Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Feb. 2017 - 1 Ws 105/17

bei uns veröffentlicht am24.02.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 25.01.2017 wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. vom 10.01.2017 aufgehoben.

2. Die Akten werden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückgegeben.

3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

Durch Urteil der Jugendkammer des Landgerichts S. vom 16.12.1983, rechtskräftig seit 24.12.1983, wurde der Beschwerdeführer wegen zweier sachlich zusammentreffender Verbrechen des versuchten gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr in Tatmehrheit mit einem Vergehen der Sachbeschädigung, sachlich zusammentreffend mit einem Verbrechen der Brandstiftung, sachlich zusammentreffend mit einem Verbrechen des Totschlags zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren verurteilt. Daneben wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass die Jugendstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Vater des Beschwerdeführers offensichtlich im Übermaß Alkohol konsumierte und der Beschwerdeführer wegen seiner Körperfülle oft gehänselt wurde. Ab dem 1. Schuljahr besuchte der Beschwerdeführer eine Sonderschule für Lernbehinderte und ab der 4. Klasse eine Sonderschule „für Erziehungsschwierige und Verhaltensgestörte“. In der 6. Klasse wies sein Zeugnis mit Ausnahme der musischen Fächer und Religion jeweils ein „mangelhaft“ auf. Wegen seiner Aggressivität wurde der Beschwerdeführer im Jahr 1979 in der der Schule angeschlossenen Tagesstätte heilpädagogisch betreut. Im Schuljahr 1980/81 folgten Auseinandersetzungen mit Lehrern und Mitschülern, weshalb er die Schule wechseln musste. Nach der Schule absolvierte er ein Berufsvorbereitungsjahr, das er beenden musste, nachdem es zu tätlichen Auseinandersetzungen mit Mitschülern gekommen war.

Im Jahr 1983 schloss sich der Beschwerdeführer mit Einverständnis seiner Eltern einer Schaustellerfamilie an und zog mit ihr durch verschiedene westdeutsche Städte. Sein Geld gab er überwiegend für Alkohol und Zigaretten aus, im Jahr 1982 musste ihm wegen einer Alkoholvergiftung der Magen ausgepumpt werden, damals war er 16 Jahre alt.

Bei Kinobesuchen interessierten ihn ausschließlich Filme, die brutale Gewalthandlungen darstellten. Nach derartigen Besuchen - so das erkennende Gericht - redete sich der Beschwerdeführer bisweilen ein, das auch selbst zu können. Er hatte mitunter auch den Gedanken, selbst jemanden umzubringen. Seine Vorstellungen zielten dabei überwiegend auf ältere Männer oder jüngere Buben, weil er von ihnen eine geringere Gegenwehr erwartete.

Der bis dahin nicht vorgeahndete Beschwerdeführer beging die Anlasstaten in rascher Folge im Zeitraum von Mai bis Juli 1983. Ausweislich der Urteilsgründe lag den abgeurteilten Taten folgendes Tatgeschehen zu Grunde:

  • 1.An einem nicht mehr feststellbaren Tag Anfang Mai 1983 befand sich der damals knapp 17- jährige Beschwerdeführer auf einem Festplatz in B. Nach dem Genuss von Alkohol in nicht unerheblicher Menge war er nervös und dachte sich, dass er etwas anstellen müsse. Er begab sich zu einer Bahnlinie in der Nähe, wo er Schottersteine und kindskopfgroße Steinbrocken auf die Schienen legte, um einen Zug entgleisen zu lassen. Er hatte gehört, dass man sogar mit einem 1-Mark-Stück auf den Gleisen einen Zug entgleisen lassen könne. Dies wollte er ausprobieren. Das Vorhaben des Beschwerdeführers misslang, da der herannahende Zug die Steine zur Seite schleuderte.

  • 2.Ab dem 31.05.1983 befand sich der Beschwerdeführer mit einem Schausteller beim deutsch-amerikanischen Volksfest in G. Von hier aus begab er sich am 03.06.1983 zu der aus Betonteilen errichteten Maschinenhalle einer Firma im benachbarten Industriegebiet, um dort zu urinieren. Im Inneren der Halle entdeckte er einen Radlader. Er fasste nun den Entschluss, die Baumaschine anzuzünden. Zu diesem Zweck saugte er mittels eines Schlauchs, den er vorher von einem nahegelegenen Wasserfass abgeschnitten hatte, aus dem Tank des Radladers Treibstoff und schüttete ihn über die Maschine. Den Schlauch band er um das Lenkrad und legte eine Obstkiste auf den Fahrersitz. Anschließend steckte er sein Taschentuch in Brand und warf es auf den Fahrersitz um den Radlader in Brand zu setzen, was ihm auch gelang. Die Maschine brannte größtenteils aus.

  • 3.Von der Halle aus begab er sich zur Bahnlinie in G., wo er drei Schottersteine auf die Schienen legte, um einen Zug zum Entgleisen zu bringen. Er handelte wiederum aus Neugierde und wartete, bis ein Zug kam, der allerdings Steine wegschleuderte, ohne dass etwas passiert wäre.

  • 4.Gegen 15 Uhr desselben Tages steckte der Beschwerdeführer im Freien in der Nähe der Halle gelagerte hölzerne Nagelbinder (Dachkonstruktion) dadurch in Brand, dass er drei leere Zementsäcke, die er bereits am Vortag dort abgelagert hatte, anzündete. Da die Nagelbinder teilweise verkohlten und dadurch wertlos wurden, entstand ein Sachschaden von 7.000 DM.

  • 5.Der Beschwerdeführer und der damals 11-jährige Schüler… kannten sich seit dem Jahr 1982. Zwischen beiden Jugendlichen kam es des Öfteren zu Streitigkeiten, z.B. beim Fußballspielen. Diese Streitigkeiten hatten oft damit geendet, dass der körperlich weit überlegene Beschwerdeführer dem Schüler Ralf W. eine Ohrfeige oder einen Fußtritt versetzte.

Am 22.07.1983 hatte der Beschwerdeführer den Vormittag damit verbracht, fernzusehen. Anschließend kümmerte er sich in der unmittelbaren Nachbarschaft um die leeren Getränkekisten. Dann sah er vom Balkon der elterlichen Wohnung den Schüler . . vorbeilaufen und kurze Zeit später mit seiner Mutter zurückkommen. Beim Anblick des Schülers dachte sich der Beschwerdeführer:

„Heute erwisch ich dich, heute drehe ich dir die Galle zu, heute ist mein Glückstag“. Er begab sich nach unten auf die Straße und wartete. Kurz vor 13 Uhr verließ der Schüler … die elterliche Wohnung und lief zur Bushaltestelle. Der Beschwerdeführer folgte ihm, als er die Bushaltestelle erreichte, konnte er wegen der dort spielenden Kinder nicht an den Schüler herantreten. Um ihn von der Bushaltestelle wegzulocken sagte der Beschwerdeführer zudem Schüler, dieser solle noch einmal heim zu seiner Mutter kommen. Beide rannten daraufhin zurück. Nach kurzer Zeit packte der Beschwerdeführer den Schüler . von hinten am Kragen, nahm ihn in den Schwitzkasten und zog ihn zu einem Fußweg hinunter hinter einer Akazienbaumgruppe.

Während er den Schüler weiterhin mit dem linken Arm im Schwitzkasten hielt und so eine Flucht des Jungen verhinderte, holte er mit der rechten Hand aus seiner rechten Hosentasche eine Schnur, die er circa zwei Wochen vorher von einer Tragetasche abgeschnitten hatte und seither mit sich herumtrug, um den Schüler zu töten.

