Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Sept. 2017 - 34 SchH 3/17
Tenor
I. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 4. August 2017 gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht X X sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht X und Dr. X wird verworfen.
II. Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 4. August 2017 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juli 2017 wird verworfen.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach § 1037 Abs. 3 ZPO sowie des Rügeverfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird für die Zeiträume bis zum 9. Mai 2017 auf 700.000 € und ab dem 10. Mai 2017 auf 9.700 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
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(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.
(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.
(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
Gründe
Oberlandesgericht München
34 SchH 21/13
In dem gerichtlichen Verfahren
betreffend die Schiedssache
...
wegen Beendigung des Schiedsrichteramts und Ablehnung der Schiedsrichter
erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Paintner und den Richter am Oberlandesgericht Hinterberger
am 25. Februar 2015
folgenden
Beschluss:
I.
Der Antrag, die Beendigung des Schiedsrichteramts der Schiedsrichter M.E., Dr. G. R. und Dr. S. W. festzustellen, wird zurückgewiesen.
II.
Die Anträge, die Schiedsrichter M. E., Dr. G. R. und Dr. S. W. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden zurückgewiesen.
III.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.
Der Streitwert wird auf 700.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
A. Die Ausführung des Beschlusses vom 20.11.2010 hat sich durch die Verfahrensentwicklung überholt.
B. Das Gericht gibt folgende Hinweise:
I. Ausweislich des Protokolls vom 30.1.2010 sind 3 Positionen der Auseinandersetzungsbilanz strittig
- „Anlagenvermögen“ ... Euro
- „Unfertige Leistungen (enthalten auch die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen)“ ... Euro und
- „Rückstellungen“ ... Euro.
Der Kläger ist nach hiesiger Einschätzung der festen Überzeugung, dass er von allen hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche hintergangen, betrogen, belogen usw. wird. Das Schiedsgericht kann sich dies nur mit der oben genannten krankhaften Veränderung der Persönlichkeit des Klägers erklären.
I. Schwerpunkte der Begründung des Antrags nach § 1038 ZPO
Verstöße des Schiedsgerichts gegen das Gebot der Gewähr rechtlichen Gehörs, das Gleichheitsgebot, das Benachteiligungsgebot (sic) und das Verbot des Willkür
Nichteingehen auf das Vorbringen und die Rügen des Schiedsklägers zur Verfahrensgestaltung
Fehlende Kenntnisnahme des Vorbringens des Schiedsklägers Nichterteilung von gemäß § 139 ZPO erforderlichen gerichtlichen Hinweisen Nichtbeachtung der Anträge des Schiedsklägers
Unwahre Angaben des Schiedsgerichts zu seiner Verfügung vom 2.11.2009
Verstöße gegen die Bestimmungen zur Protokollaufnahme wegen des Protokolls vom 30.11.2013
Löschung eines vom Vorsitzenden auf Band diktierten Passus im Protokoll vom 30.11.2013
Mangelnde Aufklärung des Sachverhalts trotz Fehlens einer Ermächtigung zum Billigkeitsentscheid
Unklarer Hinweisbeschluss vom 5.10.213 und unfaires Verfahren
Fehlende Klarstellung wegen der Auffassung des Schiedsgerichts zur Auslegung der Abfindungsklausel
Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht im Zusammenhang mit dem Hinweisbeschluss vom 5.10.2013, da auf gegnerisches Vorbringen nicht repliziert werden konnte dem Schiedskläger wurde verwehrt, den Präsidenten der Bayerischen Architektenkammer um Benennung eines neutralen Ersatz-Sachverständigen zu ersuchen Fehlende Prüfung der Zulässigkeit der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Abfindungsklausel.
Fehlende Prüfung des von den Schiedsbeklagten vorgelegten Bürowertgutachtens auf Vereinbarkeit mit dem Gesellschaftsvertrag und den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung beim Ausscheiden eines Gesellschafters.
