Landgericht München I Endurteil, 17. Dez. 2015 - 31 O 13913/15

published on 17/12/2015 00:00
Landgericht München I Endurteil, 17. Dez. 2015 - 31 O 13913/15
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Oberlandesgericht München, 28 U 481/16, 30/05/2016

Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 40.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Pensionszusage vom 01.05.2001 (Anlage B 1) geltend, welche seinerzeit durch die ... GmbH gegenüber dem geschiedenen Ehemann der Klägerin, Herrn ... erfolgte.

Das Unternehmen wurde an die Beklagte verkauft. Mit Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 21.11.2012 (Anlage K 2), ergänzt durch den Beschluss des OLG Dresden vom 02.09.2013 (Anlage K 3) wurde anlässlich der Scheidung über den Versorgungsausgleich entschieden. Hierin wurde der Klägerin aus der streitgegenständlichen Pensionszusage ein Anrecht in Höhe von monatlich 439,14 Euro zugesprochen. Die Parteien sind über die Bedeutung dieser Entscheidung unterschiedlicher Ansicht.

Die Klägerin ist insbesondere der Ansicht, dass ihr ein Anspruch in Höhe des Betrages zusteht, welcher im Schreiben der Allianz Lebensversicherungs-AG vom 14.02.2011 (Anlage B 3) genannt ist. Ein „Anrecht“ würde nicht bedeuten, dass auch der Pensionsanspruch nur in dieser Höhe besteht.

Die Klägerin beantragt:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Höhe der ihr aus der Pensionszusage vom 01.05.2001 zustehenden Altersversorgung ab 01.09.2014 unter Berücksichtigung der der von der ... GmbH als Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber dem AG Eilenburg, Familiengericht, erteilten Auskunft vom 08.06.2011 zugrunde liegenden Rechnungsgrundlagen und Bewertungsparametern, Stichtag (Ende der Ehezeit): 31.10.2005, Rechnungszins: 6,00 %, Methode zur Berechnung des Ehezeitanteils: zeitratierliche Methode, Bewertungsmethode: steuerliches Teilwertverfahren, biometrische Annahmen: Richttafeln 1998 von ....

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt der Klägerin ab 01.09.2014 die nach Ziffer 1 zu berechnende Rente zu bezahlen.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den schriftlichen Nachweis zu erbringen über die Risikoabsicherung der ihr aus der Versorgungszusage vom 01.05.2001 zustehenden Pensionsansprüche gegen Insolvenz sowie die entsprechende Verpfändungserklärung der versicherten Ansprüche zu erteilen.

    3.Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Ansprüchen aus Klageantrag 1 und 2 wird beantragt:

  • 4.Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin ab 01.08.2025 eine jährliche Altersrente in Höhe von € 14.036,00 zu bezahlen hat.

  • 5.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie ist insbesondere der Ansicht, dass in den oben genannten Entscheidungen abschließend und bindend über die Versorgungsansprüche der Klägerin entschieden wurde und das „Anrecht“ den Pensionsanspruch der Klägerin darstellt. Eine anderweitige bzw. weitere Entscheidung komme daher nicht in Betracht. Insbesondere sei eine Anpassung über die, in der Pensionszusage festgelegte Erhöhung von einem Prozent jährlich nicht vereinbart. Des Weiteren habe die Beklagte der Klägerin bereits Auskunft erteilt mit Schreiben vom 23.03.2015 und vom 20.07.2015 (Anlagen B 1 und B 2). Der im Schreiben der Allianz genannte Wert seit nicht maßgebend, da es sich dort um eine reine Altersrente handele, während das AG Eilenburg ein Versorgungsrecht der Klägerin nach Maßgabe der Pensionszusage festgestellt habe. Außerdem sei nach der Pensionszusage für Leistungen Voraussetzung, dass der Ehemann der Klägerin nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten bei der Beklagten ausgeschieden ist was aber derzeit unstreitig noch nicht der Fall ist. Schließlich seien die Ansprüche der Klägerin aufgrund des Beschlusses des OLG Dresden ausreichend gesichert.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Ein Wiedereintritt in die Verhandlung aufgrund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 17.11.2015 war nicht veranlasst (§ 156 ZPO). Die darin befindlichen Rechtsausführungen hat das Gericht indes berücksichtigt.

