Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 01. Dez. 2014 - 2 Ws 616/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 7. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 9. Oktober 2014 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
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Der Angeklagte ist vielfach bestraft und hat bereits wiederholt Freiheitsstrafen verbüßt. Die letzte Strafvollstreckung war am 12. September 2012 erledigt. Während der Strafhaft war er durch Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 15. Mai 2012, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen eines am 28. Februar 2011 begangenen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung wurde auf die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde durch Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 14. Mai 2014 (57 BRs 145/12 - StVK 688/12) widerrufen, weil der auch während der Verbüßung von Strafhaft im offenen Vollzug 1.400 € monatlich verdienende Angeklagte der erteilten Zahlungsauflage zuletzt gar nicht mehr nachgekommen war, obwohl er ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800 bis 2.800 € erzielte. Die geleisteten 400 € wurden in der Weise angerechnet, dass ein Monat Freiheitsstrafe als verbüßt gilt. Der Widerrufsbeschluss wurde durch Verwerfung der sofortigen Beschwerde des Angeklagten durch Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juli 2014 (1 Ws 353/14) rechtskräftig.
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Das Amtsgericht - Strafrichter - Wittlich hat den in der Hauptverhandlung geständigen Angeklagten am 14. Juli 2014 wegen eines Mitte Februar 2014 begangenen (Einmietungs)Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Nachdem der Angeklagte durch eigenes Schreiben rechtzeitig Berufung gegen das Urteil eingelegt hatte, wurde ihm das schriftliche Urteil am 6. August 2014 zugestellt.
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Mit am 7. August 2014 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat sich Rechtsanwalt E. als Verteidiger des Angeklagten bestellt und zugleich für den Angeklagten beantragt, diesem als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Angeklagte sehe sich aufgrund der Straferwartung und der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht in der Lage, sich selbst angemessen zu verteidigen. Bei dem Angeklagten lägen „psychische Leiden“ vor, „die Krankheitswert“ hätten (Bl. 50 d.A.).
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Nachdem die Strafrichterin am 21. August 2014 in den Akten vermerkt hatte, dass über den Antrag auf Verteidigerbestellung das Berufungsgericht in eigener Zuständigkeit entscheiden solle, legte die Geschäftsstelle des Amtsgerichts mit Verfügung vom 22. August 2014 die Akten gemäß § 320 StPO der Staatsanwaltschaft vor. Mit Verfügung vom 28. August 2014 übersandte die Staatsanwaltschaft die Akten gemäß § 321 Satz 2 StPO an das Berufungsgericht, wo sie am 1. September 2014 eingingen. Gleichzeitig beantragte sie, den Antrag auf Verteidigerbestellung abzulehnen. Nach Ablauf der Begründungsfrist für eine etwaige Rechtsmittelbezeichnung als Sprungrevision und Gewährung rechtlichen Gehörs zum näher begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ablehnung der begehrten Verteidigerbestellung hat der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts Trier durch Beschluss vom 9. Oktober 2014 den Beiordnungsantrag zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht vorlägen.
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Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der durch Verteidigerschriftsatz vom 14. Oktober 2014 eingelegten Beschwerde.
II.
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1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die nach § 304 Abs. 1 StPO im Grundsatz statthafte Beschwerde ist nicht nach § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen. Denn bei der Frage der Pflichtverteidigerbestellung handelt es sich um keine der Urteilsfindung vorausgehende, mithin wenigstens mittelbar den Urteilsinhalt betreffende Entscheidung (vgl. Senat, Beschlüsse 2 Ws 588/10 vom 04.01.2011, 2 Ws 582/10 vom 04.01.2011, 2 Ws 520/09 vom 30.10.2009; OLG Koblenz, 1. Strafsenat, Beschlüsse 1 Ws 227/14 vom 02.09.2014, 1 Ws 138/13 vom 08.08.2013, 1 Ws 7/07 vom 11.01.2007; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 138; OLG Hamm NStZ 1990, 143; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 207; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 141 Rn. 10a). Rechtsanwalt E. hat auch in eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass er das Rechtsmittel nicht - unzulässigerweise - in eigener Person, sondern für den Angeklagten erhebt.