Übergehen von ca. 300 Beweisangeboten des Schiedsklägers zum unlauteren Prozessverhalten der Schiedsbeklagten, insbesondere deren rechtsmissbräuchlichen Vorgehen bei der „Gestaltung“ des von ihnen vorgelegten Bürowertgutachtens.
Verneinung einer Beteiligung des Schiedsklägers am Ergebnis schwebender Geschäfte. Verweigerung der vom Schiedskläger angebotenen Beweiserhebung für die Tatsache, dass die gesellschaftsvertraglich vereinbarte „Methode-P.“ kein Ertragswertverfahren darstellt,
fehlende Tätigkeit des Schiedsgerichts über 6 Jahre
Fehlende Entscheidung über die Ablehnungsanträge des Schiedsklägers in den Schriftsätzen vom 16.4. und 2.5.2014
Fehlende Aussetzung trotz des beim OLG München anhängigen Ersetzungsverfahrens
Durch die Aussage, das Schiedsverfahren sei „nicht justiziabel“ und „einfach zu komplex“, Verweigerung, den schiedsrichterlichen Pflichten nachzukommen
Unterstellung der Prozessunfähigkeit des Schiedsgerichts vom 24.3.2014
II. Schwerpunkte der Begründung des Antrags nach § 1037 ZPO
Verstöße des Schiedsgerichts gegen das Gebot der Gewähr rechtlichen Gehörs, das Gleichheitsgebot, das Benachteiligungsgebot (sic) und das Verbot der Willkür.
Einseitige, den Schiedskläger benachteiligende Verfahrensgestaltung
Ablehnung des Antrags des Schiedsklägers auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 30.11.2013
Verweigerung des vom Schiedskläger geäußerten Vorbehalts ins Protokoll vom 30.11.2013
Fehlende Sachverhaltsaufklärung und Versuch, mit angeblicher Präklusion das Schiedsverfahren zum Nachteil des Schiedsklägers zu beenden.
Verweigerte Erteilung von erforderlichen Hinweisen gemäß § 139 ZPO
Übergehen der Anträge und Anregungen des Schiedsklägers
Fehlende Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf das von den Schiedsbeklagten vorgelegten Bürowertgutachtens und die Parteilichkeit ihres Beraters
Übergehen der Beweisangebote des Schiedsklägers zur groben Unrichtigkeit und zu den Verfälschungen des von den Schiedsbeklagten vorgelegten Bürowertgutachtens
Verweigerung zur Aufklärung der fehlenden Neutralität des von den Schiedsbeklagten beauftragten Sachverständigen
Verstöße gegen die Bestimmungen der Protokollaufnahme der §§ 159 ff. ZPO
Verneinung einer Beteiligung des Schiedsklägers am Ergebnis schwebender Geschäfte. Verweigerung der vom Schiedskläger angebotenen Beweiserhebung für die Tatsache, dass die gesellschaftsvertraglich vereinbarte „Methode-P.“ kein Ertragswertverfahren darstellt.
Auffassung im Hinweisbeschluss vom 5.10.2013, das von den Schiedsbeklagten vorgelegte Bürowertgutachten könne zugrunde gelegt werden, obwohl dem Schiedsgericht das rechtsmissbräuchliche Zustandekommen und die Nichtverwertbarkeit dieses Gefälligkeitsgutachtens bewusst ist
Gemäß Hinweisbeschluss vom 5.10.2013 Berücksichtigung überholter Feststellungen und Zahlen
Fehlende Äußerung zum Abfindungsanspruch des Schiedsklägers aus der noch zu erfolgenden Abrechnung der Zahlungseingänge 2001-2004
Fehlende Berücksichtigung der Fälligkeit und der Verzinsungsregelung zum Abfindungsanspruch
Fehlerhafte Annahme, die Rückstellungen seien überwiegend aufgelöst worden.
