I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 17. Dezember 2015 Bezug genommen.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin Auskunft über die Höhe ihrer aus einer betrieblichen Altersversorgung ihres geschiedenen Ehegatten stammenden Versorgungsansprüche sowie Auszahlung der auf der Grundlage dieser Auskunft berechneten Rente ab 1. September 2014 und den Nachweis der Absicherung dieser Rentenansprüche gegen das Risiko der Insolvenz der Beklagten. Hilfsweise hatte die Klägerin die Feststellung der Rentenzahlungspflicht der Beklagten ab dem Jahr 2025 beantragt.
Das Landgericht hat die Klage in der Hauptsache als unbegründet abgewiesen und den Hilfsantrag als unzulässig erachtet.
Der geltend gemachte Auskunftsanspruch bestünde nicht. Eine Anspruchsgrundlage für den Auskunftsanspruch sei nicht ersichtlich, überdies habe die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2015 (Anlage B1) und 20. Juli 2015 (Anlage B2) bereits Auskünfte erteilt. Im Übrigen könne und müsse die Klägerin die Höhe der Rente auf der Basis der gerichtlichen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich selbst berechnen.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zahlung der Rente ab 1. September 2014, weil der Anspruch auf Rentenzahlung ausweislich Ziffer I 1 der Pensionszusage sowohl für den Ehegatten als auch für die Klägerin erst dann entstehe, wenn der Ehegatte aus dem Dienst ausgeschieden sei. Diese Voraussetzung liege bislang nicht vor.
Der Anspruch auf Erteilung eines Nachweises über die Insolvenzrisikoabsicherung der Pensionsansprüche bestünde ebenfalls nicht. Eine Anspruchsgrundlage hierfür sei nicht ersichtlich. Auch sei die Insolvenzsicherung durch die gerichtliche Zuordnung der Versicherung durch Beschluss des OLG Dresden ersichtlich erfolgt. Jedenfalls habe auch diesbezüglich die Beklagte mit den beiden oben genannten Schreiben alle erforderlichen Auskünfte erteilt.
Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag, mit dem die Feststellung der Rentenleistungspflicht ab August 2025 begehrt wird, sei mangels Feststellungsinteresses („Interesse an der baldigen Feststellung“) unzulässig. Auch ginge der Feststellungsklage eine Leistungsklage gem. § 258 ZPO auf künftige Leistung vor.
Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihre ursprünglichen Anträge zunächst weitgehend fort, wobei sie - klageerweiternd - die Vornahme der Insolvenzabsicherung statt wie in erster Instanz lediglich den Nachweis der Insolvenzabsicherung und für den Fall der Abweisung des Zahlungsantrages zumindest einen Betrag von 7.487,33 € begehrte. Ihren ursprünglichen Antrag zum Nachweis der Insolvenzabsicherung verfolgte die Klägerin nur hilfsweise weiter, den Antrag auf Feststellung der Rentenzahlungspflicht ab dem Jahr 2025 ließ sie fallen.
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2016 nahm die Klägerin ihre ursprünglichen Anträge 2 und 3 (Auskunftsanspruch und Anspruch auf Auszahlung der nach erfolgter Auskunft berechneten Rente ab 1. September 2014) zurück.
Die Klägerin ist nach wie vor der Ansicht, ihr stünde die Auszahlung der betrieblichen Altersrente seit dem 65. Geburtstag ihres geschiedenen Ehegatten zu. Dieser war am 20. August 2014. Die Klägerin habe daher seit diesem Tag Anspruch auf Auszahlung der monatlichen Altersrente.
Der Klägerin stehe daher die Auszahlung der seit 1. September 2014 fälligen Rentenbeträge in Höhe von insgesamt 7.487,33 € (= 12 x 439,14 € und 5 x 443,53 €) zu.
