Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 17. Feb. 2016 - 2 Ws 46/16

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0217.2WS46.16.0A
bei uns veröffentlicht am17.02.2016

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 21. Dezember 2015 aufgehoben.

2. Unter Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft, die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 20. Dezember 2012 (2030 Js 67739/11) zu widerrufen, werden

a) die Bewährungszeit aus dem Beschluss des Amtsgerichts Sinzig vom 20. Dezember 2012 um ein Jahr und sechs Monate, d.h. bis zum 19. Juni 2017, verlängert,

b) der Verurteilte für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt und

c) dem Verurteilten folgende Weisungen erteilt:

aa) Er hat sich mindestens einmal monatlich bei seinem Bewährungshelfer nach näherer Absprache mit diesem einzufinden.

bb) Er hat jeden Wechsel seines Wohnsitzes der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

cc) Er hat jeden Alkoholkonsum zu unterlassen.

dd) Die Alkoholabstinenz hat er nach näherer Weisung seines Bewährungshelfers durch eine in jedem Quartal bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt auf seine Kosten durchzuführende Urinkontrolle nachzuweisen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

1

Der jetzt 44 Jahre alte Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Widerruf der ihm durch Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 20. Dezember 2012 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung.

2

Nachdem ihm durch Strafbefehl des Amtsgerichts Sinzig vom 13. Oktober 2011, rechtskräftig seit dem 4. Januar 2012, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr neben der Verhängung einer Geldstrafe die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist bis zum 12. April 2012 entzogen worden war, nahm der Verurteilte am 27. September 2011 und zu zwei verschiedenen Zeiten am 17. Oktober 2011 mit einem Pkw in S. am öffentlichen Straßenverkehr teil. Am 20. Dezember 2012, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht Sinzig daraufhin wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Bewährungsbeschluss vom selben Tag wurde ihm zur Auflage gemacht, 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu verrichten. Dem kam er in der Folgezeit vollständig nach (BewH Bl. 15).

3

In der Folgezeit wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 18. Dezember 2014 (2080 Js 38905/14), rechtskräftig seit dem 5. Mai 2015, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Anlage im BewH). Außerdem wurde eine isolierte Fahrerlaubnissperre von einem Jahr angeordnet. Dem lag eine Trunkenheitsfahrt am 24. Mai 2014 von L. nach R. mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,59 ‰ zugrunde.

4

Außerdem wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Andernach vom 11. März 2015 (BewH Bl. 40 ff.) i.V.m. dem Berufungsurteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Juni 2015 (2030 Js 8421/15), rechtskräftig seit dem letztgenannten Tag (BewH Bl. 45 ff.), wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 18. Dezember 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Es wurde eine isolierte Fahrerlaubnissperre von einem Jahr verhängt. Dem lag zugrunde, dass der Verurteilte am 18. November 2014 gegen 14.55 Uhr nach dem Genuss von Whisky, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, mit einem Pkw nebst Anhänger die BAB A 61 bei K. befuhr. Um 16.07 Uhr betrug seine Atemalkoholkonzentration 0,40 mg/l. Bereits vor der Berufungshauptverhandlung hatte der Verurteilte an einer verkehrstherapeutischen Maßnahme zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis teilgenommen (Bl. 47 d.A.).