Bezeichnung der Anträge des Schiedsklägers beim OLG München nach §§ 1038, 1037 durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts als „Wahnsinn“ des Schiedsklägers
Bezeichnung der angeblich vom Schiedskläger schriftsätzlich vorgebrachten Auffassung, wonach im Gesellschaftsvertrag ein Schiedsgutachten vereinbart worden sei, mehrmals als „Schmarrn“ durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts
Verweigerung der vom Schiedskläger hierzu beantragten Berichtigung des Protokolls
Unterstellung der Prozessunfähigkeit des Schiedsklägers durch den Beschluss des Schiedsgerichts vom 24.3.2014
Tenor
I.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom
II.
Die Anhörungsrüge, die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom
III.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom
IV.
Die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom
V. Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Tenor
I.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 5. Dezember 2016 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. wird verworfen.
II.
III.
Die Anhörungsrüge, die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 5. Dezember 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 17. November 2016 werden verworfen.
IV.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Tenor
-
1. Der Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 20. Januar 2014 - 23 O 95/03 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. März 2014 - 3 W 13/14 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. April 2014 - 3 W 13/14 - wird damit gegenstandslos. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen.
-
2. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
-
I.
- 1
-
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrages in einem - seit 2003 anhängigen - zivilrechtlichen Ausgangsverfahren.
- 2
-
1. In einem Termin zur mündlichen Verhandlung lehnte die Beschwerdeführerin den erkennenden Vorsitzenden Richter am Landgericht als Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab und begründete dies unter anderem damit, dass das Gericht die Zurückgabe eines Gutachtenauftrags als "Stellungnahme" zu Lasten der Beschwerdeführerin gewertet habe. Zudem habe der abgelehnte Richter geäußert, dass die Sache nun "durchgehauen werden müsse" und ihm ein eventueller Vorwurf "nach mir die Sintflut" egal sei. Außerdem sei die Objektivität des Gerichts anzuzweifeln, da die Aufnahme des Ablehnungsantrages zum Teil mit ins Lächerliche gehendem "süffisantem Gelächter" quittiert worden sei.
- 3
-
Das Landgericht wies das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin noch im Termin mit Beschluss vom 20. Januar 2014 durch den abgelehnten Richter zurück. Die Ablehnung sei unzulässig, weil sie - wie sich aus dem gesamten Verfahrensgang ergebe - nur der Prozessverschleppung dienen solle. In einem solchen Fall des Rechtsmissbrauchs sei der abgelehnte Richter befugt, auch selbst und sogleich zu entscheiden. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin für die beantragte Ablehnung, da diese im zivilprozessrechtlichen Sinne verfahrensfremden Zwecken diene und mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar sei. Daher sei durch den abgelehnten Richter - wie geschehen - selbst zu entscheiden. Einer dienstlichen Äußerung bedürfe es nicht.
- 4
-
Der sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin half das Landgericht nicht ab. Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde zurück. Zu Recht habe das Landgericht das Befangenheitsgesuch als unzulässig verworfen. Es richte sich ausschließlich gegen die vorläufige Rechtsauffassung des Einzelrichters und sei daher rechtsmissbräuchlich. Eine inhaltliche Prüfung der vorgebrachten Ablehnungsgründe sei nicht erforderlich. Die daraufhin von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht zurück.
- 5
-
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist ein das Verfahren vor dem Landgericht beendendes Urteil ergangen, gegen das die Beschwerdeführerin und die Kläger des Ausgangsverfahrens Berufung eingelegt haben. Das Berufungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
- 6
-
3. Zu der Verfassungsbeschwerde hatten das Bayerische Staatsministerium der Justiz und die Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.
-
II.
- 7
-
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach zulässig (1.) und offensichtlich begründet (2.), soweit sie sich gegen den das Ablehnungsgesuch verwerfenden Beschluss des Landgerichts und den die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts richtet.
