Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Juli 2017 - 10 U 2500/15
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin vom 13.07.2015 gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 12.06.2015 wird zurückgewiesen.
2. Das Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (einschließlich der Anschlussberufung).
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 131.209,54 €, hiervon entfallen auf die Berufung 125.146,34 € und auf die Anschlussberufung 6.063,20 €.
Gründe
A.
I.
II.
III.
– die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin wegen des Verkehrsunfalls vom 04.07.2008 auf der Kreisstraße AÖ 2 bei Kilometer 6,9 ein weiteres angemessenes, den Betrag von 3.000,- € übersteigendes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
– die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 50.256,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
– festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin weiteren Schadensersatz in Höhe der entstehenden Heilbehandlungs- und Rehabilitationskosten für eine geplante Operation an der rechten Schulter in Höhe von 37.100,- € zu bezahlen,
– festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin ab dem Schluss der mündlichen Verhandlung einen monatlichen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 482,50 € zu bezahlen,
– festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung durch den am 04.07.2008 erlittenen Verkehrsunfall zukünftig entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,
– die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 1.836,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
– die Berufung zurückzuweisen (BE 1 = Bl. 352 d. A.),
– das Ersturteil aufzuheben, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen (BE = Bl. 352 d. A.).
die Anschlussberufung zurückzuweisen (Bl. 377 d. A.).
IV.
B.
I.
> Im Verkehrsunfallrecht gilt für Erstverletzungen das Beweismaß des § 286 I 1 ZPO, sodass der haftungsbegründende Tatbestand, falls be-stritten, im Vollbeweis festgestellt werden muss (etwa BGH NJW 1972, 1126). Dies betrifft den „konkreten Haftungsgrund“, also den Nachweis einer Verletzung und der Kausalität des Unfalls hierfür, wobei Primärverletzungen solche sind, die durch den Unfall selbst er-zeugt wurden und zu einer Belastung der gesundheitlichen Befind-lichkeit des Geschädigten geführt haben (BGH VersR 2011, 1384: erst wenn eine HWS-Verletzung als Folge des Unfalls nach § 286 ZPO bewiesen ist, kommt hinsichtlich der Schadensfolgen (haftungs-ausfüllende Kausalität) die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zum Zuge … Dagegen handelt es sich bei der Frage, ob der Kläger bei dem Unfall neben einem HWS-Schleudertrauma ersten Grades noch weitere Verletzungen erlitten hat, den streitigen Umfang der Primär-Verletzung).
– Dagegen kann sich ein Geschädigter (erst dann) auf § 287 ZPO stüt-zen, wenn der haftungsbegründende Tatbestand feststeht. Nur soweit der Streit darum geht, ob (auch) der (Folge-)Schaden, dessen Ersatz der Kläger verlangt, auf diesen konkreten Haftungsgrund ursächlich zurückgeht, kommt ihm die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu Hilfe (BGH NJW 1972, 1126; VersR 2011, 1384). Maßgeblich ist, ob die Sekundärverletzung auf der körperlichen Primärverletzung und deren Folgen, etwa der damit verbundenen zeitweiligen Immobilität, beruht (BGH NJW-RR 2007, 977; NJW 1998, 810).
– Die Abgrenzung zwischen „Primär-“ und „Folge-„schäden ist in drei Fallgestaltungen zweifelhaft:
> Will der Kläger behaupten und im Streitfall beweisen, dass die geltend gemachte Verletzung durch den unfallbedingten Anstoß selbst unmittelbar verursacht worden sei, kann nur eine Primärverletzung vorliegen, die die Beweisstärke des § 286 I 1 ZPO erfordert (BGH r+s 2004, 39: „Wenn auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der vorgetragene Anstoß die Ursache für das behauptete Krankheitsbild sein soll, müsste die die Ursächlichkeit des Unfalls für eine den Morbus Sudeck auslösende Körperverletzung nach dem Maßstab des § 286 ZPO ausreichend sicher erscheinen, wobei die Klägerin sich keineswegs fehlerhaft lediglich auf die bloße zeitliche Nähe der Entstehung der Erkrankung zu dem Unfallereignis stützt, sondern ausdrück-lich Vorgänge und Bewegungen durch den Unfall selbst als ursächlich beschreibt“). Nur wenn die streitige Verletzung durch eine andere, unstreitige oder festgestellte Primärverletzung verursacht worden wäre, läge eine dadurch erzeugte Folgeerkrankung vor, für welche ein geringeres Beweismaß gilt.
> Diese Folgerungen könnten den Eindruck vermitteln, ein Geschädigter handele immer vernünftig und zielführend, wenn er nach dem Nachweis einer Primärverletzung jegliche weitere Verletzungen als Folgeschaden geltend mache, weil dann eine wenigstens überwiegende Wahrscheinlichkeit für das erleichterte Beweismaß ausreiche. Dies trifft indes nicht zu, denn es verbleibt das Risiko, dass die Primärverletzung zur Herbeiführung der Folgeverletzungen entweder nicht geeignet, oder nicht ausreichend ist oder befunden wird. Etwa besteht keine Aussicht, mit dem Bruch eines Finger- oder Zehengliedes schwerste innere Verletzungen nachzuweisen. Im von der Klägerin zitierten Fall (BGH NJW-RR 2009, 409) war dieser Ursachenzusammenhang plausibel, wahrscheinlich und nachweisbar, denn eine Ruptur der Rotatorenmanschette kann durchaus durch den unfallbedingten Überwurf und verletzungsträchtigen Sturz erzeugt worden sein. Im Streitfall ist dies anders, denn eine Ruptur der Supraspinatussehne kann nicht auf eine Prellung der Schultern und des rechten inneren Oberarmes (Schriftsatz v. 30.03.2017, S. 24 = Bl. 428 d. A.), sowie der dabei erlittenen Hämatome zurückgeführt werden, worauf der Senat bereits hingewiesen hat (Beschluss vom 12.01.2017, S. 3/4 = Bl. 394/395 d. A.). Dies gilt schon deswegen, weil selbst nach dem Vortrag der Klägerin ein und derselbe Vorgang gleichzeitig zu den verschiedenen Gesundheitsschädigungen geführt haben soll.
