Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Dez. 2016 - 23 U 928/16

bei uns veröffentlicht am06.12.2016

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 05.02.2016, Aktenzeichen 1 HK O 905/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.100.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Zu Ziff. 1:

Der Kläger macht gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Vertragspartners Ansprüche auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages über Dach- und Freiflächen zur Errichtung und zum Unterhalt von Photovoltaikanlagen geltend. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Traunstein vom 05.02.2016 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und beantragt,

Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11.12.2015, Az. 1 HKO 905/14, wird abgeändert.

1. Es wird festgestellt, dass das mit Vertrag vom 05.03.2012 zwischen dem Kläger und Herrn Alexander K. begründete Vertragsverhältnis über die gesamten Dach- und Freiflächen auf dem Außenbereich der ehemaligen G.-R. Kasernengelände in …, Grundbuch Blatt …16, Flur …14, Flst-Nr. …3/3, …3/6, …01/4 durch die Kündigung des Herrn Alexander K. vom 04.10.2012 nicht beendet wurde und weiter fortbesteht.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der daraus entsteht, dass die Beklagte dem Kläger und seinen Beauftragten den Zutritt zu dem mit in Ziffer 1 genannten Vertrag zu nutzenden Grundstück und auf dem Außenbereich der ehemaligen G.-R. Kaserne in … verweigert hat oder verweigern ließ und eine Einräumung des Besitzes am Grundstück zugunsten des Klägers nicht mehr möglich ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 12.419,91 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 15.09.2016 (Bl. 343/354 d.A.) sowie mit ergänzendem Beschluss vom 09.11.2016 (Bl. 378/380 d.A.) darauf hingewiesen, dass er eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Auf diese Beschlüsse und die Gegenerklärungen des Klägers vom 28.10.2016 (Bl. 360 ff d.A.) und 24.11.2016 (Bl. 383 ff d.A.) wird Bezug genommen.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 05.02.2016, Aktenzeichen 1 HK O 905/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Insbesondere handelt es sich bei der Qualifizierung des streitgegenständlichen Vertrages um eine Vertragsauslegung im vorliegenden Einzelfall unter Anwendung der seitens des Bundesgerichtshofes aufgestellten Abgrenzungskriterien zwischen Miet- und Pachtvertrag.

Auf die vorausgegangenen Hinweise des Senats vom 15.09.2016 (Bl. 343/354 d.A.) und vom 09.11.2016 (Bl. 378/380 d.A.) wird Bezug genommen.

Auch die Ausführungen des Klägers in seinen Gegenerklärungen vom 28.10.2016 (Bl. 360 ff d.A.) und 24.11.2016 (Bl. 383 ff d.A.) geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Wie in dem Hinweisbeschluss vom 15.09.2016 (Bl. 343 ff d.A.) ausgeführt, geht der Senat davon aus, dass der Kläger das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 05.02.2016 insgesamt anficht, da er in seiner Berufungsbegründung vom 22.04.2016 (S. 2, Bl. 285 d.A.) ausführt, dass er mit der Berufung die bereits erstinstanzlich gestellten Anträge vollumfänglich weiter verfolge.

Die zulässige Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Rügen des Klägers greifen demgegenüber nicht durch.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht mit umfangreicher und größtenteils zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Klage unbegründet ist, da aufgrund der wirksamen Kündigung des Streitverkündeten K. vom 04.10.2012 (Anlage K3) der gegenständliche Nutzungsvertrag (Anlage K2) beendet worden ist, bevor die Beklagte das Eigentum an den streitgegenständlichen Flächen erworben hat. Die Voraussetzungen gemäß § 566 BGB liegen daher nicht vor.

1. Klageantrag Ziff. 1:

Der zulässige Antrag des Klägers auf Feststellung, dass das Nutzungsverhältnis über die streitgegenständlichen Flächen durch die Kündigung des Streitverkündeten K. vom 04.10.2012 nicht beendet wurde und weiter fortbesteht, ist unbegründet. Aufgrund der genannten Kündigung wurde das gegenständliche Vertragsverhältnis gemäß §§ 550, 578 Abs. 1, 126, 580a BGB vor Übergang des Eigentums auf die Beklagte wirksam gekündigt.

1.1. Zutreffend hat das Landgericht (Urteil S. 13) dargelegt, dass der zwischen dem Kläger und dem Zeugen K. am 05.03.2012 geschlossene Nutzungsvertrag (Anlage K2) wirksam zustande gekommen ist. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der gegenständliche Vertrag jedoch nicht im Wesentlichen als Pachtvertrag i.S.v. § 581 BGB zu qualifizieren, sondern als Grundstücksmietvertrag i.S.v. § 578 Abs. 1 BGB in der Form der Gewerbemiete.

Die rechtliche Einordnung des Nutzungsvertrages war in erster Instanz zwischen den Parteien umstritten. Während der Kläger von einem atypischen Mietverhältnis mit Elementen eines Pachtvertrages ausging (S. 1 des Schriftsatzes vom 17.06.2014, Bl. 27 d.A.) und demzufolge auch die mietvertragliche Kündigungsfrist des § 580 a BGB für anwendbar hielt (S. 8 des Schriftsatzes vom 06.11.2015, Bl. 198 d.A.), lag nach der Einschätzung der Beklagten kein Pachtverhältnis i.S.d. § 581 BGB vor, da nur die Nutzung eines Grundstücke in einzelnen Beziehungen geregelt worden sei, vielmehr liege eine Grunddienstbarkeit gem. § 1018 BGB vor (S. 2 der Klageerwiderung vom 09.05.2014, Bl. 23 d.A.). Soweit der Kläger in seiner Gegenerklärung vom 28.10.2016 (S. 12, Bl. 371 d. A.) ausführt, dass seine Einschätzung der Rechtsnatur des gegenständlichen Vertrages in dem Schriftsatz vom 17.06.2014 ausdrücklich unter die Prämisse gestellt worden sei, dass die Qualifizierung des Vertrages keine ausschlaggebende Rolle spiele, erfolgte eine derartige Einschränkung bei dem Hinweis auf die Anwendbarkeit der mietvertraglichen Kündigungsfrist des § 580 a BGB nicht (S. 8 des Schriftsatzes vom 06.11.2015, Bl. 198 d.A.). Unabhängig von den Einschätzungen der Parteien obliegt die rechtliche Qualifizierung des Vertrages vom 05.03.2012 (Anlage K2) dem Gericht.

Der gegenständliche Vertrag ist als Mietvertrag i.S.v. § 578 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.

Ausweislich der Präambel (Anlage K2) beabsichtigt der Nutzer, d.h. der Kläger, die Errichtung, Betreibung und Unterhaltung von Photovoltaikanlagen (PVA) auf den in § 1 des Vertrages bestimmten Gebäuden und Freiflächen auf eigene Kosten zur Netzeinspeisung. Nach § 1 Ziff. 1.1 Abs. 1 werden dem Kläger die gesamten Dach- und Freiflächen auf dem Außenbereich eines ehemaligen Kasernengeländes als Generatorflächen sowie die erforderlichen Flächen für die Installation der elektronischen Anlagen auf bzw. in den Gebäuden zur Errichtung und für den Betrieb der PVA zur Verfügung gestellt.

Die Regelungen in dem Nutzungsvertrag gehen über Bestimmungen über eine reine Benutzung eines Grundstückes in einzelnen Beziehungen i.S.v. § 1018 BGB weit hinaus. Ziff. 1.3 des Nutzungsvertrages stellt eine Sicherungsabrede dar, die Rechtsgrund einer zu bestellenden Dienstbarkeit ist. Sicherungsabreden bei Photovoltaikdienstbarkeiten sind regelmäßig mit dem schuldrechtlichen Kausalgeschäft verknüpft (Reymann, DNotZ 2010, 84, 88).

Verträge über eine Gebrauchsüberlassung können als Miete, Leihe oder Pacht zu qualifizieren sein. Vorliegend wurde ein einmaliges Entgelt von € 1,0 zzgl Umsatzsteuer vereinbart, ferner dass der Kläger die Kosten für die Erstellung des Bebauungsplanes zu tragen hat, sowie Einnahmen für einen Ertrag ab 1,0 MW Peak dem Eigentümer zustehen sollen (§ 2 Ziff. 2.1, 2.2 des Nutzungsvertrages). Selbst wenn das Entgelt weit unter dem Marktpreis liegen sollte, handelt es sich um eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung (vgl. Weidenkaff in: Palandt, BGB, 76. Aufl., Einf v § 535 Rz. 17 für den Mietvertrag), so dass kein Leihvertrag vorliegt. Auch wenn Mietzins üblicherweise wiederkehrend für bestimmte Zeitabschnitte der Gebrauchsdauer zu zahlen ist, ist dies nicht rechtlich notwendig. Mietzins kann auch in einer einmaligen Zahlung bestehen (BGH, Urteil vom 20.02.1992 - Az. III ZR 193/90 -, Rn. 9, juris).