- 8
-
1. a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass es sich bei den angegriffenen Entscheidungen um Zwischenentscheidungen handelt. Zwischenentscheidungen können selbstständig angegriffen werden, wenn sie zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106 <120>). Dies trifft auf Entscheidungen der Fachgerichte über Ablehnungsgesuche zu, wenn sie Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfalten, über eine wesentliche Rechtsfrage abschließend befinden und in weiteren Instanzen nicht mehr nachgeprüft und korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 119, 292 <294>). Die hier angegriffenen Entscheidungen sind danach tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, obwohl der Zivilprozess in der Hauptsache weiter anhängig ist. Sie beenden das Zwischenverfahren zu dem Ablehnungsgesuch und sind für das weitere Verfahren bindend (§ 46 Abs. 2, § 512 ZPO).
- 9
-
b) Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass das Landgericht zwischenzeitlich ein Endurteil gefällt hat. Das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin ist hierdurch nicht entfallen, weil die Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse deren Bindungswirkung für das Berufungsverfahren beseitigt.
- 10
-
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet. Die Beschlüsse des Landgerichts vom 20. Januar 2014 und des Oberlandesgerichts vom 7. März 2014 verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
- 11
-
a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 48, 246 <254>; 82, 286 <296>; 95, 322 <327>). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (BVerfGE 95, 322 <327>).
- 12
-
Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber dazu, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist. Jede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und außen soll dadurch verhindert werden. Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen.
- 13
-
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darüber hinaus auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.>; 21, 139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268 <271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>).
- 14
-
Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen. Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes auszuschließen (vgl. BVerfGK 5, 269 <279 f.>).
- 15
-
Die Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern dienen dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern. Für den Zivilprozess enthalten die §§ 44 ff. ZPO Regelungen über das Verfahren zur Behandlung des Ablehnungsgesuchs und bestimmen, dass das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters berufen ist. Durch die Zuständigkeitsregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste (BVerfGK 11, 434 <441>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 -, NJW 2007, S. 3771 <3772>). In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass abweichend von diesem Grundsatz und vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in ursprünglicher Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet. Hierzu zählen die Ablehnung eines ganzen Gerichts als solchem, das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Gesuch und die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 45 Rn. 4 m.w.N.).
- 16
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Mit der differenzierenden Zuständigkeitsregelung in den Fällen der Richterablehnung trägt die zivilgerichtliche Rechtsprechung einerseits dem Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung: Ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vornherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, kann und soll nicht an der Entscheidung über das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein eigenes richterliches Verhalten und die Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten für eine verständige Partei Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 5, 269 <280 f.>; siehe auch §§ 26a, 27 StPO für den Strafprozess).
- 17
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In einem strafprozessualen Fall hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt gerät, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetze und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfGK 5, 269 <281 f.>). Es hat indes klargestellt, dass ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern soll, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet (vgl. BVerfGK 5, 269 <282>). Völlige Ungeeignetheit ist demnach anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Ist hingegen ein - wenn auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus. Eine gleichwohl erfolgende Entscheidung ist dann willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen. Überschreitet das Gericht bei der Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs die ihm gezogenen Grenzen, kann dies seinerseits die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfGK 5, 269 <283>).
- 18
-
Für den Zivilprozess sind diese Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Da die Voraussetzungen für eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über den ihn betreffenden Befangenheitsantrag verfassungsrechtlich durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegeben sind, ist für eine abweichende Beurteilung im Zivilprozessrecht kein Raum (vgl. ebenso BVerfGK 11, 434 <442>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 -, NJW 2007, S. 3771 <3773>).
- 19
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt der Beschluss des Landgerichts vom 20. Januar 2014 die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig durch den abgelehnten Richter beruht auf grob fehlerhaften Erwägungen und zeigt, dass das Landgericht den Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt hat.