> Das Gutachten der Dres. A. und G. (v. 31.08.2015, Anlage zu Bl. 330) enthält zunächst die Aussage, dass eine kraniodorsale Stau-chung des Kopfes des Oberarmknochens nicht geeignet ist, die streitgegenständliche Sehnenruptur auszulösen. Dagegen konnten die tatsächlichen Bewegungen während des Unfalls nicht rekonstruiert werden, traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette wurden lediglich als denkbar bezeichnet, während die unstreitigen Verletzun-gen keinen konkreten Bewegungsablauf belegen („. dass sich ein konkreter, aus den objektiven Anknüpfungstatsachen direkt ableitba-rer Mechanismus der Entstehung einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur . bei dem Unfall . nicht findet“). Zuletzt halten die Gutachter den Unfall „möglicherweise“ für geeignet, die bestrittene Verletzung herbeizuführen, und die Unfallursächlichkeit nur deswegen für wahrscheinlich, weil eine Differenzierung zwischen traumatischer und degenerativer Entstehung nicht möglich sei. Die auf Wunsch der Klägerin eingeholte Ergänzung (Anlage zu Bl. 405) verbessert deren Lage nicht, weil lediglich der verwendete Wahrscheinlichkeitsbegriff erläutert wird. Da die Gutachter nur zu dem geringstmöglichen positiven Wahrscheinlichkeitswert gelangen und selbst dieser Wert unter den vorgenannten Voraussetzungen und Bedingungen steht, sind diese Gutachtensergebnisse nicht einmal im Ansatz geeignet, die fachliche Qualifikation der Gerichtsgutachter zu entwerten und die Beweiswürdigung des Erstgerichts und des Senats in Zweifel zu ziehen. Anders als die Klägerin meint (Schriftsatz v. 10.03.2017, S. 4 = Bl. 408 d. A.), hätte schon nicht festgestellt werden müssen, dass für die Unfallursächlichkeit der Verletzung eine dem Beweismaß des § 287 I 1 ZPO entsprechende Überzeugung erreicht sei; erst recht lässt sich darauf kein i.S.d. § 286 I 1 ZPO brauchbarer Grad von Gewissheit stützen.
> Soweit die Klägerin sich auf das Gutachten der Dres. S. und H. stützen möchte (Anlage K 73, Bl. 187/200 d. A.), gibt sie dessen Inhalt verkürzt und einseitig wieder (Schriftsatz v. 10.03.2017, S. 5 = Bl. 409 d. A.). Abgesehen davon, dass wenig überzeugend ein von den Dres. Sch. und H. unterzeichnetes Dokument als ein „Gutachten Dr. S./Dr. H.“ genannt wird, sind die Erwägungen des Senats zu fehlender forensischer Erfahrung dieser Gutachter (Beschluss vom 12.01.2017, S. 8 = Bl. 399 d. A.) bereits aus dem Gutachten selbst abzuleiten. Zum ers-ten werden degenerative Ursachen der Sehnenruptur allein aufgrund der Angaben der Klägerin, insbesondere fehlender Aggravationstendenz, ausgeschlossen, dieser Schluss jedoch dadurch geschwächt, dass dies so sein müsse (Bl. 196 d. A.). Verstärkt wird dies, indem anschließend von einer unversehrten Schulter (also nicht einmal dem durchschnittlichen Maß entsprechender degenerativer Veränderung) ausgegangen wird, jedoch gleichzeitig die nichtssagende Textfassung „muss mutmaßlich“ verwendet wird (Bl. 196 d. A.). Zum zweiten unterstellt der Gutachter ein ruckartiges und kraftvolles Herumreißen des Lenkrads (Bl. 196 d. A.), was nicht einmal die Klägerin selbst in persönlicher Anhörung behauptet hatte (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 09.03.2015, S. 2 = Bl. 281 d. A.). Zum dritten erklärt der Gutachter selbst die Zugbelastung für selten, ohne Erklärung und Begründung, warum dieser seltene Fall eingetreten sei (Bl. 196 d. A.). Vielmehr dient der seltene Fall allein der Begründung, dass die Zugbelastung im Streitfall zu einer Sehnenruptur geführt haben könne (Bl. 196/197 d. A.). Dass sich der Gutachter angesichts häufiger Verwendung abschwächender und unklarer Formulierungen („eindeutig ... zurückgeführt werden kann, unzweifelhaft bewiesen, dass ... gekommen sein muss, ... dass hier massive Zugbelastungen aufgetreten sein müssen ...“, Bl. 196, 197, 199, 200 d. A.) darüber verwundert zeigt, dass sein Gutachten „bei dem Richter nur wenig Beachtung“ gefunden habe (Anlage zu Bl. 330 d. A., S. 1), bestätigt erneut fehlende forensische Erfahrung, zumal in diesem Schreiben eine Verkennung des gültigen Beweismaßes („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) offenbar und erstmals ein Festhalten am Lenkrad mit maximaler Kraft behauptet wurde, welches die Klägerin nicht erwähnt hat und wofür ein Nachweis fehlt. Zuletzt ist eine Beweisführung mangelhaft, die lediglich zu dem Ergebnis führt, dass ein Geschehen eingetreten sein müsse („unzweifelhaft bewiesen ..., (dass) es zu einer extremen Zugbelastung ... gekommen sein muss“, Bl. 199 d. A.; „eindeutig festgestellt werden kann ... massive Zugbelastungen aufgetreten sein müssen“, Bl. 200 d. A.): Entweder es ist nachgewiesen, dass ein Geschehen stattgefunden hat; oder dies wird lediglich vermutet oder für wahrscheinlich gehalten, weil es so gewesen sein müsse, also nicht anders gewesen sein könne.
