/Geimer § 1042 Rn. 12; auch BGHZ 85, 288/291 f.; MüKo/Münch § 1042 Rn. 39 m. w. N.; ferner Kröll NJW 2011, 1265/1269). Das Schiedsgericht muss im Allgemeinen gerade nicht im gleichen Umfang wie das staatliche Gericht den Parteien seine Rechtsansicht bereits vor Fällung der Entscheidung mitteilen.

b) Daher ist über die hilfsweise gestellten Ablehnungsanträge zu entscheiden, die zwar fristgerecht gestellt und damit nicht präkludiert sind (§ 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO), jedoch in der Sache ebenfalls keinen Erfolg haben.

(1) Die Ablehnung aller drei Schiedsrichter aus den im Schriftsatz vom 22.10.2013 genannten Gründen ist nicht gerechtfertigt. Sie wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Schiedsgericht mit seinem Hinweisbeschluss vom 5.10.2013 (Anlage 12) den Eindruck vermittelt habe, es gehe den Schiedsrichtern nicht um Aufklärung des Sachverhalts und um Wahrheitsfindung, vielmehr strebten sie an, mit allen Mitteln - auch indem sie „auf Präklusion und Versäumnis“ setzten - das Schiedsverfahren unter ausschließlicher Wahrung der Interessen der Antragsgegner willkürlich zu beenden; Vorbringen, Anträge und Anregungen des Antragstellers seien unberücksichtigt geblieben.

Der Antragsteller legt damit aber keine auf Tatsachen gestützte Umstände dar, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der Schiedsrichter aufkommen lassen könnten (§ 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO). § 1036 ZPO verweist zwar nicht auf die §§ 41, 42 ZPO, deren Tatbestände begründen jedoch Zweifel im Sinne des § 1036 ZPO (vgl. Zöller/Geimer § 1036 Rn. 10). Das Ablehnungsverfahren dient grundsätzlich nicht dazu, vor Erlass des Schiedsspruchs das Verfahren auf Fehler zu überprüfen. Fehler in der Verfahrensführung, bei der Tatsachenfeststellung und der Rechtsanwendung können nur in Ausnahmefällen die Besorgnis der Befangenheit begründen, nämlich dann, wenn sie in besonderer Häufung und Schwere auftreten und die Fehlerhaftigkeit der Sachbehandlung mit einiger Deutlichkeit auf eine Voreingenommenheit oder Willkür der Schiedsrichter hindeutet (vgl. Zöller/Geimer § 1036 Rn. 14). Dies wird zwar ersichtlich vom Antragsteller angenommen, findet aber in dem als Grund für den Ablehnungsantrag genannten Beschluss - auch nicht im Zusammenhang mit dem früheren Verfahren - keine ausreichende Bestätigung. Es müssten objektive Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, nämlich solche, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnten, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Rein subjektive Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (vgl. Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 9).

Die Ablehnungsgründe lassen sich im Wesentlichen so zusammenfassen, dass das Schiedsgericht bisher lediglich dem Vorbringen und den Anträgen der Antragsgegner gefolgt, den Vorwürfen des Antragstellers zu unlauterem Prozessverhalten der Antragsgegner hingegen nicht nachgegangen sei. Von den Beweisen, mit denen der Antragsteller die grobe Unrichtigkeit des von den Antragsgegnern vorgelegten „Bürowertgutachtens“ nachgewiesen habe, sei kein einziger erhoben worden.

Die ihm feindliche Intention der Schiedsrichter leitet der Antragsteller bereits daraus her, dass seinen Beweisen nicht nachgegangen, aber den Anträgen der Gegenseite Folge geleistet worden sei. All dies geht aber über Unterstellungen und Vermutungen nicht hinaus. Auch ein auf seine Anzeige hin geführtes strafrechtliches Ermittlungs- und Klageerzwingungsverfahren wegen behaupteter Straftaten der Gegner im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ergab hierfür keine Anhaltspunkte, welche das Misstrauen der Schiedsrichter hätte hervorrufen müssen.

Das Schiedsgericht hat aber dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, ein Gutachten beizubringen, freilich nach der „Methode P.“, die dieser nicht angewandt wissen will. Es hat ihm bereits in einem früheren Beschluss aufgegeben, Fragen an den Gutachter zu formulieren. Ihm wurde damit ermöglicht, seiner Sichtweise Gehör zu verschaffen, wenn auch nicht auf dem Weg über die angetretenen „fast 300 Beweise“ für das behauptete „rechtsmissbräuchliche, treuwidrige und arglistige Verhalten“ der Antragsgegner, sondern auf einer sachlichen Ebene. Die Sichtweise des Schiedsgerichts erscheint nicht von vorneherein als willkürlich und falsch. Namentlich ist das Ablehnungsrecht nicht dazu da, dem Gericht „hineinzureden“ oder ihm eine gewisse Meinung „aufzuzwingen“ (MüKo/Münch § 1036 Rn. 40). Für die Unterstellung, das Schiedsgericht habe die Absicht, das Verfahren im Sinne der Antragsgegner zu beenden, und dabei auf „Präklusion und Versäumnis“ gesetzt, lassen sich „objektiv und vernünftig betrachtet“ (vgl. BGH NJW-RR 2010, 493), keine Anhaltspunkte finden, sofern man nicht der Rechtsmeinung des Antragstellers folgt und zugleich unterstellt, das Schiedsgericht teile diese Meinung zwar, wolle aber vorsätzlich „falsch“ entscheiden, somit letztlich Rechtsbeugung begehen. Der Senat findet hierfür nichts, was objektivierbar für die Sichtweise des Antragstellers spräche.

(2) Die Ablehnung vom 12.12.2013, die auf eine „parteiliche und gleichheitswidrige Verfahrensgestaltung bei der mündlichen Verhandlung am 30.11.2013“ und den Ablauf der Sitzung gestützt wird, ist ebenfalls nicht begründet.

Auch diese Ablehnung gründet im Wesentlichen auf subjektiven Vorstellungen des Antragstellers. Da die Protokollierungsvorschriften der ZPO nicht vereinbart sind, kann der Antragsteller aus unterbliebenen Protokollierungen nichts herleiten. Das 10. Buch der ZPO mit den Vorschriften zur Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens sieht nämlich keine Verpflichtung zur Führung eines Protokolls vor (vgl. Lachmann Rn. 2268) und regelt auch nicht, wie im Fall einer vorgenommenen Protokollierung zu verfahren ist. Dies gilt ebenso für die Unterlassung der Protokollierung einer Zusammenfassung von Anträgen, die schriftlich gefasst vorliegen. Sofern ein möglicherweise ursprünglich diktierter Satz im endgültigen Sitzungsprotokoll nicht enthalten ist, der Schiedsrichter nach längerer Zeit keinen plausiblen Grund hierfür nennen und sich auch nicht mehr im Einzelnen erinnern kann, deutet dies, schon wegen des anderen Stellenwerts des Protokolls im Schiedsverfahren, nicht auf Voreingenommenheit hin. Ebenso stellt es keinen Grund für ein Misstrauen in die Unbefangenheit der Schiedsrichter dar, wenn diese in einzelnen Rechtsfragen („§ 740 BGB“) eine andere Meinung vertreten als der Antragsteller.

Die Weigerung, den Termin vom 30.11.2013 zu verlegen, lässt im gegebenen Fall auf eine Voreingenommenheit nicht schließen. Die entsprechenden Vorschriften der ZPO (§ 227 ZPO) sind mangels Vereinbarung nicht anwendbar. Im Übrigen ist ein erheblicher Grund - Notwendigkeit eines Anwaltswechsels - nicht dargelegt, insbesondere nicht, dass ein nicht vom Antragsteller zu vertretender Anwaltswechsel vorlag.

(3) Die auf den Beschluss vom 24.3.2014 (Prüfung des Prozessfähigkeit) gestützte Ablehnung vom 16.4.2014 ist ebenfalls unbegründet. Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Schiedsrichter ergeben sich daraus nicht.

