Oberlandesgericht München Beschluss, 15. März 2016 - 11 W 414/16

published on 15.03.2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 15. März 2016 - 11 W 414/16
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Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Beschwerdewert beträgt € 930,40.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten, die eine gemeinsame Anwaltskanzlei betreiben, Schadenersatzansprüche aus Anwaltshaftung geltend gemacht. In dem von der Klägerin zunächst angestrengten Mahnverfahren haben diese sich selbst vertreten. Nach Übergang in den Rechtsstreit beauftragten die Beklagten die auf Anwaltshaftung spezialisierte Kanzlei ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten.

Mit Urteil vom 28.08.2015 wies das Landgericht die Klage ab und legte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf; die Beklagten begehrten in ihrem Festsetzungsgesuch vom 08.09.2015 die außergerichtlichen Kosten für das Mahnverfahren (§§ 13 RVG, VV-RVG Nr. 3307) und zusätzlich diejenigen für das streitige Verfahren und zwar jeweils in voller Höhe, also ohne Anrechnung gemäß VV-RVG Nr. 3307 Abs. 2. Die Rechtspflegerin übernahm diese Berechnung ohne Änderung.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, zu deren Begründung sie anführt, die anwaltliche Gebühr für das Mahnverfahren sei auf die - für die neuen Prozessbevollmächtigten entstandene - Verfahrensgebühr anzurechnen; das Gesetz sehe an keiner Stelle vor, dass eine solche Anrechnung nicht erfolgen könne, wenn zwischen Mahn- und streitigem Verfahren ein Anwaltswechsel stattfinde. Der Prozessgegner habe auf einen derartigen Anwaltswechsel keinen Einfluss.

Die Beklagten rechtfertigen demgegenüber ihre Ansicht, wonach eine Anrechnung hier zu unterbleiben habe, im Wesentlichen damit, die unterschiedliche Vertretung im Mahn- und im streitigen Verfahren sei sachlich gerechtfertigt. Im streitigen Verfahren hätten sie, auf Weisung ihres Haftpflichtversicherers, eine auf Anwaltshaftung spezialisierte Kanzlei beauftragen müssen.

In der Nichtabhilfeentscheidung verweist die Rechtspflegerin insbesondere darauf, eine Partei sei in der Wahl ihres Prozessbevollmächtigten grundsätzlich frei, sie müsse nur in Kauf nehmen, nicht die Gebühren von zwei Anwälten erstattet zu erhalten. Eine Partei sei indes nicht verpflichtet, durch die Auswahl ihres Anwalts eine Anrechnungslage herbeizuführen.

II. Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg; der Senat teilt die Auffassung der Rechtspflegerin, wonach die Anrechnungsvorschriften nicht dem Schutz des Erstattungspflichtigen dienen, weshalb auch § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO hier nicht einschlägig ist.

Das RVG enthält eine Reihe von Vorschriften über Gebührenanrechnungen, neben dem hier beschwerdegegenständlichen Fall einer Anrechnung der Mahngebühr insbesondere etwa den der Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr (VV Vorb. 3 Abs. 4) oder der Gebühr für ein selbstständiges Beweisverfahren (Vorb. 3 Abs. 5 VV - siehe den Überblick bei Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., Vorb. 3 Rn. 246 ff.). Sinn der Anrechnungsvorschriften ist es im Wesentlichen, die Honorierung annähernd gleicher Tätigkeit zu verhindern und der Erleichterung einer Einarbeitung bzw. Vorbereitung des Anwaltes wegen bereits vorhandener Kenntnisse und dem damit verbundenen geringeren Aufwand Rechnung zu tragen (s. bereits Senat, Beschl. v. 25.11.2008 - 11 W 2558/08 Tz 7, = NJW 09, 1220).

Dabei besteht Einigkeit darüber, dass eine Anrechnung nur dann möglich ist, wenn derselbe Rechtsanwalt tätig war, andernfalls nämlich eine doppelte Honorierung nicht denkbar ist (siehe zuletzt BGH, Beschl. v. 27.08.2014 - VII ZB 8/14 Tz 19; Beschl. v. 10.12.2009 - VII ZB 41/09 Tz 11; Senat, Beschl. v. 25.11.2008, a. a. O., Tz 7; Müller-Rabe, a. a. O., Vorb. 3 Rn. 261; Hansens, RVGreport 12, 365, 367).

Ferner ist zu unterscheiden zwischen dem Rechtsverhältnis zwischen Mandant und Anwalt einerseits, mithin der Entstehung der Gebühren, und andererseits der prozessrechtlichen Beziehung zwischen Mandant und gegnerischer Prozesspartei, also der von den §§ 91 ff. ZPO geregelten Frage der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Aufwendungen.

Die Anrechnungsvorschriften betreffen zunächst nur die Rechtsbeziehung zwischen Anwalt und Mandant - ein Berufen Dritter, insbesondere Erstattungspflichtiger, hierauf ist nur in Ausnahmefällen möglich, s. § 15 a Abs. 2 RVG.