II.
III.
V.
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz nach zwei von dem Beklagten zu 2 im Klinikum der Beklagten zu 1 durchgeführten Koloskopien , die eine Notoperation durch den ehemaligen Beklagten zu 3 zur Folge hatten.
- 2
- Am 20. Oktober 2006 nahm der Beklagte zu 2 bei dem Kläger eine Koloskopie zu Vorsorgezwecken vor. Er fand dabei im Bereich des Sigmas einen etwa 2,5 cm großen Polypen und entfernte diesen. Weil die Koloskopie wegen nicht ausreichender Darmreinigung nicht vollständig durchgeführt werden konnte , wurde eine Wiederholung der Untersuchung für den 23. Oktober 2006 vereinbart. Bei der erneuten Koloskopie am 23. Oktober 2006 ergab sich kein Befund. Nach der Untersuchung traten bei dem Kläger starke Schmerzen auf, so dass wegen Verdachts auf eine Sigmaperforation noch am 23. Oktober 2006 eine Notoperation durchgeführt wurde, bei der sich ergab, dass bereits eine akute eitrige Peritonitis bestand. Da die Histologie des zuvor entfernten Polypen noch nicht vorlag, entschloss sich der Operateur zu einer Sigmaresektion unter onkologischen Kriterien. Der entfernte Teil des Dickdarms einschließlich Lymphsystem hatte eine Länge von etwa 30 cm. Zum Schutz der Anastomose erfolgte die Anlage eines Ileostomas.
- 3
- Die histologische Untersuchung des entfernten Polypen ergab ein im Gesunden entferntes tubulo-villöses Adenom ohne Zellatypien und ohne abnorme Zellformen. Am 28. Dezember 2006 erfolgte die Rückverlegung des Ileostomas. Der weitere Verlauf war nach ärztlicher Einschätzung komplikationslos, jedoch leidet der Kläger seiner Angabe nach seitdem unter dauerhaften starken Schmerzen, muss ständig Schmerzmittel einnehmen, ist Einschränkungen bei der Ernährung unterworfen und hat seinen Arbeitsplatz verloren.
- 4
- Der Kläger macht unter anderem geltend, er sei vor der Durchführung der zweiten Koloskopie nicht hinreichend aufgeklärt worden, weil ihm der Umstand , dass bei der ersten Koloskopie ein Polyp mit einer Größe von 2,5 cm entfernt worden sei, nicht mitgeteilt worden sei. Hätte er davon Kenntnis gehabt , hätte er die zweite Untersuchung nicht im Abstand von wenigen Tagen durchführen lassen.
- 5
- Nach Klagerücknahme in Bezug auf den Beklagten zu 3 hat das Landgericht die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten und Anhörung der Sachverständigen sowie Zeugeneinvernahme abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers nach Anhörung des Sachverständigen Dr. F. zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
- 6
- Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht ist unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu der Annahme gelangt, der Kläger habe über die Entfernung des Polypen nicht aufgeklärt werden müssen.
- 7
- 1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier erheblich - ausgeführt, da nach den Feststellungen des Landgerichts die Durchführung der Zweitkoloskopie im Abstand von drei Tagen zu einer Erstkoloskopie mit Polypektomie kein erhöhtes Perforationsrisiko mit sich bringe, habe der Kläger vor dem Eingriff am 23. Oktober 2006 hierüber auch nicht aufgeklärt werden müssen. Unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit der erteilten Eingriffseinwilligung sei es auch nicht von Bedeutung, ob dem Kläger bereits vor der Zweitkoloskopie die Tatsache der Polypentfernung mitgeteilt worden sei, denn dies hätte zu der Entscheidung des Klägers, ob er die Zweitkoloskopie durchführen lassen oder sie zumindest zeitlich verschieben solle, unter medizinischen Gesichtspunkten nichts beizutragen vermocht. Die gegenteilige Argumentation des Klägers in der Beru- fungsbegründung unterstelle wiederum ein durch die Polypektomie verursachtes erhöhtes Perforationsrisiko, von dem aber gerade nicht auszugehen sei.
- 8
- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei diesen Ausführungen den Kern des Vorbringens des Klägers nicht berücksichtigt hat.
