Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Feb. 2017 - 21 U 2838/16

bei uns veröffentlicht am23.02.2017
vorgehend
Landgericht München I, 28 O 14209/14, 24.05.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.05.2016, Aktenzeichen 28 O 14209/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.685,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.05.2016, Aktenzeichen 28 O 14209/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 16.12.2016 Bezug genommen.

Die Stellungnahme mit Schriftsatz vom 20.01.2017 rechtfertigt keine andere Entscheidung:

1. Der klägerische Vortrag zu einer Falschberatung ist auch nach den Kriterien des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 06.12.2013, Az. III ZR 66/12, derart unsubstantiiert, dass eine Parteianhörung oder -einvernahme nicht veranlasst ist. Zu Recht weisen die Klägervertreter darauf hin, dass es für eine ausreichende Substantiierung genügt, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Auch aus dem Schriftsatz vom 20.01.2017 ergeben sich aber keine hinreichenden Tatsachen, denn selbst nach diesen Ausführungen wird nicht klar, auf welche Tatsachen der Kläger die Pflichtverletzung genau stützt: In dem Schriftsatz heißt es auf Seite 4, im vorliegenden Fall würden vor allem Prospektfehler geltend gemacht. Für die behaupteten Prospektfehler (dazu unten 2.) bedarf es aber keiner Anhörung des Klägers zur konkreten Beratungssituation. Soweit der Kläger weiter ausführen lässt, es obliege „nicht der Darlegungs- und Beweislast der Klägerseite, ob der Vertrieb die Prospektfehler richtiggestellt bzw. sich von den Prospektfehlern distanziert hat“, treffen diese abstrakten Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast zwar im Allgemeinen zu, sind hier aber nicht einschlägig: Dem Kläger geht es gerade nicht um die Frage einer Richtigstellung/Distanzierung von Prospektfehlern in der Beratung. Eine Anhörung wäre nur dann veranlasst, wenn Tatsachen für eine Falschberatung neben dem/abweichend vom Prospekt vorgetragen worden wären. Hierzu trägt der Kläger zwar auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 10.01.2017 erstmals ein konkretes Beratungsgespräch vor, aber auch weiterhin keinen konkreten Beratungsfehler. Vielmehr beschränkt er sich zunächst auf die Darstellung des allgemeinen Geschäftsgebarens der Beklagten ohne Bezugnahme auf die konkrete Aufklärungssituation: „Da es der Geschäftspolitik der Beklagten zu 1) entsprach, Anleger mit Empfehlungsschreiben förmlich zu „bombardieren“ und Telefonate sowohl von Herrn ... als auch Herrn ... geführt wurden, kann dieses Verwirrspiel nicht zulasten des Anlegers gehen“ (Schriftsatz vom 20.01.2017, S. 4). Maßgeblich sind aber jeweils die Umstände des Einzelfalls und die dem Kläger zur Verfügung stehenden Beweismittel. Er kann seinen Anspruch nicht damit begründen, dass es Entscheidungen in anderen Fällen gibt, bei denen die Beklagte unterlegen ist. So wird vorliegend schon nicht behauptet, dass irreführende Schreiben oder fehlerhafte Flyer Grundlage der Anlageentscheidung gewesen seien. Vielmehr trägt der Kläger selbst in der Berufung ausdrücklich vor, dass sein Entschluss zur Zeichnung auf der Grundlage der Informationen des Prospekts erfolgt sei.

Soweit auf Seite 6 des Schriftsatzes konkretere Ausführungen zu einer Beratung des Klägers durch Herrn Lange persönlich in den Räumen der . Straße erfolgen, wird nur vorgetragen, dass der Kläger nicht mündlich auf die Risiken hingewiesen wurde. Dies stellt ebenfalls keinen hinreichenden Tatsachenvortrag für eine Pflichtverletzung dar, weil der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) seine Aufklärungspflicht durch Übergabe des Prospekts erfüllt hat (S. 8 der Berufungsbegründung), mithin nicht gesondert auf die Risiken hinweisen musste. Prospektfehler liegen nicht vor (siehe unten 2.). Eine vom Prospekt abweichende Falschberatung (Freibriefrechtsprechung) ist weiterhin nicht substantiiert vorgetragen. Die bloße Behauptung, dem Kläger sei „suggeriert“ worden, es handle sich um eine langfristige und sichere Kapitalanlage (S. 7 der Klageschrift) genügt auch weiterhin nicht (vgl. Hinweisbeschluss vom 16.12.2016).

Eine Beweisaufnahme und auch eine Anhörung des Klägers bei dieser Sachlage wäre eine reine Ausforschung. Es ist nicht ersichtlich, weswegen unter dem Gesichtspunkt des „rechtlichen Gehörs“ oder des „fairen Verfahrens“ eine Anhörung hier unabdingbar wäre.

2. Die Voraussetzung einer Prospekthaftung liegen nicht vor, die gerügten Prospektfehler greifen nicht durch. Insoweit wird auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil und im Hinweisbeschluss vom 16.12.2016 verwiesen. Nur zur Ergänzung wird noch ausgeführt wie folgt:

Unabhängig davon, ob überhaupt eine Aufklärungspflicht über das Risiko aus §§ 30, 31 GmbHG besteht, wird hier jedenfalls auf das Haftungsrisiko nach §§ 30, 31 GmbHG auf S.25, 78 des Prospekts hinreichend hingewiesen. Der Hinweis umfasst auch eine Haftung bei nicht strafrechtlich relevantem Verhalten. Soweit der Kläger eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.12.2015, Az 22 U 128/15, zitiert, betrifft diese zum einen einen anderen Gesellschaftsvertrag, zum anderen geht es dort nicht um Aufklärungspflichten, sondern um die umgekehrte Frage, ob ein Kommanditist eine Liquiditätsausschüttung zurückzahlen muss, die dort gerade verneint wurde. Letztendlich ergibt sich aus den Hinweisen auf Seiten 25 und 78 des Prospekts hinreichend, dass die Haftung des Kommanditisten wieder auflebt, wenn seine Einlage durch Auszahlungen unter den Stand der Haftungseinlage absinkt.