Die Klägerin ist weiter der Auffassung, ihr stünde für ihren Pensionsanspruch die gleiche Insolvenzsicherung zu wie ihrem geschiedenen Ehegatten. Die Beklagte müsse nachweisen, diese Sicherung vorgenommen zu haben. Der Beschluss des OLG Dresden vom 2. September 2013, mit dem der Klägerin eine gleichartige Sicherung ihrer Ansprüche gewährt wurde, sei unbehelflich. Denn die dort erwähnte Rückdeckungsversicherung bestünde nicht mehr, jedenfalls nicht für die Anrechte der Klägerin.
Zuletzt beantragt die Klägerin im Berufungsverfahren:
1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 17.12.2015, Aktenzeichen 31 O 13913/15, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 7.487,33 € nebst Zinsen in Höhe 5%-Zinspunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin aus der Pensionszusage vom 1.5.2001 zustehenden Versorgungsansprüche gegen das Risiko der Insolvenz durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung bei der A. Lebensversicherungs AG abzusichern, der Klägerin die Versicherungsleistungen aus dieser Versicherung einschließlich etwaiger Zusatzversicherungen zu verpfänden, die hierfür erforderlichen Willenserklärungen gegenüber Dritten abzugeben und der Klägerin die Verpfändungserklärungen zu erteilen.
4. Hilfweise zu 3:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen schriftlichen Nachweis zu erbringen über die Absicherung der ihr aus der Versorgungszusage vom 1.5.2001 zustehenden Versorgungsansprüche gegen das Risiko der Insolvenz sowie die entsprechende Verpfändungserklärung der versicherten Ansprüche zu erteilen.
5. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.12.2015, Aktenzeichen 31 O 13913/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweis des Senats vom 10. Mai 2016 Bezug genommen. Soweit sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 gegen die Auffassung des Senates wendet, geben die vorgebrachten Argumente zu keiner anderen Bewertung des Sachverhaltes Anlass.
1. Rentenbeginn
Der Klägerin steht die Auszahlung der Rente erst mit Eintritt der Voraussetzungen der Altersversorgung bei ihr, d.h. mit ihrem 65. Geburtstag, zu. Die Klägerin meint, ihr stünde die Auszahlung der monatlichen Altersrente seit dem 65. Geburtstag ihres Ehegatten zu. Damit verkennt sie die Grundkonzeption des Rechts des Versorgungsausgleichs. Mit der gesetzlich für den Regelfall vorgesehenen internen Teilung der Anrechte im Rahmen des Versorgungsausgleichs (vgl. § 10 VersAusglG) wird der berechtigten Person ein eigenständiges Anrecht übertragen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG). Eigenständigkeit bedeutet hierbei Unabhängigkeit des Anrechts vom Versorgungsschicksal des Ausgleichspflichtigen (vgl. Palandt, 74. Auflage, Rn. 5 zu § 11 VersAusglG; Norpoth in: Erman BGB, Kommentar, 14. Auflage, 2014, Rn. 2 zu § 11 VersAusglG). Zwar gelten für das Anrecht die mit dem Ehegatten in der Pensionszusage vereinbarten Regelungen (Rentenbeginn mit dem 65. Geburtstag). Jedoch müssen diese Voraussetzungen in der Person des Ausgleichsberechtigten erfüllt sein (hierzu auch BT-Drs. 16 / 10144, Seite 56). Beim Ausgleich der Versorgungsrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden lediglich Entgeltpunkte vom Konto des Verpflichteten auf dasjenige des Berechtigten übertragen; selbstverständlich hängt der Rentenbeginn aber davon ab, wann der Ausgleichsberechtigte selbst die Voraussetzungen für den Eintritt der Altersversorgung erfüllt. Nicht anders verhält es sich bei dem Ausgleich der Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung.