Gründe

Die zulässigen Klageanträge Ziff. 1, 2 und 3 sind unbegründet. Der Klageantrag Ziff. 4) ist unzulässig.

Die Klägerin hat mit den Schreiben vom 23.3.2015 (Anlage B 1) und vom 20.07.2015 (Anlage B 2) seitens der Beklagten bereits Auskünfte erhalten. Zum anderen kann die Klägerin den Anspruch selbst berechnen, da ihr die Berechnungsgrundlagen bekannt sind und in dem Klageantrag Ziff. 1 selbst benennt. Außerdem ist Grundlage die der Klägerin ebenfalls bekannten Urteile des Amtsgerichts Eilenburg vom 27.11.2012 und des OLG Dresden vom 02.09.2013 (Anlagen K 2, K 3). § 4 Abs. 2 VersAusglG ist nicht einschlägig, da der Versorgungsausgleich durch das Urteil des AG Eilenburg bereits erfolgt ist. Es ist grundsätzlich Angelegenheit des Gläubigers, seinen Anspruch zu berechnen und geltend zu machen, gerichtlich als Leistungsklage.

Daraus, dass die Berechnung vorliegend vielleicht etwas schwieriger ist, ergibt sich nichts anderes. Die Klägerin hat auch die Möglichkeit, sich hierfür sachkundiger Hilfe zu bedienen. Dass die begehrte Berechnung etwa ausschließlich der Beklagten möglich wäre, wird weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Dabei hat allerdings bereits das AG Eilenburg die Berechnungsgrundlagen rechtskräftig festgelegt. Danach steht der Klägerin „ein Anrecht in Höhe von monatlich 439,14 EUR“ zu nach Maßgabe der für das Anrecht des ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehemann geltenden Regelungen, bezogen auf den 31.10.2005. Das Gericht versteht das so, dass die Rentenleistung der Klägerin lediglich gem. Ziff. I 4 der Pensionszusage für den geschiedenen Ehegatten (Anlage K 1) angepasst werden muss (vgl. auch Anlage B 1), was relativ einfach zu berechnen ist. Ein Anspruch auf eine anderweitige Anpassung und eine Neuberechnung des Anrechts bzw. des klägerischen Anspruchs besteht nicht, da dies ja gerade Inhalt des durch das AG Eilenburg geregelten Versorgungsausgleiches war. So heißt es auch in Ziff. 4) des Tenors des Urteils des AG Eilenburg: „Im Übrigen findet der Versorgungsausgleich (Wertausgleich) bei der Scheidung nicht statt“. Auch heißt es in der Pensionszusage (Ziff. 4) ausdrücklich, dass ein Rechtsanspruch auf eine anderweitige Anpassung nicht besteht.

Die seitens der Klägerin angesprochene Auskunft Allianz Lebensversicherungs-AG (Anlage B 3) ist zum einen für die Beklagte rechtlich nicht bindend, zum anderen wird darin der Barwert gem. § 4 Abs. 5 BetrAVG berechnet, nicht jedoch die Leistung unter Zugrundlegung des Urteils des AG Eilenburg. Außerdem stammt die Auskunft nicht von der Beklagten, welcher im Übrigen auch dem AG Eilenburg bei seiner Entscheidung vorlag und mit berücksichtigt wurde (als Anlage zum Schreiben an das AG Eilenburg vom 8.6.2011, Anlage K 4). Außerdem hat das AG Eilenburg auch zutreffend festgestellt, dass es entscheidend auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Ehegatten und dem Betrieb abzustellen ist, nicht auf dasjenige zwischen Betrieb und Versicherungsunternehmen (Ziff. 7 c, cc der Entscheidungsgründe). Danach besteht ein Anspruch sowohl für den Ehegatten als auch für die Klägerin auf Altersrente erst dann, wenn der Ehegatte aus dem Dienst ausgeschieden ist (vgl. Ziff. I 1 der Pensionszusage), was derzeit unstreitig noch nicht der Fall ist (vgl. AG Eilenburg: „nach Maßgabe der für das Anrecht des ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehegatten geltenden Regelungen“).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem seitens der Klägerin angeführten Urteil des BGH vom 19.08.2015 (XII ZR 443/14). Darin wird lediglich festgestellt, dass bei der internen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage der Ausgleichsberechtigte an der weiteren Entwicklung des Anrechts nach seinem Versorgungssystem teilhaben muss, nicht jedoch, dass (und in welcher Weise) sich ein Anrecht grundsätzlich weiter zu entwickeln hat. Der Entscheidung liegen außerdem – im Gegensatz zu hier – Anrechte mit einem dynamisierten monatlichen Rentenwert zugrunde. Maßgeblich ist nach dieser Entscheidung somit ebenfalls der Inhalt des auszugleichenden Anspruchs.