Die Möglichkeit einer Insolvenz des Treuhänders ist kein spezifisches Risiko des Fonds, auf das hingewiesen werden müsste.

Hinsichtlich der Schiffsgläubigerrechte musste der Prospekt nicht aufklären. Insoweit schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Hamburg mit Urteil vom 01.07.2016, Az. 325 O 308/15 an: Das Risiko, dass Schiffsgläubigerrechte geltend gemacht werden, ist ein allgemeines wirtschaftliches Risiko, auf das der Anleger nicht hingewiesen werden muss. Denn dass die Fondsgesellschaft Verbindlichkeiten aus von ihr selbst als Schiffseigentümerin geschlossenen Verträgen bezahlen muss und bei Zahlungsausfall mit Vollstreckungsmaßnahmen des betreffenden Gläubigers rechnen muss, ist eine Selbstverständlichkeit. Es würde sich überhaupt nur dann um ein Risiko handeln, wenn Schiffsgläubigerrechte (nämlich das Pfandrecht für schuldrechtliche Forderungen) für solche in § 596 Abs. 1 HGB aufgeführten schuldrechtlichen Forderungen geltend gemacht werden, hinsichtlich derer die Fondsgesellschaft nicht selbst Schuldnerin ist. Hier war aber das Schiff bemannt verchartert. Auf den Fall des § 596 Abs. 1 Nr. 1 HGB (unbeglichene Heuerforderungen) war daher von vornherein nicht gesondert hinzuweisen. In dem in § 596 Abs. 1 Nr. 2 HGB genannten Fall (öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben und Lotsgelder) entsteht das Risiko, dass Schiffsgläubigerrechte geltend gemacht werden, allenfalls dann, wenn der Charterer zur Zahlung verpflichtet ist und seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, was indes nur zu befürchten ist, wenn der Charterer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Dass aber eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Charterers ein Risiko ist, ergibt sich aus der Darstellung im Prospekt, so u. a. aus den Erläuterungen im Kapitel „Risiken der Beteiligung“ auf Seite 22 unter „Chartervertrag/Beschäftigung“ und auf Seite 26 „Vertragserfüllungsrisiko“. Dass etwaige Schadensersatzansprüche (§ 596 Abs. 1 Nr. 3 HGB) oder Bergekosten (§ 596 Abs. 1 Nr. 4 HGB) entstehen können, bedarf keines gesonderten Hinweises. Im Übrigen enthält der Prospekt auf Seite 85 auch hinreichende Hinweise zu Schiffshypothekendarlehen und deren Besicherung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 30 Kapitalerhaltung


(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktie

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen


(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden. (2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschafts

Handelsgesetzbuch - HGB | § 596 Gesicherte Forderungen


(1) Die Gläubiger folgender Forderungen haben die Rechte eines Schiffsgläubigers:1.Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung;2.öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben sowie Lotsgelder;3.Schadensersatzfor

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Landgericht Hamburg Urteil, 01. Juli 2016 - 325 O 308/15

bei uns veröffentlicht am 01.07.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Kosten der Nebenintervention fallen dem Kläger zur Last. 4. Das Urteil ist für gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweil

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Kosten der Nebenintervention fallen dem Kläger zur Last.

4. Das Urteil ist für gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar;

und beschließt:

Der Streitwert wird auf insgesamt € 28.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung und auf Feststellung in Anspruch.

2

Der Kläger beteiligte sich mit der aus Anl.K1 ersichtlichen Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) im Jahre 2005 mittelbar als Treugeber über den Treuhänder an der „F. F. N. ... MS ‚C. B.‘ GmbH & Co. C. KG“, und zwar mit einer Summe von € 25.000,00 (zzgl. Agio). Er wählte dabei die „Variante 2“, bei der die Zeichnungssumme (Beteiligungssumme) in Raten (erste Rate 50 % zzgl. Agio; die weiteren 50 % in maximal 3 Raten) zu leisten war.

3

Die Beklagte ist Gründungsgesellschafterin der „F. F. N. ... MS ‚C. B.‘ GmbH & Co. C. KG“.

4

Hinsichtlich der Beteiligung an der „F. F. N. ... MS ‚C. B.‘ GmbH & Co. C. KG“ war seinerzeit der aus Anl. K2 ersichtliche Prospekt herausgegeben worden.

5

Der Kläger zahlte den gesamten Beteiligungsbetrag von € 25.000,00 zzgl. Agio.

6

Der Kläger erhielt späterhin als Ausschüttungen bezeichnete Zahlungen von insgesamt € 3.131,25.

7

Der Kläger zahlte einen Sanierungsbeitrag von € 2.500,00.

8

Der Kläger macht geltend, er nehme die Beklagte mit der vorliegenden Klage wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung und Prospekthaftung im weiteren Sinne auf Schadensersatz in Anspruch; außerdem hafte die Beklagte über § 278 BGB für die fehlerhaften Angaben der Nebenintervenientin.