Die Trennung der Versorgungsschicksale mit Rechtskraft der Scheidung der Ehe gehört zu den Grundprinzipien des deutschen Versorgungsausgleichrechts. Dieses Prinzip hat automatisch zur Folge, dass sich die Voraussetzungen für den Versorgungsbezug (also Alter oder Invalidität) nur nach der Person des Ausgleichsberechtigten richten. Dieses Prinzip gilt gleichermaßen für alle denkbaren Versorgungsanwartschaften (vgl. hierzu ausführlich Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage, 2014, Seite 15, bzw. Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Auflage, 2013, Seiten 23 ff). Dass - wie die Klägerin meint - der Versorgungsbezug mit Eintritt der Altersgrenze des Verpflichteten beginnt, im Übrigen von dessen Schicksal (Tod etc.) unabhängig sei, ist eine Wunschvorstellung der Klägerin, die mit der geltenden Rechtslage nichts gemein hat.
Das Erfordernis der Postulationsfähigkeit vor dem Oberlandesgericht, dessen Sinn in Frage gestellt wird, wenn sich der Rechtsanwalt der Auffassung und den rechtlichen Ausführungen seines Mandanten unbesehen anschließt, soll an sich dazu beitragen, dass bei juristischen Laien bestehende Missverständnisse über die Rechtslage frühzeitig ausgeräumt werden.
Der Klägerin stehen Leistungen aus dieser Altersversorgung daher erst zu, wenn sie selbst das 65. Lebensjahr vollendet hat. Der zuletzt unter Ziffer 2 gestellte Leistungsantrag ist daher unbegründet.
2. Insolvenzabsicherung
Ebenso wenig steht der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Vornahme einer Insolvenzabsicherung der Versorgungsansprüche der Klägerin bzw. hilfsweise auf Erbringung eines Nachweises über die Insolvenzabsicherung der klägerischen Ansprüche zu.
Für dieses Begehren ist bereits keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.
Zwar ist es richtig, dass im Rahmen des Versorgungsausgleichs für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht geschaffen werden muss, das in gleicher Weise gesichert ist wie das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG). Daraus folgt, dass das für den Ausgleichsberechtigten zu übertragende Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts denselben Insolvenzschutz erhalten muss, über den das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten verfügt (vgl. 28 u 481/16 - Seite 6 Palandt, 74. Auflage, Rn. 6 zu § 11 VersAusglG). Vorliegend war das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten durch eine Rückdeckungsversicherung bei der A. gegen den Fall der Insolvenz der Beklagten gesichert. Aus diesem Grund hat das OLG Dresden der Klägerin durch richterlichen Gestaltungsakt - nämlich durch Zuordnung des vorhandenen Deckungskapitals an das der Klägerin übertragene Anrecht in Höhe seines Ausgleichswerts - dieselbe Sicherung verschafft, über die das Anrecht ihres geschiedenen Ehegatten verfügte (vgl. Tenor des Beschlusses vom 2. September 2013).
Ein Anspruch der Klägerin auf Vornahme der Sicherung gegen die Beklagte besteht daher aus zwei Gründen nicht. Zum einen richtet sich die Vorgabe, dass das Anrecht des Ausgleichsberechtigten genauso zu sichern ist wie das des Ausgleichsverpflichteten nicht gegen die Beklagte. Vielmehr muss das Familiengericht diese gesetzliche Vorgabe bei der Durchführung des Versorgungsausgleich beachten. Zum zweiten ist die Sicherung durch Beschluss des OLG Dresden vom 2. September 2013 kraft richterlichen Gestaltungsakts durchgeführt. Die Beklagte könnte hieran - selbst wenn sie wollte - nichts ändern. Auch ein nachvollziehbares Bedürfnis des Nachweises, dass die Sicherung erfolgt ist, besteht nicht. Die Vornahme der Sicherung ist mit Rechtskraft des Beschlusses des OLG Dresden kraft Gesetzes eingetreten. Welchen weiteren Nachweis hierüber soll die Beklagte nunmehr erbringen? Anders als die Klägerin meint, ist dieser Beschluss des OLG Dresden auch nicht deshalb unbehelflich, weil die Versicherung zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG Dresden nicht bestanden hätte. Es gibt für die Richtigkeit dieser Behauptung keinerlei Anhaltspunkt. Erst recht ist nicht unstreitig, dass die Versicherung nicht bestanden hätte. Hätte die Versicherung tatsächlich nicht bestanden, liefe der Absicherungsantrag der Klägerin ohnehin leer. Denn § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG verlangt keineswegs eine Insolvenzabsicherung betrieblicher Altersversorgungsansprüche. Er ordnet nur an, dass das Anrecht des Ausgleichsberechtigten genauso zu sichern ist wie das des Ausgleichsverpflichteten. Ist das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten - wie bei Unternehmerrenten mangels Anwendbarkeit der §§ 7 ff BetrAVG denkbar - ebenfalls nicht insolvenzgesichert, muss der Ausgleichsberechtigte den mangelnden Insolvenzschutz ohnehin hinnehmen (vgl. Palandt, a.a.O.; hierzu auch BT-Drs. 16 / 10144 Seite 56).