Bei dem als „Nutzungsvertrag“ vom 05.03.2012 (Anlage K2) bezeichneten Rechtsverhältnis handelt es sich um einen Grundstücksmietvertrag i.S.v. § 578 Abs. 1 BGB. Allein daraus, dass die Vertragsparteien unter § 2 mehrfach Begriffe des Pachtrechts (neben „neutralen“ Angaben wie Nutzungsentschädigung oder Nutzungsentgelt) verwenden, wiewohl sie jedoch auch von der „vermieteten Dachfläche“ (§ 1 Ziff. 1.7) sprechen, kann nicht automatisch auf die Rechtsnatur eines Vertrages geschlossen werden. Die rechtliche Qualifizierung ist vielmehr nach dem gesamten Inhalt des Vertrages vorzunehmen (Weidenkaff in: Palandt, a.a.O., Einf v § 535 Rz. 15). Soweit der Kläger in seiner Gegenerklärung vom 24.11.2016 (S. 1, Bl. 383 d.A.) die Ansicht äußert, dass in § 2 Ziff. 2.2. des Nutzungsvertrages eine umsatzbzw. gewinnabhängige Pacht vereinbart worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die genannte Regelung über die Entgeltzahlung, wonach Pachteinnahmen für Photovoltaik-Installationen ab 1,0 MW Peak dem Verpächter zustehen, lässt keinen zwingenden Rückschluss auf die Rechtsnatur des Vertrages zu, da auch im Mietrecht die Vereinbarung einer Umsatzmiete möglich ist (Weidenkaff in: Palandt, a.a.O., § 535 Rz. 74).

Die Abgrenzung zwischen Miete und Pacht ist vielmehr danach vorzunehmen, ob nach dem objektiven Inhalt aller Vertragsbestimmungen nur der Gebrauch der überlassenen Sache oder der Gebrauch und Fruchtgenuss zu gewähren ist (BGH, Beschluss vom 17.12.1980 – VIII ZB 51/80 –, Rn. 6, juris).

Verträge, die die Überlassung von Flächen zur Installation und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen regeln, sind in aller Regel als Grundstücksmietvertrag i.S.v. § 578 Abs. 1 BGB in der Form der Gewerbemiete anzusehen (Kappler, ZfIR 2012, 264, 265; Aigner/Mohr, ZfIR 2009, 8, 9; so auch Roth, ZfIR 2015, 635, 640 für den vergleichbaren Fall von Windenergieanlagen). So hat auch der Bundesgerichtshof eine Vereinbarung, auf einem fremden Grundstück zwei Starkstromleitungen zu errichten und zu unterhalten, als Mietvertrag qualifiziert (BGH, Urteil vom 20.02.1992 - Az. III ZR 193/90 -, Rn. 9, juris).

Entgegen der Ansicht des Klägers findet sich keine eindeutige Rechtsprechung zu der Rechtsnatur von Nutzungsverträgen der vorliegenden Art. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Gegenerklärung vom 28.10.2016 (S. 13f, Bl. 372 d.A.) auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bremen (Beschluss vom 13.03.2008 – Verg 5/07 –, juris), Saarbrücken (Urteil vom 04.10.2012 – 8 U 391/11 - 106, 8 U 391/11 –, juris; das von dem Kläger zitierte Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.09.2011, Az. 6 O 50/11, stellt hierzu die erstinstanzliche Entscheidung dar) und München (Beschluss vom 08.01.2008, juris) abstellt, die Nutzungsverträge zur Errichtung und Betrieb von Windkraftbzw. Photovoltaikanlagen als Pachtverträge qualifiziert hätten, erfolgte die Bezeichnung als Pachtvertrag jeweils ohne Begründung, die Rechtsnatur war bei den genannten Entscheidungen u.a. auch aufgrund des weitgehenden Gleichlaufes der pachtvertraglichen mit den mietvertraglichen Vorschriften (vgl. § 581 Abs. 2 BGB) nicht entscheidungsrelevant. Weitere gerichtliche Entscheidungen sprechen - ebenfalls ohne nähere Begründung - von Vermietung (LG Heilbronn, Beschluss vom 03.03.2014 – 1 T 20/14 –, Rn. 5, juris) bzw. lassen die Einordnung Miet-/Pachtvertrag offen (so für Windkraftanlagen Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24.02.2010 – 3 U 112/09 –, Rn. 20ff, juris).

Dem gegenüber liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Pachtvertrages i.S.v. § 581 BGB nicht vor. Eine Fruchtziehung, die aus dem verpachteten Gegenstand, d.h. den zur Nutzung überlassenen Dach- und Freiflächen, erfolgt, liegt hier nicht vor: Früchte einer Sache sind gemäß § 99 Abs. 1 BGB die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird. Die auf einem Grundstück erzeugte Elektrizität stellt jedoch weder eine Frucht i.S.v. § 99 Abs. 1 BGB (Ellenberger in: Palandt, a.a.O., § 99 Rz. 2), noch eine sonstige Ausbeute aus der Sache dar, da die Strahlungsenergie nicht aus der Substanz der überlassenen Fläche bzw. des Sonnenlichts gewonnen wird und diese auch keine Sache ist (Aigner/Mohr, ZfIR 2009, 8, 9; Fritzsche in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, 40. Edition, § 99 Rz. 7, so auch Stresemann in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 99 Rn. 5 zu den vergleichbaren Fällen der Wasserkraft und Windenergie). Der Hinweis des Klägers in der Gegenerklärung vom 28.10.2016 (S. 13, Bl. 372 d.A.) auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes zu der rechtlichen Einordnung eines Nutzungsvertrages über ein Grundstück, auf dem eine Tankstelle errichtet und unterverpachtet werden soll (BGH, Urteil vom 19.01.1989, Az. III ZR 6/87, juris), verfängt nicht, da es vorliegend nicht um gewerblich genutzte Räume geht.

Auch stellt die infolge der Einspeisung der Solarenergie vom Netzbetreiber erlangte Energievergütung bzw. -förderung keine unmittelbare Rechtsfrucht i.S.v. § 99 Abs. 2 BGB dar. Unmittelbare Rechtsfrüchte in diesem Sinne sind die Erträge eines Rechts (Ellenberger in: Palandt, a.a.O., § 99 Rz. 3).

Das einem Solaranlagen-Betreiber eingeräumte grundstücksbezogene Nutzungsrecht kann aber nicht unmittelbar auf die Gewinnung der Einspeisevergütung abzielen. Das vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht schafft alleine die technischen Grundbedingungen für die Errichtung, den Betrieb und den Rückbau einer Photovoltaikanlage. Die Voraussetzungen für die Begründung und das Maß der genauen Förderung sind jedoch staatlicherseits durch das EEG vorgegeben und einer Parteivereinbarung entzogen. Das ertragsauslösende Ereignis der Einspeisung kann das Grundstücksnutzungsrecht nicht unmittelbar leisten, die genutzte Grundstückssubstanz allein führt nicht zu einer solchen Ertragsziehung (so zutreffend Roth, ZfIR 2015, 635, 640 für den vergleichbaren Fall von Windenergieanlagen). Da vorliegend gerade nicht die Verpachtung des Rechts auf Förderung nach dem EEG Gegenstand des Vertrages ist, ist die von dem Kläger in der Gegenerklärung vom 28.10.2016 (S. 13, Bl. 372 d.A.) zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Verträgen über Werbeflächen sowie zu Jagdpachtverträgen (Gegenerklärung vom 24.11.2016, S. 2, Bl. 384 d.A.) nicht einschlägig. Der vorliegende Fall der Errichtung und des Betriebs einer Photovoltaikanlage auf einem fremden Grundstück ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht mit der Verwertung von Abbildern der Gebäude und Gärten auf dem Grundstück (BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 45/10 –, Rn. 15, juris) vergleichbar. Ebensowenig handelt es sich um die Überlassung von Gewerberäumen. Daher ist auch die Einspeisevergütung weder unmittelbare noch mittelbare Rechtsbzw. Sachfrucht i.S.v. § 99 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BGB. Der entgegenstehenden Meinung in der Literatur, wonach die Fruchtziehung in der Form der Erträge der Anlage zu sehen ist (Froy, NVwZ 2016, 1200) bzw. eine derartige Konstellation als Rechtspacht „behandelt werden sollte“ (Schaub in: Staudinger, BGB (2013), § 581 Rz. 57) kann daher nicht gefolgt werden.

Mangels Fruchtziehung ist daher der vorliegende Vertrag nicht als Pachtvertrag einzuordnen.

Bei der gegenständlichen Vermietung von Dach- und Freiflächen handelt es sich um einen Grundstücksmietvertrag gemäß § 578 Abs. 1 BGB.

Der Mietvertrag über ein Grundstück i.S.v. § 578 Abs. 1 BGB fasst die Miete eines bzw. mehrerer gesamter Grundstücke sowie diejenige eines Grundstücksteils zusammen, der weder Raum noch Wohnraum ist. Unter einem Grundstück ist dabei der abgrenzbare Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch unter einer bestimmten Lagebuchnummer verzeichnet ist, zu verstehen. Der Mietvertrag kann sich aber auch auf Teile des Grundstücks, d.h. individualisierbare Teilflächen, aber auch auf rechtlich unselbstständige Bestandteile, wie Hauswände oder Dachflächen beziehen (Artz in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 578, Rn. 3).

Somit haben der Kläger und der Streitverkündungsempfänger K. am 05.03. 2012 einen Grundstückmietvertrag wirksam abgeschlossen.

1.2. Der Kläger hat gemäß §§ 578 Abs. 1, 566 Abs. 1 BGB keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da der Nutzungsvertrag aufgrund der wirksamen Kündigung des Zeugen K. vom 04.10.2012 (Anlage K3) noch vor dem Eigentumsübergang auf die Beklagte beendet worden ist.

Bei Veräußerung der Mietsache tritt der Erwerber gemäß § 566 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes unmittelbar im Anschluss an den dinglichen Veräußerungsakt in einen bestehenden Mietvertrag ein (Weidenkaff in: Palandt, a.a.O., § 566 Rn. 16). Die Eintragung der Beklagten im Grundbuch erfolgte zum 10.06.2013 (Anlage K1). Der Nutzungsvertrag ist jedoch aufgrund der wirksamen Kündigung des Zeugen K. vom 04.10.2012 bereits zum 05.03.2013 beendet worden.

