Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 11. Sept. 2013 - 3 U 675/13
Gericht
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Trier vom 02. Mai 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
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Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 11. Oktober 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:
I.
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Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen der Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten als Betreiberin eines Hallenbades in Anspruch.
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Der Kläger ist Arbeitgeber des ...[A], der beim Amtsgericht Hoyerswerda angestellt ist. Die Beklagte betreibt den …[B]park …[C] in ...[Z]. Dabei handelt es sich um eine Ferienparkanlage, zu der auch ein als Spaß- und Erlebnisbad gestaltetes Hallenbad gehört. ...[A] besuchte am 14.07.2012 dieses Schwimmbad. Er lag mit dem Oberkörper auf einer der frei im Schwimmbad umhertreibenden Schwimmhilfen ohne Bodenkontakt mit den Füßen. In dem Bereich, in dem sich ...[A] aufhielt, sind am Boden des Beckens Düsen eingebaut, durch die von Zeit zu Zeit unter Druck Wasser zugeführt wird. Dadurch wird ein sprudelnder Effekt erzeugt.
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Dieser Wasserstrahl wurde von ...[A] unbemerkt eingeschaltet. Die in einer Art Matte gestaltete Schwimmhilfe wurde umgeworfen. Der Zeuge geriet mit Kopf und Oberkörper unter Wasser. Seine Beine wurden aus dem Wasser gedrückt. Mit dem rechten Schienbein schlug er an den Beckenrand. Dabei erlitt er eine Unterschenkelfraktur.
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Der Kläger hat ausweislich der im Anlagenheft zur Gerichtsakte überreichten Urkunden für seinen Mitarbeiter ...[A] folgende Leistungen erbracht: Krankenbezüge 3.457,81 €, anteiliges Urlaubsentgelt 1.170,43 € und anteilige Sonderzahlung 562,89 €, mithin insgesamt 5.191,13 €.
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Er ist der Auffassung, die Beklagte habe gegen ihre Verkehrspflichten verstoßen, insbesondere keine hinreichenden Benutzungs- und Warnhinweise erteilt.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.191,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.01.2012 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten,
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es habe sich das allgemeine Lebensrisiko des ...[A] verwirklicht. Der Wasserstrahl sei überhaupt nicht gefährlich gewesen. Er habe das Wasser nur zum Sprudeln gebracht, wobei die Wasseroberfläche um weniger als 10 cm überschritten werde. Das Schwimmbad entspreche den geltenden Sicherheitsbestimmungen und sei vom TÜV abgenommen. Ein vergleichbarer Unfall habe sich noch nie ereignet. Die Beklagte hat auch Einwände zur Schadenshöhe erhoben.
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Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe nach seinem eigenen Vortrag kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Es liege weder eine Verletzung der vertraglichen Pflichten der Beklagten gegenüber dem Mitarbeiter des Klägers noch eine unerlaubte Handlung vor. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung sei nicht gegeben. Weder durch den Druckwasserstrahl noch durch die Schwimmhilfen gingen irgendwelche Gefahren für die Badegäste aus. Jeder Benutzer einer Schwimmhilfe müsse sich vorsehen und sich auf die Möglichkeit einstellen, dass die Schwimmhilfe bei einseitiger Belastung umkippen könne. Gefährlich sei die Situation erst dadurch geworden, dass der Mitarbeiter des Klägers mit seiner Schwimmhilfe in die Nähe des Beckenrandes gekommen sei. Dass die Beine des ...[A] auf die harte Umrandung aufgeschlagen seien, sei als unglücklicher Umstand zu würdigen. Es habe sich nicht die nahe liegende Möglichkeit ergeben, dass durch den Wassersprudler und die Schwimmhilfe die Rechtsgüter eines Schwimmbadbenutzers verletzt werden könnten. Jedenfalls sei die damit verbundene Gefahr nicht über die üblichen Risiken derartiger Schwimmbäder hinausgegangen. Es sei plausibel, wenn die Beklagte behaupte, dass sich Derartiges seit den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts noch nicht ereignet habe. Gegen Unglücksfälle könne aber ein noch so gewissenhafter Schwimmbadbetreiber keine Vorsorge treffen.