Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 23.4.2014 wird aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den Eintragungsantrag vom 28.1.2014 zu vollziehen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 28.1.2014 die Eintragung der Neufassung des seit dem 8.12.2004 bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit einer bayerischen Sparkasse. Sie ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und eine einhundertprozentige Tochter der erwähnten Sparkasse. Der „Anpassung des Gewinnabführungsvertrags“ hat der Vorstand der Sparkasse am 30.12.2013 mit folgender Änderung zugestimmt: „Vor notarieller Beurkundung Klärung mit der Prüfungsstelle des xxx, ob durch Änderung Auswirkungen auf Beurteilung Konzernrechnungslegung verbunden ist“. Der Verwaltungsrat hat dem Vorstandsbeschluss einstimmig zugestimmt. Das Amtsgericht hat zunächst mit Zwischenverfügungen vom 17.2. und 18.3.2104 darauf hingewiesen, dass die endgültige Zustimmung des Vorstands nicht vorliege. Außerdem sei in entsprechender Anwendung von § 293 AktG für die Änderung des Unternehmensvertrages neben dem Vorstands- und Verwaltungsratsbeschluss auch ein zustimmender Beschluss des Gemeinderats der Trägergemeinde erforderlich. Mit Beschluss vom 22.4.2014 wurde der Eintragungsantrag unter Bezugnahme auf vorstehende Gründe zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Beschwerde. Es handele sich bei dem Abschluss des neugefassten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags um ein laufendes Geschäft der Sparkasse im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BaySpKG, die Zustimmung des Trägers sei nicht vorgesehen. Mit Beschluss vom 17.6.2014 hat das Amtsgericht den Beschwerden nicht abgeholfen und die Akten zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 führt zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts und zu der Anweisung, die beantragte Eintragung zu vollziehen. Für die Neufassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist die Zustimmung des Trägers der Beteiligten zu 2 nicht erforderlich.

1. Nach herrschender Meinung bedarf ein Unternehmensvertrag auch auf Seiten der herrschenden Gesellschaft der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (vgl. BGH, NJW 1989, 295 <297>). Mit der Regelung des § 293 Abs. 2 AktG wird zum Ausdruck gebracht, dass es im Interesse der Gesellschafter der herrschenden Gesellschaft ist, dass sie nicht ohne ihre Zustimmung mit den unternehmerischen Risiken einer Gesellschaft belastet wird, auf deren Geschäftsführung sie keinen unmittelbaren Einfluss hat. Mit dem Abschluss des Unternehmensvertrages ist unlösbar die Verpflichtung verbunden, bei der beherrschten Gesellschaft eintretende Verluste auszugleichen. Das Gesetz macht den Eintritt dieses durch die Änderung der Organisationsstruktur erhöhten Geschäftsrisikos von der Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Gesellschafter abhängig. Für die entsprechende Anwendung des § 293 Abs. 2 AktG sind also die Risiken maßgebend, die für die herrschende Gesellschaft mit dem Abschluss des Unternehmensvertrags eintreten (vgl. nochmals BGH NJW 1992, 1452 <1453>). Der Beschluss hat aber auf Seiten der herrschenden Gesellschaft keinen satzungsändernden Charakter (Ulmer/Habersack/Winter-Casper, Rn. 194 zu § 77 GmbHG m.w.N.; Scholz-Priester/Veil, 10. Aufl. 2010, Rn.173 zu § 53 GmbHG; Baumbach/Hueck/Zöllner-Beurskens, GmbHG, 20. Aufl. 2013, Rn. 56 SchlAnhKonzernR). Deshalb kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Abschluss des Unternehmensvertrages in unmittelbarer Anwendung von § 21 Abs.2 S.2 BaySpKG der Zustimmung des Trägers der Sparkasse im Sinne von Art. 4 BaySpKG bedarf. Denn die Zustimmungspflicht ist ausdrücklich nur für Satzungsänderungen vorgesehen.