1.2.1. Unstreitig ist das streitgegenständliche Grundstück an die Beklagte veräußert worden. Wie das Landgericht umfassend unter Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme dargestellt hat (S. 14- 16 des Urteils), wurde dem Kläger das Grundstück nach Vertragsschluss vom 05.03.2012 zur Nutzung überlassen.

1.2.2. Der Zeuge K. hat unstreitig mit Telefax vom 04.10.2012 (Anlage K3) die Kündigung des Nutzungsvertrages erklärt und zwar außerordentlich und hilfsweise zu dem nächsten zulässigen Termin. Zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen hat das Landgericht festgestellt, dass durch die Übersendung per Telefax die in § 1 Ziff. 1.4 Satz 3 des Nutzungsvertrages (Anlage K2) vertraglich vereinbarte Schriftform gemäß § 127 Abs. 2 BGB erfüllt ist.

1.2.3. Zwar war der Zeuge K., wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 18/19 des Urteils), zum Kündigungszeitpunkt nicht zu der vertraglich vereinbarten Kündigung (§ 1 Ziff. 1.4) berechtigt.

1.2.4. Jedoch war der Zeuge K. zur ordentlichen Kündigung des gegenständlichen Vertrages mangels Einhaltung der Schriftform gemäß §§ 550, 126 BGB berechtigt, wie das Landgericht zu Recht dargestellt hat. Auf die Ausführungen auf S. 16/17 des Urteils wird Bezug genommen. Die Rügen des Klägers hiergegen greifen nicht durch.

Zwar wurde in § 1 Ziff. 1.2 des Nutzungsvertrages vom 05.03.2012 (Anlage K2) eine Vertragslaufzeit von 30 Jahren bestimmt. Wäre diese Vereinbarung wirksam, so wäre eine ordentliche Kündigung vor Ablauf von 30 Jahren ausgeschlossen. Die Vereinbarung dieser langfristigen Laufzeit des gegenständlichen Mietvertrages ist aber unwirksam, weil bei dessen Abschluss die Schriftform nicht eingehalten worden ist, §§ 550, 126 BGB. Auf den vorliegenden Grundstücksmietvertrag ist gemäß § 578 Abs. 1 BGB die Vorschrift des § 550 BGB entsprechend anwendbar.

Vorliegend wurde entgegen der Ansicht des Klägers weder der Schriftform gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB noch den Vorgaben des § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB Genüge getan.

1.2.4.1. Die Voraussetzungen gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB sind nicht erfüllt, wonach bei einem Vertrag die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen muss.

Vorliegend haben die Vertragsparteien am 05.03.2012 nicht dieselbe Urkunde eigenhändig handschriftlich unterzeichnet. Vielmehr wurde der Vertrag lediglich per Telefax übermittelt. Unstreitig existiert keine Vertragsurkunde, die sowohl die Originalunterschrift des Klägers als auch des Zeugen K. trägt, so dass die Schriftform gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht eingehalten wurde.

Die Unterschrift muss von dem Aussteller selbst, d.h. eigenhändig, geleistet werden. Die Eigenhändigkeit schließt jede Form der mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift beispielsweise durch Stempelaufdruck, Faksimile, aber auch Telefax aus (Einsele in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 126 Rn. 14). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Landgericht zutreffend unter Verweis auf das Oberlandesgericht Düsseldorf (NZM 2004, 143) festgestellt, dass eine Telefaxübermittlung der jeweils durch den Vertragspartner unterzeichneten Vertragsurkunde - wie vorliegend - die gesetzliche Schriftform nicht erfüllt.

1.2.4.2. Auch ist die Schriftform nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gewahrt.

Hiernach ist, sofern über einen Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden, ausreichend, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da der Streitverkündungsempfänger K. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nicht in den Besitz des Vertragsexemplars mit der Originalunterschrift des Klägers gelangt ist. Das Landgericht hat daher zutreffend darauf abgestellt, dass die durch Telefaxübertragung entstandenen Exemplare nicht zwei gleichlautende Vertragsurkunden i.S.d. § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB darstellen, die jeweils unterschrieben und jeweils der anderen Vertragspartei übergeben werden. Die Einwände des Klägers hiergegen sind ohne Erfolg. Insofern führt er aus, dass eine Aushändigung der Vertragsurkunden keine Voraussetzung des § 126 BGB sei. Ausreichend sei die Anfertigung einer von beiden Vertragsparteien unterschriebenen Urkunde. Es sei unbeachtlich, in wessen Besitz sie sich befinde. Die Aushändigung sei nicht Teil des Formerfordernisses.

Diese Rügen sowie die Einwände in der Gegenerklärung des Klägers vom 28.10.2016 (Bl. 360 ff d.A.) greifen nicht durch. Bereits aus dem Wortlaut von § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB (“die für die andere Partei bestimmte Urkunde“) ergibt sich, dass das von dem einen Vertragsteil handschriftlich unterzeichnete Dokument in den Herrschaftsbereich des anderen Vertragsteils gelangen, d.h. zum Beispiel ausgehändigt werden muss. Ein Austausch der Vertragsurkunden ist daher erforderlich (Mansel in: Jauernig, BGB, 16. Aufl., § 126 Rn. 5: „die ausgetauschten Urkunden müssen den gesamten Vertragstext enthalten“). Der Einwand des Klägers in der Gegenerklärung vom 28.10.2016 (S. 4, Bl. 363 d.A.), dass sich dieser Fundstelle nicht ein körperlicher Austausch der Vertragsurkunden mit den jeweiligen Originalunterschriften als Voraussetzung für die formale Frage der Schriftform entnehmen ließe, kann nicht nachvollzogen werden. Während eine Aushändigung einer Vertragsurkunde, die die handschriftliche Unterschrift beider Parteien trägt, an die andere Partei nicht erforderlich ist (so im Fall des - hier nicht einschlägigen - § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 30.06.1999 - XII ZR 55/97 - ZIP 1999, 1311, 1312) ist für den Fall mehrerer gleichlautender Vertragsurkunden ausweislich des eindeutigen Wortlautes von § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlich, dass „die für die andere Partei bestimmte Urkunde“ unterzeichnet wird. Der Wortlaut (“bestimmt“) impliziert bereits, dass die von der einen Partei unterschriebene Vertragsurkunde in die Verfügungsgewalt der anderen Partei gelangen muss.

Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2008 (Az. XII ZR 69/06, von dem Kläger wohl versehentlich als Az. VII ZR 69/06 angegeben) bezieht, stützt dies nicht seine Argumentation. Im Gegenteil: Der Bundesgerichtshof führt vielmehr in dem genannten Urteil aus, dass die von den Mietern unterzeichnete Urkunde der Vermieterin ausgehändigt worden sei und die für die Vermieterin unterzeichnete und für die Mieter bestimmte Vertragsurkunde seinerseits von einem Zeugen als Mitmieter zu den Akten genommen worden sei (BGH, Urteil vom 07.05.2008 - Az. XII ZR 69/06 -, juris, Rn. 35). Hieraus ist klar ersichtlich, dass im Falle des § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB die von einem Vertragspartner unterzeichnete Urkunde dem anderen Vertragspartner im Original ausgehändigt werden muss. Ergänzend führt der Bundesgerichtshof aus, dass der Schriftform nicht entgegen steht, dass eine der Urkunden nicht mehr auffindbar sei, da es für die Schriftform allein auf den Zeitpunkt des Zustandekommens des Mietvertrages ankomme (Urteil vom 07.05.2008 - Az. XII ZR 69/06 -, juris, Rn. 35). Die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach es nicht darauf ankommt, in wessen Besitz eine Vertragsurkunde nach der Unterschrift verbleibt, bezieht sich entgegen der Ansicht des Klägers (nur) auf die Anfertigung einer von beiden Parteien unterschriebenen Urkunde, d.h. den Fall des § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB, jedoch nicht auf die Vorgaben von § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB (BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 – XII ZR 68/02 –, juris, Rn. 24). Dies verkennt der Kläger weiterhin in seiner Gegenerklärung vom 28.10.2016 (S. 8, Bl. 367 d.A.). Auch geht sein Hinweis in der Gegenerklärung (S. 8, Bl. 367 d.A.) auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.06.2015 fehl, da in dem dort entschiedenen Fall - im Gegensatz zu der vorliegenden Konstellation - eine von beiden Parteien unterzeichnete Mietvertragsurkunde vorlag und damit die für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses genügende „äußere Form“ des Mietvertrags gewahrt war (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2015 – XII ZR 98/13 –, Rn. 34, juris). Dass der Schutzzweck des § 550 BGB (Schutz eines künftigen Grundstückserwerbers, der kraft Gesetzes in den Mietvertrag eintritt sowie Warn- und Beweisfunktion) gegen dieses Ergebnis spricht, vermag der Senat nicht zu erkennen angesichts des eindeutigen Wortlautes in § 126 Abs. 2 BGB.

Soweit der Kläger erstinstanzlich vorgebracht hat, dass die Parteien übereinstimmend diese Form des Vertrages mittels Telefaxübertragung gewählt hätten, ist dieser Vortrag unbeachtlich, da das Schriftformerfordernis gemäß § 550 BGB für längerfristige Mietverträge zwingend ist (Weidenkaff in: Palandt, a.a.O., § 550 Rn. 2).