Wie sich ein „Anwaltswechsel“, wie hier, der einer Gebührenanrechnung somit entgegensteht, auf das Verhältnis der erstattungsberechtigten Partei zu ihrem Prozessgegner auswirkt, ist streitig, insbesondere was die mögliche Heranziehung der Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO betrifft. Die Frage stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Kostengeringhaltung, wonach nur „notwendige“ Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO erstattet werden.

a) Nach herrschender Ansicht soll sich ein Erstattungspflichtiger im Falle einer Vertretung des Erstattungsberechtigten durch jeweils verschiedene Anwälte im außergerichtlichen Bereich einerseits und im Rechtsstreit andererseits nicht auf eine Anrechnung gemäß Vorb. 3 Abs. 4 berufen können: § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO gelte nur für einen Anwaltswechsel innerhalb des „Prozesses“ bzw. innerhalb des gerichtlichen „Verfahrens“ (s. Müller-Rabe, a. a. O., § 15 a Rn. 69; Anh. III Rn. 75; MüKo/ZPO-Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn. 83).

b) Dies soll anders sein bei einem Anwaltswechsel, also bei Heranziehung eines neuen Prozessbevollmächtigten, nach einem Mahn- bzw. nach einem selbstständigen Beweisverfahren; hier soll sich der Erstattungspflichtige auf die entsprechende Anrechnungsbestimmungen berufen dürfen (VV Nr. 3307 bzw. Vorb. 3 Abs. 5; vgl. Müller-Rabe, a. a. O., VV Nr. 3305-3308 Rn. 86 a und Anh. III Rn. 74 ff.; für die Anrechnung der Gebühr eines selbstständigen Beweisverfahrens hat der BGH die Frage zuletzt offen gelassen, s. Beschl. v. 27.08.2014, a. a. O., Tz 22).

Begründet wird dies insbesondere mit einer Anwendbarkeit von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO in diesen Fällen, da Beweis- und Erkenntnisverfahren sachlich, zeitlich und hinsichtlich der Beteiligten so eng verflochten seien, dass eine „Gesamtbetrachtung“ erfolgen müsse; prozessrechtlich handle es sich um „ein Verfahren“, in dem auch eine einheitliche Kostenentscheidung ergehe, während die - bei einem Anwaltswechsel nicht anzurechnende - vorgerichtliche Geschäftsgebühr durch eine andere Angelegenheit ausgelöst werde (ausführlich OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2012 - 17 W 109/12, = AGS 13, 568; Müller-Rabe, a. a. O., Anh. III Rn. 74 f. - für das Mahnverfahren VV Nr. 3305-3308 Rn. 86 a).

Richtiger Ansicht nach kann sich der Erstattungspflichtige in keinem der genannten Fälle auf die - ausschließlich das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant betreffenden - Anrechnungsvorschriften berufen; für fiktive Anrechnungen ist daher kein Raum.

Hieran ändert auch die - ohnedies nur „vom Rechtsgedanken her“ passende (vgl. BGH, Beschl. v. 27.08.2014, a. a. O., Tz 20) - Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nichts:

a) Die Anrechnungsbestimmungen dienen nicht dem Schutz des Prozessgegners (ausdrücklich BGH, Beschl. v. 10.12.2009, a. a. O., Tz 13). Sie sollen verhindern, dass ein Rechtsanwalt für eine (annähernd) gleiche Tätigkeit doppelt honoriert wird und der Erleichterung seines Einarbeitungsaufwandes Rechnung tragen. Bei Heranziehung von zwei Anwälten scheidet dies von vorne herein aus.

b) § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO will demgegenüber verhindern, dass der Erstattungspflichtige die Kosten mehrerer Rechtsanwälte, also solche einer gewissermaßen „optimalen Prozessführung“, zu tragen hat (vgl. etwa MüKo/ZPO-Schulz, a. a. O., § 91 Rn. 80 ff.). Soweit durch den Nichteintritt einer Gebührenersparnis höhere Kosten zu erstatten sind, fällt dies nach Ansicht des Senates nicht unter diese Bestimmung:

Bereits die Unterscheidung zwischen einerseits vorgerichtlicher Geschäftsgebühr (dann soll kein Berufen auf die Anrechnung möglich sein, s. o.) und andererseits Vornahme der „Anrechnung“ über § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO etwa bei der Mahngebühr bzw. derjenigen für ein selbstständiges Beweisverfahren überzeugt nicht. Richtig mag sein, dass die Kostenentscheidung in den letztgenannten Fällen einheitlich ergeht. Andererseits kann auf das Vorliegen derselben „Angelegenheit“ (im Sinne von § 15 RVG) nicht abgestellt werden, weil dieser Begriff ausschließlich die Gebührenentstehung im Verhältnis Anwalt zu Mandant betrifft, mit der Kostenerstattung jedoch nichts zu tun hat (so aber jetzt wieder Müller-Rabe, a. a. O., Anh. III Rn. 75). Umgekehrt würde der Rechtsgedanke des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO durchaus auch bei der Frage der Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr passen (vgl. Hansens, RVGreport 07, 241, 243). Stellt man auf das Gebot der Kostengeringhaltung ab (dazu näher z. B. Musielak-Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 91 Rn. 8; BGH, Beschl. v. 11.09.2012 - VI ZB 59/11 Tz 9), besteht insoweit kein entscheidender Unterschied: Diese Obliegenheit einer Prozesspartei beginnt nämlich bereits vorprozessual, wie der BGH beispielsweise für die Aufwendungen für sogenannte „Rechtsanwälte am dritten Ort“ ausdrücklich entschieden hat (Beschl. v. 20.12.2011 - XI ZB 13/11 Tz 11). Verlangt man von einer Partei, bereits bei der Anwaltswahl die Belange des möglicherweise erstattungspflichtigen Gegners zu berücksichtigen, dann besteht kein entscheidender Unterschied, ob eine solche Obliegenheit bei der Mandatierung eines Anwaltes mit einer außergerichtlichen Tätigkeit oder mit einem Mahnverfahren oder mit der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens angenommen wird (insoweit gelten die bei Müller-Rabe, a. a. O., § 15 a Rn. 69, 74 wiedergegebenen Grundsätze in all den genannten Fällen).