- 9
- a) Der Kläger hat sowohl in erster als auch in zweiter Instanz vorgetragen , in Kenntnis des Umstands, dass ihm bei der ersten Darmspiegelung ein (großer) Polyp entfernt worden sei, hätte er die zweite Untersuchung, für die unstreitig keine medizinische Notwendigkeit bestanden habe, sondern mit der ohne weiteres hätte zugewartet werden können, erst später durchführen lassen. Er hat zudem auf den sich aufdrängenden Widerspruch zwischen dem von den Gutachtern Dr. B., Dr. E. und Prof. Dr. W. angesichts des histologischen Befunds für wahrscheinlich oder jedenfalls möglich gehaltenen Geschehensablauf - Schwächung der Darmwand durch die elektrothermische Abtragung des Polypen am 20. Oktober 2006, wodurch es bei der zweiten Koloskopie am 23. Oktober 2006 durch die Einbringung von Luft letztendlich zu einer Perforation gekommen sei - und den Annahmen des Sachverständigen Dr. F. - insbesondere der Aussage, nach 72 Stunden sei die Perforationsgefahr vorüber - hingewiesen.
- 10
- b) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht diesen Sachvortrag des Klägers nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt hat.
- 11
- aa) Sowohl der Sachverständige Prof. Dr. W. als auch der Sachverständige Dr. F. gehen davon aus, dass noch am Untersuchungstag eine (therapeutische ) Aufklärung über die durchgeführte Polypektomie hätte erfolgen müssen. Vor diesem Hintergrund hätte das Berufungsgericht einen Anspruch des Klä- gers nicht ohne jede Auseinandersetzung mit seinem Vortrag, er hätte eine zweite Untersuchung in Kenntnis der Polypektomie nicht zeitnah durchführen lassen, verneinen dürfen. Das Berufungsgericht stellt lediglich auf die Frage ab, ob eine Kenntnis des Klägers zu seiner Entscheidung in Bezug auf die Durchführung der Zweitkoloskopie unter medizinischen Gesichtspunkten hätte beitragen können. Damit verfehlt es indes - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend rügt - den Kern des klägerischen Vortrags.
- 12
- bb) Hinzu tritt ferner, dass das Berufungsgericht den sich aufdrängenden und von ihm selbst für klärungsbedürftig angesehenen Widerspruch zwischen den Aussagen der Gutachter bei seinen Ausführungen zu einem etwaigen Aufklärungsfehler vollständig aus dem Blick verloren und damit auch insoweit den Kern des klägerischen Vortrags nicht ausreichend berücksichtigt hat. Es hat letztlich vergeblich versucht, den Widerspruch zwischen dem von den Gutachtern Dr. B., Dr. E. und Prof. Dr. W. angesichts des histologischen Befunds für wahrscheinlich oder jedenfalls möglich gehaltenen Geschehensablauf und den Annahmen des Sachverständigen Dr. F. zu klären, und hat selbst gemeint, es verwundere, dass eine kurz zuvor durchgeführte Polypektomie eine weitere Koloskopie in kurzem zeitlichen Abstand nicht kontraindiziere. Für die Frage des Behandlungsfehlers war eine Klärung des Widerspruchs - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - letztlich nicht erforderlich. Bei der Prüfung des Aufklärungsfehlers hat das Berufungsgericht den von ihm selbst für klärungsbedürftig angesehenen Widerspruch indes aus dem Blick verloren. Es legt seinen Ausführungen unter Verweis auf die Feststellungen des Landgerichts zugrunde, dass die Durchführung einer Zweitkoloskopie im Abstand von drei Tagen nach einer Erstkoloskopie mit Polypektomie kein erhöhtes Perforationsrisiko beinhalte , obwohl es sich davon selbst nicht hatte überzeugen können.
- 13
- d) Die Gehörsverletzung ist auch erheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht, wenn es den Vortrag des Klägers in der gebotenen Weise berücksichtigt hätte, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Galke Offenloch Oehler Roloff Klein
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 11.06.2015 - 4 O 8835/09 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.04.2016 - 5 U 1216/15 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks in W. , mit dessen Versteigerung er die D. AG durch notariellen Vertrag vom 27. Januar 2000 beauftragte. Im dem Versteigerungstermin am 25. März 2000 wurde dem Beklagten der Zuschlag zu einem Gebot von 260.000 DM erteilt. Anschließend wurde ein Grundstückskaufvertrag zwischen den Parteien notariell beurkundet, wobei der Kläger durch eine Angestellte des Auktionshauses vertreten wurde. Der Beklagte wurde in das Grundbuch eingetragen , zahlte den Kaufpreis und bebaute das Grundstück mit einem Einfamilienhaus.
- 2
- Im Jahr 2009 hat der Kläger die auf Rückauflassung und Grundbuchberichtigung gerichtete Klage erhoben. Er stützt sich unter anderem auf die Behauptung , er sei bei Erteilung des Auftrags an das Auktionshaus nebst Vollmachten geschäftsunfähig gewesen. Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen , nachdem es das in einem anderen Verfahren zu der Frage der Geschäftsfähigkeit des Klägers erstattete schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. B. gemäß § 411a ZPO verwertet und den Sachverständigen ergänzend angehört hat. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er sein Klageziel weiterverfolgt.
II.