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Der Kläger trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags vor, das Landgericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen. Es sei bestritten worden, dass sich derartige Unfälle seit den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts noch nicht ereignet hätten. Der Betreiber eines Schwimmbades sei verpflichtet, die Badegäste vor Gefahren zu schützen, denen diese beim Besuch des Bades und der Benutzung der Einrichtung des Bades ausgesetzt seien. Die Badegäste seien auch vor den Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgingen, von ihnen nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar seien. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass insbesondere Kinder und Jugendliche dazu neigten, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten. Die Gefahrenlage sei nicht erst durch die Nähe der von ...[A] benutzten Schwimmhilfe zur Nähe des Beckenrandes begründet worden, sondern durch die Zuschaltung der Wasserfontäne, wodurch die Schwimmhilfe umgeworfen worden sei. Die zugeschalteten Wasserdüsen führten dazu, dass eine konkrete Gefährdung sowohl der kenternden Badegäste als auch der sich in der Nähe befindlichen Personen entstanden sei. Es sei angebracht gewesen, entsprechende Hinweisschilder aufzustellen, in denen vor den Gefahren bei der Verwendung von Schwimmhilfen im Bereich der Wasserdüsen gewarnt werde, insbesondere wenn sich die Zuschaltdüsen in der Nähe des Beckenrandes befänden. Es wäre auch möglich gewesen, durch frühzeitige akustische Signale die Badegäste davor zu warnen, dass sich in bestimmten Zeitintervallen die Wassersdüsen zugeschaltet werden. Auch wäre bei der Größe der Schwimmhilfen denkbar, Hinweise direkt auf den Schwimmhilfen anzubringen, dass diese im Bereich der Wasserdüsen nicht verwendet werden dürften. Es sei verfehlt, darauf abzustellen, dass sich die Badegäste gezielt und bewusst zu den Fontänen begäben, um sich mit den physikalischen Kräften zu messen. Der Zeuge ...[A] habe sich mit seiner Schwimmhilfe im ruhigen Wasser befunden und sei durch die im Weiteren von ihm unerwartet zugeschaltete Fontäne überrascht worden, so dass er gekentert sei.
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Der Kläger beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 5.193,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2012 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor,
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das Landgericht habe zu Recht die Klage abgewiesen. Bei der Schwimmhilfe handele es sich erkennbar um ein Spaß- und Spielobjekt und nicht um einen Rettungsring. Für jeden Besucher des Schwimmbades sei erkennbar, dass im Bad „Wasserblubber“ verursacht werden. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht müsse nicht vor jeder theoretischen Gefahr gewarnt und Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Dass von dem Blubber bzw. der Schwimmhilfe eine Gefahr ausgehen könne, sei nicht erkennbar. Es handele sich bei dem Schwimmbad um ein Bad mit Erlebnischarakter. Es sei bekannt, dass Wasserstrudel entstünden. Ein Hinweisschild sei nicht nötig. Bei dem Betroffenen habe sich das allgemeine Lebensrisiko unter unglücklichen Umständen verwirklicht. Der gesamte Schwimmbarbereich sei vom TÜV geprüft und von diesem abgenommen, insbesondere auch Spielgeräte, Wasserrutschen und Ähnliches. Auch die Organisation von Warnschildern sei überprüft worden.
II.
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Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
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Das Landgericht hat zu Recht dem Kläger aus übergegangenem Recht gemäß § 6 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zugesprochen. Kann danach der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Arbeitsentgelt fortzahlt und darauf entfallende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
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Das Landgericht hat zu Recht eine Verletzung der vertraglichen Pflichten der Beklagten gegenüber dem Mitarbeiter des Klägers bzw. Ansprüche aus unerlaubter Handlunge gemäß § 823 Abs. 1 und 2 BGB verneint.