c) Nach Auffassung des Senates sollte die Frage einheitlich und insbesondere für die Praxis klar handhabbar entschieden werden. Richtig erscheint es daher, die Fälle des „Entgehens“ einer Kostenersparnis, eben weil ein Anwaltswechsel die Heranziehung der Anrechnungsvorschriften nicht zulässt, nicht unter § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu fassen.

Die Anrechnungsbestimmungen dienen, wie vom BGH ausdrücklich formuliert, nicht dem Schutz Dritter. Sie betreffen nicht die Ebene der Kostenfestsetzung, §§ 91 ff. ZPO, also das Verhältnis des Erstattungspflichtigen zur erstattungsberechtigten Partei; insofern besteht nur die Ausnahme in § 15 a Abs. 2 RVG.

Der Mandant schuldet in diesen Fällen zwei Anwälten die Gebühren ohne Anrechnung und für den Erstattungspflichtigen besteht nicht die Gefahr, mehr an Aufwendungen leisten zu müssen, als der Mandant seinem Anwalt schuldet (wie es dem Normzweck von § 15 a Abs. 2 RVG entspricht).

Häufig ausufernde Schriftsatzwechsel der Parteien zur Frage einer „Notwendigkeit“ im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO entfallen, weil es darauf nicht mehr ankommt. Deren Würdigung im Rahmen der Kostenfestsetzung durch den - mit Einzelheiten und Hintergrund des Verfahrens nicht vertrauten - Rechtspfleger ist ohnedies meist mühsam und schwierig.

d) Das ist zumal im vorliegenden Fall sachgerecht: Es erscheint verständlich, wenn die Beklagten als sachlichen Grund für den Anwaltswechsel anführen, man habe auf Weisung der Versicherung eine auf Anwaltshaftung spezialisierte Kanzlei eingeschaltet.

Ein ebenso gut nachvollziehbarer Grund war offensichtlich auch bei dem genannten BGH-Beschluss vom 27.08.2014, a. a. O., gegeben: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft könne nicht aus kostenrechtlichen Gründen gezwungen sein, den zuvor von einem einzelnen Mitglied beauftragten Anwalt heranzuziehen. In der Regel werden jedenfalls entsprechende Argumente für einen Wechsel vorliegen, weshalb der Senat keinen zwingenden Grund sieht, die Anwaltswahl insoweit einzuschränken bzw. bei der Kostenerstattung fiktive Anrechnungen vorzunehmen (zutreffend daher Schneider, Anm. zu OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2012, a. a. O., AGS 13, 568, 571; zur Erforderlichkeit einer klaren Linie siehe nicht zuletzt etwa Müller-Rabe, a. a. O., 22. Aufl., Anh. III Rn. 74, unter Aufgabe der Auffassung in der 21. Aufl., Anh. III Rn. 75, in der ihrerseits wieder die andere Auffassung aufgegeben wurde).

e) Das bedeutet nicht, dass ein Berufen des Erstattungsberechtigten auf eine nicht mögliche Anrechnung stets ausgeschlossen wäre:

Im Einzelfall mag ein Wechsel des Anwaltes rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn er nur deshalb erfolgt, um die Kosten für den Gegner zu erhöhen (vgl. Müller-Rabe, a. a. O., § 15 a Rn. 71 a.E.; OLG Köln, Beschl. v. 14.07.2009 - 25 WF 78/09 Tz 4 a.E.).

f) Nachdem die Frage umstritten ist, das OLG Köln etwa in dem genannten Beschluss vom 10.12.2012 eine andere Ansicht vertritt und der BGH den Streit in seiner Entscheidung vom 27.08.2014, a. a. O., Tz 22, nicht klären musste, wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Annotations

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB8/14
vom
27. August 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
WEG § 10 Abs. 6 Satz 3; RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 5; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2,
§ 104, § 485

a) Wird ein selbständiges Beweisverfahren von einzelnen Erwerbern von Wohnungseigentum
wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums betrieben und klagt
nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens die Wohnungseigentümergemeinschaft
aufgrund eines Beschlusses, mit dem sie die Durchsetzung der
Rechte der Erwerber auf Beseitigung der genannten Mängel wirksam an sich gezogen
hat, gegen die Antragsgegnerin des selbständigen Beweisverfahrens auf
Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel, werden die Kosten des selbständigen
Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im Verfahren der Kostenvorschussklage
mitumfasst.

