Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Feb. 2017 - 21 U 2838/16

published on 23/02/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Feb. 2017 - 21 U 2838/16
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Landgericht München I, 28 O 14209/14, 24/05/2016

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.05.2016, Aktenzeichen 28 O 14209/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.685,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.05.2016, Aktenzeichen 28 O 14209/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 16.12.2016 Bezug genommen.

Die Stellungnahme mit Schriftsatz vom 20.01.2017 rechtfertigt keine andere Entscheidung:

1. Der klägerische Vortrag zu einer Falschberatung ist auch nach den Kriterien des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 06.12.2013, Az. III ZR 66/12, derart unsubstantiiert, dass eine Parteianhörung oder -einvernahme nicht veranlasst ist. Zu Recht weisen die Klägervertreter darauf hin, dass es für eine ausreichende Substantiierung genügt, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Auch aus dem Schriftsatz vom 20.01.2017 ergeben sich aber keine hinreichenden Tatsachen, denn selbst nach diesen Ausführungen wird nicht klar, auf welche Tatsachen der Kläger die Pflichtverletzung genau stützt: In dem Schriftsatz heißt es auf Seite 4, im vorliegenden Fall würden vor allem Prospektfehler geltend gemacht. Für die behaupteten Prospektfehler (dazu unten 2.) bedarf es aber keiner Anhörung des Klägers zur konkreten Beratungssituation. Soweit der Kläger weiter ausführen lässt, es obliege „nicht der Darlegungs- und Beweislast der Klägerseite, ob der Vertrieb die Prospektfehler richtiggestellt bzw. sich von den Prospektfehlern distanziert hat“, treffen diese abstrakten Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast zwar im Allgemeinen zu, sind hier aber nicht einschlägig: Dem Kläger geht es gerade nicht um die Frage einer Richtigstellung/Distanzierung von Prospektfehlern in der Beratung. Eine Anhörung wäre nur dann veranlasst, wenn Tatsachen für eine Falschberatung neben dem/abweichend vom Prospekt vorgetragen worden wären. Hierzu trägt der Kläger zwar auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 10.01.2017 erstmals ein konkretes Beratungsgespräch vor, aber auch weiterhin keinen konkreten Beratungsfehler. Vielmehr beschränkt er sich zunächst auf die Darstellung des allgemeinen Geschäftsgebarens der Beklagten ohne Bezugnahme auf die konkrete Aufklärungssituation: „Da es der Geschäftspolitik der Beklagten zu 1) entsprach, Anleger mit Empfehlungsschreiben förmlich zu „bombardieren“ und Telefonate sowohl von Herrn ... als auch Herrn ... geführt wurden, kann dieses Verwirrspiel nicht zulasten des Anlegers gehen“ (Schriftsatz vom 20.01.2017, S. 4). Maßgeblich sind aber jeweils die Umstände des Einzelfalls und die dem Kläger zur Verfügung stehenden Beweismittel. Er kann seinen Anspruch nicht damit begründen, dass es Entscheidungen in anderen Fällen gibt, bei denen die Beklagte unterlegen ist. So wird vorliegend schon nicht behauptet, dass irreführende Schreiben oder fehlerhafte Flyer Grundlage der Anlageentscheidung gewesen seien. Vielmehr trägt der Kläger selbst in der Berufung ausdrücklich vor, dass sein Entschluss zur Zeichnung auf der Grundlage der Informationen des Prospekts erfolgt sei.

Soweit auf Seite 6 des Schriftsatzes konkretere Ausführungen zu einer Beratung des Klägers durch Herrn Lange persönlich in den Räumen der . Straße erfolgen, wird nur vorgetragen, dass der Kläger nicht mündlich auf die Risiken hingewiesen wurde. Dies stellt ebenfalls keinen hinreichenden Tatsachenvortrag für eine Pflichtverletzung dar, weil der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) seine Aufklärungspflicht durch Übergabe des Prospekts erfüllt hat (S. 8 der Berufungsbegründung), mithin nicht gesondert auf die Risiken hinweisen musste. Prospektfehler liegen nicht vor (siehe unten 2.). Eine vom Prospekt abweichende Falschberatung (Freibriefrechtsprechung) ist weiterhin nicht substantiiert vorgetragen. Die bloße Behauptung, dem Kläger sei „suggeriert“ worden, es handle sich um eine langfristige und sichere Kapitalanlage (S. 7 der Klageschrift) genügt auch weiterhin nicht (vgl. Hinweisbeschluss vom 16.12.2016).

Eine Beweisaufnahme und auch eine Anhörung des Klägers bei dieser Sachlage wäre eine reine Ausforschung. Es ist nicht ersichtlich, weswegen unter dem Gesichtspunkt des „rechtlichen Gehörs“ oder des „fairen Verfahrens“ eine Anhörung hier unabdingbar wäre.