- 20
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Das Landgericht begründet die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs damit, dass es nur der Prozessverschleppung diene und einen Fall des Rechtsmissbrauchs darstelle. Eine überprüfbare Begründung hierfür kann den gerichtlichen Erwägungen jedoch nicht entnommen werden und ist auch nicht ersichtlich. Erst mit der Nichtabhilfeentscheidung hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin einen kurzfristigen Terminsverlegungsantrag mit einem Attest belegt habe, welches sich nicht auf den Termin, sondern auf die beiden Tage zuvor bezogen habe. Die Beschwerdeführerin hat dies aber - nachdem sie im Rahmen des Ablehnungsverfahrens erstmals hierauf hingewiesen wurde - plausibel mit einem Versehen bei der Ausstellung des Attests begründet. Auch der Hinweis auf "den gesamten bisherigen Verfahrensgang", der ausweislich der Akten des Ausgangsverfahrens von fruchtlosen Vergleichsverhandlungen und Anregungen der Beschwerdeführerin, die Beweisaufnahme fortzusetzen, gezeichnet ist, rechtfertigt nicht die Einordnung des Ablehnungsgesuchs als rechtsmissbräuchlich. Vielmehr wäre es geboten gewesen, sich mit der Begründung des - erstmalig gestellten - Ablehnungsgesuchs im Einzelnen auseinanderzusetzen. Eine solche Auseinandersetzung hätte gezeigt, dass eine Zurückweisung als unzulässig nicht in Betracht kam.
- 21
-
Die von der Beschwerdeführerin angeführten Äußerungen des Einzelrichters, wonach die Aufklärungsmöglichkeiten erschöpft seien und die Sache nun "durchgehauen werden müsse", wobei ihm ein eventueller Vorwurf "nach mir die Sintflut" egal sei, erscheinen in Verbindung mit dem Umstand, dass die Zurückgabe eines Gutachtenauftrags als sachliche Stellungnahme des Sachverständigen habe gewertet werden sollen, nicht als schlechthin ungeeignet, eine Ablehnung zu begründen. Es handelt sich gerade um solche Behauptungen, die nach den Vorgaben des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer objektiven Klärung durch einen neutralen, unvoreingenommenen Richter hätten zugeführt werden müssen, weil andernfalls der abgelehnte Richter seine eigene Prozessführung beurteilen müsste und sich zum Richter in eigener Sache aufschwänge.
- 22
-
Die Annahme einer Kompetenz zur Verwerfung des Antrags durch den abgelehnten Richter stellt sich daher als grobe Verkennung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dar. Es handelt sich gerade nicht um eine bloße Formalentscheidung. Die im Befangenheitsantrag geäußerte Befürchtung, dass trotz Fehlens der Entscheidungsreife eine Endentscheidung erlassen werde, nachdem der abgelehnte Richter unter anderem geäußert habe, dass die Sache "durchgehauen werden müsse" und ihm ein Vorwurf "nach mir die Sintflut" egal sei, konnte nicht ohne Eingehen auf weitere, außerhalb des Gesuchs selbst liegende Verfahrensumstände beurteilt werden.
- 23
-
c) Der Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die sofortige Beschwerde zurückgewiesen wurde, wird dem Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ebenfalls nicht gerecht. Die Einordnung als rechtsmissbräuchlich rechtfertigt das Oberlandesgericht anders als das Landgericht mit der Begründung, dass sich das Ablehnungsgesuch ausschließlich gegen die vorläufige Rechtsauffassung des abgelehnten Richters richte. Damit erfasst das Oberlandesgericht aber die Begründung des Befangenheitsgesuchs nur unzureichend. Dieses enthält zwar auch Ausführungen, die sich gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts richten, erschöpft sich aber nicht hierin. Das liegt insbesondere auf der Hand, soweit die Besorgnis der Befangenheit auf die Unsachlichkeit der Äußerungen des abgelehnten Richters gestützt wird (die Sache müsse "durchgehauen werden"; ein Vorwurf "nach mir die Sintflut" sei ihm egal). Bei der Frage, ob ein Ablehnungsgesuch als unzulässig behandelt und durch den abgelehnten Richter selbst entschieden werden kann, ist ein Gericht in besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen (vgl. BVerfGK 7, 325 <340>).
-
III.