1.2.4.3. Die mangelnde Schriftform wurde auch nicht wirksam nachgeholt bzw. geheilt. Eine Nachholung bzw. Heilung des Mangels der Form muss rechtzeitig vor Ausspruch der Kündigung erfolgen (BGH, Urteil vom 14.07.2004 – XII ZR 68/02 –, juris, Rn. 22). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die Zustellungen des von dem Kläger im Original unterzeichneten Nutzungsvertrages an den Zeugen K. am 19.05.2015 sowie an den Beklagtenvertreter mit Anschreiben vom 20.08.2015 sind lange nach Ausspruch der Kündigung vom 04.10.2012 durch den Zeugen K. (Anlage K3) erfolgt. Abgesehen davon wäre auch hierdurch die Schriftform gem. § 126 Abs. 2 S. 2 BGB nicht gewährt.

Im Übrigen geht die Rüge des Klägers, das Landgericht habe die vorgenannten Zustellungen der Vertragsurkunde mit der Originalunterschrift des Klägers in den Entscheidungsgründen übersehen, ins Leere. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht vielmehr auf S. 20 seines Urteils ausgeführt, dass sich der Kläger nicht darauf berufen könne, dass er die Schriftform des § 550 BGB mittlerweile im Rahmen dieses Verfahrens nachgeholt habe.

1.2.5. Der Zeuge K. hat daher mit Telefax vom 04.10.2012 (Anlage K3) den Nutzungsvertrag vom 05.03.2013 wirksam gekündigt. Die Kündigungsfrist bestimmt sich nach § 580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB, d.h. die ordentliche Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Zugleich ist - wie mit ergänzendem Hinweisbeschluss vom 09.11.2016 (Bl. 378 ff d.A.) ausgeführt - jedoch die Frist des § 550 Satz 2 BGB zu berücksichtigen. Gemäß § 550 Satz 2 BGB kann der Mietvertrag zum ersten Mal zum Ende eines Jahres nach der vertraglich vorgesehenen Überlassung (BT-Drs 14/4553 S. 47) gemäß §§ 573 ff BGB gekündigt werden (Teichmann in: Jauernig, BGB, 16. Aufl., § 550, Rz. 6), so dass die Kündigung vorliegend zum 05.03.2013 wirksam war. Soweit der Kläger in der Gegenerklärung (S. 17, Bl. 376 d.A.) auf die Fortsetzung des Gebrauchs des Grundstücks und § 545 BGB hinweist, stellt die Bezugnahme in der fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Streitverkündeten K. vom 04.10.2012 (Anlage K3) auf eine vollumfängliche und unwiderbringliche Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses eine konkludente Erklärung, die Fortsetzung des Vertrages nach Ende der Mietzeit abzulehnen, dar (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.1987 – VIII ZR 156/86 –, Rn. 29, juris).

Ausgehend von dem Zugang des Telefaxes des Zeugen K. vom 04.10.2012 (Anlage K3) bei dem Kläger an demselben Tag wurde daher vorliegend die Kündigung zum 05.03.2013 wirksam und beendete damit den gegenständlichen Mietvertrag noch vor dem Eigentumserwerb des Grundstücks durch die Beklagte durch Eintragung im Grundbuch am 10.06.2013. Der Feststellungsantrag (Klageantrag Ziff. 1) ist daher unbegründet.

2. Feststellungsantrag infolge der einseitigen erstinstanzlichen Erledigterklärung des Klageantrages Ziff. 2:

Dieser Feststellungsantrag ist aufgrund der wirksamen Kündigung des Zeugen K. vom 04.10.2012 zum 05.03.2013 unbegründet (s.o.).

3. Klageanträge Ziff. 3 und Ziff. 4:

Aus demselben Grund stehen dem Kläger weder die begehrte Feststellung noch der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.

Zu Ziff. 2 und 3:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Zu Ziff. 4:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 126 Schriftform


(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters


(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 566 Kauf bricht nicht Miete


(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte un

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag


(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 550 Form des Mietvertrags


Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume


(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschrif

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit


Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 127 Vereinbarte Form


(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form. (2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehme

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses


Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 99 Früchte


(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird. (2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2010 - V ZR 45/10

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 45/10 Verkündet am: 17. Dezember 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR98/13 Verkündet am: 17. Juni 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.

(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.

(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.

(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.

(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.

(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.

(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.

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(a) Sie führt, anders als die Kritik einwendet, nicht dazu, dass ein der zivilrechtlichen Eigentumsordnung unbekanntes "Recht am Bild der eigenen Sache" begründet wird. Ein ausschließliches Recht, Abbilder herzustellen und zu verwerten, wie es den Inhabern von Urheber- und Immaterialgüterrechten zusteht , steht dem Grundstückseigentümer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon von vornherein nicht zu. Er hat ein solches Recht nur, wenn sein Grundstück betreten werden soll, um Abbilder insbesondere von Gebäuden und Gärten anzufertigen, die sich darauf befinden, und die Abbilder dann zu verwerten. Dabei handelt es sich aber nicht um ein neben das Eigentum tretendes eigenständiges Recht. Die Verwertungsbefugnis beruht vielmehr auf dem Grundstückseigentum selbst, das das Recht umfasst, aus dem Grundstück Früchte zu ziehen. Zu diesen Früchten gehören nach § 99 Abs. 3 BGB ebenso wie die Erträge etwa aus der Vermietung eines Schlosses als Kulisse für einen Kinofilm auch die Erträge aus der Verwertung von Abbildern der Gebäude und Gärten auf dem Grundstück (vgl. Prengel, Bildzitate, S. 217 f., der allerdings auf Gebrauchsvorteile abstellt). Zu einem ausschließlichen Verwertungsrecht wird dieses Recht des Grundstückseigentümers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn Lage und Nutzung seines Grundstücks rein tatsächlich dazu führen, dass verwertungsfähige Bilder nur von seinem eigenen Grundstück, nicht von öffentlichen Plätzen oder anderen Grundstücken aus angefertigt werden können.

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.

(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.

(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 68/02 Verkündet am:
14. Juli 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB a.F. §§ 566, 126 Abs. 2
Die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages ist gewahrt, wenn die Vertragsbestimmungen
in einem unterzeichneten Schreiben der einen Partei niedergelegt sind,
das die andere - mit oder ohne einen das uneingeschränkte Einverständnis erklärenden
Zusatz - ihrerseits unterzeichnet hat.
Der nochmaligen Unterzeichnung durch die eine Partei unterhalb der Gegenzeichnung
der anderen bedarf es nicht (Aufgabe von RGZ 105, 60, 62).
Ob der Vertrag schon zuvor durch mündliche Einigung zustande gekommen war,
durch die Gegenzeichnung zustande kommt oder es hierzu erst noch des Zugangs
der Gegenzeichnung bedarf, ist für die Frage der Schriftform ohne Belang.
BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. März 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Umfang der auf Nichtzulassungsbeschwerde teilweise zugelassenen Revision noch um der Höhe nach unstreitigen Mietzins zuzüglich Nebenkosten für die Monate Juli, August und September 2002. Mit schriftlichem Vertrag vom 22. Februar 1994 vermietete der Kläger der Beklagten Gewerberäume im ersten und zweiten Obergeschoß seines Hauses. Nach den Bestimmungen des Vertrages konnten die Parteien das Mietverhältnis frühestens zum 31. März 2002 kündigen. Mit Nachtragsvertrag vom 5. Februar/26. März 1998 wurde der Mietvertrag mit Wirkung ab 1. Mai 1998 um das Erdgeschoß erweitert und ein neuer, gestaffelter Mietzins vereinbart. Ferner wurde die 1994 schriftlich vereinbarte Nebenkostenvorauszahlung von monatlich 2.000 DM durch mündliche Nebenabrede auf 1.200 DM herabgesetzt.
Die Nachtragsvereinbarung ist in einem vom Geschäftsführer der Beklagten unterschriebenen und mit deren Briefkopf versehenen Schreiben an den Kläger enthalten, das mit "Mietverhältnis M. Straße 5 ab 01.05.1998“ überschrieben ist und auszugsweise folgendem Wortlaut enthält: "Sehr geehrter Herr R. , nachdem wir bis heute von Ihnen keinen neuen, respektierlich geänderten Mietvertrag erhalten haben, erlauben wir uns die mündlich getroffenen Vereinbarungen schriftlich zu bestätigen. Der bestehende Mietvertrag vom 22.02.1994 wird gemäß der mündlichen Vereinbarung zwischen Ihnen, Herr R. , und unserem Herrn Ra. ab 01.05.1998 auf Grund der Hinzunahme der erdgeschossigen Fläche (Fitness -Studio) neu gefaßt. Die Eckdaten für den Mietzins betragen ab 01.05.1998 bis zum 30.04.2000 16.164 DM zuzüglich MWSt. und vom 01.05.2000 bis zum 31.03.2002 17.100 DM zuzüglich MWSt. Nach diesem Zeitraum ist die Miete einvernehmlich neu auszuhandeln und festzuschreiben. Die Nebenkostenregelung entspricht den bisherigen Mietvertragsregelungen. Die zusätzliche Erdgeschoßmietfläche wird im vorhandenen baulichen Zustand, jedoch in renovierter Form übernommen und nach Beendigung des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückgegeben wie sie sich dann jeweils befindet. Rückbaumaßnahmen auf den heutigen Zustand sind somit nicht geschuldet.
… Mit freundlichen Grüßen.“ Unterhalb der Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten befindet sich der unstreitig in dessen Gegenwart vom Kläger handschriftlich gefertigte und unterschriebene Zusatz "A. 26.3.98 Akzeptiert mit Gegenzeichnung“. Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 30. Dezember 1999 zum 30. Juni 2000, räumte das Mietobjekt im April oder Mai 2000 und zahlt seit Juni 2000 keine Miete mehr. Sie beruft sich darauf, das Mietverhältnis habe am 30. Juni 2000 geendet , weil der Nachtragsvertrag nicht die Schriftform des § 566 BGB a.F. wahre und sie daher zur vorzeitigen Kündigung berechtigt gewesen sei. Hilfsweise rechnet sie mit einem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von 30.329,41 DM auf. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die Revision teilweise, nämlich hinsichtlich des Zahlungszeitraums Juli bis September 2000, zugelassen. Im Umfang der Zulassung erstrebt die Beklagte mit ihrer Revision nach wie vor Klagabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision hat keinen Erfolg. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht die Vereinbarung einer festen Laufzeit des Mietvertrages bis zum 31. März 2002 für wirksam gehalten. Es hat deshalb die von der Beklagten zum 30. Juni 2000 erklärte Kündigung als unwirksam angesehen, dem Kläger den geltend gemachten Mietzins einschließlich Nebenkosten für den weiteren Zeitraum bis einschließlich September 2000 zugesprochen und die Hilfsaufrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nicht durchgreifen lassen, da dieser Anspruch mangels Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sei. Das hält der rechtlichen Prüfung und insbesondere der Sachrüge der Revision stand, die Kündigung sei gemäß § 566 Satz 2 BGB a.F. wirksam, weil der Nachtragsvertrag nicht der Schriftform entsprochen habe.