- 3
- Das Berufungsgericht sieht den Beweis für eine Geschäftsunfähigkeit des Klägers bei Erteilung des Versteigerungsauftrags und der Vollmachten am 27. Januar 2000 als nicht erbracht an. Eine Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeuginnen, der Hausärztin Dr. Do. und der Psychotherapeutin T. , die den Kläger Anfang des Jahres 2000 behandelten, sei nicht erforderlich. Denn der Gerichtssachverständige habe das von dem Kläger eingereichte Privatgutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie I. ausgewertet. Die Ergebnisse einer Befragung der beiden Zeuginnen habe der Privatgutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. September 2011 festgehalten. Der Sachverständige Dr. B. habe die Richtigkeit der dort wiedergegebenen Angaben der Zeuginnen nicht in Zweifel gezogen; vielmehr beruhe sein Gutachten wesentlich auf einer Auswertung dieser Stellungnahmen. Angesichts dessen verstoße eine ergänzende Zeugenvernehmung mit dem Ziel, weitere Informationen zu erlangen, gegen den Beibringungsgrund- satz. „Die Beschaffung und Vorlage etwaiger Ergänzungen“ im Hinblick auf weitere Anknüpfungstatsachen obliege dem Kläger.
III.
- 4
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben. Der Kläger sieht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zu Recht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil eine Vernehmung der Zeuginnen Dr. Do. und T. unterblieben ist.
- 5
- 1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11, WuM 2012, 164 Rn. 8 mwN). Geht es um den Geisteszustand einer Person in der Vergangenheit , so ist die Verwertung eines ärztlichen Attests im Wege des Urkundenbeweises anstelle der beantragten unmittelbaren Anhörung des (sachverständigen ) Zeugen unzulässig, wenn sich der Beweisantritt auf die dem Attest zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - III ZR 69/96, NJW 1997, 3096, 3097).
- 6
- 2. Danach hat das Berufungsgericht die Vernehmung der von dem Kläger zum Beweis seiner Geschäftsunfähigkeit benannten (sachverständigen) Zeuginnen zu Unrecht unterlassen.
- 7
- a) Eine Einführung der Niederschrift über eine Zeugenvernehmung aus einem anderen gerichtlichen Verfahren im Wege des Urkundsbeweises kommt nicht in Betracht, wenn die Partei von ihrem Recht Gebrauch macht, die unmittelbare Vernehmung des Zeugen zu beantragen (näher Senat, Urteil vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12, juris Rn. 8 mwN). Erst recht wird eine Zeugenvernehmung durch das Gericht nicht dadurch entbehrlich, dass - wie hier - ein Privatgutachter Äußerungen wiedergibt, die der Zeuge ihm gegenüber getätigt haben soll. Denn ein Privatgutachten enthält qualifizierten Parteivortrag, bei dem es sich grundsätzlich nicht um ein Beweismittel im Sinne der §§ 355 ff. ZPO handelt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00, NJW 2001, 77, 78, und vom 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92, NJW 1993, 2382, 2383 jeweils mwN).
- 8
- b) Der Beweisantritt ist entscheidungserheblich; es ist nicht auszuschließen , dass das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt, wenn es ihm - zweckmäßigerweise im Beisein des Sachverständigen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - III ZR 69/96, NJW 1997, 3096, 3097 mwN) - nachgeht. Beide Zeuginnen haben den Zustand des Klägers in dem maßgeblichen Zeitpunkt erlebt. Ihre tatsächlichen Wahrnehmungen bilden - wie auch das Berufungsgericht erkennt - eine wesentliche Grundlage für die sachverständige Begutachtung. Der Sachverständige hat völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass er nicht beurteilen kann, welche Fragen den Zeuginnen gestellt worden sind, und nicht ausschließen kann, dass sie gegenüber dem Gericht noch weitere Angaben machen können. Der Beweisantritt des Klägers ist ausreichend. Er kann und muss mögliche Bekundungen der Zeuginnen nicht im Einzelnen vorwegnehmen.
- 9
- 3. Die weiteren mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 24.06.2010 - 13 O 281/09 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.12.2012 - 5 U 49/10 -
BUNDESGERICHTSHOF
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die klagenden Versicherer, die Kläger zu 1 bis 6, nehmen die Beklagte aus übergegangenem Recht, die Klägerin zu 7 nimmt die Beklagte aus eigenem Recht wegen eines Brandes an einem von der Beklagten an die Klägerin zu 7 gelieferten Diffusionssystem auf Schadensersatz in Anspruch.
- 2
- Die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 7, die E. GmbH, (im Folgenden nur: Klägerin zu 7) bestellte am 15. Januar 1998 das streitgegenständliche Diffusionssystem zu einem Preis von netto 1.260.000 DM. Dabei sollten die technischen Änderungen, die an einem anderen System vorgenommen worden waren , eingearbeitet werden. Mit Schreiben vom 19. Januar 1998 bestätigte die Beklagte den Auftrag. Dem Vertrag lagen "Ergänzende Bedingungen" zugrunde , die unter "XIII. Gewährleistung" eine Garantie für die einwandfreie Funktion der Anlage von 12 Monaten vorsahen. Die Anlage wurde nach einem Probelauf in der Zeit vom 28. August bis zum 30. November 1998 am 1. Dezember 1998 abgenommen. Die Klägerin zu 7 änderte das Diffusionssystem dahingehend ab, dass ein Hahnensystem eingebaut und der obere Teil der Tür des Diffusionsschranks abgesägt wurde.
