Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 12. Okt. 2010 - 2 Ws 450/10

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2010:1012.2WS450.10.0A
bei uns veröffentlicht am12.10.2010

Tenor

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. August 2010 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens an die 3. Strafkammer zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat unter dem 7. Mai 2010 Anklage gegen K. D. zur 3. Strafkammer des Landgerichts Koblenz erhoben. Dem Angeschuldigten werden hierin zwei schwere Bandendiebstähle zur Last gelegt, die er am 8. Januar 2002 in Kelberg gemeinschaftlich handelnd u.a. mit zwei weiteren Bandenmitgliedern, dem D. R. und dem A. C., begangen haben soll. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, dieses Verfahren mit dem weiteren, bei der Kammer bereits rechtshängigen Strafverfahren 2090 Js 48873/09 – 3 KLs StA Koblenz zu verbinden (vgl. Bl. 12 der Anklage), das sich gegen die seit Ende November/Anfang Dezember 2009 in Untersuchungshaft befindlichen D. R., A. C. sowie B. D. richtet. Gegenstand jenes Verfahrens sind - neben den beiden vorgenannten schweren Bandendiebstählen – mehr als 40 weitere Straftaten.

2

Mit Beschluss vom 25. Juni 2010 hat die 3. Strafkammer die Verbindung beider Verfahren abgelehnt und sich für örtlich unzuständig erklärt. Gegen diese, ihr am 23. Juli 2010 zugeleitete Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Koblenz Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Beschwerde mit Beschluss vom 28. Juli 2010 verworfen, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Verbindung richtet, und den Beschluss aufgehoben, soweit sich die Kammer für örtlich unzuständig erklärt hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit folge aus §§ 3, 13 StPO, da es sich bei beiden Verfahren um zusammenhängende Strafsachen handele. Es komme nicht darauf an, dass § 13 Abs. 1 StPO die Zuständigkeit verschiedener Gerichte gleicher Ordnung voraussetze, da das Landgericht hierauf bei seiner Entscheidung nicht abgestellt habe. Die eigentlich gebotene Verbindung beider Verfahren komme jedoch nicht mehr in Betracht, da in diesem Falle mit der Hauptverhandlung im Verfahren 2090 Js 48873/09 nicht – wie vorgesehen – am 3. August 2010 begonnen werden könne, was dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen widerspräche. Die Kammer hat mit der Hauptverhandlung im letztgenannten Verfahren planmäßig begonnen.

3

Mit Beschluss vom 16. August 2010 hat sich die 3. Strafkammer abermals für örtlich unzuständig erklärt, nunmehr mit der Begründung, für das vorliegende Verfahren sei das Amtsgericht – Schöffengericht – sachlich zuständig, so dass ein Gerichtsstand beim Landgericht Koblenz nach § 13 Abs. 1 StPO nicht begründet sei. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. August 2010 Beschwerde eingelegt, der die Kammer unter dem 26. August 2010 nicht abgeholfen hat. Der Angeschuldigte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. Oktober 2010 zum Beschwerdevorbringen Stellung genommen.

II.

4

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

1.

5

Vorab ist im Hinblick auf die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 6. Oktober 2010 festzuhalten, dass der hinreichende Tatverdacht (§ 203 StPO) im vorliegenden Fall nicht zu überprüfen ist, da der Senat im Beschwerdeverfahren lediglich mit der Unzuständigkeitserklärung befasst ist und über die Frage der Eröffnung gemäß § 199 Abs. 1 StPO zunächst das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht zu entscheiden hat (BGHSt 43, 122, 124; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 210 Rdn. 42; Schneider in KK-StPO, 6. Aufl., § 210 Rdn. 17).

2.

6

Entgegen der Auffassung der Kammer ist für das vorliegende Verfahren der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs im Sinne des § 13 Abs. 1 StPO beim Landgericht Koblenz begründet, da die Strafkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG sachlich zuständig ist.

7

Die Frage der Straferwartung (§ 24 Abs. 2 GVG) ist insoweit nicht von entscheidender Bedeutung. Es mag auch dahinstehen, ob sich die Zuständigkeit der Strafkammer in Fällen organisierter Kriminalität – wie die Generalstaatsanwaltschaft meint – aufgrund der besonderen Bedeutung der Sache ergibt. Die Erhebung der Anklage zum Landgericht ist nämlich bereits aufgrund des besonderen Umfangs des Verfahrens gerechtfertigt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG).