II.

Der Wahrung der Schriftform steht nicht entgegen, daß die Nachtragsvereinbarung in einem Schreiben der Beklagten an den Kläger niedergelegt ist, auf das der Kläger - unterhalb der Unterschrift der Beklagten - eine mit seiner Unterschrift versehene Einverständniserklärung gesetzt hat. 1. Für die Frage des wirksamen Abschlusses der Nachtragsvereinbarung kommt es nicht darauf an, ob die Parteien sich über die in dem Schreiben der Beklagten vom 5. Februar 1998 niedergelegten Punkte erst im Zeitpunkt
seiner Gegenzeichnung (26. März 1998) einig wurden oder schon zuvor mündlich geeinigt hatten. Jedenfalls hatten sie nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts spätestens bei Gegenzeichnung des Schreibens Einigkeit erzielt und die Änderungsver einbarung damit abgeschlossen. Hiervon zu trennen ist die Frage, ob dieses Schriftstück die in § 566 Satz 1 BGB a.F. vorgeschriebene Schriftform wahrt. Auch insoweit kommt es aber nicht darauf an, ob die mündliche Vereinbarung bereits vor Gegenzeichnung zustandegekommen war. Wenn das Schriftstück der vorgeschriebenen Form entsprach, hat es nämlich einen durch mündliche Nachtragsvereinbarung zwischenzeitlich entstandenen Mangel der Form rechtzeitig vor Ausspruch der Kündigung geheilt. Denn die Parteien können die Beurkundung eines zunächst formlos geschlossenen (Nachtrags-) Vertrages jederzeit nachholen; der Vertrag gilt dann von Anfang an als in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen (vgl. Emmerich in Emmerich/Sonnenschein Miete 8. Aufl. § 550 Rdn. 9). 2. Ebensowenig kommt es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage an, ob das Schriftstück nach Unterzeichnung durch den Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten übergeben wurde. Für die Wahrung der Schriftform genügt die Anfertigung einer von beiden Parteien unterschriebenen Urkunde, ohne daß es darauf ankommt, in wessen Besitz diese anschließend verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1999 - XII ZR 55/97 - ZIP 1999, 1311, 1312). Die Aushändigung der gegengezeichneten Urkunde ist hingegen nicht Teil des Formerfordernisses, sondern gegebenenfalls eine Frage des Zustandekommens des Vertrages (ebenso Staudinger /Dilcher BGB 12. Aufl. § 126 Rdn. 16). Diese stellt sich hier aber auch dann
nicht, wenn die Parteien sich erst im Zeitpunkt der Gegenzeichnung über die Nachtragsvereinbarung einig geworden waren. Zwar geht eine empfangsbedürftige , schriftlich verkörperte (Annahme-) Erklärung dem anderen Teil regelmäßig erst zu, wenn das Schriftstück in dessen Herrschaftsbereich gelangt (vgl. RGZ 61, 414). Nach der von der Revision ebenfalls nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hatte die Beklagte hier aber konkludent auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet, § 151 Satz 1 BGB, so daß es nicht darauf ankommt, ob die Unterzeichnung durch den Kläger in Gegenwart des Geschäftsführers des Beklagten zugleich als konkludente Annahmeerklärung unter Anwesenden angesehen werden kann. 3. Als nachträgliche Änderung des ursprünglichen, der Schr iftform genügenden Mietvertrages vom 22. Februar 1994 brauchte das Schriftstück vom 5. Februar/26. März 1998 die damals getroffenen Vereinbarungen nicht zu enthalten. Es genügt, daß die Nachtragsvereinbarung - wie hier - die Parteien bezeichnet , hinreichend deutlich auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt, die geänderten Regelungen aufführt und erkennen läßt, daß es im Übrigen bei den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages verbleiben soll (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 175/90 - BGHR BGB § 566 Satz 1 Schriftform 3 und vom 26. Februar 1992 - XII ZR 129/90 - BGHR BGB § 566 Nachtragsvereinbarung 3). Letzteres ergibt sich hier bereits in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise aus der Vereinbarung der "Hinzunahme“ der Erdgeschoßfläche, die nur bedeuten kann, daß das ursprüngliche Mietverhältnis über das erste und zweite Obergeschoß des Hauses mit der Maßgabe der Erweiterung um die Erdgeschoßfläche und der im Hinblick darauf im einzelnen vereinbarten geänderten Konditionen weiterbestehen soll.
4. Der Schriftform dieser Änderungsvereinbarung steht schl ießlich nicht entgegen, daß das Schriftstück zunächst von der Beklagten als Schreiben an den Kläger aufgesetzt worden war und dieser seine Einverständniserklärung nebst Unterschrift daruntersetzte, ohne daß diese "Gegenzeichnung“ des Klägers ihrerseits von der Beklagten nochmals unterschrieben wurde. Zwar reicht ein Briefwechsel, etwa die Übersendung eines Angebots und die Rücksendung einer Annahmeerklärung, zur Wahrung der Schriftform im Sinne des § 566 BGB a.F. nicht aus, weil sich die Willensübereinstimmung der Parteien dann nicht aus einer, sondern erst aus der Zusammenfassung zweier Urkunden ergibt (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 179/98 - NJW 2001, 221, 223). Hier befinden sich aber die Unterschriften beider Parteien auf ein- und derselben Urkunde.
a) Allerdings hat das Reichsgericht auch in einem solchen Fall die Schriftform als nicht gewahrt angesehen, weil es an der Voraussetzung fehle, daß "die die Willenseinigung der Beteiligten ergebenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen in ihrer Gesamtheit durch die Unterschriften gedeckt werden.“ Das sei nicht der Fall, wenn eine Partei (hier: die Beklagte) "lediglich den Teil der Urkunde, welcher ihre einseitigen Erklärungen enthält, und nur die andere Partei den gesamten Vertragsinhalt unterzeichnet“ (RGZ 105, 60, 62). Dem hat sich das Schrifttum weitgehend angeschlossen (vgl. MünchKomm /Einsele BGB 4. Aufl. § 126 Rdn. 20; Palandt/Heinrichs BGB 63. Aufl. § 126 Rdn. 12; Erman/Palm BGB 11. Aufl. § 126 Rdn. 13; Soergel/Hefermehl BGB 13. Aufl. § 126 Rdn. 19; a.A. Heile in Bub/Treier Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. II Rdn. 749).