- 24
-
Der Beschluss des Oberlandesgerichts über die sofortige Beschwerde wird gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben. Der Beschluss des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge wird durch die Aufhebung des vorangegangenen Beschlusses gegenstandslos. Die Sache wird gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Oberlandesgericht zurückgewiesen, das im Berufungsrechtzug nach Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters abschließend auch über das Befangenheitsgesuch entscheiden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07 -, NJW-RR 2008, S. 512 <514>; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - XII ZB 244/04 -, NJW-RR 2007, S. 411, FamRZ 2007, S. 274). Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Gründe
Oberlandesgericht München
34 SchH 21/13
In dem gerichtlichen Verfahren
betreffend die Schiedssache
...
wegen Beendigung des Schiedsrichteramts und Ablehnung der Schiedsrichter
erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Paintner und den Richter am Oberlandesgericht Hinterberger
am 25. Februar 2015
folgenden
Beschluss:
I.
Der Antrag, die Beendigung des Schiedsrichteramts der Schiedsrichter M.E., Dr. G. R. und Dr. S. W. festzustellen, wird zurückgewiesen.
II.
Die Anträge, die Schiedsrichter M. E., Dr. G. R. und Dr. S. W. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden zurückgewiesen.
III.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.
Der Streitwert wird auf 700.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
A. Die Ausführung des Beschlusses vom 20.11.2010 hat sich durch die Verfahrensentwicklung überholt.
B. Das Gericht gibt folgende Hinweise:
I. Ausweislich des Protokolls vom 30.1.2010 sind 3 Positionen der Auseinandersetzungsbilanz strittig
- „Anlagenvermögen“ ... Euro
- „Unfertige Leistungen (enthalten auch die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen)“ ... Euro und
- „Rückstellungen“ ... Euro.
Der Kläger ist nach hiesiger Einschätzung der festen Überzeugung, dass er von allen hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche hintergangen, betrogen, belogen usw. wird. Das Schiedsgericht kann sich dies nur mit der oben genannten krankhaften Veränderung der Persönlichkeit des Klägers erklären.
I. Schwerpunkte der Begründung des Antrags nach § 1038 ZPO
Verstöße des Schiedsgerichts gegen das Gebot der Gewähr rechtlichen Gehörs, das Gleichheitsgebot, das Benachteiligungsgebot (sic) und das Verbot des Willkür
Nichteingehen auf das Vorbringen und die Rügen des Schiedsklägers zur Verfahrensgestaltung
Fehlende Kenntnisnahme des Vorbringens des Schiedsklägers Nichterteilung von gemäß § 139 ZPO erforderlichen gerichtlichen Hinweisen Nichtbeachtung der Anträge des Schiedsklägers
Unwahre Angaben des Schiedsgerichts zu seiner Verfügung vom 2.11.2009
Verstöße gegen die Bestimmungen zur Protokollaufnahme wegen des Protokolls vom 30.11.2013
Löschung eines vom Vorsitzenden auf Band diktierten Passus im Protokoll vom 30.11.2013
Mangelnde Aufklärung des Sachverhalts trotz Fehlens einer Ermächtigung zum Billigkeitsentscheid
Unklarer Hinweisbeschluss vom 5.10.213 und unfaires Verfahren
Fehlende Klarstellung wegen der Auffassung des Schiedsgerichts zur Auslegung der Abfindungsklausel
Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht im Zusammenhang mit dem Hinweisbeschluss vom 5.10.2013, da auf gegnerisches Vorbringen nicht repliziert werden konnte dem Schiedskläger wurde verwehrt, den Präsidenten der Bayerischen Architektenkammer um Benennung eines neutralen Ersatz-Sachverständigen zu ersuchen Fehlende Prüfung der Zulässigkeit der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Abfindungsklausel.
Fehlende Prüfung des von den Schiedsbeklagten vorgelegten Bürowertgutachtens auf Vereinbarkeit mit dem Gesellschaftsvertrag und den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung beim Ausscheiden eines Gesellschafters.