8

Beim besonderen Umfang der Sache handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung – auch durch das Beschwerdegericht – unterliegt (Senatsbeschluss 2 Ws 85/10 vom 18.3.2010 m.w.N.; KG NStZ-RR 2005, 26, 28; OLG Hamburg NStZ 1995, 252; a.A.: OLG Schleswig NStZ 1985, 74, 75; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 24 GVG Rdn. 9). Diese durch das Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I, 1354) eingeführte Fallgruppe einer beweglichen Zuständigkeit ist Ausdruck des Willens des Gesetzgebers, die knappen Ressourcen der Rechtspflege möglichst effektiv anzuwenden und umfangreiche Fälle mit besonderen Schwierigkeiten der Beweiswürdigung und daraus resultierender außerordentlich langer Verfahrensdauer an Gerichte höherer Ordnung zuzuweisen, um die Amtsgerichte zu entlasten (vgl. BT-Drucks. 15/1976, S. 19). Der besondere Umfang des Verfahrens ist daher gegeben, wenn die Sache wegen einer Vielzahl von Angeklagten und/oder einer Vielzahl von Zeugen besonders umfangreich ist, wenn besondere Schwierigkeiten bei der Beweiswürdigung erkennbar sind oder wenn eine lange Verfahrensdauer voraussehbar ist. Das Verfahren muss sich jeweils deutlich aus der großen Masse der Verfahren herausheben, die den gleichen Tatbestand betreffen (BT-Drucksache a.a.O.). Der besondere Umfang muss dabei noch über denjenigen Umfang hinausgehen, der gemäß § 28 Abs. 2 GVG ein Verfahren vor dem erweiterten Schöffengericht rechtfertigt (Senatsbeschluss a.a.O., m.w.N.; KG NStZ-RR 05, 26, 29).

9

Diese Voraussetzungen liegen hier – wie die Staatsanwaltschaft Koblenz in ihrer Beschwerdebegründung vom 25. August 2010 und die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2010 zutreffend dargelegt haben – vor.

10

Zwar beschränken sich die Tatvorwürfe auf zwei Fälle des schweren Bandendiebstahls, zu denen die Staatsanwaltschaft, die ersichtlich bei Anklageverfassung von der Verbindung beider Verfahren ausgegangen ist, lediglich elf Zeugen, zwei sachverständige Zeugen, eine Sachverständige, Augenscheinsobjekte und Urkunden als Beweismittel benannt hat.

11

Für die Untersuchung bandenmäßigen Vorgehens wird sich das erkennende Gericht jedoch nicht nur mit diesen beiden Taten beschäftigen können. Denn es ist zu klären, ob sich der nicht geständige Angeschuldigte mit mindestens zwei weiteren Personen zur fortgesetzten Begehung von Diebstahlstaten zu einer Bande zusammengeschlossen und ob er beide Taten unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen hat (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 244 Rdn. 35, 41 m.w.N.). Die Beweisaufnahme wird sich daher voraussichtlich auf die weiteren, den gesondert Verfolgten R. und C. im Verfahren 2090 Js 48873/09 zur Last gelegten Taten und die jeweiligen Tatumstände zu erstrecken haben, um Gemeinsamkeiten z.B. hinsichtlich des modus operandi aufzuklären und eventuelle Verflechtungen bzw. Strukturen aufzuzeigen. Einzubeziehen werden daher weitere, im letztgenannten Verfahren angefallene und in der dortigen, vom 25. März 2010 datierenden Anklageschrift aufgeführte Beweismittel sein. Insbesondere werden auch die in jenem Verfahren aus der TKÜ gewonnenen Erkenntnisse der Bewertung bedürfen, so beispielsweise das Telefonat des Angeschuldigten mit dem gesondert Verfolgten C. am 16. Juni 2009 um 19.49 Uhr (vgl. Bl. 148 der Anklage 2090 Js 48873/09 StA Koblenz). Da sich das erkennende Gericht mithin mit dem Gesamtkomplex zu befassen und eine Vielzahl von Beweismitteln zu würdigen haben wird, ist mit einer schwierigen und umfangreichen Beweisaufnahme zu rechnen. Die zu erwartende Verfahrensdauer würde zu einer Belastung des (erweiterten) Schöffengerichts führen, die mit der vom Gesetzgeber gewollten Funktion des Spruchkörpers, der auf die Bearbeitung einer Vielzahl überschaubarer Verfahren gerichtet ist, nicht mehr vereinbar wäre. Dies gilt auch hinsichtlich des Aktenumfangs, der mit 16 Bänden Sachakten, 153 Sonderbänden und acht Asservatenbänden außergewöhnlich groß ist.

12

Unschädlich ist, dass die Staatsanwaltschaft - entgegen ihrer eigentlichen Verpflichtung - in der Anklageschrift die Umstände, aus denen sich ihrer Auffassung nach der besondere Umfang der Sache ergibt, nicht ausdrücklich dargelegt hat, da der besondere Verfahrensumfang aus den von der Generalstaatsanwaltschaft angeführten Umständen bei Anklageerhebung offenkundig war (vgl. Meyer-Goßner a.a.O., § 24 GVG Rdn. 5; BGH in BGHR § 24 Abs. 1 GVG Bedeutung 3). Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft die aus ihrer Sicht für die Zuständigkeit des Landgerichts sprechenden Gründe nachträglich in ihrer Beschwerde benannt, zu der der Angeschuldigte Stellung nehmen konnte bzw. genommen hat (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.; KG NStZ-RR 2005, 26, 28).