b) Werden die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung
im anschließenden Hauptsacheverfahren mitumfasst und sind die Verfahrensgebühr
des selbständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des
Hauptsacheverfahrens von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden,
scheidet eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens
auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens gemäß Vorbemerkung
3 Abs. 5 VV RVG aus (Anschluss an BGH, Beschluss vom 10. Dezember
2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191).

c) Wird bei der vorstehend unter a) genannten Fallgestaltung im selbständigen Beweisverfahren
auf Antragstellerseite ein anderer Rechtsanwalt beauftragt als im
Hauptsacheverfahren auf Klägerseite, ist im Rahmen der Kostenfestsetzung nach
dem Rechtsgedanken des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Anrechnung der auf Antragstellerseite
im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Verfahrensgebühr
auf die auf Klägerseite im Hauptsacheverfahren entstandene Verfahrensgebühr
vorzunehmen.
BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - VII ZB 8/14 - OLG Hamm
LG Essen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke und
Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Januar 2014 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Essen vom 30. August 2013 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte der Klägerin über den in diesem Beschluss genannten Erstattungsbetrag hinaus weitere 1.181,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2011 zu erstatten hat. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtmittelverfahren. Rechtsbeschwerdewert: bis 1.200 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung über die Einbeziehung von Kosten eines dem erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren (fortan : Hauptsacheverfahren) vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens und über die Anrechnung der auf Antragstellerseite im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Verfahrensgebühr auf die auf Klägerseite im Hauptsacheverfahren entstandene Verfahrensgebühr.
2
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, machte im Hauptsacheverfahren, vertreten durch die Rechtsanwälte L. und Partner, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln des Wärmeverbundsystems der Außenfassade eines zu dieser Gemeinschaft gehörenden Hauses geltend, nachdem zuvor zwei Erwerber von Wohnungseigentum , die Eheleute G., vertreten durch die Rechtsanwälte E., ein selbständiges Beweisverfahren wegen der betreffenden Mängel gegen die Beklagte betrieben hatten.
3
Das Landgericht gab der Kostenvorschussklage überwiegend statt. Die Kosten des Rechtsstreits legte das Landgericht der Klägerin zu 27 % und der Beklagten zu 73 % auf.
4
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht Kosten des selbständigen Beweisverfahrens einbezogen und die auf Antragstellerseite im selbständigen Beweisverfahren entstandene Verfahrensgebühr auf die auf Klägerseite im Hauptsacheverfahren entstandene Verfahrensgebühr angerechnet.
5
Mit der sofortigen Beschwerde hat sich die Klägerin gegen die Einbeziehung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sowie gegen diese Anrechnung gewandt.
6
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Beschwerdebegehren weiter.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
8
Im Streitfall beurteilt sich die Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit im selbständigen Beweisverfahren und im Hauptsacheverfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung, die für bis zum 31. Juli 2013 erteilte Aufträge gilt (vgl. § 60 Abs. 1 RVG).
9
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zu Recht habe das Landgericht die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens dem Grunde nach in die Kostenfestsetzung für das Hauptsacheverfahren einbezogen. Im Streitfall bestehe eine hinreichende Teilidentität auf Klägerseite und Identität auf Beklagtenseite bei Identität des Gegenstands von selbständigem Beweisverfahren einerseits und Klage andererseits. Die Klägerin habe aufgrund eines entsprechenden Beschlusses in Prozessstandschaft auch für die Eheleute G. geklagt.
10
Zu Recht habe das Landgericht auch in Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 5 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, im Folgenden : VV RVG) eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf diejenige des Hauptsacheverfahrens vorgenommen. Der Klägerin habe es freigestanden, die Durchsetzung der auf die Beseitigung der Mängel der Wärmedämmung der Außenfassade gerichteten Rechte der Erwerber an sich zu ziehen und hierfür einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen , wie sie das getan habe. Kostenrechtlich und im Verhältnis zur Beklagten sei die Klägerin aber bei Anwendung des Rechtsgedankens des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Hinblick auf die Wahl des Rechtsanwalts gehalten gewesen, keine unnötigen Kosten zu verursachen und von zwei gleichwertigen Möglichkeiten die weniger kostenintensive zu wählen. Im Verhältnis zur Beklagten könne die Klägerin kostenrechtlich nicht besser behandelt werden, als wenn sie bereits anstelle der Eheleute G. auch das selbständige Beweisverfahren durchgeführt hätte oder wenn sie von den Eheleuten G. ermächtigt worden wäre, auch das Hauptsacheverfahren durchzuführen. In beiden Fällen wäre ein An- waltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren kostenrechtlich nicht als notwendig im Sinne des § 91 ZPO anzuerkennen gewesen.
11
2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
12
a) Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen , dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung des Kostenvorschussklageverfahrens mitumfasst werden.
13
aa) Im selbständigen Beweisverfahren ergeht, außer in den Fällen des § 494a Abs. 2 ZPO, grundsätzlich keine Kostenentscheidung. Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens werden vielmehr von der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Hauptsacheverfahrens mitumfasst, wenn zumindest ein Teil der Streitgegenstände und die Parteien der beiden Verfahren identisch sind (BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - VII ZB 4/13, BauR 2013, 2053 Rn. 11; Beschluss vom 10. Januar 2007- XII ZB 231/05, BauR 2007, 747, 748 = NZBau 2007, 248; Beschluss vom 9. Februar 2006 - VII ZB 59/05, BauR 2006, 865, 866 = NZBau 2006, 374).
14
bb) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im Streitfall liegt eine hinreichende Identität sowohl hinsichtlich der Streitgegenstände als auch hinsichtlich der Parteien des selbständigen Beweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens vor.
15
(1) Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens mit dem des selbständigen Beweisverfahrens identisch.
16