Zur Prüfung der Prozessfähigkeit ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, wenn sich insoweit Zweifel ergeben. Es handelt sich dann nicht um eine gegen die betroffene Partei gerichtete Handlung, sondern - auch - um einen Akt der Fürsorge. Freilich kann in einer solchen Prüfung im Einzelfall auch eine Missachtung des Anliegens einer Partei liegen, wenn nämlich der Richter dieses von vorneherein lediglich auf deren Unvernunft zurückführt.

Aus der vom Schiedsgericht für seinen Beschluss gegebenen Begründung ergibt sich aber keine Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller. Die angeführten Gesichtspunkte - widersprüchliches Verhalten des Antragstellers, mehrfache Ablehnungsanträge, die sich für die Schiedsrichter aus seinem Verhalten ergebende Überzeugung des Antragstellers, er werde von allen „hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche hintergangen, betrogen, belogen“ -spiegeln sich wieder in umfangreichen Schreiben mit sich wiederholenden Vorwürfen und deuten nicht auf Willkür und Voreingenommenheit. Selbst wenn der Beschluss hinsichtlich der Personen, denen der Antragsteller „Parteiverrat“ vorwirft, möglicherweise ungenau ist, so ist im Kern doch richtig, dass dieser nicht nur die Prozessgegner, sondern auch seinen eigenen -früheren - Verfahrensbevollmächtigten strafbarer Handlungen bezichtigt.

Bestanden für das Schiedsgericht aber solche Zweifel, dann musste es von seinem Standpunkt aus - im Interesse beider Parteien - auf eine Klärung hinwirken. Eine Befangenheit lässt sich daraus ohne das Hinzutreten weiterer, hier nicht vorhandener Umstände nicht herleiten.

(4) Ähnliches gilt für den Ablehnungsantrag vom 2.5.2014. Daraus, dass das Schiedsgericht noch nicht über den Aussetzungsantrag entschieden hatte, ist nicht auf eine Voreingenommenheit gerade gegenüber dem Antragsteller zu schließen. Aus dem Prozedere des Schiedsgerichts bis dahin war für ihn ersichtlich, dass es beabsichtigte, das Verfahren weiterzuführen. Im Übrigen erklärt der Antragsteller in dem genannten Schreiben, er habe das Schiedsgericht darauf hingewiesen, dass er den Antrag als zurückgewiesen ansehen würde, wenn eine Aussetzung nicht angeordnet würde. Eine förmliche Entscheidung konnte es deshalb als entbehrlich ansehen.

Wegen der Anträge zur Protokollierung wird auf die Ausführungen zu II. 3. a (2) Bezug genommen.

c) Im Übrigen hat der Senat die umfangreichen Vorwürfe des Antragstellers zur bisherigen Verhandlungsführung der Schiedsrichter zur Kenntnis genommen und, ohne dass sich daraus Abweichendes ergäbe, bei seiner Entscheidung mit berücksichtigt.

III. 1. Die Kostenfolge ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 91 ZPO.

2. Der Streitwert wird festgesetzt nach § 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Der Senat bestimmt in Nebenverfahren den Streitwert grundsätzlich mit einem Bruchteil der Hauptsache, wobei hier streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist, dass nicht nur über die Beendigung des Verfahrens, sondern - auf den Hilfsantrag hin - auch über die Ablehnung sämtlicher Schiedsrichter zu entscheiden war, so dass der angemessene Streitwert in der Nähe des Hauptsachewerts liegt.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Tenor

I.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 10. Oktober 2016 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. wird verworfen.

II.

Die Anhörungsrüge, die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom10. Oktober 2016 werden verworfen, soweit sie sich gegen Ziffern I. und II. des Senatsbeschlusses vom 22. September 2016 richten.

III.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 10. Oktober 2016 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Ziffer III. des Senatsbeschlusses vom 22. September 2016 richtet.

IV.

Die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom10. Oktober 2016 werden verworfen, soweit sie sich gegen Ziffer III. des Senatsbeschlusses vom 22. September 2016 richten.

V. Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

I. Im schiedsgerichtlichen Verfahren macht der Antragsteller als Schiedskläger gegen die Antragsgegner als Schiedsbeklagte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Gesellschafter, Ansprüche auf Auskunft und Zahlung hinsichtlich seines Auseinandersetzungsguthabens sowie auf Rechenschaftslegung über die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schwebenden Geschäfte nebst Zahlung seines diesbezüglichen Anteils geltend.

1. Den mit Schriftsatz vom 23.12.2013 beim Oberlandesgericht gestellten und mit nachfolgenden Schriftsätzen ergänzten Antrag, das Amt der Schiedsrichter für beendet sowie hilfsweise deren Ablehnung für begründet zu erklären, hat der Senat in dem vorausgegangenen Verfahren (34 SchH 21/13) mit Beschluss vom 25.2.2015 zurückgewiesen. Den hiergegen eingelegten Rechtsbehelfen der Anhörungsrüge, Rüge analog § 321a ZPO sowie der Gegenvorstellung hat der Senat mit Beschlüssen vom 2.12.2015 und 14.1.2016 nicht stattgegeben. Der Antragsteller hat sowohl den Beschluss vom 25.2.2015 als auch die nachfolgenden richterlichen Äußerungen und Beschlüsse (vom 6.8.2015, 5.10.2015, 23.11.2015 und 2.12.2015) jeweils zum Anlass genommen, unter Beanstandung des Inhalts der Äußerungen und der Entscheidungen als grundrechtsverletzend die jeweils befassten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

2. Mit Schriftsätzen vom 27.11.2015, 15.2.2016, 4.5.2016 und 2.8.2016 hat der Antragsteller bei Gericht erneut beantragt, die Ablehnung der drei Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären. Anlass hierfür waren die im Schiedsverfahren ergangenen Beschlüsse vom 4.9.2015, 23.10.2015, 30.12.2015, 5.4.2016 und 11.4.2016.

In dem einheitlich unter dem Az. 34 SchH 14/15 geführten Verfahren hat der Antragsteller in Reaktion auf die richterliche Eingangsverfügung nebst vorläufigem Hinweis vom 7.12.2015 (Bl. 29 d. A.) sowie wegen der richterlichen Behandlung seiner Eingaben im vorangegangenen Verfahren (34 SchH 21/13) und in Reaktion auf die Senatsbeschlüsse vom 18.1.2016 (Bl. 44/47 d. A.) und 22.2.2016 (Bl. 116/121 d. A.) am 10.3.2016 jeweils die befassten Richter wiederum wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Gegen die Beschlüsse hat der Antragsteller außerdem jeweils Gehörsrüge, Rüge analog § 321a ZPO wegen sonstiger Grundrechtsverletzungen und hilfsweise Gegenvorstellung eingelegt.

3. Mit Beschluss vom 22.9.2016 hat der Senat das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 10.3.2016 unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als rechtsmissbräuchlich verworfen (Ziff. I.), die gegen die Entscheidung vom 22.2.2016 (Verwerfung der gegen den Beschluss vom 18.1.2016 eingelegten Anhörungsrüge sowie Rüge analog § 321a ZPO und Zurückweisung der Gegenvorstellung bei gleichzeitiger Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 2.2.2016 als rechtsmissbräuchlich) vom Antragsteller eingelegte Anhörungsrüge, Rüge analog § 321a ZPO sowie Gegenvorstellung vom 10.3.2016 verworfen (Ziff. II.) und die Sachanträge vom 27.11.2015, 15.2.2016, 4.5.2016 und 2.8.2016 zurückgewiesen (Ziff. III.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den bezeichneten Beschluss (Bl. 247/263 d. A.) verwiesen.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antragsteller wiederum unter gleichzeitiger Ablehnung der entscheidenden Richter wegen Befangenheit mit der Anhörungsrüge, hilfsweise der Rüge analog § 321a ZPO und der Gegenvorstellung gemäß Schriftsatz vom 10.10.2016 (Bl. 268/410 d. A.).

Die Befangenheit der abgelehnten Richter ergebe sich aus den Gründen der Entscheidung vom 22.9.2016, die unzutreffend, rechtswidrig und willkürlich seien, die Befangenheit des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht L. zudem daraus, dass er in dem auf Antrag vom 26.9.2016 eingeleiteten Verfahren (34 SchH 13/16) ohne Einhaltung einer Wartefrist gemäß § 47 Abs. 1 ZPO eine Verfügung erlassen habe.