13

Der Umfang des Verfahrens hebt sich mithin deutlich aus der Masse gleichartiger Eigentumsdelikte hervor, so dass das Landgericht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG sachlich und damit – wie im Senatsbeschluss vom 28. Juli 2010 ausgeführt - nach §§ 3, 13 Abs. 1 StPO auch örtlich zuständig ist. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war daher der Beschluss, mit dem sich die Kammer für örtlich unzuständig erklärt hat, aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über die Eröffnung an die 3. Strafkammer zurückzuverweisen (BGHSt 43, 122, 124; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg a.a.O.; Schneider in KK-StPO a.a.O.).

14

Die Kosten des Rechtsmittels sind Bestandteil der Verfahrenskosten.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 203 Eröffnungsbeschluss


Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 24


(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht 1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,2. im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre F

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 74


(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhe

Strafprozeßordnung - StPO | § 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen


(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist. (2) Sind

Strafprozeßordnung - StPO | § 3 Begriff des Zusammenhanges


Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 199 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens


(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist. (2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden di

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 28


Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.

Referenzen

Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.

(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.

(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.

(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.

(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.

(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.

(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.

(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Anklage beim Landgericht erhebt.

(2) Für die Verbrechen

1.
des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge (§ 176d des Strafgesetzbuches),
2.
des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 des Strafgesetzbuches),
3.
des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches),
4.
des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches),
5.
(weggefallen)
6.
der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
7.
der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 des Strafgesetzbuches),
8.
der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge (§ 235 Abs. 5 des Strafgesetzbuches),
8a.
der Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Absatz 3 des Strafgesetzbuches),
9.
der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
10.
des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge (§ 239a Absatz 3 des Strafgesetzbuches),
11.
der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239b Abs. 2 in Verbindung mit § 239a Absatz 3 des Strafgesetzbuches),
12.
des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches),
13.
des räuberischen Diebstahls mit Todesfolge (§ 252 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches),
14.
der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§ 255 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches),
15.
der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches),
16.
des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie (§ 307 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),
17.
des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge (§ 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
18.
des Mißbrauchs ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen (§ 309 Abs. 2 und 4 des Strafgesetzbuches),
19.
der fehlerhaften Herstellung einer kerntechnischen Anlage mit Todesfolge (§ 312 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
20.
des Herbeiführens einer Überschwemmung mit Todesfolge (§ 313 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
21.
der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todesfolge (§ 314 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
22.
des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit Todesfolge (§ 316a Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
23.
des Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge (§ 316c Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
24.
der Beschädigung wichtiger Anlagen mit Todesfolge (§ 318 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
25.
einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todesfolge (§ 330 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches),
26.
der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften mit Todesfolge (§ 330a Absatz 2 des Strafgesetzbuches),
27.
der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge (§ 340 Absatz 3 in Verbindung mit § 227 des Strafgesetzbuches),
28.
des Abgebens, Verabreichens oder Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes),
29.
des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes)
ist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig. § 120 bleibt unberührt.

(3) Die Strafkammern sind außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts.

(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht

1.
die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,
2.
im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder
3.
die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.

(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.

Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.

(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht

1.
die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,
2.
im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder
3.
die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.

(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.

(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Anklage beim Landgericht erhebt.

(2) Für die Verbrechen

1.
des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge (§ 176d des Strafgesetzbuches),
2.
des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 des Strafgesetzbuches),
3.
des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches),
4.
des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches),
5.
(weggefallen)
6.
der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
7.
der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 des Strafgesetzbuches),
8.
der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge (§ 235 Abs. 5 des Strafgesetzbuches),
8a.
der Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Absatz 3 des Strafgesetzbuches),
9.
der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
10.
des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge (§ 239a Absatz 3 des Strafgesetzbuches),
11.
der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239b Abs. 2 in Verbindung mit § 239a Absatz 3 des Strafgesetzbuches),
12.
des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches),
13.
des räuberischen Diebstahls mit Todesfolge (§ 252 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches),
14.
der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§ 255 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches),
15.
der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches),
16.
des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie (§ 307 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),
17.
des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge (§ 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
18.
des Mißbrauchs ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen (§ 309 Abs. 2 und 4 des Strafgesetzbuches),
19.
der fehlerhaften Herstellung einer kerntechnischen Anlage mit Todesfolge (§ 312 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
20.
des Herbeiführens einer Überschwemmung mit Todesfolge (§ 313 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
21.
der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todesfolge (§ 314 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
22.
des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit Todesfolge (§ 316a Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
23.
des Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge (§ 316c Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
24.
der Beschädigung wichtiger Anlagen mit Todesfolge (§ 318 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
25.
einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todesfolge (§ 330 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches),
26.
der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften mit Todesfolge (§ 330a Absatz 2 des Strafgesetzbuches),
27.
der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge (§ 340 Absatz 3 in Verbindung mit § 227 des Strafgesetzbuches),
28.
des Abgebens, Verabreichens oder Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes),
29.
des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes)
ist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig. § 120 bleibt unberührt.

(3) Die Strafkammern sind außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts.

(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht

1.
die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,
2.
im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder
3.
die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.

(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.

Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.

(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.

(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.