9

Er, der Kläger, sei nicht anlegergerecht beraten worden und es sei auch keine anlagegerechte Beratung erfolgt. Der Zeichnung zeitlich vorausgegangen seien zwei Telefongespräche mit dem Geschäftsführer der Nebenintervenientin, M. L.. Der Geschäftsführer der Nebenintervenientin habe ihm (dem Kläger) gegenüber die Beteiligung als sehr empfehlenswert angepriesen und betont, dass die Beteiligung aktuell die beste Schiffsbeteiligung sei und sofort auf einem Zweitmarkt verkauft werden könnte. Auch von Steuervorteilen und überdurchschnittlich hohen Renditen sei die Rede gewesen. Hingegen sei von Nachschusspflicht, Haftung oder Darlehen keine Rede gewesen, als der Geschäftsführer der Nebenintervenientin von hohen Renditen, Ausschüttungen und Gewinnbeteiligungen gesprochen habe. Er (der Kläger) habe dem Geschäftsführer der Nebenintervenientin mitgeteilt, er habe in dem Telefonat gegenüber dem Geschäftsführer der Nebenintervenientin mitgeteilt, dass die Anlage zur Altersvorsorge gedacht sei und er (der Kläger) daher das Kapital sicher anlegen wolle. Dass er (der Kläger) die Beteiligung ganz verlieren könne oder er gar Ausschüttungen zurückzahlen müsse, habe der Geschäftsführer der Nebenintervenientin nicht erwähnt. Er, der Kläger, habe den kompetent und erfahren erscheinenden Angaben des Geschäftsführers der Nebenintervenientin vertraut und daher die Zeichnungsunterlagen und den Prospekt angefordert. Mit Schreiben vom 29.03.2005 habe die Nebenintervenientin dann den Prospekt mit den Zeichnungsunterlagen übersandt und erneut dringend eine Zeichnung empfohlen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aussagen in dem Schreiben der Nebenintervenientin und der mündlichen Angaben des Geschäftsführers der Nebenintervenientin und der Prospektangaben habe er (der Kläger) sich zur Zeichnung der Beteiligung an der “ F. F. N. ... MS ‚C. B.‘ GmbH & Co. C. KG“ entschlossen. Der Geschäftsführer der Nebenintervenientin sei anhand des Prospektes geschult worden und auch geschult gewesen, die Prospektinformationen im Beratungsgespräch zu verwenden. Der Geschäftsführer der Nebenintervenientin habe vom Prospekt abweichende Angaben gemacht, wofür es zu einer Haftung komme (Verharmlosung der Risiken/Beschwichtigung/Beschönigung u.s.w.). Den Prospekt habe er (der Kläger) zur Kenntnis genommen, indem er die Schlagworte aus dem telefonischen Beratungsgesprächen wiedererkannt habe. Er habe sich primär auf die Verkaufsargumente der Nebenintervenientin in deren Empfehlungsschreiben verlassen. In Kenntnis der Prospektfehler bzw. Beratungsfehler hätte er (der Kläger) die Beteiligung nicht gezeichnet.

10

Der Emissionsprospekt weise eine Reihe von Fehlern auf. Die Darstellung der Risiken und der Ermittlung der Charterraten sei fehlerhaft und sie würden der dem Beklagten bekannten Volatilität des Schiffsmarkes nicht gerecht werden. Es werde weder dargestellt auf welche Art und Weise die Charterraten ermittelt worden seien noch seien erkennbare Auswirkungen einschlägiger und zum Zeitpunkt der Zeichnung bereits veröffentlichter Indizes berücksichtigt. Es werde in dem Emissionsprospekt nicht auf die Risiken mangelnder Anschlussbeschäftigung des Investitionsobjektes nach Beendigung des Chartervertrages und deren Auswirkung für die prospektierten Charterraten hingewiesen. Dem Anleger werde suggeriert, es handelte sich insbesondere bei langfristigen Charterverträgen um ein weiteres Sicherheitskriterium. Auf den hierdurch hervorgerufenen Interessenkonflikt zwischen dem Charterer und dem Anleger, sowie auf die äußerst erhebliche und bereits vor dem Beitrittszeitpunkt absehbare Volatilität der Charterraten weise der Emissionsprospekt nicht bzw. nicht ausreichend hin. Ferner seien auch die steuerrechtlichen Darstellungen fehlerhaft und unzureichend. Außerdem informiere der Emissionsprospekt die Anleger nicht ausreichend über die Auswirkungen und Angemessenheit des Kaufpreises des Schiffes. Das Investitionsobjekt sei gemessen an dem Alter und der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Marktlage überteuert gewesen. Die Schiffsbetriebskosten seien fehlerhaft dargestellt und deren Ermittlung nicht nachvollziehbar in dem Emissionsprospekt dargestellt. Insbesondere der Hinweis auf die vermeintlich bestehende und nicht näher dargelegte langjährige Erfahrung des Bereederers reiche hierzu nicht aus. Bereits aus der ex ante Betrachtung würde sich unter Berücksichtigung einschlägiger Indizes schließen lassen, dass die Betriebskosten zu niedrig kalkuliert worden seien. Des Weiteren informiere der Emissionsprospekt nicht ausreichend über den hohen Weichkostenanteil und die Fremdfinanzierungsquote und stelle insbesondere die Höhe des Weichkostenanteils nicht korrekt dar. Zudem informiere der Emissionsprospekt nicht bzw. nicht ausreichend über das Insolvenzrisiko von Gründungsgesellschafter und Treuhandgesellschaften, insbesondere im Zusammenhang mit den Folgen und Risiken zur Fortführung des Fondsbetriebes. Außerdem würden die Haftungsrisiken des Anlegers in dem Emissionsprospekt nicht bzw. nicht ausreichend dargestellt. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Kommanditistenhaftung nach §§ 171 Abs.1, 172 Abs.4 HGB. Er (der Kläger) sei nicht weiter darüber informiert worden, dass die Zahlung vermeintlicher Ausschüttungen zumindest in ersten Jahren nach Schließung des Fonds lediglich Entnahmen darstellen würden, die die Außenhaftung wieder aufleben lassen. Ferner informiere der Emissionsprospekt nicht ausreichend über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung. Darüber hinaus informiere der Emissionsprospekt nicht ausreichend über das Totalverlustrisiko. Entsprechende Hinweise würden sich lediglich an versteckter Stelle im Emissionsprospekt finden und sie würden verharmlost.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten der von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler wird auf das Vorbringen des Klägers in der Klagschrift und in den Schriftsätzen des Klägervertreters vom 09.10.2015 und 11.04.2016 Bezug genommen.

12

Mit dem anfänglich angekündigten Klagantrag zu 1) hat der Kläger eine Verurteilung der Beklagten zu Zahlung von € 25.625,00 (nebst Zinsen) begehrt. Mit Schriftsatz vom 03.05.2016 hat der Kläger die Klage in Höhe von € 756,25 zurückgenommen (und die geltend gemachten Zinsen entsprechend teilweise zurückgenommen).

13

Danach stellt der Kläger nunmehr folgende Anträge:

14

I. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von € 24.868,75 nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a.

15

- aus € 12.750,00 vom 01.11.2005 bis 31.12.2007,
- aus € 10.375,00 vom 01.01.2008 bis 30.07.2008,
- aus € 23.125,00 vom 31.07.2008 bis 30.09.2012,
- aus € 24.868,75 vom 01.10.2012 bis 02.01.2015 und

16

5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 03.01.2015 zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte der Klagepartei aus ihrer Beteiligung an der „F. F. N. ... MS ‚C. B.‘ GmbH & Co. C. KG“ über € 25.000,00 zzgl. 2 % Agio vom 02.04.2005/06.04.2005.