Der Angeklagte lockerte die Umklammerung mit dem linken Arm, nahm die Schnur in beide Hände, legte diese von hinten um den Körper des Jungen und zog sie nach oben um den Hals und hier fest zu, um den Schüler zu töten. Die Enden der Schnur knotete er fest zusammen. Der Schüler sank zu Boden und kam auf dem Rücken zum Liegen. Den Röchelnden forderte der Beschwerdeführer auf, endlich zu krepieren und schlug ihm seine Faust ins Gesicht. Durch das aus der Nase des Schülers fließende Blut beschmierte sich der Beschwerdeführer Arme und Hände. Nachdem er sich zu Hause vom Blut gereinigt hatte, kehrte er zum Tatort zurück, nahm ein circa 9,7 Kilogramm schweres Bimssteinbruchstück in beide Hände und warf dieses mit Wucht auf die linke Gesichtshälfte des am Boden liegenden Schülers. Der Beschwerdeführer wollte dadurch sicherstellen, dass der Schüler tot ist. Dieser starb unmittelbar nach der Tat an den Verletzungen, die ihm der Beschwerdeführer beigebracht hatte. Durch den Steinwurf wurde die Schädelbasis des Schülers zertrümmert und das Gehirn verletzt. Sowohl die Strangulation als auch das Zertrümmern des Schädels waren geeignet, den Tod des Schülers herbeizuführen. Eine beim Beschwerdeführer am 22.07.1983 „um 8.15 Uhr“ (gemeint ist möglicherweise 20.15 Uhr) entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,01 Promille im Mittelwert.

Das erkennende Gericht verneinte das Vorliegen eines Mordmerkmals im Sinne von § 211 StGB. Das Gericht erachtete die Voraussetzung des § 21 StGB als gegeben auf Grund eines „moralischen Schwachsinns“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Urteil Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer verbüßte die Jugendstrafe zunächst in der JVA E., wurde dann aber mit Beschluss des Jugendrichters am Amtsgericht B. vom 04.10.1985 vom Jugendstrafvollzug ausgenommen und in den Erwachsenenvollzug überwiesen. Anschließend verbüßte er die Jugendstrafe weiter in der JVA S.. Das Strafende war am 20.07.1989 erreicht.

Seither wird gegen den Beschwerdeführer die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen, derzeit im Bezirkskrankenhaus G. Davor wurde die Unterbringung in wechselnden Bezirkskrankenhäusern vollzogen, zunächst im Bezirkskrankenhaus M.; Ende 1989 erfolgte von dort seine Verlegung in das Bezirkskrankenhaus W., ab 1990 befand er sich im Bezirkskrankenhaus S. Am 06.11.1997 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirkskrankenhaus S. in das Bezirkskrankenhaus K. verlegt.

Am 23.05.2001 wurde der Beschwerdeführer in das Bezirkskrankenhaus S. zurückverlegt. Hier berichtete die Maßregeleinrichtung davon, dass es im Mai 2001 zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, bei der der Beschwerdeführer einem Mitpatienten eine Ohrfeige versetzt hatte.

Ab November 2007 wurde die Maßregel im Bezirkskrankenhaus G. vollstreckt.

Unter Datum vom 16.07.2009 erstattete der ärztliche Direktor des Bezirkskrankenhauses K. ein externes psychiatrisches Sachverständigengutachten, wobei er ausführte, dass der Beschwerdeführer in den intelligenzdiagnostischen Verfahren Leistungen unterhalb des Normbereichs gezeigt habe, sodass von generellen kognitiven Beeinträchtigungen auszugehen sei. Im Vergleich zu den testpsychologischen Vorbefunden habe sich ein Abbau der kognitiven Leistungsfähigkeit im Vergleich zu dem Befund von 1998/1999 ergeben.

Die persönlichkeitsdiagnostischen Verfahren hätten durchweg auffällige Ergebnisse ergeben. Sie zeigten, dass beim Beschwerdeführer eine antisoziale, selbstunsichere Persönlichkeit vorliegt. Der Beschwerdeführer erscheine emotional unbeteiligt am Erleben anderer, irritierbar und schnell verletzbar. Im Ausdruck von Gefühlen erscheine er eher gehemmt. Es ergäbe sich eine Evidenz für Gefühle der Hilflosigkeit und Ängstlichkeit. Im Zusammenhang mit antisozialem Verhalten und einer niedriger Sozialkompetenz ergebe sich eine Neigung zu gewalttätigem Verhalten. Einige Tests hätten auf ein geringes Maß an Selbstkontrolle hingewiesen. Der Beschwerdeführer zeige wenig Fähigkeit zur Selbstkritik, kümmere sich wenig um Ordnung oder Regeln. Allerdings verfüge er über ein Schuldbewusstsein. Der Beschwerdeführer sei weniger spontan als reaktiv fremdaggressiv, es müsse also dem Aggressionsverhalten ein Ereignis vorausgehen, das vom Beschwerdeführer zumindest als aversiv und/oder frustrierend empfunden werde. Seine Aggressionshemmungen hätten sich als schwach ausgebildet gezeigt. Es hätten sich deutliche Hinweise auf dissoziale Züge ergeben, eine vorschnelle Erregbarkeit, emotionale Labilität und Nervosität seien gepaart mit geringer Selbstlosigkeit und mangelnder Empathie.

Wie zuvor die jeweils zuständigen Gerichte in allen früheren Jahresprüfungsverfahren ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. mit Beschlüssen vom 06.10.2009, 06.10.2010 und 03.11.2011 jeweils die Fortdauer der Maßregel an.

Am 19.07.2011 wurde der Beschwerdeführer in das Bezirkskrankenhaus S. zurückverlegt. Unter Datum vom 28.06.2012 nahm die Maßregeleinrichtung im Jahresprüfungsverfahren Stellung und empfahl die Fortdauer der Maßregel.

Mit Beschluss vom 15.11.2012 ordnete die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts R. mit dem Sitz in Straubing die Fortdauer der Unterbringung an.

Am 30.07.2013 wurde der Beschwerdeführer zum weiteren Vollzug der Maßregel in das Bezirkskrankenhaus K. verlegt. Dieses nahm im Jahresprüfungsverfahren unter Datum vom 26.09.2013 Stellung und empfahl die Fortdauer der Maßregel.

Mit Beschluss vom 18.10.2013 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. die Fortdauer der Unterbringung an.

Am 27.05.2014 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bezirkskrankenhaus Kaufbeuren in das Bezirkskrankenhaus S. verlegt. Unter Datum vom 19.12.2014 nahm das Bezirkskrankenhaus S. zur Frage der Fortdauer der Maßregel Stellung.

Hierbei berichtete das Bezirksklinikum, dass der Grund für die Rückverlegung des Beschwerdeführers in das BKH S. ein tätlicher Übergriff auf einen jüngeren Mitpatienten, mit dem der Beschwerdeführer das Zimmer teilte, gewesen sei, der am 18.05.2014 erfolgt sei. Zunächst war es zu gegenseitigen Vorwürfen gekommen, in der Folge wandte sich der Beschwerdeführer an das Personal, um den Streit zu klären. Als zwei Pflegekräfte mit dem Beschwerdeführer zusammen wieder in das Patientenzimmer kamen, setzten sich die Vorwürfe und Beleidigungen fort. Der Beschwerdeführer reagierte auf die Vorwürfe und Provokationen des anderen Patienten lautstark mit der verbalen Drohung, die Sache endgültig zu regeln. Als sich der Mitpatient provokant vor ihm aufbaute und den Satz „Ich bin bereit“ von sich gab, versuchte der Beschwerdeführer, ihn am Hals zu packen. Der Mitpatient wehrte sich mit einem Schlag in das Gesicht, sodass der Beschwerdeführer seine Brille verlor. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit voller körperlicher Wucht auf den Mitpatienten losgegangen, habe ihn auf das Bett gedrückt und ihm mehrfach mit Kraft in das Gesicht geschlagen. In der Folge sei es dem Personal nur äußerst mühsam gelungen, die Kontrahenten zu trennen. Der Beschwerdeführer sei verbaler Intervention nur schwer zugänglich gewesen. Später gab der Beschwerdeführer bezüglich dieses Vorfalls an, dass er sich über den Mitpatienten schon längere Zeit geärgert und tiefe Anspannung verspürt habe, aber keine Alternative mehr gesehen habe.

Unter Datum vom 10.10.2014 erstattete die Sachverständige Diplom-Psych. … das von der Strafvollstreckungskammer am 08.05.2014 beauftragte externe Gutachten. Sie gelangte darin zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, schizoiden und dissozialen Anteilen sowie schädlicher Gebrauch von Alkohol, derzeit abstinent in beschützter Umgebung, vorliege. Eine Beendigung der Maßregel sei nicht zu empfehlen, weil die Wahrscheinlichkeit von Selbst- und Fremdgefährdung im Rahmen psychischer Dekompensationen bei emotionalem Stress als hoch einzuschätzen sei. In der Vergangenheit habe sich der Beschwerdeführer längerfristig jeweils nur in einem hochstrukturierten Setting mit Einzelunterbringung stabilisiert, in weiterführenden Maßregeleinrichtungen mit Entlassungsperspektive seien auf Dauer keine zielführenden Veränderungen erreichbar gewesen. Die Unterbringung in Mehrbettzimmern habe immer wieder zu psychischen Dekompensationen und teilweise zu Tätlichkeiten geführt. Komplexere psychotherapeutische Behandlungen seien nicht weiter zielführend. Zur Entlassvorbereitung seien sozialtherapeutische Interventionen erforderlich zum Erlernen der Bewältigung von Alltagsroutine, die Einübung alternativer Verhaltens- und Denkmuster sowie Konflikt- und Problemlösungstraining.