- 3
- Am 8. Dezember 2001 kam es zu einem Brand in dem Diffusionssystem, bei dem dieses vollständig zerstört wurde. Es kam darüber hinaus zu einer Betriebsunterbrechung bei der Klägerin zu 7. Die Reparatur bzw. der Wiederaufbau des Diffusionssystems wurde von der Beklagten durchgeführt. Sie stellte der Klägerin zu 7 hierfür einen Betrag in Höhe von 141.777 € netto in Rech- nung, dessen Bezahlung jedoch abgelehnt wurde.
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- Die Klägerin zu 7 fordert von der Beklagten den Ersatz von restlichen Reparaturkosten in Höhe von 296.666,76 € sowie eines Betriebsunterbre- chungsschadens in Höhe des von ihr zu tragenden Eigenanteils von 1.500.000 €, mithin die Zahlung von 1.796.666,76 €, sowie die Feststellung, dass der Beklagten kein Werklohnanspruch in Höhe von 141.777 € zusteht. Die Kläger zu 1 bis 6 verlangen aus übergegangenem Recht den Ersatz der von ihnen jeweils übernommenen Anteile des eingetretenen Betriebsunterbre- chungsschadens im Umfang von insgesamt 2.400.070 €.
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- Nachdem ein vom Landgericht am 2. März 2012 erlassenes Grundurteil auf die Berufung der Beklagten durch Urteil des Berufungsgerichts vom 14. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden war, hat dieses mit Teil- und Grundurteil vom 14. Februar 2014 der negativen Feststellungsklage der Klägerin zu 7 stattgegeben und die Klageanträge im Übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, wogegen sich die Beschwerde der Beklagten richtet. Sie will weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.
II.
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- 1. Das Berufungsgericht führt aus, das Landgericht sei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger, hiervon die Kläger zu 1 bis 6 aus abgetretenem Recht, von der Beklagten aus positiver Forderungsverletzung dem Grunde nach die zur Behebung der Schäden an dem verbrannten Diffusionssystem erforderlichen Kosten und den Betriebsausfallschaden ersetzt verlangen könnten. Der Vertrag sei als Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen zu qua- lifizieren, auf welchen gemäß § 651 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a.F. Werkvertragsrecht Anwendung finde. Zu Recht sei das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass es sich bei den verfolgten Zahlungsansprüchen der Kläger um solche aus positiver Vertragsverletzung handele, welche nicht verjährt seien.
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- Das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend dahingehend gewürdigt, dass nach den - in sich schlüssigen und nachvollziehbaren - Ausführungen des Sachverständigen D. der streitgegenständliche Brand dadurch entstanden sei, dass austretender Wasserstoff an die sich in der Umgebung des Bubblers befindlichen Zündquellen gelangt sei; insoweit habe die von der Beklagten ausgeführte Konstruktion nicht den Brandschutzbestimmungen entsprochen. Auch die weitere Würdigung des Landgerichts, der zufolge die von der Klägerin zu 7 unstreitig durchgeführten Änderungen - Einbau eines Hahnensystems und Absägen des oberen Teils der Tür des Diffusionsschranks - auf die Brandursache keinen Einfluss gehabt hätten, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere habe die Klägerin zu 7 - wie die nach erfolgter Zurückverweisung des Rechtsstreits durchgeführten Zeugenvernehmungen ergeben hätten - zwischen Abnahme und Brand keine weiteren Änderungen am Diffusionssystem vorgenommen. Allein die Tatsache, dass sich auf den nach dem Brand gefertigten Lichtbildern im Bereich des Bubblers "undefinierbare Gegenstände" fänden, welche im Ursprungszustand nicht vorhanden gewesen seien, lasse keinen zwingenden Rückschluss auf eine technische Änderung zu. Denn es sei ohne weiteres möglich, dass solche Gegenstände als Brandschrott infolge der Löscharbeiten an diesen Ort gelangt seien.
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- Der Sachverständige D. habe bei seiner ergänzenden Anhörung im Termin vom 18. Dezember 2014 die sich aus den von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten ergebenden Kernaussagen - in Übereinstimmung mit seinen bisherigen gutachterlichen Ausführungen - in schlüssiger und in sich nachvollziehbarer Weise widerlegt. Vor diesem Hintergrund sei die Einholung eines gänzlich neuen Sachverständigengutachtens nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO nicht gegeben seien.
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- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 10
- Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht sich nicht hinreichend mit den Einwendungen der von der Beklagten hinzugezogenen Privatsachverständigen auseinandergesetzt und damit das Recht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
- 11
- a) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn sich aus den Umständen klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, entscheidungserhebliche Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das ist der Fall, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - VII ZR 97/08, BauR 2010, 931 Rn. 8; BVerfG, NJW 2009, 1584 Rn. 14; NJW-RR 1995, 1033, 1034, juris Rn. 21). Zwar muss sich das Gericht nicht mit jedem von einer Partei vorgebrachten Gesichtspunkt auseinandersetzen. Das Gericht verstößt jedoch gegen das Recht einer Partei auf rechtliches Gehör, wenn es im Urteil nicht zu erkennen gibt, dass es den Streit zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und dem von der Partei beauftragten Privatgutachter sorgfältig und kritisch gewürdigt und die Streitpunkte zumindest mit dem gerichtlichen Sachverständigen erörtert hat. Das Gericht muss mit einleuchtender und logisch nachvollziehbarer Begründung einer der Auffassungen den Vorzug geben. Die Entscheidungsgründe müssen zudem erkennen lassen, dass eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen stattgefunden hat, die sich aus dem Privatgutachten ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 557/15, NJW 2016, 639 Rn. 5 f.; Beschluss vom 27. Januar 2010 - VII ZR 97/08, aaO Rn. 9 m.w.N.).