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Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, Urteil vom 12.11.1996 - VI ZR 270/95 - VersR 1997, 249 f. = NJW 1997, 582 ff. = MDR 1997, 356 f.; Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319 = NJW-RR 2003, 1459 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.12.2009 - 2 U 565/09 - VersR 2011, 362 ff.; OLG Celle, Urteil vom 25.01.2007 - 8 U 161/06 - Juris Rn. 5, VersR 2008, 1553). Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH, Urteil vom 19.12.1989 - VI ZR 182/89 - NJW 1990, 1236 = MDR 1990, 498 ff. = VersR 1990, 498 f.; Urteil vom 12.11.1996 - VI ZR 270/95 - VersR 1997, 249 ff.; Urteil vom 04.12.2001 - VI ZR 447/00 - NJW-RR 2002, 525 = VersR 2002, 247 ff. = MDR 2002, 453 ff.; Urteil vom 15.07.2003, aaO; Urteil vom 08.11.2005 - VI ZR 332/04 - Juris Rn. 3 ff. - NJW 2006, 610 = MDR 2006, 610 ff. ; Urteil vom 06.02.2007 - VI ZR 274/05 - Juris Rn. 14 - NJW 2007, 1684 = MDR 2007, 777 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.12.2009 - 2 U 904/09 - Juris Rn. 11 - MDR 2012, 630 = VRR 2010, 122; Beschluss vom 04.12.2009 - 2 U 565/09 - VersR 2011, 362 OLG Celle Urteil vom 25.01.2007 - 8 U 161/06 - Juris Rn. 5; BGH, NJW 2003, 1352; NJW 2006, 2326;VersR 2006, 665; BGH NJW 1990, 1236; NJW 1996, 2035; VersR 1997, 250; NJW-RR 2002, 525; VersR 2003, 1319, Urteil vom 08.11.2005 - VI ZR 332/04 - Juris Rn. 3 ff. - NJW 2006, 610 = MDR 2006, 610 ff. ; Urteil vom 06.02,2007 - VI ZR 274/05 - Juris Rn. 14 - NJW 2007, 1684 = MDR 2007, 777 f.) zu ergreifen sind die Maßnahmen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH NJW 1978, 1629). Der Dritte ist aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2001 - 13 U 171/01 - VersR 2003, 605; Urteil vom 13.01.2006 - NJW-RR 2006, 1100 = VersR 2007, 518 f. = MDR 2006, 1229; BGH, Urteil vom 16.05.2006 - VI ZR 189/05 - NJW 2006, 2326 = VersR 2006, 1083 f.; Urteil vom 16.02.2006 - III ZR 68/05 - VersR 2006, 665).
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Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Betreiber einer Sport- und Spielanlage nicht allen denkbaren Gefahren vorbeugen kann und muss. Ihn trifft aber grundsätzlich die Pflicht, die Benutzer vor solchen Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und die für sie nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (BGH Urt. v. 12.6.2007 - X ZR 87/06 - Rra 2007, 215 ff.; Urteil vom 25.04.1978 - VI ZR 194/76 - NJW 1978, 1626,1627 = NJW 1978, 1626 f. = MDR 1979, 45 f.; OLG Köln, Urteil vom 20.07.2000 - 7 U 201/97 - VersR 2002, 859; OLG Celle, Urteil vom 28.05.2003 - 9 U 7/03 - NJW 2003, 2544 = VersR 2004, 1010 f. = MDR 2004, 278 f.; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.05.2009 - 4 U 827/08, zitiert nach Juris, dort Rn. 5). Geräte müssen den allgemeinen konstruktiven Sicherheitsanforderungen entsprechen, ferner hat der Betreiber darauf zu achten, dass sie bestimmungsgemäß eingesetzt werden (OLG Celle, aaO).