(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde fehlt es auch nicht an der erforderlichen Identität der Parteien des selbständigen Beweisverfahrens mit denen des Hauptsacheverfahrens. Zwar hat im Hauptsacheverfahren anstelle der Erwerber G., die das selbständige Beweisverfahren betrieben hatten, die Klägerin einen Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln des Wärmeverbundsystems der Außenfassade eingeklagt. Das steht der Kostenausgleichung unter Einbeziehung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens indes nicht entgegen. Die Klägerin hat nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts die Durchsetzung der Rechte der Erwerber G. auf Kostenvorschuss wegen Mängeln der Wärmedämmung der Außenfassade durch Beschluss wirksam an sich gezogen. Sie ist damit im Hauptsacheverfahren zulässigerweise als gesetzlicher Prozessstandschafter aufgetreten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, BauR 2010, 774 Rn. 13; Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 15). Die Klage in zulässiger Prozessstandschaft steht für die Zwecke der Kostenfestsetzung der Klage des materiellen Rechtsinhabers gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 61/12, BauR 2014, 143 Rn. 16). Das gilt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht nur für die gewillkürte Prozessstandschaft (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 61/12, aaO Rn. 16 m.w.N.; Keller in Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 81), sondern auch für die im Streitfall gegebene gesetzliche Prozessstandschaft der Klägerin. Macht eine Wohnungseigentümergemeinschaft - wie die Klägerin im Streitfall - von der Befugnis Gebrauch, die Durchsetzung von auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechten der Erwerber wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich zu ziehen, so begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit. Ein derartiges Ansichziehen schließt ein selbständiges Vorgehen der Erwerber aus (BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, aaO Rn. 21; Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, aaO Rn. 9). Nach dem Beschluss waren die Eheleute G. in der selbständigen Ausübung ihrer vertraglichen Rechte gehindert ; fortan war nur die Klägerin als gesetzliche Prozessstandschafterin zur Erhebung der Kostenvorschussklage berechtigt.
17
b) Zu Unrecht haben die Vorinstanzen indes im Rahmen der Kostenfestsetzung eine Anrechnung der auf Antragstellerseite im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Verfahrensgebühr auf die auf Klägerseite im Hauptsacheverfahren entstandene Verfahrensgebühr vorgenommen.
18
aa) Allerdings könnte sich die Beklagte auf eine etwa gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG gebotene Anrechnung nach § 15a Abs. 2 Fall 3 RVG im Rahmen der Kostenfestsetzung an sich berufen, da die im selbständigen Beweisverfahren entstandene Verfahrensgebühr und die im Hauptsacheverfahren entstandene Verfahrensgebühr in demselben Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beklagte geltend gemacht werden (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 15a Rn. 41; Hansens, RVGreport 2009, 467, 468; Enders, JurBüro 2013, 113, 116).
19
Die Anrechnungsvorschrift gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG ist im Streitfall indes nicht einschlägig, soweit es um die Anrechnung der auf Antragstellerseite im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Verfahrensgebühr auf die auf Klägerseite im Hauptsacheverfahren entstandene Verfahrensgebühr geht. Eine Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG scheidet aus, wenn - wie hier auf Klägerseite - die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191, zur Anrechnungsvorschrift gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, aaO, VV Vorb. 3 Rn. 327; Keller in Riedel/Sußbauer, aaO, VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 73; Enders, JurBüro 2013, 113, 114; a.M. OLG Hamburg, MDR 2007, 559).
20
bb) Auch eine im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigende Anrechnung nach dem Rechtsgedanken des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO scheidet entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts aus.
21
Allerdings wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ganz überwiegend vertreten, dass die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Prüfung erfordert, ob ein Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren notwendig gewesen ist (vgl. OLG Köln, JurBüro 2013, 590, 591; OLG Hamm, BeckRS 2002 30252713; OLG Koblenz, AGS 2002, 164, 165). Dem tritt ein Teil der Literatur unter Hinweis darauf entgegen, dass das selbständige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren gebührenrechtlich selbständige Angelegenheiten sind (vgl. Schneider , AGS 2013, 571, 572; ders., AGS 2012, 258; vgl. ferner Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, aaO, Anhang III Rn. 75).
22
Der Senat muss diesen Streit nicht grundsätzlich entscheiden. Jedenfalls in dem Fall, dass Erwerber von Wohnungseigentum ein selbständiges Beweisverfahren mit einem Anwalt ihres Vertrauens eingeleitet haben und die Wohnungseigentümergemeinschaft dann aufgrund eines Beschlusses, mit dem sie die Durchsetzung der Rechte der Erwerber auf Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich gezogen hat, das Hauptsacheverfahren mit einem anderen Anwalt durchführt, kann die Verfahrensgebühr beider Anwälte im Rahmen der Kostenfestsetzung in Ansatz gebracht werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat über die Beauftragung des Anwalts durch Mehrheitsbeschluss zu befinden. Sie kann nicht aus kostenrechtlichen Gründen gezwungen sein, denjenigen Anwalt zu beauftragen, der bereits im selbständigen Beweisverfahren von einzelnen Erwerbern beauftragt wurde. Die Beauftragung erfolgt nunmehr im Interesse der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft. Es können viele Gründe vorliegen, aus denen die Wohnungseigentümergemeinschaft den bereits im selbständigen Beweisverfahren tätigen Anwalt nicht beauftragen will. Ist die Beauftragung eines anderen Anwalts nicht willkürlich, so ist die Beauftragung des neuen Anwalts schon deshalb notwendig im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, weil die Entscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu respektieren ist. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden , bereits die das selbständige Beweisverfahren einleitenden Erwerber hätten sich mit der Wohnungseigentümergemeinschaft abstimmen müssen. Dazu sind sie nicht verpflichtet. Sie können aus eigenem Recht das selbständige Beweisverfahren einleiten, ohne sich mit der Wohnungseigentümergemeinschaft abstimmen zu müssen, und auch das Hauptsacheverfahren, vorbehaltlich des Ansichziehens seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft, ohne eine solche Abstimmung durchführen. Ob und in welchem Verfahrensstadium die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Rechten wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum an sich zieht, lässt sich in aller Regel nicht sicher voraussagen.