Das BKH S. gelangte in seiner Stellungnahme vom 19.12.2014 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass diagnostisch beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, derzeit abstinent in geschützter Umgebung, vorliegen. Während im Bezirkskrankenhaus K. eher ein problematischer Verlauf zu verzeichnen gewesen sei, gestalte sich der Aufenthalt im BKH S. bisher unproblematisch. Im psychopathologischen Zustandsbild dominiere beim Beschwerdeführer eine passive Art und eine geringe Stresstoleranz. Der therapeutischen Arbeit sei auf Grund der kognitiven Leistungsfähigkeit sowie der starken Hospitalisierung Grenzen gesetzt.

Angesichts der langen Unterbringungsdauer hielt es das BKH S. in seiner Stellungnahme vom 19.12.2014 für erforderlich, den Beschwerdeführer erneut in eine weiterführende Klinik zu verlegen, wobei er nach Möglichkeit in einem Einzelzimmer unterzubringen sei. Für die notwendige psychische Stabilität scheine auch eine Ganztagstätigkeit hilfreich zu sein. Im Vordergrund solle bei dem Beschwerdeführer zukünftig eher eine sonderpädagogische Betreuung, denn eine psychotherapeutische Behandlung stehen.

Mit Beschluss vom 22.01.2015 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. die Fortdauer der Unterbringung an.

Am 28.07.2015 wurde der Beschwerdeführer wieder in das Bezirkskrankenhaus G. verlegt. Dieses nahm unter Datum vom 04.11.2015 im Jahresprüfungsverfahren Stellung und führte aus:

Diagnostisch sei beim Beschwerdeführer von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit überwiegend emotional instabilen (im Sinne des impulsiven Typs) und dissozialen Anteilen (ICD10: F 61.0), eine Lernbehinderung bei einem IQ von 73 (ICD-10: R 54) sowie ein Deprivationssyndrom (Hospitalismus, ICD10: Z 65) auszugehen.

Hierbei thematisierte die Maßregeleinrichtung, dass es vor dem Hintergrund der ungünstigen Komorbidität zwischen der kombinierten Persönlichkeitsstörung und der unterdurchschnittlichen Intelligenz bzw. Lernbehinderung fraglich sei, inwiefern es gelingen könne, nach der 32-jährigen Unterbringung im Maßregelvollzug noch wesentliche Therapiefortschritte zu erzielen. Einerseits ließen sich insofern gewisse Verbesserungen beobachten, als der Beschwerdeführer im Vergleich zu seinem Voraufenthalt im Bezirksklinikum mittlerweile eine höhere Frustrationstoleranz aufweise. Andererseits bestünden die zu Grunde liegenden Schemata fort, die sich unter anderem in geringen Problemlösungsfähigkeiten und entsprechenden Vermeidungstaktiken wiederspiegeln würden. Es bleibe fraglich, ob sich die beschriebenen Strukturen auf absehbare Zeit therapeutisch zeitüberdauernd beeinflussen ließen, sodass derzeit keine wesentliche Besserung der Symptomatik zu erwarten sei.

Der Beschwerdeführer sei bei seinem ersten Aufenthalt im BKH G. bis zur Stufe B 4 gelockert worden, bevor sich ein Lockerungsmissbrauch und die Verlegung ins BKH Straubing ereignet hätten. Zum aktuellen Zeitpunkt bestünde kein sozialer Empfangsraum für den Beschwerdeführer. Engerer Kontakt zu Angehörigen bzw. tragfähige Beziehungen mit Kontrollfunktion bestünden nicht.

Mit Beschluss vom 26.01.2016 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. die Fortdauer der Unterbringung an.

Mit Beschluss des Amtsgerichts G.vom 09.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Betreuer bestellt.

Unter Datum vom 26.10.2016 nahm das Bezirkskrankenhaus G. im gegenständlichen Jahresprüfungsverfahren gutachterlich Stellung.

Hierbei schilderte die Maßregelvollzugseinrichtung, dass es am 17.07.2016 zu einem gewalttätigen Übergriff des Beschwerdeführers auf einen Mitpatienten gekommen sei. Dieser habe den Beschwerdeführer mit Worten und Gesten provoziert. Trotz der Anwesenheit einer Pflegekraft, die der Beschwerdeführer selbst zur Konfliktlösung dazu geholt hatte, versetzte er dem Mitpatienten mehrere Schläge, als dieser weiterhin provokante Äußerungen tätigte. Der Mitpatient sei zu Boden gegangen und habe vom Beschwerdeführer noch einen Fußtritt erhalten. Auf Ansprache der Pflegekraft habe der Beschwerdeführer von dem Mitpatienten abgelassen und sei im Kriseninterventionszimmer bei offener Tür und später im Einzelzimmer daneben untergebracht worden.

Nach dem Vorfall gab der Beschwerdeführer an, dass alles sehr schnell gegangen sei und er nicht anders reagieren konnte. Üblicherweise hätte er sich in einer solchen Situation in sein Zimmer zurückgezogen, doch das sei ihm in diesem Moment nicht möglich gewesen. Die anhaltenden verbalen Provokationen des Mitpatienten hätten zu viel Wut in ihm angestaut. An drohende Konsequenzen habe er dabei nicht gedacht und glaube auch jetzt nicht, dass solche noch auf ihn zukämen.

Die Maßregeleinrichtung berichtete insoweit, dass das Anspannungsniveau des Beschwerdeführers über Monate hinweg unverändert hoch gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei äußerst gereizt gewesen und habe den Kontakt zu Mitpatienten und Personal gemieden. Er verweigerte Einzelgespräche mit der Therapeutin oder Bezugspflegerin sowie jegliche komplementärtherapeutische Angebote.

Die Maßregeleinrichtung führte weiter aus, dass vor dem Hintergrund der langjährigen Unterbringung und der fortbestehenden Schwierigkeiten auf Grund der relativen Schwere der Persönlichkeitsstörung des Patienten, die sich durch ein hohes Maß an Impulsivität und Dissozialität äußere, zu diskutieren sei, inwiefern die therapeutischen Mittel ausgeschöpft seien.

Es bestehe aktuell kein sozialer Empfangsraum, engerer Kontakt zu Angehörigen oder sonstige tragfähige Beziehungen mit Kontrollfunktion bestünden nicht. Darüber hinaus sei auch keine Vermittlung in eine Einrichtung möglich. Im Falle einer Verhältnismäßigkeitsentscheidung des Gerichts werde der Beschwerdeführer in einem Obdachlosenheim untergebracht werden müssen. Die Kriminalprognose beurteilte die Maßregeleinrichtung als sehr ungünstig, da die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers immer wieder zu Tage trete. Gewalttätige Übergriffe wie der oben beschriebene vom 17.07.2016 zögen sich durch den gesamten Unterbringungsverlauf des Patienten.

1990 sei der Beschwerdeführer aus der psychiatrischen Klinik Schloss W. zum ersten Mal ins Bezirkskrankenhaus S. verlegt worden, Grund seien unkontrollierbare aggressive Handlungen gegen Mitpatienten, vermutlich Brandlegungen, sowie zwei Entweichungen, davon einmal verbunden mit Alkoholkonsum, einmal mit einem Suizidversuch, gewesen.

2001 sei eine erneute Verlegung ins Bezirkskrankenhaus S. aus dem Bezirkskrankenhaus Kaufbeuren erfolgt auf Grund eklatanten Fehlverhaltens wie Alkoholkonsum, Bedrohlichkeit und Tätlichkeiten gegenüber Mitpatienten als Reaktion auf Kritik oder Provokation. Es habe zwei Entweichungen mit suizidalen Handlungen gegeben und wiederholtes Entdecken von Bränden als Erster sowie eine Tätlichkeit gegenüber einer Krankenschwester (Ohrfeige).