Der Senat habe den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er über die gestellten Anträge vom 27.11.2015, 15.2.2016, 4.5.2016 und 2.8.2016 entschieden habe (Ziff. III. des Beschluss vom 22.9.2016), obwohl der Senat mit Schriftsatz vom 5.9.2016 über die im weiteren Verlauf des Schiedsverfahrens neu gestellten, aber von den Schiedsrichtern noch nicht verbeschiedenen Ablehnungsgesuche vom 28.6.2016 und 15.7.2016 informiert gewesen und darauf hingewiesen worden sei, dass nach dem Gebot der Gesamtabwägung und der Prozessökonomie eine Entscheidung über die bereits angebrachten Anträge weder zweckmäßig noch geboten sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei Vornahme der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Mit seiner Verfahrensgestaltung habe der Senat zugleich gegen das Willkürverbot und sonstige „Verfassungsgrundrechte“ verstoßen. Der Antragsteller verweist auf den mittlerweile gemäß Schriftsatz vom 26.9.2016 zum Gericht (Az. 34 SchH 13/16) gestellten Antrag, die Befangenheit der Schiedsrichter aus den im schiedsrichterlichen Verfahren mit Schriftsätzen vom 28.6.2016 und 15.7.2016 vorgetragenen Gründen für begründet zu erklären.

Darüber hinaus beanstandet der Antragsteller die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss vom 22.9.2016 als teils unzutreffend und teils unvollständig. Unter teilweiser Wiedergabe seines Vorbringens setzt er den gerichtlichen Ausführungen seine Sicht der Dinge entgegen und behauptet, sein Vortrag sei nur gefiltert dargestellt und im Kern verkannt worden; rechtserheblicher Sachverhalt sei dadurch unterdrückt worden und bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben. Zudem sei zu Unrecht sein Vorbringen zu Rechtsverstößen des Schiedsgerichts im Hinweis vom 24.9.2008 als präkludiert angesehen und deshalb nicht gewürdigt worden. Die für die Antragszurückweisung gegebene Begründung sei verfehlt und zeige auf, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht gewürdigt worden sei; richtigerweise hätte die Ablehnung der Schiedsrichter für begründet erklärt werden müssen. Beweis durch Vernehmung der angebotenen Zeugen sei nicht für Unterstellungen, sondern für Tatsachen angeboten worden und hätte erhoben werden müssen. Die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO habe der Senat verkannt. Eine Anhörung der Schiedsrichter wäre angezeigt gewesen.

Das rechtliche Gehör habe der Senat außerdem insoweit verletzt, als er das gegen die befassten Richter gerichtete Ablehnungsgesuch ohne inhaltliche Würdigung der vorgetragenen Ablehnungsgründe und ohne Verweis auf maßgebliche Schriftsätze verworfen habe (Ziff. I. des Beschlusses vom 22.9.2016). Seine Verwerfungskompetenz habe der Senat zu Unrecht und willkürlich angenommen.

Einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör stelle es zudem dar, dass die gegen den Beschluss vom 22.2.2016 eingelegten Rechtsbehelfe der Gehörsrüge, Rüge analog § 321a ZPO und Gegenvorstellung als unzulässig behandelt wurden (Ziff. II. des Beschlusses vom 22.9.2016), obgleich sie zulässig gewesen seien und deshalb sachlich hätten verbeschieden werden müssen.

Die Entscheidung des Gerichts verstoße zugleich gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch und den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK).

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen.

II. Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. angebrachte Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 10.10.2016 dient offensichtlich verfahrensfremden Zwecken und ist daher wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BVerfG vom 15.6.2015, 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 f. und 18; NJW 2005, 3410/3412; NJW 2007, 3771/3773) - zu verwerfen.

Der Antragsteller setzt sein in den Verfahren 34 SchH 21/13 und 34 SchH 14/15 bislang zum Ausdruck gekommenes schematisiertes Vorgehen - wie unter Ziff. I.1. und I.2. in komprimierter Form dargestellt - fort, indem er erneut ein Ablehnungsgesuch gegen die erkennenden Richter(innen) wegen einer aus seiner Sicht fehlerhaften Gerichtsentscheidung anbringt und dabei als neuen und eigenständigen Ablehnungsgrund geltend macht, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich aus der Behandlung der gegen die Senatsmitglieder sowie die Schiedsrichter vorgetragenen Ablehnungsgründe in der ergangenen Entscheidung und aus der seinem Gesetzesverständnis nicht entsprechenden Verfahrensweise. Aus diesem Vorgehen ist ersichtlich, dass der Antragsteller die Richterablehnung systematisch als Instrument zur Kontrolle und Bekämpfung richterlichen Handelns einsetzt, wenn das Gericht seinen Anträgen nicht entspricht und sein Rechtsverständnis oder seine Sachverhaltsinterpretationen nicht geteilt werden. Dies stellt einen Missbrauch des Ablehnungsrechts dar.

III. Die Rechtsbehelfe gemäß Schriftsatz vom 10.10.2016 sind nicht zulässig, soweit sie sich gegen Ziff. I. des Beschlusses vom 22.9.2016 (Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 10.3.2016) richten.

1. Die Gehörsrüge, § 321a ZPO, ist statthaft, jedoch wegen Verletzung des Begründungserfordernisses unzulässig, weil es ihr bereits an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt (§ 321a Abs. 2 Sätze 4 und 5 mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Danach ist die Entscheidungserheblichkeit des gerügten Gehörsverstoßes darzulegen. Demgemäß hätte der Antragsteller schriftlich substantiiert die einzelnen Umstände darstellen müssen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll und weshalb die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (BGH NJW 2009, 1609 m. w. N.; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 321a Rn. 13a).

Diesen Anforderungen genügt die Rügeschrift nicht, denn der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die in § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO genannten Voraussetzungen, nämlich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, vorlägen.

Indem der Antragsteller zu den Voraussetzungen einer Selbstentscheidung abgelehnter Richter über das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch ausführt und meint, diese hätten hier nicht vorgelegen, stellt er seine Rechtssicht der für falsch erachteten Sicht des Gerichts gegenüber. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit nicht dargelegt, denn das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269/286; BGH vom 21.2.2008, IX ZR 62/07, juris).

Soweit der Antragsteller beanstandet, dass die vorgebrachten Ablehnungsgründe inhaltlich nicht verarbeitet und daher nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht erwogen worden seien, ist die Entscheidungserheblichkeit nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Gerichts (vgl. BVerfGE 86, 133) nicht dargetan. Da der Senat das Ablehnungsgesuch wegen Missbrauchs des Ablehnungsverfahrens verworfen hat, war in die Begründetheitsprüfung nicht einzutreten.

2. Eine Rüge analog § 321a ZPO als eigenständiger Rechtsbehelf ist nicht eröffnet.

Zwar ist das Gericht bei Einlegung einer zulässigen Anhörungsrüge berechtigt und verpflichtet, auch mit der Gehörsverletzung „konkurrierende“ Grundrechtsverstöße in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung, zu prüfen und ihnen gegebenenfalls abzuhelfen (BVerfG NJW 2005, 3059 f.; NJW 2013, 3506/3507 f.; Zöller/Vollkommer § 321a Rn. 13a und Rn. 19), so dass es angezeigt ist, die sonstigen Grundrechtsverstöße zugleich mit der Gehörsrüge geltend zu machen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die behaupteten sonstigen Grundrechtsverletzungen würden einen eigenständigen Rechtsbehelf analog § 321a ZPO eröffnen. Ihre Prüfung setzt vielmehr eine zulässige Gehörsrüge voraus. Daran indes fehlt es hier.

3. Die hilfsweise eingelegte Gegenvorstellung hat, unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit, keinen Erfolg. Eine Änderung der Entscheidung ist nicht veranlasst.

IV. Die Rechtsbehelfe gemäß Schriftsatz vom 10.10.2016 sind gleichfalls unzulässig, soweit sie sich gegen Ziff. II. des Beschlusses vom 22.9.2016 richten.