17

II. Die Beklagtenpartei hat die Klagepartei von allen Verpflichtungen, die sie aus ihrer Beteiligung an der „F. F. N. ... MS ‚C. B.‘ GmbH & Co. C. KG“ über € 25.000,00 zzgl. 2 % Agio vom 02.04.2005/06.04.2005 treffen, freizustellen.

18

III. Es ist festzustellen, dass die Beklagtenpartei der Klagepartei sämtliche weitere Schäden zu ersetzen hat, die ihr aus der Beteiligung an der „F. F. N. ... MS ‚C. B.‘ GmbH & Co. C. KG“ über € 25.000,00 zzgl. 2 % Agio vom 02.04.2005/06.04.2005 entstehen.

19

IV. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei seit 03.01.2015 mit den Leistungen der Klaganträge Ziffer I. in Annahmeverzug befindet.

20

V. Die Beklagtenpartei ist verpflichtet, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.433,25 freizustellen und weitere € 952,00 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und macht u.a. geltend, dass der Emissionsprospekt zutreffend und hinreichend über die mit der in Rede stehenden Kapitalanlage verbundenen Risiken aufkläre.

24

Ferner tritt die Nebenintervenienten dem Vorbringen des Klägers zu dem Inhalt des zwischen ihrem (der Nebenintervenienten) Geschäftsführer und dem Kläger geführten Telefongespräch(en) entgegen.

25

Des weiteren erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien und der Nebenintervenientin zu Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2016 Bezug genommen.

27

Die Beklagte hat der Lange Vermögensberatung GmbH den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtstreit als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Entscheidungsgründe

28

Die zulässige Klage ist unbegründet.

29

Dem Kläger stehen die mit der Klage verfolgten Ansprüche weder auf der Grundlage eines vertraglichen Schadensersatzanspruches noch unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 311, 280 BGB) noch unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt zu.

I.

30

Der Kläger kann von der Beklagten nicht Schadensersatz verlangen.

31

1. Zwar ist die Beklagte Gründungsgesellschafterin der “ F. F. N. ... MS ‚C. B.‘ GmbH & Co. C. KG“ (im weiteren nur: Fonds-Gesellschaft), und es ist anerkannt, dass die Gründungskommanditisten gegenüber dem als Kommanditist oder als Treugeber (über die Treuhand-Kommanditistin als den Kommanditanteil des Anlegers haltende Treuhänderin) beitretenden Kapitalanleger zu einer zutreffenden Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage verpflichtet sind. Die Beklagte hat diese Pflicht aber nicht verletzt.

32

a) Dabei kann dahinstehen, ob der Geschäftsführer der Nebenintervenientin – wie von dem Kläger geltend gemacht – in zwei Telefongesprächen dem Kläger gegenüber die Beteiligung als sehr empfehlenswert angepriesen und betont habe, dass die Beteiligung aktuell die beste Schiffsbeteiligung sei und auf einem Zweitmarkt sofort verkauft werden könne. Selbst wenn man dieses Vorbringen des Klägers als zutreffend unterstellt, ergeben sich daraus keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte. Denn der der Kläger hatte nach eigenem Vorbringen den Prospekt übersandt erhalten und dann zeitlich danach die Beteiligung gezeichnet. Da der Prospekt – wie nachfolgend unter lit. b) ausgeführt – eine hinreichende und zutreffende Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage enthält, hatte der Kläger somit hinreichend Gelegenheit, sich ein zutreffendes Bild von der Kapitalanlage und den Risiken zu verschaffen, d.h. selbst wenn der Geschäftsführer der Nebenintervenientin die Beteiligung und deren Fungibilität angepriesen haben sollte, konnte der Kläger aufgrund des Prospektinhalts ohne weiteres erkennen, dass es sich um werbende Anpreisungen handelte, die nicht der Aufklärung über die Risiken der Beteiligung dienten und auch keine Bedeutung für die Aufklärung über die Risiken hatten. Entsprechendes gilt auch, soweit der Kläger behauptet, er habe in dem Telefonat gegenüber dem Geschäftsführer der Nebenintervenientin mitgeteilt, dass die Anlage zur Altersvorsorge gedacht sei und er (der Kläger) daher das Kapital sicher anlegen wolle. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen kaum glaubhaft erscheint im Hinblick darauf, dass der Kläger in der vorausgegangenen Zeit (seit 1995) rd. 17 Schiffsbeteiligungen gezeichnet hatte und ihm demgemäß klar gewesen sein dürfte, dass es sich bei einer Schiffsbeteiligung, wie der vorliegenden, um eine unternehmerische Beteiligung mit unternehmerischen Risiken (einschl. des Risikos eines teilweisen oder vollständigen Verlustes des angelegten Kapitals) handelte, ergab sich für den Kläger aus dem ihm vor der Zeichnung zur Verfügung stehenden Prospekt jedenfalls eindeutig, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt und demgemäß der Werterhalt keinesfalls sicher war und ist und demgemäß diese Kapitalanlage für die Altersvorsorge des Klägers nur beschränkt geeignet war (dass diese Anlage für die Altersvorsorge des Klägers schlechthin ungeeignet war, lässt sich nicht sagen, da der Kläger, wie aus den von der Beklagten zu 1) dargelegten Kapitalanlagen des Klägers und den Anlagesummen zu schließen ist, über erhebliche finanzielle Mittel verfügte, so dass die Investition in einen Schiffsfonds aus damaliger Sicht, je nach Art der Streuung der Anlagen des zur Verfügung stehenden Kapitalvermögens, möglicherweise eine sinnvolle Maßnahme im Rahmen eines Gesamt-Konzeptes zur Altersvorsorge gewesen sein kann). Die obige Erwägungen geltend entsprechend, soweit der Kläger zur Begründung seines Schadensersatzanspruches auf die Werbeschreiben der Beklagten zu 1) (Anl. K 3, K4, K 5) abhebt. Auch diesbezüglich ergab sich auf jeden Fall aus dem Prospekt, dass es sich bei dem Inhalt der Werbeschreiben um werbende Anpreisungen handelte, die ersichtlich nicht der Aufklärung über die Risiken der Beteiligung dienten und auch keine Bedeutung für die Aufklärung über die Risiken hatten, und auch insoweit kommt zum Tragen, dass der Kläger aufgrund der in Vergangenheit getätigten Kapitalanlagen in Schiffsfonds über die Struktur und die Risiken solchen Anlagen unterrichtet war. Unter diesen Umständen braucht auch der Frage, ob die Nebenintervenientin das Schreiben Anl. K 4 – wie von dem Kläger geltend gemacht – an diesen gesandt hatte, nicht nachgegangen zu werden.