b) Der Senat hat bereits in seinem - auch vom Berufungsgericht herangezogenen - Nichtannahmebeschluß vom 16. Februar 2000 (XII ZR 162/98 NJW-RR 2000, 1108 = ZMR 2000, 589, 590) zu erkennen gegeben, daß er sich dieser Auffassung nicht anzuschließen vermag, dies aber letztlich dahinstehen lassen. Der Auffassung des Reichsgerichts ist - zumindest im Rahmen der durch § 566 Satz 1 BGB a.F. vorgeschriebenen Schriftform - nicht zu folgen. aa) Die strikte Befolgung dieser Auffassung hätte nämlich zur Folge, daß eine unübersehbare Zahl schriftlicher Mietverträge der Form nicht genügen würde. Denn wie jeder Vertrag kommt ein Mietvertrag durch Angebot und Annahme zustande, vgl. § 151 Satz 1 BGB. Häufig haben die Parteien sich noch nicht (mündlich) über alle Einzelheiten des Vertrages, über die sie eine Einigung erzielen wollen, geeinigt und überlassen es einer Partei, etwa dem Vermieter , einen schriftlichen Mietvertrag zu entwerfen. Unterschreibt der Vermieter den Vertragsentwurf und sendet er ihn dem Mieter zur Unterschrift zu, handelt es sich in diesem Stadium lediglich um ein Vertragsangebot. Die Unterschrift des Mieters stellt dann die Annahmeerklärung dar, und zwar unabhängig davon, ob sie mit einem die Annahme bekräftigenden Zusatz (hier: "akzeptiert mit Gegenzeichnung“) versehen ist oder nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Februar 2000 aaO. S. 590), weil auch die bloße Unterschrift den gleichen Erklärungsinhalt hat. Befindet sich diese Unterschrift aber wie üblich rechts neben oder gar unter der Unterschrift des Vermieters, deckt dessen Unterschrift aufgrund ihrer räumlichen Anordnung nur sein eigenes Angebot und nicht zugleich die in der Unterschrift des Mieters zu sehende Annahmeerklärung , und zwar um so weniger, als sich zumeist aus der beigefügten Datums-
angabe ergeben wird, daß es sich bei der Unterschrift des Mieters um eine später abgegebene Erklärung handelt. Nach der Auffassung des Reichsgerichts müßte der Vermieter eine solche Urkunde anschließend nochmals unterzeichnen, um die durch § 566 Satz 1 BGB a.F. vorgeschriebene Form zu wahren Dies jedenfalls dann, wenn nicht bereits der oberhalb beider Unterschriften befindliche Text den Hinweis enthält, daß die Parteien die vorliegende Vereinbarung treffen oder getroffen haben oder die andere Partei das Angebot der einen annimmt (vgl. MünchKomm /Förschler BGB 3. Aufl. § 126 Rdn. 12). Juristisch nicht geschulten Vertragsparteien wäre aber nicht zu vermitteln , daß in einem solchen Falle lediglich der Mieter den gesamten Vertrag unterschrieben habe, der Vermieter hingegen lediglich ein Angebot bzw. einen Vertragsentwurf. Auch liefe diese Auffassung dem Bedürfnis zuwider, mit der Schriftform eine Form für Verträge bereitzustellen, die "am ehesten verfügbar ist und von jedermann ohne fachjuristischen Rat eingehalten werden kann“ (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 357, 368). bb) Auch der von § 566 BGB a.F. in erster Linie bezweckte Schutz eines späteren Grundstückserwerbers rechtfertigt diese strenge Auffassung nicht. Die besonderen Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB a.F. sind im Regelfall vor allem deshalb strikt zu beachten, weil ein Mangel der Form nach § 125 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages führt, die Beachtung der Form mithin Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Letzteres gilt für Mietverträge aber gerade nicht; § 566 BGB a.F. sieht für langfristige Mietverträge in Abweichung von der allgemeinen Systematik des bürgerlichen Rechts lediglich die vorzeitige Kündbarkeit des Vertrages vor, ohne dessen Wirksamkeit in Frage zu stellen. Daraus folgt, daß ein späterer Grundstückserwerber auch in Mietverträge eintritt,
die nicht formgerecht geschlossen wurden, mithin auch in nur mündlich geschlossene Mietverträge; er kann sich lediglich aus einer über ein Jahr hinausgehenden langfristigen Bindung vorzeitig lösen. § 566 BGB a.F. verfolgt nicht den Zweck, es einem späteren Grundstückserwerber zu ermöglichen, sich allein anhand der Urkunde Gewißheit über das Zustandekommen oder den Fortbestand eines langfristigen Mietvertrages zwischen dem Veräußerer und dem Mieter zu verschaffen. Denn der Schriftform genügt auch ein Mietvertrag, der vorsieht, daß er erst nach Zustimmung eines Dritten wirksam werden soll; dessen Zustimmung muß aber nicht in dieselbe Urkunde aufgenommen oder gar von beiden Parteien noch einmal unterschrieben werden, da sie formfrei ist und nicht der Form des Hauptgeschäfts bedarf (vgl. Palandt/Heinrichs BGB aaO. § 182 Rdn. 2). Ebenso genügt der Schriftform ein Mietvertrag, der vorsieht, daß er nur im Falle des Eintritts einer Bedingung wirksam werden soll, oder der auf Seiten einer Partei von einem als solchen bezeichneten vollmachtlosen Vertreter unterzeichnet ist. Auch in einem solchen Fall kann der Grundstückserwerber nur anhand außerhalb der Urkunde liegender Umstände ersehen, ob der Mietvertrag durch Eintritt der Bedingung oder durch Genehmigung des vollmachtlos Vertretenen zustande gekommen ist; die Urkunde selbst verschafft ihm lediglich Gewißheit darüber, wie die Vertragsbedingungen lauten, in die er eintritt, sofern denn ein solcher Eintritt nach § 571 Abs. 1 BGB a.F. erfolgt. Desgleichen kann der Grundstückserwerber aus der Urkunde auch nicht ersehen, ob der Mietvertrag etwa von den Parteien vor Umschreibung des Grundstücks (auch mündlich) aufgehoben wurde mit der Folge, daß er in diesen Vertrag nicht eintritt (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 171, 180).
Für die in § 566 Satz 1 BGB a.F. vorgeschriebene Schriftform genügt es daher, wenn ein späterer Grundstückserwerber aus einer einheitlichen Urkunde ersehen kann, in welche langfristigen Vereinbarungen er nach § 571 Abs. 1 BGB a.F. gegebenenfalls eintritt, nämlich dann, wenn diese im Zeitpunkt der Umschreibung des Grundstücks (noch) bestanden. Es ist aber nicht ersichtlich, daß er dies einer Urkunde, die sowohl das unterschriebene Angebot der einen als auch die darunter befindliche unterschriebene (uneingeschränkte) Annahmeerklärung der anderen Partei enthält, weniger zuverlässig entnehmen könnte als einem von beiden Parteien am Ende des Textes unterzeichneten Vertrag (vgl. auch Eckert NZM 2001, 409, 410 zu § 550 BGB n.F.).
c) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die Unterschriften der Parteien hier die in der Urkunde niedergelegten Abreden decken, die vereinbart sind, sei es durch wechselseitige Unterzeichnung der Urkunde, sei es durch vorausgegangene mündliche Einigung. Der vom Kläger seiner Unterschrift vorangestellte Zusatz "akzeptiert mit Gegenzeichnung“ ist insoweit unschädlich , weil er nichts anderes bedeutet als was auch seine bloße Unterschrift ohne jeden Zusatz bedeutet hätte.

III.

Diesem Ergebnis steht hier auch nicht entgegen, daß die Herabsetzung der Mietnebenkostenvorauszahlung von monatlich 2.000 DM auf 1.200 DM nur mündlich vereinbart wurde und in der Urkunde keinen Niederschlag gefunden hat. Es kann dahinstehen, ob eine solche Vereinbarung - mit dem Berufungsgericht - als eine Nebenabrede angesehen werden kann, die der Schrift-
form nicht bedarf, sei es, weil sie (nach Ansicht des Berufungsgerichts) nicht über die Dauer eines Jahres hinauswirke, sei es, weil sie die Essentialia des Vertrages nicht berühre und insbesondere einem potentiellen Grundstückserwerber nicht die Möglichkeit nehme, die für eine Kündigung nach § 544 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Höhe rückständigen Mietzinses (zu dem die Nebenkostenvorauszahlungen nicht gehören) exakt zu berechnen. Das Oberlandesgericht hat die Zurückweisung der Berufung der Beklagten nämlich auch damit begründet, daß es der Beklagten wegen der Besonderheiten des Einzelfalles schon nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf einen etwa vorhandenen Formmangel zu berufen. Ob dies den Angriffen der Revision uneingeschränkt standhalten würde, nämlich auch dann, wenn die Nachtragsurkunde als solche formwidrig wäre, kann dahinstehen. Richtig ist jedenfalls, daß die Beklagte sich insoweit treuwidrig verhält, als sie geltend macht, die Schriftform sei (auch) wegen der nur mündlich vereinbarten Herabsetzung der Nebenkostenvorauszahlung nicht gewahrt. Denn diese Nebenabrede begünstigte allein die Beklagte, für die dies einer zinslosen Teilstundung gleichkam (vgl. BGHZ 65, 49, 55). Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina
34
bb) Diese Erwägungen gelten auch im vorliegenden Fall. Die von beiden Mietvertragsparteien unterzeichnete Vertragsurkunde vom 10. November 2000 entspricht in vollem Umfang den Bedingungen des von den Parteien später mündlich oder jedenfalls konkludent durch Invollzugsetzung des Mietverhältnisses abgeschlossenen Mietvertrags. Ein Erwerber des Grundstücks könnte aus der Vertragsurkunde alle für ihn notwendigen Informationen über das Mietverhältnis entnehmen. Die für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses genügende "äußere Form" des Mietvertrags ist daher gewahrt.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 68/02 Verkündet am:
14. Juli 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB a.F. §§ 566, 126 Abs. 2
Die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages ist gewahrt, wenn die Vertragsbestimmungen
in einem unterzeichneten Schreiben der einen Partei niedergelegt sind,
das die andere - mit oder ohne einen das uneingeschränkte Einverständnis erklärenden
Zusatz - ihrerseits unterzeichnet hat.
Der nochmaligen Unterzeichnung durch die eine Partei unterhalb der Gegenzeichnung
der anderen bedarf es nicht (Aufgabe von RGZ 105, 60, 62).
Ob der Vertrag schon zuvor durch mündliche Einigung zustande gekommen war,
durch die Gegenzeichnung zustande kommt oder es hierzu erst noch des Zugangs
der Gegenzeichnung bedarf, ist für die Frage der Schriftform ohne Belang.
BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. März 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Umfang der auf Nichtzulassungsbeschwerde teilweise zugelassenen Revision noch um der Höhe nach unstreitigen Mietzins zuzüglich Nebenkosten für die Monate Juli, August und September 2002. Mit schriftlichem Vertrag vom 22. Februar 1994 vermietete der Kläger der Beklagten Gewerberäume im ersten und zweiten Obergeschoß seines Hauses. Nach den Bestimmungen des Vertrages konnten die Parteien das Mietverhältnis frühestens zum 31. März 2002 kündigen. Mit Nachtragsvertrag vom 5. Februar/26. März 1998 wurde der Mietvertrag mit Wirkung ab 1. Mai 1998 um das Erdgeschoß erweitert und ein neuer, gestaffelter Mietzins vereinbart. Ferner wurde die 1994 schriftlich vereinbarte Nebenkostenvorauszahlung von monatlich 2.000 DM durch mündliche Nebenabrede auf 1.200 DM herabgesetzt.
Die Nachtragsvereinbarung ist in einem vom Geschäftsführer der Beklagten unterschriebenen und mit deren Briefkopf versehenen Schreiben an den Kläger enthalten, das mit "Mietverhältnis M. Straße 5 ab 01.05.1998“ überschrieben ist und auszugsweise folgendem Wortlaut enthält: "Sehr geehrter Herr R. , nachdem wir bis heute von Ihnen keinen neuen, respektierlich geänderten Mietvertrag erhalten haben, erlauben wir uns die mündlich getroffenen Vereinbarungen schriftlich zu bestätigen. Der bestehende Mietvertrag vom 22.02.1994 wird gemäß der mündlichen Vereinbarung zwischen Ihnen, Herr R. , und unserem Herrn Ra. ab 01.05.1998 auf Grund der Hinzunahme der erdgeschossigen Fläche (Fitness -Studio) neu gefaßt. Die Eckdaten für den Mietzins betragen ab 01.05.1998 bis zum 30.04.2000 16.164 DM zuzüglich MWSt. und vom 01.05.2000 bis zum 31.03.2002 17.100 DM zuzüglich MWSt. Nach diesem Zeitraum ist die Miete einvernehmlich neu auszuhandeln und festzuschreiben. Die Nebenkostenregelung entspricht den bisherigen Mietvertragsregelungen. Die zusätzliche Erdgeschoßmietfläche wird im vorhandenen baulichen Zustand, jedoch in renovierter Form übernommen und nach Beendigung des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückgegeben wie sie sich dann jeweils befindet. Rückbaumaßnahmen auf den heutigen Zustand sind somit nicht geschuldet.
… Mit freundlichen Grüßen.“ Unterhalb der Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten befindet sich der unstreitig in dessen Gegenwart vom Kläger handschriftlich gefertigte und unterschriebene Zusatz "A. 26.3.98 Akzeptiert mit Gegenzeichnung“. Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 30. Dezember 1999 zum 30. Juni 2000, räumte das Mietobjekt im April oder Mai 2000 und zahlt seit Juni 2000 keine Miete mehr. Sie beruft sich darauf, das Mietverhältnis habe am 30. Juni 2000 geendet , weil der Nachtragsvertrag nicht die Schriftform des § 566 BGB a.F. wahre und sie daher zur vorzeitigen Kündigung berechtigt gewesen sei. Hilfsweise rechnet sie mit einem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von 30.329,41 DM auf. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die Revision teilweise, nämlich hinsichtlich des Zahlungszeitraums Juli bis September 2000, zugelassen. Im Umfang der Zulassung erstrebt die Beklagte mit ihrer Revision nach wie vor Klagabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision hat keinen Erfolg. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht die Vereinbarung einer festen Laufzeit des Mietvertrages bis zum 31. März 2002 für wirksam gehalten. Es hat deshalb die von der Beklagten zum 30. Juni 2000 erklärte Kündigung als unwirksam angesehen, dem Kläger den geltend gemachten Mietzins einschließlich Nebenkosten für den weiteren Zeitraum bis einschließlich September 2000 zugesprochen und die Hilfsaufrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nicht durchgreifen lassen, da dieser Anspruch mangels Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sei. Das hält der rechtlichen Prüfung und insbesondere der Sachrüge der Revision stand, die Kündigung sei gemäß § 566 Satz 2 BGB a.F. wirksam, weil der Nachtragsvertrag nicht der Schriftform entsprochen habe.