1. Die Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO ist nicht statthaft.

a) Die Zurückweisung der Gehörsrüge ist unanfechtbar, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO. Eine auf die Behauptung, durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge im Anspruch auf rechtliches Gehör erneut verletzt worden zu sein, gestützte Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist deshalb nicht statthaft (BVerfG vom 26.4.2011, 2 BvR 597/11, juris; BGH vom 10.2.2012, V ZR 8/10, juris; BayVerfGH NJW-RR 2011, 430).

b) Dies gilt auch insoweit, als sich die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der in Analogie zu § 321a ZPO erhobenen Rüge sonstiger Grundrechtsverletzungen sowie der hilfsweise eingelegten Gegenvorstellung richtet. Die Rüge nach § 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO eröffnet die Kontrolle einer im Instanzenzug nicht mehr anfechtbaren Entscheidung durch das Ausgangsgericht, im Interesse der Rechtssicherheit jedoch keine revolvierende Überprüfungsmöglichkeit „ad infinitum“ (BGH a. a. O.; BayVerfGH a. a. O.).

2. Die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung sind ebenfalls nicht statthaft.

a) Wird - wie hier - die Behauptung, durch die Zurückweisung (oder Verwerfung) einer Anhörungsrüge nicht nur im Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern zudem in weiteren Grundrechten erneut verletzt worden zu sein, mit einem in Analogie zu § 321a ZPO gebildeten Rechtsbehelf oder mit der Gegenvorstellung vorgetragen, so erweisen sich diese Rechtsbehelfe -nicht anders als die Anhörungsrüge selbst - als nicht statthaft. Eine Entscheidung, die nach dem Gesetz unanfechtbar ist, kann auch über einen solchen Umweg nicht anfechtbar gemacht werden (BGH vom 10.2.2012).

b) Nichts anderes gilt, wenn die grundsätzlich zugleich mit der Anhörungsrüge geltend zu machenden sonstigen Grundrechtsverstöße zum Gegenstand eigenständiger Rechtsbehelfe gemacht wurden und über diese - wie mit Beschluss vom 22.9.2016 (Ziff. II.) geschehen - eine Entscheidung ergangen ist.

V. Die gegen Ziff. III. des Beschlusses vom 22.9.2016 eingelegten Rechtsbehelfe haben keinen Erfolg.

1. Gegen den mit Rechtsmitteln nicht anfechtbaren (vgl. § 1065 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), verfahrensabschließenden Beschluss ist insoweit gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ZPO die Anhörungsrüge statthaft. Die fristgerecht erhobene Rüge ist auch formgerecht (§ 321a Abs. 2 Sätze 4 und 5 ZPO) und damit in zulässiger Weise eingelegt, weil der Antragsteller neben der bloßen Gegenüberstellung seines Verfahrensvortrags mit den Beschlussgründen jedenfalls insoweit hinreichend substantiiert einen Gehörsverstoß behauptet, als er eine Gesamtabwägung der - aus seiner Sicht - maßgeblichen Umstände und eine inhaltliche Befassung mit den als präkludiert behandelten Rügen moniert.

Ein Gehörsverstoß liegt jedoch nicht vor.

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht dadurch verletzt, dass über die gestellten Anträge vom 27.11.2015, 15.2.2016, 4.5.2016 und 2.8.2016 entschieden wurde, ohne auf den Inhalt derjenigen schiedsrichterlichen Beschlüsse einzugehen, die der Antragsteller zum Anlass für weitere Ablehnungsgesuche (vom 28.6.2016 und 15.7.2016) im Schiedsverfahren genommen hatte. Hinsichtlich der letztgenannten Ablehnungsgesuche war ein gerichtlicher Antrag im Zeitpunkt der Entscheidung nicht anhängig. Eine inhaltliche Berücksichtigung war daher im vorliegenden Verfahren (34 SchH 14/15) nicht zulässig. Sie findet mit der gebotenen Gesamtwürdigung in dem mittlerweile auf entsprechenden Antrag eingeleiteten Verfahren 34 SchH 13/16 statt.

Nach der Auffassung des Antragstellers dürfte über entscheidungsreife Anträge nicht entschieden werden, solange dieser in den auf seine Ablehnungsgesuche ergehenden Zwischenentscheidungen des Schiedsgerichts und in dessen neu hinzutretenden Äußerungen im laufenden Schiedsverfahren jeweils neue und eigenständige Ablehnungsgründe erblickt und zum Anlass für weitere Ablehnungsgesuche nimmt. Diese Ansicht trifft allerdings nicht zu. Nur die im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge und die zu ihrer Begründung geltend gemachten Umstände waren im Rahmen einer Gesamtschau zu würdigen.

b) Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht vor, soweit sich der Antragsteller zur Begründung der Schiedsrichterablehnung auf den Inhalt des im Schiedsverfahren am 24.9.2008 erteilten Hinweises bezogen hatte. Den Ablauf der nach § 1027 ZPO maßgeblichen Frist, die den Verlust des Rügerechts zur Folge hat, hat der Senat ohne Verstoß gegen das rechtliche Gehör bejaht; insoweit übergangenes Vorbringen zeigt der Antragsteller nicht auf. Dass sich der Senat mit dem Vorbringen, aus dem Hinweis ergebe sich eine die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigende Haltung und Sachbehandlung der Schiedsrichter, im Beschluss vom 22.9.2016 nicht inhaltlich auseinandergesetzt hat, verletzt den Antragsteller nicht in seinem Gehörsanspruch, denn das Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag einer Partei aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfGE 50, 32/35 f.; 60, 247; 70, 288/294).

c) Auch im Übrigen wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Der Antragsteller hat im Verfahren zwar umfangreich dazu vorgetragen, aus welchen Gründen er die Verfahrensgestaltung und die Beschlüsse des Schiedsgerichts als Beleg für Befangenheit der Schiedsrichter ansieht. Dessen Begründungsstränge hat der Senat im beanstandeten Beschluss ausdrücklich verarbeitet (siehe Begründung unter Ziff. IV.), indem er dargestellt und begründet hat, weshalb er die vorgetragenen Umstände abweichend beurteilt. Soweit der Antragsteller behauptet, sein Vortrag sei nur gefiltert dargestellt und im Kern verkannt worden, so belegt ein Abgleich der Sachverhaltsdarstellung in den Beschlussgründen mit den erhobenen Beanstandungen, dass erhebliches Vorbringen des Antragstellers nicht, auch nicht teilweise unterdrückt, sondern zur Kenntnis genommen und verarbeitet worden ist. Nach dem Gesetz (vgl. § 313 Abs. 2 und 3 ZPO) sind die Gerichte weder gehalten, den Sachverhalt vollständig und mit den Worten der Parteien wiederzugeben, noch verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 47, 182/187 f.; 86, 133/145 f.). Dies gilt umso mehr für nicht anfechtbare letztinstanzliche Entscheidungen (vgl. BVerfG NJW 1998, 3484 f.). Der Schreibfehler bei der wörtlichen Wiedergabe des maßgeblichen Auszugs aus § 11 des Gesellschaftsvertrags („am materiellen und immateriellen Recht“ statt richtig „am materiellen und immateriellen Wert“) bewirkte keine Verletzung des Gehörsanspruchs; schon in der weiteren Zitatabfolge ist zutreffend der durch Sachverständigengutachten zu ermittelnde „immaterielle Wert des Büros“ wiedergegeben. Auch in den Entscheidungsgründen (Seiten 13, 15 des Beschlusses) hat der Senat auf den diesbezüglichen Vortrag zur Bewertung abgestellt.

Indem der Antragsteller die gerichtliche Begründung als verfehlt ansieht, setzt er lediglich seine Würdigung an die Stelle derjenigen des Senats. Eine Gehörsverletzung ist damit nicht aufgezeigt. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt keine Pflicht der Gerichte, sich mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinanderzusetzen, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269/286; BGH vom 5.5.2011, IX ZR 145/10, juris). Berechtigt ist auch nicht die Annahme, dass die subjektive Bewertung der schiedsrichterlichen Äußerungen durch den Antragsteller zwingend sei, ein hiervon abweichendes Verständnis daher auf einer Verkennung des Kerns seines Vorbringens beruhe.