33

b) Der Emissionsprospekt ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht fehlerhaft. Es ist anerkannt, dass die geschuldete Aufklärung auch durch einen Emissionsprospekt geschehen kann, wenn dieser eine zutreffende Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage enthält. Das ist vorliegend der Fall. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, der Prospekt sei nur dann ein taugliches Aufklärungsmittel, wenn der Prospekt rechtzeitig vor der Zeichnung, im Regelfalle 14 Tage vor der Zeichnung übergeben werde, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Dem Kläger waren der Prospekt und die Zeichnungsunterlagen übersandt worden, so dass er es selbst in der Hand hatte, zu entscheiden, ob und ggf. wann er die Beteiligung zeichnen würde. Sofern der Kläger sich nicht ausreichend Zeit genommen haben sollte, den Inhalt des Prospekts zur Kenntnis zu nehmen und sich die darin aufgezeigten Risiken in seinem Überlegungen zu vergegenwärtigen, geht dies jedenfalls nicht zu Lasten der Beklagten. In dem Prospekt sind die Risiken jedenfalls hinreichend dargestellt und erläutert:

34

aa) Die von dem Kläger erhobene Beanstandung, dass in dem Prospekt die Risiken und die Ermittlung der Charterraten fehlerhaft dargestellt seien, greift nicht durch. Die Grundlagen des bei der Vercharterung des Schiffes zugrundeliegenden Marktes und der Charterraten sind in dem Emissionsprospekt in dem Kapitel „Wirtschaftliche Grundlagen“ zutreffend, ausführlich und nachvollziehbar erläutert. Soweit es das sog. Beschäftigungsrisiko anbelangt, d.h. das Erfordernis, das nach Auslaufen eines Chartervertrages ein neuer Chartervertrag geschlossen werden muss und dafür (zumeist) auch ein neuer Charterer gefunden werden muss, und die damit verbundenen Risiken sind im Abschnitt “Risiken und Chancen“ unter der Überschrift “Chartereinnahmen“ erläutert und auf das Risiko wird deutlich hingewiesen. Außerdem enthält der Emissionsprospekt eine ausführliche und nachvollziehbare Darstellung der hinsichtlich der MS “ C. B.“ angesetzten Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung und der Grundlagen dieser Prognosen.

35

bb) Soweit der Kläger beanstandet, dass die steuerlichen Grundlagen und Risiken fehlerhaft und unzureichend dargestellt seien, kann dem nicht gefolgt werden. Der Emissionsprospekt enthält in dem Kapitel “Steuerliche Grundlagen“ eine umfangreiche und vollständige Erläuterung, aus der der Anleger sämtliche Informationen bezüglich der steuerlichen Auswirkungen seiner Beteiligung, auch soweit es die mit der Beteiligung verbundenen Risiken anbelangt, entnehmen kann.

36

cc) Soweit der Kläger geltend macht, der Emissionsprospekt informiere nicht ausreichend über die Auswirkungen und die Angemessenheit des Kaufpreises des Schiffes, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Kaufpreis ist in der auf Seite 32 des Prospekts abgedruckten Aufstellung “Wirtschaftlichkeitsrechnung“ angegeben und zur Angemessenheit enthält das Kapitel “Wirtschaftliche Grundlagen“ unter der Überschrift “Schiff“ Erläuterungen, u.a. auch den Hinweis, dass die Angemessenheit des Kaufpreises durch den Sachverständigen Blankenburg geprüft und bejaht worden ist. Dies ist ausreichend.

37

dd) Auch die von dem Kläger erhobene Beanstandung, dass die Schiffsbetriebskosten fehlerhaft dargestellt seien und deren Ermittlung nicht nachvollziehbar dargestellt sei, greift nicht durch. Die Schiffsbetriebskosten werden auf Seite 36 des Emissionsprospekts erläutert und im Rahmen der auf Seite 34 abgedruckten Aufstellung “Ergebnisprognose der Gesellschaft“ werden die prognostizierten Schiffsbetriebskosten aufgeschlüsselt dargestellt. Die Behauptung des Klägers, dass diese Darstellungen fehlerhaft seien und die Betriebskosten zu niedrig kalkuliert worden seien, ist unsubstantiiert.

38

ee) Die Beanstandung des Klägers, dass der Prospekt nicht ausreichend über das Fremdwährungsrisiko informiere, ist ebenfalls unbegründet. Die Währungsrisiken sind in dem Prospekt deutlich und hinreichend beschrieben, so u.a. in dem Kapitel “Risiken und Chancen im Überblick“ (Seite 8) und ferner in dem Kapitel “Risiken und Chancen“ (Seite 44). Soweit der Kläger beanstandet, dass in dem Prospekt nicht auf mögliche Risiken, die sich daraus ergäben, das die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft dazu ermächtigt sei, Devisentermingeschäfte bzw. Kurssicherungs- und Zinssicherungsgeschäfte vorzunehmen, hingewiesen werde, d.h. nicht darauf hingewiesen werde, dass Spekulationsgeschäfte vorgenommen werden könnten, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Devisentermingeschäfte bzw. Kurssicherungs- und Zinssicherungsgeschäfte sind kein anlagegefährdendes Risiko, sondern sie denen gerade dazu, Risiken, die sich aus Wechselkursschwankungen und Zinsschwankungen für das Fondsvermögen ergeben, zu minimieren bzw. zu beschränken, und die Vornahme solcher zu Risiko-Begrenzung bzw. -beschränkung erforderlichen Geschäfte ist nicht nur üblich, sondern unter dem Gesichtspunkt der Sorgfaltsanforderungen auch geboten. Sofern das Vorbringen des Klägers dahingehend zu verstehen sein sollte, dass das Risiko darin liege, dass die für die Fondsgesellschaft verantwortlich Handelnden jenseits der erforderlichen Devisentermin-, Kurssicherungs- und Zinssicherungsgeschäfte pflichtwidrig zu Lasten der Fondsgesellschaft Spekulationsgeschäfte tätigen, ist kein aufklärungsbedürftiges Risiko gegeben. Darauf, dass die für die Fondsgesellschaft verantwortlich Handelnden möglicherweise rechtswidrig oder gar deliktisch handeln könnten, muss in einem Prospekt nicht hingewiesen werden, da von einer redlichen Führung der Geschäfte der Fondsgesellschaft auszugehen ist.