II.

Der Wahrung der Schriftform steht nicht entgegen, daß die Nachtragsvereinbarung in einem Schreiben der Beklagten an den Kläger niedergelegt ist, auf das der Kläger - unterhalb der Unterschrift der Beklagten - eine mit seiner Unterschrift versehene Einverständniserklärung gesetzt hat. 1. Für die Frage des wirksamen Abschlusses der Nachtragsvereinbarung kommt es nicht darauf an, ob die Parteien sich über die in dem Schreiben der Beklagten vom 5. Februar 1998 niedergelegten Punkte erst im Zeitpunkt
seiner Gegenzeichnung (26. März 1998) einig wurden oder schon zuvor mündlich geeinigt hatten. Jedenfalls hatten sie nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts spätestens bei Gegenzeichnung des Schreibens Einigkeit erzielt und die Änderungsver einbarung damit abgeschlossen. Hiervon zu trennen ist die Frage, ob dieses Schriftstück die in § 566 Satz 1 BGB a.F. vorgeschriebene Schriftform wahrt. Auch insoweit kommt es aber nicht darauf an, ob die mündliche Vereinbarung bereits vor Gegenzeichnung zustandegekommen war. Wenn das Schriftstück der vorgeschriebenen Form entsprach, hat es nämlich einen durch mündliche Nachtragsvereinbarung zwischenzeitlich entstandenen Mangel der Form rechtzeitig vor Ausspruch der Kündigung geheilt. Denn die Parteien können die Beurkundung eines zunächst formlos geschlossenen (Nachtrags-) Vertrages jederzeit nachholen; der Vertrag gilt dann von Anfang an als in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen (vgl. Emmerich in Emmerich/Sonnenschein Miete 8. Aufl. § 550 Rdn. 9). 2. Ebensowenig kommt es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage an, ob das Schriftstück nach Unterzeichnung durch den Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten übergeben wurde. Für die Wahrung der Schriftform genügt die Anfertigung einer von beiden Parteien unterschriebenen Urkunde, ohne daß es darauf ankommt, in wessen Besitz diese anschließend verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1999 - XII ZR 55/97 - ZIP 1999, 1311, 1312). Die Aushändigung der gegengezeichneten Urkunde ist hingegen nicht Teil des Formerfordernisses, sondern gegebenenfalls eine Frage des Zustandekommens des Vertrages (ebenso Staudinger /Dilcher BGB 12. Aufl. § 126 Rdn. 16). Diese stellt sich hier aber auch dann
nicht, wenn die Parteien sich erst im Zeitpunkt der Gegenzeichnung über die Nachtragsvereinbarung einig geworden waren. Zwar geht eine empfangsbedürftige , schriftlich verkörperte (Annahme-) Erklärung dem anderen Teil regelmäßig erst zu, wenn das Schriftstück in dessen Herrschaftsbereich gelangt (vgl. RGZ 61, 414). Nach der von der Revision ebenfalls nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hatte die Beklagte hier aber konkludent auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet, § 151 Satz 1 BGB, so daß es nicht darauf ankommt, ob die Unterzeichnung durch den Kläger in Gegenwart des Geschäftsführers des Beklagten zugleich als konkludente Annahmeerklärung unter Anwesenden angesehen werden kann. 3. Als nachträgliche Änderung des ursprünglichen, der Schr iftform genügenden Mietvertrages vom 22. Februar 1994 brauchte das Schriftstück vom 5. Februar/26. März 1998 die damals getroffenen Vereinbarungen nicht zu enthalten. Es genügt, daß die Nachtragsvereinbarung - wie hier - die Parteien bezeichnet , hinreichend deutlich auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt, die geänderten Regelungen aufführt und erkennen läßt, daß es im Übrigen bei den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages verbleiben soll (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 175/90 - BGHR BGB § 566 Satz 1 Schriftform 3 und vom 26. Februar 1992 - XII ZR 129/90 - BGHR BGB § 566 Nachtragsvereinbarung 3). Letzteres ergibt sich hier bereits in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise aus der Vereinbarung der "Hinzunahme“ der Erdgeschoßfläche, die nur bedeuten kann, daß das ursprüngliche Mietverhältnis über das erste und zweite Obergeschoß des Hauses mit der Maßgabe der Erweiterung um die Erdgeschoßfläche und der im Hinblick darauf im einzelnen vereinbarten geänderten Konditionen weiterbestehen soll.
4. Der Schriftform dieser Änderungsvereinbarung steht schl ießlich nicht entgegen, daß das Schriftstück zunächst von der Beklagten als Schreiben an den Kläger aufgesetzt worden war und dieser seine Einverständniserklärung nebst Unterschrift daruntersetzte, ohne daß diese "Gegenzeichnung“ des Klägers ihrerseits von der Beklagten nochmals unterschrieben wurde. Zwar reicht ein Briefwechsel, etwa die Übersendung eines Angebots und die Rücksendung einer Annahmeerklärung, zur Wahrung der Schriftform im Sinne des § 566 BGB a.F. nicht aus, weil sich die Willensübereinstimmung der Parteien dann nicht aus einer, sondern erst aus der Zusammenfassung zweier Urkunden ergibt (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 179/98 - NJW 2001, 221, 223). Hier befinden sich aber die Unterschriften beider Parteien auf ein- und derselben Urkunde.
a) Allerdings hat das Reichsgericht auch in einem solchen Fall die Schriftform als nicht gewahrt angesehen, weil es an der Voraussetzung fehle, daß "die die Willenseinigung der Beteiligten ergebenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen in ihrer Gesamtheit durch die Unterschriften gedeckt werden.“ Das sei nicht der Fall, wenn eine Partei (hier: die Beklagte) "lediglich den Teil der Urkunde, welcher ihre einseitigen Erklärungen enthält, und nur die andere Partei den gesamten Vertragsinhalt unterzeichnet“ (RGZ 105, 60, 62). Dem hat sich das Schrifttum weitgehend angeschlossen (vgl. MünchKomm /Einsele BGB 4. Aufl. § 126 Rdn. 20; Palandt/Heinrichs BGB 63. Aufl. § 126 Rdn. 12; Erman/Palm BGB 11. Aufl. § 126 Rdn. 13; Soergel/Hefermehl BGB 13. Aufl. § 126 Rdn. 19; a.A. Heile in Bub/Treier Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. II Rdn. 749).