Überdies ergibt sich bereits aus den seitens der A. gegenüber der Klägerin erteilten Auskünften, dass die Behauptung, es gäbe die zu teilende Rückdeckungsversicherung nicht, falsch ist. Vielmehr folgt aus den als Anlage K 6 und K 7 vorgelegten Auskünften der A. vom 11. und 19. März 2014 unmissverständlich, dass die Rückdeckungsversicherung bestanden hat und die Allianz den Beschluss des OLG Dresden umgesetzt hat. So heißt es im Schreiben vom 19. März 2014 wörtlich: „Wir haben bei der Übertragung des Anrechts die Ergänzung des OLG Dresden … umgesetzt. Darin wurde verfügt, dass Ihnen das vorhandene Deckungskapital zuzuordnen ist“. Aus dem Schreiben vom 11. März 2014 folgt, dass die Allianz zur Umsetzung des Beschlusses des OLG Dresden der Klägerin eine eigene Versicherung (A. PrivatRente 28 u 481/16 - Seite 7 Klassik) eingeräumt hat. Dass diese Versicherung eine andere Nummer aufweist als die ursprüngliche Rückdeckungsversicherung, ändert an der erfolgten Insolvenzabsicherung nichts. Auch aus dem Schreiben der A. vom 11. März 2014 lässt sich unzweifelhaft ersehen, dass die A. die Entscheidung des OLG Dresden dadurch umgesetzt hat, dass sie für die Klägerin eine eigene Versicherung, nämlich die A. Privatrente Klassik Nr. … 354 9, abgeschlossen und dieser Versicherung den vom Familiengericht festgestellten Ausgleichswert gutgeschrieben hat. Ob die A. hiermit - wie die Beklagte meint - der Klägerin mehr Rechte eingeräumt hat, als der Beschluss des OLG Dresden vorsah, spielt für die streitgegenständliche Frage keine Rolle. Denn jedenfalls steht aufgrund der Entscheidung des OLG Dresden und der Schreiben der A. zur Umsetzung dieser Entscheidung fest, dass die Anrechte der Klägerin nunmehr mindestens genauso gegen das Insolvenzrisiko der Beklagten gesichert sind wie das Anrecht des geschiedenen Ehegatten der Klägerin.
Bei dieser Sachlage besteht daher weder ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Durchführung der Insolvenzsicherung noch auf Nachweis der erfolgten Insolvenzsicherung.