2. Es besteht ebenso kein Anlass, in entsprechender Anwendung von § 293 Abs. 2 AktG korrespondierend zur Zustimmungspflicht der Haupt- bzw. der Gesellschafterversammlung die Zustimmung des Trägers der Sparkasse zur Neufassung des Unternehmensvertrags zu verlangen. Insoweit besteht keine mit einer privatrechtlich organisierten Aktiengesellschaft bzw. Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergleichbare Situation, die es gebieten würde, im Interesse des Trägers der Sparkasse zu verlangen, dass für den Abschluss bzw. die Änderung eines Unternehmensvertrages dessen Zustimmung erforderlich ist. Nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 BaySpKG werden nur die laufenden Geschäfte der Sparkasse allein vom Vorstand geführt. Dabei wird er gem. Art. 5 Abs. 3 S. 1 BaySpkG vom Verwaltungsrat überwacht, der gem. Art. 5 Abs. 2 S. 3 BaySpkG ggf. entscheidet, ob ein Geschäft als laufendes Geschäft anzusehen ist. Im Übrigen wird die Sparkasse gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 BaySpKG vom Verwaltungsrat verwaltet. Gemäß Art. 6 Abs. 1 BaySpKG besteht der Verwaltungsrat aus dem Vorsitzenden, drei bzw. sechs weiteren Mitgliedern und dem Vorsitzenden des Vorstands der Sparkasse. Vorsitzender des Verwaltungsrats ist gem. Art. 7 Abs. 1 lit.a) der Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister der Trägergemeinde; gem. Art. 8 Abs. 2 S. 1 BaySpKG werden die weiteren Mitglieder zu 2/3 vom Träger, zu 1/3 von der Aufsichtsbehörde zum Amt berufen. Nach § 14 Abs. 4 S. 1 BaySpKO fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Damit ist die maßgebliche Mitwirkung des Trägers der Sparkasse auch hinsichtlich Unternehmensverträgen durch dessen Präsenz im Verwaltungsrat ausreichend gesichert. Im Übrigen unterliegen die Sparkassen im Gegensatz zu den privatrechtlichen Gesellschaften gem. Art. 13 Abs. 1 BaySpKG der Rechtsaufsicht durch die Bezirksregierungen unter Leitung des Staatsministeriums des Innern.

Soweit sich das LG Aurich in Rpfleger 2006, 132 für eine entsprechende Anwendung von § 293 Abs. 2 AktG auf einen Gewährträger einer (niedersächsischen) Sparkasse ausgesprochen hat, basiert dies lediglich auf dem Gedanken, „die Gewährträger der Sparkasse“ hätten „ ein Interesse an der Zustimmung zu einem Vertrag, der für die Sparkasse erhebliche Risiken darstellen“ könne. Die folgende Behauptung, es gäbe keine sachlichen Gründe, die die Gewährsträger als weniger schutzbedürftig erscheinen ließen, als die Aktionäre in vergleichbarer Position, ist nicht näher begründet, auch nicht in Auseinandersetzung mit dem am 1.1.2005 in Kraft getretenen niedersächsischen Sparkassengesetz vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 609).

Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts nicht, dass keine Zustimmung des Vorstands der Sparkasse zu dem Unternehmensvertrag vorliegt. Denn dieser hat nach dem vorliegenden Beschluss „mit folgenden Änderungen ... einstimmig“ den „Beschluss“ gefasst, dem Gewinnabführungsvertrag entsprechend dem vorgelegten Vertragsentwurf zuzustimmen. Soweit es in der Rubrik „mit folgenden Änderungen“ heißt, „Klärung mit Prüfungsstelle xxx...“ ist dies keine Bedingung für die bereits erteilte Zustimmung, sondern die Anweisung, etwaige Auswirkungen auf die Konzernrechnungslegung abzuklären. Dies sollte vor der gem. § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG erforderlichen notariellen Beurkundung der Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin geschehen, in der als zwingende Voraussetzung der Handelsregistereintragung des Unternehmensvertrages die einstimmige Zustimmung der Gesellschafter der Beschwerdeführerin, also der Sparkasse, herbeizuführen war. Im Übrigen ist der gefasste Beschluss dem Verwaltungsrat zur Zustimmung bzw. Kenntnisnahme übermittelt worden, auch daraus ergibt sich, dass die vom Amtsgericht vermisste endgültige Beschlussfassung des Vorstands stattgefunden hat.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Juli 2014 - 31 Wx 263/14

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Konzernrecht: Zum Zustimmungserfordernis beim Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

17.12.2014

Abschluss und Änderung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, an denen eine Sparkasse als herrschendes Unternehmen beteiligt ist, berdüfen keiner Zustimmung des Trägers der Sparkasse.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Juli 2014 - 31 Wx 263/14 zitiert 4 §§.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 53 Form der Satzungsänderung


(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen. (2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufst

Aktiengesetz - AktG | § 293 Zustimmung der Hauptversammlung


(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrh

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 77 Wirkung der Nichtigkeit


(1) Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so finden zum Zwecke der Abwicklung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. (2) Die Wirksamkeit der im Namen der

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(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. Für den Beschluß gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form.

(4) (weggefallen)

(1) Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so finden zum Zwecke der Abwicklung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(2) Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.

(3) Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist.

(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen.

(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.

(3) Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(4) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.

(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag wird, wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, nur wirksam, wenn auch die Hauptversammlung dieser Gesellschaft zustimmt. Für den Beschluß gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß.

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(4) (weggefallen)

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(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.

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(4) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.