Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 23. Juni 2014 - 3 U 182/14

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0623.3U182.14.0A
published on 23.06.2014 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 23. Juni 2014 - 3 U 182/14
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Gericht

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1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 15. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

2) Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3) Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 22. Mai 2014 (GA 145 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorbezeichneten Hinweisbeschluss Bezug.

2

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17. Juni 2014 (GA 153 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen der Beklagten führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

II.

3

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

4

Die Beklagte wendet in ihrem dem Hinweisbeschluss des Senats widersprechenden Schriftsatz ein, der Senat sei zu Unrecht von einer fehlenden Darstellung ausgegangen, welche Mängel bereits bei Beginn des Mietverhältnisses offensichtlich gewesen und welche Mängel neu aufgetreten seien.

5

Der Senat hat hierzu in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass bereits zu Beginn des Mietverhältnisses folgende Mängel feststanden: starke Rissebildungen, ein nicht benutzbares Waschbecken im Badezimmer, eine unzureichende Instandsetzung der Zuleitung der Badewanne, eine undichte Wasserleitung der Heizung im Keller, große Löcher in den Wänden sowie ein nicht nutzbarer Dachboden.

6

Soweit die Berufung verschiedene Mängel bzw. nicht erledigte Arbeiten rügt (vgl. Aufstellung BB2, BA 122), lässt diese Aufstellung offen, welche Mängel bereits zu Beginn des Mietverhältnisses vorgelegen haben, was mit einer Reduzierung des Mietzinses abgegolten wurde und welche Mängel erst in der Mietzeit entstanden sind.

7

Die Beklagte führt in ihrem Schriftsatz vom 17. Juni 2014 hiergegen an, dass sämtliche der gerügten Mängel mit Ausnahme des Zustandes der Fenster und Rollläden zu Beginn des Mietverhältnisses nicht erkennbar gewesen seien, was von dem Kläger nicht bestritten worden sei.

8

Diese Behauptung trifft nicht zu.

9

Der Kläger hat diesen Vortrag in der Berufungserwiderung bestritten und dargelegt, dass Mängel, wie starke Rissebildung, nicht nutzbares Waschbecken im Badezimmer, unzureichende Instandsetzung der Zuleitung zur Badewanne, undichte Wasserleitung der Heizung im Keller und große Löcher in den Wänden, ebenso wie die Tatsache, dass kein nutzbarer Dachboden vorhanden sei, Umstände seien, die ohne Weiteres bereits offensichtlich gewesen seien (BE 3, GA 142).

10

Im Übrigen hat er zu Recht darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der weitergehenden Beeinträchtigungen und Mängeln an einem substantiierten Vortrag der Beklagten fehle (BB 2, GA 141).

11

Die Berufung rügt ohne Erfolg, dass der Kläger teilweise die Beseitigung von Mängeln zugesagt habe, er diese Zusagen aber unstreitig nicht eingehalten habe, so dass letztlich, sie, die Beklagte, die Renovierungsarbeiten habe einstellen müssen. Die Berufung ist diesbezüglich nicht hinreichend konkret, wann der Kläger etwaige Zusagen hinsichtlich der Beseitigung von Mängeln erteilt haben soll. Auch fehlt eine Abgrenzung dazu, welche Renovierungsarbeiten von dem Kläger und welche von der Beklagten durchzuführen waren.

12

Der Senat hat in seinem vorbezeichneten Hinweisbeschluss (Seite 8, GA 148 RS) dargelegt, dass sich der Begriff der „Renovierung“ nicht nur auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen beschränkt, sondern nach dem allgemeinen Sprachverständnis auch Maßnahmen zur Instandsetzung von Bauwerken erfasst. Hiergegen wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, dass im Mietrecht eine andere Definition geboten sei und die Vereinbarung nur dem Zweck geschuldet sein könne, von ihr, der Beklagten, auszuführende Renovierungsarbeiten in Gestalt von Schönheitsreparaturen abzugelten.

13

Das Landgericht hat auch zu Recht dem Kläger einen Ausgleich für die Reparaturkosten für die Beseitigung der Störungen an der Heizungsanlage in Höhe von 189,45 € zugesprochen. Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12. Juli 2013 (GA 25 ff.) dezidiert vorgetragen, dass die Beklagte die Räume zum 1. März 2013 angemietet habe, bei der Schlüsselübergabe der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau H., mitgeteilt worden sei, dass im Tank kein Heizöl mehr sei und die Beklagte für die Befüllung verantwortlich sei. Die Beklagte sei dem nicht nachgekommen, so dass es mangels Befüllung des Öltanks am 23. und 28. März 2013 zu Heizungsstörungen im Mietobjekt gekommen sei. Die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau H., habe erklärt, dass zu diesem Zeitpunkt bereits Heizöl bestellt worden sei, das aber erst in einigen Tagen eintreffe.

14

Der Kläger hat nachvollziehbar unter Beifügung einer Kopie der Rechnung der Fa. U. B. vom 10. April 2013 (Anlage K 2, GA 27) dargetan, dass an zwei Tagen die Fa. U. B. im Rahmen eines Noteinsatzes tätig geworden sei, um die Störungen an der Heizungsanlage zu beseitigen. Die Beklagte ist dem mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2013 (GA 60 ff.) nicht konkret entgegengetreten und führt nur allgemein aus, dass erst nach Beginn des Mietverhältnisses schleppend mit der Sanierung an der Heizungs- und Warmwasseranlage begonnen worden sei (dort S.3, GA 62).

15

Die Beklagte wendet nunmehr ein, dass nicht ersichtlich sei, weshalb selbst im Falle einer Heizungsstörung wegen unterlassener Befüllung des Tanks an 2 Tagen ein Noteinsatz von jeweils 2 Stunden erforderlich gewesen sei.

16

Der Angriff der Berufung verfängt nicht. Der Einsatz der Fa. U. B. war deshalb an 2 Tagen erforderlich, weil es an 2 Tagen, nämlich am 23. März 2013, einem Samstag, und am 28. März 2013, einem Donnerstag, zu Störungen an der Heizungsanlage gekommen ist und zur Vermeidung weiterer Schäden in dem Bürogebäude die sofortige Einschaltung eines Heizungsunternehmens erforderlich wurde. Der Senat hält die Reparaturdauer von jeweils 2 Stunden im Rahmen der Anwendung des § 287 ZPO für nicht überzogen.

17

Die Berufung der Beklagten war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

19

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.105,05 € (Zahlungsantrag 2.681,65 €; Räumungsantrag 12 x 868,70 €) festgesetzt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.