2011 sei die Verlegung aus dem BKH G. nach Straubing erfolgt, da keine Erarbeitung angemessener Konfliktlösungsstrategien möglich gewesen sei. Es hätten weder tragfähige Beziehungen zum Personal aufgebaut, noch Hilfsangebote angenommen werden können. Am 29.03.2011 sei schließlich eine Entweichung in suizidaler Absicht erfolgt.

2014 sei der Beschwerdeführer aus dem BKH K. ins BKH S. verlegt worden auf Grund fortbestehender Schwierigkeiten auf der Interaktionsebene, z.B. Nähe-Distanz-Verhältnis zu Personal, Aggression gegen Mitpatienten und anschließende drängende Suizidgedanken. Zuletzt habe es die körperliche Auseinandersetzung mit einem jüngeren Mitpatienten (nach vorangegangener Provokation) gegeben.

Die Maßregeleinrichtung ging im Hinblick auf das Rückfallrisiko von einem sehr hohen statistischen Rückfallrisiko aus.

Auf Grund seiner emotional-instabilen, impulsiven und dissozialen Persönlichkeitsstruktur gelänge es dem Beschwerdeführer bisher nur in einem hochstrukturierten restriktiven Setting bei Einzelunterbringung, sich zu stabilisieren. Unterbringungen in weiterführenden Kliniken mit höheren Anforderungen an Belastbarkeit, Sozialkompetenz und Selbstmanagement hätten stets zu Dekompensationen des Patienten geführt, teilweise verbunden mit Tätlichkeiten. Dabei habe sich offenbart, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, langfristig Konsequenzen seiner Handlungen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keine tragfähigen sozialen Kontakte und sei derzeit auf Grund des kürzlich erfolgten aggressiven Durchbruchs nicht an deine betreute Wohneinrichtung vermittelbar. Es verbleibe im Falle der Entlassung nur die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft. Dort werde es eine Mehrbettenunterbringung ohne Rückzugsmöglichkeit geben, was als auslösender Stressor für psychische Dekompensation mit Impulsivität zur Fremd- und Selbstgefährdung wirken werde. Auf Grund der sehr begrenzten sozialen und emotionalen Fähigkeiten sowie der stark verminderten psychischen Belastbarkeit würden bereits in der Abwicklung von Alltagsroutine für den Patienten schwer zu bewältigende Stresssituationen entstehen. Erschwerend komme hinzu, dass sich selbst während der Unterbringung die Neigung des Beschwerdeführers zu Alkoholabusus offenbart habe, sobald sich eine Gelegenheit dafür geboten habe.

Der Beschwerdeführer selbst habe geäußert, dass er auf Grund der langjährigen Unterbringung nicht selbständig in Freiheit zu Recht kommen werde. Eine Erprobung habe nie stattgefunden. Es seien keine protektiven Faktoren vorhanden, keine Fähigkeit zur Distanzierung von negativen Einflüssen, keine Fähigkeit zur Empathie und Aufrechterhaltung von sozialen Beziehungen sowie keine Fähigkeit, soziale Probleme zu lösen. Hieraus ergebe sich die Prognose, dass innerhalb absehbarer Zeit nach Entlassung mit einem erneuten Gewaltdelikt zu rechnen sei.

Mit Verfügung vom 13.09.2016 hat die Staatsanwaltschaft M., im Verfahren … das Ermittlungsverfahren wegen des Vorfalls vom 17.07.2016 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt mit der Begründung, dass Strafantrag nicht gestellt wurde und keine Gründe vorlägen, um das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen. Der Geschädigte habe keine sichtbaren Verletzungen erlitten und kein Interesse an der Strafverfolgung. Der Beschwerdeführer sei krank und nur vermindert schuldfähig. Aus der Video-Aufzeichnung sei lediglich ein Schlag mit dem Unterarm zu erkennen, jedoch keine Tritte.

Am 16.12.2016 hörte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. den Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Verteidigers in Dreierbesetzung an. Für das Bezirkskrankenhaus Günzburg waren dabei Dr. . und Frau . anwesend. Auf die Niederschrift des Anhörungstermins wird Bezug genommen.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 10.01.2017 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und hat als nächsten Prüfungstermin den 09.01.2018 festgesetzt.

Gegen diese ihm seinem Verteidiger am 25.01.2017 zugestellte Entscheidung hat der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 25.01.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Der Verteidiger rügte insbesondere, dass die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers nicht verhältnismäßig sei.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 1, Abs. 3 StPO, § 67 d Abs. 2 StGB zulässig und hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Da die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. im gegenständlichen Jahresprüfungsverfahren kein externes Sachverständigengutachten eingeholt hat, war die angefochtenen Fortdauerentscheidung wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben und die Akten zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M. zurückzugeben.

Schon aufgrund der langen Dauer des gesamten Freiheitsentzugs (6 Jahre Jugendstrafe und daran anschließend bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung mehr als 27 Jahre Maßregelvollzug, mithin ununterbrochener Freiheitsentzug von über 32 Jahren) hätte im gegenständlichen Prüfungsverfahren ein externes Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, zumal die letzte externe Begutachtung des Beschwerdeführers am 10.10.2014 erfolgte.

Wann eine Unterbringung als lang andauernd zu bezeichnen ist, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Anhalt hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 24.07.2013 - 2 BvR 298/12) der Strafrahmen der Anlasstaten, aber auch der Strafrahmen der vom Untergebrachten drohenden neuen Taten. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass vorliegend eine der Anlasstaten ein Tötungsdelikt war und mindestens 2 weitere Straftaten die körperliche Unversehrtheit bzw. das Leben einer Vielzahl von Personen abstrakt gefährdet haben, fällt auf, dass die Dauer der Unterbringung im Maßregelvollzug in einem deutlichen Missverhältnis zu der Dauer der verhängten Jugendstrafe von 6 Jahren steht. Ohne jeden Zweifel ist daher auch unter Berücksichtigung der Anlasstaten, insbesondere des Tötungsdelikts, vorliegend von einer sehr langen Unterbringung auszugehen.

Nach § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO in der Fassung vom01.08.2016 hat das Gericht nach jeweils drei Jahren und ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren schon nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines (externen) Sachverständigen einzuholen.

Zwar ist gem. § 13 EGStPO§ 463 Abs. 4 Satz 2 StPO in der seit01.08.2016 geltenden Fassung auf am 01.08.2016 bereits anhängige Vollstreckungsverfahren erst ab 01.08.2018 anwendbar; § 13 EGStPO bestimmt jedoch darüber hinaus, dass die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung, namentlich für die nach § 67 d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB in der seit 01.08.2016 geltenden Fassung gebotenen Überprüfungen, unberührt bleibt.

Auch unter Geltung von § 463 StPO a. F. galt im Rahmen des Gebots der bestmöglichen Sachaufklärung (BVerfG vom 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13), das auch im Vollstreckungsverfahren gilt, dass es zwar vom pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts abhängt, in welcher Weise die Aussetzungsreife geprüft wird. Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit der Entscheidung zu gewährleisten (BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80 und Beschluss vom 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13).

Diese Rechtsprechung gilt nach Ansicht des Senats auch nach Erlass des Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fort.

Es ist im Rahmen der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung ein gerechter und vertretbarer Ausgleich im Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit zu finden (BVerfG vom 24.07.2013 - 2 BvR 298/12).

Die insoweit vorzunehmende integrative Gesamtbetrachtung, nach der zu beurteilen ist, ob die vom Beschwerdeführer weiterhin ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch aufwiegt (BVerfG vom 17.02.2014 - 2 BvR 1795/12, 2 BvR 1852/13) und somit das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit seinen Freiheitsanspruch überwiegt, konnte vorliegend nicht ohne die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens erfolgen.

Schon die sehr lange Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs gebietet eine überaus sorgfältige Gestaltung des Prüfungsverfahrens, denn die Dauer der Unterbringung hat nicht nur Einfluss auf die zu fordernde Begründungstiefe der Entscheidung, sondern darüber hinaus auch auf die Gestaltung des Jahresprüfungsverfahrens.