b) Der Senat hat bereits in seinem - auch vom Berufungsgericht herangezogenen - Nichtannahmebeschluß vom 16. Februar 2000 (XII ZR 162/98 NJW-RR 2000, 1108 = ZMR 2000, 589, 590) zu erkennen gegeben, daß er sich dieser Auffassung nicht anzuschließen vermag, dies aber letztlich dahinstehen lassen. Der Auffassung des Reichsgerichts ist - zumindest im Rahmen der durch § 566 Satz 1 BGB a.F. vorgeschriebenen Schriftform - nicht zu folgen. aa) Die strikte Befolgung dieser Auffassung hätte nämlich zur Folge, daß eine unübersehbare Zahl schriftlicher Mietverträge der Form nicht genügen würde. Denn wie jeder Vertrag kommt ein Mietvertrag durch Angebot und Annahme zustande, vgl. § 151 Satz 1 BGB. Häufig haben die Parteien sich noch nicht (mündlich) über alle Einzelheiten des Vertrages, über die sie eine Einigung erzielen wollen, geeinigt und überlassen es einer Partei, etwa dem Vermieter , einen schriftlichen Mietvertrag zu entwerfen. Unterschreibt der Vermieter den Vertragsentwurf und sendet er ihn dem Mieter zur Unterschrift zu, handelt es sich in diesem Stadium lediglich um ein Vertragsangebot. Die Unterschrift des Mieters stellt dann die Annahmeerklärung dar, und zwar unabhängig davon, ob sie mit einem die Annahme bekräftigenden Zusatz (hier: "akzeptiert mit Gegenzeichnung“) versehen ist oder nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Februar 2000 aaO. S. 590), weil auch die bloße Unterschrift den gleichen Erklärungsinhalt hat. Befindet sich diese Unterschrift aber wie üblich rechts neben oder gar unter der Unterschrift des Vermieters, deckt dessen Unterschrift aufgrund ihrer räumlichen Anordnung nur sein eigenes Angebot und nicht zugleich die in der Unterschrift des Mieters zu sehende Annahmeerklärung , und zwar um so weniger, als sich zumeist aus der beigefügten Datums-
angabe ergeben wird, daß es sich bei der Unterschrift des Mieters um eine später abgegebene Erklärung handelt. Nach der Auffassung des Reichsgerichts müßte der Vermieter eine solche Urkunde anschließend nochmals unterzeichnen, um die durch § 566 Satz 1 BGB a.F. vorgeschriebene Form zu wahren Dies jedenfalls dann, wenn nicht bereits der oberhalb beider Unterschriften befindliche Text den Hinweis enthält, daß die Parteien die vorliegende Vereinbarung treffen oder getroffen haben oder die andere Partei das Angebot der einen annimmt (vgl. MünchKomm /Förschler BGB 3. Aufl. § 126 Rdn. 12). Juristisch nicht geschulten Vertragsparteien wäre aber nicht zu vermitteln , daß in einem solchen Falle lediglich der Mieter den gesamten Vertrag unterschrieben habe, der Vermieter hingegen lediglich ein Angebot bzw. einen Vertragsentwurf. Auch liefe diese Auffassung dem Bedürfnis zuwider, mit der Schriftform eine Form für Verträge bereitzustellen, die "am ehesten verfügbar ist und von jedermann ohne fachjuristischen Rat eingehalten werden kann“ (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 357, 368). bb) Auch der von § 566 BGB a.F. in erster Linie bezweckte Schutz eines späteren Grundstückserwerbers rechtfertigt diese strenge Auffassung nicht. Die besonderen Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB a.F. sind im Regelfall vor allem deshalb strikt zu beachten, weil ein Mangel der Form nach § 125 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages führt, die Beachtung der Form mithin Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Letzteres gilt für Mietverträge aber gerade nicht; § 566 BGB a.F. sieht für langfristige Mietverträge in Abweichung von der allgemeinen Systematik des bürgerlichen Rechts lediglich die vorzeitige Kündbarkeit des Vertrages vor, ohne dessen Wirksamkeit in Frage zu stellen. Daraus folgt, daß ein späterer Grundstückserwerber auch in Mietverträge eintritt,
die nicht formgerecht geschlossen wurden, mithin auch in nur mündlich geschlossene Mietverträge; er kann sich lediglich aus einer über ein Jahr hinausgehenden langfristigen Bindung vorzeitig lösen. § 566 BGB a.F. verfolgt nicht den Zweck, es einem späteren Grundstückserwerber zu ermöglichen, sich allein anhand der Urkunde Gewißheit über das Zustandekommen oder den Fortbestand eines langfristigen Mietvertrages zwischen dem Veräußerer und dem Mieter zu verschaffen. Denn der Schriftform genügt auch ein Mietvertrag, der vorsieht, daß er erst nach Zustimmung eines Dritten wirksam werden soll; dessen Zustimmung muß aber nicht in dieselbe Urkunde aufgenommen oder gar von beiden Parteien noch einmal unterschrieben werden, da sie formfrei ist und nicht der Form des Hauptgeschäfts bedarf (vgl. Palandt/Heinrichs BGB aaO. § 182 Rdn. 2). Ebenso genügt der Schriftform ein Mietvertrag, der vorsieht, daß er nur im Falle des Eintritts einer Bedingung wirksam werden soll, oder der auf Seiten einer Partei von einem als solchen bezeichneten vollmachtlosen Vertreter unterzeichnet ist. Auch in einem solchen Fall kann der Grundstückserwerber nur anhand außerhalb der Urkunde liegender Umstände ersehen, ob der Mietvertrag durch Eintritt der Bedingung oder durch Genehmigung des vollmachtlos Vertretenen zustande gekommen ist; die Urkunde selbst verschafft ihm lediglich Gewißheit darüber, wie die Vertragsbedingungen lauten, in die er eintritt, sofern denn ein solcher Eintritt nach § 571 Abs. 1 BGB a.F. erfolgt. Desgleichen kann der Grundstückserwerber aus der Urkunde auch nicht ersehen, ob der Mietvertrag etwa von den Parteien vor Umschreibung des Grundstücks (auch mündlich) aufgehoben wurde mit der Folge, daß er in diesen Vertrag nicht eintritt (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 171, 180).
Für die in § 566 Satz 1 BGB a.F. vorgeschriebene Schriftform genügt es daher, wenn ein späterer Grundstückserwerber aus einer einheitlichen Urkunde ersehen kann, in welche langfristigen Vereinbarungen er nach § 571 Abs. 1 BGB a.F. gegebenenfalls eintritt, nämlich dann, wenn diese im Zeitpunkt der Umschreibung des Grundstücks (noch) bestanden. Es ist aber nicht ersichtlich, daß er dies einer Urkunde, die sowohl das unterschriebene Angebot der einen als auch die darunter befindliche unterschriebene (uneingeschränkte) Annahmeerklärung der anderen Partei enthält, weniger zuverlässig entnehmen könnte als einem von beiden Parteien am Ende des Textes unterzeichneten Vertrag (vgl. auch Eckert NZM 2001, 409, 410 zu § 550 BGB n.F.).
c) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die Unterschriften der Parteien hier die in der Urkunde niedergelegten Abreden decken, die vereinbart sind, sei es durch wechselseitige Unterzeichnung der Urkunde, sei es durch vorausgegangene mündliche Einigung. Der vom Kläger seiner Unterschrift vorangestellte Zusatz "akzeptiert mit Gegenzeichnung“ ist insoweit unschädlich , weil er nichts anderes bedeutet als was auch seine bloße Unterschrift ohne jeden Zusatz bedeutet hätte.

III.

Diesem Ergebnis steht hier auch nicht entgegen, daß die Herabsetzung der Mietnebenkostenvorauszahlung von monatlich 2.000 DM auf 1.200 DM nur mündlich vereinbart wurde und in der Urkunde keinen Niederschlag gefunden hat. Es kann dahinstehen, ob eine solche Vereinbarung - mit dem Berufungsgericht - als eine Nebenabrede angesehen werden kann, die der Schrift-
form nicht bedarf, sei es, weil sie (nach Ansicht des Berufungsgerichts) nicht über die Dauer eines Jahres hinauswirke, sei es, weil sie die Essentialia des Vertrages nicht berühre und insbesondere einem potentiellen Grundstückserwerber nicht die Möglichkeit nehme, die für eine Kündigung nach § 544 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Höhe rückständigen Mietzinses (zu dem die Nebenkostenvorauszahlungen nicht gehören) exakt zu berechnen. Das Oberlandesgericht hat die Zurückweisung der Berufung der Beklagten nämlich auch damit begründet, daß es der Beklagten wegen der Besonderheiten des Einzelfalles schon nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf einen etwa vorhandenen Formmangel zu berufen. Ob dies den Angriffen der Revision uneingeschränkt standhalten würde, nämlich auch dann, wenn die Nachtragsurkunde als solche formwidrig wäre, kann dahinstehen. Richtig ist jedenfalls, daß die Beklagte sich insoweit treuwidrig verhält, als sie geltend macht, die Schriftform sei (auch) wegen der nur mündlich vereinbarten Herabsetzung der Nebenkostenvorauszahlung nicht gewahrt. Denn diese Nebenabrede begünstigte allein die Beklagte, für die dies einer zinslosen Teilstundung gleichkam (vgl. BGHZ 65, 49, 55). Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt

1.
für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2.
für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.