III.

23
Nach alledem ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da die Aufhebung der Entscheidung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Unter Berücksichtigung der in der Kostengrundentscheidung angeordneten Quote (27:73) hat die Beklagte der Klägerin über den in dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts genannten Erstattungsbetrag hinaus im Hinblick auf die weitere 1,3-Verfahrensgebühr (Gebüh- renstufe bis 50.000 €) weitere 1.181,26 € (= 73 % von 1.618,16 € [einschließlich Umsatzsteuer]) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 31. August 2011 zu erstatten. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ist dementsprechend abzuändern.

IV.

24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack

Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 30.08.2013 - 17 O 137/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.01.2014 - I-25 W 281/13 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 59/11
vom
11. September 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein,
wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch
entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen
Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne
sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat.

b) Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen
, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller
in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen
aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne
sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denoder
dieselben Antragsgegner vorgegangen sind.

c) Erweist sich das Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich, muss
sich der Antragsteller kostenrechtlich so behandeln lassen, als habe er ein einziges
Verfahren geführt.
BGH, Beschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11 - KG
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die
Richterin von Pentz

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. September 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 701,04 €

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung der Behauptung in Anspruch genommen , seine Mutter habe mit ihren Kindern A., C., dem Antragsteller und Al. zum Skifahren in Crans Montana geweilt. Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Mutter und die drei Geschwister des Antragstellers haben in jeweils getrennten Verfahren vor dem Landgericht gleichlautende Unterlassungsverfügungen erwirkt.
2
In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Antragsteller eine Vergütung in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3100 nebst Auslagenpauschale, Umsatzsteuer und Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von insgesamt 784,03 € zur Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat dem Antrag entsprochen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der Unterlassungsansprüche der fünf Familienmitglieder in fünf getrennten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursachten Mehrkosten nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die einzelnen Antragsteller müssten sich so behandeln lassen, als hätten sie gemeinsam ein Verfahren durchgeführt. In diesem Fall wären Anwaltskosten in Höhe von lediglich 1.650,35 € entstanden , so dass unter Berücksichtigung der - in zwei der weiteren Verfahren geleisteten - Zahlungen der Antragsgegnerin in Höhe von 784,33 € und 783,33 € nur noch der Differenzbetrag in Höhe von 82,99 € festgesetzt werden könne. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter.

II.

3
Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in AGS 2012, 146 veröffentlich ist, ist der Auffassung, dass der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Das Kostenfestsetzungsverfahren diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht getroffene Kostengrundentschei- dung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und der Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer Partei gegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Partei in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es nicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um die Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiell-rechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidungsmöglichkeiten des Rechtspflegers überschreite und in die Kompetenz des Prozessrichters gehöre.

III.

4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
5
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen , dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007, 999 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6).