Mit Beschluss des OLG Dresden vom 02.09.2013 (Ziff. 1) (Anläge K 3) ist der Klägerin ein gleich gesichertes Anrecht geschaffen worden (vgl. § 11 VersAusglG). Dadurch ist ihr das in der Rückdeckungsversicherung bei der Allianz Lebensversicherung-AG vorhandene Deckungskapital in Höhe des Ausgleichswertes für den Fall der Insolvenz des Betriebes zugeordnet worden. Darin wird in Ziff. II 2 dargelegt, dass durch richterliche Gestaltungserklärung derselbe Insolvenzschutz herbeizuführen ist wie es das Anrecht des Ausgleichspflichtigen hat, was sodann in Ziff. 1 Abs. 2 des Tenors auch geschehen ist.

Jedenfalls hat die Beklagte mit ihren Ausführungen in der Klageerwiderung die mit dem Klageantrag Ziff. 3 begehrte Auskunft erteilt, woraus sich auch ergibt, dass weitere Nachweise nicht erteilt werden können. Einen Leistungsantrag bezüglich der Errichtung einer Risikoabsicherung enthält Ziff. 3) des Klageantrages, welcher von einer bereits bestehenden ausgeht, indes nicht. Im Übrigen ist auch keine Anspruchsgrundlage für eine Nachweiserteilung erkennbar.

Es ist nicht ersichtlich, dass für den Feststellungsantrag (Klageantrag Ziff. 4), welcher sich auf das Jahr 2025 bezieht, gegenwärtig – „an alsbaldiger Feststellung“ (Thomas/Putzo § 256 Rn. 13) – ein Interesse (§ 256 ZPO) besteht. Zudem geht eine Leistungsklage, – sofern möglich – grundsätzlich vor. Diese kann die Klägerin zu gegebener Zeit auch erheben, gegebenenfalls auch auf künftige Zahlung gem. § 258 ZPO. Die Rechtsprechung, dass die Möglichkeit einer Klage auf zukünftige Leistung einer Feststellung nicht entgegensteht, ist ersichtlich nur zu § 259 ZPO ergangen (vgl. BGH Urt. v. 07.02.1986, Az.: V ZR 201/84). Im Gegensatz zu § 258 ZPO sind die Voraussetzungen bei § 259 ZPO (Besorgnis, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde) denen einer Feststellungklage ähnlich (wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht, vgl. BGH a.a.O.). Für § 258 ZPO hingegen muss diese Unsicherheit nicht bestehen. Schließlich lässt sich jetzt auch noch nicht beurteilen, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Rentenzahlungen – nämlich das Ausscheiden des geschiedenen Ehemann als Geschäftsführer (vgl. Ziff. I 1 der Pensionszusage i.V.m. Ziff. 3) des Tenors des Urteils des AG Eilenburg) – vorliegen.

Kosten: § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 709 ZPO; Streitwert: § 3 ZPO

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Annotations

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger.

(3) Versorgungsträger können die erforderlichen Auskünfte von den Ehegatten, deren Hinterbliebenen und Erben sowie von den anderen Versorgungsträgern verlangen.

(4) Für die Erteilung der Auskunft gilt § 1605 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.