Die Beanstandung des Antragstellers, dass eine Stellungnahme der Schiedsrichter nicht eingeholt wurde, richtet sich gegen die Verfahrensweise des Senats, zeigt aber eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht auf. Der Senat hat sein Vorgehen mit der fehlenden Aufklärungsbedürftigkeit der unstreitigen Tatsachengrundlage (Inhalt der schiedsrichterlichen Beschlüsse sowie Inhalt der Ablehnungsgesuche) begründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besagt nicht, dass das Gericht eine von einer Partei angeregte oder beantragte, aus Rechtsgründen aber nicht erhebliche Aufklärung zu betreiben hätte (vgl. BVerfG NJW 2009, 1585/1586; 2011, 49).

Von der Einvernahme der angebotenen Zeugen hat der Senat, wie im Beschluss vom 22.9.2016 dargestellt, abgesehen, weil die maßgeblichen Tatsachen unstreitig waren und die daraus vom Antragsteller gezogenen Schlussfolgerungen über Unterstellungen und bloße Vermutungen nicht hinausgehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde dadurch nicht beeinträchtigt, denn er besagt nicht, dass das Gericht einem aus Rechtsgründen nicht erheblichen Beweisangebot nachzugehen habe (BVerfG NJW 2009, 1585/1586; 2011, 49).

§ 138 Abs. 3 ZPO wurde beachtet, denn die zur Begründung der Besorgnis von Befangenheit vorgetragenen Tatsachen wurden der Entscheidung als unstreitig zugrunde gelegt. Dass der Senat aus seiner objektivierten Sicht daraus andere Schlüsse als der Antragsteller gezogen hat, verletzt dessen Gehörsanspruch nicht, denn aus dem Anspruch folgt keine Pflicht der Gerichte, sich mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinanderzusetzen, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269/286; BGH vom 5.5.2011, IX ZR 145/10, juris).

2. Die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung sind nicht statthaft.

Gegen einen Beschluss, der in materieller Rechtskraft erwachsen ist, wie dies bei der Entscheidung über Befangenheitsanträge gegen Schiedsrichter der Fall ist (vgl. § 1065 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Senat vom 20.12.2006, 34 Sch 16/06, juris Rn. 36 m. w. N.; Zöller/Geimer § 1037 Rn. 5), ist mit Blick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.) als wesentlichem Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 49, 148/164; 87, 48/65; 107, 395/401 ff.) ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf unstatthaft. Danach ist neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Weg einer Gegenvorstellung ebenso wenig rechtlich zulässig wie eine als Rechtsbehelf analog § 321a ZPO bezeichnete Eingabe wegen behaupteter sonstiger Grundrechtsverstöße (vgl. BGH vom 22.10.2015, VI ZR 25/14, juris m. w. N.).

Zwar ist das Gericht bei Einlegung einer zulässigen Anhörungsrüge berechtigt und verpflichtet, auch mit der Gehörsverletzung „konkurrierende“ Grundrechtsverstöße in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung, zu prüfen und ihnen gegebenenfalls abzuhelfen (BVerfG NJW 2005, 3059 f.; NJW 2013, 3506/3507 f.; Zöller/Vollkommer § 321a Rn. 13a und Rn. 19), so dass es angezeigt ist, die sonstigen Grundrechtsverstöße zugleich mit der Gehörsrüge geltend zu machen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die behaupteten sonstigen Grundrechtsverletzungen würden einen eigenständigen Rechtsbehelf analog § 321a ZPO oder die Gegenvorstellung eröffnen. Ihre Prüfung ist vielmehr im Rahmen der zulässigen Gehörsrüge erfolgt (Ziff. V.1.). Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen eröffnet keinen unbegrenzten Rechtsweg (BVerfGE 107, 395/401 mit 411).

VI. 1. Der Ausspruch zur Kostentragung im Verfahren der Anhörungsrüge beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen bedarf es keiner Kostenentscheidung.

2. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil für das Verfahren der Anhörungsrüge eine Festgebühr (KV GKG Nr. 1700) und für die übrigen Rechtsbehelfe keine Gerichtsgebühr anfällt.

3. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO nicht anfechtbar. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.

4. Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen eröffnet keinen unbegrenzten Rechtsweg (BVerfGE 107, 395/401, 411). Weitere Eingaben im vorliegenden Verfahren, mit denen wiederum in Auseinandersetzung mit diesem Beschluss Rechtsbehelfe ergriffen werden, werden daher vom Senat nicht mehr beschieden.

Tenor

I.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 5. Dezember 2016 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. wird verworfen.

II.

III.

Die Anhörungsrüge, die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 5. Dezember 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 17. November 2016 werden verworfen.

IV.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich - unter Ablehnung der befassten Richter - mit der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO, hilfsweise der Rüge analog § 321a ZPO und der Gegenvorstellung gegen die Senatsentscheidung vom 17.11.2016 (34 SchH 13/16, veröffentlicht in juris).

1. In dem im Juni 2008 eingeleiteten Schiedsverfahren macht der Antragsteller als Schiedskläger Ansprüche gegen die Antragsgegner, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren beide Gesellschafter, als Schiedsbeklagte geltend.

Seine im Verlauf des Schiedsverfahrens bei Gericht gestellten Anträge, die Ablehnung der befassten Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären, sind bisher erfolglos geblieben (Verfahren 34 SchH 21/13 und 34 SchH 14/15). In den gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller die abschlägigen Entscheidungen selbst sowie sonstige richterliche Tätigkeiten (Verfügungen und Hinweise) jeweils zum Anlass genommen, unter Beanstandung des Inhalts der Entscheidung oder sonstigen Äußerung als grundrechtsverletzend die jeweils befassten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Wegen der Einzelheiten seines Prozessverhaltens wird auf die Darstellung im Senatsbeschluss vom 17.11.2016 (Ziff. I. 2.) verwiesen.

2. Mit Beschluss vom 17.11.2016 hat der Senat den mit Schriftsatz vom 26.9.2016 gestellten Sachantrag, mit dem die Befangenheit der Schiedsrichter geltend gemacht wurde, unter gleichzeitiger Verwerfung des gegen die befassten Richter angebrachten Ablehnungsgesuchs (vom 12.10.2016) zurückgewiesen. Wegen der Sachverhaltsdarstellung und der rechtlichen Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antragsteller unter gleichzeitiger Ablehnung der befassten Richter wegen Befangenheit mit den eingangs bezeichneten Rechtsbehelfen gemäß Schriftsatz vom 5.12.2016.

Er rügt als gehörs- und grundrechtsverletzend, dass die inhaltliche Begründung der gegen die befassten Richter gestellten Ablehnungsgesuche nicht dargestellt und bei der Entscheidung unbeachtet geblieben sei, obwohl eine eigene Verwerfungskompetenz der abgelehnten Richter nicht bestanden habe.

Der Schilderung der im Schiedsverfahren verfolgten Ansprüche, deren gesellschaftsvertraglicher Grundlage sowie der Einwände, die er als Schiedskläger gegen die beklagtenseits vorgelegten Gutachten und deren verfahrensmäßige Behandlung durch das Schiedsgericht erhoben habe, sei außerdem zu entnehmen, dass wesentliches Tatsachenvorbringen unterdrückt worden und infolgedessen bei der Entscheidung außer Acht geblieben sei. Zur Begründung zitiert und verweist er auf Schriftsatzpassagen, den vollständigen Inhalt der nur auszugsweise wiedergegebenen gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen sowie auf Fachliteratur zu § 1042 ZPO.

Des weiteren sei der wesentliche Kern seines Vorbringens, auf das er gemäß Schriftsätzen vom 28.6.2016 und 15.7.2016 im Schiedsverfahren die Ablehnung der Schiedsrichter gestützt habe, unterdrückt worden. Zur Begründung zitiert er aus dem Beschlusssachverhalt abschnittsweise die komprimierte Inhaltsangabe seiner Schriftsätze; dem stellt er Auszüge aus seinen Schriftsätzen unter Bezugnahme auf dieselben gegenüber.