Soweit die Klägerin in ihrem Schreiben vom 22. Mai 2016, das sich ihre Prozessvertreterin „zu eigen macht“, ausführt, dass die ursprüngliche Rückdeckungsversicherung bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG Dresden nicht mehr bestanden hätte, weil die Versicherung nach der Scheidung zum Nachteil der Klägerin geändert worden sei, gibt es auch hierfür keinerlei objektive Anhaltspunkte. Vielmehr folgt auch insoweit aus den als Anlage K 6 und K 7 vorgelegten Mitteilungen der A. AG, dass die Rückversicherung zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG Dresden und zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Entscheidung durch die A. AG existierte. Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Beklagte habe eingeräumt, dass die Rückdeckungsversicherung nicht mehr besteht, missversteht sie die Ausführungen des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 16. Oktober 2015. Der Beklagtenvertreter führt in diesem Schriftsatz nicht aus, dass die Rückdeckungsversicherung zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG Dresden nicht mehr existiert hätte. Vielmehr geht er ersichtlich davon aus, dass die Versicherung damals und auch heute noch besteht (vgl. Ausführungen auf Seite 10 dieses Schriftsatzes). Er ist allerdings der Auffassung, dass die A. AG den Beschluss des OLG Dresden insofern zu Ungunsten der Beklagten fehlerhaft überschießend umgesetzt habe, als die A. der Klägerin nicht nur das Deckungskapital in Höhe des Ausgleichswertes ihrer Ansprüche zugeordnet habe, sondern der Klägerin ein eigenes, neues, zusätzliches Anrecht geschaffen habe, auf das die Beklagte keinen Zugriff habe. Es ist daher keineswegs zwischen des Parteien unstreitig, dass die Rückdeckungsversicherung zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG Dresden nicht mehr existiert habe. Vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um eine durch nichts belegte streitige Behauptung der Klägerin, gegen deren Wahrheit die von ihr selbst vorgelegten Anlagen K 6 und K 7 sprechen.
Überdies handelt es sich bei der Frage, ob die Rückdeckungsversicherung, die das OLG Dresden durch Gestaltungsakt der Klägerin zugeordnet hat, damals bestand, um eine Frage, die im Rahmen der rechtskräftig beendeten familiengerichtlichen Auseinandersetzung hätte geklärt werden müssen.
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die erfolgte Insolvenzsicherung sei deshalb unzureichend, weil ihre Rentenansprüche erst ab dem Jahr 2025 und nicht bereits ab 2014 gesichert seien, wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. Bezug genommen. Der Klägerin steht die Auszahlung der Versorgungsrente erst ab dem Jahr 2025 zu. Die seitens der Klägerin behauptete Lücke des Insolvenzschutzes besteht daher auch insoweit nicht.
Die Berufung der Klägerin erweist sich daher auch im Angesicht der weiteren vorgebrachten Argumente als insgesamt erfolglos.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 3, 9 ZPO bestimmt. Die Vorschrift des § 50 FamGKG kam nicht zur Anwendung, da sie nur für das Verfahren des Versorgungsausgleichs als solches gilt, nicht hingegen für den Zivilrechtsstreit. Vorliegend ist der Streitwert für wiederkehrende Leistungen nach § 9 ZPO, d. h. nach dem 3,5- fachen des Wertes des einjährigen Bezugs zu bemessen. Bis zur Rücknahme der ursprünglichen Anträge 2 und 3 verfolgte die Klägerin ihr Ziel, eine auch in der Anwartschaftsphase dynamisierte Rente zu erhalten und bezifferte den ihr monatlich zustehenden Rentenbetrag auf 1.169,67 €. Erst ab Rücknahme der hierauf gerichteten Anträge ist der Streitwert aus der Monatsrente von 439,14 € zu berechnen. Wirtschaftlich entspricht der Wert des Antrags auf Schaffung einer Insolvenzsicherung dem Wert der Rente. Eine Addition der Streitwerte für die einzelnen Anträge (Auskunftsanspruch, Leistungsanspruch, Insolvenzsicherung) unterblieb, weil sie wirtschaftlich alle auf den identischen Gegenstand gerichtet sind, nämlich den Erhalt einer monatlichen Altersrente von 1.169,67 € bzw. 439,14 € (vgl. Thomas / Putzo, 37. Auflage, Rn. 8 zu § 5 ZPO).