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- b) Die Begründung des Berufungsurteils trägt diesen Anforderungen nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht hat zwar im Hinblick auf von ihm formulierte Kernaussagen der von der Beklagten beigebrachten Privatgutachten eine Anhörung des Sachverständigen D. angeordnet. Die Entscheidungsgründe lassen jedoch nicht erkennen, dass sich das Berufungsgericht mit den nachfolgend benannten Einwendungen der Beklagten, die sich aus den vorgelegten Privatgutachten ergeben, in hinreichendem Maße auseinandergesetzt hat.
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- Im Einzelnen geht es um folgende Einwände:
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- aa) Die Beklagte hat gegenüber dem Vorwurf, das von der Beklagten gelieferte Diffusionssystem weise Konstruktionsfehler auf, unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen B. (Bezug auf Bl. 990 d. A.), die auch von dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen K. geteilt werden (Bezug auf Bl. 835 und Bl. 1532 ff. d. A.), vorgebracht, dass nach Untersuchungen an einem baugleichen Diffusionssystem die Menge an austretendem Wasserstoff durch Ventilgruppen beschränkt sei und eine zündfähige Konzentration an den vom Sachverständigen D. als Zündquelle bezeichneten Stellen nicht auftreten könne. Die Installation eines Gaswarnmelders im oberen Teil des Diffusionsschranks habe dem Stand der Technik entsprochen. Wasserstoff sei aufgrund seiner physikalischen Eigenschaft leichter als Luft und bewege sich nach oben, nicht dagegen seitlich. Der Vermischungsprozess verlaufe so schnell, dass bereits nach wenigen Zentimetern von der Austrittsstelle davon auszugehen sei, dass kein zündfähiges Gemisch mehr vorliege. Die Aufkonzentration von Wasserstoff werde außerdem durch die installierte Absauganlage verhindert.
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- Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen der Beklagten nicht auseinandergesetzt. Es führt insbesondere nicht aus, aus welchen Gründen diese auf die von der Beklagten eingeholten Privatgutachten gestützten Einwendungen durch die Äußerungen des Sachverständigen D. im Rahmen des Termins vom 18. Dezember 2014 oder seine schriftlichen Ausführungen in den erstatteten Gutachten widerlegt werden. Welche Feststellungen der Sachverständige D. zu diesen Einwendungen getroffen hat, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen. Es fehlt daher an einer schlüssigen Begründung , warum die Darlegungen des Sachverständigen D. im Ergebnis für schlüssig und in sich nachvollziehbar gehalten werden. Dies begründet einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
- 16
- bb) Die Beklagte hat, gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen K., in Frage gestellt, dass im Zeitpunkt des Brands überhaupt ein Bubbler 1 eingebaut gewesen sei, an dem sich nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen D. der Brand entzündet haben solle. Den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, der Bubbler 1 sowie der Wassereinlauf seien offensichtlich verbrannt, hat die Beklagte entgegengehalten, dass die vordere Anschlussarmatur nach dem Brand noch unverbrannt am Boden vorgefunden worden sei und auch die Durchgangsverschraubung thermisch weitgehend unbeschädigt geblieben sei, was mit dem vom Gerichtssachverständigen unterstellten Ablauf des Schadensereignisses nicht in Einklang zu bringen sei (Bezug auf Bl. 1412, 1435 ff. und 1739 d. A.).
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- Das Berufungsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen mit diesen Einwänden der Beklagten in keiner Weise auseinandergesetzt, den angebotenen Beweis nicht erhoben und auch nicht erläutert, welche gegenteiligen Ausführungen des Sachverständigen D. die Würdigung tragen, dessen Ausführungen seien nachvollziehbar und in der Sache überzeugend. Damit verletzt das Berufungsgericht ebenfalls den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG.
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- cc) Die Beklagte hat weitere Einwendungen auf den vorgefundenen Brandtrichter gestützt und auf die Auswertungen der an der tiefsten Stelle des Brandtrichters festzustellenden Brandschäden (Bezug auf Bl. 1732-1736 d. A.). Sie hat dem Gerichtssachverständigen, gestützt auf das Privatgutachten des Sachverständigen K., vorgeworfen, ohne hinreichende Befundtatsachen und unter Missachtung gegenteiliger Indizien von einem atypischen Verlauf des Brandes ausgegangen zu sein. Die tiefste Stelle des Brandtrichters habe sich neben dem Temperierbecken im Bodenbereich befunden (Bezug auf Bl. 1435 ff. d. A., Abbildung 5). Der Gerichtssachverständige sei von einer Brandverlagerung durch abtropfendes, brennendes Plexiglas ausgegangen, welches die Schäden unterhalb eines Ausbrandtrichters hervorrufen könne. Spuren von abtropfendem Kunststoff seien jedoch nur auf dem Boden außerhalb des Diffusionsschranks feststellbar gewesen (Bezug auf Bl. 1435 ff. d. A., S. 10 ff. des Gutachtens K.). Der Sachverständige K. habe festgestellt, dass auf dem Kunststoffbelag, auf dem die Tropfspuren festgestellt worden seien, keine Brandschäden entstanden seien. Für die vom Gerichtssachverständigen angenommene Brandverlagerung fehle es daher an Anknüpfungstatsachen. Der Sachverständige K. habe zudem aus anderen Befundtatsachen gefolgert, dass Kunststoff nicht nach innen in den Schrank getropft sein könne. Auf der Türschwelle seien keine Tropfspuren erkennbar gewesen. Diese sei auch nicht, wie vom Gerichtssachverständigen angenommen, durch ein Türblatt verdeckt gewesen. An der fraglichen Stelle unter der Schuhmacherquelle und oberhalb des Temperierbeckens habe sich zudem lediglich eine geschlossene Metallplatte befunden, so dass nicht erklärbar sei, welcher Kunststoff im Inneren verbrannt sein solle.