Vorliegend war es angesichts der sehr langen Dauer des Gesamtfreiheitsentzugs und des Umstands, dass die letzte externe Begutachtung im Oktober 2014 erfolgte und damit schon über 2 Jahre zurückliegt, ermessensfehlerhaft, im gegenständlichen Jahresprüfungsverfahren kein externes Gutachten einzuholen. Bereits aus diesem Grund war die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Es hätte sich darüber hinaus auch deswegen die Einholung eines externen Gutachtens aufgedrängt, weil das BKH G. in seiner Stellungnahme im gegenständlichen Prüfungsverfahren (wie zuvor bereits im Jahr 2015) ausgeführt hatte, dass möglicherweise therapeutische Mittel, die zu einer Verbesserung der psychischen Erkrankung bzw. zu einer Stabilisierung des Zustands des Beschwerdeführers beitragen können, nicht mehr vorhanden seien.

Die Frage, ob im strafrechtlichen Maßregelvollzug noch die Besserung oder mindestens die Stabilisierung des Verurteilten erreicht werden kann, ist von Bedeutung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 05.07.2013 - 2 BvR 708/12 insoweit zunächst ausgeführt, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem Schutz der Allgemeinheit dient vor Tätern, die rechtswidrige Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen haben und von denen die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten infolge ihres Zustands ausgeht. Dem Besserungszweck - so das Bundesverfassungsgericht - kann dabei nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden, zumal auch der Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet und daher freiheits- und therapieorientiert ausgestaltet sein muss (vgl. BVerfGE 130, 372). Im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung kann aber - so das Bundesverfassungsgericht damals - die Besserung gegenüber den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit verblassen oder als Nebenzweck nachrangig sein (vgl. BVerfGE 70, 297).

In seiner Entscheidung vom 02.07.2014 - 2 BvR 1056/12 hat das Bundesverfassungsgericht hierzu ergänzt, dass umso verstärkter Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen außerhalb der strafrechtlichen Unterbringung geprüft werden müssen, je weniger Behandlungsaussicht noch besteht. In seiner Entscheidung vom 26.11.2014 - 2 BvR 713/12 hat das Bundesverfassungsgericht erneut betont, dass dem Besserungsgesichtspunkt im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung gem. § 63 StGB nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden kann. Beruhen allerdings fehlende Therapiefortschritte auf einer mangelnden Therapiebereitschaft des Untergebrachten oder steht diese mangelnde Bereitschaft der Nutzung verbleibender Behandlungsmöglichkeiten entgegen, so ist nicht vom Fehlen jeglicher Besserungsaussicht auszugehen. Solange die Möglichkeiten einer gefahrenreduzierenden Behandlung noch nicht ausgeschöpft sind, ist ebenfalls nicht vom Fehlen jeglicher Besserungsaussicht auszugehen. Ob dies der Fall ist, hätte durch Einholung eines externen Sachverständigengutachtens weiter aufgeklärt werden müssen, die Stellungnahme der Maßregeleinrichtung im gegenständlichen Prüfungsverfahren reicht hierfür nicht aus.

Vorliegend konnte daher auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung nicht abschließend beurteilt werden, ohne sich zuvor durch ein externes Gutachten Klarheit darüber verschafft zu haben, ob beim Beschwerdeführer durch weiteren Maßregelvollzug, ggfs. in einer anderen Einrichtung, in der er noch nicht untergebracht war oder durch neue therapeutische Ansätze, überhaupt noch eine Besserungsmöglichkeit besteht.

Die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens war auch deswegen erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer schon wieder mehrere Jahre in derselben Maßregeleinrichtung befindet und er sich dort auch schon früher im Maßregelvollzug befunden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13) ist es insbesondere auch dann, wenn sich der Verurteilte seit langer Zeit in derselben Maßregeleinrichtung befindet, in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen. Bei lang andauernder Unterbringung - wie hier - konnte es aus demselben Grund auch schon unter Geltung von § 463 StPO a. F. angezeigt sein, vor Ablauf der dort genannten Höchstfrist von 5 Jahren einen externen Sachverständigen zu beauftragen und dabei einen Sachverständigen zu wählen, der mit dem Untergebrachten im Laufe des Vollstreckungsverfahrens überhaupt noch nicht befasst war (BVerfG Beschluss vom 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13), um Routinebeurteilungen vorzubeugen.

Es war daher im gegenständlichen Jahresprüfungsverfahren nach § 67 e Abs. 2 StGB in mehrfacher Hinsicht die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Aussetzungsreife bzw. zur Frage, ob die Unterbringung aus Verhältnismäßigkeitsgründen für erledigt zu erklären war, veranlasst. Da dies nicht erfolgte, leidet die angefochtene Entscheidung an einem gravierenden Verfahrensfehler, weshalb sie aufzuheben und die Akten an die Strafvollstreckungskammer zu erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzugeben waren.

Das nunmehr von der Strafvollstreckungskammer zu beauftragende externe psychiatrische Sachverständigengutachten muss Ausführungen dazu enthalten, welche Rückfalldelinquenz mit welcher Frequenz erwartet wird (konkrete Darstellung der erwarteten Tatbilder; die Angabe der Wahrscheinlichkeit mit der neue Taten drohen, gegebenenfalls unterschiedlich bezogen auf die verschiedenen Anlassdelikte bzw. Anlassdeliktsgruppen); es muss Angaben zum angenommenen Prognosezeitraum enthalten; es muss darstellen, von welchem sozialen Empfangsraum für die Gefahrprognose ausgegangen wird; es muss die Darstellung etwaiger Protektivfaktoren und die Darstellung der Risikofaktoren beinhalten; es muss Ausführungen dazu enthalten, welche konkreten Umstände bzw. Auslöser zum Rückfall führen können und eine Darstellung, inwieweit der Untergebrachte den Umgang hiermit gelernt hat.

Zusätzlich muss das Gutachten Ausführungen dazu enthalten, ob bzw. inwiefern noch eine Besserungsmöglichkeit besteht und darstellen, wodurch ggfs. eine weitere Besserung zu erreichen ist.

Weiter muss das Sachverständigengutachten Vorschläge zur Gestaltung der Führungsaufsicht umfassen, wobei sich der Sachverständige auch dazu zu äußern muss, inwiefern durch Mittel bzw. Möglichkeiten der Führungsaufsicht ein Risikomanagement erreicht werden kann, das geeignet ist, eine fortbestehende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers herabzusetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80; Beschluss vom 12.12.2013, 2 BvR 1690/12).

Zu denken ist insofern an Weisungen hinsichtlich der Wohnsitznahme (z. B. in einer geschlossenen Wohngruppe in einer geeigneten Pflegeeinrichtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2014 - 2 BvR 2848/12), allerdings nur mit Einverständnis des Verurteilten, und Weisungen hinsichtlich der Sicherstellung der Abstinenz.

Weiterhin muss sich der Sachverständige dazu äußern, ob Anbindungsmöglichkeiten an forensische Einrichtungen oder auch eine elektronische Aufenthaltsüberwachung vorliegend geeignete Mittel sind, um die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auf ein vertretbares Maß zu senken.

Das externe Sachverständigengutachten wird sich auch damit befassen müssen, ob bzw. inwieweit bei fortbesehender Gefährlichkeit dieser durch Maßnahmen im Rahmen der nunmehr seit 2016 angeordneten Betreuung bzw. durch eine etwaige Erweiterung von deren Wirkungskreis begegnet werden könnte. Weiterhin muss sich das externe Sachverständigengutachten damit auseinandersetzen, inwieweit eine zivilrechtliche Unterbringung auf Veranlassung des Betreuers geeignet wäre, die vom Beschwerdeführer gegebenenfalls weiterhin ausgehende Gefahr schwerster Straftaten für die Allgemeinheit angemessen herabzusetzen.

Schließlich muss sich der Sachverständige dazu äußern, welche Entlassungsvorbereitungszeit anzusetzen wäre für den Fall, dass trotz fortbestehender Gefährlichkeit eine Erledigterklärung aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu erfolgen hätte.

Von der Strafvollstreckungskammer wird zudem raschestmöglich zu klären sein, welche der im Falle einer Entlassung des Verurteilten zu erwartenden Lebensumstände noch protektiv gestaltet werden können bis zu einer etwaigen Entlassung. Das Gericht darf sich hierbei nicht darauf beschränken, der Maßregeleinrichtung aufzugeben, den Sachverhalt insoweit aufzuklären, sondern muss selbständig - etwa durch Anhörung des Betreuers - klären, was an den zu erwartenden Lebensbedingungen im Freiheit noch gestaltet werden kann bis zur erneuten Prüfungsentscheidung, insbesondere durch eine zivilrechtliche geschlossene Unterbringung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.2014 - 2 BvR 2848/12). Das Ergebnis dieser Ermittlungen hat die Strafvollstreckungskammer sodann dem Sachverständigen mitzuteilen, damit er diese Umstände bei der Gutachtenserstattung im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose berücksichtigen kann.