Auf dieser - so wörtlich - „Gestaltung“ des Sachverhalts beruhe die Entscheidung.

Schließlich beanstandet er die rechtliche Begründung der zurückweisenden Sachentscheidung. Der Senat habe sich nicht am rechtlich zutreffenden Maßstab orientiert, sondern von seiner subjektiven Sichtweise leiten lassen. Die zur Begründung der Ablehnungsgesuche geltend gemachten Fehler der Schiedsrichter in der Verfahrensführung, bei der Tatsachenfeststellung und der Rechtsanwendung würden vorliegen und schwer wiegen. Unter ergänzender Bezugnahme auf sein diesbezügliches Vorbringen wiederholt er die auf die Verfahrensführung und den Inhalt von Zwischenentscheidungen im Schiedsverfahren erhobenen Beanstandungen; deren Würdigung durch den Senat sei falsch. Auch dessen Ausführungen zum Umfang der schiedsrichterlichen Aufklärungs- und Hinweispflichten seien rechtlich unzutreffend, das einen Pflichtenverstoß verneinende Prüfungsergebnis folglich unrichtig. Wegen ihrer Häufung und Schwere würden die geltend machten Fehler aus der maßgeblichen Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis von Befangenheit begründen. Die abweichende Begründung des Senats - auch im Rahmen der Gesamtwürdigung - lasse deshalb erkennen, dass das Vorbringen offensichtlich nicht berücksichtigt und die gebotene Gesamtwürdigung nicht vorgenommen worden seien. Da nicht davon auszugehen sei, dass der Senat den wesentlichen Kern (“Sinn“) und den rechtlichen Sachverhalt der Ablehnungsgesuche überhaupt nicht erfasst oder grob missverstanden habe, beruhe dies offensichtlich auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung verletze somit auch das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG), des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs und des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK).

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 5.12.2016 Bezug genommen.

II. Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. angebrachte Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 5.12.2016 dient offensichtlich verfahrensfremden Zwecken und ist daher wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BVerfG vom 15.6.2015, 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 f. und 18; NJW 2005, 3410/3412; NJW 2007, 3771/3773) - zu verwerfen.

Der Antragsteller setzt sein bereits in den Verfahren 34 SchH 21/13 sowie 34 SchH 14/15 und im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck gekommenes schematisiertes Vorgehen fort, indem er erneut ein Ablehnungsgesuch gegen die erkennenden Richter(innen) wegen der aus seiner Sicht fehlerhaften Gerichtsentscheidung vom 17.11.2016 anbringt und dabei als neuen und eigenständigen Ablehnungsgrund geltend macht, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich aus der Behandlung der gegen die Senatsmitglieder sowie die Schiedsrichter vorgetragenen Ablehnungsgründe in der ergangenen Entscheidung. Dieses Vorgehen zeigt, dass der Antragsteller die Richterablehnung systematisch als Instrument zur Kontrolle und Bekämpfung richterlichen Handelns einsetzt, wenn das Gericht seinen Anträgen nicht entspricht und sein Rechtsverständnis oder seine Sachverhaltsinterpretationen nicht teilt. Dies stellt einen Missbrauch des Ablehnungsrechts dar.

III. Die Gehörsrüge ist nicht zulässig erhoben.

Gegen den mit Rechtsmitteln nicht anfechtbaren (vgl. § 1065 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), verfahrensabschließenden Beschluss ist gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ZPO die Anhörungsrüge statthaft. Die fristgerecht erhobene Rüge ist jedoch wegen Verletzung des Begründungserfordernisses nicht formgerecht (§ 321a Abs. 2 Sätze 4 und 5 mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) eingelegt. Nach der gesetzlichen Vorgabe ist die Entscheidungserheblichkeit des gerügten Gehörsverstoßes darzulegen. Demgemäß hätte der Antragsteller schriftlich substantiiert die Umstände darstellen müssen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll und weshalb die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (BGH NJW 2009, 1609 m. w. N.; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 321a Rn. 13a).

a) Indem der Antragsteller mit der gegen Ziff. I des Beschlusses (Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 12.10.2016) gerichteten Rüge beanstandet, dass die vorgebrachten Ablehnungsgründe inhaltlich nicht verarbeitet und daher nicht zur Kenntnis genommen worden seien, hat er eine Entscheidungserheblichkeit nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Gerichts (vgl. BVerfGE 86, 133) nicht dargetan.

Mit seinen Ausführungen zur Selbstentscheidungskompetenz der abgelehnten Richter stellt der Antragsteller lediglich seine Rechtssicht der für falsch erachteten Sicht des Gerichts gegenüber. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit nicht dargelegt (BVerfGE 80, 269/286; BGH vom 21.2.2008, IX ZR 62/07, juris).

b) Auch soweit sich die Rüge gegen Ziff. II. des Beschlusses vom 17.11.2016 (Zurückweisung des Sachantrags vom 26.9.2016) richtet, ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt.

Indem der Antragsteller der komprimierten Sachverhaltsdarstellung ausführliche Angaben, auf die im beanstandeten Beschluss ergänzend Bezug genommen ist, gegenüberstellt, genügt die damit verknüpfte Behauptung, der jeweilige Vortrag sei offensichtlich übergangen worden, dem Begründungserfordernis ebenso wenig wie die wertende Bezeichnung als „Gestaltung“ des Sachverhalts. Das Gericht ist nach der für verfahrensbeendende Beschlüsse entsprechend anwendbaren (BGH NJW 2001, 1653/1654; Zöller/Vollkommer § 329 Rn. 23 und 34) Vorschrift des § 313 Abs. 2 ZPO nicht verpflichtet, das Parteivorbringen bei der Sachverhaltsdarstellung vollständig und im Detail zu referieren (BGHZ 158, 269/280 f. m. w. N.). Eine in wesentlichen Punkten lückenhafte und den Kern des Vorbringens verkennende oder missverständliche Zusammenfassung erschließt sich aus der Gegenüberstellung nicht.

Indem sich der Antragsteller mit der weiteren Beschlussbegründung auseinandersetzt und diese unter Wiederholung seiner eigenen Sicht und Wertung ablehnt, legt er nur seine abweichende Auffassung, nicht aber einen Gehörsverstoß dar. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269/286; BGH vom 21.2.2008, IX ZR 62/07, juris). Indem der Antragsteller jeweils weiter ausführt, es sei nicht davon auszugehen, dass der Senat den wesentlichen Kern (“Sinn“) seiner Ablehnungsgesuche überhaupt nicht erfasst oder grob missverstanden habe, entzieht er seiner Gehörsrüge auch insoweit den Boden.

IV. Die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung sind nicht statthaft.

Gegen einen Beschluss, der in materieller Rechtskraft erwachsen ist, wie dies bei der Entscheidung über Befangenheitsanträge gegen Schiedsrichter der Fall ist (vgl. § 1065 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Senat vom 20.12.2006, 34 Sch 16/06, juris Rn. 36 m. w. N.; Zöller/Geimer § 1037 Rn. 5), ist mit Blick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.) als wesentlichem Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 49, 148/164; 87, 48/65; 107, 395/401 ff.) ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf unstatthaft. Danach ist neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Weg einer Gegenvorstellung ebenso wenig rechtlich zulässig wie eine als Rechtsbehelf analog § 321a ZPO bezeichnete Eingabe wegen behaupteter sonstiger Grundrechtsverstöße (vgl. BGH vom 22.10.2015, VI ZR 25/14, juris m. w. N.).

Zwar ist das Gericht bei Einlegung einer zulässigen Anhörungsrüge berechtigt, auch mit der Gehörsverletzung „konkurrierende“ Grundrechtsverstöße in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung, zu prüfen und ihnen gegebenenfalls abzuhelfen (BVerfG NJW 2005, 3059 f.; NJW 2013, 3506/3507 f.; Zöller/Vollkommer § 321a Rn. 13a und Rn. 19), so dass es angezeigt ist, die sonstigen Grundrechtsverstöße zugleich mit der Gehörsrüge geltend zu machen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die behaupteten sonstigen Grundrechtsverletzungen würden einen eigenständigen Rechtsbehelf analog § 321a ZPO eröffnen. Ihre Prüfung setzt vielmehr eine zulässige Gehörsrüge voraus. Daran indes fehlt es hier.