6
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, der Antragsteller und seine Angehörigen hätten durch das Erwirken von fünf gleichlautenden und auf dieselbe Berichterstattung gestützten Unterlassungsverfügungen in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht , im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.
7
a) Es erscheint allerdings fraglich, ob die Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen erhöhten Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann, dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 153/09, NJW-RR 2011, 230 Rn. 14 für den Fall einer Anfechtungsklage mehrerer Kläger gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer ; OLG Köln, JurBüro 2011, 536; OLG Hamburg, MDR 2003, 1381, 1382; OLG Düsseldorf, MDR 1972, 522, 523; Jaspersen/Wache in Vorwerk /Wolf, BeckOK ZPO, § 91 Rn. 119 (Stand: April 2012)). Denn die Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 Rn. 35; vom 26. April 2005 - X ZB 17/04, NJW 2005, 2317; vom 27. März 2003 - V ZB 50/02, juris Rn. 6.; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils mwN; BAG, NJW 2005, 1301, 1302; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 47; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 22, jeweils mwN). Diese Frage kann indes offen bleiben.
8
b) Denn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen.
9
aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rn. 13 f.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 323; BVerfG, NJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschlüsse vom 31. August 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, aaO Rn. 12 ff.; KG, KG-Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427 Rn. 12; OLG München, OLG-Report 2001, 105; MünchKommZPO /Giebel, aaO Rn. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 9; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO, § 91 Rn. 152 (Stand: April 2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 140; von Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch Senatsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184).
10
bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 13; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; KG, KG-Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; OLG Stuttgart, OLGReport 2001, 427, 428). Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1974, 1599; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; KG, KG-Report 2000, 414, 415; 2002, 172, 173; MünchKommZPO/Giebel, aaO Rn. 110; Musielak/Lackmann, aaO; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO Rn. 119.8 (Stand: April 2012)).
11
cc) Auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob das Festsetzungsverlangen des Antragstellers, soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten gerichtet ist, als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Zwar stimmten die Gegenstände aller fünf Verfahren nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts inhaltlich überein. Angegriffen war jeweils dieselbe Aussage in einem Halbsatz eines Artikels, deren weitere Verbreitung der Antragsgegnerin in jeweils gleichlautenden Unterlassungsverfügungen verboten wurde. Auch sind sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung der jeweiligen Unterlassungsansprüche nicht ersichtlich. Insbesondere begründet die Aktenbearbeitung und Abwicklung eines Verfahrens, in dem fünf Antragsteller gleichgerichtete Ansprüche aus einem identischen Lebenssachverhalt gegen eine Antragsgegnerin verfolgen, keine erhöhten Anforderungen , die eine getrennte Rechtsverfolgung als sachgemäß erscheinen lassen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, NJW-RR 2006, 474, 476). Das Beschwerdegericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - aber keine Feststellungen zum zeitlichen Zusammenhang der Verfahren und zu der Frage getroffen, ob der Antragsteller und seine Angehörigen von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 153/09, aaO; KG Berlin, KG-Report 2002, 172, 173; OLG München , OLG-Report 2001, 105, 106).
12
3. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Sollte sich das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich erweisen, müsste sich der Antragsteller kostenrechtlich so behandeln lassen, als hätten er und seine Angehörigen als Streitgenossen ein einziges Verfahren geführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, juris Rn. 6 f. (insoweit nicht in NJW 2007, 565 abgedruckt); KG, KG-Report 2000, 414, 416; 2002, 172, 174; OLG München, OLG-Report 2001, 105; MünchKommZPO/Giebel, aaO, § 91 Rn. 110; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 25 (Stand: April 2012)). Er könnte die Kosten der Rechtsverfolgung dann nicht in voller Höhe erstattet verlangen , sondern nur anteilig unter Berücksichtigung der Kosten der Parallelver- fahren, d.h. ihm stände ein Anspruch auf Ersatz von einem Fünftel der bei Führung eines Verfahrens entstandenen (fiktiven) Kosten zu (vgl. KG, KG-Report 2002, 172, 174). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 11.05.2010 - 27 O 122/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.09.2011 - 2 W 123/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 13/11
vom
20. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Klagt eine Partei im eigenen Gerichtsstand, so sind die Reisekosten ihres
Rechtsanwalts, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort
der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht erforderlich. Es sind deshalb nur diejenigen
Reisekosten zu erstatten, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort
einerseits und Geschäfts- oder Wohnsitz der Partei andererseits entstehen
(Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJWRR
2007, 1071 Rn. 11 und vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, juris Rn. 8).

b) Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts am dritten
Ort ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nur dann ausnahmsweise
notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt
werden kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002
- I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902).
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 13/11 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
am 20. Dezember 2011

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. April 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 458,57 €.

Gründe:

I.