39

ff) Soweit der Kläger geltend macht, dass die Haftungsrisiken der Kapitalanleger in dem Emissionsprospekt nicht hinreichend dargestellt seien, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass gewinnunabhängige Auszahlungen, die die Anleger erhalten, deren Kapitalkonto mindern und entsprechend die Haftung für diese Anleger (bis zur Höhe der Auszahlungen) wiederauflebt und diese Anleger somit damit rechnen müssen, an sie ausgezahlte Beträge wieder einzahlen zu müssen, ist zum einen in dem Kapitel “Risiken und Chancen im Überblick “ (Seite 6) und in dem Kapitel “Risiken und Chancen“ (auf Seite 45) und zum anderen in dem Abschnitt “Konzeptionelle Grundlagen“ auf Seite 52 des Prospektes unter “Haftung des Anlegers“ hinreichend deutlich und verständlich dargestellt.

40

gg) Auch die Beanstandung des Klägers, dass der Prospekt über die eingeschränkte Fungibilität der Kapitalanlage nicht ausreichend informiere, greift nicht durch. Dass die Fungibilität eingeschränkt ist, wird in dem Kapitel “Risiken und Chancen“ (auf Seite 46 des Prospektes) nachvollziehbar und deutlich dargestellt und erläutert.

41

hh) Die Beanstandung des Klägers, dass in dem Emissionsprospekt nicht ausreichend auf das Totalverlustrisiko hingewiesen werde und sich die diesbezüglichen Hinweise an versteckter Stelle befinden würden, ist ersichtlich unbegründet. Bereits in dem Kapitel “Risiken und Chancen im Überblick“ (Seite 8) befindet sich ein deutlicher und verständlicher Hinweis, dass es sich bei der in Rede stehenden Kapitalanlage um eine unternehmerische Beteiligung handelt und dass das Risiko eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals besteht.

42

ii) Des weiteren greift auch die Beanstandung des Klägers, dass in dem Prospekt nicht auf das Risiko einer mangelnden Anschlussbeschäftigung nicht hingewiesen werden, nicht durch. Auf das Risiko, dass nach Ablauf des Chartervertrages (“Festcharter“) u.U. eine Beschäftigung des Schiffes zu einer niedrigeren Charterrate erfolgt und es im ungünstigsten Fall auch zu einer Nichtbeschäftigung kommen kann, ist auf Seite 8 des Prospekts in dem Kapitel “Risiken und Chancen im Überblick“ unter “Beschäftigung des Schiffes“ dargestellt. Ferner ist auch in dem Kapitel “Beschäftigung“ auf Seite 27 dargestellt, dass das Risiko besteht, dass nach Ablauf des Chartervertrages (“Festcharter“) u.U. eine Beschäftigung des Schiffes zu einer niedrigeren Charterrate erfolgt Somit ist eine ausreichende Aufklärung gegeben.

43

jj) Ferner beanstandet der Kläger Des zu Unrecht, dass in dem Emissionsprospekt auf das sich aus einer analogen Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG ergebende Haftungsrisiko, d.h. das Risiko erhaltene Auszahlungen zurückzahlen zu müssen, wenn die Voraussetzungen der §§ 30, 31 GmbHG, diese analog angewendet auf die GmbH & Co. KG, eintreten, nicht bzw. nicht ausreichend dargestellt werde. Zum einen wird in dem Emissionsprospekt in dem Abschnitt (auf Seite 52, “Haftung der Kommanditisten“) auch das Risiko einer Haftung nach §§ 30, 31 GmbH hingewiesen. Zum anderen bedarf es in rechtlicher Hinsicht eines Hinweises auf dieses Risiko nicht. Mit einem gegen das gesetzliche Verbot des § 30 GmbHG verstoßenden und strafrechtlich relevanten Verhalten der Fondskomplementärin bzw. ihres Geschäftsführers muss nicht gerechnet werden und das Risiko eines solches Verhaltens und der daraus (u.U.) resultierenden Folgen muss nicht hingewiesen werden (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 03.02.2015, Az.: 34 U 149/14; Anl. B2 -8)

44

kk) Des weiteren greift auch die Beanstandung des Klägers, dass in dem Prospekt nicht über das Risiko einer Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin aufgeklärt werde, nicht durch. Abgesehen davon, dass das Risiko einer Insolvenz der Treuhänderin, weil diese lediglich als Verwalterin der Beteiligungen der Traugeber und (für diese) als Zahlstelle fungiert, äußerst gering ist, bedarf es keines Hinweises auf dieses Risiko, da es sich bei der in Rede stehenden Beteiligung – wie in dem Prospekt schon auf Seite 2 herausgestellt – um eine unternehmerische Beteiligung handelt und das Risiko einer Insolvenz des Vertragspartners bei Vertragsschlüssen mit Unternehmen ein allgemeines und allgemein bekanntes Risiko im Wirtschaftsleben ist.

45

ll) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass ein Prospektfehler auch nicht darin liegt, dass in dem Prospekt nicht auf das Risiko einer Insolvenz der Gründungskommanditistin hingewiesen wird. Eine Insolvenz der Gründungskommanditistin hat auch nicht die Auflösung der Fondsgesellschaft (in dem Prospekt als ‘Beteiligungsgesellschaft‘ bezeichnet) zur Folge. In dem (im Prospekt abgedruckten) Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ist in § 17 Abs. 4 vielmehr bestimmt, dass die Gesellschaft fortgesetzt wird, wenn ein Gesellschafter wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.S.d. § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird.