Übergehen von ca. 300 Beweisangeboten des Schiedsklägers zum unlauteren Prozessverhalten der Schiedsbeklagten, insbesondere deren rechtsmissbräuchlichen Vorgehen bei der „Gestaltung“ des von ihnen vorgelegten Bürowertgutachtens.
Verneinung einer Beteiligung des Schiedsklägers am Ergebnis schwebender Geschäfte. Verweigerung der vom Schiedskläger angebotenen Beweiserhebung für die Tatsache, dass die gesellschaftsvertraglich vereinbarte „Methode-P.“ kein Ertragswertverfahren darstellt,
fehlende Tätigkeit des Schiedsgerichts über 6 Jahre
Fehlende Entscheidung über die Ablehnungsanträge des Schiedsklägers in den Schriftsätzen vom 16.4. und 2.5.2014
Fehlende Aussetzung trotz des beim OLG München anhängigen Ersetzungsverfahrens
Durch die Aussage, das Schiedsverfahren sei „nicht justiziabel“ und „einfach zu komplex“, Verweigerung, den schiedsrichterlichen Pflichten nachzukommen
Unterstellung der Prozessunfähigkeit des Schiedsgerichts vom 24.3.2014
II. Schwerpunkte der Begründung des Antrags nach § 1037 ZPO
Verstöße des Schiedsgerichts gegen das Gebot der Gewähr rechtlichen Gehörs, das Gleichheitsgebot, das Benachteiligungsgebot (sic) und das Verbot der Willkür.
Einseitige, den Schiedskläger benachteiligende Verfahrensgestaltung
Ablehnung des Antrags des Schiedsklägers auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 30.11.2013
Verweigerung des vom Schiedskläger geäußerten Vorbehalts ins Protokoll vom 30.11.2013
Fehlende Sachverhaltsaufklärung und Versuch, mit angeblicher Präklusion das Schiedsverfahren zum Nachteil des Schiedsklägers zu beenden.
Verweigerte Erteilung von erforderlichen Hinweisen gemäß § 139 ZPO
Übergehen der Anträge und Anregungen des Schiedsklägers
Fehlende Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf das von den Schiedsbeklagten vorgelegten Bürowertgutachtens und die Parteilichkeit ihres Beraters
Übergehen der Beweisangebote des Schiedsklägers zur groben Unrichtigkeit und zu den Verfälschungen des von den Schiedsbeklagten vorgelegten Bürowertgutachtens
Verweigerung zur Aufklärung der fehlenden Neutralität des von den Schiedsbeklagten beauftragten Sachverständigen
Verstöße gegen die Bestimmungen der Protokollaufnahme der §§ 159 ff. ZPO
Verneinung einer Beteiligung des Schiedsklägers am Ergebnis schwebender Geschäfte. Verweigerung der vom Schiedskläger angebotenen Beweiserhebung für die Tatsache, dass die gesellschaftsvertraglich vereinbarte „Methode-P.“ kein Ertragswertverfahren darstellt.
Auffassung im Hinweisbeschluss vom 5.10.2013, das von den Schiedsbeklagten vorgelegte Bürowertgutachten könne zugrunde gelegt werden, obwohl dem Schiedsgericht das rechtsmissbräuchliche Zustandekommen und die Nichtverwertbarkeit dieses Gefälligkeitsgutachtens bewusst ist
Gemäß Hinweisbeschluss vom 5.10.2013 Berücksichtigung überholter Feststellungen und Zahlen
Fehlende Äußerung zum Abfindungsanspruch des Schiedsklägers aus der noch zu erfolgenden Abrechnung der Zahlungseingänge 2001-2004
Fehlende Berücksichtigung der Fälligkeit und der Verzinsungsregelung zum Abfindungsanspruch
Fehlerhafte Annahme, die Rückstellungen seien überwiegend aufgelöst worden.