2. Die Voraussetzung einer Prospekthaftung liegen nicht vor, die gerügten Prospektfehler greifen nicht durch. Insoweit wird auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil und im Hinweisbeschluss vom 16.12.2016 verwiesen. Nur zur Ergänzung wird noch ausgeführt wie folgt:

Unabhängig davon, ob überhaupt eine Aufklärungspflicht über das Risiko aus §§ 30, 31 GmbHG besteht, wird hier jedenfalls auf das Haftungsrisiko nach §§ 30, 31 GmbHG auf S.25, 78 des Prospekts hinreichend hingewiesen. Der Hinweis umfasst auch eine Haftung bei nicht strafrechtlich relevantem Verhalten. Soweit der Kläger eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.12.2015, Az 22 U 128/15, zitiert, betrifft diese zum einen einen anderen Gesellschaftsvertrag, zum anderen geht es dort nicht um Aufklärungspflichten, sondern um die umgekehrte Frage, ob ein Kommanditist eine Liquiditätsausschüttung zurückzahlen muss, die dort gerade verneint wurde. Letztendlich ergibt sich aus den Hinweisen auf Seiten 25 und 78 des Prospekts hinreichend, dass die Haftung des Kommanditisten wieder auflebt, wenn seine Einlage durch Auszahlungen unter den Stand der Haftungseinlage absinkt.

Die Möglichkeit einer Insolvenz des Treuhänders ist kein spezifisches Risiko des Fonds, auf das hingewiesen werden müsste.

Hinsichtlich der Schiffsgläubigerrechte musste der Prospekt nicht aufklären. Insoweit schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Hamburg mit Urteil vom 01.07.2016, Az. 325 O 308/15 an: Das Risiko, dass Schiffsgläubigerrechte geltend gemacht werden, ist ein allgemeines wirtschaftliches Risiko, auf das der Anleger nicht hingewiesen werden muss. Denn dass die Fondsgesellschaft Verbindlichkeiten aus von ihr selbst als Schiffseigentümerin geschlossenen Verträgen bezahlen muss und bei Zahlungsausfall mit Vollstreckungsmaßnahmen des betreffenden Gläubigers rechnen muss, ist eine Selbstverständlichkeit. Es würde sich überhaupt nur dann um ein Risiko handeln, wenn Schiffsgläubigerrechte (nämlich das Pfandrecht für schuldrechtliche Forderungen) für solche in § 596 Abs. 1 HGB aufgeführten schuldrechtlichen Forderungen geltend gemacht werden, hinsichtlich derer die Fondsgesellschaft nicht selbst Schuldnerin ist. Hier war aber das Schiff bemannt verchartert. Auf den Fall des § 596 Abs. 1 Nr. 1 HGB (unbeglichene Heuerforderungen) war daher von vornherein nicht gesondert hinzuweisen. In dem in § 596 Abs. 1 Nr. 2 HGB genannten Fall (öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben und Lotsgelder) entsteht das Risiko, dass Schiffsgläubigerrechte geltend gemacht werden, allenfalls dann, wenn der Charterer zur Zahlung verpflichtet ist und seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, was indes nur zu befürchten ist, wenn der Charterer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Dass aber eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Charterers ein Risiko ist, ergibt sich aus der Darstellung im Prospekt, so u. a. aus den Erläuterungen im Kapitel „Risiken der Beteiligung“ auf Seite 22 unter „Chartervertrag/Beschäftigung“ und auf Seite 26 „Vertragserfüllungsrisiko“. Dass etwaige Schadensersatzansprüche (§ 596 Abs. 1 Nr. 3 HGB) oder Bergekosten (§ 596 Abs. 1 Nr. 4 HGB) entstehen können, bedarf keines gesonderten Hinweises. Im Übrigen enthält der Prospekt auf Seite 85 auch hinreichende Hinweise zu Schiffshypothekendarlehen und deren Besicherung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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published on 01/07/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Kosten der Nebenintervention fallen dem Kläger zur Last. 4. Das Urteil ist für gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweil
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Gläubiger folgender Forderungen haben die Rechte eines Schiffsgläubigers:

1.
Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung;
2.
öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben sowie Lotsgelder;
3.
Schadensersatzforderungen wegen der Tötung oder Verletzung von Menschen sowie wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, sofern diese Forderungen aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind; ausgenommen sind jedoch Forderungen wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, wenn die Forderungen aus einem Vertrag hergeleitet werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet werden können;
4.
Forderungen auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; Forderungen gegen den Eigentümer des Schiffes und gegen den Gläubiger der Fracht auf einen Beitrag zur Großen Haverei; Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks;
5.
Forderungen der Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder.

(2) Absatz 1 Nummer 3 ist nicht auf Ansprüche anzuwenden, die auf die radioaktiven Eigenschaften oder eine Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen zurückzuführen sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.