5

Die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verbüßte der Verurteilte in der Zeit vom 22. Juni 2015 bis zum 21. November 2015 in der Justizvollzugsanstalt Wittlich vollständig, wobei er seit dem 14. Juli 2015 (vgl. BewH Bl. 65) im offenen Vollzug untergebracht war. Die bedingte Entlassung zum Zweidrittelzeitpunkt war von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich mit Beschluss vom 29. September 2015 unter anderem deshalb abgelehnt worden, weil die offensichtlich bestehende Alkoholproblematik „nicht erkennbar behandelt“ sei (vgl. BewH Bl. 67). Bereits vor dem Strafantritt hatte sich der Verurteilte an die psychologische Beratungsstelle C. in K. zur Vorbereitung auf die MPU gewandt (Verteidigerschriftsatz vom 15.02.2016) und hatte sich zur Feststellung der Fahreignung am 19. Juni 2015 im Labor Dr. W. für klinische und forensische Toxikologie in K. eine Haarprobe entnehmen lassen. Bei der Analyse der drei Zentimeter langen Kopfhaare konnte kein Ethylglucuronid (EtG) nachgewiesen werden. Es ergaben sich somit keine Hinweise auf einen wiederholten Konsum von alkoholischen Getränken in den zurückliegenden drei Monaten (Laborärztlicher Befundbericht vom 02.07.2015, BewH Bl. 77). Nach Erlass der ablehnenden Zweidrittelentscheidung ließ der Verurteilte am 30. September 2015 durch Dr. W. in W. eine weitere Haarprobe entnehmen, deren Analyse durch das Labor Dr. Q. in K. ebenfalls keinen Nachweis von Ethylglucuronid (EtG) und somit keinen Hinweis auf einen Alkoholkonsum in den zurückliegenden drei Monaten ergab (Laborärztlicher Befundbericht vom 19.10.2015, BewH Bl. 83 f.).

6

Bereits am 14. Juli 2015 hatte die Staatsanwaltschaft Koblenz den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei dem Amtsgericht Sinzig und Abgabe der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich beantragt (BewH Bl. 23). Nach Eingang bei dem Amtsgericht am 16. Juli 2015 (BewH Bl. 24 d.A.) blieb der Antrag der Staatsanwaltschaft dort bis zur Anforderung einer Haftdatenübersicht am 15. September 2015 unbearbeitet (BewH Bl. 23). Nach deren Eingang am 9. Oktober 2015 übertrug das Amtsgericht die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehenden nachträglichen Entscheidungen durch Beschluss vom 26. Oktober 2015 auf die Strafvollstreckungskammer (BewH Bl. 30). Dort ging die Akte am 9. November 2015 ein (BewH Bl. 32). Mit Verfügung vom selben Tag forderte die Strafvollstreckungskammer das Urteil vom 11. März 2015 an, teilte dem Verurteilten mit, dass die Staatsanwaltschaft den Widerruf der Strafaussetzung wegen erneuter Straffälligkeit beantragt habe, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zehn Tagen (BewH Bl. 37 f.). Nach am 13. November 2015 erfolgter Zustellung an den Verurteilten (BewH Bl. 55) bestellte sich mit Schriftsatz vom 20. November 2015, eingegangen am 23. November 2015, der Verteidiger und teilte mit, dass eine Rücksprache erst nach der Haftentlassung des Verurteilten am 21. November 2015 erfolgen könne (BewH Bl. 57). Nach stillschweigender Fristverlängerung wandte sich der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 10. Dezember 2015 gegen einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und machte geltend, der Antrag sei verspätet gestellt worden; ein Widerruf nach erfolgter Entlassung aus dem Strafvollzug sei für den Verurteilten mit erheblichen Nachteilen verbunden. Er gefährde dessen Wiedereingliederung und dessen weitere Resozialisierung. Denn der Verurteilte, der bereits vor Haftantritt bei einem renommierten Unternehmen des Motorsports in N. gearbeitet habe, sei als geschätzter Mitarbeiter für die Dauer der Haft freigestellt worden unter der Bedingung, dass künftig keine weiteren Unterbrechungen der Arbeit mehr eintreten. Dieser Beschäftigung gehe der Verurteilte inzwischen wieder nach. Ein erneuter Haftantritt werde die fristlose Kündigung zur Folge haben und „eine „Resozialisierungsgarantie … in Wegfall geraten“ lassen. Deshalb sei der Widerruf unverhältnismäßig. Den Bedenken in der ablehnenden Zweidrittelentscheidung könne mit einer angemessenen Verlängerung der Bewährungszeit Rechnung getragen werden (BewH Bl. 59 ff.). Die Staatsanwaltschaft hielt gleichwohl an ihrem Widerrufsantrag fest (BewH Bl. 62).