Der Sachverständige wird bei seinem Gutachten - vorbehaltlich eines abweichenden Ergebnisses der nunmehr von der Strafvollstreckungskammer anzustellenden Ermittlungen -auch darzustellen haben, wie die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers einzuschätzen ist, wenn er tatsächlich mangels geeigneter bzw. aufnahmebereiter Einrichtungen und möglicherweise unvorbereitet bzw. ungelockert in eine Unterkunft für Obdachlose entlassen werden müsste.

Bei der Auswahl des psychiatrischen Sachverständigen wird die Strafvollstreckungskammer zu beachten haben, dass gem. § 13 EGStPO seit dem01.02.2017 § 463 Absatz 4 Satz 3 und 4 StPO in der seit01.08.2016 geltenden Fassung auch auf am 01.08.2016 bereits anhängige Vollstreckungsverfahren - und damit auch auf das gegenständliche Verfahren - anwendbar ist.

Angesichts des Umstands, dass nach derzeitigem Aktenstand nicht ausgeschlossen werden kann, dass vom Beschwerdeführer auch weiterhin schwerste Straftaten, insbesondere auch Tötungsdelikte drohen können, war die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen für erledigt zu erklären. Denn auch die Frage einer Erledigterklärung aus Verhältnismäßigkeitsgründen kann - wie bereits ausgeführt - abschließend erst beurteilt werden, wenn aufgrund eines aktuellen externen Sachverständigengutachtens mit ausreichender Sicherheit die derzeit noch vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahren für die Sicherheit von einzelnen Personen bzw. der Allgemeinheit tragfähig beurteilt werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 473 Abs. 1 StPO.

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 04. März 2014 - 2 BvR 1020/13

bei uns veröffentlicht am 04.03.2014

Tenor Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2013 - 3 Ws 53/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104

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(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
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einen Menschen tötet.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2013 - 3 Ws 53/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2013 - 3 Ws 53/13 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.

I.

2

1. a) Mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer von den Vorwürfen der versuchten gefährlichen Körperverletzung, der Beleidigung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Sachbeschädigung, sowie der vorsätzlichen Körperverletzung wegen Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB freigesprochen. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet.

3

aa) Das Landgericht sah als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2003 versuchte, den Angestellten eines Sicherheitsdienstes, den er zuvor beleidigt hatte, mit einer Bierflasche zu schlagen. Des Weiteren habe er am 3. April 2004 gegen 0.15 Uhr seine Nachbarin heftig beleidigt und zum Geschlechtsverkehr aufgefordert sowie versucht, nur mit einer Unterhose bekleidet, in deren Wohnung einzudringen. In der darauffolgenden Nacht habe er gegen 3.15 Uhr, laut herumschreiend, diese Aufforderung unter Hinzufügung schwerer Beleidigungen wiederholt. Am 10. April 2004 schließlich habe der Beschwerdeführer einem weiblichen Fahrgast in einem Linienbus ohne jeden Anlass einen Faustschlag ins Gesicht versetzt.

4

bb) In den Urteilsgründen führte das sachverständig beratende Landgericht aus, der Beschwerdeführer leide unter einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F 20.51) und einem sekundären Alkoholabusus (ICD 10: F 10.1). Die begangenen Taten seien geeignet, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören, da der Beschwerdeführer ohne jeden Anlass auf Unbeteiligte losgegangen sei. Die mangelnde Krankheitseinsicht ließen eine erfolgversprechende Behandlung extrem schwierig erscheinen. Da von dem Beschwerdeführer weitere Taten mindestens vergleichbaren Gewichts zu erwarten seien, sei seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB anzuordnen.

5

b) Nach vorangegangener vorläufiger Unterbringung gemäß § 126a StPO seit dem 29. Juli 2004 wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers gemäß § 63 StGB ab dem 8. Dezember 2004 im Bezirkskrankenhaus K. vollzogen.

6

c) Nach fünfjährigem Vollzug der Unterbringung lehnte das Landgericht Kempten im Jahr 2009 die nach § 463 Abs. 4 StPO grundsätzlich erforderliche Einholung eines externen Sachverständigengutachtens mit der Begründung ab, dass der Untergebrachte die Mitwirkung an der Begutachtung ablehne und sich bereits in der Entlassungsvorbereitung befinde. Da sich die Entlassung des Beschwerdeführers in der Folgezeit nicht realisierte, beauftragte das Landgericht zum nächsten Prüftermin im Jahr 2010 einen externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser teilte jedoch kurze Zeit später mit, dass er kein Gutachten erstatten könne, da der Beschwerdeführer sich nicht von einem externen Gutachter begutachten lassen wolle. Das Landgericht Kempten ordnete daraufhin auf Grundlage der Stellungnahme des behandelnden Bezirkskrankenhauses erneut die Fortdauer der Unterbringung an. Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung und stellte fest, dass die Einholung eines externen Gutachtens aufgrund des Verzichts des Beschwerdeführers nicht erforderlich gewesen sei. Auch in der Folgezeit unterblieb aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, sich explorieren zu lassen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

7

2. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 lehnte es das Landgericht Kempten erneut ab, die weitere Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung auszusetzen, weil noch nicht erwartet werden könne, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen werde.

8

Nach dem Bericht des Bezirkskrankenhauses K. vom 16. Oktober 2012 bestünden bei dem Beschwerdeführer weiterhin ein schizophrenes Residuum sowie ein Alkoholmissbrauch. Im Prüfungszeitraum habe sich weder psychopathologisch noch in seinem Verhalten Entscheidendes verändert.

9

Danach könne die Maßregel zum jetzigen Zeitpunkt nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Von der Einholung eines externen Sachverständigengutachtens gemäß § 463 Abs. 4 StPO sei im Hinblick auf die weiterhin erklärte Verweigerung des Beschwerdeführers erneut abgesehen worden.

10

Der weitere Maßregelvollzug sei im Hinblick auf die zu befürchtenden Straftaten auch noch verhältnismäßig. So sei in der Vergangenheit immer wieder von aggressiven Ausbrüchen des Beschwerdeführers - meist in alkoholisiertem Zustand - berichtet worden. Gegenüber Nachbarn, Mitpatienten und sogar seiner Betreuerin sei es zu Übergriffen mit teilweise sexuellem Hintergrund gekommen. Einer Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landgericht Kempten im Jahr 1985 habe ein Vorfall zugrunde gelegen, bei dem er alkoholisiert in das Haus der Geschädigten eingedrungen sei, sie bis ins Schlafzimmer verfolgt und sie dort in sexueller Absicht auf das Bett gedrückt, dann aber sofort von ihr abgelassen habe. Ähnliche Taten könnten angesichts des zuletzt gezeigten Verhaltens auf der Station nicht ausgeschlossen werden. Nach der Einschätzung der behandelnden Therapeuten wären mit einem Absetzen der Medikamente außerdem eine Verstärkung der psychotischen Symptome sowie die Zunahme verbaler Aggressivität und fremdaggressiven Verhaltens verbunden.

11

3. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2012 verwarf das Oberlandesgericht München mit angegriffenem Beschluss vom 25. Januar 2013 unter vollumfänglicher Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Kempten als unbegründet.

12

Von der Einholung eines externen Sachverständigengutachtens habe abgesehen werden können. Der Beschwerdeführer habe mehrfach erklärt, dass er eine externe Begutachtung unabhängig von der Person des Sachverständigen ablehne. Das Landgericht habe sich daher die nötige Sachaufklärung in zulässiger Weise unter Zuhilfenahme anderer Erkenntnisquellen verschafft. Die eingeholte aktuelle gutachterliche Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses genüge in der Gesamtschau mit deren bisherigen Stellungnahmen den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten gemäß § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO.

II.

13

Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer sieht sich durch den angegriffenen Beschluss in verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Ausführungen dazu, inwiefern die angegriffene Entscheidung bestimmte Grundrechte verletzen soll, enthält die Verfassungsbeschwerde nicht.