Bezeichnung der Anträge des Schiedsklägers beim OLG München nach §§ 1038, 1037 durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts als „Wahnsinn“ des Schiedsklägers
Bezeichnung der angeblich vom Schiedskläger schriftsätzlich vorgebrachten Auffassung, wonach im Gesellschaftsvertrag ein Schiedsgutachten vereinbart worden sei, mehrmals als „Schmarrn“ durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts
Verweigerung der vom Schiedskläger hierzu beantragten Berichtigung des Protokolls
Unterstellung der Prozessunfähigkeit des Schiedsklägers durch den Beschluss des Schiedsgerichts vom 24.3.2014
Tenor
I.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom
II.
Die Anhörungsrüge, die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom
III.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom
IV.
Die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom
V. Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Tenor
I.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 5. Dezember 2016 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. wird verworfen.
II.
III.
Die Anhörungsrüge, die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 5. Dezember 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 17. November 2016 werden verworfen.
IV.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Streitwert wird auf 25.926,71 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg.
- 2
- Zu Unrecht macht die Klägerin eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend.
- 3
- 1. Das Oberlandesgericht hat entgegen der Darstellung der Klägerin ihr Vorbringen ersichtlich zur Kenntnis genommen.
- 4
- a) Das Oberlandesgericht hat den Sachvortrag der Klägerin, zum größten Teil mit Hilfsorganisationen im Geschäftsverkehr gestanden zu haben, die zu einer Weiterbelastung der Kosten an deren Kunden berechtigt gewesen seien , nicht übergangen. Tatsächlich hat das Berufungsgericht diesen Vortrag zur Kenntnis genommen, aber dahin gewürdigt, dass auch solche Kunden nicht jeden Preis gezahlt, sondern gerade wegen der Notwendigkeit eines Rückgriffs darauf bedacht genommen hätten, nur einen verkehrsüblichen, marktgerechten Preis zu entrichten. Die damit in Zusammenhang stehende weitere Darlegung der Klägerin, im Marktsegment der Ambulanzflüge sei der Flugpreis von untergeordneter Bedeutung, weil es für die Kunden auf andere Merkmale wie örtliche und zeitliche Verfügbarkeit der Flugzeuge, die Zuverlässigkeit des Flugunternehmens und die Preisstabilität ankomme, hat das Berufungsgericht ebenfalls berücksichtigt. Es hat aus diesem Vorbringen indes nicht die sichere Erkenntnis gewinnen können, dass die Kunden allein infolge dieser Präferenzen eine Preiserhöhung von 15 bis 16 % akzeptiert hätten.
- 5
- b) Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33).
- 6
- 2. Das Berufungsgericht war nicht mit Rücksicht auf Art. 103 Abs. 1 GG gehalten, die zum Beweis der Tatsache, die bisherigen Preise für Ambulanzflüge nach Bekanntwerden der Rechtsauffassung der Finanzbehörden um die Umsatzsteuer erhöht zu haben, benannte Zeugin zu hören, weil es diesen Sachvortrag als richtig unterstellt hat.
- 7
- 3. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf einen weiteren Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht ihren Vortrag, ihr sei mangels eines Finanzierungsbedarfs durch den Aufschub der Umsatzsteuerzahlung kein Vorteil entstanden, nicht zur Kenntnis genommen habe. In Übereinstimmung mit dieser Darstellung hat das Oberlandesgericht nicht ersparte Finanzierungskosten , sondern den aus dem nicht abgeführten Umsatzsteuerbetrag erwirtschafteten Guthabenzins vorteilsausgleichend in Rechnung gestellt.
- 8
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Kayser Gehrlein
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 02.03.2006 - 2 O 622/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 08.03.2007 - 8 U 19/06 -
(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbaren.
(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.
(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; die Parteien können eine andere Frist vereinbaren. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.
(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.
Tenor
I.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 5. Dezember 2016 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L. sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht P. und Dr. S. wird verworfen.
II.
III.
Die Anhörungsrüge, die Rüge analog § 321a ZPO und die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 5. Dezember 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 17. November 2016 werden verworfen.
IV.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.