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2. Die Beschwerde erzielt in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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a) Der Vorsitzende der Berufungskammer war nach Vorlage der Akten gemäß § 321 Satz 2 StPO für die Entscheidung über den Beiordnungsantrag zuständig.
- 9
Für die Revisionsinstanz ist anerkannt, dass für die Entscheidung über einen Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung für das Rechtsmittelverfahren - anders als für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung - auch nach Anhängigkeit der Sache bei dem Revisionsgericht mit Vorlage der Akten nach § 347 Abs. 2 StPO grundsätzlich der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten ist, zuständig ist (BGHR StPO § 141 Bestellung 3; BGH NStZ-RR 2001, 260; NStZ 2009, 29; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 6 mwN; a.A. OLG Rostock NStZ-RR 2010, 342). Das gilt jedoch nicht, wenn - wie hier - ein Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung für das Berufungsverfahren unerledigt geblieben ist. Für diesen ist nach § 141 Abs. 4 Satz 1 HS 1 Alt. 2 StPO bis zu dem in § 321 Satz 2 StPO bestimmten Zeitpunkt der Vorsitzende des erstinstanzlich zuständigen Gerichts zuständig. Anders als im Revisionsverfahren geht die Zuständigkeit mit Anhängigkeit in der Berufungsinstanz auch für unerledigt gebliebene Anträge auf den Vorsitzenden der Berufungskammer über. Da eine noch nicht erledigte Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung durch das erstinstanzlich zuständige Gericht mit Vorlage der Akten gemäß § 321 Satz 2 StPO an das Berufungsgericht in einen erneuten Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung umzudeuten ist (OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 21; OLG Celle NStZ-RR 2010, 414; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 10b), wäre es eine bloße Förmelei, zunächst eine Entscheidung des Vorsitzenden des erstinstanzlich zuständigen Gerichts zu verlangen.
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b) Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat die Pflichtverteidigerbestellung auch zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht vorliegen. Die Sach- und Rechtslage ist nicht schwierig, zumal der Angeklagte in erster Instanz geständig war. Auch die Schwere der Tat gebietet keine Verteidigerbestellung. Maßgeblich ist insoweit vor allem die zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung (Senat, Beschluss 2 Ws 10/03 vom 11.02.2003; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 140 Rn. 23 mwN). Bei einer Straferwartung unter einem Jahr Freiheitsstrafe besteht regelmäßig kein Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO mwN). Da nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat, droht ihm keine höhere Freiheitsstrafe als die erstinstanzlich erkannte von sechs Monaten. Dem Angeklagten drohende sonstige schwere Nachteile sind nicht ersichtlich. Ein im Verurteilungsfall drohender Bewährungswiderruf (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 25 mwN) ist nicht zu befürchten. Denn die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 15. Mai 2012 war bereits aus anderen Gründen als erneuter Straffälligkeit vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rechtskräftig widerrufen worden. Auch eine Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung ist nicht ersichtlich. Er ist im Umgang mit Strafverfolgungsbehörden seit vielen Jahren erfahren. Konkrete Anhaltspunkte für die vom Verteidiger ohne jegliche Konkretisierung behaupteten „psychischen Leiden“ des Angeklagten „mit Krankheitswert“ bestehen nicht. Der Angeklagte hat selbst form- und fristgerecht Berufung eingelegt und hat sich in erster Instanz selbst zu verteidigen gewusst.
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung die Geschäftsstelle ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, wenn die Berufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung der Berufung zu.
Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.
(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn
- 1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet; - 2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; - 3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann; - 4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist; - 5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet; - 6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt; - 7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird; - 8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist; - 9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist; - 10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint; - 11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.
(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
(3) (weggefallen)
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.
Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.
(1) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels angefochten, so gibt der Staatsanwalt in dieser Frist eine Gegenerklärung ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerde erleichtert wird. Der Angeklagte kann die Gegenerklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben.
(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht.
(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.
(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald
- 1.
er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll; - 2.
bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet; - 3.
im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder - 4.
er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.
(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn
- 1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet; - 2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; - 3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann; - 4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist; - 5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet; - 6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt; - 7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird; - 8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist; - 9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist; - 10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint; - 11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.
(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
(3) (weggefallen)