III.

14

1. a) Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat von einer Stellungnahme abgesehen.

15

b) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde, soweit sie einer inhaltlichen Prüfung zugänglich sei, nicht für erfolgversprechend.

16

aa) Der Beschwerdeführer habe die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG begründet. Der Beschwerdeführer habe für deren Verständnis relevante Entscheidungen und Dokumente weder vorgelegt, noch sonst inhaltlich wiedergegeben. Zudem fehle es an nachvollziehbaren Ausführungen dazu, inwieweit die angegriffene Entscheidung Verfassungsrecht verletzen solle.

17

bb) Soweit die Verfassungsbeschwerde eine Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ermögliche, sei kein Verstoß gegen Verfassungsrecht ersichtlich.

18

(1) Der angegriffene Beschluss genüge den verfassungsrechtlichen Begründungs- und Darlegungsanforderungen. Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung sei zwar knapp, jedoch ausdrücklich mit Hinweis "auf die konkret bestehende Gefahr neuer Übergriffe im mittleren bis schweren Kriminalitätsbereich" noch ausreichend begründet worden.

19

(2) Es bestünden auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass von der Einholung eines externen Sachverständigengutachtens abgesehen worden sei.

20

Nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben sei es zwar zumindest bedenklich, wenn Fachgerichte von der Begutachtung durch einen externen Sachverständigen bereits deshalb absähen, weil der Untergebrachte eine Exploration ablehne. Gleichwohl werde der gesteigerten Unvoreingenommenheit des externen Sachverständigen in der Regel gerade und nur dann die angestrebte besondere Bedeutung zukommen, wenn sich dieser selbst einen möglichst unmittelbaren Eindruck vom Untergebrachten habe verschaffen können. Ohne eigene Exploration hingegen könne sich seine gutachterliche Stellungnahme nur auf die Berichte der bereits mit dem Unterbringungsvollzug und der Behandlung befassten Personen stützen. Deren Darstellung und Einschätzung werde damit zur wesentlichen Beurteilungsgrundlage, wodurch gleichzeitig die institutionelle Unabhängigkeit des externen Sachverständigen wesentlich an Bedeutung verliere.

21

Für das Absehen des Oberlandesgerichts von einer Begutachtung durch einen externen Sachverständigen sei nicht allein maßgeblich gewesen, dass der Beschwerdeführer eine Exploration ablehne. Vielmehr sei ausdrücklich festgehalten, dass "die erholte aktuelle gutachterliche Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses K. […] in der Gesamtschau mit deren bisherigen Stellungnahmen den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten gemäß § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO" genüge. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Begutachtung durch einen bestimmten Sachverständigen, sondern jede Begutachtung abgelehnt habe.

22

2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 304 Js 133284/03 der Staatsanwaltschaft Augsburg vorgelegen.

B.

23

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung im Strafvollstreckungsverfahren ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

I.

24

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere hinsichtlich einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

25

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des vorgelegten Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2013 und macht damit konkludent eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geltend. Eine ausdrückliche Benennung des als verletzt gerügten Grundrechtsartikels verlangen die §§ 23, 92 BVerfGG nicht (vgl. BVerfGE 84, 366 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2010 - 2 BvR 1710/10 -, juris, Rn. 16). Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer weder den vorangegangenen Fortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 4. Januar 2012 noch die Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses K. vom 16. Oktober 2012, auf die der angegriffene Beschluss Bezug nimmt, vorgelegt hat, da es zur Überprüfung und Feststellung der Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebotes bestmöglicher Sachaufklärung im Strafvollstreckungsverfahren (vgl. BVerfGE 70, 297 <308 ff.>) der Vorlage dieser Dokumente nicht bedarf.

II.

26

Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2013 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG, weil er den Anforderungen, die sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung für die Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ergeben, nicht genügt.

27

1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährt jedermann die "Freiheit der Person" und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein (vgl. BVerfGE 128, 326 <372> m.w.N.). Eine Einschränkung darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter Beachtung strenger formeller Gewährleistungen erfolgen (vgl. BVerfGE 70, 297 <307>).

28

a) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat dabei auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Aus ihr ergeben sich Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung. Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>; BVerfGK 15, 287 <294 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 2521/11 -, juris, Rn. 15).

29

Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gilt auch für den Straf- und Maßregelvollzug (vgl. BVerfGE 70, 297 <309>; BVerfGK 15, 287 <295>). Im Rahmen dieses Gebotes besteht bei Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist; denn die Umstände, die diese bestimmen, sind für den Richter oft schwer erkennbar und abzuwägen (BVerfGE 70, 297 <309>). Daraus folgt zwar noch nicht, dass bei jeder nach § 67e Abs. 2 StGB turnusmäßig vorzunehmenden Überprüfung der Unterbringung von Verfassungs wegen zwingend ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen wäre (BVerfGK 15, 287<295>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juni 2008 - 2 BvR 598/08 -, juris, Rn. 4). Nicht bei jeder Überprüfung der Unterbringung muss der gleiche Aufwand veranlasst sein (BVerfGE 70, 297 <309>). Bestehen keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben, hängt es von dem sich nach den Umständen des einzelnen Falles bestimmenden pflichtgemäßen Ermessen des Richters ab, in welcher Weise er die Aussetzungsreife prüft. Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit bei der Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 70, 297 <309 f.>; BVerfGK 15, 287 <295>).

30

Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen (vgl. BVerfGE 70, 297 <311, 316>; 109, 133 <162>; 117, 71 <105, 106>; BVerfGK 5, 40 <43>; 15, 287 <295>) und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133 <164>; BVerfGK 15, 287 <295>). Aus denselben Gründen kann es bei langdauernder Unterbringung weitergehend angezeigt sein, den Untergebrachten von einem solchen externen Sachverständigen begutachten zu lassen, der im Laufe des Vollstreckungsverfahrens noch überhaupt nicht mit dem Untergebrachten befasst war (BVerfGE 109, 133 <164>; BVerfGK 15, 287 <295 f.>).

31

b) Mit der Einführung von § 463 Abs. 4 StPO im Jahr 2007 hat der Gesetzgeber diese verfassungsrechtlichen Vorgaben einfachrechtlich prozedural besonders abgesichert. Danach soll im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e StGB das Gericht nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen (§ 463 Abs. 4 Satz 1 StPO), der weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen ist (§ 463 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 StPO) noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeitet, in dem sich die untergebrachte Person befindet (§ 463 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 StPO). Die Vorschrift konkretisiert das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung im Strafvollstreckungsverfahren, indem durch die Hinzuziehung eines bisher nicht mit der untergebrachten Person befassten Gutachters, der eine kritische Distanz zu den bisherigen - im Laufe der letzten fünf Jahre eingeholten - Stellungnahmen hält, der Gefahr von Routinebeurteilungen vorgebeugt und die Prognosesicherheit des Gerichts entscheidend verbessert werden soll (vgl. BTDrucks 16/1110, S. 19; BVerfGK 15, 287 <296 f.>).

32

Nach dieser Regelung ist ein externes Gutachten als Grundlage einer nach fünf Jahren zu treffenden Überprüfungsentscheidung nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich (BVerfGK 15, 287 <297> m.w.N.). Eine Ausgestaltung des § 463 Abs. 4 StPO als Mussvorschrift ist im Gesetzgebungsverfahren zunächst nur unterblieben, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass einige Ländergesetze zum Maßregelvollzug bereits regelmäßige externe Begutachtungen in kürzeren Zeitabständen vorsahen. Wenn in diesen Fällen nach fünf Jahren vollzogener Unterbringung bereits ein aktuelles externes Gutachten vorliegt, könne - so der Gesetzgeber - auf die neuerliche Einholung eines externen Gutachtens verzichtet werden (BTDrucks 16/5137, S. 11). Dasselbe könne gelten, wenn die untergebrachte Person sich bereits in der Entlassungsvorbereitung befinde, da die Einholung eines externen Gutachtens hier zu einer ungewollten Verlängerung der Unterbringung führen könne (BTDrucks 16/5137, S. 11 f.), sowie in Fällen, in denen die untergebrachte Person neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sodass es sich als sachgerechter darstellen könne, eine externe Begutachtung mit dem möglichen Zeitpunkt der Strafaussetzung nach § 67 Abs. 5 StGB abzustimmen (BTDrucks 16/5137, S. 12). Die möglicherweise fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur Mitwirkung an der Begutachtung ist demgegenüber im Gesetzgebungsverfahren nicht als Grund für die Ausgestaltung von § 463 Abs. 4 StPO als Sollvorschrift genannt worden.