V. 1. Der Ausspruch zur Kostentragung im Verfahren der Anhörungsrüge beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen bedarf es keiner Kostenentscheidung.

2. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil für das Verfahren der Anhörungsrüge eine Festgebühr (KV GKG Nr. 1700) und für die übrigen Rechtsbehelfe keine Gerichtsgebühr anfällt.

3. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO nicht anfechtbar. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.

4. Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen eröffnet keinen unbegrenzten Rechtsweg (BVerfGE 107, 395/401, 411). Weitere Eingaben im vorliegenden Verfahren, mit denen wiederum in Auseinandersetzung mit diesem Beschluss Rechtsbehelfe ergriffen werden, werden daher vom Senat nicht mehr beschieden.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 62/07
vom
21. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und
Prof. Dr. Gehrlein
am 21. Februar 2008

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 25.926,71 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg.
2
Zu Unrecht macht die Klägerin eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend.
3
1. Das Oberlandesgericht hat entgegen der Darstellung der Klägerin ihr Vorbringen ersichtlich zur Kenntnis genommen.
4
a) Das Oberlandesgericht hat den Sachvortrag der Klägerin, zum größten Teil mit Hilfsorganisationen im Geschäftsverkehr gestanden zu haben, die zu einer Weiterbelastung der Kosten an deren Kunden berechtigt gewesen seien , nicht übergangen. Tatsächlich hat das Berufungsgericht diesen Vortrag zur Kenntnis genommen, aber dahin gewürdigt, dass auch solche Kunden nicht jeden Preis gezahlt, sondern gerade wegen der Notwendigkeit eines Rückgriffs darauf bedacht genommen hätten, nur einen verkehrsüblichen, marktgerechten Preis zu entrichten. Die damit in Zusammenhang stehende weitere Darlegung der Klägerin, im Marktsegment der Ambulanzflüge sei der Flugpreis von untergeordneter Bedeutung, weil es für die Kunden auf andere Merkmale wie örtliche und zeitliche Verfügbarkeit der Flugzeuge, die Zuverlässigkeit des Flugunternehmens und die Preisstabilität ankomme, hat das Berufungsgericht ebenfalls berücksichtigt. Es hat aus diesem Vorbringen indes nicht die sichere Erkenntnis gewinnen können, dass die Kunden allein infolge dieser Präferenzen eine Preiserhöhung von 15 bis 16 % akzeptiert hätten.
5
b) Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33).
6
2. Das Berufungsgericht war nicht mit Rücksicht auf Art. 103 Abs. 1 GG gehalten, die zum Beweis der Tatsache, die bisherigen Preise für Ambulanzflüge nach Bekanntwerden der Rechtsauffassung der Finanzbehörden um die Umsatzsteuer erhöht zu haben, benannte Zeugin zu hören, weil es diesen Sachvortrag als richtig unterstellt hat.
7
3. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf einen weiteren Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht ihren Vortrag, ihr sei mangels eines Finanzierungsbedarfs durch den Aufschub der Umsatzsteuerzahlung kein Vorteil entstanden, nicht zur Kenntnis genommen habe. In Übereinstimmung mit dieser Darstellung hat das Oberlandesgericht nicht ersparte Finanzierungskosten , sondern den aus dem nicht abgeführten Umsatzsteuerbetrag erwirtschafteten Guthabenzins vorteilsausgleichend in Rechnung gestellt.
8
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Gehrlein
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 02.03.2006 - 2 O 622/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 08.03.2007 - 8 U 19/06 -

(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.

(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.

(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.

Tenor

I.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 5. Dezember 2016 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. wird verworfen.

II.

III.

Die Anhörungsrüge, die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 5. Dezember 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 17. November 2016 werden verworfen.

IV.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich - unter Ablehnung der befassten Richter - mit der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO, hilfsweise der Rüge analog § 321a ZPO und der Gegenvorstellung gegen die Senatsentscheidung vom 17.11.2016 (34 SchH 13/16, veröffentlicht in juris).

1. In dem im Juni 2008 eingeleiteten Schiedsverfahren macht der Antragsteller als Schiedskläger Ansprüche gegen die Antragsgegner, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren beide Gesellschafter, als Schiedsbeklagte geltend.

Seine im Verlauf des Schiedsverfahrens bei Gericht gestellten Anträge, die Ablehnung der befassten Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für berechtigt zu erklären, sind bisher erfolglos geblieben (Verfahren 34 SchH 21/13 und 34 SchH 14/15). In den gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller die abschlägigen Entscheidungen selbst sowie sonstige richterliche Tätigkeiten (Verfügungen und Hinweise) jeweils zum Anlass genommen, unter Beanstandung des Inhalts der Entscheidung oder sonstigen Äußerung als grundrechtsverletzend die jeweils befassten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Wegen der Einzelheiten seines Prozessverhaltens wird auf die Darstellung im Senatsbeschluss vom 17.11.2016 (Ziff. I. 2.) verwiesen.

2. Mit Beschluss vom 17.11.2016 hat der Senat den mit Schriftsatz vom 26.9.2016 gestellten Sachantrag, mit dem die Befangenheit der Schiedsrichter geltend gemacht wurde, unter gleichzeitiger Verwerfung des gegen die befassten Richter angebrachten Ablehnungsgesuchs (vom 12.10.2016) zurückgewiesen. Wegen der Sachverhaltsdarstellung und der rechtlichen Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antragsteller unter gleichzeitiger Ablehnung der befassten Richter wegen Befangenheit mit den eingangs bezeichneten Rechtsbehelfen gemäß Schriftsatz vom 5.12.2016.

Er rügt als gehörs- und grundrechtsverletzend, dass die inhaltliche Begründung der gegen die befassten Richter gestellten Ablehnungsgesuche nicht dargestellt und bei der Entscheidung unbeachtet geblieben sei, obwohl eine eigene Verwerfungskompetenz der abgelehnten Richter nicht bestanden habe.

Der Schilderung der im Schiedsverfahren verfolgten Ansprüche, deren gesellschaftsvertraglicher Grundlage sowie der Einwände, die er als Schiedskläger gegen die beklagtenseits vorgelegten Gutachten und deren verfahrensmäßige Behandlung durch das Schiedsgericht erhoben habe, sei außerdem zu entnehmen, dass wesentliches Tatsachenvorbringen unterdrückt worden und infolgedessen bei der Entscheidung außer Acht geblieben sei. Zur Begründung zitiert und verweist er auf Schriftsatzpassagen, den vollständigen Inhalt der nur auszugsweise wiedergegebenen gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen sowie auf Fachliteratur zu § 1042 ZPO.

Des weiteren sei der wesentliche Kern seines Vorbringens, auf das er gemäß Schriftsätzen vom 28.6.2016 und 15.7.2016 im Schiedsverfahren die Ablehnung der Schiedsrichter gestützt habe, unterdrückt worden. Zur Begründung zitiert er aus dem Beschlusssachverhalt abschnittsweise die komprimierte Inhaltsangabe seiner Schriftsätze; dem stellt er Auszüge aus seinen Schriftsätzen unter Bezugnahme auf dieselben gegenüber.

Auf dieser - so wörtlich - „Gestaltung“ des Sachverhalts beruhe die Entscheidung.