46

mm) Dem Vorbringen des Klägers, dass ein Prospektfehler darin liege, dass in dem Prospekt nicht dargestellt sei, dass ein Treugeber-Anleger rechtlich schlechter gestellt sei als ein Kommanditisten-Anleger, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Kläger zeigt keinen Gesichtspunkt auf, aus dem sich tatsächlich im Ergebnis ein größeres Risiko für jene Kapitalanleger, die sich nicht Kommanditisten, sondern mittelbar über die Treuhänderin/ Treuhandkommanditistin beteiligen, ergibt. Dem Vorbringen des Klägers, dass sich der Anleger als Treugeber einer unbeschränkten Haftung aus § 421 BGB im Verhältnis zur Treuhandkommanditistin ausgesetzt sei, wenn diese von der Fondsgesellschaft in Anspruch genommen werde, trägt nicht. Eine solche Haftung – die im Vergleich zur Kommanditistenhaftung eine ungünstigere Haftung wäre – ist indes durch die Regelung des § 7 Abs. 1 des Treuhandvertrages ausgeschlossen, nach der die Haftung des Treugeber/Kapitalanlegers auf die Verpflichtungen aus der für ihn von der Treuhandkommanditistin gehaltenen Kommanditbeteiligung beschränkt ist.

47

nn) Des weiteren greift auch die Beanstandung des Klägers, dass in dem Prospekt nicht dargestellt sei, dass die Widerrufsbelehrung auf dem Zeichnungsschein fehlerhaft sei und sich daraus prognosegefährdende Risiken ergäben, nicht durch. Der Prospekt soll über die Risiken der Kapitalanlage aufklären. Dazu gehört nicht, welche Folgen sich ergeben, wenn die auf dem Zeichnungsschein abgedruckte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass das Vorbringen des Klägers, in der Widerrufsbelehrung fehle der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs einer Gesellschaftsbeteiligung diese nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft rückabzuwickeln sei, und er (der Kläger) hätte bei Kenntnis dieser Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung die Beteiligung nicht gezeichnet, nicht nachvollziehbar ist. Der Kläger hätte von diesem Widerrufsrecht Gebrauch machen können, und in der Zeichnungsphase hätte sich der Umstand, dass im Falle des Widerrufs einer Gesellschaftsbeteiligung diese nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft rückabzuwickeln ist, für den Kläger – davon ist jedenfalls bei verständiger Würdigung auszugehen – finanziell nicht nachteilig ausgewirkt. Von diesem Recht zum Widerruf hat der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger hat seine zur Beteiligung führende Willenserklärung – davon ist mangels entgegenstehenden Vorbringens auszugehen – nie widerrufen. Zu ergänzen ist noch, dass unabhängig davon auch eine – irrige – Annahme eines Kapitalanlegers, dass er sich eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung (die Fehlerhaftigkeit für diese Überlegung einmal unterstellt) dafür zu Nutze machen könne, eine eingegangene Gesellschaftsbeteiligung wegen einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung noch nach Jahren ohne finanzielle Einbußen für ihn (den Kapitalanleger) widerrufen zu können, keinen Vertrauenstatbestand begründet; diesbezüglich bedarf es auch keiner Aufklärung.

48

oo) Die von dem Kläger erhobene Beanstandung, dass das Insolvenzrisiko der Vertragspartner der Fondsgesellschaft, so z.B. das Risiko einer Insolvenz des Charterers, in dem Prospekt nicht beschrieben sei, trägt ebenfalls nicht. In dem Kapitel “Chancen und Risiken“ wird zum einen (auf Seite 45 des Prospekts) unter “Ausfall von Vertragspartnern“ auf das Risiko des Ausfalls von Vertragspartnern der Fondsgesellschaft hingewiesen und zum anderen (auf Seite 43 des Prospekts) unter “Chartereinnahmen“ dargestellt, dass der Erfolg der Fondsgesellschaft und der Erfolg der Beteiligung von dem Eingang der Charterraten abhängig ist, jedoch das Risiko der Nichterfüllung, d.h. des Ausbleibens der Charterraten besteht und daraus negative Folgen für die wirtschaftlichen Situation der Fondsgesellschaft resultieren bzw. resultieren können. Diese Darstellung ist zur Aufklärung ausreichend.

49

pp) Dem Vorbringen des Klägers, dass ein Prospektfehler darin liege, dass in dem Prospekt nicht dargestellt sei, dass der Anleger unbegrenzt für die Schulden der Gesellschaft hafte, solange er (der Anleger) nicht im Handelsregister eingetragen sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Ein solches Risiko besteht nicht. Die Fondgesellschaft wurde im Oktober 2003 in das Handelsregister eingetragen. Der Prospekt stammt von März 2005, d.h. die Zeichnungsphase für die Kapitalanleger liegt zeitlich nach der Eintragung der Fondsgesellschaft in das Handelsregister. Eine aus

50

§ 176 Abs. 1 HGB hergeleitete Haftung der Anleger vor Eintragung der Gesellschaft kommt somit nicht in Betracht. Gleiches gilt für eine Haftung aus § 176 Abs. 2 HGB. Jeder Anleger tritt zunächst über die Treuhänderin bei, so dass eine persönliche Haftung ohnehin ausscheidet. Soweit den Anlegern die Möglichkeit eingeräumt ist, durch Kündigung des Treuhandverhältnisses nach § 13 Abs. 1 des Treuhandvertrages “Direkt-Kommanditist“ zu werden und sich selbst als Kommanditist in das Handelsregister eintragen zu lassen, ist in § 13 Abs. 3 des Treuhandvertrages ausdrücklich bestimmt, dass die – zur “Direkt-Kommanditisten“-Stellung führende – Kündigung erstnach Eintragung des betreffenden Treugebers (Kapitalanlegers) als Kommanditist in das Handelsregister erfolgen soll. Eine Zwischenphase, während derer der Kommanditist/Kapitalanleger unbegrenzt haftet, kann es somit nicht geben.