33

Die Einhaltung der Vorgaben aus § 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ist ein Verfassungsgebot. Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn dergestalt, dass die Einhaltung der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes zum Verfassungsgebot erhoben wird. Die Verletzung des § 463 Abs. 4 StPO wird damit zu einem Verfassungsverstoß, dem der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde entgegentreten kann (BVerfGK 15, 287<298>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 2521/11 -, juris, Rn. 19).

34

c) Die Auslegung und Anwendung des § 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ist zunächst Aufgabe der Fachgerichte. Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist erst dann gerechtfertigt, wenn deren Auslegung und Anwendung der freiheitssichernden Vorschrift des § 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO mit Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts nicht zu vereinbaren sind oder sich als objektiv willkürlich erweisen (BVerfGK 15, 287<298>; vgl. auch BVerfGE 65, 317 <322>).

35

Die Fachgerichte haben bei Auslegung und Anwendung der prozeduralen Sicherungen des Freiheitsgrundrechts allerdings zu berücksichtigen, dass die materiellen Freiheitsgarantien des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unter den grundrechtlich verbürgten Rechten ein besonderes Gewicht haben und die Freiheit des Einzelnen nur in einem mit wesentlichen formellen Garantien ausgestatteten Verfahren entzogen werden darf. Daher sind Inhalt und Reichweite der Form- und Verfahrensvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten, schon um einer Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das Verfahrensrecht entgegenzuwirken (BVerfGE 65, 317 <322 f.>; BVerfGK 15, 287 <298> m.w.N.).

36

2. Die angegriffene Entscheidung hält diesen Maßstäben nicht stand.

37

Es kann dahinstehen, ob angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner Begutachtung im Erkenntnisverfahren im Jahr 2004 seit achteinhalb Jahren von keinem externen Sachverständigen untersucht worden ist, eine externe Begutachtung nicht schon unabhängig von der Regelung des § 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO von Verfassungs wegen angezeigt gewesen wäre. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers jedenfalls deshalb, weil das Gericht die einfachrechtlichen Vorgaben aus § 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO und deren Bedeutung für die Sicherung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers nicht hinreichend beachtet hat (vgl. BVerfGK 15, 287 <299>).

38

a) Eine der Ausgestaltung des § 463 Abs. 4 StPO als Sollvorschrift zugrundeliegende Ausnahmekonstellation liegt nicht vor. Weder bestand für das Oberlandesgericht die Möglichkeit, auf ein aktuelles externes Gutachten zurückzugreifen, da der Beschwerdeführer nach seiner Begutachtung im Erkenntnisverfahren im Jahr 2004 von keinem externen Sachverständigen untersucht und begutachtet worden ist, noch konnte - im Unterschied zu der Fortdauerentscheidung des Jahres 2009 - ein Verzicht auf die Einholung eines Gutachtens unter dem Gesichtspunkt einer ungewollten Verlängerung der Unterbringung angesichts einer bevorstehenden Entlassung des Beschwerdeführers gerechtfertigt werden. Ebenso wenig kam eine Zurückstellung der Begutachtung mit dem Ziel einer sachgerechten Abstimmung mit der Entscheidung über eine mögliche Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 67 Abs. 5 StGB in Betracht.

39

b) Der Notwendigkeit der Einholung eines externen Sachverständigengutachtens kann auch nicht entgegengehalten werden, die aktuelle gutachterliche Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses K. genüge in der Gesamtschau mit den bisherigen Stellungnahmen den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten gemäß § 463 Abs. 1 Satz 1 StPO. Dies ist mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zu vereinbaren, die gerade darauf abzielt, der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen und auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen. Die Hinzuziehung eines bisher mit der untergebrachten Person nicht befassten Gutachters soll sicherstellen, dass eine eigenständige Bewertung aus kritischer Distanz zu den Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtung erfolgt und dadurch die Prognosesicherheit der gerichtlichen Entscheidung verbessert wird. Diese dem externen Gutachten zukommende Funktion kann durch die Stellungnahmen der Klinik nicht übernommen werden.

40

c) Schließlich führt auch die Weigerung des Beschwerdeführers, an einer Begutachtung mitzuwirken, nicht zur Entbehrlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn ein ohne Mitwirkung des Betroffenen erstelltes Gutachten keinen Beitrag zur Verbesserung der Prognosesicherheit des Gerichts leisten könnte. Davon kann aber nicht ohne Weiteres ausgegangen werden:

41

Zwar wird die eigenständige Exploration des Untergebrachten durch den Sachverständigen regelmäßig die Aussagekraft und Belastbarkeit eines Gutachtens erhöhen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass einem ohne Mitwirkung des Betroffenen nach der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten keine zusätzliche Bedeutung im Rahmen der durch das Gericht zu treffenden Prognoseentscheidung zukommt. Bei der Erstellung des Gutachtens ist der Sachverständige nicht nur auf die Feststellungen und Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtung angewiesen. Er kann darüber hinaus auf frühere Gutachten und Unterlagen aus dem Erkenntnisverfahren zurückgreifen. Zudem wird er die Feststellungen und Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtung einer eigenständigen Bewertung zuführen, bei der sich seine gesteigerte Unvoreingenommenheit und kritische Distanz entfalten können. Daher ist nicht auszuschließen, dass der externe Gutachter zu Ergebnissen gelangt, die sich von den Bewertungen der Unterbringungseinrichtungen unterscheiden. Auch wenn dies nicht der Fall ist, kann ein derartiges Sachverständigengutachten zu einer deutlichen Erweiterung der tatsächlichen Grundlage führen, von der das Gericht bei seiner Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung auszugehen hat. Daher ist aufgrund des Gebotes bestmöglicher Sachaufklärung die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens regelmäßig auch dann nicht verzichtbar, wenn der Betroffene seine Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens verweigert (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 -, juris, Rn. 31; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12 -, juris, Rn. 43; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2012 - 3 Ws 33/12 -, juris, Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 2 Ws 19/09 -, juris, Rn. 34). Welche Bedeutung einem solchen nach der Aktenlage erstellten Gutachten zukommt, ist durch das Gericht im Rahmen seiner Fortdauerentscheidung eigenständig zu bewerten. Einen Verzicht auf die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens rechtfertigt dies regelmäßig jedoch nicht.

III.

42

1. Da der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2013 durch den Verzicht auf die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung nicht genügt und dadurch das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt hat, ist er aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

43

Bei der nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu treffenden Entscheidung wird zu beachten sein, dass sich das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers angesichts der Dauer seiner Unterbringung auf die an die Begründung einer Fortdauerentscheidung zu stellenden Anforderungen auswirkt (vgl. BVerfGE 70, 297 <315 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, juris, Rn. 17). Erforderlich ist eine Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten des Beschwerdeführers, die Darlegung der "Erheblichkeit" dieser Taten im Sinne des § 63 StGB sowie des Überwiegens der Sicherungsbelange der Allgemeinheit gegenüber dem aufgrund der Dauer der Unterbringung zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers und die Auseinandersetzung mit der Frage, ob den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit auch durch den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 70, 297 <312 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13 -, juris, Rn. 18, 19). Dem genügt der Hinweis, dass bei dem Beschwerdeführer nach wie vor ein schizophrenes Residuum sowie ein Alkoholmissbrauch vorliegen und sich weder psychopathologisch noch in seinem Verhalten Entscheidendes verändert habe, ebenso wenig wie die Behauptung, dass eine Entlassung des Beschwerdeführers zur Zunahme verbaler Aggressivität und fremdaggressiven Verhaltens führen werde. Nichts anderes gilt für den bloßen Verweis auf eine der Unterbringung nicht zugrundeliegende Verurteilung aus dem Jahr 1985 und die Darlegung, dass der Beschwerdeführer während der Unterbringung immer wieder durch lautstarke Beschimpfungen aufgefallen und einer Patientin gegenüber zudringlich geworden sei. Dies vermag weder die gebotene Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten des Beschwerdeführers zu ersetzen noch ergibt sich hieraus ohne Weiteres ein Überwiegen der Sicherungsinteressen der Allgemeinheit gegenüber dem zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers.

44

2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.