7

Durch Beschluss vom 21. Dezember 2015 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich die durch Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 20. Dezember 2012 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung wegen erneuter Straffälligkeit widerrufen und die von dem Verurteilten in Erfüllung einer entsprechenden Bewährungsauflage geleisteten 100 Stunden gemeinnützige Arbeit dergestalt auf die Strafe angerechnet, dass drei Wochen der Strafe als verbüßt gelten (BewH Bl. 64 ff.). Sie ist der Auffassung, die Alkoholproblematik des Verurteilten sei nicht überwunden, weshalb mit weiteren Straftaten zu rechnen sei. Bedenken gegen eine unmittelbare Ladung des Verurteilten zum Strafantritt im offenen Vollzug bestünden hingegen nicht. Der Beschluss wurde dem Verurteilten am 24. Dezember 2015 (BewH Bl. 92) und der Staatsanwaltschaft am 29. Dezember 2015 zugestellt (BewH Bl. 70). Der Verteidiger, dessen Vollmacht sich nicht bei der Akte befindet, erhielt die Entscheidung formlos (BewH Bl. 70).

8

Während die Staatsanwaltschaft am 4. Januar 2016 auf Rechtsmittel verzichtete (BewH Bl. 71), hat der Verurteilte durch eigenes Schreiben am 29. Dezember 2015 (BewH Bl. 72 ff.) und durch - ebenfalls fristgerecht eingegangenes - Telefax des Verteidigers am 4. Januar 2016 (erster Werktag nach Fristablauf) sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Hinweis auf die erfolgten laborärztlichen Untersuchungen der Haarproben vom 19. Juni 2015 und 30. September 2015 sowie eine am 29. Dezember 2015 erfolgte weitere Entnahme einer Haarprobe, deren Ergebnis aber noch nicht vorliege. Dieses hat der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 15. Februar 2016 vorgelegt. Nach dem forensisch-toxikologischen Befund des Labors Dr. W. in K. vom 8. Januar 2016 konnte in der dem Verurteilten am 29. Dezember 2015 entnommenen 3 cm langen Haarprobe massenspektrometrisch kein Ethylglucuronid (EtG) nachgewiesen werden.

II.

9

Die gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

10

Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Bewährungszeit bei gleichzeitiger Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers und die Erteilung weiterer Weisungen zu verlängern, da zwar die Widerrufsvoraussetzung des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorliegen, hier aber mildere Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB ausreichen.