1
Der im Bezirk des Landgerichts Baden-Baden ansässige Kläger hat die beklagte Bank vor dem Landgericht Baden-Baden auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Kauf von Anteilen an einem Medienfonds in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geringfügig abgeändert und die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls der Beklagten auferlegt. Ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat die Beklagte zurückgenommen. Der Kläger ist von in Berlin ansässigen Rechtsanwäl- ten vertreten worden, die er wegen ihrer Spezialisierung auf Fälle des Kapitalanlagerechts beauftragt hat und die bundesweit zahlreiche weitere Anleger desselben Medienfonds vertreten. Er hat zum Kostenausgleich u.a. Reisekosten seiner Prozessbevollmächtigten für einen Verhandlungstermin beim Landgericht Baden-Baden in Höhe von 438,01 € nebst Umsatzsteuer angemeldet.
2
Das Landgericht hat diese Kosten in vollem Umfang festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts abgeändert und lediglich die fiktiven Reisekosten eines am Wohnsitz des Klägers ansässigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 63,45 € festgesetzt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
4
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Beauftragung eines an einem dritten Ort, also weder am Wohn- oder Geschäftsort der Partei noch am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts in Fällen, in denen eine Partei im eigenen Gerichtsstand klage oder verklagt werde, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO regelmäßig nicht als erforderlich anzusehen sei. Dessen Reisekosten seien folglich mit Ausnahme der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zum Gerichtsort nicht zu erstatten. Dies gelte auch dann, wenn die Partei einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens bereits vorgerichtlich mit ihrer Interessenvertre- tung beauftragt gehabt habe. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liege nicht vor, da die Brauchbarkeit der vom Kläger eingewandten Spezialisierung seiner Anwälte wegen der im Kostenfestsetzungsverfahren geltenden typisierenden Betrachtung im Einzelfall nicht geprüft werden könne. Gerichtsbekannt hätten sowohl am Sitz des Landgerichts als auch in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Klägers zahlreiche geeignete Rechtsanwälte mit Spezialkenntnissen im Bereich des Kapitalanlagerechts für eine ordnungsgemäße Vertretung des Klägers zur Verfügung gestanden.
5
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
6
Die über den zuerkannten Betrag hinaus geltend gemachten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind nicht erstattungsfähig, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
7
a) Die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts, der zwar beim Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht notwendig, wenn die Partei - wie hier - in ihrem eigenen Gerichtsstand klagt (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902, vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 10 ff. und vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, juris Rn. 7 mwN).
8
b) Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, dass vorliegend besondere Gegebenheiten die Einschaltung der auswärtigen Prozessbevollmächtigten erforderlich gemacht hätten. Im Verfahren gehe es um einen Medienfonds, mithin um eine Spezialmaterie des Kapitalanlagerechts, in die sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die weit über hundert weitere Anleger desselben Fonds vertreten würden, mehrjährig eingearbeitet hätten. Da auch die Beklagte von einer spezialisierten Anwaltskanzlei mit erheblicher Prozesserfahrung im Bereich der Medienfonds vertreten werde, habe der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen dürfen. Diese Einwände greifen nicht durch.
9
aa) Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts erscheint nur dann ausnahmsweise als notwendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; KG JurBüro 2010, 428, 429). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat das Beschwerdegericht - entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde - ausdrücklich festgestellt, dass am Sitz des Landgerichts Baden-Baden sowie in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Klägers zahlreiche geeignete Rechtsanwälte zur Verfügung stehen.
10
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - vorprozessual staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten hinsichtlich des streitgegenständlichen Medienfonds gesichtet haben und weitere Anleger desselben Fonds in Parallelprozessen vertreten. Vielmehr ist allein der Umstand, dass der mit der Prozessvertretung beauftragte auswärtige Rechtsanwalt für die Partei in derselben Angelegenheit bereits vorprozessual tätig war, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht geeignet, die kostenträchtige Mandatierung eines auswärtigen Rechtsanwaltes zu rechtfertigen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 903 und vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072).
11
Zwar ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, dass es im Allgemeinen immer dann, wenn bereits ein auswärtiger Anwalt eingeschaltet ist, kostengünstiger ist, diesen Rechtsanwalt auch mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Für die Frage, ob eine bestimmte Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist, ist jedoch nicht erst auf den Zeitpunkt abzustellen , in dem der auswärtige Rechtsanwalt bereits vorprozessual tätig geworden ist. Vielmehr empfiehlt es sich aus der Sicht der vernünftigen und kostenorientierten Partei, schon vorprozessual einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsanwalt einzuschalten (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 903 und vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1073).
12
cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind die geltend gemachten Reisekosten der Berliner Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil ein Rechtsanwalt, der am Wohnort des Klägers oder am Gerichtsort ansässig ist, die Reisekosten einer Informationsreise zur Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft München hätte beanspruchen können. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung insoweit daraufhin, dass der für das Klagebegehren maßgebliche Umstand der Zahlung einer dem Kläger verschwiegenen Rückvergütung an die Beklagte im Prozess von Anfang an unstreitig war und dass die Tatsache von Kick-Back-Zahlungen bei von der Beklagten vertriebenen Medienfonds bei Klageerhebung im Mai 2008 bereits Gegenstand von Gerichtsverfahren und Veröffentlichungen war.
13
dd) Schließlich rechtfertigt auch die Tatsache, dass die inzwischen weit verbreitete Spezialisierung zu den Umständen zählt, derentwegen das Bundesverfassungsgericht die Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den Oberlandesgerichten für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97, BVerfGE 103, 1, 17 f.), - entgegen der Rechtsansicht der Beschwerde - keine andere Beurteilung (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072 und vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, juris Rn. 8 mwN).
14
c) Das Interesse, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens vertreten zu lassen, erlaubt es einer Partei nicht, ohne kostenrechtliche Nachteile einen auswärtigen Rechtsanwalt mit ihrer gerichtlichen Vertretung unabhängig davon zu beauftragen, wie weit dessen Kanzlei von ihrem Wohn- oder Geschäftssitz und dem Gerichtsort entfernt ist. Erstattungsfähig sind deshalb auch hier nur diejenigen Kosten eines Prozessbevollmächtigten, die aus einem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnsitz einer Partei andererseits entstehen (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 14).
Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 02.02.2011 - 2 O 193/08 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.04.2011 - 11 W 5/11 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)