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- Das Berufungsgericht hat sich mit diesen auf dem Gutachten des Sachverständigen K. beruhenden Einwendungen der Beklagten allerdings teilweise befasst, soweit es um die Auswertung der an der tiefsten Stelle des Brandtrichters festzustellenden Brandschäden und die Schlussfolgerungen geht, die aufgrund der Spuren von abgetropftem Kunststoff außerhalb des Diffusionsschranks gezogen werden können. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist gleichwohl gegeben, weil sich dem Berufungsurteil zum einen nicht plausibel entnehmen lässt, welche Bedeutung diesen Abtropfspuren im Rahmen der Beurteilung der Brandursache zukommt, und nicht begründet wird, warum die Ausführungen des Sachverständigen D., auch im Inneren des Diffusionsschranks sei ein Abtropfen für ihn möglich, in sich nachvollziehbar und überzeugend sind. Zum anderen ist die Auseinandersetzung mit den Einwänden der Beklagten nicht vollständig. Das Berufungsgericht nimmt keine Stellung dazu, warum sich an der Beurteilung des Gerichtssachverständigen nichts ändert, wenn der Kunststoffbelag unter den Tropfspuren außerhalb des Diffusionsschranks keine Brandschäden aufweist. Außerdem fehlt eine Erklärung dafür, welche Bauteile im Inneren des Diffusionsschranks verbrannt und nach innen abgetropft sein sollen.
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- Der von der Beklagten gerügte Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich , weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der Einwände der Beklagten zu einem für diese günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Denn es ist nicht völlig fernliegend, dass der Gerichtssachverständige bei Berücksichtigung dieser Einwände eine Brandquelle unterhalb des Bubblers 1 nicht sicher hätte ausschließen können, so dass in diesem Fall der Beweis zugunsten der Kläger nicht als geführt angesehen werden könnte, dass der Brand aufgrund einer unzureichenden Konstruktion des von der Beklagten gelieferten Diffusionssystems entstanden ist.
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- dd) Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, als alternative Brandursache komme in Betracht, dass sich am Boden der Anlage Bauteile entzündet hätten, die nicht von ihr eingebaut worden seien. Es seien an der tiefsten Stelle des Brandtrichters kabelähnliche Gegenstände zu erkennen, die wahrscheinlich Reste eines elektrischen Verbrauchers darstellten (Bezug auf Bl. 1435 ff., Bl. 1535 und Bl. 1729, 1732 d. A.). Der Zeuge P. habe zudem bekundet, dass auf den vom Brandort gefertigten Lichtbildern eine Wanne zu sehen sei (Bezug auf das Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 26. September 2013, Bl. 1653 f. d. A.). Dieser Befund sei von den Privatsachverständigen B. und K. bestätigt worden (Bezug auf Bl. 989, 991 und Bl. 1538 d. A.). Nach der Aussage des Zeugen P. stamme die Wanne nicht von der Beklagten. Die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich um Brandschrott, der infolge von Löscharbeiten dort hingelangt sei, lasse sich nicht damit in Einklang bringen, dass die Brandspuren an der Wanne mit den weiteren lokalen Brandspuren übereinstimmten (Bezug auf Bl. 1734 ff. d. A.).
- 22
- Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Gegenstände, die nach der Behauptung der Beklagten nachträglich und ohne ihre Veranlassung in die Diffusionsanlage eingefügt worden seien, in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen , dass zwischen Abnahme und Brand keine weiteren Änderungen am Diffusionssystem vorgenommen worden seien. Die auf den nach dem Brand gefertigten Lichtbildern im Bereich des Bubblers 1 abgebildeten "undefinierbaren Gegenstände" ließen keinen Rückschluss auf eine technische Änderung zu, weil diese Gegenstände als Brandschrott infolge der Löscharbeiten an diesen Ort gelangt sein könnten. Mit den gegen diese Feststellungen vorgebrachten Einwänden der Beklagten, die geeignet sind, die gegenteiligen Zeugenaussagen in Frage zu stellen, setzt sich das Berufungsgericht dagegen nicht auseinander.
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- Das Berufungsurteil beruht auch insoweit auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten zu einem für diese günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Die Einwände der Beklagten sind erheblich, weil durch sie eine alternative Brandursache nahegelegt wird und der vom Gerichtssach- verständigen gezogene Rückschluss auf eine unzureichende Konstruktion des von der Beklagten gelieferten Diffusionsschranks für den Fall, dass diese Ursache nicht sicher ausgeschlossen werden kann, nicht haltbar wäre.
Sacher Wimmer
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 14.02.2014 - 2 O 276/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.12.2014 - 19 U 42/14 -
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.