Schließlich beanstandet er die rechtliche Begründung der zurückweisenden Sachentscheidung. Der Senat habe sich nicht am rechtlich zutreffenden Maßstab orientiert, sondern von seiner subjektiven Sichtweise leiten lassen. Die zur Begründung der Ablehnungsgesuche geltend gemachten Fehler der Schiedsrichter in der Verfahrensführung, bei der Tatsachenfeststellung und der Rechtsanwendung würden vorliegen und schwer wiegen. Unter ergänzender Bezugnahme auf sein diesbezügliches Vorbringen wiederholt er die auf die Verfahrensführung und den Inhalt von Zwischenentscheidungen im Schiedsverfahren erhobenen Beanstandungen; deren Würdigung durch den Senat sei falsch. Auch dessen Ausführungen zum Umfang der schiedsrichterlichen Aufklärungs- und Hinweispflichten seien rechtlich unzutreffend, das einen Pflichtenverstoß verneinende Prüfungsergebnis folglich unrichtig. Wegen ihrer Häufung und Schwere würden die geltend machten Fehler aus der maßgeblichen Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis von Befangenheit begründen. Die abweichende Begründung des Senats - auch im Rahmen der Gesamtwürdigung - lasse deshalb erkennen, dass das Vorbringen offensichtlich nicht berücksichtigt und die gebotene Gesamtwürdigung nicht vorgenommen worden seien. Da nicht davon auszugehen sei, dass der Senat den wesentlichen Kern (“Sinn“) und den rechtlichen Sachverhalt der Ablehnungsgesuche überhaupt nicht erfasst oder grob missverstanden habe, beruhe dies offensichtlich auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung verletze somit auch das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG), des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs und des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK).

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 5.12.2016 Bezug genommen.

II. Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. angebrachte Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 5.12.2016 dient offensichtlich verfahrensfremden Zwecken und ist daher wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BVerfG vom 15.6.2015, 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 f. und 18; NJW 2005, 3410/3412; NJW 2007, 3771/3773) - zu verwerfen.

Der Antragsteller setzt sein bereits in den Verfahren 34 SchH 21/13 sowie 34 SchH 14/15 und im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck gekommenes schematisiertes Vorgehen fort, indem er erneut ein Ablehnungsgesuch gegen die erkennenden Richter(innen) wegen der aus seiner Sicht fehlerhaften Gerichtsentscheidung vom 17.11.2016 anbringt und dabei als neuen und eigenständigen Ablehnungsgrund geltend macht, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich aus der Behandlung der gegen die Senatsmitglieder sowie die Schiedsrichter vorgetragenen Ablehnungsgründe in der ergangenen Entscheidung. Dieses Vorgehen zeigt, dass der Antragsteller die Richterablehnung systematisch als Instrument zur Kontrolle und Bekämpfung richterlichen Handelns einsetzt, wenn das Gericht seinen Anträgen nicht entspricht und sein Rechtsverständnis oder seine Sachverhaltsinterpretationen nicht teilt. Dies stellt einen Missbrauch des Ablehnungsrechts dar.

III. Die Gehörsrüge ist nicht zulässig erhoben.

Gegen den mit Rechtsmitteln nicht anfechtbaren (vgl. § 1065 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), verfahrensabschließenden Beschluss ist gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ZPO die Anhörungsrüge statthaft. Die fristgerecht erhobene Rüge ist jedoch wegen Verletzung des Begründungserfordernisses nicht formgerecht (§ 321a Abs. 2 Sätze 4 und 5 mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) eingelegt. Nach der gesetzlichen Vorgabe ist die Entscheidungserheblichkeit des gerügten Gehörsverstoßes darzulegen. Demgemäß hätte der Antragsteller schriftlich substantiiert die Umstände darstellen müssen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll und weshalb die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (BGH NJW 2009, 1609 m. w. N.; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 321a Rn. 13a).

a) Indem der Antragsteller mit der gegen Ziff. I des Beschlusses (Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 12.10.2016) gerichteten Rüge beanstandet, dass die vorgebrachten Ablehnungsgründe inhaltlich nicht verarbeitet und daher nicht zur Kenntnis genommen worden seien, hat er eine Entscheidungserheblichkeit nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Gerichts (vgl. BVerfGE 86, 133) nicht dargetan.

Mit seinen Ausführungen zur Selbstentscheidungskompetenz der abgelehnten Richter stellt der Antragsteller lediglich seine Rechtssicht der für falsch erachteten Sicht des Gerichts gegenüber. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit nicht dargelegt (BVerfGE 80, 269/286; BGH vom 21.2.2008, IX ZR 62/07, juris).

b) Auch soweit sich die Rüge gegen Ziff. II. des Beschlusses vom 17.11.2016 (Zurückweisung des Sachantrags vom 26.9.2016) richtet, ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt.

Indem der Antragsteller der komprimierten Sachverhaltsdarstellung ausführliche Angaben, auf die im beanstandeten Beschluss ergänzend Bezug genommen ist, gegenüberstellt, genügt die damit verknüpfte Behauptung, der jeweilige Vortrag sei offensichtlich übergangen worden, dem Begründungserfordernis ebenso wenig wie die wertende Bezeichnung als „Gestaltung“ des Sachverhalts. Das Gericht ist nach der für verfahrensbeendende Beschlüsse entsprechend anwendbaren (BGH NJW 2001, 1653/1654; Zöller/Vollkommer § 329 Rn. 23 und 34) Vorschrift des § 313 Abs. 2 ZPO nicht verpflichtet, das Parteivorbringen bei der Sachverhaltsdarstellung vollständig und im Detail zu referieren (BGHZ 158, 269/280 f. m. w. N.). Eine in wesentlichen Punkten lückenhafte und den Kern des Vorbringens verkennende oder missverständliche Zusammenfassung erschließt sich aus der Gegenüberstellung nicht.

Indem sich der Antragsteller mit der weiteren Beschlussbegründung auseinandersetzt und diese unter Wiederholung seiner eigenen Sicht und Wertung ablehnt, legt er nur seine abweichende Auffassung, nicht aber einen Gehörsverstoß dar. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269/286; BGH vom 21.2.2008, IX ZR 62/07, juris). Indem der Antragsteller jeweils weiter ausführt, es sei nicht davon auszugehen, dass der Senat den wesentlichen Kern (“Sinn“) seiner Ablehnungsgesuche überhaupt nicht erfasst oder grob missverstanden habe, entzieht er seiner Gehörsrüge auch insoweit den Boden.

IV. Die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung sind nicht statthaft.

Gegen einen Beschluss, der in materieller Rechtskraft erwachsen ist, wie dies bei der Entscheidung über Befangenheitsanträge gegen Schiedsrichter der Fall ist (vgl. § 1065 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Senat vom 20.12.2006, 34 Sch 16/06, juris Rn. 36 m. w. N.; Zöller/Geimer § 1037 Rn. 5), ist mit Blick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395 ff.) als wesentlichem Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 49, 148/164; 87, 48/65; 107, 395/401 ff.) ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf unstatthaft. Danach ist neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Weg einer Gegenvorstellung ebenso wenig rechtlich zulässig wie eine als Rechtsbehelf analog § 321a ZPO bezeichnete Eingabe wegen behaupteter sonstiger Grundrechtsverstöße (vgl. BGH vom 22.10.2015, VI ZR 25/14, juris m. w. N.).

Zwar ist das Gericht bei Einlegung einer zulässigen Anhörungsrüge berechtigt, auch mit der Gehörsverletzung „konkurrierende“ Grundrechtsverstöße in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung, zu prüfen und ihnen gegebenenfalls abzuhelfen (BVerfG NJW 2005, 3059 f.; NJW 2013, 3506/3507 f.; Zöller/Vollkommer § 321a Rn. 13a und Rn. 19), so dass es angezeigt ist, die sonstigen Grundrechtsverstöße zugleich mit der Gehörsrüge geltend zu machen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die behaupteten sonstigen Grundrechtsverletzungen würden einen eigenständigen Rechtsbehelf analog § 321a ZPO eröffnen. Ihre Prüfung setzt vielmehr eine zulässige Gehörsrüge voraus. Daran indes fehlt es hier.

V. 1. Der Ausspruch zur Kostentragung im Verfahren der Anhörungsrüge beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen bedarf es keiner Kostenentscheidung.

2. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil für das Verfahren der Anhörungsrüge eine Festgebühr (KV GKG Nr. 1700) und für die übrigen Rechtsbehelfe keine Gerichtsgebühr anfällt.

3. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO nicht anfechtbar. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.

4. Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen eröffnet keinen unbegrenzten Rechtsweg (BVerfGE 107, 395/401, 411). Weitere Eingaben im vorliegenden Verfahren, mit denen wiederum in Auseinandersetzung mit diesem Beschluss Rechtsbehelfe ergriffen werden, werden daher vom Senat nicht mehr beschieden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.