11

Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung kommt zwar grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Verurteilte - wie hier - bereits aus der Strafhaft, die er wegen der zur Prüfung des Widerrufs führenden Verurteilung zu verbüßen hatte, in die Freiheit entlassen wurde (Senat, Beschluss 2 Ws 390/13 vom 13.06.2013; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 259). Bei der Entscheidung, ob mildere Maßnahmen ausreichen, ist in einer solchen Konstellation jedoch besonders zu berücksichtigen, ob die nach einer Haftentlassung aufgebauten sozialen oder beruflichen Bindungen und eine erfolgte oder begonnene Integration nicht Anlass sind, eine günstige Sozialprognose zu stellen (Senat aaO; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 169 mwN).So liegt der Fall hier. Der Verurteilte hat sich seine Wohnung und seinen früheren Arbeitsplatz nach der Haftentlassung erhalten. Nach seinen glaubhaften Angaben würde eine erneute Inhaftierung zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Hinzukommt, dass er nunmehr erstmals die Verbüßung einer Freiheitsstrafe erfahren hat, was ihn beeindruckt haben dürfte. Außerdem konsumiert er zur Vorbereitung auf die MPU bereits seit Frühjahr 2015 nachweislich keinen Alkohol mehr. Er hat sich zwar in der Zeit vom 22. Juni 2015 bis zum 21. November 2015 in Haft befunden, war aber seit dem 14. Juli 2015 im offenen Vollzug untergebracht und hätte mithin Gelegenheit gehabt, auch während des Strafvollzugs Alkohol zu konsumieren, selbst wenn dies seine Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug zur Folge gehabt hätte. Dem hat er nicht nur in den vier Monaten des offenen Vollzugs, sondern auch drei Monate vor Strafantritt und nach seiner Haftentlassung nachweislich bis zum 29. Dezember 2015 widerstanden. Anhaltspunkte dafür, dass er anschließend wieder Alkohol konsumiert hätte, bestehen nicht. Er verfügt daher über eine hinreichend aussichtsreiche Sozialprognose, die durch eine erneute Inhaftierung nachhaltig beeinträchtigt wäre. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Tatsache, dass über die Frage des Widerrufs der Strafaussetzung erst nach vollständiger Verbüßung der Haftstrafe entschieden worden ist, auf Umständen beruht, auf die der Verurteilte keinen Einfluss hatte. Dies darf sich deshalb nicht zu seinem Nachteil auswirken und seine zwischenzeitlich begonnenen Bemühungen um eine soziale Integration nicht beeinträchtigen (vgl. Senat aaO; OLG Brandenburg, Beschluss 1 Ws 198/08 vom 17.11.2008, juris). Die Urteile des Amtsgerichts Sinzig vom 18. Dezember 2014 und des Amtsgerichts Andernach vom 11. März 2015 i.V.m. dem Berufungsurteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Juni 2015, die Anlass für den Bewährungswiderruf waren, sind seit dem 5. Mai 2015 bzw. 16. Juni 2015 rechtskräftig. Mithin lagen noch vor Ablauf der Bewährungszeit und vor Inhaftierung des Verurteilten die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen erneuter Straffälligkeit vor. Der Widerrufsantrag wurde zwar bereits am 14. Juli 2015, d.h. nur drei Wochen nach Strafantritt, gestellt. Die Vorlage der Akten an das zuständige Gericht erfolgte jedoch erst am 9. November 2015. Dass sodann erst am 21. Dezember 2015, nahezu ein Monat nach der Haftentlassung, durch das zuständige Gericht über die Frage des Widerrufs der Strafaussetzung entschieden wurde, hat der Verurteilte somit nicht zu vertreten.

12

Neben der Verlängerung der Bewährungszeit (§ 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB) ist die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers erforderlich (§ 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB). Da der Verurteilte wiederholt Straftaten unter Alkoholeinfluss begangen hat, bedarf es neben der näheren Weisung zur Kontakthaltung mit dem Bewährungshelfer (§ 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 56c Abs. 2 Nr. 2 StGB) und zur Mitteilung jeden Wohnsitzwechsels (§ 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 56c Abs. 1 StGB), um Einfluss auf die künftige Lebensführung des Verurteilten nehmen zu können (vgl. dazu OLG Frankfurt NStZ 2009, 39; OLG Celle NStZ 2004, 627), der Weisung, Alkoholkonsum zu unterlassen und die Alkoholabstinenz durch eine in jedem Quartal auf seine Kosten bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt durchzuführende Urinkontrolle nachzuweisen (§ 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 56c Abs. 1 StGB).

13

Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 2).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafgesetzbuch - StGB | § 56f Widerruf der Strafaussetzung


(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,2. gegen Weisungen gröblich od

Strafprozeßordnung - StPO | § 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt


(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß

Strafgesetzbuch - StGB | § 56c Weisungen


(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden

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(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.

(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person

1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.

(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.

(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,

1.
Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,
2.
sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder
5.
Unterhaltspflichten nachzukommen.

(3) Die Weisung,

1.
sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
2.
in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.

(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.