51

qq) Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es nicht einer Aufklärung über die sog. Schiffsgläubigerrechte. Das Risiko, dass Schiffsgläubigerrechte geltend gemacht werden, ist ein allgemeines wirtschaftliches Risiko, auf das der Anleger nicht hingewiesen werden muss. Hinzu kommt, dass es sich überhaupt nur insoweit um ein Risiko handeln würde, als Schiffsgläubigerrechte (nämlich das Pfandrecht für schuldrechtliche Forderungen) für solche in § 596 Abs. 1 HGB aufgeführten schuldrechtlichen Forderungen geltend gemacht werden, hinsichtlich derer die Fondsgesellschaft nicht selbst Schuldnerin ist. Denn von der Fondsgesellschaft als Schiffseigentümerin = Reederin für das Schiff eingegangene Verbindlichkeiten bzw. für das Schiff abgeschlossene Verträge sind kein Risiko. Dass die Fondsgesellschaft solche Verbindlichkeiten bezahlen muss und, wenn sie ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, mit Vollstreckungsmaßnahmen des betreffenden Gläubigers gerechnet werden muss, ist eine Selbstverständlichkeit. Ein Risiko könnte daher von vornherein nur in dem in § 596 Abs. 1 Nr. 1 HGB genannten Fall entstehen, nämlich im Falle von unbeglichenen Heuerforderungen, wenn das Schiff nicht mit Besatzung verchartert würde (offenbar war aber eine Vercharterung mit Besatzung geplant; dann würde ohnehin die Fondsgesellschaft selbst die Heuern schulden), sondern der Charterer die Schiffsbesatzung anheuern würde und demgemäß auch die Heuern schulden würde. In diesem Falle könnte ein Schiffsgläubigerrecht für Verbindlichkeiten (nämlich die Heuern), die nicht die Fondsgesellschaft, sondern ein Dritter, nämlich der Charterer, schuldet, geltend gemacht werden. Theoretisch käme auch noch der in § 596 Abs. 1 Nr. 2 HGB genannte Fall – nämlich öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben und Lotsgelder – in Betracht, was aber voraussetzen würde, dass durch landesgesetzliche Regelung besonders bestimmt ist, dass bezüglich einer solchen öffentlichen Forderung ein Schiffsgläubigerrecht geltend gemacht werden kann, auch wenn der Schiffseigentümer = Reeder nicht der Schuldner der Forderung ist. Dies braucht hier aber nicht weiter vertieft zu werden. Denn in beiden Fällen entsteht das Risiko, dass Schiffsgläubigerrechte geltend gemacht werden, allenfalls dann, wenn der Charterer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, was indes nur zu befürchten ist, wenn der Charterer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Dass indes indes eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Charterers ein Risiko ist, ergibt sich aus der Darstellung im Prospekt, so u.a. aus den Erläuterungen im Kapitel “Risiken und Chancen“ auf Seite 43 unter “Chartereinnahmen“. Sonach ist es nicht erforderlich, dass in dem Prospekt darauf hingewiesen wird, dass es dazu kommen könnte, dass ein Schiffsgläubigerrecht wegen ausstehender Heuern (oder, unter den genannten Voraussetzungen, wegen ausstehender öffentlicher Schiffs, Schifffahrts- und Hafenabgaben und Lotsgelder) geltend gemacht wird.

52

rr) Soweit der Kläger geltend macht, dass in dem Prospekt über die Schiffshypotheken nicht aufgeklärt werde und insoweit ein Prospektfehler vorliege, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Dass die zur Finanzierung des Schiffes aufgenommenen Bank-Darlehen durch Schiffshypotheken gesichert sind, ist in dem Prospekt in dem Kapitel “Risiken und Chancen“ auf Seite 42 unter “Investitions- und Finanzierungsphase“ dargestellt. Dass in dem Falle, dass die Fondsgesellschaft (z.B. wegen Ausfall des Charters und Fehlen einer Anschluss-Beschäftigung des Schiffes) die Darlehensrückzahlung nicht mehr leistet, die Möglichkeit besteht, dass die Bank als Darlehensgeberin auf die zur Besicherung des Darlehens eingetragenen Schiffshypotheken zurückgreift und aus diesen in das Schiff vollstreckt, ist ein allgemeines und bekanntes Risiko des Wirtschaftslebens, das nicht aufklärungsbedürftig ist.

53

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass der Emissionsprospekt Fehler, welche zur Haftung der Beklagten führen könnten, nicht aufweist. Der Emissionsprospekt war somit eine hinreichende Aufklärung über die mit der Kapitalbeteiligung verbundenen Risiken, d.h. die Beklagte hat ihrer Aufklärungspflicht genügt. In diesem Zusammenhang ist noch zu ergänzen, dass der Kläger auch ausreichend Gelegenheit hatte, diese Aufklärung zur Kenntnis zu nehmen und danach zu überlegen und für sich zu prüfen, ob er eine Zeichnung der Beteiligung vornehmen wollte. Denn der Kläger hatte den Emissionsprospekt übersandt bekommen und es lag danach an ihm, ob und wie lange er sich für ein Studium des Prospekts Zeit nahm und wann er seine Anlage-Entscheidung traf.

54

2. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass der Beklagten keine Aufklärungspflichtverletzungen anzulasten sind, so dass sich auch insoweit keine Schadensersatzansprüche ergeben.

II.

55

Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO und § 101 ZPO.

56

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

(1) Die Gläubiger folgender Forderungen haben die Rechte eines Schiffsgläubigers:

1.
Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung;
2.
öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben sowie Lotsgelder;
3.
Schadensersatzforderungen wegen der Tötung oder Verletzung von Menschen sowie wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, sofern diese Forderungen aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind; ausgenommen sind jedoch Forderungen wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, wenn die Forderungen aus einem Vertrag hergeleitet werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet werden können;
4.
Forderungen auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; Forderungen gegen den Eigentümer des Schiffes und gegen den Gläubiger der Fracht auf einen Beitrag zur Großen Haverei; Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks;
5.
Forderungen der Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder.

(2) Absatz 1 Nummer 3 ist nicht auf Ansprüche anzuwenden, die auf die radioaktiven Eigenschaften oder eine Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen zurückzuführen sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.