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Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass die von der Beklagten getroffenen Vorkehrungen diesen Anforderungen entsprochen haben. Mit dem Landgericht ist auch der Senat davon überzeugt, dass weder von dem Druckwasserstrahl (Sprudler) noch von den Schwimmhilfen, die die Beklagten den Badegästen zur Verfügung stellt, irgendwelche besonderen Gefahren ausgingen. Dem steht nicht entgegen, dass bei den Schwimmhilfen die Möglichkeit besteht, dass sie bei einseitiger Belastung umkippen können. Dies muss aber für jeden verständigen Benutzer eines Schwimmbades einsichtig sein. Es mag offen bleiben, ob Kinder und Jugendliche diese Situation in aller Regel beherrschen. Für den erwachsenen Mitarbeiter des Klägers musste jedoch erkennbar sein, dass beim Auftreten des Wasserstrahls auf den unbelasteten Teil der Schwimmhilfe ein Kentern möglich war. Gerade in einem Spaß- und Erlebnisbad möchten die Besucher die physikalischen Kräfte der Wasserstrahlen spielen lassen. Der Umstand, dass der Mitarbeiter in die Nähe des Beckenrandes geraten war und mit dem Schienbein auf die harte Beckenumrandung aufschlug, war ein unglücklicher Umstand bzw. ein schicksalhaftes Ereignis, das durch Vorkehrungen der Beklagten im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht und der zumutbaren Anforderungen, Gefahren für die Badegäste abzuwenden, nicht hätte verhindert werden können.
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Entgegen der Auffassung der Berufung kann der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, nicht durch entsprechende Hinweise auf Warnschildern auf mögliche Gefahren der Verwendung von Schwimmhilfen im Bereich des Druckwasserstrahls bzw. der Düsen hingewiesen zu haben. Dass bei sprudelndem Wasser eine Schwimmhilfe instabil werden kann, liegt auf der Hand. Wer sich in ein Erlebnis- und Freizeitbad begibt, weiß dass durch das Einsetzen eines Wasserstrahls für den sich einer Schwimmhilfe bedienenden Badegast eine instabile Lage entstehen kann, mit der Folge, dass die nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts in einer Matte gestaltete Schwimmhilfe umgeworfen werden kann. Für einen verständigen Schwimmbadbenutzer ist vorhersehbar, dass insbesondere in Nähe zum Beckenrand durch den Wasserstrahl und die Wasserbewegungen eine größere Gefahr für die eigene Gesundheit bestehen kann, als abseits des Beckenrandes. An die Beklagte können im konkreten Fall nicht die Anforderungen gestellt werden, die hinsichtlich der Sicherungs- und Kontrollpflichten einer Wasserrutsche bestehen (vgl. OLG Thüringen, aaO; vgl. zur Gefahrensituation bei einer Wasserrutsche auch OLG Koblenz, Urteil vom 21.06.2012 - 2 U 271/11 - MDR 2012, 1035 f.).
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Auch kann nicht von der Beklagten verlangt werden durch geeignete akustische Signale sicherzustellen, dass die Badegäste beim Einsetzen der Wasserdüsen gewarnt werden, da jeder Badegast, der sich in das Becken begibt, stets mit dem Einsetzen der Wasserdüsen rechnen muss.
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Die Berufungserwiderung weist im Übrigen darauf hin, dass der gesamte Schwimmbadbereich vom TÜV geprüft und abgenommen worden ist, insbesondere in Bezug auf Spielgeräte, Wasserrutschen und Ähnlichem und das Erfordernis des Aufstellens etwaiger Warnschilder. Auch wenn der Kläger dies mit Nichtwissen bestritten hat, entspricht es der Erfahrung des Senats, dass derartige Erlebnis- und Freizeitbäder regelmäßig vom TÜV kontrolliert werden.
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Die Berufung des Klägers hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
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Der Senat beabsichtigt den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.191,13 € festzusetzen.
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Annotations
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
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die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.